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D-3349/2021

D-3349/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2023-02-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 25. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, drei Verwandte mütterlicherseits seien bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ak- tiv gewesen. Aufgrund seiner Nähe zu einem Freund seines Onkels sei er selbst im Jahr 2015 durch die sri-lankischen Behörden inhaftiert und miss- handelt worden. A.b Mit Verfügung vom 11. August 2017 stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge- such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Be- schwerde mit Urteil D-5281/2017 vom 11. Januar 2019 ab. B. B.a Mit einer als «Gesuch um Wiedererwägung» bezeichneten Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 11. Juni 2021 gelangte der Be- schwerdeführer erneut an das SEM und ersuchte unter anderem um wie- dererwägungsweise Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylge- währung. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Er begründete sein Gesuch im Wesentlichen damit, dass er über neue Be- weismittel verfüge, welche seine Herkunft aus der Nordprovinz und seine Verfolgungsvorbringen belegten. Aufgrund der nunmehr vorliegenden the- rapeutischen Begutachtung lasse sich die durch das Bundesverwaltungs- gericht bestätigte Einschätzung des SEM, die vorgebrachten Fluchtgründe seien nicht glaubhaft gemacht worden, nicht aufrechterhalten. Zudem sei er in Folge der veränderten politischen Lage in Sri Lanka gefährdet und die Behörden hätten sich erst kürzlich bei seinem Vater nach ihm erkundigt. Als Beweismittel reichte er eine therapeutische Begutachtung vom 24. Mai 2021 durch lic. phil. B._______, eidg. anerkannte Psychotherapeutin ASP/SBAP, Begutachtung und Leitung, Verein family-help, einen Ausdruck aus Google-Maps vom 3. Juni 2021 und eine (angeblich) seinen Vater mit Sicherheitsbeamten zeigende Fotografie unbekannten Datums zu den Ak- ten. B.b Mit Verfügung vom 9. Juli 2021 wies das SEM das Wiedererwägungs- gesuch ab, stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit seiner Verfügung

D-3349/2021 Seite 3 vom 11. August 2017 fest, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskos- ten ab, erhob eine Gebühr und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. B.c Mit Eingabe vom 22. Juli 2021 erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte in der Sache, die ange- fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Be- schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die kantonalen Migrationsbehörden seien umgehend anzuweisen, von jeglichen Vollzugs- handlungen abzusehen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. B.d Am 23. Juli 2021 setzte das Gericht den Vollzug der Wegweisung mit superprovisorischer Massnahme per sofort aus. B.e Mit Eingabe vom 5. August 2021 liess der Beschwerdeführer einen er- gänzenden Bericht von lic. phil. B._______, Verein family-help, vom 3. Au- gust 2021 zu den Akten reichen. B.f Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2021 wies der Instruktionsrich- ter das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab und hob den einstweiligen Vollzugsstopp vom 23. Juli 2021 auf. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvor- schussverzicht sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies er ebenfalls ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 6. Septem- ber 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– zu leisten, unter Andro- hung des Nichteintretens im Säumnisfall. B.g Der erhobene Kostenvorschuss wurde am 1. September 2021 innert Frist einbezahlt. B.h Mit Schreiben vom 24. Januar 2022 teilte die ehemalige Rechtsvertre- tung mit, der Beschwerdeführer werde ab dem 1. Februar 2022 durch Rechtsanwalt Marcel Bosonnet vertreten. Der Eingabe lag eine Anwalts- vollmacht vom 20. Januar 2022 bei.

D-3349/2021 Seite 4 B.i Am 10. November 2022 respektive 28. November 2022 ersuchte das Bundesamt für Justiz per E-Mail um Auskunft zum Verfahrensstand. Der Instruktionsrichter beantwortete die Anfrage mit Schreiben vom 6. Dezem- ber 2022.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM ist eine Be- hörde im Sinne von Art. 33 VGG und somit eine Vorinstanz des Bundes- verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfü- gung auf dem ordentlichen Rechtsweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.

D-3349/2021 Seite 5

E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä- gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung und Anpassung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung zu prüfen sind Beweismittel, die erst nach einem materi- ellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht zugelassen werden können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12 und 13). Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1).

E. 4.3 Hinsichtlich der Qualifizierung der Eingabe vom 11. Juni 2021 ist fest- zustellen, dass das SEM diese zutreffend als Wiedererwägungsgesuch mit Elementen eines einfachen – soweit die allgemeine Lage in Sri Lanka und den medizinischen Behandlungsbedarf des Beschwerdeführers betreffend

– und eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs – soweit mit den un- bestrittenermassen nachträglich entstandenen Beweismitteln (Begutach- tung family-help, Google-Maps Ausdruck, angebliche Fotografie des Va- ters) die Flüchtlingseigenschaft belegt werden soll (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1) – entgegengenommen hat.

E. 5.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes gerügt; diese Rügen sind vorab zu beur- teilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanz- lichen Verfügung zu bewirken. So rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht, die darin bestehe, dass die Vorinstanz nur unzureichend respektive gar nicht begründet habe, weshalb sie eine ergänzende Anhörung abgelehnt und ihn nicht nach dem Standard der Istanbul Konvention begutachtet habe. Glei- ches gelte für ihre Einschätzung, die Ursache seiner Traumatisierung sei

D-3349/2021 Seite 6 unklar. Zudem sei sie weder auf seine Ausführungen zur aktuellen Gefähr- dungslage in Sri Lanka noch auf jene zur Neubeurteilung der Risikofakto- ren eingegangen. Des Weiteren habe das SEM den Sachverhalt unvoll- ständig festgestellt, indem es sich bei der Lageeinschätzung in Sri Lanka auf veraltete Quellen gestützt habe und die Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka für seine psychischen Leiden nicht abgeklärt habe.

E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse einer Partei umfasst, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung brin- gen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit diesem Anspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tat- sächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung ange- messen zu berücksichtigen, wobei die Begründung sich nicht mit allen Par- teistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbrin- gen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2).

E. 5.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei- nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 5.4 Der Beschwerdeführer vermengt mit seiner Kritik an der Einschätzung der Vorinstanz wiederholt die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass die Vorinstanz seine Vor- bringen und Beweismittel nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt hätte. So hat sie in der angefochtenen Verfügung denn nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen – insbesondere der gel- tend gemachten Traumatisierung und seinem (angeblichen) Risikoprofil – eingehend auseinandergesetzt hat (vgl. A5/10 S. 5). Zudem begründete sie nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht erneut anzuhö- ren und sie zum Schluss gekommen sei, dass seine Ausführungen zu kei- ner vorläufigen Aufnahme führten (vgl. A5/10 S. 6 ff.). Der blosse Umstand,

D-3349/2021 Seite 7 dass der Beschwerdeführer die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilt, lässt nicht auf eine Gehörsverletzung schliessen, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung.

E. 5.5 Die Rügen erweisen sich demnach als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 6.1 Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer zwar psychisch belastet sei, doch gebe es keine konkreten Hinweise darauf, dass die geltend gemachten Foltererlebnisse im Jahr 2015 oder eine anderweitige staatliche Verfolgung dafür ursächlich sei. Aufgrund der eingereichten Fotografie sei – sofern diese tatsächlich den Vater des Beschwerdeführers zeige – davon auszugehen, dass er le- diglich durch Sicherheitsbeamte befragt worden sei. Diese Einschätzung vermöchten denn auch die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht umzustossen.

E. 6.2 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, da die therapeutische Begutachtung des Vereins family-help klar belege, dass es ihm im ordentli- chen Verfahren unmöglich gewesen sei, über das Erlebte – insbesondere seine Verfolgung und Misshandlung im Jahr 2015 – zu sprechen, müsse die Glaubhaftigkeit seines diesbezüglichen Vorbringens nunmehr als ge- geben erachtet werden. Im Heimatstaat werde denn auch immer noch nach ihm gesucht, die Fotografie seines Vaters im Gespräch mit Sicherheitsbe- amten belege dies. Demnach erfülle er auch mehrere der von der Recht- sprechung definierten Risikofaktoren. Zudem lägen aufgrund der ver- schlechterten Sicherheitslage in Sri Lanka objektive Nachfluchtgründe vor. Entgegen der vorinstanzlichen Vorbringen sei denn auch die nötige Be- handlung seiner psychischen Leiden in Falle seiner Rückkehr in den Hei- matstaat nicht gewährleistet und es sei mit seinem Suizid zu rechnen.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung zu Recht abgewiesen hat. Die Vorbringen auf Beschwerdeebene, bei welchen es sich mehrheitlich um eine Wiederholung des bekannten Sachverhalts sowie appellatorische Kritik handelt, führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Zur Vermei-

D-3349/2021 Seite 8 dung von Wiederholungen kann auf die zutreffende Begründung der ange- fochtenen Verfügung und E. 6.1 hiervor verwiesen werden. In Ergänzung und Präzisierung dazu ist das Folgende festzustellen:

E. 7.2.1 Die als neue Beweismittel eingereichte Begutachtung des Vereins fa- mily-help vom 24. Mai 2021, der Auszug aus Google Maps und die (angeb- liche) Fotografie des Vaters des Beschwerdeführers vermögen die Fest- stellung der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen durch das SEM und das Bundesverwaltungsgericht nicht zu wiederlegen. Gemäss der im Wieder- erwägungsgesuch als Beweismittel eingereichten Begutachtung durch Psychotherapeutin lic. phil. B._______ liege beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsreaktion nach sequenzieller Traumatisierung während sensibler Entwicklungsphasen während der Kindheit und Adoles- zenz (Entwicklungstrauma-Störung; ICD-10 F43.1), eine rezidivierende de- pressive Störung (ICD-10 F33.2) und absichtliche Selbstschädigung (ICD-

E. 7.2.2 Unter Berücksichtigung der weiteren im Gesuch aufgeführten Um- stände und Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka

D-3349/2021 Seite 9 ist sodann festzustellen, dass in keiner Weise erkennbar ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Sie sind demnach nicht geeignet, hinsichtlich der Schlussfolgerungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5281/2017 vom 11. Januar 2019 (vgl. E. 5), wonach keine relevanten Risikofaktoren gemäss dem Referenz- urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 vorliegen, zu einer neuen Einschät- zung zu gelangen.

E. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine wiedererwägungsrechtlich relevanten Sachumstände vorliegen, die geeignet wären, die im ordentli- chen Verfahren erfolgte Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ab- lehnung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zu beseitigen. 8. 8.1 In Bezug auf den Subeventualantrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme, da der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka aufgrund der der- zeitigen allgemeinen Lage sowie der psychischen Leiden des Beschwer- deführers weder zulässig noch zumutbar sei, kann vorab auf die ausführli- chen Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. A5/10, S. 6 ff.). 8.2 Vorliegend ist festzustellen, dass die Rückführung des Beschwerdefüh- rers nach Sri Lanka nicht gegen Art. 3 EMRK verstösst, zumal die diagnos- tizierten psychischen Leiden (vgl. E. 7.2 hiervor) die hohe Schwelle zur An- nahme eines «real risk» nicht erreichen (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 8.3 8.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) erweist sich ein Vollzug der Wegweisung aus medizinischen Gründen nur dann als unzumutbar, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht zur Verfü- gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Es ist unter diesem Aspekt wesentlich, dass die allgemeine und dringende medizinische Behandlung grundsätzlich vorhanden ist, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entspre- chende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen).

D-3349/2021 Seite 10 8.3.2 Sri Lanka verfügt neben Spitälern mit psychiatrischen Abteilungen zur stationären Betreuung auch über zahlreiche Einrichtungen für die am- bulante Behandlung von psychisch kranken Patienten (vgl. BVGer-Urteil D‑4314/2019 vom 18. Januar 2022 E. 9.3.5.2). Demnach kann der Be- schwerdeführer (sofern notwendig) seine psychischen Leiden (vgl. E. 7.2) im Heimatstaat behandeln lassen. Auch der auf Beschwerdeebene einge- reichte Bericht der Psychotherapeutin des Vereins family-help vom 3. Au- gust 2021 vermag daran nichts zu ändern, zumal die darin behauptete sta- tionäre Behandlung des Beschwerdeführers am 13. Juli 2021 in keiner Weise belegt ist. Ein diesbezüglich von der Rechtsvertretung in Aussicht gestellter Bericht (vgl. Eingabe vom 5. August 2021) wurde in den rund eineinhalb Jahren bis zum Urteilszeitpunkt nicht eingereicht. Ausserdem hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe zusätzliche medizinische Hilfeleistungen zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom

E. 8.1 In Bezug auf den Subeventualantrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme, da der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka aufgrund der derzeitigen allgemeinen Lage sowie der psychischen Leiden des Beschwerdeführers weder zulässig noch zumutbar sei, kann vorab auf die ausführlichen Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. A5/10, S. 6 ff.).

E. 8.2 Vorliegend ist festzustellen, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka nicht gegen Art. 3 EMRK verstösst, zumal die diagnostizierten psychischen Leiden (vgl. E. 7.2 hiervor) die hohe Schwelle zur Annahme eines «real risk» nicht erreichen (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.

E. 8.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) erweist sich ein Vollzug der Wegweisung aus medizinischen Gründen nur dann als unzumutbar, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Es ist unter diesem Aspekt wesentlich, dass die allgemeine und dringende medizinische Behandlung grundsätzlich vorhanden ist, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen).

E. 8.3.2 Sri Lanka verfügt neben Spitälern mit psychiatrischen Abteilungen zur stationären Betreuung auch über zahlreiche Einrichtungen für die ambulante Behandlung von psychisch kranken Patienten (vgl. BVGer-Urteil D-4314/2019 vom 18. Januar 2022 E. 9.3.5.2). Demnach kann der Beschwerdeführer (sofern notwendig) seine psychischen Leiden (vgl. E. 7.2) im Heimatstaat behandeln lassen. Auch der auf Beschwerdeebene eingereichte Bericht der Psychotherapeutin des Vereins family-help vom 3. August 2021 vermag daran nichts zu ändern, zumal die darin behauptete stationäre Behandlung des Beschwerdeführers am 13. Juli 2021 in keiner Weise belegt ist. Ein diesbezüglich von der Rechtsvertretung in Aussicht gestellter Bericht (vgl. Eingabe vom 5. August 2021) wurde in den rund eineinhalb Jahren bis zum Urteilszeitpunkt nicht eingereicht. Ausserdem hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe zusätzliche medizinische Hilfeleistungen zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Der Vollständigkeit halber ist denn noch festzuhalten, dass an dieser Einschätzung auch die wirtschaftliche Lage in Sri Lanka nichts zu ändern vermag, da wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die Bevölkerung generell betroffen ist, für sich alleine keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellen können (vgl. Urteil des BVGer D-5142/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 7.3.2 m.w.H.).

E. 8.3.3 Es sind somit keine Anhaltpunkte ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Wegweisung nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage oder in eine Situation einer lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands gelangen könnte. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar.

E. 8.4 Es ist dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, mit Bezug auf die Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka eine wiedererwägungsrechtlich relevante nachträgliche Veränderung der Sachlage darzutun.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 X84.9) vor (vgl. Gesuch vom 11. Juni 2021 Beilage 2, S. 4 f.). Ange- sichts dieser Diagnosen kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit allenfalls traumatische Erfahrun- gen machte, eine psychiatrische, umso weniger eine psychologische Diag- nose für sich alleine ist jedoch kein Beweis für eine behauptete Misshand- lung beziehungsweise Folter (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.2 m.w.H.). Daran vermag denn auch der auf Beschwerdeebene eingereichte ergänzende Bericht des Vereins family-help vom 3. August 2021 nichts zu ändern. Dar- über hinaus ist ohnehin nicht nachvollziehbar, dass seine psychischen Lei- den auf die geltend gemachte Gefangenschaft zurückzuführen seien, hat doch seine traumabedingte Entwicklungsstörung bereits «in der Kindheit» eingesetzt (vgl. Gesuch vom 11. Juni 2021 Beilage 2, S. 4). Zum Zeitpunkt der geltend gemachten Folterereignisse von 2015 war der Beschwerdefüh- rer aber unbestrittenermassen kein Kind mehr. Auch aus der mit dem Wie- dererwägungsgesuch eingereichte Fotografie unbekannten Datums kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dieser kommt kein Beweiswert zu, zumal weder belegt ist, dass es sich bei der abgelichteten Person tatsäch- lich um den Vater des Beschwerdeführers handelt noch wann und in wel- chem Kontext das Bild entstanden ist. An dem Gesagten vermag denn auch der Auszug aus Google-Maps nichts zu ändern, zumal in der ange- fochtenen Verfügung anerkannt wurde, dass der Beschwerdeführer aus der Nordprovinz stammt.

E. 11 August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Der Vollständigkeit halber ist denn noch festzuhalten, dass an dieser Ein- schätzung auch die wirtschaftliche Lage in Sri Lanka nichts zu ändern ver- mag, da wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die Bevölkerung ge- nerell betroffen ist, für sich alleine keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellen können (vgl. Urteil des BVGer D-5142/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 7.3.2 m.w.H.). 8.3.3 Es sind somit keine Anhaltpunkte ersichtlich, wonach der Beschwer- deführer aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Wegweisung nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage oder in eine Situation einer lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund- heitszustands gelangen könnte. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar. 8.4 Es ist dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, mit Bezug auf die Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka eine wiedererwägungsrechtlich relevante nachträgliche Verän- derung der Sachlage darzutun. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-3349/2021 Seite 11 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 1. September 2021 in gleicher Höhe ge- leisteten Kostenvorschuss gedeckt.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3349/2021 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3349/2021 Urteil vom 2. Februar 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Marcel Bosonnet, Rechtsanwalt, Bowilaw, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 9. Juli 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 25. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, drei Verwandte mütterlicherseits seien bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) aktiv gewesen. Aufgrund seiner Nähe zu einem Freund seines Onkels sei er selbst im Jahr 2015 durch die sri-lankischen Behörden inhaftiert und misshandelt worden. A.b Mit Verfügung vom 11. August 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-5281/2017 vom 11. Januar 2019 ab. B. B.a Mit einer als «Gesuch um Wiedererwägung» bezeichneten Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 11. Juni 2021 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM und ersuchte unter anderem um wiedererwägungsweise Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Er begründete sein Gesuch im Wesentlichen damit, dass er über neue Beweismittel verfüge, welche seine Herkunft aus der Nordprovinz und seine Verfolgungsvorbringen belegten. Aufgrund der nunmehr vorliegenden therapeutischen Begutachtung lasse sich die durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigte Einschätzung des SEM, die vorgebrachten Fluchtgründe seien nicht glaubhaft gemacht worden, nicht aufrechterhalten. Zudem sei er in Folge der veränderten politischen Lage in Sri Lanka gefährdet und die Behörden hätten sich erst kürzlich bei seinem Vater nach ihm erkundigt. Als Beweismittel reichte er eine therapeutische Begutachtung vom 24. Mai 2021 durch lic. phil. B._______, eidg. anerkannte Psychotherapeutin ASP/SBAP, Begutachtung und Leitung, Verein family-help, einen Ausdruck aus Google-Maps vom 3. Juni 2021 und eine (angeblich) seinen Vater mit Sicherheitsbeamten zeigende Fotografie unbekannten Datums zu den Akten. B.b Mit Verfügung vom 9. Juli 2021 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit seiner Verfügung vom 11. August 2017 fest, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. B.c Mit Eingabe vom 22. Juli 2021 erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte in der Sache, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die kantonalen Migrationsbehörden seien umgehend anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. B.d Am 23. Juli 2021 setzte das Gericht den Vollzug der Wegweisung mit superprovisorischer Massnahme per sofort aus. B.e Mit Eingabe vom 5. August 2021 liess der Beschwerdeführer einen ergänzenden Bericht von lic. phil. B._______, Verein family-help, vom 3. August 2021 zu den Akten reichen. B.f Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2021 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab und hob den einstweiligen Vollzugsstopp vom 23. Juli 2021 auf. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies er ebenfalls ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 6. September 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall. B.g Der erhobene Kostenvorschuss wurde am 1. September 2021 innert Frist einbezahlt. B.h Mit Schreiben vom 24. Januar 2022 teilte die ehemalige Rechtsvertretung mit, der Beschwerdeführer werde ab dem 1. Februar 2022 durch Rechtsanwalt Marcel Bosonnet vertreten. Der Eingabe lag eine Anwaltsvollmacht vom 20. Januar 2022 bei. B.i Am 10. November 2022 respektive 28. November 2022 ersuchte das Bundesamt für Justiz per E-Mail um Auskunft zum Verfahrensstand. Der Instruktionsrichter beantwortete die Anfrage mit Schreiben vom 6. Dezember 2022. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG und somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung und Anpassung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung zu prüfen sind Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht zugelassen werden können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12 und 13). Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). 4.3 Hinsichtlich der Qualifizierung der Eingabe vom 11. Juni 2021 ist festzustellen, dass das SEM diese zutreffend als Wiedererwägungsgesuch mit Elementen eines einfachen - soweit die allgemeine Lage in Sri Lanka und den medizinischen Behandlungsbedarf des Beschwerdeführers betreffend - und eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs - soweit mit den unbestrittenermassen nachträglich entstandenen Beweismitteln (Begutachtung family-help, Google-Maps Ausdruck, angebliche Fotografie des Vaters) die Flüchtlingseigenschaft belegt werden soll (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1) - entgegengenommen hat. 5. 5.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes gerügt; diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht, die darin bestehe, dass die Vorinstanz nur unzureichend respektive gar nicht begründet habe, weshalb sie eine ergänzende Anhörung abgelehnt und ihn nicht nach dem Standard der Istanbul Konvention begutachtet habe. Gleiches gelte für ihre Einschätzung, die Ursache seiner Traumatisierung sei unklar. Zudem sei sie weder auf seine Ausführungen zur aktuellen Gefährdungslage in Sri Lanka noch auf jene zur Neubeurteilung der Risikofaktoren eingegangen. Des Weiteren habe das SEM den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem es sich bei der Lageeinschätzung in Sri Lanka auf veraltete Quellen gestützt habe und die Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka für seine psychischen Leiden nicht abgeklärt habe. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse einer Partei umfasst, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit diesem Anspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, wobei die Begründung sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2). 5.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.4 Der Beschwerdeführer vermengt mit seiner Kritik an der Einschätzung der Vorinstanz wiederholt die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass die Vorinstanz seine Vorbringen und Beweismittel nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt hätte. So hat sie in der angefochtenen Verfügung denn nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen - insbesondere der geltend gemachten Traumatisierung und seinem (angeblichen) Risikoprofil - eingehend auseinandergesetzt hat (vgl. A5/10 S. 5). Zudem begründete sie nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht erneut anzuhören und sie zum Schluss gekommen sei, dass seine Ausführungen zu keiner vorläufigen Aufnahme führten (vgl. A5/10 S. 6 ff.). Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilt, lässt nicht auf eine Gehörsverletzung schliessen, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. 5.5 Die Rügen erweisen sich demnach als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer zwar psychisch belastet sei, doch gebe es keine konkreten Hinweise darauf, dass die geltend gemachten Foltererlebnisse im Jahr 2015 oder eine anderweitige staatliche Verfolgung dafür ursächlich sei. Aufgrund der eingereichten Fotografie sei - sofern diese tatsächlich den Vater des Beschwerdeführers zeige - davon auszugehen, dass er lediglich durch Sicherheitsbeamte befragt worden sei. Diese Einschätzung vermöchten denn auch die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht umzustossen. 6.2 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, da die therapeutische Begutachtung des Vereins family-help klar belege, dass es ihm im ordentlichen Verfahren unmöglich gewesen sei, über das Erlebte - insbesondere seine Verfolgung und Misshandlung im Jahr 2015 - zu sprechen, müsse die Glaubhaftigkeit seines diesbezüglichen Vorbringens nunmehr als gegeben erachtet werden. Im Heimatstaat werde denn auch immer noch nach ihm gesucht, die Fotografie seines Vaters im Gespräch mit Sicherheitsbeamten belege dies. Demnach erfülle er auch mehrere der von der Rechtsprechung definierten Risikofaktoren. Zudem lägen aufgrund der verschlechterten Sicherheitslage in Sri Lanka objektive Nachfluchtgründe vor. Entgegen der vorinstanzlichen Vorbringen sei denn auch die nötige Behandlung seiner psychischen Leiden in Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat nicht gewährleistet und es sei mit seinem Suizid zu rechnen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung zu Recht abgewiesen hat. Die Vorbringen auf Beschwerdeebene, bei welchen es sich mehrheitlich um eine Wiederholung des bekannten Sachverhalts sowie appellatorische Kritik handelt, führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Verfügung und E. 6.1 hiervor verwiesen werden. In Ergänzung und Präzisierung dazu ist das Folgende festzustellen: 7.2 7.2.1 Die als neue Beweismittel eingereichte Begutachtung des Vereins family-help vom 24. Mai 2021, der Auszug aus Google Maps und die (angebliche) Fotografie des Vaters des Beschwerdeführers vermögen die Feststellung der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen durch das SEM und das Bundesverwaltungsgericht nicht zu wiederlegen. Gemäss der im Wiedererwägungsgesuch als Beweismittel eingereichten Begutachtung durch Psychotherapeutin lic. phil. B._______ liege beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsreaktion nach sequenzieller Traumatisierung während sensibler Entwicklungsphasen während der Kindheit und Adoleszenz (Entwicklungstrauma-Störung; ICD-10 F43.1), eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.2) und absichtliche Selbstschädigung (ICD-10 X84.9) vor (vgl. Gesuch vom 11. Juni 2021 Beilage 2, S. 4 f.). Angesichts dieser Diagnosen kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit allenfalls traumatische Erfahrungen machte, eine psychiatrische, umso weniger eine psychologische Diagnose für sich alleine ist jedoch kein Beweis für eine behauptete Misshandlung beziehungsweise Folter (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.2 m.w.H.). Daran vermag denn auch der auf Beschwerdeebene eingereichte ergänzende Bericht des Vereins family-help vom 3. August 2021 nichts zu ändern. Darüber hinaus ist ohnehin nicht nachvollziehbar, dass seine psychischen Leiden auf die geltend gemachte Gefangenschaft zurückzuführen seien, hat doch seine traumabedingte Entwicklungsstörung bereits «in der Kindheit» eingesetzt (vgl. Gesuch vom 11. Juni 2021 Beilage 2, S. 4). Zum Zeitpunkt der geltend gemachten Folterereignisse von 2015 war der Beschwerdeführer aber unbestrittenermassen kein Kind mehr. Auch aus der mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichte Fotografie unbekannten Datums kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dieser kommt kein Beweiswert zu, zumal weder belegt ist, dass es sich bei der abgelichteten Person tatsächlich um den Vater des Beschwerdeführers handelt noch wann und in welchem Kontext das Bild entstanden ist. An dem Gesagten vermag denn auch der Auszug aus Google-Maps nichts zu ändern, zumal in der angefochtenen Verfügung anerkannt wurde, dass der Beschwerdeführer aus der Nordprovinz stammt. 7.2.2 Unter Berücksichtigung der weiteren im Gesuch aufgeführten Umstände und Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka ist sodann festzustellen, dass in keiner Weise erkennbar ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Sie sind demnach nicht geeignet, hinsichtlich der Schlussfolgerungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5281/2017 vom 11. Januar 2019 (vgl. E. 5), wonach keine relevanten Risikofaktoren gemäss dem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 vorliegen, zu einer neuen Einschätzung zu gelangen. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine wiedererwägungsrechtlich relevanten Sachumstände vorliegen, die geeignet wären, die im ordentlichen Verfahren erfolgte Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zu beseitigen. 8. 8.1 In Bezug auf den Subeventualantrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme, da der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka aufgrund der derzeitigen allgemeinen Lage sowie der psychischen Leiden des Beschwerdeführers weder zulässig noch zumutbar sei, kann vorab auf die ausführlichen Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. A5/10, S. 6 ff.). 8.2 Vorliegend ist festzustellen, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka nicht gegen Art. 3 EMRK verstösst, zumal die diagnostizierten psychischen Leiden (vgl. E. 7.2 hiervor) die hohe Schwelle zur Annahme eines «real risk» nicht erreichen (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 8.3 8.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) erweist sich ein Vollzug der Wegweisung aus medizinischen Gründen nur dann als unzumutbar, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Es ist unter diesem Aspekt wesentlich, dass die allgemeine und dringende medizinische Behandlung grundsätzlich vorhanden ist, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen). 8.3.2 Sri Lanka verfügt neben Spitälern mit psychiatrischen Abteilungen zur stationären Betreuung auch über zahlreiche Einrichtungen für die ambulante Behandlung von psychisch kranken Patienten (vgl. BVGer-Urteil D-4314/2019 vom 18. Januar 2022 E. 9.3.5.2). Demnach kann der Beschwerdeführer (sofern notwendig) seine psychischen Leiden (vgl. E. 7.2) im Heimatstaat behandeln lassen. Auch der auf Beschwerdeebene eingereichte Bericht der Psychotherapeutin des Vereins family-help vom 3. August 2021 vermag daran nichts zu ändern, zumal die darin behauptete stationäre Behandlung des Beschwerdeführers am 13. Juli 2021 in keiner Weise belegt ist. Ein diesbezüglich von der Rechtsvertretung in Aussicht gestellter Bericht (vgl. Eingabe vom 5. August 2021) wurde in den rund eineinhalb Jahren bis zum Urteilszeitpunkt nicht eingereicht. Ausserdem hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe zusätzliche medizinische Hilfeleistungen zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Der Vollständigkeit halber ist denn noch festzuhalten, dass an dieser Einschätzung auch die wirtschaftliche Lage in Sri Lanka nichts zu ändern vermag, da wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die Bevölkerung generell betroffen ist, für sich alleine keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellen können (vgl. Urteil des BVGer D-5142/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 7.3.2 m.w.H.). 8.3.3 Es sind somit keine Anhaltpunkte ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Wegweisung nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage oder in eine Situation einer lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands gelangen könnte. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar. 8.4 Es ist dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, mit Bezug auf die Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka eine wiedererwägungsrechtlich relevante nachträgliche Veränderung der Sachlage darzutun.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 1. September 2021 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: