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E-1952/2024

E-1952/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-04-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am (…) Mai 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 26. Mai 2016 und der Anhörung vom 29. Januar 2018 machte er im Wesentlichen Fol- gendes geltend: Er habe von (…) bis (…) bei der Tamil Eelam Bank (TEB) gearbeitet (für die Liberation Tigers of Tamil Eelam, LTTE) und im Vanni-Gebiet gelebt. Dann habe er sich bis (…) wieder in Jaffna aufgehalten. Dort sei er im (…) 2007 von mutmasslichen Mitgliedern des Criminal Investigation Depart- ments (CID) – entführt worden. Nach einem beziehungsweise drei Tagen sei er mit Hilfe eines ihm bekannten Polizisten, der von seiner Familie be- zahlt worden sei, freigekommen. Danach sei er mit seiner Familie nach B._______ ausgereist, wo sie fortan gelebt hätten. Nach Kriegsende seien sie im (…) 2010 nach Jaffna zurückgekehrt. Etwa ab Mitte 2011, nachdem ein ehemaliger Mitarbeiter der Finanzabteilung der LTTE dem Militär ver- raten habe, wo die LTTE Geld vergraben hätten, sei er von den Behörden respektive von Unbekannten regelmässig zuhause gesucht worden. Etwa im Juni 2013 sei er einmal vom CID vorgeladen und befragt worden. Er habe erklärt, dass er nur wegen der finanziellen Situation für die TEB ge- arbeitet habe und kein Mitglied der LTTE gewesen sei. Deshalb sei er auch nicht in einem Rehabilitationscamp gewesen. Ab Juni 2015 sei die Situa- tion schlimmer geworden. Unbekannte hätten nach ihm gesucht und ein- mal seine Mutter bedroht. Er sei zudem regelmässig von Privatpersonen nach dem Geld gefragt worden, welches damals bei der Bank deponiert worden sei. Sodann seien im Oktober 2015 zwei seiner früheren Kollegen, die auch einmal vom CID befragt worden seien, entführt worden. Aus Furcht, dass ihm dasselbe passieren könne, und da er nicht in Frieden habe leben können, habe er sich zur Ausreise entschieden. Im (…) bezie- hungsweise (…) 2015 habe er sein Heimatland mit seinem eigenen Reise- pass per Flugzeug verlassen. Danach sei seine Familie mehrmals von Un- bekannten nach ihm gefragt worden. A.b Mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, seine Vorbringen würden we- der den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten.

E-1952/2024 Seite 3 A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundes- verwaltungsgericht mit Urteil E-6401/2019 vom 22. August 2022 ab. Zur Begründung verwies es im Wesentlichen auf die vorinstanzliche Verfügung und bestätigte, dass die geltend gemachte Verfolgungssituation vor der (zweiten) Ausreise des Beschwerdeführers unglaubhaft sei. Seine frühere Tätigkeit für die Tamil Eelam Bank (TEB) stellte es nicht in Zweifel. Sowohl von dieser Tätigkeit als auch von der früheren LTTE-Mitgliedschaft seines rehabilitierten Bruders hätten die sri-lankischen Behörden gewusst. Trotz- dem habe er jahrelang unbehelligt in seiner Heimatregion leben können. Seinen Ausführungen zu den geltend gemachten Behelligungen seitens des sri-lankischen Staats sowie seitens Drittpersonen seien mehrere Wi- dersprüche zu entnehmen, welche er auch auf Beschwerdeebene nicht nachvollziehbar habe erklären können. Seine exilpolitischen Tätigkeiten (Engagement für zwei gemeinnützige Organisationen und Teilnahme an ei- ner Demonstration sowie an privaten Veranstaltungen der tamilischen Diaspora) würden keine Asylrelevanz entfalten, zumal nicht davon auszu- gehen sei, dass Sri Lanka ihn deswegen als Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat ansehen würde. Seine gesundheitlichen Beschwerden (Asthma, allfällig wieder auftretende psychische Beschwerden und Herz- klappenerkrankung) könnten auch in Sri Lanka behandelt werden, weshalb sie kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellten. B. Am 22. September 2022 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Ver- längerung der auf den 27. September 2022 festgesetzten Ausreisefist. Er leide an einer Herzkrankheit, die einer baldigen Operation bedürfe, und sei nicht reisefähig. Mit Verfügung vom 28. September 2022 verlängerte das SEM daraufhin die Ausreisefrist bis zum 31. Oktober 2022. Weitere Gesu- che um Verlängerung der Ausreisefrist hiess das SEM mit Verfügungen vom 1. Juni 2023 und vom 27. Juli 2023 gut und verlängerte die Ausreise- frist zuletzt bis zum 30. September 2023. Dies vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer sich aufgrund einer Herzklappenerkrankung am (…) Mai 2023 einer Herzoperation habe unterziehen müssen, sich anschlies- send in Rehabilitation befunden habe und am 5. September 2023 eine kar- diologische Kontrolluntersuchung im Spital C._______ geplant sei, bei wel- cher die weitere medikamentöse Behandlung festgelegt werde. C. Am 29. September 2023 liess der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz durch seinen Rechtsvertreter eine als «Asylgesuch resp. Mehrfachge- such» bezeichnete Eingabe einreichen.

E-1952/2024 Seite 4 Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er sei eine zentrale Per- son der LTTE-Bewegung und sei vor seiner Ausreise durch Beamte des CID regelmässig und auf hartnäckige Weise über die Gelder der LTTE be- fragt worden. Er sei auch mit der Androhung, sich einer Rehabilitation un- terziehen zu müssen, eingeschüchtert worden. In der Schweiz engagiere er sich in mehrfacher Hinsicht exilpolitisch. Der Wegweisungsvollzug sei aufgrund der volatilen politischen Lage, der verschlechterten Sicherheits- lage und der Schuldenkrise in Sri Lanka allgemein als unzumutbar zu qua- lifizieren. Die Wirtschaftskrise habe unter anderem einen Mangel an Medi- kamenten nach sich gezogen, weshalb der Vollzug der Wegweisung be- sonders für ihn, der in einer schlechten gesundheitlichen Verfassung sei, unzumutbar sei. In den letzten Monaten habe er sich einer schweren Ope- ration unterziehen müssen. Seine medizinischen Probleme könnten vor dem Hintergrund der mangelnden Gesundheitsversorgung in seinem Hei- matland nicht angemessen behandelt werden. Als Beweismittel reichte er ein Schreiben des Rechtsanwalts und öffentli- chen Notars D._______ vom 30. August 2023 im Original (inklusive Über- setzung auf Englisch), einen Arztbericht von E._______ vom 5. September 2023 sowie mehrere allgemeine Berichte betreffend Sri Lanka, insbeson- dere bezüglich der wirtschaftlichen Situation und der Gesundheitsversor- gung, zu den Akten. D. Am 6. Oktober 2023 teilte das SEM dem (…) des Kantons C._______ mit, dass ein Mehrfachgesuch eingereicht worden sei, und ersuchte die Be- hörde, vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen und Vorberei- tungshandlungen zu sistieren. E. Mit Verfügung vom 5. März 2024 (eröffnet am 6. März 2025) qualifizierte die Vorinstanz die Eingabe vom 29. September 2023 als Mehrfachgesuch, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Gesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung aus der Schweiz, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und ordnete den Vollzug der Weg- weisung an; den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. Schliesslich erhob sie eine Gebühr von Fr. 600.–. F. Mit Eingabe vom 28. März 2024 liess der Beschwerdeführer durch seinen

E-1952/2024 Seite 5 Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 5. März 2024 sei vollum- fänglich aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit und/oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer sei vor- läufig in der Schweiz aufzunehmen und ihm eine F-Bewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Subeventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde- führers festzustellen sowie ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Der Beschwerdeschrift legte er Informationsunterlagen und ein vom

18. März 2024 datiertes Schreiben des Spitals C._______ sowie einen Ar- tikel aus der NZZ vom 3. August 2023 bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2024 forderte die zuständige Instruk- tionsrichterin den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschus- ses von Fr. 2’000.– auf. Der Kostenvorschuss ging am 3. Mai 2024 beim Gericht ein.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch hier – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

E-1952/2024 Seite 6 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung fest, aus der Verfügung vom 29. Oktober 2019 und dem Urteil des BVGer vom 22. August 2022 gehe hervor, dass die geltend gemachte Verfolgung aufgrund der früheren Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Bank der LTTE nicht glaubhaft sei. Beim eingereichten anwaltlichen Schreiben vom 20. August 2023 (recte:

30. August 2023) sei von einem Gefälligkeitsschreiben auszugehen. Ins- besondere in Bezug auf die exilpolitischen Tätigkeiten seien seit Ergehen des Urteils E-6401/2019 vom 22. August 2022 keine neuen Gründe hinzu- gekommen, weshalb auf die Ausführungen in diesem Urteil verwiesen wer- den könne. Der Wegweisungsvollzug sei weiterhin als zumutbar zu erachten. Die meis- ten eingereichten (allgemeinen) Berichte datierten vor dem Urteil E-6401/2019 vom 22. August 2022, in welchem sich das Bundesverwal- tungsgericht bereits zu den gesundheitlichen Beschwerden des Beschwer- deführers und zur medizinischen Versorgung in Sri Lanka geäussert habe. Die geplante Herzoperation sei gemäss dem Arztzeugnis vom 5. Septem- ber 2023 gut verlaufen. Die notwendigen Medikamente und die Nachbe- handlung seien auch in Sri Lanka verfügbar. Es seien keine weiteren ope- rativen Eingriffe bei ihm nötig.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Untersuchungs- grundsatzes geltend und begründet dies damit, dass die Vorinstanz sein Beweismittel fälschlicherweise als Gefälligkeitsschreiben deklariert habe. Er sei vom SEM nicht mit diesem Vorwurf konfrontiert worden und habe sich demnach nicht dazu äussern können. Damit sei sein rechtliches Gehör verletzt worden. Betreffend seine exilpolitischen Tätigkeiten hätte das SEM

E-1952/2024 Seite 7 eine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung des neu eingereichten Be- weismittels vornehmen sollen, anstatt lediglich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen. Auch den medizinischen Sachverhalt habe das SEM unrichtig festgestellt. Es verweise in seinem Entscheid auf das Urteil E-6401/2019 vom 22. Au- gust 2022, obwohl die zu diesem Zeitpunkt in Sri Lanka einsetzende wirt- schaftliche und medizinische Notlage noch nicht rechtsgenüglich in die Entscheidung miteingeflossen sei. Der Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers habe sich seither verschlechtert: Er leide unter Asthma, einem operierten Herzleiden und einem Leistenbruch. Aufgrund des Leis- tenbruchs stehe ihm am (…) Juni 2024 eine Operation bevor, welche eine intensive Nachbetreuung erfordere. Die gesundheitliche Versorgung sei in Sri Lanka aufgrund allgemeiner Missstände momentan nicht gewährleistet. Es mangle an medizinischen Utensilien und Medikamenten, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine medizinische Notlage gerate.

E. 5 September 2023 berücksichtigt und festgehalten, dass die vom Be- schwerdeführer benötigten Medikamente sowie die notwendige Nachbe- handlung auch in Sri Lanka verfügbar seien. Die gesundheitlichen Prob- leme des Beschwerdeführers sind sodann in mehreren Arztberichten fest- gehalten. Weder aus der Beschwerde noch aus den vorinstanzlichen Akten geht etwas hervor, was für weiteren medizinischen Abklärungsbedarf spre- chen würde.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt demnach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und insbesondere eine unvollständige Abklärung des Sachver- halts. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln.

E. 5.2 In Bezug auf das Schreiben des Anwalts D._______ vom 30. August 2023 ist nicht zu beanstanden, dass das SEM dieses als Gefälligkeits- schreiben deklariert hat. Im Anwaltsschreiben steht ausdrücklich, dass die darin enthaltenen Informationen auf Aussagen der Ehefrau des Beschwer- deführers beruhten. Das Schreiben ist sodann äusserst allgemein gehalten und enthält mehrere Fehler (beispielsweise steht ein Satz doppelt und CID ist an einer Stelle kleingeschrieben). Zudem scheint die eingereichte Über- setzung in mehreren Punkten nicht mit dem angeblichen Original überein- zustimmen (Datum, Name des Unterzeichneten, Stempel). Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass das Schreiben ein Par- teischreiben darstellt, welchem ein geringer Beweiswert zukommt. Der ver- tretene Beschwerdeführer hatte sodann auf Beschwerdeebene genügend Gelegenheit, sich zur Einschätzung des SEM zu äussern. Es ist davon aus- zugehen, dass sein Rechtsvertreter, welcher im Asylrecht spezialisiert ist, damit rechnen konnte, dass ein auf Parteiaussagen beruhendes Schreiben einen geringen Beweiswert hat. Daher ist – auch aus prozessökonomi- schen Gründen – nicht zu beanstanden, dass das SEM den

E-1952/2024 Seite 8 Beschwerdeführer nicht zu einer diesbezüglichen Stellungnahme eingela- den hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist darin nicht zu erbli- cken.

E. 5.3 Das SEM hat sich in rechtsgenüglicher Weise zu den vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers geäussert, indem es festhielt, er habe seit Erlass des Urteils E-6401/2019 vom 22. August 2022 diesbezüglich keine neuen Gründe geltend gemacht. Sowohl im Mehrfach- gesuch als auch in der Beschwerde ist zwar die Rede von exilpolitischem Engagement in «mehrfacher Weise» und es wird verwiesen auf Beweis- mittel, welche sich in den Verfahrensakten befänden. Den Akten sind aber (seit Ergehen des Urteils am 22. August 2022) keine neuen Hinweise oder Beweise für exilpolitische Aktivitäten zu entnehmen. Gemäss dem Anwalts- schreiben vom 30. August 2023 – welches in der Beschwerdeschrift als Beleg für das exilpolitische Engagement herangezogen wird – werde dem Beschwerdeführer zwar vorgeworfen, er würde die LTTE wiederaufleben lassen, sammle dafür Geld in der Diaspora und pflege Kontakt mit ehema- ligen LTTE-Kämpfern. Solche Aktivitäten hat er indessen nie geltend ge- macht. Inwiefern sich der Beschwerdeführer tatsächlich exilpolitisch enga- giere, geht auch aus dem Schreiben nicht hervor. Zudem kommt diesem Beweismittel – wie oben erwähnt – ein geringer Beweiswert zu. Ob das SEM in einer Gesamtwürdigung zu Recht festgestellt hat, seine exilpoliti- schen Tätigkeiten würden keine Asylrelevanz entfalten, ist eine Frage des materiellen Rechts und wird an der entsprechenden Stelle behandelt (vgl. unten E. 7.2).

E. 5.4 Auch die Rüge, das SEM habe den medizinischen Sachverhalt unge- nügend abgeklärt, erweist sich als unbegründet. Das SEM hat sämtliche gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers zur Kenntnis genom- men und in die Begründung der angefochtenen Verfügung miteinfliessen lassen. Insbesondere hat es den zuletzt eingereichten Arztbericht vom

E. 5.5 Nach dem Gesagten sind die formellen Rügen allesamt unbegründet und es ist von einem in jeder Hinsicht genügend erstellten Sachverhalt

E-1952/2024 Seite 9 auszugehen. Eine Rückweisung der Sache an das SEM zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen fällt somit ausser Betracht und das Gericht hat in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG setzt voraus, dass neue Asylgründe geltend gemacht werden, die nach der Rechtskraft eines Entscheids eingetreten sind (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Im Gesuch vom

29. September 2023 werden indessen zahlreiche Vorbringen wiederholt, welche bereits Gegenstand des vorangehenden Verfahrens waren und vom Gericht rechtskräftig beurteilt wurden (vgl. Urteil des BVGer E-6401/2019 vom 22. August 2022 E. 6.1 ff.). Seit Ergehen des Urteils sind keine Anhaltspunkte hinzugekommen, welche eine andere Einschätzung rechtfertigen würden, weshalb auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden kann. Wie oben erwähnt, vermag auch das mit dem Mehrfachge- such eingereichte Schreiben vom 30. August 2023 die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht umzustossen, zumal dieses als Gefälligkeitsschreiben zu werten ist.

E. 7.2 Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass das Bundesverwaltungsge- richt die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerde-

E-1952/2024 Seite 10 führers bereits beurteilt hat (vgl. Urteil des BVGer E-6401/2019 vom

22. August 2022 E. 6.6.2). Insgesamt ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch das be- hauptete exilpolitische Wirken nach Erlass des Urteils des Bundesverwal- tungsgerichts E-6401/2019 vom 22. August 2022 ins Visier der sri-lanki- schen Behörden geraten ist, zumal aufgrund der bereits im erwähnten Ur- teil festgestellten fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz beziehungs- weise Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen nicht davon auszugehen ist, dass er vor der Ausreise aus Sri Lanka von den heimatlichen Sicherheits- behörden registriert worden wäre. Im ordentlichen Asylverfahren verneinte das Bundesverwaltungsgericht sodann gestützt auf seine Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5) das Vorliegen von Risikofaktoren, die auf eine aus flüchtlingsrechtlicher Sicht relevante Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen lassen würden (vgl. Urteil des BVGer E-6401/2019 vom 22. Au- gust 2022 E. 6.6.2). Wie oben erwähnt, geht auch aus dem eingereichten Schreiben vom 30. August 2023 nicht hervor, inwiefern sich der Beschwer- deführer tatsächlich exilpolitisch engagiere. Andere Beweismittel für sein angebliches exilpolitisches Engagement hat der Beschwerdeführer seit Er- gehen des obengenannten Urteils keine eingereicht, weshalb auf die dies- bezüglichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen wer- den kann (vgl. a.a.O.). Nach dem Gesagten dürften die sri-lankischen Be- hörden die als niederschwellig zu qualifizierende exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers – sollten sie davon überhaupt Kenntnis erlangen – kaum als ernsthafte Bedrohung erachten.

E. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachten Asylgründe respektive subjekti- ven Nachfluchtgründe und somit eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine ent- sprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Mehrfach- asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E-1952/2024 Seite 11

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG).

E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für

E-1952/2024 Seite 12 Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG ist der Vollzug der Wegweisung unter anderem dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht er- halten könnte oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Ar- mut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Ver- schlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 m.w.H.). Bei der hier im Vordergrund stehenden Gefährdungsvariante der medizinischen Notlage nach Art. 83 Abs. 4 AIG ist besonders zu beachten, dass nur dann auf Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn das Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlung im Heimatland nach der Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträch- tigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Be- handlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizeri- schen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und 2011/50 E. 8.3).

E. 9.3.2 Bezüglich des medizinischen Sachverhalts hält das Arztzeugnis vom

5. September 2023 fest, dass der Beschwerdeführer an einer valvulären Herzkrankheit leide. Am 24. Mai 2023 sei bei ihm eine (…) durchgeführt

E-1952/2024 Seite 13 worden. Der postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet und es beständen aktuell keine kardialen Beschwerden. Geplant sei eine echokardiographische Verlaufskontrolle in einem Jahr. Gemäss der auf Be- schwerdeebene eingereichten Bestätigung der (…) des Spitals C._______ vom 18. März 2024 war für ihn am (…) Juni 2024 ein operativer Eingriff ([…]) geplant. Seither hat der Beschwerdeführer keine weiteren Arztbe- richte eingereicht. Unter Verweis auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG kann daher davon ausgegangen werden, dass die echokardiogra- phische Verlaufskontrolle und auch die Operation des Leistenbruchs ohne Komplikationen verlaufen und keine weiteren gesundheitlichen Beschwer- den dazugekommen sind.

E. 9.3.3 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (vgl. Mehrfachge- such vom 29. September 2023, S. 5) hat sich das Bundesverwaltungsge- richt in seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 einge- hend mit der Frage der allgemeinen Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs, der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Sri Lanka und insbeson- dere mit deren Auswirkungen auf die gesundheitliche Versorgungslage im Land befasst (vgl. E. 10.2). Es hat dabei festgehalten, dass trotz der aktuell prekären Lage bei der Gesundheitsversorgung des Landes die Annahme gerechtfertigt sei, dass eine gewisse Grundversorgung nach wie vor vor- handen sei. Es sei aber sorgfältig abzuklären, welcher Behandlung, Be- treuung und Medikation eine zurückzuführende Person bedürfe. Auch un- ter Berücksichtigung der darin ausgeführten Einschränkungen im Gesund- heitssektor – sowie der eingereichten allgemeinen Berichte betreffend die politische und wirtschaftliche Lage in Sri Lanka – lassen die vorstehend erwähnten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht auf eine medizinische Notlage schliessen. Die medizinische Versorgungs- lage in Sri Lanka hat zwischenzeitlich eine gewisse Entspannung erfahren (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-6/2024 vom 23. Dezember 2024 E. 5.6.1 m.w.H.). Im Übrigen wird die medizinische Grundversorgung in Sri Lanka vom Staat kostenlos zur Verfügung gestellt. Der Beschwerdeführer benötigt gemäss dem Arztbericht vom 5. September 2023 zur Behandlung seiner Erkrankungen die Medikamente Pantoprazol, Bisoprolol und Ro- suvastatin. Diese können im Internet bestellt werden und sind in Sri Lanka erhältlich (vgl. für Pantoprazol: < https://www.mycare.lk/pantoprazole- 20mg.html?search=pantoprazole >, für Bisoprolol < https://www.mycare.lk/ bisoprolol-fumarate-2-5mg-newgen-spc.html?search=bisoprolol%20 fum >, für Rosuvastatin < https://www.mycare.lk/index.php?route=product/ product&search=rosuvastatin&product_id=11001&search=rosuvastatin >, alle abgerufen am 28. März 2025). Auch Schmerzmittel und Schlafmittel

E-1952/2024 Seite 14 sind in Sri Lanka erhältlich (vgl. Urteile des BVGer E-5862/2023 vom

25. März 2024 E. 7.3.6, D-5604/2020 vom 30. Oktober 2023 E. 7.3.5). Die in der Beschwerde gemachte Behauptung, er sei nach der Operation am (…) Juni 2024 auf eine intensive Nachbetreuung angewiesen, bleibt unbe- legt (vgl. oben E. 4.2). Mangels anderweitiger Hinweise ist davon auszu- gehen, dass der Beschwerdeführer – abgesehen von den bereits doku- mentierten und oben erwähnten – keine zusätzlichen Behandlungen benö- tigt. Nach dem Gesagten ist die notwendige medizinische Versorgung im Heimatstaat des Beschwerdeführers im Sinne der geltenden Rechtspre- chung gewährleistet. Allfälligen spezifischen Bedürfnissen des Beschwerdeführers kann im Rah- men der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden. Diese kann er beispielsweise in der Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien in Anspruch nehmen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. Au- gust 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Seinem Gesundheitszustand ist auch bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rech- nung zu tragen.

E. 9.3.4 Darüber hinaus liegen beim Beschwerdeführer begünstigende Um- stände vor, da er in seinem Heimatstaat auf ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Zur Vermeidung von Wieder- holungen ist diesbezüglich auf das Urteil E-6401/2019 vom 22. August 2022 zu verweisen (vgl. dort E. 8.3.4). Weder die Ausführungen im Mehr- fachgesuch noch in der Beschwerde sind geeignet, die dortige Einschät- zung in Frage zu stellen.

E. 9.3.5 Der Beschwerdeführer verweist auf seine fortgeschrittene Integration in der Schweiz, welche bei der Prüfung der Zumutbarkeit zu berücksichti- gen sei. Der Grad der Integration bildet jedoch grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 m.w.H.), weshalb auch seine Integrationsbestrebungen in der Schweiz nicht zu einer anderen Schlussfolgerung führen. Die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge fortgeschrittener Integration gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden.

E. 9.3.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit insgesamt weiterhin als zumutbar.

E-1952/2024 Seite 15

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1952/2024 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1952/2024 Urteil vom 3. April 2025 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, LBP Rechtsanwälte, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 5. März 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am (...) Mai 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 26. Mai 2016 und der Anhörung vom 29. Januar 2018 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe von (...) bis (...) bei der Tamil Eelam Bank (TEB) gearbeitet (für die Liberation Tigers of Tamil Eelam, LTTE) und im Vanni-Gebiet gelebt. Dann habe er sich bis (...) wieder in Jaffna aufgehalten. Dort sei er im (...) 2007 von mutmasslichen Mitgliedern des Criminal Investigation Departments (CID) - entführt worden. Nach einem beziehungsweise drei Tagen sei er mit Hilfe eines ihm bekannten Polizisten, der von seiner Familie bezahlt worden sei, freigekommen. Danach sei er mit seiner Familie nach B._______ ausgereist, wo sie fortan gelebt hätten. Nach Kriegsende seien sie im (...) 2010 nach Jaffna zurückgekehrt. Etwa ab Mitte 2011, nachdem ein ehemaliger Mitarbeiter der Finanzabteilung der LTTE dem Militär verraten habe, wo die LTTE Geld vergraben hätten, sei er von den Behörden respektive von Unbekannten regelmässig zuhause gesucht worden. Etwa im Juni 2013 sei er einmal vom CID vorgeladen und befragt worden. Er habe erklärt, dass er nur wegen der finanziellen Situation für die TEB gearbeitet habe und kein Mitglied der LTTE gewesen sei. Deshalb sei er auch nicht in einem Rehabilitationscamp gewesen. Ab Juni 2015 sei die Situation schlimmer geworden. Unbekannte hätten nach ihm gesucht und einmal seine Mutter bedroht. Er sei zudem regelmässig von Privatpersonen nach dem Geld gefragt worden, welches damals bei der Bank deponiert worden sei. Sodann seien im Oktober 2015 zwei seiner früheren Kollegen, die auch einmal vom CID befragt worden seien, entführt worden. Aus Furcht, dass ihm dasselbe passieren könne, und da er nicht in Frieden habe leben können, habe er sich zur Ausreise entschieden. Im (...) beziehungsweise (...) 2015 habe er sein Heimatland mit seinem eigenen Reisepass per Flugzeug verlassen. Danach sei seine Familie mehrmals von Unbekannten nach ihm gefragt worden. A.b Mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, seine Vorbringen würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6401/2019 vom 22. August 2022 ab. Zur Begründung verwies es im Wesentlichen auf die vorinstanzliche Verfügung und bestätigte, dass die geltend gemachte Verfolgungssituation vor der (zweiten) Ausreise des Beschwerdeführers unglaubhaft sei. Seine frühere Tätigkeit für die Tamil Eelam Bank (TEB) stellte es nicht in Zweifel. Sowohl von dieser Tätigkeit als auch von der früheren LTTE-Mitgliedschaft seines rehabilitierten Bruders hätten die sri-lankischen Behörden gewusst. Trotzdem habe er jahrelang unbehelligt in seiner Heimatregion leben können. Seinen Ausführungen zu den geltend gemachten Behelligungen seitens des sri-lankischen Staats sowie seitens Drittpersonen seien mehrere Widersprüche zu entnehmen, welche er auch auf Beschwerdeebene nicht nachvollziehbar habe erklären können. Seine exilpolitischen Tätigkeiten (Engagement für zwei gemeinnützige Organisationen und Teilnahme an einer Demonstration sowie an privaten Veranstaltungen der tamilischen Diaspora) würden keine Asylrelevanz entfalten, zumal nicht davon auszugehen sei, dass Sri Lanka ihn deswegen als Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat ansehen würde. Seine gesundheitlichen Beschwerden (Asthma, allfällig wieder auftretende psychische Beschwerden und Herzklappenerkrankung) könnten auch in Sri Lanka behandelt werden, weshalb sie kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellten. B. Am 22. September 2022 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Verlängerung der auf den 27. September 2022 festgesetzten Ausreisefist. Er leide an einer Herzkrankheit, die einer baldigen Operation bedürfe, und sei nicht reisefähig. Mit Verfügung vom 28. September 2022 verlängerte das SEM daraufhin die Ausreisefrist bis zum 31. Oktober 2022. Weitere Gesuche um Verlängerung der Ausreisefrist hiess das SEM mit Verfügungen vom 1. Juni 2023 und vom 27. Juli 2023 gut und verlängerte die Ausreisefrist zuletzt bis zum 30. September 2023. Dies vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer sich aufgrund einer Herzklappenerkrankung am (...) Mai 2023 einer Herzoperation habe unterziehen müssen, sich anschliessend in Rehabilitation befunden habe und am 5. September 2023 eine kardiologische Kontrolluntersuchung im Spital C._______ geplant sei, bei welcher die weitere medikamentöse Behandlung festgelegt werde. C. Am 29. September 2023 liess der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz durch seinen Rechtsvertreter eine als «Asylgesuch resp. Mehrfachgesuch» bezeichnete Eingabe einreichen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er sei eine zentrale Person der LTTE-Bewegung und sei vor seiner Ausreise durch Beamte des CID regelmässig und auf hartnäckige Weise über die Gelder der LTTE befragt worden. Er sei auch mit der Androhung, sich einer Rehabilitation unterziehen zu müssen, eingeschüchtert worden. In der Schweiz engagiere er sich in mehrfacher Hinsicht exilpolitisch. Der Wegweisungsvollzug sei aufgrund der volatilen politischen Lage, der verschlechterten Sicherheitslage und der Schuldenkrise in Sri Lanka allgemein als unzumutbar zu qualifizieren. Die Wirtschaftskrise habe unter anderem einen Mangel an Medikamenten nach sich gezogen, weshalb der Vollzug der Wegweisung besonders für ihn, der in einer schlechten gesundheitlichen Verfassung sei, unzumutbar sei. In den letzten Monaten habe er sich einer schweren Operation unterziehen müssen. Seine medizinischen Probleme könnten vor dem Hintergrund der mangelnden Gesundheitsversorgung in seinem Heimatland nicht angemessen behandelt werden. Als Beweismittel reichte er ein Schreiben des Rechtsanwalts und öffentlichen Notars D._______ vom 30. August 2023 im Original (inklusive Übersetzung auf Englisch), einen Arztbericht von E._______ vom 5. September 2023 sowie mehrere allgemeine Berichte betreffend Sri Lanka, insbesondere bezüglich der wirtschaftlichen Situation und der Gesundheitsversorgung, zu den Akten. D. Am 6. Oktober 2023 teilte das SEM dem (...) des Kantons C._______ mit, dass ein Mehrfachgesuch eingereicht worden sei, und ersuchte die Behörde, vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen und Vorbereitungshandlungen zu sistieren. E. Mit Verfügung vom 5. März 2024 (eröffnet am 6. März 2025) qualifizierte die Vorinstanz die Eingabe vom 29. September 2023 als Mehrfachgesuch, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Gesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung aus der Schweiz, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und ordnete den Vollzug der Wegweisung an; den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. Schliesslich erhob sie eine Gebühr von Fr. 600.-. F. Mit Eingabe vom 28. März 2024 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 5. März 2024 sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit und/oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen und ihm eine F-Bewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen sowie ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Der Beschwerdeschrift legte er Informationsunterlagen und ein vom 18. März 2024 datiertes Schreiben des Spitals C._______ sowie einen Artikel aus der NZZ vom 3. August 2023 bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2024 forderte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.- auf. Der Kostenvorschuss ging am 3. Mai 2024 beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch hier - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung fest, aus der Verfügung vom 29. Oktober 2019 und dem Urteil des BVGer vom 22. August 2022 gehe hervor, dass die geltend gemachte Verfolgung aufgrund der früheren Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Bank der LTTE nicht glaubhaft sei. Beim eingereichten anwaltlichen Schreiben vom 20. August 2023 (recte: 30. August 2023) sei von einem Gefälligkeitsschreiben auszugehen. Insbesondere in Bezug auf die exilpolitischen Tätigkeiten seien seit Ergehen des Urteils E-6401/2019 vom 22. August 2022 keine neuen Gründe hinzugekommen, weshalb auf die Ausführungen in diesem Urteil verwiesen werden könne. Der Wegweisungsvollzug sei weiterhin als zumutbar zu erachten. Die meisten eingereichten (allgemeinen) Berichte datierten vor dem Urteil E-6401/2019 vom 22. August 2022, in welchem sich das Bundesverwaltungsgericht bereits zu den gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers und zur medizinischen Versorgung in Sri Lanka geäussert habe. Die geplante Herzoperation sei gemäss dem Arztzeugnis vom 5. September 2023 gut verlaufen. Die notwendigen Medikamente und die Nachbehandlung seien auch in Sri Lanka verfügbar. Es seien keine weiteren operativen Eingriffe bei ihm nötig. 4.2 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend und begründet dies damit, dass die Vorinstanz sein Beweismittel fälschlicherweise als Gefälligkeitsschreiben deklariert habe. Er sei vom SEM nicht mit diesem Vorwurf konfrontiert worden und habe sich demnach nicht dazu äussern können. Damit sei sein rechtliches Gehör verletzt worden. Betreffend seine exilpolitischen Tätigkeiten hätte das SEM eine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung des neu eingereichten Beweismittels vornehmen sollen, anstatt lediglich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen. Auch den medizinischen Sachverhalt habe das SEM unrichtig festgestellt. Es verweise in seinem Entscheid auf das Urteil E-6401/2019 vom 22. August 2022, obwohl die zu diesem Zeitpunkt in Sri Lanka einsetzende wirtschaftliche und medizinische Notlage noch nicht rechtsgenüglich in die Entscheidung miteingeflossen sei. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seither verschlechtert: Er leide unter Asthma, einem operierten Herzleiden und einem Leistenbruch. Aufgrund des Leistenbruchs stehe ihm am (...) Juni 2024 eine Operation bevor, welche eine intensive Nachbetreuung erfordere. Die gesundheitliche Versorgung sei in Sri Lanka aufgrund allgemeiner Missstände momentan nicht gewährleistet. Es mangle an medizinischen Utensilien und Medikamenten, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine medizinische Notlage gerate. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt demnach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und insbesondere eine unvollständige Abklärung des Sachverhalts. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln. 5.2 In Bezug auf das Schreiben des Anwalts D._______ vom 30. August 2023 ist nicht zu beanstanden, dass das SEM dieses als Gefälligkeitsschreiben deklariert hat. Im Anwaltsschreiben steht ausdrücklich, dass die darin enthaltenen Informationen auf Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers beruhten. Das Schreiben ist sodann äusserst allgemein gehalten und enthält mehrere Fehler (beispielsweise steht ein Satz doppelt und CID ist an einer Stelle kleingeschrieben). Zudem scheint die eingereichte Übersetzung in mehreren Punkten nicht mit dem angeblichen Original übereinzustimmen (Datum, Name des Unterzeichneten, Stempel). Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass das Schreiben ein Parteischreiben darstellt, welchem ein geringer Beweiswert zukommt. Der vertretene Beschwerdeführer hatte sodann auf Beschwerdeebene genügend Gelegenheit, sich zur Einschätzung des SEM zu äussern. Es ist davon auszugehen, dass sein Rechtsvertreter, welcher im Asylrecht spezialisiert ist, damit rechnen konnte, dass ein auf Parteiaussagen beruhendes Schreiben einen geringen Beweiswert hat. Daher ist - auch aus prozessökonomischen Gründen - nicht zu beanstanden, dass das SEM den Beschwerdeführer nicht zu einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeladen hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist darin nicht zu erblicken. 5.3 Das SEM hat sich in rechtsgenüglicher Weise zu den vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers geäussert, indem es festhielt, er habe seit Erlass des Urteils E-6401/2019 vom 22. August 2022 diesbezüglich keine neuen Gründe geltend gemacht. Sowohl im Mehrfachgesuch als auch in der Beschwerde ist zwar die Rede von exilpolitischem Engagement in «mehrfacher Weise» und es wird verwiesen auf Beweismittel, welche sich in den Verfahrensakten befänden. Den Akten sind aber (seit Ergehen des Urteils am 22. August 2022) keine neuen Hinweise oder Beweise für exilpolitische Aktivitäten zu entnehmen. Gemäss dem Anwaltsschreiben vom 30. August 2023 - welches in der Beschwerdeschrift als Beleg für das exilpolitische Engagement herangezogen wird - werde dem Beschwerdeführer zwar vorgeworfen, er würde die LTTE wiederaufleben lassen, sammle dafür Geld in der Diaspora und pflege Kontakt mit ehemaligen LTTE-Kämpfern. Solche Aktivitäten hat er indessen nie geltend gemacht. Inwiefern sich der Beschwerdeführer tatsächlich exilpolitisch engagiere, geht auch aus dem Schreiben nicht hervor. Zudem kommt diesem Beweismittel - wie oben erwähnt - ein geringer Beweiswert zu. Ob das SEM in einer Gesamtwürdigung zu Recht festgestellt hat, seine exilpolitischen Tätigkeiten würden keine Asylrelevanz entfalten, ist eine Frage des materiellen Rechts und wird an der entsprechenden Stelle behandelt (vgl. unten E. 7.2). 5.4 Auch die Rüge, das SEM habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt, erweist sich als unbegründet. Das SEM hat sämtliche gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen und in die Begründung der angefochtenen Verfügung miteinfliessen lassen. Insbesondere hat es den zuletzt eingereichten Arztbericht vom 5. September 2023 berücksichtigt und festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente sowie die notwendige Nachbehandlung auch in Sri Lanka verfügbar seien. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sind sodann in mehreren Arztberichten festgehalten. Weder aus der Beschwerde noch aus den vorinstanzlichen Akten geht etwas hervor, was für weiteren medizinischen Abklärungsbedarf sprechen würde. 5.5 Nach dem Gesagten sind die formellen Rügen allesamt unbegründet und es ist von einem in jeder Hinsicht genügend erstellten Sachverhalt auszugehen. Eine Rückweisung der Sache an das SEM zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen fällt somit ausser Betracht und das Gericht hat in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG setzt voraus, dass neue Asylgründe geltend gemacht werden, die nach der Rechtskraft eines Entscheids eingetreten sind (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Im Gesuch vom 29. September 2023 werden indessen zahlreiche Vorbringen wiederholt, welche bereits Gegenstand des vorangehenden Verfahrens waren und vom Gericht rechtskräftig beurteilt wurden (vgl. Urteil des BVGer E-6401/2019 vom 22. August 2022 E. 6.1 ff.). Seit Ergehen des Urteils sind keine Anhaltspunkte hinzugekommen, welche eine andere Einschätzung rechtfertigen würden, weshalb auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden kann. Wie oben erwähnt, vermag auch das mit dem Mehrfachgesuch eingereichte Schreiben vom 30. August 2023 die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht umzustossen, zumal dieses als Gefälligkeitsschreiben zu werten ist. 7.2 Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers bereits beurteilt hat (vgl. Urteil des BVGer E-6401/2019 vom 22. August 2022 E. 6.6.2). Insgesamt ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch das behauptete exilpolitische Wirken nach Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-6401/2019 vom 22. August 2022 ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten ist, zumal aufgrund der bereits im erwähnten Urteil festgestellten fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz beziehungsweise Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen nicht davon auszugehen ist, dass er vor der Ausreise aus Sri Lanka von den heimatlichen Sicherheitsbehörden registriert worden wäre. Im ordentlichen Asylverfahren verneinte das Bundesverwaltungsgericht sodann gestützt auf seine Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5) das Vorliegen von Risikofaktoren, die auf eine aus flüchtlingsrechtlicher Sicht relevante Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen lassen würden (vgl. Urteil des BVGer E-6401/2019 vom 22. August 2022 E. 6.6.2). Wie oben erwähnt, geht auch aus dem eingereichten Schreiben vom 30. August 2023 nicht hervor, inwiefern sich der Beschwerdeführer tatsächlich exilpolitisch engagiere. Andere Beweismittel für sein angebliches exilpolitisches Engagement hat der Beschwerdeführer seit Ergehen des obengenannten Urteils keine eingereicht, weshalb auf die diesbezüglichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden kann (vgl. a.a.O.). Nach dem Gesagten dürften die sri-lankischen Behörden die als niederschwellig zu qualifizierende exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers - sollten sie davon überhaupt Kenntnis erlangen - kaum als ernsthafte Bedrohung erachten. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachten Asylgründe respektive subjektiven Nachfluchtgründe und somit eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Mehrfachasylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG ist der Vollzug der Wegweisung unter anderem dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 m.w.H.). Bei der hier im Vordergrund stehenden Gefährdungsvariante der medizinischen Notlage nach Art. 83 Abs. 4 AIG ist besonders zu beachten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn das Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlung im Heimatland nach der Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und 2011/50 E. 8.3). 9.3.2 Bezüglich des medizinischen Sachverhalts hält das Arztzeugnis vom 5. September 2023 fest, dass der Beschwerdeführer an einer valvulären Herzkrankheit leide. Am 24. Mai 2023 sei bei ihm eine (...) durchgeführt worden. Der postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet und es beständen aktuell keine kardialen Beschwerden. Geplant sei eine echokardiographische Verlaufskontrolle in einem Jahr. Gemäss der auf Beschwerdeebene eingereichten Bestätigung der (...) des Spitals C._______ vom 18. März 2024 war für ihn am (...) Juni 2024 ein operativer Eingriff ([...]) geplant. Seither hat der Beschwerdeführer keine weiteren Arztberichte eingereicht. Unter Verweis auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG kann daher davon ausgegangen werden, dass die echokardiographische Verlaufskontrolle und auch die Operation des Leistenbruchs ohne Komplikationen verlaufen und keine weiteren gesundheitlichen Beschwerden dazugekommen sind. 9.3.3 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (vgl. Mehrfachgesuch vom 29. September 2023, S. 5) hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 eingehend mit der Frage der allgemeinen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Sri Lanka und insbesondere mit deren Auswirkungen auf die gesundheitliche Versorgungslage im Land befasst (vgl. E. 10.2). Es hat dabei festgehalten, dass trotz der aktuell prekären Lage bei der Gesundheitsversorgung des Landes die Annahme gerechtfertigt sei, dass eine gewisse Grundversorgung nach wie vor vorhanden sei. Es sei aber sorgfältig abzuklären, welcher Behandlung, Betreuung und Medikation eine zurückzuführende Person bedürfe. Auch unter Berücksichtigung der darin ausgeführten Einschränkungen im Gesundheitssektor - sowie der eingereichten allgemeinen Berichte betreffend die politische und wirtschaftliche Lage in Sri Lanka - lassen die vorstehend erwähnten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht auf eine medizinische Notlage schliessen. Die medizinische Versorgungslage in Sri Lanka hat zwischenzeitlich eine gewisse Entspannung erfahren (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-6/2024 vom 23. Dezember 2024 E. 5.6.1 m.w.H.). Im Übrigen wird die medizinische Grundversorgung in Sri Lanka vom Staat kostenlos zur Verfügung gestellt. Der Beschwerdeführer benötigt gemäss dem Arztbericht vom 5. September 2023 zur Behandlung seiner Erkrankungen die Medikamente Pantoprazol, Bisoprolol und Rosuvastatin. Diese können im Internet bestellt werden und sind in Sri Lanka erhältlich (vgl. für Pantoprazol: , für Bisoprolol , für Rosuvastatin , alle abgerufen am 28. März 2025). Auch Schmerzmittel und Schlafmittel sind in Sri Lanka erhältlich (vgl. Urteile des BVGer E-5862/2023 vom 25. März 2024 E. 7.3.6, D-5604/2020 vom 30. Oktober 2023 E. 7.3.5). Die in der Beschwerde gemachte Behauptung, er sei nach der Operation am (...) Juni 2024 auf eine intensive Nachbetreuung angewiesen, bleibt unbelegt (vgl. oben E. 4.2). Mangels anderweitiger Hinweise ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - abgesehen von den bereits dokumentierten und oben erwähnten - keine zusätzlichen Behandlungen benötigt. Nach dem Gesagten ist die notwendige medizinische Versorgung im Heimatstaat des Beschwerdeführers im Sinne der geltenden Rechtsprechung gewährleistet. Allfälligen spezifischen Bedürfnissen des Beschwerdeführers kann im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden. Diese kann er beispielsweise in der Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien in Anspruch nehmen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Seinem Gesundheitszustand ist auch bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen. 9.3.4 Darüber hinaus liegen beim Beschwerdeführer begünstigende Umstände vor, da er in seinem Heimatstaat auf ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist diesbezüglich auf das Urteil E-6401/2019 vom 22. August 2022 zu verweisen (vgl. dort E. 8.3.4). Weder die Ausführungen im Mehrfachgesuch noch in der Beschwerde sind geeignet, die dortige Einschätzung in Frage zu stellen. 9.3.5 Der Beschwerdeführer verweist auf seine fortgeschrittene Integration in der Schweiz, welche bei der Prüfung der Zumutbarkeit zu berücksichtigen sei. Der Grad der Integration bildet jedoch grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 m.w.H.), weshalb auch seine Integrationsbestrebungen in der Schweiz nicht zu einer anderen Schlussfolgerung führen. Die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge fortgeschrittener Integration gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden. 9.3.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit insgesamt weiterhin als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: