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D-5604/2020

D-5604/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2023-10-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann, B._______, (…), suchten am 10. April 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 28. April 2017 und der Anhörung vom 5. Februar 2020 führte sie aus, sie sei Tamilin und stamme aus C._______, D._______, (…)provinz. Sie habe die Schule mit dem (…)-Level abge- schlossen und eine Ausbildung zur (…) gemacht. Ihr Ehemann habe einen Schulkollegen gehabt, der sich den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angeschlossen habe. Dieser sei im Jahr 2009 nach E._______ ausgereist. Im Jahr 2016 sei er wegen seiner kranken (…) nach Sri Lanka zurückge- kehrt. Die sri-lankischen Behörden hätten von dessen Rückkehr erfahren, weshalb der Schulkollege mit seiner Ehefrau geflüchtet und schliesslich nach D._______ gekommen sei. Die Ehefrau habe hochschwanger medi- zinische Hilfe benötigt, hätte aber kein Spital aufsuchen können. Das Ehe- paar sei auf sie – die Beschwerdeführerin – aufmerksam geworden, da sie als (…) für diese Gegend zuständig gewesen sei. Das Ehepaar sei Ende Februar 2016 bei ihnen zu Hause vorbeigekommen, habe ein paar Mal bei ihnen übernachtet und sie habe die Schwangere behandelt. Ende Juni 2016 hätten Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) sie am Arbeitsplatz aufgesucht und zu dem Ehepaar befragt. Die Personen hätten sie aufgefordert, in zwei Tagen zu einer Befragung nach Colombo zu kommen. Sie sei danach bei der Wohnung des Ehepaars vorbeigegan- gen, dieses sei indes nicht mehr dort gewesen. Aus Angst seien sie und ihr Mann am nächsten Tag nach F._______ gegangen. Zwei Tage später seien sie vom CID in D._______ gesucht worden. Wiederum zwei Tage später sei das CID in F._______ aufgetaucht. Glücklicherweise seien sie nicht zu Hause gewesen. Am nächsten Abend seien sie nach Colombo weiterge- reist und am (…). August 2016 aus Sri Lanka ausgereist. Das CID habe sie nach der Ausreise drei bis vier Mal gesucht, letztmals im Oktober 2019. Sie seien nie politisch aktiv gewesen und hätten keine Verbindung zu den LTTE. A.b Am (…) wurde das Kind G._______ der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes geboren. A.c Mit Verfügung vom 17. März 2020 stellte die Vorinstanz fest, die Be- schwerdeführerin ihr Ehemann erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

D-5604/2020 Seite 3 B. B.a Mit separat erhobenen Beschwerden vom 14. April 2020 fochten so- wohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann die Verfügung des SEM vom 17. März 2020 an. Dabei wurde um Trennung der beiden Be- schwerdeverfahren und Koordination der Entscheide ersucht. Zur Begrün- dung führte die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf zwei Arztbe- richte von (…)ärztin H._______, Klinik für (…), (…)spital I._______ (USZ), vom 23. März 2020 und 2. April 2020 im Wesentlichen aus, sie habe der behandelnden Psychologin zum ersten Mal ihre wahre Fluchtgeschichte erzählen können. Sie habe bisher mit niemandem darüber sprechen kön- nen und habe insbesondere Angst davor, dass ihr Ehemann davon erfahre. Dies sei auch einer der Gründe, weshalb sie im Asylverfahren nie über den Vorfall berichtet habe. Namentlich sei sie am Tag nach dem Besuch des CID an ihrem Arbeitsort auf dem Nachhauseweg von (…) Männern auf ei- nem Militärstützpunkt verhört worden, welche sie verbal und sexuell beläs- tigt hätten. B.b Dem Ersuchen um Trennung der beiden Beschwerdeverfahren ent- sprechend wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen E-2008/2020 (Beschwerdeführerin und Kind G._______) und E-2010/2020 (Ehemann) vom 26. Mai 2020 ab. Zur Begründung des Urteils betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin wurde im Wesentlichen festgehalten, es liege keine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vor. Im Urteil der Beschwerdeführerin wurde, soweit hier von Interesse, ausgeführt, der gel- tend gemachte Vorfall mit der Mitnahme auf den Militärstützpunkt, der Be- fragung und der sexuellen Belästigung sei unglaubhaft. C. Am (...) wurde das Kind J._______ der Beschwerdeführerin und ihres Ehe- mannes geboren. D. Mit Wiedererwägungsgesuch vom 6. Oktober 2020 beantragte die Be- schwerdeführerin beim SEM die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 17. Marz 2020 und die Feststellung der Flüchtlingseigen- schaft und Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling, subeventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbar- keit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Ein- gabe war ein ausführlicher Arztbericht des (…) vom 24. August 2020 ([…]ärztin H._______) beigelegt.

D-5604/2020 Seite 4 Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, nach dem Besuch der beiden CID-Angehörigen bei ihrer Arbeit sei sie auf dem Nachhauseweg von (…) Männern aufgehalten und von einem der beiden – einem Polizis- ten, der in der Nähe gewohnt habe – überredet worden, auf einen Militär- stützpunkt mitzukommen. Der Mann habe ihr gesagt, dass die Probleme ja nur ihre Schuld seien, da sie die Schwangere betreut habe und man diese Sache «schnell aus der Welt schaffen» könne, wenn sie zur Befragung mit- komme. Sie habe sich schliesslich überreden lassen und sei in ein Auto eingestiegen. Zu dem Zeitpunkt sei sie sehr verängstigt gewesen. Das Auto habe mehrere Absperrungen passiert, was ihr noch grössere Angst ge- macht habe, weil sie nun gewusst habe, dass sie nicht mehr aus eigener Kraft rauskommen würde. Sie sei in einem Gebäude zuerst von einer Frau verhört und dabei mehrmals ins Gesicht geschlagen worden. Die Frau sei dann weggegangen und habe sie mit (…) Männern zurückgelassen. Diese hätten sie weiter verhört und auch sexuell belästigt. Wenn sie in der The- rapie in der Schweiz über diesen Vorfall spreche, müsse sie weinen und sage, dass sie nicht berichten könne, was genau passiert sei. Die (…) Män- ner seien ihr zu nahe gekommen, hätten sie im Bereich der (…) berührt und weitergehend sexuell belästigt. Danach sei sie nach Hause gebracht worden. Tags darauf sei sie mit ihrem Ehemann nach Colombo gereist, von wo aus sie am (…) August 2017 Sri Lanka verlassen hätten. Sie habe ih- rem Ehemann bisher nichts von diesem Vorfall erzählen und diesen auf- grund der Traumatisierung durch dieses Erlebnis auch in ihrem Asylverfah- ren nicht vorbringen können. Am 18. März 2020 sei ihnen der negative Asylentscheid eröffnet worden. Daraufhin habe sie eine (…)störung mit Schlafstörungen, sozialem Rückzug und Suizidgedanken entwickelt. Am

23. März 2020 sei sie von der gynäkologischen Sprechstunde an die Klinik für (…) verwiesen worden. Dort habe sie ein erstes kurzes Gespräch mit Frau Dr. H._______ gehabt. Sie habe Vertrauen zu dieser Ärztin gefasst und am zweiten Gespräch vom 2. April 2020 zum ersten Mal von ihren ge- samten Erlebnissen und insbesondere vom sexuellen Übergriff berichten können. Dem nun vorliegenden Arztbericht des (…) vom 24. August 2020 seien die Diagnosen posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F43.1) und rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Epi- sode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2) zu entnehmen Zudem leide sie aktuell unter einer postpartalen Depression. Im Bericht werde an- gemerkt, dass eine ausführliche Befragung ihrer Person den grob um- schriebenen sexuellen Übergriff aufgrund fehlender Belastungsreserven bisher nicht möglich gewesen sei. Zudem werde darauf hingewiesen, dass Angaben ohne medizinische Relevanz (beispielsweise Orts- und Zeitanga-

D-5604/2020 Seite 5 ben) von den Psychiaterinnen nicht investigativ exploriert würden und so- mit chronologische Ungenauigkeiten in den Schilderungen der Gesprächs- sitzungen vorkommen könnten. Da der Arztbericht vom 2. April 2020 unter grossem Zeitdruck, ohne Dolmetscher und unter den ungewöhnlichen Um- ständen des Lockdowns stattgefunden habe, sei es schliesslich zu dem Missverständnis gekommen, wonach sie gesagt habe, der sexuelle Über- griff habe am Folgetag des Besuchs des CID stattgefunden, obwohl sich der Vorfall auf dem Heimweg von der Arbeit am selben Tag zugetragen habe. Mit Blick auf die Ausführungen im Arztbericht vom 24. August 2020 sei der Aussagewiderspruch, welcher ihr im Urteil E-2008/2020 vorgehal- ten worden sei, durch die Umstände, unter welchen der Arztbericht vom

2. April 2020 verfasst worden sei, nunmehr erklärt und somit aufgelöst. So- mit habe sie nun glaubhaft dargelegt, dass sie in ihrem Heimatland vor ihrer Ausreise Opfer sexueller Gewalt durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte geworden sei. Deshalb sei sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Schliesslich müsse unter dem Gesichtspunkt des neuen Arzt- berichts auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs – auch unter dem Aspekt des Kindeswohls – erneut geprüft werden. Daher sei sie even- tualiter in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. E. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 wies das SEM das Wiedererwä- gungsgesuch ab. Es erklärte die Verfügung vom 17. März 2020 als rechts- kräftig und vollstreckbar, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.–, lehnte einen Antrag auf Durchführung einer Anhörung ab und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. F. Mit Eingabe vom 10. November 2020 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte die Gutheissung des Wiedererwägungsgesuchs, die wiederer- wägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 17. Marz 2020 und die Fest- stellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling, subeventualiter die vorläufige Auf- nahme wegen Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Weg- weisungsvollzugs, subsubeventualiter die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersucht.

D-5604/2020 Seite 6 G. Das Gericht setzte den Vollzug der Wegweisung am 11. November 2020 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. H. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2020 teilte die damals zuständige In- struktionsrichterin der Beschwerdeführerin mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Zudem verzichtete die Instruk- tionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess die die Ge- suche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin ein. Schliesslich lud sie das SEM ein, bis zum 15. Januar 2021 eine Vernehmlassung einzureichen. I. Nach erstreckter Frist hielt das SEM in seiner Vernehmlassung vom 29. Ja- nuar 2021 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtferti- gen könnten. Im Übrigen verwies es auf die Erwägungen in der angefoch- tenen Verfügung, an denen es vollumfänglich festhielt. J. Nach erstreckter Frist replizierte die Beschwerdeführerin am 3. März 2021. K. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever- fahren per 1. Januar 2022 Richter Thomas Segessenmann (Instruktion und Vorsitz) zur Behandlung übertragen. L. Am 30. August 2023 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführe- rin auf, dem Gericht innert anzusetzender Frist einen aktuellen Arztbericht betreffend ihren psychischen Gesundheitszustand einzureichen. M. Nach gewährter Fristerstreckung reichte die Beschwerdeführerin mit Ein- gabe vom 26. September 2023 einen ärztlichen Verlaufsbericht des (…) vom 13. 2023 ([…]ärztin H._______) zu den Akten.

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Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie- dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel

– so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer- deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Untersuchungs- grundsatzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dabei handelt es sich um formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewir- ken.

E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,

D-5604/2020 Seite 8 dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin begründet ihre formellen Rügen damit, die Vorinstanz habe zur Begründung der Ablehnung des Wiedererwägungsge- suchs im Wesentlichen ausgeführt, der Arztbericht beziehungsweise das Gesuch selber sei substanzarm gewesen und habe dadurch konstruiert gewirkt. Damit habe sie eigentlich eine Glaubhaftigkeitsanalyse aufgrund eines Arztberichts vorgenommen. Es sei denn auch unklar, warum das SEM davon ausgehe, dass aufgrund des Arztberichts nicht ausgeschlos- sen werden könne, dass sie sexuelle Belästigung erfahren habe, aber ge- nau den Ablauf, den sie vorbringe, für ausgeschlossen halte. Eine derart traumatisierende sexuelle Belästigung könne in einem Asylverfahren nicht einfach «offenbleiben», sondern sollte von der Vorinstanz unter Einhaltung des Untersuchungsgrundsatzes genau geprüft werden. Selbst wenn die Vorinstanz nämlich den vorgebrachten Ablauf der Geschehnisse aus- schliessen könnte, so müsste sie abklären, unter welchen Umstanden die sexuellen Übergriffe, die sie für «nicht ausgeschlossen» halte, stattgefun- den haben, da aufgrund des eingereichten Arztberichts möglich sei, dass der Übergriff asylrelevant sein könnte (im Sinne von asylrelevanten Vor- fluchtgründen und/oder zwingenden Gründen, die gegen eine Rückkehr sprächen). Mit ihrem Vorgehen habe die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Daher sei die Sache an die Vorinstanz zurück- zuweisen, mit der Anordnung, eine erneute Anhörung durchzuführen, nach Möglichkeit in Anwesenheit einer beziehungsweise ihrer Psychologin.

E. 3.4 Was den Vorwurf anbelangt, die Vorinstanz habe die Frage der Glaub- haftigkeit des geltend gemachten sexuellen Übergriffs aufgrund eines Arzt- berichts geprüft, betrifft diese Kritik die Würdigung des Sachverhalts und damit eine materielle Frage (vgl. unten E. 6.3) Diesbezüglich vermengt die

D-5604/2020 Seite 9 Beschwerdeführerin die Frage der Feststellung des Sachverhaltes mit der rechtlichen Würdigung der Sache. Im Übrigen kann es grundsätzlich nicht die Aufgabe des SEM sein, nach rein hypothetischen anderen Gründen einer geltend gemachten Traumatisierung zu forschen, wenn sich die von der asylsuchenden Person angegebenen Gründe nach seiner Einschät- zung als unglaubhaft erweisen. Vielmehr würde es der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht obliegen, solche anderen Gründe ge- gebenenfalls geltend zu machen.

E. 3.5 Die Beschwerdeführerin moniert weiter, es sei nicht Aufgabe eines Arztberichts beziehungsweise eines Psychiaters, genaue Begebenheiten in der Vergangenheit zu erforschen und die Glaubhaftigkeit der zu thera- pierenden Person zu beurteilen. Ebenso wenig sei davon auszugehen, dass ein Arztbericht das Erlebte beziehungsweise das traumatisierende Erlebnis detailliert und ausführlich aufzeige und erkläre und dass eine Psy- chiaterin den Ablauf von Geschehnissen sowie Ort- und Zeitangaben ge- nau eruiere und in ihrem Bericht festhalte. Der Arztbericht sei in Bezug auf die Anamnese und Diagnostik sehr ausführlich und mehr könne von einem Arztbericht auch nicht verlangt werden. Die Glaubhaftigkeitsprüfung und die Exploration von Geschehnissen sowie Zeit- und Ortsangaben falle hin- gegen in die Kompetenz der Vorinstanz, weswegen diese in einem solchen Fall angehalten wäre, eine erneute Anhörung durchzuführen und den Sachverhalt selber festzustellen. Sie könne diese Aufgabe weder an eine Psychiaterin noch an eine Rechtsvertreterin delegieren. Dies müsse insbe- sondere gelten, da sie in ihrem Asylverfahren zu keiner Zeit die Chance gehabt habe, ihre Asylgründe in Anwesenheit eines Frauenteams darzule- gen und sich daher vor der Vorinstanz nie wirklich habe äussern können. In diesem Zusammenhang wiederholte sie in ihrer Replik, es sei erstaun- lich, dass das SEM in der ablehnenden Verfügung davon spreche, es sei nicht auszuschliessen, dass sie «irgendwann sexuelle Belästigung erfah- ren habe», aber auch in der Vernehmlassung nicht weiter ausführe, warum dieser Punkt einfach offengelassen werden könne, obwohl die psychiatri- sche Diagnose im eingereichten Arztbericht ein deutlicher Hinweis darauf sei, dass diese «sexuelle Belästigung» eine durchaus asylrelevante Inten- sität erreicht habe. Damit wären diesbezüglich der Hintergrund und die Um- stände zwingend abzuklären. Dieser Argumentation kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Aufgrund der aktuellen Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwer- deführerin bei einer erneuten Anhörung kaum von der Darstellung in ihrer Beschwerde vom 14. April 2020 (sowie ihren im ausführlichen Arztbericht

D-5604/2020 Seite 10 vom 24. August 2020 festgehaltenen Angaben) abweichen würde (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr Mann jeweils an den Befragungen anwesend gewesen sei und diese nicht in reinen Frauenteams stattgefunden hätten, erweisen sich sodann nicht nur als (teil- weise) aktenwidrig (vgl. unten E. 6.4), sondern sind auch nicht relevant für die Frage, ob – in Anbetracht des aktuellen Verfahrensstands – aus einer erneuten Anhörung der Beschwerdeführerin wesentliche neue Erkennt- nisse zu erwarten wären. Die Vorinstanz hat sich im Sachverhalt und in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung mit den von der Beschwerde- führerin vorgebrachten Sachverhaltselementen ausreichend auseinander- gesetzt und diese gewürdigt (vgl. auch unten E. 6.3). Sie muss sich nicht mit jedem Vorbringen einzeln auseinandersetzen. Angesichts der gesam- ten Aktenlage konnte darauf verzichtet werden, weitere Abklärungen vor- zunehmen. Dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführerin kam, stellt keine un- vollständige Sachverhaltsfeststellung dar.

E. 3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der rechtserhebliche Sach- verhalt durch die Vorinstanz vollständig erstellt wurde. Es liegt keine Ver- letzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Eine erneute Anhörung der Beschwerdeführer ist nicht angezeigt.

E. 3.7 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegrün- det, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen.

E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorin- stanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ur- sprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erheb- liche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Dar- über hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweis- mittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens ent- standen sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz]

D-5604/2020 Seite 11 BGG; BVGE 2013/22). Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmit- teln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1).

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin begründet ihr Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen damit, dass der Arztbericht vom 24. August 2020 die bereits im Beschwerdeverfahren vorgebrachten sexuellen Übergriffe belege. Da- mit stützt sie sich in Bezug auf einen bereits durch das Bundesverwaltungs- gericht bereits beurteilten Sachverhalt auf ein neues, nachträglich entstan- denes Beweismittel. Die Vorinstanz hat die Eingabe der Beschwerdeführe- rin deshalb zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen.

E. 5.1 Zur Begründung der Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs führte das SEM aus, es sei zweifellos möglich, dass im Rahmen einer ärztlichen Konsultation respektive bei der Abfassung eines Berichts darüber Missver- ständnisse etwa zum genauen zeitlichen Ablauf von Ereignissen entstehen könnten, zumal wenn dieser für die ärztliche Behandlung nicht von zentra- ler Bedeutung sein dürfte. Dennoch wirke diese nachträgliche Erklärung für die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vorgehaltenen zeitlichen Wi- dersprüche beliebig und wenig substantiiert. lm Wiedererwägungsgesuch werde nämlich an keiner Stelle eine konkrete Aussage der Beschwerde- führerin genannt, dass der fragliche Vorfall noch am Tag des CID-Besuchs stattgefunden habe oder sonst irgendwie präzisiert, wie das angebliche Missverständnis habe aufgeklärt und der tatsächliche Zeitpunkt des Vor- falls ermittelt werden können. Auch der als Beweismittel eingereichte Arzt- bericht vom 24. August 2020 beschränke sich diesbezüglich auf die Aus- sage, dass Angaben ohne medizinische Relevanz wie Zeit- und Ortsanga- ben in den Konsultationen nicht investigativ exploriert würden und somit chronologische Ungenauigkeiten in den Schilderungen der Gesprächssit- zungen vorkommen könnten. Eine konkrete Aussage der Beschwerdefüh- rerin, der Vorfall habe am Tag des CID-Besuchs stattgefunden, finde sich im Arztbericht nicht. lm Übrigen verwies das SEM auf die weiteren im Urteil E-2008/2020 (E. 8.1) genannten Unglaubhaftigkeitselemente des geltend gemachten Vorfalls, welche unverändert Gültigkeit hätten, und auf die im Wiedererwägungsgesuch nicht eingegangen werde. So scheine weiterhin fragwürdig, dass die Beschwerdeführerin erst unmittelbar nach Erhalt des negativen Asylentscheids erstmals über den Vorfall hätte sprechen und im Asylverfahren nicht zumindest die Anhaltung durch die Polizei, die Mit-

D-5604/2020 Seite 12 nahme auf den Militärstützpunkt und die dortige Befragung erwähnen kön- nen. Ergänzend wies das SEM darauf hin, dass sie in der Anhörung be- schrieben habe, wie sie am Tag des CID-Besuchs nach Arbeitsende zu- nächst zum Haus des Schulfreundes des Ehemannes und dessen Frau gegangen sei, um zu überprüfen, ob diese noch dort seien. Die jetzt vor- gebrachte Version der Ereignisse erwähne einen solchen Besuch in keiner Weise und wirke auch dadurch substanzarm und nachträglich konstruiert. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass im Arztbericht vom 24. Au- gust 2020 offenbar davon ausgegangen werde, ihre Anhörung sei in Anwe- senheit ihres Ehemannes durchgeführt worden. Dies entspreche nicht den Tatsachen. Vielmehr seien sie und ihr Ehemann separat und nacheinander angehört worden. Zusammenfassend könne angesichts des vorliegenden Arztberichts nicht ausgeschlossen werden, dass sie irgendwann sexuelle Belästigung erfahren habe. Zeit, Ort und Umstände müssten aber offen bleiben, die geltend gemachte Einordnung in einen Vorfall unmittelbar vor ihrer Ausreise sei nicht glaubhaft. Auch soweit um erneute Prüfung der Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht wurde, verwies das SEM auf das Urteil E-2008/2020 (E.11.3). Darin werde festgehalten, dass psychiat- rische Behandlung in Sri Lanka in Anspruch genommen werden könne. Soweit im Arztbericht vom 24. August 2020 erwähnt werde, bei einem ne- gativen Asylentscheid müssten das psychische Zustandsbild sowie die Su- izidalität beziehungsweise akute Gefährdungsaspekte dringend neu einge- schätzt werden, sei der Staat gemäss Praxis des Europäischen Gerichts- hofs für Menschenrechte (EGMR) nicht verpflichtet, aufgrund von Suizida- lität oder Suiziddrohungen betroffener Personen die Wegweisung nicht zu vollziehen, sofern er Massnahmen ergreife, um die Umsetzung einer sol- chen Drohung zu verhindern. Demnach sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, jedoch sei einer allenfalls vorhandenen Suizidalität Rechnung zu tragen, indem die Beschwerdeführerin unter Einbezug der gegenwärtigen ärztlichen Betreuung sorgfältig auf die Rückkehr vorzubereiten und wenn nötig bei der Rückkehr ärztlich zu begleiten sei.

E. 5.2 Die Beschwerde beschränkt sich im Wesentlichen auf eine sinnge- mässe Wiederholung der bisherigen Vorbringen. Der Beschwerdeführerin könne nicht vorgehalten werden, dass sie den erlebten sexuellen Übergriff erst jetzt geltend mache. Insgesamt habe durch den nun eingereichten Arztbericht glaubhaft dargelegt werden können, dass sie vor ihrer Ausreise von Sicherheitskräften befragt worden und dabei Opfer von Folter und ei- nes sexuellen Übergriffs geworden sei. Damit lägen ernsthafte Gründe für die Annahme vor, dass ihr bei einer Rückkehr nach Sri Lanka erneut Folter

D-5604/2020 Seite 13 oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Be- strafung und damit eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Daher sei sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Bezugnehmend auf den Arztbericht vom 24. August 2020 würde sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keinen Zugang zur benötigten engmaschigen psychiatrisch-psy- chotherapeutischen Behandlung haben, da eine solche weder verfügbar noch zugänglich sei. Da damit zudem die von ihrer Mutter abhängigen Kin- der gefährdet werden könnten, sei auch im Hinblick auf das Kindswohl von der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs auszugehen. Daher sei die Beschwerdeführerin subeventualiter vorläufig aufzunehmen.

E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an seiner Einschätzung fest, dass im Wiedererwägungsgesuch lediglich eine neue Version der Ereig- nisse wiedergegeben worden sei, welche jener im früheren Verfahren wi- derspreche, ohne dass irgendwie überzeugend erläutert worden wäre, wieso die Beschwerdeführerin zunächst einen anderen Ablauf hätte erzäh- len sollen. Der Einwand, das SEM habe eine Glaubhaftigkeitsanalyse hauptsächlich aufgrund des im Wiedererwägungsverfahren eingereichten Arztberichts und dessen Einschätzung als substanzarm vorgenommen, wurde zurückgewiesen. Es habe die Glaubhaftigkeit der neu geltend ge- machten Vorbringen aufgrund einer Gesamtwürdigung des Wiedererwä- gungsgesuchs und aller darin vorgebrachten Argumente geprüft und dabei festgestellt, dass die Gesamtheit der Argumente die Glaubhaftigkeit des Vorbringens nicht belegen könne und auch der Arztbericht nicht geeignet sei, diese Einschätzung zu andern.

E. 5.4 Dem hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Replik entgegen, die Vor- instanz werfe ihr pauschal – ohne die Gründe hierfür anzugeben – vor, sie habe im Wiedererwägungsgesuch lediglich eine neue Version der Ereig- nisse wiedergegeben, ohne dass überzeugend dargelegt worden sei, wes- halb sie zuerst einen anderen Ablauf hätte erzählen sollen. Deshalb sei es nicht möglich, diesbezüglich Stellung zu beziehen, und werde auf ihre ent- sprechenden, zweieinhalb Seiten umfassenden Ausführungen im Wieder- erwägungsgesuch verwiesen. Des Weiteren wurde im Zusammenhang mit der Frage der Glaubhaftigkeit moniert, dass im ablehnenden Asylentscheid

– ausser der Wiederholung dessen, was im Urteil E-2008/2020 stehe – an keiner Stelle auf ein anderes Element der Gesamtwürdigung hingewiesen worden sei.

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E. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch der Beschwer- deführerin im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. Das SEM hat mit überzeu- gender Begründung, auf welche vorab verwiesen werden kann (vgl. oben E. 5.1 und 5.3) eine veränderte Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingsei- genschaft, eine Rückkehrgefährdung und das Vorliegen von Wegwei- sungsvollzugshindernissen verneint. Die Beschwerdevorbringen vermö- gen die angefochtene Verfügung nicht zu erschüttern. Ergänzend ist Fol- gendes festzuhalten:

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich- tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei ei- ner objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2).

E. 6.3 Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass der sexuelle Übergriff kurz vor ihrer im August 2016 erfolgten Ausreise aus Sri Lanka unter den von ihr geltend gemachten Umständen stattgefun- den hat. Die diesbezügliche vorinstanzliche Begründung ist nicht zu bean- standen. So handelt es sich bei der Darstellung dieses Vorbringens im Wie- dererwägungsgesuch im Wesentlichen lediglich um eine sinngemässe Wiederholung der entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde vom

14. April 2020, wobei abweichend davon gestützt auf den Arztbericht vom

24. August 2020 geltend gemacht wird, dass der Übergriff nicht am Tag nach dem CID-Besuch, sondern noch am selben Tag stattgefunden habe. Die Vorinstanz hatte somit zur Würdigung des Vorbringens zu Recht in ers- ter Linie auf die Ausführungen im Arztbericht abzustellen. Auf dessen Inhalt ist sie denn auch ausführlich eingegangen. Zudem konnte sie aus demsel- ben Grund bezüglich der Frage der Glaubhaftigkeit unter Wiederholung einzelner Unglaubhaftigkeitselemente auf das Urteil E-2008/2020 verwei- sen. Insofern erweist sich der Vorwurf der Beschwerdeführerin, das SEM habe keine Gesamtwürdigung des Vorbringens vorgenommen, als unbe-

D-5604/2020 Seite 15 gründet. Die Vorinstanz hat sich in ihrer Begründung mit sämtlichen we- sentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass sie in ihrer Würdigung zu einer anderen Auffassung als die Beschwerdeführerin kommt, ist keine Verletzung der Begründungs- pflicht, sondern eine Frage der materiellen Beurteilung. Zudem versetzte die Begründung der Vorinstanz die Beschwerdeführerin in die Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Die in der Replik erhobenen Vorwürfe der Verletzung der Begründungspflicht gehen somit fehl.

E. 6.4 Asylsuchende sind im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, wobei sie insbesondere bei der Anhörung angeben müssen, weshalb sie um Asyl nachsuchen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). Sie müssen ihre Vorbringen nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (vgl. oben E. 6.2). Somit haben vorliegend nicht die Asylbehörden aufzuzeigen, wann und unter welchen Umständen der sexuelle Übergriff stattgefunden hat, sondern die Beschwerdeführerin. Ihre diesbezüglichen Ausführungen erscheinen jedoch konstruiert. So trifft nicht zu, dass sie – wie im Arztbericht vom 2. April 2020 ausgeführt – vor März 2020 (nach Erhalt des negativen Asylentscheids vom 17. März 2020) nie über den Vorfall habe sprechen können, weil bei allen Befragungen ihr Ehemann dabei gewesen sei (vgl. auch Arztbericht vom 24. August 2020, S. 4: «Entgegen den Angaben, welche die Patientin vor ihrem Ehemann bei der Anhörung durch das SEM gemacht habe» und «Bei Terminen be- züglich Asylverfahren in der Schweiz habe sie nicht von ihren persönlichen Erlebnissen berichten können, da stets ihr Mann anwesend gewesen sei»). Sodann vermag nicht zu überzeugen, dass sie deshalb seit ihrer Ankunft in der Schweiz im April 2017 bis März 2020 nie habe zu einem Arzt gehen können. So ist dem Arztbericht vom 24. August 2020 zu entnehmen, dass sie nach dem Erstgespräch vom 23. März 2020 am 2. April 2020 selbstän- dig eine weitere Konsultation erbat und weitere Arzttermine wahrnahm. Zu- dem ist fraglich, dass sie, obwohl sie während mehreren Jahren mit nie- mandem über den Vorfall habe sprechen können, bei einem einzigen Arzt- termin plötzlich habe Vertrauen fassen und alles erzählen können. Dass angeblich die Anwesenheit eines männlichen Dolmetschers die Beschwer- deführerin an einer Aussage zum sexuellen Übergriff gehindert haben könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Verdolmetschung an der BzP und der Anhörung wurde jeweils durch eine Frau vorgenommen und auch die befragenden und protokollführenden Personen waren jeweils weiblich. Le- diglich bei der Anhörung war die Hilfswerksvertretung männlichen Ge- schlechts. Dies vermag jedoch das Fehlen jeglicher Hinweise in den Pro- tokollen der BzP und der Anhörung zu den Asylgründen auf eine mögliche

D-5604/2020 Seite 16 geschlechtsspezifische Verfolgung oder zumindest auf allfällige Aussage- blockaden oder Lücken in den Asylvorbringen nicht befriedigend zu erklä- ren.

E. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine wiedererwägungsrechtlich relevanten Sachumstände vorliegen, die geeignet wären, die im Rahmen des ordentlichen Verfahrens rechtskräftig erfolgte Verneinung der Flücht- lingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches der Beschwerde- führerin zu beseitigen.

E. 7.1 In Bezug auf den Subeventualantrag der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzuges, da die Wegweisung nach Sri Lanka im Zusammenhang mit den im Arztbericht vom 24. August 2020 gestellten Diagnosen (vgl. Sachverhalt Bst. D.) weder zulässig noch zumutbar sei, kann vorab auf die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwie- sen werden (vgl. oben E. 5.1).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin vermag hinsichtlich der Fragen der Zulässig- keit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter dem Aspekt des Kindswohls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Daran vermag die vor der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs erfolgte Geburt ihres zweiten Kindes nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung wäre in Berücksich- tigung der Einheit der Familie mit demjenigen des Ehemannes der Be- schwerdeführerin und Kindsvater zu koordinieren, dessen Wegweisung rechtskräftig angeordnet worden ist (vgl. Art. 44 AsylG).

E. 7.3.1 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Ausländer und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) geschlossen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchti- gung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der be- troffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entspre- chende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Aus

D-5604/2020 Seite 17 gesundheitlichen Gründen kann sich der Wegweisungsvollzug als unzuläs- sig im Sinn von Art. 83 Abs. 3 AIG erweisen, wenn die zwangsweise Rück- führung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde. Eine Verlet- zung von Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen ist jedoch nur ganz ausnahmsweise anzunehmen. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Heimatland – mit einem rea- len Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringli- chen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebens- erwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 7.3.2 Sri Lanka verfügt neben Spitälern mit psychiatrischen Abteilungen zur stationären Betreuung über zahlreiche Einrichtungen für die ambulante Behandlung von psychisch erkrankten Patienten (vgl. Urteil des BVGer D-4314/2019 vom 18. Januar 2022 E. 9.3.5.2). Die harte Wirtschaftskrise, die das Alltagsleben in Sri Lanka in zahlreichen Bereichen erschwert (Le- bensmittel- und Treibstoffknappheit, Stromausfälle, Inflation, Währungs- zerfall), hat jedoch auch negative Auswirkungen auf das Gesundheitswe- sen und die psychische Gesundheitsversorgung. Es bestehen namentlich erhebliche Probleme hinsichtlich der Verfügbarkeit von Medikamenten, des erhöhten Bedarfs an psychiatrischen und psychologischen Behandlungen und der Preissteigerung von Medikamenten (vgl. Urteil des BVGer D-374/2020 vom 16. Januar 2023 E. 8.5.5).

E. 7.3.3 Unter diesen Umständen erscheint es zweifelhaft, ob die Beschwer- deführerin in ihrem Heimatland angesichts der aktuellen Wirtschaftskrise Zugang zu gleicher oder vergleichbarer psychiatrisch-psychotherapeuti- scher Behandlung wie in der Schweiz hätte. Indessen besteht, wie bereits oben (vgl. E. 7.3.1) ausgeführt, grundsätzlich kein Anspruch auf Behand- lung nach schweizerischem Standard beziehungsweise führt nicht jeder ausgewiesene medizinische Behandlungsbedarf zur Anordnung einer vor- läufigen Aufnahme.

E. 7.3.4 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, im Arztbericht vom

24. August 2020 werde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin auf eine engmaschige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung ange- wiesen sei und je nach Verlauf auch eine Hospitalisation von ihr und ihrem Kind evaluiert werden müsse, insbesondere weil das Stillen des Kindes aufgrund der sexuellen Traumatisierung in Sri Lanka als Trigger erlebt und

D-5604/2020 Seite 18 teilweise vermieden werde. Dem Arztbericht ist weiter zu entnehmen, dass die Exazerbation der Symptome der psychischen Beschwerden in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem negativen Asylentscheid vom

17. März 2020 und der damals bestehenden Schwangerschaft und Geburt des zweiten Kindes der Beschwerdeführerin stehe. So habe sie sich am

23. März 2020 nach Zuweisung durch die Gynäkologie auf der Notfallsta- tion des USZ psychiatrisch vorgestellt und befinde sich seit dem 2. April 2020 in ambulanter Behandlung. Es fänden wöchentlich supportive ge- sprächstherapeutische Sitzungen statt. Die Behandlung sei zwei Mal – we- gen einer stationären psychiatrischen Therapie vom 23. bis 26. Juni 2020 im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung (FU) wegen akuter Suizi- dalität und der Geburt des zweiten Kindes – unterbrochen worden. Gemäss dem Arztbericht vom 24. August 2020 beseht keine akute Suizidalität. Aus den Akten ist zudem nicht ersichtlich, dass seither eine erneute Verschlech- terung des Gesundheitszustands eingetreten wäre. Deshalb kann zumin- dest von einer Stabilisierung der psychischen Gesundheit der Beschwer- deführerin ausgegangen werden. Sollte im Zusammenhang mit dem nega- tiven Ausgang des Beschwerdeverfahrens erneut eine Verschlechterung eintreten, so wäre einer solchen bei Bedarf im Rahmen des Vollzugs der Wegweisung Rechnung zu tragen und auf entsprechendes Gesuch hin me- dizinische Rückkehrhilfe zu gewähren. Des Weiteren ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin ihr zweites Kind zwischenzeitlich nicht mehr stillt. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist deshalb ebenfalls nicht ersicht- lich.

E. 7.3.5 Diese Einschätzung wird durch den ärztlichen Verlaufsbericht vom

13. September 2023 bestätigt. Darin wird die Diagnose PTBS wiederholt und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, diag- nostiziert. Die Medikation beinhaltet lediglich ein Schlafmittel ([…]). In der ambulanten Therapie, welche von initial wöchentlichen Therapiestunden auf eine ungefähr dreiwöchentliche Sitzungsfrequenz habe reduziert wer- den können, hätten die depressiven Symptome stabilisiert werden können. Es wird eine günstige Prognose abgegeben, wobei mit einer trauma-fokus- sierten Therapie eine komplette Remission der Symptome erreichbar wäre. Nach dem Gesagten besteht aktuell kein intensiver medizinischer Behand- lungsbedarf mehr. Die Frage der Erhältlichkeit der Medikamente stellt sich nicht, da davon ausgegangen werden kann, dass entsprechende Schlaf- mittel auch in Sri Lanka erhältlich sind. Soweit in der Eingabe vom 26. Sep- tember 2023 auf das Urteil E-737/2020vom 27. Februar 2023 hingewiesen wird, wonach vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Wirtschaftskrise in

D-5604/2020 Seite 19 Sri Lanka die Gesundheitsversorgung im ganzen Land als prekär einzustu- fen sei, vermag die Beschwerdeführerin daraus angesichts ihrer gesund- heitlichen Situation nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Im Übrigen ist die vor Ort ansässige Bevölkerung generell von den wirtschaftlichen Schwie- rigkeiten betroffen, was für sich allein keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellt (vgl. BVGer-Urteile D-4145/2021 vom

18. Juli 2022).

E. 7.3.6 Ausserdem hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe zusätzliche medizinische Hilfeleistungen zu beantragen, welche durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden kann (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 7.3.7 Aufgrund einer Gesamtbetrachtung ist – unter Zugrundelegung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin sowie vor dem Hinter- grund der aktuellen medizinischen Versorgungslage im Heimatland – der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu qualifizieren.

E. 7.3.8 Es sind somit keine hinreichenden Anhaltpunkte ersichtlich, wonach die Beschwerdeführerin aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge- sundheitlicher Natur bei einer Wegweisung nach Sri Lanka in eine existen- zielle Notlage oder in eine Situation einer lebensgefährdenden Beeinträch- tigung des Gesundheitszustands gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG gelangen könnte oder gar befürchtet werden müsste, der angeordnete Wegwei- sungsvollzug führe zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz gemäss Art. 83 Abs. 3 AIG.

E. 7.3.9 Es ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, mit Bezug auf die Fra- gen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka eine wiedererwägungsrechtlich relevante nachträgliche Verände- rung der Sachlage darzutun.

E. 8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 17. März 2020 beseitigen können. Das Wiedererwägungsgesuch ist deshalb abzuweisen. Die Verfügung vom

17. März 2020 ist rechtskräftig und vollstreckbar.

D-5604/2020 Seite 20

E. 9 Nach dem Gesagten hat das SEM weder Bundesrecht verletzt noch den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt (Art. 106 Abs. 1 und 2 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch der Beschwerdeführe- rin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hat und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Ver- hältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen.

E. 10.2 Nachdem der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. Dezember 2020 eine amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 65 Abs. 2 i.V.m Art. 102m Abs. 3 AsylG und Art. 53 der Asylverordnung 1 vom 11.August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) beigeordnet worden ist, ist dieser ein entspre- chendes Honorar auszurichten. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und die Rechtsvertretung wurde vom Gericht in der Verfügung vom 29. Dezember 2020 über die in der Regel angewendeten Stundenansätze informiert. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Auf eine entspre- chende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungs- kosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist das amtliche Honorar auf pauschal Fr. 1’400.– (inkl. Auslagen und all- fälligen Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen und der rubrizierten Rechtsvertreterin zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5604/2020 Seite 21

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Nora Riss, Freiplatzaktion Zürich, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'400.– zugespro- chen. Gelangt die Beschwerdeführerin später zu hinreichenden Mitteln, so hat sie diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5604/2020 Urteil vom 30. Oktober 2023 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Nora Maria Riss, Freiplatzaktion Zürich, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann, B._______, (...), suchten am 10. April 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 28. April 2017 und der Anhörung vom 5. Februar 2020 führte sie aus, sie sei Tamilin und stamme aus C._______, D._______, (...)provinz. Sie habe die Schule mit dem (...)-Level abgeschlossen und eine Ausbildung zur (...) gemacht. Ihr Ehemann habe einen Schulkollegen gehabt, der sich den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angeschlossen habe. Dieser sei im Jahr 2009 nach E._______ ausgereist. Im Jahr 2016 sei er wegen seiner kranken (...) nach Sri Lanka zurückgekehrt. Die sri-lankischen Behörden hätten von dessen Rückkehr erfahren, weshalb der Schulkollege mit seiner Ehefrau geflüchtet und schliesslich nach D._______ gekommen sei. Die Ehefrau habe hochschwanger medizinische Hilfe benötigt, hätte aber kein Spital aufsuchen können. Das Ehepaar sei auf sie - die Beschwerdeführerin - aufmerksam geworden, da sie als (...) für diese Gegend zuständig gewesen sei. Das Ehepaar sei Ende Februar 2016 bei ihnen zu Hause vorbeigekommen, habe ein paar Mal bei ihnen übernachtet und sie habe die Schwangere behandelt. Ende Juni 2016 hätten Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) sie am Arbeitsplatz aufgesucht und zu dem Ehepaar befragt. Die Personen hätten sie aufgefordert, in zwei Tagen zu einer Befragung nach Colombo zu kommen. Sie sei danach bei der Wohnung des Ehepaars vorbeigegangen, dieses sei indes nicht mehr dort gewesen. Aus Angst seien sie und ihr Mann am nächsten Tag nach F._______ gegangen. Zwei Tage später seien sie vom CID in D._______ gesucht worden. Wiederum zwei Tage später sei das CID in F._______ aufgetaucht. Glücklicherweise seien sie nicht zu Hause gewesen. Am nächsten Abend seien sie nach Colombo weitergereist und am (...). August 2016 aus Sri Lanka ausgereist. Das CID habe sie nach der Ausreise drei bis vier Mal gesucht, letztmals im Oktober 2019. Sie seien nie politisch aktiv gewesen und hätten keine Verbindung zu den LTTE. A.b Am (...) wurde das Kind G._______ der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes geboren. A.c Mit Verfügung vom 17. März 2020 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin ihr Ehemann erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B. B.a Mit separat erhobenen Beschwerden vom 14. April 2020 fochten sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann die Verfügung des SEM vom 17. März 2020 an. Dabei wurde um Trennung der beiden Beschwerdeverfahren und Koordination der Entscheide ersucht. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf zwei Arztberichte von (...)ärztin H._______, Klinik für (...), (...)spital I._______ (USZ), vom 23. März 2020 und 2. April 2020 im Wesentlichen aus, sie habe der behandelnden Psychologin zum ersten Mal ihre wahre Fluchtgeschichte erzählen können. Sie habe bisher mit niemandem darüber sprechen können und habe insbesondere Angst davor, dass ihr Ehemann davon erfahre. Dies sei auch einer der Gründe, weshalb sie im Asylverfahren nie über den Vorfall berichtet habe. Namentlich sei sie am Tag nach dem Besuch des CID an ihrem Arbeitsort auf dem Nachhauseweg von (...) Männern auf einem Militärstützpunkt verhört worden, welche sie verbal und sexuell belästigt hätten. B.b Dem Ersuchen um Trennung der beiden Beschwerdeverfahren entsprechend wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen E-2008/2020 (Beschwerdeführerin und Kind G._______) und E-2010/2020 (Ehemann) vom 26. Mai 2020 ab. Zur Begründung des Urteils betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin wurde im Wesentlichen festgehalten, es liege keine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vor. Im Urteil der Beschwerdeführerin wurde, soweit hier von Interesse, ausgeführt, der geltend gemachte Vorfall mit der Mitnahme auf den Militärstützpunkt, der Befragung und der sexuellen Belästigung sei unglaubhaft. C. Am (...) wurde das Kind J._______ der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes geboren. D. Mit Wiedererwägungsgesuch vom 6. Oktober 2020 beantragte die Beschwerdeführerin beim SEM die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 17. Marz 2020 und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling, subeventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Eingabe war ein ausführlicher Arztbericht des (...) vom 24. August 2020 ([...]ärztin H._______) beigelegt. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, nach dem Besuch der beiden CID-Angehörigen bei ihrer Arbeit sei sie auf dem Nachhauseweg von (...) Männern aufgehalten und von einem der beiden - einem Polizisten, der in der Nähe gewohnt habe - überredet worden, auf einen Militärstützpunkt mitzukommen. Der Mann habe ihr gesagt, dass die Probleme ja nur ihre Schuld seien, da sie die Schwangere betreut habe und man diese Sache «schnell aus der Welt schaffen» könne, wenn sie zur Befragung mitkomme. Sie habe sich schliesslich überreden lassen und sei in ein Auto eingestiegen. Zu dem Zeitpunkt sei sie sehr verängstigt gewesen. Das Auto habe mehrere Absperrungen passiert, was ihr noch grössere Angst gemacht habe, weil sie nun gewusst habe, dass sie nicht mehr aus eigener Kraft rauskommen würde. Sie sei in einem Gebäude zuerst von einer Frau verhört und dabei mehrmals ins Gesicht geschlagen worden. Die Frau sei dann weggegangen und habe sie mit (...) Männern zurückgelassen. Diese hätten sie weiter verhört und auch sexuell belästigt. Wenn sie in der Therapie in der Schweiz über diesen Vorfall spreche, müsse sie weinen und sage, dass sie nicht berichten könne, was genau passiert sei. Die (...) Männer seien ihr zu nahe gekommen, hätten sie im Bereich der (...) berührt und weitergehend sexuell belästigt. Danach sei sie nach Hause gebracht worden. Tags darauf sei sie mit ihrem Ehemann nach Colombo gereist, von wo aus sie am (...) August 2017 Sri Lanka verlassen hätten. Sie habe ihrem Ehemann bisher nichts von diesem Vorfall erzählen und diesen aufgrund der Traumatisierung durch dieses Erlebnis auch in ihrem Asylverfahren nicht vorbringen können. Am 18. März 2020 sei ihnen der negative Asylentscheid eröffnet worden. Daraufhin habe sie eine (...)störung mit Schlafstörungen, sozialem Rückzug und Suizidgedanken entwickelt. Am 23. März 2020 sei sie von der gynäkologischen Sprechstunde an die Klinik für (...) verwiesen worden. Dort habe sie ein erstes kurzes Gespräch mit Frau Dr. H._______ gehabt. Sie habe Vertrauen zu dieser Ärztin gefasst und am zweiten Gespräch vom 2. April 2020 zum ersten Mal von ihren gesamten Erlebnissen und insbesondere vom sexuellen Übergriff berichten können. Dem nun vorliegenden Arztbericht des (...) vom 24. August 2020 seien die Diagnosen posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F43.1) und rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2) zu entnehmen Zudem leide sie aktuell unter einer postpartalen Depression. Im Bericht werde angemerkt, dass eine ausführliche Befragung ihrer Person den grob umschriebenen sexuellen Übergriff aufgrund fehlender Belastungsreserven bisher nicht möglich gewesen sei. Zudem werde darauf hingewiesen, dass Angaben ohne medizinische Relevanz (beispielsweise Orts- und Zeitangaben) von den Psychiaterinnen nicht investigativ exploriert würden und somit chronologische Ungenauigkeiten in den Schilderungen der Gesprächssitzungen vorkommen könnten. Da der Arztbericht vom 2. April 2020 unter grossem Zeitdruck, ohne Dolmetscher und unter den ungewöhnlichen Umständen des Lockdowns stattgefunden habe, sei es schliesslich zu dem Missverständnis gekommen, wonach sie gesagt habe, der sexuelle Übergriff habe am Folgetag des Besuchs des CID stattgefunden, obwohl sich der Vorfall auf dem Heimweg von der Arbeit am selben Tag zugetragen habe. Mit Blick auf die Ausführungen im Arztbericht vom 24. August 2020 sei der Aussagewiderspruch, welcher ihr im Urteil E-2008/2020 vorgehalten worden sei, durch die Umstände, unter welchen der Arztbericht vom 2. April 2020 verfasst worden sei, nunmehr erklärt und somit aufgelöst. Somit habe sie nun glaubhaft dargelegt, dass sie in ihrem Heimatland vor ihrer Ausreise Opfer sexueller Gewalt durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte geworden sei. Deshalb sei sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Schliesslich müsse unter dem Gesichtspunkt des neuen Arztberichts auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - auch unter dem Aspekt des Kindeswohls - erneut geprüft werden. Daher sei sie eventualiter in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. E. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Es erklärte die Verfügung vom 17. März 2020 als rechtskräftig und vollstreckbar, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.-, lehnte einen Antrag auf Durchführung einer Anhörung ab und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. F. Mit Eingabe vom 10. November 2020 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte die Gutheissung des Wiedererwägungsgesuchs, die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 17. Marz 2020 und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling, subeventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, subsubeventualiter die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersucht. G. Das Gericht setzte den Vollzug der Wegweisung am 11. November 2020 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. H. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2020 teilte die damals zuständige Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Zudem verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess die die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin ein. Schliesslich lud sie das SEM ein, bis zum 15. Januar 2021 eine Vernehmlassung einzureichen. I. Nach erstreckter Frist hielt das SEM in seiner Vernehmlassung vom 29. Januar 2021 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen verwies es auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen es vollumfänglich festhielt. J. Nach erstreckter Frist replizierte die Beschwerdeführerin am 3. März 2021. K. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren per 1. Januar 2022 Richter Thomas Segessenmann (Instruktion und Vorsitz) zur Behandlung übertragen. L. Am 30. August 2023 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, dem Gericht innert anzusetzender Frist einen aktuellen Arztbericht betreffend ihren psychischen Gesundheitszustand einzureichen. M. Nach gewährter Fristerstreckung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. September 2023 einen ärztlichen Verlaufsbericht des (...) vom 13. 2023 ([...]ärztin H._______) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dabei handelt es sich um formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.3 Die Beschwerdeführerin begründet ihre formellen Rügen damit, die Vorinstanz habe zur Begründung der Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs im Wesentlichen ausgeführt, der Arztbericht beziehungsweise das Gesuch selber sei substanzarm gewesen und habe dadurch konstruiert gewirkt. Damit habe sie eigentlich eine Glaubhaftigkeitsanalyse aufgrund eines Arztberichts vorgenommen. Es sei denn auch unklar, warum das SEM davon ausgehe, dass aufgrund des Arztberichts nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie sexuelle Belästigung erfahren habe, aber genau den Ablauf, den sie vorbringe, für ausgeschlossen halte. Eine derart traumatisierende sexuelle Belästigung könne in einem Asylverfahren nicht einfach «offenbleiben», sondern sollte von der Vorinstanz unter Einhaltung des Untersuchungsgrundsatzes genau geprüft werden. Selbst wenn die Vorinstanz nämlich den vorgebrachten Ablauf der Geschehnisse ausschliessen könnte, so müsste sie abklären, unter welchen Umstanden die sexuellen Übergriffe, die sie für «nicht ausgeschlossen» halte, stattgefunden haben, da aufgrund des eingereichten Arztberichts möglich sei, dass der Übergriff asylrelevant sein könnte (im Sinne von asylrelevanten Vorfluchtgründen und/oder zwingenden Gründen, die gegen eine Rückkehr sprächen). Mit ihrem Vorgehen habe die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Daher sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Anordnung, eine erneute Anhörung durchzuführen, nach Möglichkeit in Anwesenheit einer beziehungsweise ihrer Psychologin. 3.4 Was den Vorwurf anbelangt, die Vorinstanz habe die Frage der Glaubhaftigkeit des geltend gemachten sexuellen Übergriffs aufgrund eines Arztberichts geprüft, betrifft diese Kritik die Würdigung des Sachverhalts und damit eine materielle Frage (vgl. unten E. 6.3) Diesbezüglich vermengt die Beschwerdeführerin die Frage der Feststellung des Sachverhaltes mit der rechtlichen Würdigung der Sache. Im Übrigen kann es grundsätzlich nicht die Aufgabe des SEM sein, nach rein hypothetischen anderen Gründen einer geltend gemachten Traumatisierung zu forschen, wenn sich die von der asylsuchenden Person angegebenen Gründe nach seiner Einschätzung als unglaubhaft erweisen. Vielmehr würde es der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht obliegen, solche anderen Gründe gegebenenfalls geltend zu machen. 3.5 Die Beschwerdeführerin moniert weiter, es sei nicht Aufgabe eines Arztberichts beziehungsweise eines Psychiaters, genaue Begebenheiten in der Vergangenheit zu erforschen und die Glaubhaftigkeit der zu therapierenden Person zu beurteilen. Ebenso wenig sei davon auszugehen, dass ein Arztbericht das Erlebte beziehungsweise das traumatisierende Erlebnis detailliert und ausführlich aufzeige und erkläre und dass eine Psychiaterin den Ablauf von Geschehnissen sowie Ort- und Zeitangaben genau eruiere und in ihrem Bericht festhalte. Der Arztbericht sei in Bezug auf die Anamnese und Diagnostik sehr ausführlich und mehr könne von einem Arztbericht auch nicht verlangt werden. Die Glaubhaftigkeitsprüfung und die Exploration von Geschehnissen sowie Zeit- und Ortsangaben falle hingegen in die Kompetenz der Vorinstanz, weswegen diese in einem solchen Fall angehalten wäre, eine erneute Anhörung durchzuführen und den Sachverhalt selber festzustellen. Sie könne diese Aufgabe weder an eine Psychiaterin noch an eine Rechtsvertreterin delegieren. Dies müsse insbesondere gelten, da sie in ihrem Asylverfahren zu keiner Zeit die Chance gehabt habe, ihre Asylgründe in Anwesenheit eines Frauenteams darzulegen und sich daher vor der Vorinstanz nie wirklich habe äussern können. In diesem Zusammenhang wiederholte sie in ihrer Replik, es sei erstaunlich, dass das SEM in der ablehnenden Verfügung davon spreche, es sei nicht auszuschliessen, dass sie «irgendwann sexuelle Belästigung erfahren habe», aber auch in der Vernehmlassung nicht weiter ausführe, warum dieser Punkt einfach offengelassen werden könne, obwohl die psychiatrische Diagnose im eingereichten Arztbericht ein deutlicher Hinweis darauf sei, dass diese «sexuelle Belästigung» eine durchaus asylrelevante Intensität erreicht habe. Damit wären diesbezüglich der Hintergrund und die Umstände zwingend abzuklären. Dieser Argumentation kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Aufgrund der aktuellen Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer erneuten Anhörung kaum von der Darstellung in ihrer Beschwerde vom 14. April 2020 (sowie ihren im ausführlichen Arztbericht vom 24. August 2020 festgehaltenen Angaben) abweichen würde (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr Mann jeweils an den Befragungen anwesend gewesen sei und diese nicht in reinen Frauenteams stattgefunden hätten, erweisen sich sodann nicht nur als (teilweise) aktenwidrig (vgl. unten E. 6.4), sondern sind auch nicht relevant für die Frage, ob - in Anbetracht des aktuellen Verfahrensstands - aus einer erneuten Anhörung der Beschwerdeführerin wesentliche neue Erkenntnisse zu erwarten wären. Die Vorinstanz hat sich im Sachverhalt und in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung mit den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sachverhaltselementen ausreichend auseinandergesetzt und diese gewürdigt (vgl. auch unten E. 6.3). Sie muss sich nicht mit jedem Vorbringen einzeln auseinandersetzen. Angesichts der gesamten Aktenlage konnte darauf verzichtet werden, weitere Abklärungen vorzunehmen. Dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführerin kam, stellt keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar. 3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der rechtserhebliche Sachverhalt durch die Vorinstanz vollständig erstellt wurde. Es liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Eine erneute Anhörung der Beschwerdeführer ist nicht angezeigt. 3.7 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorin-stanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). 4.2 Die Beschwerdeführerin begründet ihr Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen damit, dass der Arztbericht vom 24. August 2020 die bereits im Beschwerdeverfahren vorgebrachten sexuellen Übergriffe belege. Damit stützt sie sich in Bezug auf einen bereits durch das Bundesverwaltungsgericht bereits beurteilten Sachverhalt auf ein neues, nachträglich entstandenes Beweismittel. Die Vorinstanz hat die Eingabe der Beschwerdeführerin deshalb zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. 5. 5.1 Zur Begründung der Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs führte das SEM aus, es sei zweifellos möglich, dass im Rahmen einer ärztlichen Konsultation respektive bei der Abfassung eines Berichts darüber Missverständnisse etwa zum genauen zeitlichen Ablauf von Ereignissen entstehen könnten, zumal wenn dieser für die ärztliche Behandlung nicht von zentraler Bedeutung sein dürfte. Dennoch wirke diese nachträgliche Erklärung für die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vorgehaltenen zeitlichen Widersprüche beliebig und wenig substantiiert. lm Wiedererwägungsgesuch werde nämlich an keiner Stelle eine konkrete Aussage der Beschwerdeführerin genannt, dass der fragliche Vorfall noch am Tag des CID-Besuchs stattgefunden habe oder sonst irgendwie präzisiert, wie das angebliche Missverständnis habe aufgeklärt und der tatsächliche Zeitpunkt des Vorfalls ermittelt werden können. Auch der als Beweismittel eingereichte Arztbericht vom 24. August 2020 beschränke sich diesbezüglich auf die Aussage, dass Angaben ohne medizinische Relevanz wie Zeit- und Ortsangaben in den Konsultationen nicht investigativ exploriert würden und somit chronologische Ungenauigkeiten in den Schilderungen der Gesprächssitzungen vorkommen könnten. Eine konkrete Aussage der Beschwerdeführerin, der Vorfall habe am Tag des CID-Besuchs stattgefunden, finde sich im Arztbericht nicht. lm Übrigen verwies das SEM auf die weiteren im Urteil E-2008/2020 (E. 8.1) genannten Unglaubhaftigkeitselemente des geltend gemachten Vorfalls, welche unverändert Gültigkeit hätten, und auf die im Wiedererwägungsgesuch nicht eingegangen werde. So scheine weiterhin fragwürdig, dass die Beschwerdeführerin erst unmittelbar nach Erhalt des negativen Asylentscheids erstmals über den Vorfall hätte sprechen und im Asylverfahren nicht zumindest die Anhaltung durch die Polizei, die Mitnahme auf den Militärstützpunkt und die dortige Befragung erwähnen können. Ergänzend wies das SEM darauf hin, dass sie in der Anhörung beschrieben habe, wie sie am Tag des CID-Besuchs nach Arbeitsende zunächst zum Haus des Schulfreundes des Ehemannes und dessen Frau gegangen sei, um zu überprüfen, ob diese noch dort seien. Die jetzt vorgebrachte Version der Ereignisse erwähne einen solchen Besuch in keiner Weise und wirke auch dadurch substanzarm und nachträglich konstruiert. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass im Arztbericht vom 24. August 2020 offenbar davon ausgegangen werde, ihre Anhörung sei in Anwesenheit ihres Ehemannes durchgeführt worden. Dies entspreche nicht den Tatsachen. Vielmehr seien sie und ihr Ehemann separat und nacheinander angehört worden. Zusammenfassend könne angesichts des vorliegenden Arztberichts nicht ausgeschlossen werden, dass sie irgendwann sexuelle Belästigung erfahren habe. Zeit, Ort und Umstände müssten aber offen bleiben, die geltend gemachte Einordnung in einen Vorfall unmittelbar vor ihrer Ausreise sei nicht glaubhaft. Auch soweit um erneute Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht wurde, verwies das SEM auf das Urteil E-2008/2020 (E.11.3). Darin werde festgehalten, dass psychiatrische Behandlung in Sri Lanka in Anspruch genommen werden könne. Soweit im Arztbericht vom 24. August 2020 erwähnt werde, bei einem negativen Asylentscheid müssten das psychische Zustandsbild sowie die Suizidalität beziehungsweise akute Gefährdungsaspekte dringend neu eingeschätzt werden, sei der Staat gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht verpflichtet, aufgrund von Suizidalität oder Suiziddrohungen betroffener Personen die Wegweisung nicht zu vollziehen, sofern er Massnahmen ergreife, um die Umsetzung einer solchen Drohung zu verhindern. Demnach sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, jedoch sei einer allenfalls vorhandenen Suizidalität Rechnung zu tragen, indem die Beschwerdeführerin unter Einbezug der gegenwärtigen ärztlichen Betreuung sorgfältig auf die Rückkehr vorzubereiten und wenn nötig bei der Rückkehr ärztlich zu begleiten sei. 5.2 Die Beschwerde beschränkt sich im Wesentlichen auf eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Vorbringen. Der Beschwerdeführerin könne nicht vorgehalten werden, dass sie den erlebten sexuellen Übergriff erst jetzt geltend mache. Insgesamt habe durch den nun eingereichten Arztbericht glaubhaft dargelegt werden können, dass sie vor ihrer Ausreise von Sicherheitskräften befragt worden und dabei Opfer von Folter und eines sexuellen Übergriffs geworden sei. Damit lägen ernsthafte Gründe für die Annahme vor, dass ihr bei einer Rückkehr nach Sri Lanka erneut Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung und damit eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Daher sei sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Bezugnehmend auf den Arztbericht vom 24. August 2020 würde sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keinen Zugang zur benötigten engmaschigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung haben, da eine solche weder verfügbar noch zugänglich sei. Da damit zudem die von ihrer Mutter abhängigen Kinder gefährdet werden könnten, sei auch im Hinblick auf das Kindswohl von der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Daher sei die Beschwerdeführerin subeventualiter vorläufig aufzunehmen. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an seiner Einschätzung fest, dass im Wiedererwägungsgesuch lediglich eine neue Version der Ereignisse wiedergegeben worden sei, welche jener im früheren Verfahren widerspreche, ohne dass irgendwie überzeugend erläutert worden wäre, wieso die Beschwerdeführerin zunächst einen anderen Ablauf hätte erzählen sollen. Der Einwand, das SEM habe eine Glaubhaftigkeitsanalyse hauptsächlich aufgrund des im Wiedererwägungsverfahren eingereichten Arztberichts und dessen Einschätzung als substanzarm vorgenommen, wurde zurückgewiesen. Es habe die Glaubhaftigkeit der neu geltend gemachten Vorbringen aufgrund einer Gesamtwürdigung des Wiedererwägungsgesuchs und aller darin vorgebrachten Argumente geprüft und dabei festgestellt, dass die Gesamtheit der Argumente die Glaubhaftigkeit des Vorbringens nicht belegen könne und auch der Arztbericht nicht geeignet sei, diese Einschätzung zu andern. 5.4 Dem hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Replik entgegen, die Vor-instanz werfe ihr pauschal - ohne die Gründe hierfür anzugeben - vor, sie habe im Wiedererwägungsgesuch lediglich eine neue Version der Ereignisse wiedergegeben, ohne dass überzeugend dargelegt worden sei, weshalb sie zuerst einen anderen Ablauf hätte erzählen sollen. Deshalb sei es nicht möglich, diesbezüglich Stellung zu beziehen, und werde auf ihre entsprechenden, zweieinhalb Seiten umfassenden Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch verwiesen. Des Weiteren wurde im Zusammenhang mit der Frage der Glaubhaftigkeit moniert, dass im ablehnenden Asylentscheid - ausser der Wiederholung dessen, was im Urteil E-2008/2020 stehe - an keiner Stelle auf ein anderes Element der Gesamtwürdigung hingewiesen worden sei. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. Das SEM hat mit überzeugender Begründung, auf welche vorab verwiesen werden kann (vgl. oben E. 5.1 und 5.3) eine veränderte Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft, eine Rückkehrgefährdung und das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen verneint. Die Beschwerdevorbringen vermögen die angefochtene Verfügung nicht zu erschüttern. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2). 6.3 Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass der sexuelle Übergriff kurz vor ihrer im August 2016 erfolgten Ausreise aus Sri Lanka unter den von ihr geltend gemachten Umständen stattgefunden hat. Die diesbezügliche vorinstanzliche Begründung ist nicht zu beanstanden. So handelt es sich bei der Darstellung dieses Vorbringens im Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen lediglich um eine sinngemässe Wiederholung der entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde vom 14. April 2020, wobei abweichend davon gestützt auf den Arztbericht vom 24. August 2020 geltend gemacht wird, dass der Übergriff nicht am Tag nach dem CID-Besuch, sondern noch am selben Tag stattgefunden habe. Die Vorinstanz hatte somit zur Würdigung des Vorbringens zu Recht in erster Linie auf die Ausführungen im Arztbericht abzustellen. Auf dessen Inhalt ist sie denn auch ausführlich eingegangen. Zudem konnte sie aus demselben Grund bezüglich der Frage der Glaubhaftigkeit unter Wiederholung einzelner Unglaubhaftigkeitselemente auf das Urteil E-2008/2020 verweisen. Insofern erweist sich der Vorwurf der Beschwerdeführerin, das SEM habe keine Gesamtwürdigung des Vorbringens vorgenommen, als unbegründet. Die Vorinstanz hat sich in ihrer Begründung mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass sie in ihrer Würdigung zu einer anderen Auffassung als die Beschwerdeführerin kommt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine Frage der materiellen Beurteilung. Zudem versetzte die Begründung der Vorinstanz die Beschwerdeführerin in die Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Die in der Replik erhobenen Vorwürfe der Verletzung der Begründungspflicht gehen somit fehl. 6.4 Asylsuchende sind im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, wobei sie insbesondere bei der Anhörung angeben müssen, weshalb sie um Asyl nachsuchen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). Sie müssen ihre Vorbringen nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (vgl. oben E. 6.2). Somit haben vorliegend nicht die Asylbehörden aufzuzeigen, wann und unter welchen Umständen der sexuelle Übergriff stattgefunden hat, sondern die Beschwerdeführerin. Ihre diesbezüglichen Ausführungen erscheinen jedoch konstruiert. So trifft nicht zu, dass sie - wie im Arztbericht vom 2. April 2020 ausgeführt - vor März 2020 (nach Erhalt des negativen Asylentscheids vom 17. März 2020) nie über den Vorfall habe sprechen können, weil bei allen Befragungen ihr Ehemann dabei gewesen sei (vgl. auch Arztbericht vom 24. August 2020, S. 4: «Entgegen den Angaben, welche die Patientin vor ihrem Ehemann bei der Anhörung durch das SEM gemacht habe» und «Bei Terminen bezüglich Asylverfahren in der Schweiz habe sie nicht von ihren persönlichen Erlebnissen berichten können, da stets ihr Mann anwesend gewesen sei»). Sodann vermag nicht zu überzeugen, dass sie deshalb seit ihrer Ankunft in der Schweiz im April 2017 bis März 2020 nie habe zu einem Arzt gehen können. So ist dem Arztbericht vom 24. August 2020 zu entnehmen, dass sie nach dem Erstgespräch vom 23. März 2020 am 2. April 2020 selbständig eine weitere Konsultation erbat und weitere Arzttermine wahrnahm. Zudem ist fraglich, dass sie, obwohl sie während mehreren Jahren mit niemandem über den Vorfall habe sprechen können, bei einem einzigen Arzttermin plötzlich habe Vertrauen fassen und alles erzählen können. Dass angeblich die Anwesenheit eines männlichen Dolmetschers die Beschwerdeführerin an einer Aussage zum sexuellen Übergriff gehindert haben könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Verdolmetschung an der BzP und der Anhörung wurde jeweils durch eine Frau vorgenommen und auch die befragenden und protokollführenden Personen waren jeweils weiblich. Lediglich bei der Anhörung war die Hilfswerksvertretung männlichen Geschlechts. Dies vermag jedoch das Fehlen jeglicher Hinweise in den Protokollen der BzP und der Anhörung zu den Asylgründen auf eine mögliche geschlechtsspezifische Verfolgung oder zumindest auf allfällige Aussageblockaden oder Lücken in den Asylvorbringen nicht befriedigend zu erklären. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine wiedererwägungsrechtlich relevanten Sachumstände vorliegen, die geeignet wären, die im Rahmen des ordentlichen Verfahrens rechtskräftig erfolgte Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin zu beseitigen. 7. 7.1 In Bezug auf den Subeventualantrag der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, da die Wegweisung nach Sri Lanka im Zusammenhang mit den im Arztbericht vom 24. August 2020 gestellten Diagnosen (vgl. Sachverhalt Bst. D.) weder zulässig noch zumutbar sei, kann vorab auf die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. oben E. 5.1). 7.2 Die Beschwerdeführerin vermag hinsichtlich der Fragen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter dem Aspekt des Kindswohls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Daran vermag die vor der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs erfolgte Geburt ihres zweiten Kindes nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung wäre in Berücksichtigung der Einheit der Familie mit demjenigen des Ehemannes der Beschwerdeführerin und Kindsvater zu koordinieren, dessen Wegweisung rechtskräftig angeordnet worden ist (vgl. Art. 44 AsylG). 7.3 7.3.1 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Ausländer und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) geschlossen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Aus gesundheitlichen Gründen kann sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig im Sinn von Art. 83 Abs. 3 AIG erweisen, wenn die zwangsweise Rückführung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen ist jedoch nur ganz ausnahmsweise anzunehmen. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Heimatland - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.3.2 Sri Lanka verfügt neben Spitälern mit psychiatrischen Abteilungen zur stationären Betreuung über zahlreiche Einrichtungen für die ambulante Behandlung von psychisch erkrankten Patienten (vgl. Urteil des BVGer D-4314/2019 vom 18. Januar 2022 E. 9.3.5.2). Die harte Wirtschaftskrise, die das Alltagsleben in Sri Lanka in zahlreichen Bereichen erschwert (Lebensmittel- und Treibstoffknappheit, Stromausfälle, Inflation, Währungszerfall), hat jedoch auch negative Auswirkungen auf das Gesundheitswesen und die psychische Gesundheitsversorgung. Es bestehen namentlich erhebliche Probleme hinsichtlich der Verfügbarkeit von Medikamenten, des erhöhten Bedarfs an psychiatrischen und psychologischen Behandlungen und der Preissteigerung von Medikamenten (vgl. Urteil des BVGer D-374/2020 vom 16. Januar 2023 E. 8.5.5). 7.3.3 Unter diesen Umständen erscheint es zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland angesichts der aktuellen Wirtschaftskrise Zugang zu gleicher oder vergleichbarer psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung wie in der Schweiz hätte. Indessen besteht, wie bereits oben (vgl. E. 7.3.1) ausgeführt, grundsätzlich kein Anspruch auf Behandlung nach schweizerischem Standard beziehungsweise führt nicht jeder ausgewiesene medizinische Behandlungsbedarf zur Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. 7.3.4 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, im Arztbericht vom 24. August 2020 werde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin auf eine engmaschige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung angewiesen sei und je nach Verlauf auch eine Hospitalisation von ihr und ihrem Kind evaluiert werden müsse, insbesondere weil das Stillen des Kindes aufgrund der sexuellen Traumatisierung in Sri Lanka als Trigger erlebt und teilweise vermieden werde. Dem Arztbericht ist weiter zu entnehmen, dass die Exazerbation der Symptome der psychischen Beschwerden in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem negativen Asylentscheid vom 17. März 2020 und der damals bestehenden Schwangerschaft und Geburt des zweiten Kindes der Beschwerdeführerin stehe. So habe sie sich am 23. März 2020 nach Zuweisung durch die Gynäkologie auf der Notfallstation des USZ psychiatrisch vorgestellt und befinde sich seit dem 2. April 2020 in ambulanter Behandlung. Es fänden wöchentlich supportive gesprächstherapeutische Sitzungen statt. Die Behandlung sei zwei Mal - wegen einer stationären psychiatrischen Therapie vom 23. bis 26. Juni 2020 im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung (FU) wegen akuter Suizidalität und der Geburt des zweiten Kindes - unterbrochen worden. Gemäss dem Arztbericht vom 24. August 2020 beseht keine akute Suizidalität. Aus den Akten ist zudem nicht ersichtlich, dass seither eine erneute Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten wäre. Deshalb kann zumindest von einer Stabilisierung der psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Sollte im Zusammenhang mit dem negativen Ausgang des Beschwerdeverfahrens erneut eine Verschlechterung eintreten, so wäre einer solchen bei Bedarf im Rahmen des Vollzugs der Wegweisung Rechnung zu tragen und auf entsprechendes Gesuch hin medizinische Rückkehrhilfe zu gewähren. Des Weiteren ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin ihr zweites Kind zwischenzeitlich nicht mehr stillt. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist deshalb ebenfalls nicht ersichtlich. 7.3.5 Diese Einschätzung wird durch den ärztlichen Verlaufsbericht vom 13. September 2023 bestätigt. Darin wird die Diagnose PTBS wiederholt und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, diagnostiziert. Die Medikation beinhaltet lediglich ein Schlafmittel ([...]). In der ambulanten Therapie, welche von initial wöchentlichen Therapiestunden auf eine ungefähr dreiwöchentliche Sitzungsfrequenz habe reduziert werden können, hätten die depressiven Symptome stabilisiert werden können. Es wird eine günstige Prognose abgegeben, wobei mit einer trauma-fokussierten Therapie eine komplette Remission der Symptome erreichbar wäre. Nach dem Gesagten besteht aktuell kein intensiver medizinischer Behandlungsbedarf mehr. Die Frage der Erhältlichkeit der Medikamente stellt sich nicht, da davon ausgegangen werden kann, dass entsprechende Schlafmittel auch in Sri Lanka erhältlich sind. Soweit in der Eingabe vom 26. September 2023 auf das Urteil E-737/2020vom 27. Februar 2023 hingewiesen wird, wonach vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Wirtschaftskrise in Sri Lanka die Gesundheitsversorgung im ganzen Land als prekär einzustufen sei, vermag die Beschwerdeführerin daraus angesichts ihrer gesundheitlichen Situation nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Im Übrigen ist die vor Ort ansässige Bevölkerung generell von den wirtschaftlichen Schwierigkeiten betroffen, was für sich allein keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellt (vgl. BVGer-Urteile D-4145/2021 vom 18. Juli 2022). 7.3.6 Ausserdem hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe zusätzliche medizinische Hilfeleistungen zu beantragen, welche durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden kann (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 7.3.7 Aufgrund einer Gesamtbetrachtung ist - unter Zugrundelegung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin sowie vor dem Hintergrund der aktuellen medizinischen Versorgungslage im Heimatland - der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu qualifizieren. 7.3.8 Es sind somit keine hinreichenden Anhaltpunkte ersichtlich, wonach die Beschwerdeführerin aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Wegweisung nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage oder in eine Situation einer lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG gelangen könnte oder gar befürchtet werden müsste, der angeordnete Wegweisungsvollzug führe zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz gemäss Art. 83 Abs. 3 AIG. 7.3.9 Es ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, mit Bezug auf die Fragen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka eine wiedererwägungsrechtlich relevante nachträgliche Veränderung der Sachlage darzutun.

8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 17. März 2020 beseitigen können. Das Wiedererwägungsgesuch ist deshalb abzuweisen. Die Verfügung vom 17. März 2020 ist rechtskräftig und vollstreckbar.

9. Nach dem Gesagten hat das SEM weder Bundesrecht verletzt noch den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt (Art. 106 Abs. 1 und 2 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hat und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen. 10.2 Nachdem der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. Dezember 2020 eine amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 65 Abs. 2 i.V.m Art. 102m Abs. 3 AsylG und Art. 53 der Asylverordnung 1 vom 11.August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) beigeordnet worden ist, ist dieser ein entsprechendes Honorar auszurichten. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und die Rechtsvertretung wurde vom Gericht in der Verfügung vom 29. Dezember 2020 über die in der Regel angewendeten Stundenansätze informiert. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Auf eine entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist das amtliche Honorar auf pauschal Fr. 1'400.- (inkl. Auslagen und allfälligen Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen und der rubrizierten Rechtsvertreterin zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Nora Riss, Freiplatzaktion Zürich, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'400.- zugesprochen. Gelangt die Beschwerdeführerin später zu hinreichenden Mitteln, so hat sie diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer Versand: