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E-2798/2021

E-2798/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2025-03-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte am 14. November 2018 um Asyl in der Schweiz. Am 26. November 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 3. Dezember 2018 das Dublin-Gespräch statt, anlässlich welchem eine vertiefte Befragung über das mögliche Vorliegen von Menschenhan- del durchgeführt wurde. A.b Aufgrund der Vorbringen anlässlich dieser Befragungen informierte die Vorinstanz am 5. Dezember 2018 das zuständige kantonale Migrationsamt darüber, dass es sich bei der Beschwerdeführerin möglicherweise um ein Opfer von Menschenhandel handle. A.c Am 12. Dezember 2018 informierte die Vorinstanz das Bundesamt für Polizei (fedpol) darüber, dass die Beschwerdeführerin geltend mache, Op- fer von Menschenhandel geworden zu sein. A.d In der Folge wurde der Entscheid über die Frage der Dublin-Zustän- digkeit während der 30-tätgigen Bedenkfrist im Sinne von Art. 13 des Über- einkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels vom 16. Mai 2005 (SR 0.311.543) ausgesetzt. B. Mit Verfügung vom 18. Januar 2019 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, ordnetet die Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat (B._______) an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegwei- sungsvollzug, händigte die editionspflichtigen Akten aus und hielt fest, ei- ner allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Die am 4. Februar 2019 gegen den Entscheid der Vorinstanz erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-611/2019 vom 13. Februar 2019 ab. Ab dem 7. März 2019 galt die Beschwerdefüh- rerin als untergetaucht. D. Am 19. Januar 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz um Wiederaufnahme des Verfahrens.

E-2798/2021 Seite 3 E. Mit Verfügung vom 22. Februar 2021 stellte die Vorinstanz fest, infolge Ab- laufs der Überstellungsfrist in den zuständigen Dublin-Staat sei die Zustän- digkeit zur Prüfung des Asylgesuchs auf die Schweiz übergegangen, hob die Verfügung vom 18. Januar 2019 auf und nahm das nationale Asylver- fahren der Beschwerdeführerin wieder auf. F. Am 12. April 2021 fand die vertiefte Anhörung zu den Fluchtgründen statt. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei zusam- men mit ihrer Schwester bei einer Tante aufgewachsen und habe vor der Ausreise in C._______ gelebt. Die Mutter sei verstorben und der Vater ebenfalls beziehungsweise verschollen. Sie sei zur Schule gegangen, habe (…) Jahre die (…) besucht sowie Arbeitserfahrung als (…), (…), (…)- und (…)- sowie (…). Zuletzt habe sie in einem (…) in leitender Stellung gearbeitet. Nachdem sie bereits im Januar 20(…) an einen (…) in B._______ teilgenommen habe, sei sie auf Geheiss ihres Arbeitgebers im September 20(…) – angeblich für eine Weiterbildung – ein weiteres Mal nach B._______ gereist. Dies in Begleitung des Managers (…) und zwei weiteren (…). Sie seien nach der Ankunft jedoch gleich am nächsten Tag nach D._______ weitergereist. Sie und die anderen zwei Frauen seien dort vom (…) und drei weiteren Männern festgehalten worden, mit dem Zweck, sie der Prostitution zuzuführen. Unter anderem seien von ihnen Fotos in Unterwäsche gemacht worden und sie hätten ferner gewalttätige Übergriffe erleiden müssen, wobei sie auch gefesselt worden seien. Ihr sei es dann gelungen, durch ein offenes Badezimmerfenster zu fliehen. Eine Einheimi- sche habe ihr daraufhin bei sich Unterkunft gewährt und geholfen, einen Fahrer zu organisieren, der sie in die Schweiz gebracht habe. Während ihres Aufenthaltes in der Schweiz habe sie im Internet einen (…) Mann kennengelernt. Nachdem die Schweizer Behörden den Nichteintre- tensentscheid gefällt und sie nach B._______ weggewiesen hätten, hätten sie sich in E._______ getroffen und sie sei zu ihm nach F._______ gezo- gen. Zuerst sei alles gut gegangen, doch dann habe er sie davon abgehal- ten, in F._______ ein Asylgesuch zu stellen. Ferner habe er damit begon- nen, sie zu überwachen, habe sie später sexuell missbraucht und auch zu sexuellen Handlungen mit Dritten gezwungen. Es sei ihr abermals gelun- gen, ihrem Peiniger zu entkommen, wobei ihr eine Bekanntschaft aus dem örtlichen Lebensmittelladen geholfen habe, wieder in die Schweiz zu rei- sen.

E-2798/2021 Seite 4 Im Falle einer Rückkehr nach Angola gehe sie davon aus, dass die beiden Inhaber (…), in welchem sie gearbeitet habe, sie umbringen würden. Diese seien tief in den internationalen Frauenhandel verstrickt und verfügten über politischen Einfluss, zumal sie auch (…) seien. G. Mit Verfügung vom 20. Mai 2021 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwer- deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. H. Mit Eingabe vom 15. Juni 2021 erhob die Beschwerdeführerin beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz. Sie beantragt sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Eventua- liter sei sie vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege – unter Verzicht auf Erhebung eines Kos- tenvorschusses – zu gewähren. I. Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2021 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie der Bezeich- nung einer Rechtsvertretung, welche die Voraussetzungen für die Einset- zung als amtlicher Rechtsbeistand erfülle. J. Am 1. September 2021 zog die Beschwerdeführerin das Gesuch um amt- liche Rechtsverbeiständung zurück. Ferner wurde innert Frist keine Fürsor- gebestätigung zu den Akten gegeben.

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Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.20). Die Be- schwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

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E. 4 Im angefochtenen Entscheid hält die Vorinstanz fest, die Aussagen der Be- schwerdeführerin, welche sie im Laufe des vorliegenden sowie der voran- gegangen Verfahren gemacht habe, würden diverse Widersprüche aufwei- sen. Insbesondere gebe sie einerseits an, sie habe ihre Schwester von D._______ aus telefonisch vor den (…) gewarnt, anderseits erkläre sie, sie habe das letzte Mal in Angola mit ihrer Schwester Kontakt und danach kei- nen Zugriff mehr auf ihre Kontaktdaten gehabt. Weiter mache sie inkonsis- tente Angaben über den Tod ihrer Eltern sowie den Verbleib ihrer Identi- tätspapiere. Diese würden zwar nicht ihre Asylgründe betreffen, aber Zwei- fel an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit aufkommen lassen. Sodann seien die Schilderungen zu ihren Entführern sowie zur Entführungssitua- tion, unter anderem auch die geltend gemachten Misshandlungen, vage und oberflächlich ausgefallen. Die Angaben zu den beiden (…) würden sich offensichtlich auf öffentlich zugängliche Information beschränken, unter an- derem aus dem Internet. Zudem sei neben dem Umstand, dass sie nichts für die Reise gezahlt haben soll, nicht gänzlich nachvollziehbar, weshalb die (…) – sollten diese tatsächlich im Frauenhandel tätig gewesen sein – sie erst im dritten Anstellungsjahr hätten verkaufen wollen und dafür nicht bereits den ersten B._______aufenthalt genutzt haben. Das Vorbringen, die angolanischen Arbeitgeber hätten versucht, sie der Prostitution im Aus- land zuzuführen, wirke insgesamt konstruiert und unglaubhaft. Den ge- schilderten Erlebnissen in F._______ sei bereits deshalb keine flüchtlings- rechtliche Relevanz zu attestieren, da Asylgründe grundsätzlich in Bezug auf den Heimatstaat zu prüfen seien und es sich bei ihr nicht um eine staa- tenlose Person handle, bei der allenfalls Asylgründe in Bezug auf den letz- ten Aufenthaltsstaat zu prüfen wären. Ferner sei nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund der in F._______ geltend gemachten Probleme entspre- chende Nachteile im Heimatstaat zu befürchten habe und auf diesbezügli- che Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen sei nicht weiter einzu- gehen.

E. 5 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin im Wesentli- chen geltend, der Entscheid der Vorinstanz verletze Bundesrecht, nament- lich in der Form des Ermessensmissbrauchs sowie in der unvollständigen beziehungsweise fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung. Weiter habe die Vorinstanz die gesetzliche Pflicht verletzt, die ihr im Rahmen der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Delikte den Strafverfolgungsbehörden zu melden. Darüber hinaus habe die Vorinstanz die im Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels vorgesehene Bedenkfrist nicht

E-2798/2021 Seite 7 gewährt. Bei der Würdigung der Vorbringen sei schliesslich nicht beachtet worden, dass es traumatisierten Opfern von sexueller Gewalt oder Men- schenhandel oftmals schwer falle, über das Erlebte zu berichten. In ihrem Heimatland wäre sie weiterer geschlechtsspezifischer Verfolgung schutz- los ausgeliefert, insbesondere ohne auf staatlichen Schutz zählen zu kön- nen.

E. 6.1 Einleitend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Umstände ihrer Reisen nach Europa sowie die geschilderte Festhaltung in D._______ grundsätzlich in kohärenter Weise zu schildern vermag. Allerdings ist dies- bezüglich festzustellen, dass sie im Verlaufe des Verfahrens ihre Peiniger nicht immer exakt gleich beschreibt (vgl. SEM-Akten A42/19 F98 und A12/9 F39). In Bezug auf die Geschehnisse nach der Entführung und Festhaltung in D._______ erhellt sodann nicht aus sich selbst, weshalb die Beschwer- deführerin, sollte sie sich tatsächlich aus den Fängen von Menschenhänd- lern gerettet haben können, nicht umgehend an die (…) Polizei wandte. Auch ist bemerkenswert, dass selbst die Einheimische, welche sie gemäss ihren Schilderungen bei sich aufnahm, sie nicht etwa an die (…) Behörden verwies, sondern ihr vielmehr einen Mittelsmann organisiert haben soll, welcher sie heimlich in die Schweiz brachte. Unplausibel mutet sodann an, dass die Beschwerdeführerin, nachdem sie von fremden Männern entführt worden sei, in der Schweiz via Internet eine Bekanntschaft mit einem frem- den Mann eingeht und nach dem ersten abschlägigen Asylentscheid scheinbar arglos zu diesem nach F._______ zieht. In diesem Zusammen- hang ist ferner festzuhalten, dass sie die Frage, weshalb sie nach den Er- lebnissen in D._______ zwar Kontakt mit einer fremden Person, nicht je- doch mit den eigenen Angehörigen aufnahm, nicht plausibel beantworten konnte (vgl. SEM-Akten A42/19 F92). Weiter ist festzustellen, dass sie sich in Bezug auf die Schwester insofern in auffälliger Weise widerspricht, als sie einmal erklärt, sie habe dieser aufgrund des in D._______ Erlebten te- lefonisch empfohlen, den Aufenthalt im Heimatland zu wechseln (vgl. SEM- Akten A10/12 Rz. 5.02), ein anderes Mal aussagt, sie hätte keinen Kontakt zur Schwester aufnehmen können, da ihr Telefon zerstört worden sei und das letzte Mal vor ihrer Ausreise mit ihr Kontakt gehabt habe (vgl. SEM- Akten A42 F33 ff.). Im Zusammenhang mit der Frage der Gefährdung im Falle einer Rückkehr ins Heimatland macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei in ganz An- gola bekannt, dass die beiden (…) in den internationalen Frauenhandel verstrickt seien. Dabei legt die rechtliche vertretene Beschwerdeführerin

E-2798/2021 Seite 8 auch auf Beschwerdeebene im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungs- pflicht (Art. 8 AsylG) die Quelle ihrer Informationen nicht dar, obwohl ge- mäss ihren Ausführungen solche aus Nachrichten und Internet verfügbar sein müssten. Auch der angebliche politische Einfluss der beiden (…) ist nicht substantiiert dargelegt, was gleichermassen auf die angedeuteten Verstrickungen der Regierungspartei in den Frauenhandel in Angola zutrifft (vgl. SEM-Akten A42/19 F79 ff.). Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwer- deführerin an diversen Stellen unplausibel, bisweilen widersprüchlich und insgesamt konstruiert wirken. Aus dem Umstand, dass – wie in der Rechts- mitteleingabe ausgeführt wird – Opfer von Menschenhandel oftmals Mühe hätten, über das Erlebte kohärent zu berichten, vermag die Beschwerde- führerin schon deshalb nichts Wesentliches zu ihren Gunsten abzuleiten, da sich die Inkonsistenzen ihrer Vorbringen insbesondere aus dem geschil- derten Verhalten nach der angeblichen Entführung beziehungsweise Fest- haltung ergeben. Aufgrund der bereits festgestellten Unstimmigkeiten in den Vorbringen ist nicht mehr vertieft zu prüfen, ob sich die Ereignisse in F._______ tatsächlich so zugetragen haben, wie von der Beschwerdefüh- rerin geschildert. Diesbezüglich und im Weiteren kann ferner auf die Aus- führungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, namentlich auf die dort festgestellten Diskrepanzen im Zusammenhang mit dem Verbleib der Eltern sowie der Identitätspapiere. Damit vermag die Beschwerdeführerin ihre Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft darzulegen. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz am

12. Dezember 2018 das Bundesamt für Polizei (Fedpol) über den Fall der Beschwerdeführerin unterrichtetet hat, den Akten ferner zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführerin eine Bedenkfrist im Sinne des Übereinkom- mens zur Bekämpfung des Menschenhandels gewährt wurde und die Ver- fügung des SEM entsprechend erst am 18. Februar 2019 erging (vgl. SEM- Akten A15/2 – A18/2 sowie A24/1; vgl. sodann bereits Sachverhalt Bst. A.c und A.d), womit sich die entsprechenden Vorhalte in der Rechtsmittelein- gabe als unbegründet erweisen. Die Rügen des Ermessensmissbrauchs sowie der fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung werden ferner nicht näher substantiiert. Unter anderem aufgrund des Umstandes, dass die Sache nach dem Ausgeführten als spruchreif zu betrachten ist, erweisen sich die Rügen als unbegründet, weshalb sich vorliegend keine Kassation auf- drängt.

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E. 6.2 Aufgrund des Ausgeführten ist ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht ver- neint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigs- tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll- zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ- kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin noch aufgrund der übrigen Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihr Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung

E-2798/2021 Seite 10 ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in An- gola lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un- zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Solche Umstände, welche den Wegweisungsvollzug in genereller Weise unzumutbar erscheinen lassen würden, herrschen in Angola grundsätzlich nicht vor. Lediglich in Bezug auf die Provinz Cabinda bestehen Vorbehalte im Zusammenhang mit der Si- cherheitslage (vgl. BVGE 2014/26 E. 9.14 sowie aus jüngerer Zeit Urteile des BVGer D-6361/2024 vom 23. Oktober 2024 und D-470/2024 vom

22. August 2024 E. m.w.H.). Die Beschwerdeführerin ging vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland ver- schiedenen Erwerbstätigkeiten, zuletzt in leitender Stellung nach und kann in sozialer Hinsicht insbesondere auf ihre Schwester und eine ihr naheste- hende Tante zählen. Weiter befinden sich gemäss ihren Aussagen zwei Häuser in Familienbesitz, unter anderem in C._______, wo sie vor ihrer Ausreise gelebt hat (vgl. SEM-Akten A42/19 F16 ff., F40., F54). Ferner hat die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungs- pflicht (vgl. Art. 8 AsylG) keine Arztzeugnisse eingereicht beziehungsweise legt sie keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen dar, welche dem Voll- zug der Wegweisung entgegenstehen könnten. In Bezug auf die Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzuges kann auch auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden. Für die Befürchtung der Be- schwerdeführerin, sie würde im Falle ihrer Rückkehr einer in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht prekären Situation ausgesetzt, wie sie in pauscha- ler Weise und unter Verweis auf eine nicht mehr aktuelle Praxis geltend macht, besteht kein begründeter Anlass. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

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E. 8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Da die Beschwerdeführerin innert Frist keine Fürsorgebestätigung zu den Akten gab, ist die unter Vorbehalt gewährte unentgeltliche Prozessführung androhungsgemäss zu widerrufen. Entsprechend dem Ausgang des Ver- fahrens sind ihr die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die unter Vorbehalt des Bedürftigkeitsnachweises gewährte unentgeltliche Prozessführung wird widerrufen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2798/2021 Urteil vom 10. März 2025 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Kaspar Gerber, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Angola, vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Mai 2021. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte am 14. November 2018 um Asyl in der Schweiz. Am 26. November 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 3. Dezember 2018 das Dublin-Gespräch statt, anlässlich welchem eine vertiefte Befragung über das mögliche Vorliegen von Menschenhandel durchgeführt wurde. A.b Aufgrund der Vorbringen anlässlich dieser Befragungen informierte die Vorinstanz am 5. Dezember 2018 das zuständige kantonale Migrationsamt darüber, dass es sich bei der Beschwerdeführerin möglicherweise um ein Opfer von Menschenhandel handle. A.c Am 12. Dezember 2018 informierte die Vorinstanz das Bundesamt für Polizei (fedpol) darüber, dass die Beschwerdeführerin geltend mache, Opfer von Menschenhandel geworden zu sein. A.d In der Folge wurde der Entscheid über die Frage der Dublin-Zuständigkeit während der 30-tätgigen Bedenkfrist im Sinne von Art. 13 des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels vom 16. Mai 2005 (SR 0.311.543) ausgesetzt. B. Mit Verfügung vom 18. Januar 2019 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, ordnetet die Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat (B._______) an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug, händigte die editionspflichtigen Akten aus und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Die am 4. Februar 2019 gegen den Entscheid der Vorinstanz erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-611/2019 vom 13. Februar 2019 ab. Ab dem 7. März 2019 galt die Beschwerdeführerin als untergetaucht. D. Am 19. Januar 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz um Wiederaufnahme des Verfahrens. E. Mit Verfügung vom 22. Februar 2021 stellte die Vorinstanz fest, infolge Ablaufs der Überstellungsfrist in den zuständigen Dublin-Staat sei die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuchs auf die Schweiz übergegangen, hob die Verfügung vom 18. Januar 2019 auf und nahm das nationale Asylverfahren der Beschwerdeführerin wieder auf. F. Am 12. April 2021 fand die vertiefte Anhörung zu den Fluchtgründen statt. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei zusammen mit ihrer Schwester bei einer Tante aufgewachsen und habe vor der Ausreise in C._______ gelebt. Die Mutter sei verstorben und der Vater ebenfalls beziehungsweise verschollen. Sie sei zur Schule gegangen, habe (...) Jahre die (...) besucht sowie Arbeitserfahrung als (...), (...), (...)- und (...)- sowie (...). Zuletzt habe sie in einem (...) in leitender Stellung gearbeitet. Nachdem sie bereits im Januar 20(...) an einen (...) in B._______ teilgenommen habe, sei sie auf Geheiss ihres Arbeitgebers im September 20(...) - angeblich für eine Weiterbildung - ein weiteres Mal nach B._______ gereist. Dies in Begleitung des Managers (...) und zwei weiteren (...). Sie seien nach der Ankunft jedoch gleich am nächsten Tag nach D._______ weitergereist. Sie und die anderen zwei Frauen seien dort vom (...) und drei weiteren Männern festgehalten worden, mit dem Zweck, sie der Prostitution zuzuführen. Unter anderem seien von ihnen Fotos in Unterwäsche gemacht worden und sie hätten ferner gewalttätige Übergriffe erleiden müssen, wobei sie auch gefesselt worden seien. Ihr sei es dann gelungen, durch ein offenes Badezimmerfenster zu fliehen. Eine Einheimische habe ihr daraufhin bei sich Unterkunft gewährt und geholfen, einen Fahrer zu organisieren, der sie in die Schweiz gebracht habe. Während ihres Aufenthaltes in der Schweiz habe sie im Internet einen (...) Mann kennengelernt. Nachdem die Schweizer Behörden den Nichteintretensentscheid gefällt und sie nach B._______ weggewiesen hätten, hätten sie sich in E._______ getroffen und sie sei zu ihm nach F._______ gezogen. Zuerst sei alles gut gegangen, doch dann habe er sie davon abgehalten, in F._______ ein Asylgesuch zu stellen. Ferner habe er damit begonnen, sie zu überwachen, habe sie später sexuell missbraucht und auch zu sexuellen Handlungen mit Dritten gezwungen. Es sei ihr abermals gelungen, ihrem Peiniger zu entkommen, wobei ihr eine Bekanntschaft aus dem örtlichen Lebensmittelladen geholfen habe, wieder in die Schweiz zu reisen. Im Falle einer Rückkehr nach Angola gehe sie davon aus, dass die beiden Inhaber (...), in welchem sie gearbeitet habe, sie umbringen würden. Diese seien tief in den internationalen Frauenhandel verstrickt und verfügten über politischen Einfluss, zumal sie auch (...) seien. G. Mit Verfügung vom 20. Mai 2021 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. H. Mit Eingabe vom 15. Juni 2021 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz. Sie beantragt sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege - unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses - zu gewähren. I. Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2021 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie der Bezeichnung einer Rechtsvertretung, welche die Voraussetzungen für die Einsetzung als amtlicher Rechtsbeistand erfülle. J. Am 1. September 2021 zog die Beschwerdeführerin das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung zurück. Ferner wurde innert Frist keine Fürsorgebestätigung zu den Akten gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.20). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

4. Im angefochtenen Entscheid hält die Vorinstanz fest, die Aussagen der Beschwerdeführerin, welche sie im Laufe des vorliegenden sowie der vorangegangen Verfahren gemacht habe, würden diverse Widersprüche aufweisen. Insbesondere gebe sie einerseits an, sie habe ihre Schwester von D._______ aus telefonisch vor den (...) gewarnt, anderseits erkläre sie, sie habe das letzte Mal in Angola mit ihrer Schwester Kontakt und danach keinen Zugriff mehr auf ihre Kontaktdaten gehabt. Weiter mache sie inkonsistente Angaben über den Tod ihrer Eltern sowie den Verbleib ihrer Identitätspapiere. Diese würden zwar nicht ihre Asylgründe betreffen, aber Zweifel an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit aufkommen lassen. Sodann seien die Schilderungen zu ihren Entführern sowie zur Entführungssituation, unter anderem auch die geltend gemachten Misshandlungen, vage und oberflächlich ausgefallen. Die Angaben zu den beiden (...) würden sich offensichtlich auf öffentlich zugängliche Information beschränken, unter anderem aus dem Internet. Zudem sei neben dem Umstand, dass sie nichts für die Reise gezahlt haben soll, nicht gänzlich nachvollziehbar, weshalb die (...) - sollten diese tatsächlich im Frauenhandel tätig gewesen sein - sie erst im dritten Anstellungsjahr hätten verkaufen wollen und dafür nicht bereits den ersten B._______aufenthalt genutzt haben. Das Vorbringen, die angolanischen Arbeitgeber hätten versucht, sie der Prostitution im Ausland zuzuführen, wirke insgesamt konstruiert und unglaubhaft. Den geschilderten Erlebnissen in F._______ sei bereits deshalb keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu attestieren, da Asylgründe grundsätzlich in Bezug auf den Heimatstaat zu prüfen seien und es sich bei ihr nicht um eine staatenlose Person handle, bei der allenfalls Asylgründe in Bezug auf den letzten Aufenthaltsstaat zu prüfen wären. Ferner sei nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund der in F._______ geltend gemachten Probleme entsprechende Nachteile im Heimatstaat zu befürchten habe und auf diesbezügliche Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen sei nicht weiter einzugehen.

5. In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, der Entscheid der Vorinstanz verletze Bundesrecht, namentlich in der Form des Ermessensmissbrauchs sowie in der unvollständigen beziehungsweise fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung. Weiter habe die Vorinstanz die gesetzliche Pflicht verletzt, die ihr im Rahmen der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Delikte den Strafverfolgungsbehörden zu melden. Darüber hinaus habe die Vorinstanz die im Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels vorgesehene Bedenkfrist nicht gewährt. Bei der Würdigung der Vorbringen sei schliesslich nicht beachtet worden, dass es traumatisierten Opfern von sexueller Gewalt oder Menschenhandel oftmals schwer falle, über das Erlebte zu berichten. In ihrem Heimatland wäre sie weiterer geschlechtsspezifischer Verfolgung schutzlos ausgeliefert, insbesondere ohne auf staatlichen Schutz zählen zu können. 6. 6.1 Einleitend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Umstände ihrer Reisen nach Europa sowie die geschilderte Festhaltung in D._______ grundsätzlich in kohärenter Weise zu schildern vermag. Allerdings ist diesbezüglich festzustellen, dass sie im Verlaufe des Verfahrens ihre Peiniger nicht immer exakt gleich beschreibt (vgl. SEM-Akten A42/19 F98 und A12/9 F39). In Bezug auf die Geschehnisse nach der Entführung und Festhaltung in D._______ erhellt sodann nicht aus sich selbst, weshalb die Beschwerdeführerin, sollte sie sich tatsächlich aus den Fängen von Menschenhändlern gerettet haben können, nicht umgehend an die (...) Polizei wandte. Auch ist bemerkenswert, dass selbst die Einheimische, welche sie gemäss ihren Schilderungen bei sich aufnahm, sie nicht etwa an die (...) Behörden verwies, sondern ihr vielmehr einen Mittelsmann organisiert haben soll, welcher sie heimlich in die Schweiz brachte. Unplausibel mutet sodann an, dass die Beschwerdeführerin, nachdem sie von fremden Männern entführt worden sei, in der Schweiz via Internet eine Bekanntschaft mit einem fremden Mann eingeht und nach dem ersten abschlägigen Asylentscheid scheinbar arglos zu diesem nach F._______ zieht. In diesem Zusammenhang ist ferner festzuhalten, dass sie die Frage, weshalb sie nach den Erlebnissen in D._______ zwar Kontakt mit einer fremden Person, nicht jedoch mit den eigenen Angehörigen aufnahm, nicht plausibel beantworten konnte (vgl. SEM-Akten A42/19 F92). Weiter ist festzustellen, dass sie sich in Bezug auf die Schwester insofern in auffälliger Weise widerspricht, als sie einmal erklärt, sie habe dieser aufgrund des in D._______ Erlebten telefonisch empfohlen, den Aufenthalt im Heimatland zu wechseln (vgl. SEM-Akten A10/12 Rz. 5.02), ein anderes Mal aussagt, sie hätte keinen Kontakt zur Schwester aufnehmen können, da ihr Telefon zerstört worden sei und das letzte Mal vor ihrer Ausreise mit ihr Kontakt gehabt habe (vgl. SEM-Akten A42 F33 ff.). Im Zusammenhang mit der Frage der Gefährdung im Falle einer Rückkehr ins Heimatland macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei in ganz Angola bekannt, dass die beiden (...) in den internationalen Frauenhandel verstrickt seien. Dabei legt die rechtliche vertretene Beschwerdeführerin auch auf Beschwerdeebene im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) die Quelle ihrer Informationen nicht dar, obwohl gemäss ihren Ausführungen solche aus Nachrichten und Internet verfügbar sein müssten. Auch der angebliche politische Einfluss der beiden (...) ist nicht substantiiert dargelegt, was gleichermassen auf die angedeuteten Verstrickungen der Regierungspartei in den Frauenhandel in Angola zutrifft (vgl. SEM-Akten A42/19 F79 ff.). Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin an diversen Stellen unplausibel, bisweilen widersprüchlich und insgesamt konstruiert wirken. Aus dem Umstand, dass - wie in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt wird - Opfer von Menschenhandel oftmals Mühe hätten, über das Erlebte kohärent zu berichten, vermag die Beschwerdeführerin schon deshalb nichts Wesentliches zu ihren Gunsten abzuleiten, da sich die Inkonsistenzen ihrer Vorbringen insbesondere aus dem geschilderten Verhalten nach der angeblichen Entführung beziehungsweise Festhaltung ergeben. Aufgrund der bereits festgestellten Unstimmigkeiten in den Vorbringen ist nicht mehr vertieft zu prüfen, ob sich die Ereignisse in F._______ tatsächlich so zugetragen haben, wie von der Beschwerdeführerin geschildert. Diesbezüglich und im Weiteren kann ferner auf die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, namentlich auf die dort festgestellten Diskrepanzen im Zusammenhang mit dem Verbleib der Eltern sowie der Identitätspapiere. Damit vermag die Beschwerdeführerin ihre Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft darzulegen. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz am 12. Dezember 2018 das Bundesamt für Polizei (Fedpol) über den Fall der Beschwerdeführerin unterrichtetet hat, den Akten ferner zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführerin eine Bedenkfrist im Sinne des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels gewährt wurde und die Verfügung des SEM entsprechend erst am 18. Februar 2019 erging (vgl. SEM-Akten A15/2 - A18/2 sowie A24/1; vgl. sodann bereits Sachverhalt Bst. A.c und A.d), womit sich die entsprechenden Vorhalte in der Rechtsmitteleingabe als unbegründet erweisen. Die Rügen des Ermessensmissbrauchs sowie der fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung werden ferner nicht näher substantiiert. Unter anderem aufgrund des Umstandes, dass die Sache nach dem Ausgeführten als spruchreif zu betrachten ist, erweisen sich die Rügen als unbegründet, weshalb sich vorliegend keine Kassation aufdrängt. 6.2 Aufgrund des Ausgeführten ist ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin noch aufgrund der übrigen Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihr Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Angola lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Solche Umstände, welche den Wegweisungsvollzug in genereller Weise unzumutbar erscheinen lassen würden, herrschen in Angola grundsätzlich nicht vor. Lediglich in Bezug auf die Provinz Cabinda bestehen Vorbehalte im Zusammenhang mit der Sicherheitslage (vgl. BVGE 2014/26 E. 9.14 sowie aus jüngerer Zeit Urteile des BVGer D-6361/2024 vom 23. Oktober 2024 und D-470/2024 vom 22. August 2024 E. m.w.H.). Die Beschwerdeführerin ging vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland verschiedenen Erwerbstätigkeiten, zuletzt in leitender Stellung nach und kann in sozialer Hinsicht insbesondere auf ihre Schwester und eine ihr nahestehende Tante zählen. Weiter befinden sich gemäss ihren Aussagen zwei Häuser in Familienbesitz, unter anderem in C._______, wo sie vor ihrer Ausreise gelebt hat (vgl. SEM-Akten A42/19 F16 ff., F40., F54). Ferner hat die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) keine Arztzeugnisse eingereicht beziehungsweise legt sie keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen dar, welche dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. In Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges kann auch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Für die Befürchtung der Beschwerdeführerin, sie würde im Falle ihrer Rückkehr einer in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht prekären Situation ausgesetzt, wie sie in pauschaler Weise und unter Verweis auf eine nicht mehr aktuelle Praxis geltend macht, besteht kein begründeter Anlass. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Da die Beschwerdeführerin innert Frist keine Fürsorgebestätigung zu den Akten gab, ist die unter Vorbehalt gewährte unentgeltliche Prozessführung androhungsgemäss zu widerrufen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind ihr die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die unter Vorbehalt des Bedürftigkeitsnachweises gewährte unentgeltliche Prozessführung wird widerrufen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: