Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer 1 – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie – ersuchte am 24. Oktober 2008 erstmals in der Schweiz um Asyl. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, aufgrund der Zwangsrekrutie- rung seiner Schwester durch die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sei er ins Visier der Eelam People's Democratic Party (EPDP) gelangt und sowohl von den LTTE als auch der EPDP bedroht und erpresst worden. Im Jahr 2006 hätten sich sodann die sri-lankischen Sicherheitskräfte für ihn interessiert und mehrfach sein Geschäft durchsucht, weshalb er ohne seine Familie das Jaffna-Gebiet verlassen habe. Im Januar 2008 sei er erstmals nach Malaysia ausgereist, als seine Weiterreise nicht geklappt habe, sei er jedoch wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt. Erst dann sei er endgültig aus Sri Lanka ausgereist.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2011 lehnte das damalige Bundesamt für Migration (BFM) sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Eine am 28. No- vember 2011 dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwal- tungsgericht am 11. Juni 2013 ab (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-6473/2011 vom 11. Juni 2013).
B. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2014 – die als Mehrfachgesuch entgegenge- nommen wurde – gelangte der Beschwerdeführer 1 erneut ans SEM. Im Verlauf dieses Verfahrens machte er im Wesentlichen neu geltend, er sei auch als Fahrer für die LTTE tätig gewesen, habe deshalb von Waffenver- stecken Kenntnis und reichte unter anderem einen Haftbefehl ein, der sich jedoch gemäss der vorinstanzlichen Dokumentenanalyse als Fälschung erwies. Bezüglich des Haftbefehls erklärte sein ehemaliger Rechtsvertre- ter, er sei in Kontakt mit den sri-lankischen Behörden getreten, weswegen diese über das Asylgesuch des Beschwerdeführers informiert seien. Weiter sei die Schwester, angeblich eine LTTE-Kämpferin, verstorben. Zudem habe der Beschwerdeführer schwerwiegende psychische Probleme.
Am 12. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer 1 erneut zu seinen Asyl- gründen angehört. Auf die Aufforderung, einen Arztbericht bezüglich seiner psychischen Gesundheit einzureichen, erklärte er, er befinde sich nicht in
D-4314/2019 Seite 3 psychiatrischer Behandlung, werde sich aber auf Anraten seines Rechts- vertreters in entsprechende Behandlung begeben.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2017 lehnte das SEM das Mehrfachgesuch im Wesentlichen mangels Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ab. Zugleich ver- fügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers 1 aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Am 13. Oktober 2017 reiste der Beschwerdeführer 2 in die Schweiz ein, wo er am 24. Oktober 2017 ein Asylgesuch stellte. Am 25. April 2018 wurde er einlässlich angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, seine Mutter sei von Unbekannten bedroht und befragt worden, wobei er nichts Genaueres wisse. Seine Mutter habe ihm gesagt, er müsse zu seinem Va- ter (Beschwerdeführer 1) in die Schweiz fliehen. Er selbst habe nie Prob- leme mit den Sicherheitskräften gehabt.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Be- schwerdeführers 2 im Wesentlichen mangels Glaubhaftigkeit und Asylrele- vanz seiner Vorbringen ebenfalls ab. Zugleich verfügte es seine Wegwei- sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Im Laufe des Verfahrens wurde darüber informiert, die Ehefrau bezie- hungsweise Mutter der Beschwerdeführer habe Sri Lanka im Dezember 2017 verlassen und sei anschliessend in Singapur aufgrund ihres gefälsch- ten Passes während 18 Monaten inhaftiert worden. E. Eine am 24. Juli 2017 erhobene Beschwerde gegen die Verfügung vom
16. Juni 2017 betreffend den Beschwerdeführer 1 und eine am 14. Juni 2018 erhobene Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Mai 2018 betref- fend den Beschwerdeführer 2 wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem Urteil D-4157/2017 und D-3467/2018 vom 16. August 2018 ab. F. Am 8. November 2018 gelangten die Beschwerdeführer mit einer als «neues Asylgesuch» betitelten Eingabe ans SEM, welche als Mehrfachge- such entgegengenommen wurde.
D-4314/2019 Seite 4 Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, das SEM schätze die aktuelle Menschenrechtslage in Sri Lanka – insbesondere in Bezug auf die tamili- sche Minderheit – falsch ein. Die aktuelle Lage in Sri Lanka sei sehr volatil und nicht vorhersehbar. Im Zuge der Veränderungen könne es für tamili- sche Rückkehrer zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr kommen. Besonders gefährdet sei der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner Mitglied- schaft beim in Sri Lanka verbotenen Transnational Government of Tamil Eelam (TGTE) und seines Risikoprofils, inklusive familiärer LTTE-Verbin- dungen. Zudem sei seine Arbeitsfähigkeit aufgrund seiner Knieverletzung langfristig eingeschränkt, sodass er in Sri Lanka in wirtschaftlicher Hinsicht nicht wieder Fuss fassen könne. Die Beschwerdeführer seien in ärztlicher Behandlung. Dementsprechende Berichte seien abzuwarten. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer im Laufe des vorliegenden Verfahrens unter anderem verschiedene medizinische Unter- lagen betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 zu den Akten: – Undatierte Fotografie operativ entstandener Narben – Medizinische Unterlagen datierend vom 3. September 2018 bis 7. Sep- tember 2020, unter anderem eines Hals-Nasen-Ohren-Spezialisten, ei- nes Neurologen, eines Radiologen und der Chirurgie – Austrittsbericht und Physiotherapieverschreibung vom 18. Januar 2019 – Bericht vom 21. Januar 2019 betreffend eine Meniskus-Operation – Bericht vom 8. Juli 2019 bezüglich 100% Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 14. Juli bis 31. August 2019 – Bericht vom 8. Februar 2021 bezüglich Diagnose Diabetes Typ II, Blut- hochdruck, Schlafapnoe, Fettverteilungsstörung – Bericht vom 19. Februar 2021 betreffend einen Hirntumor/Meningeom – Überweisungsschein zur Akutversorgung vom 19. März 2021, inklusive Information Entfernung Hirntumor
D-4314/2019 Seite 5 – Bericht vom 9. April 2021 bezüglich Rehabilitation, Schädel-Hirn-The- rapie, Gedächtnisstörungen, postoperativer Kopfschmerzen, Physio- therapie, Ergotherapie, Neuropsychologie, Cholestase sowie schweren Depressionen – Bericht vom 27. April 2021 bezüglich postoperativer Kontrolle nach Ent- fernung des Hirntumors und Information Nachkontrolle im März 2022 – Bericht vom 7. September 2021 betreffend eine Nasennebenhöhlen- operation Weiter wurde unter anderem ein elektronischer Datenträger mit zahlrei- chen Dokumenten und Stellungnahmen zur allgemeinen Situation in Sri Lanka sowie ein aktueller Länderbericht eingereicht. G. Mit Verfügung vom 17. Juli 2019 – eröffnet am 25. Juli 2019 – lehnte das SEM das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführer ab, ordnete erneut die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und erhob eine Ver- fahrensgebühr von Fr. 600.–. H. Mit Eingabe vom 26. August 2019 erhoben die Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean- tragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und even- tualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungs- weise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behand- lung der vorliegenden Sache betraut würden und gleichzeitig bekannt zu geben, ob diese Personen zufällig ausgewählt wurden und andernfalls die im vorliegenden Verfahren konkreten objektiven Kriterien bekannt zu ge- ben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt wurden, das vorlie- gende Verfahren sei zu sistieren, bis zur Entwicklung der Sicherheitslage für zurückkehrende abgewiesene Asylgesuchsteller in Sri Lanka nach den Anschlägen vom 21. April 2019 ausreichend Klarheit bestehe. I. Mit Eingaben vom 13. Oktober 2020 und 26. August 2021 wurde über den
D-4314/2019 Seite 6 Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 informiert. Medizinische Unterlagen betreffend Diagnose Bluthochdruck, Diabetes Typ-II, Dyslipidä- mie, ein Schlafapnoe-Syndrom sowie das Meningeom (Hirntumor) wurden zu den Akten gereicht. Es wurde darüber informiert, dass der chirurgische Eingriff zur Entfernung des Meningeoms am 9. März 2021 erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe nach diesem Eingriff an schweren Dysfunktionen, an Aufmerksamkeitsstörungen und an Müdigkeit sowie Kopfschmerzen ge- litten. Er sei immer noch auf entsprechende multidisziplinäre Rehabilitation (Physiotherapie, Ergotherapie und Neuropsychologie) angewiesen. Zu- dem leide er an schweren Depressionen. Er sei enorm labil und auf Be- handlung durch Spezialisten angewiesen, die in Sri Lanka nicht gewähr- leistet werden könne. Ausserdem sei er nicht mehr arbeitsfähig. J. Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2021 stellte die zuständige In- struktionsrichterin fest, die Beschwerdeführer dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und verzichtete auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekanntgegeben. K. In seiner Vernehmlassung vom 18. November 2021 hielt das SEM vollum- fänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be- schwerde. L. Mit Eingabe vom 26. November 2021 beim SEM informierte der Beschwer- deführer 2 über Schwierigkeiten bezüglich der Unterstützung und Pflege des Beschwerdeführers 1, wobei er um Hilfe ersuchte. Gleichzeitig reichte er Kopien von bereits vorher eingereichten medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers 1 vom 8. Februar 2021 und 7. September 2021 sowie eine Terminvereinbarungsnotiz ein. M. Mit Replik vom 6. Dezember 2021 nahmen die Beschwerdeführer zur Ver- nehmlassung Stellung und reichten unter anderem einen aktuellen Länder- bericht, einen Bericht des «International Truth and Justice Project» vom September 2021, einen medizinischen Bericht vom 7. September 2021 (Nasennebenhöhlenoperation) des Beschwerdeführers 1 sowie eine Ho- norarabrechnung zu den Akten. Die Beschwerdeführer stellten ferner den
D-4314/2019 Seite 7 Antrag, es sei eine mündliche Parteiverhandlung gemäss Art. 40 Abs. 2 VGG anzusetzen.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Zu den Anträgen zur Bildung des Spruchkörpers ist zu bemerken, dass der Spruchkörper am 8. November 2021 mitgeteilt wurde. Im Übrigen ist zu bestätigen, dass der Spruchkörper im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch eine Kanzleiperson gemäss Art. 31 Abs. 3 sowie Art. 32 Abs. 1 des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April
D-4314/2019 Seite 8 2008 (VGR, SR 173.320.1) unter Berücksichtigung objektiver Kriterien ge- neriert wurde.
E. 3.2 Das Gesuch um Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist angesichts des Ausstellungsdatums des vorliegenden Urteils zumindest in Bezug auf die Situation betreffend die Anschläge von 2019 gegenstands- los geworden. Im Übrigen wird der durch den Rechtsvertreter bereits in zahlreichen weiteren Asylbeschwerdeverfahren gestellte Sistierungsantrag aufgrund der veränderten Lage in Sri Lanka abgewiesen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-1904/2019 vom 13. Mai 2019 E. 4.2).
E. 4 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.1 Es ist vorliegend weder auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3) noch auf eine aktenwidrige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) zu schliessen. Die Be- schwerdeführer vermengen die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz er- gebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (ins- besondere betreffend die geltend gemachten Risikofaktoren) sowie das Recht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, die die materielle Entscheidung über die vorge- brachten Asylgründe betrifft. Alleine der Umstand, dass das SEM seine Ein- schätzung der Lage in Sri Lanka auf andere Quellen stützt als von den Beschwerdeführern gefordert (vgl. dazu die auf dem elektronischen Daten- träger abgespeicherten zahlreichen Quellen und den mit der Replik einge- reichte aktuelle Länderbericht), spricht weder für eine ungenügende Sach- verhaltsfeststellung oder eine Verletzung der Begründungspflicht noch für eine willkürliche Vorgehensweise. Das gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen und die vorliegende Aktenlage die Asylvorbringen anders beurteilt als die Beschwerdeführer, was insbesondere auch die Rüge der fehlerhaften Beweiswürdigung betrifft. Die Beweisanträge bezüglich Offen- legung der Quellen und Beweismittel, auf welche sich das SEM bei der Analyse der aktuellen Situation in Sri Lanka stützt, sind praxisgemäss ab- zuweisen (vgl. Urteil des BVGer E-2084/2019 vom 19. Juni 2019 E. 6.2). Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass das SEM entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer auch nicht gehalten war, sich in sei- ner Vernehmlassung zu den zahlreichen allgemeinen Länderberichten zu äussern.
D-4314/2019 Seite 9
E. 4.2 Das SEM hat die eingereichten medizinischen Berichte im Sachverhalt aufgenommen, diese entsprechend gewürdigt und auch den Gesundheits- zustand genügend abgeklärt, wobei keine zusätzlichen Eingaben abgewar- tet werden mussten. Zudem hatte der Beschwerdeführer 1 genügend Zeit während des Verfahrens weitere Gesundheitsberichte erstellen zu lassen und diese einzureichen, was er auch getan hat. Vor diesem Hintergrund wird der Antrag, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer sei von Amtes wegen abzuklären und ihnen sei eine Frist zur Beibringung weiterer Unterlagen anzusetzen, abgewiesen. Es wäre den Beschwerdeführern je- derzeit freigestanden und dies obliegt ihnen auch aufgrund ihrer Mitwir- kungspflicht, zusätzliche Berichte nachzureichen. Angesichts des erstellten Sachverhalts und der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführer ist auch die Vorladung des Verfassers des TGTE-Bestätigungsschreibens vom 12. Juli 2017 (das bereits im Vorverfahren eingereicht wurde) zwecks vertiefter Ab- klärung der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit nicht angezeigt.
E. 4.3 Eine erneute Anhörung erübrigte sich, da der Sachverhalt, wie vorste- hend dargelegt, hinreichend erstellt wurde. Im Rahmen eines Mehrfachge- suchs besteht im Übrigen kein Anspruch auf eine erneute Anhörung (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Indes ist darauf hinzuweisen, dass der Be- schwerdeführer 1 bereits im Rahmen seines ersten Mehrfachgesuchs am
12. Januar 2017 erneut (und insgesamt drei Mal) angehört wurde und auch der Beschwerdeführer 2 am 25. April 2018 einlässlich angehört wurde. Auf- grund des vollständig erstellten Sachverhalts und der bereits hinreichend erfolgten Würdigung der eingereichten Beweismittel durch das SEM ist der entsprechende Antrag abzuweisen. Sodann besteht im Beschwerdever- fahren in Asylsachen kein Anspruch auf eine öffentliche Parteiverhandlung, da weder das AsylG noch das VwVG einen solchen vorsehen und keine zivil- oder strafrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK zu klären ist (vgl. Art. 40 VGG). Der mit der Replik gestellte Antrag auf öf- fentliche Parteiverhandlung ist somit abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer D- 3964/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 6.2).
E. 4.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün- det, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-4314/2019 Seite 10 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. zur Glaubhaftmachung BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H).
E. 6.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest, die im Rahmen der bisher durchlaufenen Asylverfahren gemachten Vor- bringen seien als nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant qua- lifiziert worden. Hinsichtlich der aktuellen Gefährdungslage in Sri Lanka könne auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4157/2017 und D-3467/2018 verwiesen werden. Entsprechend weise der Beschwerdefüh- rer 1 keine stark risikobegründenden Faktoren im Sinne des Referenzur- teils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auf. Damit sei auch unter Berücksich- tigung der neusten Lageentwicklung in Sri Lanka nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohe. An dieser Ein- schätzung vermöge auch der seit dem 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen der Sri Lanka Freedom Party (SLFP), der United National Party (UNP) sowie der Sri Lanka People’s Party (SLPP) nichts zu ändern. Die allgemeine Situation in Sri Lanka sei zwar angespannt, eine Zunahme gezielter Verfolgungsmassnahmen sei aber nicht zu verzeich- nen, weshalb auch nicht von einer generell erhöhten Gefährdung für sri- lankische Staatsangehörige aufgrund dieses Machtkampfs auszugehen sei. Die Beschwerdeführer würden keinen Bezug zu diesen Ereignissen aufweisen, weswegen kein Grund zur Annahme bestehe, dass die aktuelle politische Situation in Sri Lanka Konsequenzen für sie haben würde. Weder aus der umfangreichen Länderdokumentation noch der Lageanalyse des
D-4314/2019 Seite 11 SEM oder des Bundesverwaltungsgerichts liesse sich eine konkrete Ge- fährdungssituation oder ein Risikoprofil ableiten, insbesondere, weil keine Vorverfolgung glaubhaft gemacht worden sei. Die eingereichten Beweis- mittel würden kein Risikoprofil belegen und zu keiner anderen Beurteilung führen.
E. 6.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer 1 erfülle zahlreiche der in der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung de- finierten Risikofaktoren. So verfüge er aufgrund seiner Arbeit als LTTE- Fahrer – er sei Zeuge von Waffenverstecken geworden – und seinen fami- liären Beziehungen zu seiner Schwester, einer LTTE-Märtyrerin, über LTTE-Verbindungen. Aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit sowie der Kontaktaufnahme seines ehemaligen Anwaltes mit den sri-lankischen Be- hörden im Zusammenhang mit einem gefälschten Haftbefehl befinde er sich auf einer Stop- oder Watch-List. Zudem verfüge er über mehrere auf- fällige Narben am Körper, die von Artilleriebeschüssen und operativen Ein- griffen stammen würden. Mit seiner Flucht ins Ausland und seinem lang- jährigen Aufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum mache er sich weiter verdächtig, Wiederaufbaubestrebungen der LTTE getätigt zu haben. Dieser Verdacht erhärte sich auch aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitä- ten und seiner Mitgliedschaft beim Transnational Government of Tamil Eelam (TGTE), für welche er bei der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen mitwirke. Zudem ergebe sich aus seinem Aufenthalt in der kritischen Phase seit Ende des Waffenstillstands im Vanni-Gebiet, dass er in den Augen der sri-lankischen Behörden unter einem Generalverdacht stehe, der LTTE nahe zu stehen oder sich an Kampfhandlungen beteiligt zu haben. Weiter sei er illegal ausgereist und verfüge über keine gültigen Reisepapiere. Angesichts der aktuellen Lage in Sri Lanka (auf die er sich mit Verweis auf zahlreiche Quellen berief) hätten die einzelnen Risikofak- toren überdies verstärkt Geltung. Weiter erfülle er die Flüchtlingseigen- schaft bereits zufolge seiner Zugehörigkeit zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden sowie zur Gruppe der vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Unterstützer.
E. 6.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung fest, die jüngsten Arztbe- richte würden vom April 2021 datieren, mithin den Akten keine Informatio- nen zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 zu ent- nehmen seien. Der Beschwerdeführer 1 habe sich mittlerweile von diver- sen funktionellen und neurologischen Defiziten erholt und vollständige Au- tonomie im Alltag erlangt. Gestützt auf die vorliegenden Arztberichte sei auch nicht mehr davon auszugehen, dass er hinsichtlich seiner Cholestase
D-4314/2019 Seite 12 noch aktuell behandlungsbedürftig sei. Seine übrigen gesundheitlichen Probleme – Bluthochdruck, Diabetes Typ II, Dyslipidämie sowie Schlafap- noe – seien grundsätzlich in Sri Lanka angemessen behandelbar. Hinsicht- lich der beiden letzteren Leiden würden eine Lebensstiländerung respek- tive eine Anpassung der Ernährung die primäre Behandlung darstellen. Aufgrund der vorgebrachten medizinischen Probleme sei im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka nicht von einer drastischen und lebensbedrohen- den Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers 1 auszugehen.
E. 6.4 In der Replik hielten die Beschwerdeführer sinngemäss fest, es sei be- reits im Vorverfahren ein Bericht des Zentrums für Folter- und Kriegsopfer des Universitätsspitals Genf eingereicht worden, welcher die Angstzu- stände, die posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sowie Depressio- nen des Beschwerdeführers 1 aufzeige, was eine subjektiv erhöhte Verfol- gungsempflindlichkeit begründe. Die bereits eingereichten medizinischen Berichte würden die Vorfluchtsgründe des Beschwerdeführers 1 belegen. Gleichzeitig müsse dieser für den minderjährigen Beschwerdeführer 2 auf- kommen. Die Beschwerdeführer seien ihrer Mitwirkungspflicht nachge- kommen, indem sie seit 2019 rund einmal im Jahr unaufgefordert über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 informiert hätten. Das SEM impliziere, dass es aktuell nicht beurteilen könne, ob die Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen weggewiesen werden könnten. Die ge- sundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers 1, der inzwischen 45-jäh- rig sei und sich seit 13 Jahren in der Schweiz aufhalte, seien hochkomplex und bewiesen. Er sei auf regelmässige Behandlungen und Therapien an- gewiesen. Die Vorfluchtgeschichte und die physischen und psychischen Probleme müssten gesamthaft (und auch im Rahmen des Wegweisungs- vollzugs) berücksichtigt werden. Der Versuch des SEM, einzelne – und da- von nur physische – gesundheitliche Probleme herauszupicken, sei unge- eignet, um seine tatsächliche Gefährdung beurteilen zu können. Ange- sichts der aktuellen Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka müssten die bereits in der Beschwerde erörterten Risikofaktoren erhöht gewichtet werden. Aufgrund seines Profils gehöre der Beschwerdeführer 1 zu mehreren Risikogruppen. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka würde er behördlich überwacht und kontrolliert. Es wurde ausdrücklich auf sein exil- politisches Engagement (TGTE-Mitgliedschaft, Teilnahme an zahlreichen Demonstrationen und Organisation/Durchführung von Veranstaltungen) und die Rolle der TGTE als politische Nachfolgeregierung der LTTE hinge- wiesen. Schliesslich wurde auf eine besorgniserregende Praxisänderung in der Anwendung des Prevention of Terrorism Act (PTA) verwiesen, die
D-4314/2019 Seite 13 sich insbesondere in der Inhaftierung einer Person, die LTTE-Inhalte auf den Sozialen Medien geteilt hatte, spiegle. Der Beschwerdeführer 1 kom- muniziere als exilpolitisch aktiver Tamile mit anderen Tamilen und LTTE- Unterstützern. Jede regimekritische Nachricht, die er geschrieben, geteilt oder erhalten habe, würde ihm unter dem PTA zum Verhängnis werden, weshalb er begründete Furcht vor Verfolgung habe.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Urteilen D-6473/2011 so- wie D-4157/2017 und D-3467/2018 rechtskräftig festgestellt, dass die gel- tend gemachten besonderen Profile der Beschwerdeführer – durch die Tä- tigkeiten für die LTTE, die familiären Beziehungen zur angeblich als LTTE- Märtyrerin verstorbenen Schwester beziehungsweise Tante, die Narben des Beschwerdeführers 1 sowie sein erst im Beschwerdeverfahren D-4157/2017 und D-3467/2018 geltend gemachtes exilpolitische Engage- ment – nicht glaubhaft beziehungsweise nicht risikobegründend seien. Diese Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der neusten Lageent- wicklung in Sri Lanka seit November 2019 zu bestätigen. Auch aus den auf Beschwerdeebene eingereichten zahlreichen Dokumenten zur allgemei- nen Lage und politischen Situation in Sri Lanka können die Beschwerde- führer keine individuelle Gefährdung ableiten. Die umfangreiche medizini- sche Dokumentation der psychischen und physischen Leiden des Be- schwerdeführers 1 vermag die Vorfluchtsgründe entgegen den Ausführun- gen der Beschwerdeführer nicht zu untermauern, zumal sie weder die ge- naue Ursache noch den Zeitpunkt von Gewalterfahrungen belegen kann (vgl. Urteil des BVGer E-1728/2020 vom 16. Juni 2021 E. 9.3 m.w.H.).
E. 7.2 Zudem ist festzuhalten, dass sich das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers 1 in jeder Hinsicht als niederschwellig erweist und nicht geeignet ist, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich zu ziehen. Zwar ist mit ihm davon auszugehen, dass ein Engagement für die TGTE, die gemäss aktueller Rechtsprechung des Upper Tribunal des Ver- einigten Königreichs vom 27. Mai 2021 als Front der LTTE angesehen wird, ein allfälliges Gefährdungsprofil verschärfen könnte (vgl. Urteil des Upper Tribunal des Vereinigten Königreichs vom 27. Mai 2021, KK and RS [Sur place activities: risk] Sri Lanka [2021] UKUT 0130 [IAC]). Allerdings ist sein exilpolitisches Engagement vorliegend kaum belegt. Das Bestätigungs- schreiben des TGTE-Parlamentsmitglieds wurde bereits in der Vergangen- heit als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert (vgl. dazu Urteil D-4157/2017 und D-3467/2018 E. 5.2). Diesbezüglich wurden auch keine weiteren Beweis-
D-4314/2019 Seite 14 mittel zu den Akten gereicht, die sein dargelegtes exilpolitisches Engage- ment untermauern und zu einem anderen Schluss führen würden. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass ihm seitens der sri-lankischen Behör- den ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des ta- milischen Separatismus zugeschrieben wird. An dieser Einschätzung ver- mag auch die Erweiterung des PTA nichts zu ändern, zumal sich der Be- schwerdeführer nicht in konkreter Weise in den sozialen Medien exponiert hat, weshalb seine diesbezüglichen Vermutungen nicht realistisch erschei- nen. Weiter verfügt der Beschwerdeführer 1 über mehrere durch operative Eingriffe neu entstandene Narben. Diese lassen nicht unbedingt auf eine im Kampf erlittene Verletzung schliessen (vgl. Urteil des BVGer D-5394/2018 vom 12. April 2019 E. 8.4). Ausserdem kann er den Ursprung der Narben mithilfe der entsprechenden medizinischen Unterlagen gegen- über den sri-lankischen Behörden belegen. Obwohl nicht auszuschliessen ist, dass die Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr im Rahmen eines soge- nannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkei- ten im In- und Ausland) von den sri-lankischen Behörden befragt werden, vermag dieser Umstand noch keine Asylrelevanz zu begründen. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass die Beschwerdeführer auf einer Stop- oder Watch-List vermerkt sind. Angesichts dieser Konstellation ist vorliegend weder aus der rund 13-jährigen beziehungsweise knapp vier- jährigen Landesabwesenheit der Beschwerdeführer noch den fehlenden Reisepapieren eine Gefährdung ableitbar.
E. 7.3 An dieser Einschätzung vermag auch die aktuelle Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die aktuelle Lage aufmerksam, ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst und berück- sichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kennt- nisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungs- lage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausge- setzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Urteil des BVGer E-4603/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 7.5 m.w.H). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären, wobei auch kein persönlicher Bezug der Beschwerdeführer zu den aktuellen Ereignissen ersichtlich ist.
E. 7.4 In Würdigung dieser Umstände ist folglich nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr eine asylrelevante Ver- folgung drohen könnte, weshalb das SEM das Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt hat.
D-4314/2019 Seite 15
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführer verfügen insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Wie zuletzt im vorangehenden Asylbeschwerdeverfahren mit Urteil D-4157/2017 und D-3467/2018 rechtskräftig festgestellt wurde, erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer nach Sri Lanka sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig (vgl. a.a.O. E. 10). Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer asyl- relevanten Gefährdung der Beschwerdeführer auszugehen ist, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist. Auch sonst – insbesondere auch unter Beachtung der aktuellen politischen Ent- wicklungen in Sri Lanka – sind keine anderweitigen völkerrechtlichen Voll- zugshindernisse erkennbar. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksich- tigung des bereits bei der Vorinstanz und auf Beschwerdeebene als Be- weismittel eingereichten Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte, woraus die Beschwerdeführer ableiten, dass die Überprüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs äusserst gründlich zu erfolgen habe. Der Vollzug der Wegweisung ist als zulässig zu erachten. Der medi- zinische Sachverhalt, der nur ausnahmsweise zur Unzulässigkeit des Weg- weisungsvollzugs führt, wird im Rahmen der Zumutbarkeit geprüft.
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E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.1 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allge- meiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt mit dem Urteil D-4157/2017 und D-3467/2018 den Wegweisungsvollzug der Beschwer- deführer als zumutbar erachtet (vgl. E. 11). Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Si- cherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Vollzug von Wegweisungen in die Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist (vgl. E. 13.3). Im ReferenzurteilD-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 wurde zudem auch der Vollzug von Wegweisungen ins «Vanni-Gebiet», aus dem die Be- schwerdeführer ursprünglich stammen, als grundsätzlich zumutbar qualifi- ziert (vgl. E. 9.5).
E. 9.3.2 Der Beschwerdeführer 1 verfügt über langjährige Berufserfahrung in Sri Lanka und hat auch in der Schweiz in verschiedenen Bereichen gear- beitet. Zwar hat er sich inzwischen aufgrund der wiederholten Asylgesuche
E. 9.3.3 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist weiter Folgendes festzustellen: Gemäss den eingereichten medizinischen Unterlagen wurde der Beschwerdeführer 1 im Zusammenhang mit einer Knieverletzung am 18. Januar 2019 operiert. Infolgedessen war er wäh- rend eineinhalb Monaten arbeitsunfähig. Weiter wurde ein Hirntumor (Me- ningeom) am 9. März 2021 erfolgreich entfernt, worauf er therapeutisch nachbehandelt wurde. Eine letzte Operation betraf die Nasennebenhöhlen. Zudem leidet er unter einer Anzahl von verschiedenen physischen und psy- chischen Beschwerden, unter anderem Diabetes Typ II, Fettverteilungsstö- rung und Schlafapnoe (vgl. dazu die vom Jahr 2018 bis 2021 eingereichten medizinischen Berichte). In psychischer Hinsicht wurde eine PTBS und De- pressionen diagnostiziert. Bezüglich des Beschwerdeführers 2 wurde zwar darauf hingewiesen, dass auch er gesundheitliche Probleme habe. Diese wurden allerdings nie näher ausgeführt oder konkret belegt.
E. 9.3.4 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden- den Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende me- dizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer men- schenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jeden- falls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3. je m.w.H).
E. 9.3.5 Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die psychischen und physi- schen Beschwerden des Beschwerdeführers 1 für ihn belastend sind und die Beschwerdeführer vor verschiedene Herausforderungen stellen wer- den. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wird der Beschwerdeführer 1 mög- licherweise nicht von einer qualitativ gleichwertigen Behandlung profitieren
D-4314/2019 Seite 18 können wie dies in der Schweiz möglich wäre. Gleichzeitig wird nachfol- gend dargelegt, dass der Beschwerdeführer 1 Zugang zu einer medizini- schen Versorgung haben wird, die zur Gewährleistung einer menschen- würdigen Existenz notwendig ist. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka zu einer raschen und lebensgefähr- denden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen wird. Der Wegweisungsvollzug erweist sich damit auch in gesundheitlicher Hinsicht als zumutbar.
E. 9.3.5.1 Den Akten kann entnommen werden, dass die verschiedenen phy- sischen Probleme des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz weitgehend behandelt worden sind und ein Tumor operativ entfernt wurde. Eine Verän- derung ist nicht anzunehmen, zumal seit April 2021 keine weiteren diesbe- züglichen Arztberichte eingereicht wurden und die Beschwerdeführer auch in ihrer Replik keine weiteren Ausführungen dazu machten. Somit ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 stabilisiert hat. Seine medizinischen Probleme – und allfällige künftige Be- schwerden – können jedenfalls in Sri Lanka angemessen behandelt wer- den. Sri Lanka verfügt über ein funktionierendes öffentliches Gesundheits- system (vgl. Urteil des BVGer D-68/2020 vom 25. Mai 2021 E. 8.5); die Gesundheitsversorgung ist grundsätzlich kostenlos und hat in den letzten Jahren insgesamt grosse Fortschritte erzielt (vgl. Urteil des BVGer E- 782/2021 vom 22. März 2021 E. 8.4.2.m.w.H.). Insbesondere Diabetes und die damit verbundenen Komplikationen sind in Sri Lanka behandelbar. Auch in der Nordprovinz, wo der Beschwerdeführer 1 zeitweise gelebt hat, besteht die Infrastruktur, um Diabetes Typ II zu behandeln. Allgemeinme- dizinische und internistische Behandlungen sowie entsprechende Medika- mente sind ebenso verfügbar (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D- 1574/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 12.4). Die staatlichen Krankenhäu- ser geben die meisten Medikamente kostenlos ab, wobei auch Insulin in ausgewählten Einrichtungen erhältlich ist. In welchem Masse der Zugang zu Insulin gewährleistet ist, kann allerdings vorliegend offenbleiben, weil der Beschwerdeführer 1 nicht geltend gemacht hat (und sich aus den Akten auch keine dementsprechenden Hinweise ergeben), im Zusammenhang mit seiner Diabetes Erkrankung auf Insulin angewiesen zu sein. Sein Hirn- tumor wurde entfernt, weshalb er ausser den notwendigen Therapien auf keine weitere Behandlung angewiesen ist. Allfällige weitere zukünftige nie- derschwellige Beschwerden können sodann in Sri Lanka behandelt wer- den (vgl. dazu Home Office, Country Policy and Information Note Sri Lanka: Medical Treatment and Healthcare, Juli 2020, S. 48-49, https://as-
D-4314/2019 Seite 19 sets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/atta- chment_data/file/903780/Sri_Lanka_-_Medical_CPIN_-_v.1.0_July_2020. pdf>, abgerufen am 16.12.2021).
E. 9.3.5.2 Zudem lassen die diagnostizierte PTBS und die entsprechenden psychischen Beschwerden nicht auf eine medizinische Notlage schliessen, die im Herkunftsland der Beschwerdeführer nicht behandelbar wäre, zumal die Beschwerden nicht als besonders gewichtig zu qualifizieren sind. Sri Lanka verfügt neben Spitälern mit psychiatrischen Abteilungen zur statio- nären Betreuung auch über zahlreiche Einrichtungen für die ambulante Be- handlung von psychisch erkrankten Patienten. Somit ist davon auszuge- hen, dass eine psychotherapeutische Behandlung grundsätzlich möglich sein wird (vgl. Urteil des BVGer E-1395/2020 E. 8.4.4 m.w.H.). Obwohl das öffentliche Gesundheitssystem im Norden Sri Lankas bezüglich Kapazität und Infrastruktur gewisse Mängel aufweist, ist vorliegend davon auszuge- hen, dass eine Behandlung der psychischen Beschwerden des Beschwer- deführers 1 im Rahmen einer ambulanten Therapie – falls eine solche nötig sein sollte – im Distrikt Jaffna in verschiedenen staatlichen Institutionen zugänglich wäre und grundsätzlich vom Staat bezahlt würde. Im Falle einer Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes wäre eine umfas- sendere Behandlung auch in Colombo möglich. Ferner wäre eine medika- mentöse Behandlung mit einem Antidepressivum in Sri Lanka grundsätz- lich kostenlos möglich, wenngleich die Nachfrage nach vom sri-lankischen Staat durch die State Pharmaceutical Corporation (SPC) kostenlos zur Ver- fügung gestellten Medikamenten zur Behandlung psychischer Krankheiten das Angebot des SPC bisweilen übersteigt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 14.2.2). Zwar ist nicht auszuschliessen, dass sich eine Rückkehr nach Sri Lanka zunächst negativ auf seinen psy- chischen Zustand auswirken könnte. Eine allfällige Behandlung im Heimat- land würde jedoch durchaus auch positive Aspekte mit sich bringen (ver- traute Umgebung, Kommunikation in der Muttersprache), weshalb die Er- folgschancen einer solchen in Sri Lanka als intakt zu bezeichnen sind.
E. 9.3.6 Wenn auch nicht auf demselben Niveau wie in der Schweiz so ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 in Sri Lanka eine ange- messene medizinische Behandlung erhalten kann. Zudem darf erwartet werden, dass sein familiäres Netz ihn sowie den Beschwerdeführer 2 zu- mindest anfänglich finanziell und sozial unterstützen kann, sollten sie die Kosten für möglicherweise künftige Behandlungen nicht vollständig zu de- cken vermögen. Allfälligen spezifischen Bedürfnissen des Beschwerdefüh-
D-4314/2019 Seite 20 rers 1 kann im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getra- gen werden. Diese kann er beispielsweise in der Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien in Anspruch nehmen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylver- ordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Seinem Gesund- heitszustand ist auch bei der Vollzugsorganisation mit einer angemesse- nen Vorbereitung Rechnung zu tragen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführer wirtschaftlich werden reintegrieren kön- nen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit insgesamt auch als zumutbar.
E. 9.3.7 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.3.8 Auch die Coronavirus-Pandemie (COVID-19) steht dem Wegwei- sungsvollzug nicht entgegen. Bei der Coronavirus-Pandemie handelt es sich, soweit derzeit feststellbar, allenfalls um ein temporäres Vollzugshin- dernis. Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Si- tuation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen.
E. 9.3.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9.3.10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.3.11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde- führern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. – festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).s (Dispositiv nächste Seite)
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E. 13 Jahre in der Schweiz aufgehalten, andererseits ist zu berücksichtigen, dass er davor über 30 Jahre in Sri Lanka gelebt hat, dort über Familienan- gehörige verfügt und beruflich integriert war. Zurückkehren wird er ausser- dem mit seinem Sohn, dem Beschwerdeführer 2. Bei ihm handelt es sich um einen in wenigen Tagen volljährigen, gesunden Mann, dessen wirt- schaftlicher Integration in Sri Lanka nichts entgegensteht. Aufgrund des Aufenthaltes des Beschwerdeführers 2 von nur wenigen Jahren in der Schweiz ist auch bei Berücksichtigung des Kindeswohls nicht von der Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen, zumal der Be- schwerdeführer 2 den grössten Teil seines Lebens in Sri Lanka verbracht und die Schulbildung überwiegend dort absolviert hat. Angesichts der vier Jahre in der Schweiz weist er noch keine spezifischen Verbindungen zur Schweiz auf und es ist auch nicht von einer Entwurzelung aus seinem Hei- matland auszugehen. Selbst wenn also der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner verschiedenen gesundheitlichen Probleme (vgl. nachfolgend) zeit- weise arbeitsunfähig sein sollte, darf davon ausgegangen werden, dass ihn der Beschwerdeführer 2 beziehungsweise die in Sri Lanka verbliebenen Familienmitglieder vorübergehend finanziell unterstützen können. So be- findet sich die Ehefrau beziehungsweise Mutter der Beschwerdeführer
D-4314/2019 Seite 17 nach einem zwischenzeitlichen Aufenthalt in Singapur wohl mittlerweile wieder in Sri Lanka. Zudem verfügen die Beschwerdeführer über ein fami- liäres Beziehungsnetz, zumindest bestehend aus Onkeln und Tanten des Beschwerdeführers 2, weshalb die Beschwerdeführer sich im Verband ih- rer Familie reintegrieren und für ihre Lebenskosten aufkommen können werden. Dass die gesundheitlichen Probleme derart gravierend wären, dass von einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers 1 auszugehen wäre, kann den Akten nicht entnommen werden.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750. – werden den Beschwerdeführern auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Angela Hefti Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4314/2019 Urteil vom 18. Januar 2022 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiberin Angela Hefti. Parteien A._______, geboren am (...), (Beschwerdeführer 1) und sein Sohn B._______, geboren am (...), (Beschwerdeführer 2) beide Sri Lanka, beide vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 17. Juli 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer 1 - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - ersuchte am 24. Oktober 2008 erstmals in der Schweiz um Asyl. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, aufgrund der Zwangsrekrutierung seiner Schwester durch die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sei er ins Visier der Eelam People's Democratic Party (EPDP) gelangt und sowohl von den LTTE als auch der EPDP bedroht und erpresst worden. Im Jahr 2006 hätten sich sodann die sri-lankischen Sicherheitskräfte für ihn interessiert und mehrfach sein Geschäft durchsucht, weshalb er ohne seine Familie das Jaffna-Gebiet verlassen habe. Im Januar 2008 sei er erstmals nach Malaysia ausgereist, als seine Weiterreise nicht geklappt habe, sei er jedoch wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt. Erst dann sei er endgültig aus Sri Lanka ausgereist. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2011 lehnte das damalige Bundesamt für Migration (BFM) sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Eine am 28. November 2011 dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 11. Juni 2013 ab (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-6473/2011 vom 11. Juni 2013). B. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2014 - die als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde - gelangte der Beschwerdeführer 1 erneut ans SEM. Im Verlauf dieses Verfahrens machte er im Wesentlichen neu geltend, er sei auch als Fahrer für die LTTE tätig gewesen, habe deshalb von Waffenverstecken Kenntnis und reichte unter anderem einen Haftbefehl ein, der sich jedoch gemäss der vorinstanzlichen Dokumentenanalyse als Fälschung erwies. Bezüglich des Haftbefehls erklärte sein ehemaliger Rechtsvertreter, er sei in Kontakt mit den sri-lankischen Behörden getreten, weswegen diese über das Asylgesuch des Beschwerdeführers informiert seien. Weiter sei die Schwester, angeblich eine LTTE-Kämpferin, verstorben. Zudem habe der Beschwerdeführer schwerwiegende psychische Probleme. Am 12. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer 1 erneut zu seinen Asylgründen angehört. Auf die Aufforderung, einen Arztbericht bezüglich seiner psychischen Gesundheit einzureichen, erklärte er, er befinde sich nicht in psychiatrischer Behandlung, werde sich aber auf Anraten seines Rechtsvertreters in entsprechende Behandlung begeben. Mit Verfügung vom 16. Juni 2017 lehnte das SEM das Mehrfachgesuch im Wesentlichen mangels Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers 1 aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Am 13. Oktober 2017 reiste der Beschwerdeführer 2 in die Schweiz ein, wo er am 24. Oktober 2017 ein Asylgesuch stellte. Am 25. April 2018 wurde er einlässlich angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, seine Mutter sei von Unbekannten bedroht und befragt worden, wobei er nichts Genaueres wisse. Seine Mutter habe ihm gesagt, er müsse zu seinem Vater (Beschwerdeführer 1) in die Schweiz fliehen. Er selbst habe nie Probleme mit den Sicherheitskräften gehabt. Mit Verfügung vom 7. Mai 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers 2 im Wesentlichen mangels Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz seiner Vorbringen ebenfalls ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Im Laufe des Verfahrens wurde darüber informiert, die Ehefrau beziehungsweise Mutter der Beschwerdeführer habe Sri Lanka im Dezember 2017 verlassen und sei anschliessend in Singapur aufgrund ihres gefälschten Passes während 18 Monaten inhaftiert worden. E. Eine am 24. Juli 2017 erhobene Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Juni 2017 betreffend den Beschwerdeführer 1 und eine am 14. Juni 2018 erhobene Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Mai 2018 betreffend den Beschwerdeführer 2 wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem Urteil D-4157/2017 und D-3467/2018 vom 16. August 2018 ab. F. Am 8. November 2018 gelangten die Beschwerdeführer mit einer als «neues Asylgesuch» betitelten Eingabe ans SEM, welche als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, das SEM schätze die aktuelle Menschenrechtslage in Sri Lanka - insbesondere in Bezug auf die tamilische Minderheit - falsch ein. Die aktuelle Lage in Sri Lanka sei sehr volatil und nicht vorhersehbar. Im Zuge der Veränderungen könne es für tamilische Rückkehrer zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr kommen. Besonders gefährdet sei der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner Mitgliedschaft beim in Sri Lanka verbotenen Transnational Government of Tamil Eelam (TGTE) und seines Risikoprofils, inklusive familiärer LTTE-Verbindungen. Zudem sei seine Arbeitsfähigkeit aufgrund seiner Knieverletzung langfristig eingeschränkt, sodass er in Sri Lanka in wirtschaftlicher Hinsicht nicht wieder Fuss fassen könne. Die Beschwerdeführer seien in ärztlicher Behandlung. Dementsprechende Berichte seien abzuwarten. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer im Laufe des vorliegenden Verfahrens unter anderem verschiedene medizinische Unterlagen betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 zu den Akten:
- Undatierte Fotografie operativ entstandener Narben
- Medizinische Unterlagen datierend vom 3. September 2018 bis 7. September 2020, unter anderem eines Hals-Nasen-Ohren-Spezialisten, eines Neurologen, eines Radiologen und der Chirurgie
- Austrittsbericht und Physiotherapieverschreibung vom 18. Januar 2019
- Bericht vom 21. Januar 2019 betreffend eine Meniskus-Operation
- Bericht vom 8. Juli 2019 bezüglich 100% Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 14. Juli bis 31. August 2019
- Bericht vom 8. Februar 2021 bezüglich Diagnose Diabetes Typ II, Bluthochdruck, Schlafapnoe, Fettverteilungsstörung
- Bericht vom 19. Februar 2021 betreffend einen Hirntumor/Meningeom
- Überweisungsschein zur Akutversorgung vom 19. März 2021, inklusive Information Entfernung Hirntumor
- Bericht vom 9. April 2021 bezüglich Rehabilitation, Schädel-Hirn-Therapie, Gedächtnisstörungen, postoperativer Kopfschmerzen, Physiotherapie, Ergotherapie, Neuropsychologie, Cholestase sowie schweren Depressionen
- Bericht vom 27. April 2021 bezüglich postoperativer Kontrolle nach Entfernung des Hirntumors und Information Nachkontrolle im März 2022
- Bericht vom 7. September 2021 betreffend eine Nasennebenhöhlenoperation Weiter wurde unter anderem ein elektronischer Datenträger mit zahlreichen Dokumenten und Stellungnahmen zur allgemeinen Situation in Sri Lanka sowie ein aktueller Länderbericht eingereicht. G. Mit Verfügung vom 17. Juli 2019 - eröffnet am 25. Juli 2019 - lehnte das SEM das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführer ab, ordnete erneut die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und erhob eine Verfahrensgebühr von Fr. 600.-. H. Mit Eingabe vom 26. August 2019 erhoben die Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden und gleichzeitig bekannt zu geben, ob diese Personen zufällig ausgewählt wurden und andernfalls die im vorliegenden Verfahren konkreten objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt wurden, das vorliegende Verfahren sei zu sistieren, bis zur Entwicklung der Sicherheitslage für zurückkehrende abgewiesene Asylgesuchsteller in Sri Lanka nach den Anschlägen vom 21. April 2019 ausreichend Klarheit bestehe. I. Mit Eingaben vom 13. Oktober 2020 und 26. August 2021 wurde über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 informiert. Medizinische Unterlagen betreffend Diagnose Bluthochdruck, Diabetes Typ-II, Dyslipidämie, ein Schlafapnoe-Syndrom sowie das Meningeom (Hirntumor) wurden zu den Akten gereicht. Es wurde darüber informiert, dass der chirurgische Eingriff zur Entfernung des Meningeoms am 9. März 2021 erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe nach diesem Eingriff an schweren Dysfunktionen, an Aufmerksamkeitsstörungen und an Müdigkeit sowie Kopfschmerzen gelitten. Er sei immer noch auf entsprechende multidisziplinäre Rehabilitation (Physiotherapie, Ergotherapie und Neuropsychologie) angewiesen. Zudem leide er an schweren Depressionen. Er sei enorm labil und auf Behandlung durch Spezialisten angewiesen, die in Sri Lanka nicht gewährleistet werden könne. Ausserdem sei er nicht mehr arbeitsfähig. J. Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2021 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführer dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekanntgegeben. K. In seiner Vernehmlassung vom 18. November 2021 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Eingabe vom 26. November 2021 beim SEM informierte der Beschwerdeführer 2 über Schwierigkeiten bezüglich der Unterstützung und Pflege des Beschwerdeführers 1, wobei er um Hilfe ersuchte. Gleichzeitig reichte er Kopien von bereits vorher eingereichten medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers 1 vom 8. Februar 2021 und 7. September 2021 sowie eine Terminvereinbarungsnotiz ein. M. Mit Replik vom 6. Dezember 2021 nahmen die Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung und reichten unter anderem einen aktuellen Länderbericht, einen Bericht des «International Truth and Justice Project» vom September 2021, einen medizinischen Bericht vom 7. September 2021 (Nasennebenhöhlenoperation) des Beschwerdeführers 1 sowie eine Honorarabrechnung zu den Akten. Die Beschwerdeführer stellten ferner den Antrag, es sei eine mündliche Parteiverhandlung gemäss Art. 40 Abs. 2 VGG anzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Zu den Anträgen zur Bildung des Spruchkörpers ist zu bemerken, dass der Spruchkörper am 8. November 2021 mitgeteilt wurde. Im Übrigen ist zu bestätigen, dass der Spruchkörper im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch eine Kanzleiperson gemäss Art. 31 Abs. 3 sowie Art. 32 Abs. 1 des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 (VGR, SR 173.320.1) unter Berücksichtigung objektiver Kriterien generiert wurde. 3.2 Das Gesuch um Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist angesichts des Ausstellungsdatums des vorliegenden Urteils zumindest in Bezug auf die Situation betreffend die Anschläge von 2019 gegenstandslos geworden. Im Übrigen wird der durch den Rechtsvertreter bereits in zahlreichen weiteren Asylbeschwerdeverfahren gestellte Sistierungsantrag aufgrund der veränderten Lage in Sri Lanka abgewiesen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-1904/2019 vom 13. Mai 2019 E. 4.2).
4. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.1 Es ist vorliegend weder auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3) noch auf eine aktenwidrige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) zu schliessen. Die Beschwerdeführer vermengen die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (insbesondere betreffend die geltend gemachten Risikofaktoren) sowie das Recht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, die die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Alleine der Umstand, dass das SEM seine Einschätzung der Lage in Sri Lanka auf andere Quellen stützt als von den Beschwerdeführern gefordert (vgl. dazu die auf dem elektronischen Datenträger abgespeicherten zahlreichen Quellen und den mit der Replik eingereichte aktuelle Länderbericht), spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung der Begründungspflicht noch für eine willkürliche Vorgehensweise. Das gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen und die vorliegende Aktenlage die Asylvorbringen anders beurteilt als die Beschwerdeführer, was insbesondere auch die Rüge der fehlerhaften Beweiswürdigung betrifft. Die Beweisanträge bezüglich Offenlegung der Quellen und Beweismittel, auf welche sich das SEM bei der Analyse der aktuellen Situation in Sri Lanka stützt, sind praxisgemäss abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer E-2084/2019 vom 19. Juni 2019 E. 6.2). Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass das SEM entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer auch nicht gehalten war, sich in seiner Vernehmlassung zu den zahlreichen allgemeinen Länderberichten zu äussern. 4.2 Das SEM hat die eingereichten medizinischen Berichte im Sachverhalt aufgenommen, diese entsprechend gewürdigt und auch den Gesundheitszustand genügend abgeklärt, wobei keine zusätzlichen Eingaben abgewartet werden mussten. Zudem hatte der Beschwerdeführer 1 genügend Zeit während des Verfahrens weitere Gesundheitsberichte erstellen zu lassen und diese einzureichen, was er auch getan hat. Vor diesem Hintergrund wird der Antrag, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer sei von Amtes wegen abzuklären und ihnen sei eine Frist zur Beibringung weiterer Unterlagen anzusetzen, abgewiesen. Es wäre den Beschwerdeführern jederzeit freigestanden und dies obliegt ihnen auch aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht, zusätzliche Berichte nachzureichen. Angesichts des erstellten Sachverhalts und der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführer ist auch die Vorladung des Verfassers des TGTE-Bestätigungsschreibens vom 12. Juli 2017 (das bereits im Vorverfahren eingereicht wurde) zwecks vertiefter Abklärung der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit nicht angezeigt. 4.3 Eine erneute Anhörung erübrigte sich, da der Sachverhalt, wie vorstehend dargelegt, hinreichend erstellt wurde. Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs besteht im Übrigen kein Anspruch auf eine erneute Anhörung (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Indes ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer 1 bereits im Rahmen seines ersten Mehrfachgesuchs am 12. Januar 2017 erneut (und insgesamt drei Mal) angehört wurde und auch der Beschwerdeführer 2 am 25. April 2018 einlässlich angehört wurde. Aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts und der bereits hinreichend erfolgten Würdigung der eingereichten Beweismittel durch das SEM ist der entsprechende Antrag abzuweisen. Sodann besteht im Beschwerdeverfahren in Asylsachen kein Anspruch auf eine öffentliche Parteiverhandlung, da weder das AsylG noch das VwVG einen solchen vorsehen und keine zivil- oder strafrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK zu klären ist (vgl. Art. 40 VGG). Der mit der Replik gestellte Antrag auf öffentliche Parteiverhandlung ist somit abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer D-3964/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 6.2). 4.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. zur Glaubhaftmachung BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H). 6. 6.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest, die im Rahmen der bisher durchlaufenen Asylverfahren gemachten Vorbringen seien als nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant qualifiziert worden. Hinsichtlich der aktuellen Gefährdungslage in Sri Lanka könne auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4157/2017 und D-3467/2018 verwiesen werden. Entsprechend weise der Beschwerdeführer 1 keine stark risikobegründenden Faktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auf. Damit sei auch unter Berücksichtigung der neusten Lageentwicklung in Sri Lanka nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohe. An dieser Einschätzung vermöge auch der seit dem 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen der Sri Lanka Freedom Party (SLFP), der United National Party (UNP) sowie der Sri Lanka People's Party (SLPP) nichts zu ändern. Die allgemeine Situation in Sri Lanka sei zwar angespannt, eine Zunahme gezielter Verfolgungsmassnahmen sei aber nicht zu verzeichnen, weshalb auch nicht von einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige aufgrund dieses Machtkampfs auszugehen sei. Die Beschwerdeführer würden keinen Bezug zu diesen Ereignissen aufweisen, weswegen kein Grund zur Annahme bestehe, dass die aktuelle politische Situation in Sri Lanka Konsequenzen für sie haben würde. Weder aus der umfangreichen Länderdokumentation noch der Lageanalyse des SEM oder des Bundesverwaltungsgerichts liesse sich eine konkrete Gefährdungssituation oder ein Risikoprofil ableiten, insbesondere, weil keine Vorverfolgung glaubhaft gemacht worden sei. Die eingereichten Beweismittel würden kein Risikoprofil belegen und zu keiner anderen Beurteilung führen. 6.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer 1 erfülle zahlreiche der in der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung definierten Risikofaktoren. So verfüge er aufgrund seiner Arbeit als LTTE-Fahrer - er sei Zeuge von Waffenverstecken geworden - und seinen familiären Beziehungen zu seiner Schwester, einer LTTE-Märtyrerin, über LTTE-Verbindungen. Aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit sowie der Kontaktaufnahme seines ehemaligen Anwaltes mit den sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit einem gefälschten Haftbefehl befinde er sich auf einer Stop- oder Watch-List. Zudem verfüge er über mehrere auffällige Narben am Körper, die von Artilleriebeschüssen und operativen Eingriffen stammen würden. Mit seiner Flucht ins Ausland und seinem langjährigen Aufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum mache er sich weiter verdächtig, Wiederaufbaubestrebungen der LTTE getätigt zu haben. Dieser Verdacht erhärte sich auch aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten und seiner Mitgliedschaft beim Transnational Government of Tamil Eelam (TGTE), für welche er bei der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen mitwirke. Zudem ergebe sich aus seinem Aufenthalt in der kritischen Phase seit Ende des Waffenstillstands im Vanni-Gebiet, dass er in den Augen der sri-lankischen Behörden unter einem Generalverdacht stehe, der LTTE nahe zu stehen oder sich an Kampfhandlungen beteiligt zu haben. Weiter sei er illegal ausgereist und verfüge über keine gültigen Reisepapiere. Angesichts der aktuellen Lage in Sri Lanka (auf die er sich mit Verweis auf zahlreiche Quellen berief) hätten die einzelnen Risikofaktoren überdies verstärkt Geltung. Weiter erfülle er die Flüchtlingseigenschaft bereits zufolge seiner Zugehörigkeit zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden sowie zur Gruppe der vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Unterstützer. 6.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung fest, die jüngsten Arztberichte würden vom April 2021 datieren, mithin den Akten keine Informationen zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 zu entnehmen seien. Der Beschwerdeführer 1 habe sich mittlerweile von diversen funktionellen und neurologischen Defiziten erholt und vollständige Autonomie im Alltag erlangt. Gestützt auf die vorliegenden Arztberichte sei auch nicht mehr davon auszugehen, dass er hinsichtlich seiner Cholestase noch aktuell behandlungsbedürftig sei. Seine übrigen gesundheitlichen Probleme - Bluthochdruck, Diabetes Typ II, Dyslipidämie sowie Schlafapnoe - seien grundsätzlich in Sri Lanka angemessen behandelbar. Hinsichtlich der beiden letzteren Leiden würden eine Lebensstiländerung respektive eine Anpassung der Ernährung die primäre Behandlung darstellen. Aufgrund der vorgebrachten medizinischen Probleme sei im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka nicht von einer drastischen und lebensbedrohenden Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers 1 auszugehen. 6.4 In der Replik hielten die Beschwerdeführer sinngemäss fest, es sei bereits im Vorverfahren ein Bericht des Zentrums für Folter- und Kriegsopfer des Universitätsspitals Genf eingereicht worden, welcher die Angstzustände, die posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sowie Depressionen des Beschwerdeführers 1 aufzeige, was eine subjektiv erhöhte Verfolgungsempflindlichkeit begründe. Die bereits eingereichten medizinischen Berichte würden die Vorfluchtsgründe des Beschwerdeführers 1 belegen. Gleichzeitig müsse dieser für den minderjährigen Beschwerdeführer 2 aufkommen. Die Beschwerdeführer seien ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen, indem sie seit 2019 rund einmal im Jahr unaufgefordert über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 informiert hätten. Das SEM impliziere, dass es aktuell nicht beurteilen könne, ob die Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen weggewiesen werden könnten. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers 1, der inzwischen 45-jährig sei und sich seit 13 Jahren in der Schweiz aufhalte, seien hochkomplex und bewiesen. Er sei auf regelmässige Behandlungen und Therapien angewiesen. Die Vorfluchtgeschichte und die physischen und psychischen Probleme müssten gesamthaft (und auch im Rahmen des Wegweisungsvollzugs) berücksichtigt werden. Der Versuch des SEM, einzelne - und davon nur physische - gesundheitliche Probleme herauszupicken, sei ungeeignet, um seine tatsächliche Gefährdung beurteilen zu können. Angesichts der aktuellen Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka müssten die bereits in der Beschwerde erörterten Risikofaktoren erhöht gewichtet werden. Aufgrund seines Profils gehöre der Beschwerdeführer 1 zu mehreren Risikogruppen. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka würde er behördlich überwacht und kontrolliert. Es wurde ausdrücklich auf sein exilpolitisches Engagement (TGTE-Mitgliedschaft, Teilnahme an zahlreichen Demonstrationen und Organisation/Durchführung von Veranstaltungen) und die Rolle der TGTE als politische Nachfolgeregierung der LTTE hingewiesen. Schliesslich wurde auf eine besorgniserregende Praxisänderung in der Anwendung des Prevention of Terrorism Act (PTA) verwiesen, die sich insbesondere in der Inhaftierung einer Person, die LTTE-Inhalte auf den Sozialen Medien geteilt hatte, spiegle. Der Beschwerdeführer 1 kommuniziere als exilpolitisch aktiver Tamile mit anderen Tamilen und LTTE-Unterstützern. Jede regimekritische Nachricht, die er geschrieben, geteilt oder erhalten habe, würde ihm unter dem PTA zum Verhängnis werden, weshalb er begründete Furcht vor Verfolgung habe. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Urteilen D-6473/2011 sowie D-4157/2017 und D-3467/2018 rechtskräftig festgestellt, dass die geltend gemachten besonderen Profile der Beschwerdeführer - durch die Tätigkeiten für die LTTE, die familiären Beziehungen zur angeblich als LTTE-Märtyrerin verstorbenen Schwester beziehungsweise Tante, die Narben des Beschwerdeführers 1 sowie sein erst im Beschwerdeverfahren D-4157/2017 und D-3467/2018 geltend gemachtes exilpolitische Engagement - nicht glaubhaft beziehungsweise nicht risikobegründend seien. Diese Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der neusten Lageentwicklung in Sri Lanka seit November 2019 zu bestätigen. Auch aus den auf Beschwerdeebene eingereichten zahlreichen Dokumenten zur allgemeinen Lage und politischen Situation in Sri Lanka können die Beschwerdeführer keine individuelle Gefährdung ableiten. Die umfangreiche medizinische Dokumentation der psychischen und physischen Leiden des Beschwerdeführers 1 vermag die Vorfluchtsgründe entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer nicht zu untermauern, zumal sie weder die genaue Ursache noch den Zeitpunkt von Gewalterfahrungen belegen kann (vgl. Urteil des BVGer E-1728/2020 vom 16. Juni 2021 E. 9.3 m.w.H.). 7.2 Zudem ist festzuhalten, dass sich das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers 1 in jeder Hinsicht als niederschwellig erweist und nicht geeignet ist, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich zu ziehen. Zwar ist mit ihm davon auszugehen, dass ein Engagement für die TGTE, die gemäss aktueller Rechtsprechung des Upper Tribunal des Vereinigten Königreichs vom 27. Mai 2021 als Front der LTTE angesehen wird, ein allfälliges Gefährdungsprofil verschärfen könnte (vgl. Urteil des Upper Tribunal des Vereinigten Königreichs vom 27. Mai 2021, KK and RS [Sur place activities: risk] Sri Lanka [2021] UKUT 0130 [IAC]). Allerdings ist sein exilpolitisches Engagement vorliegend kaum belegt. Das Bestätigungsschreiben des TGTE-Parlamentsmitglieds wurde bereits in der Vergangenheit als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert (vgl. dazu Urteil D-4157/2017 und D-3467/2018 E. 5.2). Diesbezüglich wurden auch keine weiteren Beweismittel zu den Akten gereicht, die sein dargelegtes exilpolitisches Engagement untermauern und zu einem anderen Schluss führen würden. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass ihm seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird. An dieser Einschätzung vermag auch die Erweiterung des PTA nichts zu ändern, zumal sich der Beschwerdeführer nicht in konkreter Weise in den sozialen Medien exponiert hat, weshalb seine diesbezüglichen Vermutungen nicht realistisch erscheinen. Weiter verfügt der Beschwerdeführer 1 über mehrere durch operative Eingriffe neu entstandene Narben. Diese lassen nicht unbedingt auf eine im Kampf erlittene Verletzung schliessen (vgl. Urteil des BVGer D-5394/2018 vom 12. April 2019 E. 8.4). Ausserdem kann er den Ursprung der Narben mithilfe der entsprechenden medizinischen Unterlagen gegenüber den sri-lankischen Behörden belegen. Obwohl nicht auszuschliessen ist, dass die Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr im Rahmen eines sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) von den sri-lankischen Behörden befragt werden, vermag dieser Umstand noch keine Asylrelevanz zu begründen. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass die Beschwerdeführer auf einer Stop- oder Watch-List vermerkt sind. Angesichts dieser Konstellation ist vorliegend weder aus der rund 13-jährigen beziehungsweise knapp vierjährigen Landesabwesenheit der Beschwerdeführer noch den fehlenden Reisepapieren eine Gefährdung ableitbar. 7.3 An dieser Einschätzung vermag auch die aktuelle Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die aktuelle Lage aufmerksam, ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Urteil des BVGer E-4603/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 7.5 m.w.H). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären, wobei auch kein persönlicher Bezug der Beschwerdeführer zu den aktuellen Ereignissen ersichtlich ist. 7.4 In Würdigung dieser Umstände ist folglich nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen könnte, weshalb das SEM das Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführer verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Wie zuletzt im vorangehenden Asylbeschwerdeverfahren mit Urteil D-4157/2017 und D-3467/2018 rechtskräftig festgestellt wurde, erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer nach Sri Lanka sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig (vgl. a.a.O. E. 10). Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer asylrelevanten Gefährdung der Beschwerdeführer auszugehen ist, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist. Auch sonst - insbesondere auch unter Beachtung der aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka - sind keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des bereits bei der Vorinstanz und auf Beschwerdeebene als Beweismittel eingereichten Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, woraus die Beschwerdeführer ableiten, dass die Überprüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs äusserst gründlich zu erfolgen habe. Der Vollzug der Wegweisung ist als zulässig zu erachten. Der medizinische Sachverhalt, der nur ausnahmsweise zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führt, wird im Rahmen der Zumutbarkeit geprüft. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt mit dem Urteil D-4157/2017 und D-3467/2018 den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführer als zumutbar erachtet (vgl. E. 11). Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Vollzug von Wegweisungen in die Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist (vgl. E. 13.3). Im ReferenzurteilD-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 wurde zudem auch der Vollzug von Wegweisungen ins «Vanni-Gebiet», aus dem die Beschwerdeführer ursprünglich stammen, als grundsätzlich zumutbar qualifiziert (vgl. E. 9.5). 9.3.2 Der Beschwerdeführer 1 verfügt über langjährige Berufserfahrung in Sri Lanka und hat auch in der Schweiz in verschiedenen Bereichen gearbeitet. Zwar hat er sich inzwischen aufgrund der wiederholten Asylgesuche 13 Jahre in der Schweiz aufgehalten, andererseits ist zu berücksichtigen, dass er davor über 30 Jahre in Sri Lanka gelebt hat, dort über Familienangehörige verfügt und beruflich integriert war. Zurückkehren wird er ausserdem mit seinem Sohn, dem Beschwerdeführer 2. Bei ihm handelt es sich um einen in wenigen Tagen volljährigen, gesunden Mann, dessen wirtschaftlicher Integration in Sri Lanka nichts entgegensteht. Aufgrund des Aufenthaltes des Beschwerdeführers 2 von nur wenigen Jahren in der Schweiz ist auch bei Berücksichtigung des Kindeswohls nicht von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen, zumal der Beschwerdeführer 2 den grössten Teil seines Lebens in Sri Lanka verbracht und die Schulbildung überwiegend dort absolviert hat. Angesichts der vier Jahre in der Schweiz weist er noch keine spezifischen Verbindungen zur Schweiz auf und es ist auch nicht von einer Entwurzelung aus seinem Heimatland auszugehen. Selbst wenn also der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner verschiedenen gesundheitlichen Probleme (vgl. nachfolgend) zeitweise arbeitsunfähig sein sollte, darf davon ausgegangen werden, dass ihn der Beschwerdeführer 2 beziehungsweise die in Sri Lanka verbliebenen Familienmitglieder vorübergehend finanziell unterstützen können. So befindet sich die Ehefrau beziehungsweise Mutter der Beschwerdeführer nach einem zwischenzeitlichen Aufenthalt in Singapur wohl mittlerweile wieder in Sri Lanka. Zudem verfügen die Beschwerdeführer über ein familiäres Beziehungsnetz, zumindest bestehend aus Onkeln und Tanten des Beschwerdeführers 2, weshalb die Beschwerdeführer sich im Verband ihrer Familie reintegrieren und für ihre Lebenskosten aufkommen können werden. Dass die gesundheitlichen Probleme derart gravierend wären, dass von einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers 1 auszugehen wäre, kann den Akten nicht entnommen werden. 9.3.3 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist weiter Folgendes festzustellen: Gemäss den eingereichten medizinischen Unterlagen wurde der Beschwerdeführer 1 im Zusammenhang mit einer Knieverletzung am 18. Januar 2019 operiert. Infolgedessen war er während eineinhalb Monaten arbeitsunfähig. Weiter wurde ein Hirntumor (Meningeom) am 9. März 2021 erfolgreich entfernt, worauf er therapeutisch nachbehandelt wurde. Eine letzte Operation betraf die Nasennebenhöhlen. Zudem leidet er unter einer Anzahl von verschiedenen physischen und psychischen Beschwerden, unter anderem Diabetes Typ II, Fettverteilungsstörung und Schlafapnoe (vgl. dazu die vom Jahr 2018 bis 2021 eingereichten medizinischen Berichte). In psychischer Hinsicht wurde eine PTBS und Depressionen diagnostiziert. Bezüglich des Beschwerdeführers 2 wurde zwar darauf hingewiesen, dass auch er gesundheitliche Probleme habe. Diese wurden allerdings nie näher ausgeführt oder konkret belegt. 9.3.4 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3. je m.w.H). 9.3.5 Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die psychischen und physischen Beschwerden des Beschwerdeführers 1 für ihn belastend sind und die Beschwerdeführer vor verschiedene Herausforderungen stellen werden. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wird der Beschwerdeführer 1 möglicherweise nicht von einer qualitativ gleichwertigen Behandlung profitieren können wie dies in der Schweiz möglich wäre. Gleichzeitig wird nachfolgend dargelegt, dass der Beschwerdeführer 1 Zugang zu einer medizinischen Versorgung haben wird, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen wird. Der Wegweisungsvollzug erweist sich damit auch in gesundheitlicher Hinsicht als zumutbar. 9.3.5.1 Den Akten kann entnommen werden, dass die verschiedenen physischen Probleme des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz weitgehend behandelt worden sind und ein Tumor operativ entfernt wurde. Eine Veränderung ist nicht anzunehmen, zumal seit April 2021 keine weiteren diesbezüglichen Arztberichte eingereicht wurden und die Beschwerdeführer auch in ihrer Replik keine weiteren Ausführungen dazu machten. Somit ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 stabilisiert hat. Seine medizinischen Probleme - und allfällige künftige Beschwerden - können jedenfalls in Sri Lanka angemessen behandelt werden. Sri Lanka verfügt über ein funktionierendes öffentliches Gesundheitssystem (vgl. Urteil des BVGer D-68/2020 vom 25. Mai 2021 E. 8.5); die Gesundheitsversorgung ist grundsätzlich kostenlos und hat in den letzten Jahren insgesamt grosse Fortschritte erzielt (vgl. Urteil des BVGer E-782/2021 vom 22. März 2021 E. 8.4.2.m.w.H.). Insbesondere Diabetes und die damit verbundenen Komplikationen sind in Sri Lanka behandelbar. Auch in der Nordprovinz, wo der Beschwerdeführer 1 zeitweise gelebt hat, besteht die Infrastruktur, um Diabetes Typ II zu behandeln. Allgemeinmedizinische und internistische Behandlungen sowie entsprechende Medikamente sind ebenso verfügbar (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-1574/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 12.4). Die staatlichen Krankenhäuser geben die meisten Medikamente kostenlos ab, wobei auch Insulin in ausgewählten Einrichtungen erhältlich ist. In welchem Masse der Zugang zu Insulin gewährleistet ist, kann allerdings vorliegend offenbleiben, weil der Beschwerdeführer 1 nicht geltend gemacht hat (und sich aus den Akten auch keine dementsprechenden Hinweise ergeben), im Zusammenhang mit seiner Diabetes Erkrankung auf Insulin angewiesen zu sein. Sein Hirntumor wurde entfernt, weshalb er ausser den notwendigen Therapien auf keine weitere Behandlung angewiesen ist. Allfällige weitere zukünftige niederschwellige Beschwerden können sodann in Sri Lanka behandelt werden (vgl. dazu Home Office, Country Policy and Information Note Sri Lanka: Medical Treatment and Healthcare, Juli 2020, S. 48-49, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/903780/Sri_Lanka_-_Medical_CPIN_-_v.1.0_July_2020.pdf>, abgerufen am 16.12.2021). 9.3.5.2 Zudem lassen die diagnostizierte PTBS und die entsprechenden psychischen Beschwerden nicht auf eine medizinische Notlage schliessen, die im Herkunftsland der Beschwerdeführer nicht behandelbar wäre, zumal die Beschwerden nicht als besonders gewichtig zu qualifizieren sind. Sri Lanka verfügt neben Spitälern mit psychiatrischen Abteilungen zur stationären Betreuung auch über zahlreiche Einrichtungen für die ambulante Behandlung von psychisch erkrankten Patienten. Somit ist davon auszugehen, dass eine psychotherapeutische Behandlung grundsätzlich möglich sein wird (vgl. Urteil des BVGer E-1395/2020 E. 8.4.4 m.w.H.). Obwohl das öffentliche Gesundheitssystem im Norden Sri Lankas bezüglich Kapazität und Infrastruktur gewisse Mängel aufweist, ist vorliegend davon auszugehen, dass eine Behandlung der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers 1 im Rahmen einer ambulanten Therapie - falls eine solche nötig sein sollte - im Distrikt Jaffna in verschiedenen staatlichen Institutionen zugänglich wäre und grundsätzlich vom Staat bezahlt würde. Im Falle einer Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes wäre eine umfassendere Behandlung auch in Colombo möglich. Ferner wäre eine medikamentöse Behandlung mit einem Antidepressivum in Sri Lanka grundsätzlich kostenlos möglich, wenngleich die Nachfrage nach vom sri-lankischen Staat durch die State Pharmaceutical Corporation (SPC) kostenlos zur Verfügung gestellten Medikamenten zur Behandlung psychischer Krankheiten das Angebot des SPC bisweilen übersteigt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 14.2.2). Zwar ist nicht auszuschliessen, dass sich eine Rückkehr nach Sri Lanka zunächst negativ auf seinen psychischen Zustand auswirken könnte. Eine allfällige Behandlung im Heimatland würde jedoch durchaus auch positive Aspekte mit sich bringen (vertraute Umgebung, Kommunikation in der Muttersprache), weshalb die Erfolgschancen einer solchen in Sri Lanka als intakt zu bezeichnen sind. 9.3.6 Wenn auch nicht auf demselben Niveau wie in der Schweiz so ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 in Sri Lanka eine angemessene medizinische Behandlung erhalten kann. Zudem darf erwartet werden, dass sein familiäres Netz ihn sowie den Beschwerdeführer 2 zumindest anfänglich finanziell und sozial unterstützen kann, sollten sie die Kosten für möglicherweise künftige Behandlungen nicht vollständig zu decken vermögen. Allfälligen spezifischen Bedürfnissen des Beschwerdeführers 1 kann im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden. Diese kann er beispielsweise in der Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien in Anspruch nehmen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Seinem Gesundheitszustand ist auch bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführer wirtschaftlich werden reintegrieren können. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit insgesamt auch als zumutbar. 9.3.7 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.3.8 Auch die Coronavirus-Pandemie (COVID-19) steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei der Coronavirus-Pandemie handelt es sich, soweit derzeit feststellbar, allenfalls um ein temporäres Vollzugshindernis. Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen. 9.3.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 9.3.10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9.3.11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. - festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).s (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. - werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Angela Hefti Versand: