Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Distrikt C._______, D._______ Provinz) – suchte am 16. März 2009 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 20. Juli 2011 lehnte die Vorinstanz sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 17. August 2011 wies das Bundes- verwaltungsgericht mit Urteil D-4532/2011 vom 23. Juli 2012 ab. B. Nach Aufhebung des am 26. August 2013 angeordneten Vollzugsmoratori- ums zu Sri Lanka gab das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
17. Juli 2014 die Gelegenheit, zu allfälligen neuen Gefährdungselementen Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 22. August 2014 nahm der Be- schwerdeführer Stellung. Mit Verfügung vom 22. Januar 2016 wies das SEM das als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegenge- nommene Gesuch vom 22. August 2014 ab, soweit es darauf eintrat, und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die da- gegen am 24. Februar 2016 erhobene Beschwerde wies das Bundesver- waltungsgericht mit Urteil D-1139/2016 vom 25. Februar 2019 ab. C. Am 25. November 2019 gelangte der Beschwerdeführer mit einem neuen Gesuch erneut an die Vorinstanz. Mit Verfügung vom 14. Februar 2020 qualifizierte das SEM die Eingabe vom 25. November 2019 als Mehrfach- gesuch, lehnte das Gesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde vom 18. März 2022 mit Urteil D-1574/2020 vom 16. Dezember 2020 ab. D. D.a Am 26. April 2022 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechts- vertreter ein als «Asylgesuch resp. Mehrfachgesuch» bezeichnetes Ge- such ein. Darin beantragte er, der Vollzug der Wegweisung sei als unzu- mutbar und/oder die unzulässig zu qualifizieren und die vorläufige Auf- nahme anzuordnen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustel- len und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Anordnung eines Vollzugsstopps.
D-3615/2022 Seite 3 D.b Zur Begründung seines Gesuchs führte er aus, der Vollzug der Weg- weisung sei angesichts der aktuellen schweren Wirtschaftskrise in Sri Lanka und der unzureichenden medizinischen Versorgungslage unzuläs- sig und unzumutbar. Die Unzumutbarkeit der Wegweisung ergebe sich auch aus der medizinischen Situation. Er leide an Diabetes mellitus Typ II und benötige eine einwandfreie medizinische Versorgung bei der Regulie- rung des Blutzuckerspiegels. Werde der Blutzuckerspiegel nicht korrekt re- guliert, könne dies verhängnisvolle Folgen haben. Bei einer Rückkehr stünde er in Sri Lanka vor einer medizinisch prekären Unterversorgung. Er verfüge auch nicht über die finanziellen Mittel, um seine medizinischen Be- dürfnisse decken zu können. Der Wegweisungsvollzug sei somit aus me- dizinischen und finanziellen Gründen und angesichts der aktuellen Sicher- heitslage nicht zumutbar. Eventualiter sei der Wegweisungsvollzug als un- zulässig zu bewerten, da ein Leben in Sri Lanka aktuell nicht möglich sei, angesichts der aktuellen Lage, welche als politischer, wirtschaftlicher und humanitärer «Schwebezustand» zu bezeichnen sei. Die Verfolgung stelle nach wie vor eine Gefahr dar und Rechtsstaatlichkeit sei nicht gegeben. Als Beweismittel lagen der Eingabe mehrere Zeitungsberichte sowie die bereits mit der Beschwerde vom 18. März 2020 im Verfahren D-1574/2020 eingereichte Kopie einer Anmeldung zur ambulanten Ernährungsberatung bei der «[…]» in E._______ vom 25. März 2019 bei. D.c Mit Schreiben des SEM vom 7. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen aktuellen und detaillierten Arztbericht nachzureichen. Daraufhin ersuchte er mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 13. Juni 2022 um Fristerstreckung, da er sich aktuell in Administrativhaft befinde, lange nicht beim Arzt gewesen sei und nicht an detaillierte Arztberichte ge- langen könne. D.d Am 23. Juni 2022 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu Abklärungen und Erkenntnissen zu den aktuellen me- dizinischen Behandlungen des Beschwerdeführers, die seinen Äusserun- gen zum dringenden Bedarf der medizinischen Versorgung und der Blut- zuckerregulierung widersprächen, und gewährte ihm eine Frist zur Einrei- chung einer Stellungnahme und möglicher Gegenbeweismittel. D.e In seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2022 beantragte der Beschwerde- führer durch seinen Rechtsvertreter, es sei vom SEM von Amtes wegen eine umfassende medizinische, auch psychiatrische Begutachtung, zu ver- anlassen und der sich stetig verschlechternde Gesundheitszustand des
D-3615/2022 Seite 4 sich in Haft befindenden und hinsichtlich seiner gesundheitlichen Behand- lungsbedürftigkeit uneinsichtigen Beschwerdeführers umfassend abzuklä- ren. Angesichts der aktuellen Lage in Sri Lanka mit ihrer prekären medizi- nischen Versorgung sei eine Rückkehr des an Diabetes erkrankten Be- schwerdeführers lebensgefährdend. Der Stellungnahme lagen Medienberichte zur aktuellen Situation in Sri Lanka und Reisehinweise für Sri Lanka des Eidgenössischen Departemen- tes für auswärtige Angelegenheiten (EDA) bei. E. Mit Verfügung vom 19. Juli 2022 – eröffnet am 21. Juli 2022 – wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab und er- klärte die Verfügung vom 20. Juli 2011 für rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig erhob es Verfahrenskosten von Fr. 600.– und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. August 2022 gelangte der Beschwerde- führer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung des SEM vom 19. Juli 2022 sei aufzuheben und es sei ihm wegen Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventu- aliter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewäh- ren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht begehrte er die Erteilung der auf- schiebenden Wirkung der Beschwerde. G. Am 23. August 2022 setzte der Instruktionsrichter den Wegweisungsvoll- zug im Sinne einer superprovisorischen Massnahme per sofort einstweilen aus.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
D-3615/2022 Seite 5 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie- dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewäh- ren, ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
E. 1.4 Auf den Subeventualantrag, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustel- len und Asyl zu gewähren, ist nicht einzutreten, da (materieller) Verfahrens- gegenstand des vorliegenden Wiedererwägungsgesuches ausschliesslich der Wegweisungsvollzug ist. Das SEM hat in seiner Verfügung vom 19. Juli 2022 zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer zwar im Wieder- erwägungsgesuch den Eventualantrag gestellt habe, es sei die Flüchtlings- eigenschaft festzustellen, aber keine neuen Vorbringen in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft gemacht habe, weshalb sich die Prüfung des Punk- tes erübrige.
E. 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kas- sation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer
D-3615/2022 Seite 6 rügt, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig, unrichtig und willkürlich festgestellt und das rechtliche Gehör verletzt.
E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer hält dem SEM in seiner Beschwerde vor, es habe sich in ungenügender Art und Weise mit den derzeitigen Entwicklun- gen in Sri Lanka auseinandergesetzt und somit verkannt, dass sich die Lage dort weiterhin verschlechtere und die Gesundheit des an Diabetes leidenden Beschwerdeführers bei einer Rückkehr massiv gefährdet wäre. Das SEM habe das rechtliche Gehör und den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Es sei auf den Antrag der Stellungnahme vom 6. Juli 2022 nicht eingegangen, von Amtes wegen eine psychiatrische Begutachtung anzu- ordnen. Diese sei erforderlich, weil sich der Beschwerdeführer weigere, im Gefängnis einer Behandlung zu unterziehen, was Folge einer psychischen oder psychiatrischen Erkrankung sein könne. Auch habe das SEM das rechtliche Gehör dadurch verletzt, dass es den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers, auch den psychischen, nicht abgeklärt und keine aktuelle Einschätzung des Gesundheitszustandes gemacht habe, bevor es den Wegweisungsvollzug verfügt habe. Dies gelte umso mehr, als das SEM die Diabetes-Erkrankung des Beschwerdeführers nicht bestreite.
D-3615/2022 Seite 7
E. 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass der medizi- nische Sachverhalt des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Verfügung vom 19. Juli 2022 rechtsgenügend erstellt war. Zu Recht hat das SEM auf die dem Beschwerdeführer obliegende Mitwirkungspflicht und Begrün- dungspflicht im Wiedererwägungsverfahren verwiesen. Das SEM hat dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung detaillierter aktueller Arztberichte gewährt. Dieser Aufforderung ist er nicht nachgekommen, obwohl er im Falle seiner Rückkehr eine lebensbedrohliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend macht hat. Die mit dem vorliegenden Ge- such nochmals eingereichte Anmeldung zur Ernährungsberatung von März 2019 hatte er bereits im vorherigen Beschwerdeverfahren D-1574/2020 mit der Beschwerde vom 18. März 2020 eingereicht. Das SEM hat darüber hinaus durch Anfrage beim Migrationsdienst die Einholung weiterer Infor- mationen zum Gesundheitszustand veranlasst, um den medizinischen Sachverhalt hinreichend abzuklären. Der Beschwerdeführer hatte – auch während seiner Inhaftierung – die Gelegenheit, sich einer medizinischen, auch psychiatrischen Untersuchung und Behandlung zu unterziehen. Es obliegt aber nicht dem SEM, eine psychiatrische Untersuchung auf blossen Verdacht des Rechtsvertreters ohne weitere Anhaltspunkte anzuordnen. Da die Anmeldung zur Diabetes-Ernährungsberatung bereits mit der Be- schwerde vom 18. März 2020 im Verfahren D-1574/2020 eingereicht wurde und der Beschwerdeführer sich gemäss erhaltener Informationen weigere, Medikamente einzunehmen und den Blutzuckerspiegel zu messen, ist der Sachverhalt zur gesundheitlichen Situation und gegenwärtigen ärztlichen Behandlung als genügend erstellt zu betrachten. Die Rüge der unvollstän- digen, unrichtigen und willkürlichen Sachverhaltsabklärung erweist sich so- mit als unbegründet. Das SEM hat sich sodann in der angefochtenen Verfügung mit den wesent- lichen Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand und der aktuellen gesundheitlichen Versorgungssituation inklusive Verfüg- barkeit der entsprechenden Medikation in Sri Lanka auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise genauer der Begründungspflicht. Vielmehr handelt es sich um eine Kritik an der Würdigung des Sachverhalts durch das SEM und damit um eine materielle Frage. Eine Aufhebung der Verfügung aus formellen Gründen fällt demnach aus- ser Betracht. Der Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Abklärung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen
D-3615/2022 Seite 8 Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wird infolgedessen abgewiesen, womit das Gericht in der Sache zu ent- scheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä- gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (sog. einfaches Wiederwägungsgesuch; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).
E. 4.3 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wie- der infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1).
E. 5 Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2020 zu Recht als einfaches Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen, nachdem er eine seit der (ersten) rechtskräftigen Verfügung vom 20. Juli 2011 veränderte Sachlage hinsichtlich allfälliger Wegweisungsvollzugshin- dernisse geltend gemacht hatte. Nachdem sie die Rechtzeitigkeit und den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwä- gungsgesuches nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob sie in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung festgehalten hat. Dabei ist praxisge- mäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-4909/2016 vom 5. September 2016 E. 4.3).
E. 6.1 Zur Begründung der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs führt das SEM im Wesentlichen aus, der Wegweisungsvollzug erweise sich ent- gegen den Behauptungen des Beschwerdeführers auch vor dem Hinter- grund der aktuellen Lage als zulässig. Mit seiner eingereichten Anmeldung zur Ernährungsberatung von 2019, bei der es sich um kein offizielles und
D-3615/2022 Seite 9 aktuelles Arztzeugnis handle, könne er die gesundheitlichen Gründe, die gegen den Vollzug der Wegweisung sprächen, nicht mit geeigneten Be- weismitteln ausreichend belegen. Das SEM habe erfahren, dass sich der Beschwerdeführer weigere, Medikamente einzunehmen und den Blutzu- ckerspiegel zu messen und dass keine medizinischen Akten von der Zeit vor der Administrativhaft vorlägen. Es sei nicht die Aufgabe des SEM, Be- weise für die vom Beschwerdeführer gemachten Vorbringen zu suchen und angesichts behaupteter fehlender Einsichtigkeit zu gesundheitlichen Be- langen medizinische Abklärungen in Auftrag zu geben. Dies gelte umso mehr für Abklärungen aufgrund von blossen Behauptungen zum psychi- schen Gesundheitszustand, die als nachgeschobene Vorbringen zu werten seien. Überdies sei es wenig nachvollziehbar, dass er sich im Regionalge- fängnis Moutier nicht einer medizinischen Abklärung durch den Gefängnis- arzt unterzogen habe, sollte sich sein Gesundheitszustand tatsächlich ver- schlechtert haben. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes könne möglicherweise auch daran liegen, dass er jegliche medizinische Behandlung, zu welcher er auch in Administrativhaft jederzeit Zugang habe, ablehne. Offenbar ver- weigere er jede medizinische Behandlung und Kontrolle in der Schweiz und habe sich seit dem Befund vor einigen Jahren für eine nichtmedikamentöse Behandlung der Diabetes-Erkrankung entschieden. Dann könne aber auch nicht geschlussfolgert werden, er sei in Sri Lanka einem höheren Risiko einer medizinischen Unterversorgung ausgesetzt als in der Schweiz. Überdies stehe auch in Sri Lanka eine notwendige medizinische Behand- lung zur Verfügung und die Rückkehr führe nicht zu einer raschen und le- bensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands. Der Zu- gang zu medizinischer Versorgung in Sri Lanka sei, insbesondere für Dia- betiker, gemäss Abklärung vom 28. Juni 2022 aktuell möglich, und der vom Beschwerdeführer gemäss eingereichtem Dokument benötigte Wirkstoff des verschriebenen Medikamentes sei in Sri Lanka erhältlich. Zu Finanzie- rung der benötigten Medikation könne er auf medizinische Rückkehrhilfe zurückgreifen, die Unterstützung durch Angehörige oder seine eigene Wirt- schaftskraft. Somit dürfte er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka weder in eine existenzielle noch in eine medizinische Notlage geraten, zumal der Zugang zur Gesundheitsversorgung in Sri Lanka kostenfrei sei. Auch vor dem Hintergrund der Sicherheitslage erweise sich der Wegwei- sungsvollzug demnach als zumutbar.
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E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Wegweisungsvollzug sei vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Verbindung mit der Diabetes-Er- krankung und den im Rahmen der Inhaftierung aufgetretenen psychischen Belastungen unzulässig und unzumutbar. Die fehlende ausreichende Ver- sorgung der Diabetes-Erkrankung könne eine Verletzung von Art. 3 EMRK sein. Der Wegweisungsvollzug sei auch aufgrund des langen Aufenthalts und der Integration des Beschwerdeführers unzumutbar. Er lebe seit über dreizehn Jahren ununterbrochen und ausschliesslich erfolgreich integriert in der Schweiz. Eine Wiedereingliederung in seinem Heimatstaat müsse bereits aufgrund der Umstände als unzumutbar betrachtet werden.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt in Übereinstimmung mit der Vo- rinstanz fest, dass es dem Beschwerdeführer mit seinem Wiedererwä- gungsgesuch nicht gelingt, eine veränderte Sachlage darzutun, welche der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung heute entgegenstehen würde. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. oben E. 6.1). Die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka im Zusammen- hang mit der schweren Wirtschafts- und Regierungskrise aktuell ist nicht als landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu werten. Auch in der aktuellen volatilen Lage ist die Infrastruktur zur Behandlung der Diabetes-Erkrankung grundsätzlich vorhanden (vgl. unten E. 7.3), auch wenn es aufgrund der schweren Wirtschaftskrise Schwierig- keiten beim Import von Medikamenten und somit auch temporär zu Eng- pässen kommen kann. Die Ausführungen in den Eingaben auf Beschwer- deebene vermögen daran nichts zu ändern.
E. 7.2 Die Schwelle zur Anerkennung einer ernsthaften Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK aus medizinischen Gründen ist hoch. Sie kann erreicht sein, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels ange- messener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsthaften, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwar- tung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. De- zember 2016, 41738/10, §§ 180-193). In einem solchen Fall ist das Weg- weisungsvollzugshindernis der Unzulässigkeit nach Art. 83 Abs. 3 AIG er- füllt. Es geht aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer, bei dem gemäss Anmeldeformular zur Ernährungsberatung vom 25. März 2019 Diabetes mellitus Typ II diagnostiziert wurde, aktuell in einem so
D-3615/2022 Seite 11 schlechten gesundheitlichen Zustand wäre, dass die Überführung nach Sri Lanka zu einer akuten und rapiden Verschlechterung seines Gesundheits- zustandes führen würde. Der Wegweisungsvollzug erweist sich demnach als zulässig.
E. 7.3 Unzumutbar nach Art. 83 Abs. 4 AIG erweist sich ein Vollzug aus me- dizinischen Gründen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Es ist unter diesem Aspekt wesentlich, dass die allgemeine und dringende medizinische Behandlung grundsätz- lich vorhanden ist, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizeri- schen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Da- bei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Be- handlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizeri- schen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen). Auch unter diesem Blickwinkel ergibt sich vorliegend keine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage, nachdem der Be- schwerdeführer gemäss den zu Abklärungen des SEM die medizinisch er- forderliche Behandlung in Sri Lanka grundsätzlich erhalten kann, selbst wenn der Zugang angesichts der aktuellen Wirtschaftskrise erschwert sein dürfte. Entscheidend ist vorliegend aber auch, dass sich der Beschwerde- führer bisher gemäss Aktenlage einer medikamentösen Behandlung seiner Diabetes-Erkrankung verschliesst. Das Risiko einer medizinischen Unter- versorgung in Sri Lanka kann demnach nicht höher sein als in der Schweiz. Gleichzeitig stünde ihm in Sri Lanka, auch in der D._______ Provinz, der Zugang zur medizinischen Behandlung der Diabetes-Erkrankung grund- sätzlich offen. Auch in der aktuellen Situation wäre zudem der gemäss An- meldeformular vom 25. März 2019 benötigte Wirkstoff (…), der im ver- schriebenen Medikament (…) enthalten ist, gemäss vorliegender Daten- bankabklärungen der Medical country of origin information (MedCOI) vom
26. Juli 2022 erhältlich (MedCOl AVA 15876, https://medcoi.euaa.eu- ropa.eu). Mögliche Apotheken zur Beschaffung der Medikamente sind in
D-3615/2022 Seite 12 Colombo die Union Chemists Pharmacy, die Asiri Surgical Hospital Phar- macy und die Apeksha Hospital Pharmacy sowie in Jaffna die Jaffna Teaching Hospital Pharmacy. Bereits im Urteil D-1574/2020 vom 16. Dezember 2020 (E. 12.4) wurde festgehalten, dass auch in der Heimatregion des Beschwerdeführers die Infrastruktur zur Behandlung von Diabetes mellitus Typ 2 bestehe. In Point Pedro im öffentlichen MOH/CD Hospital und in den beiden Privatkliniken New Sai Medical Centre und Muruganantham Dispensary gäbe es Allge- meinmediziner, die in der Lage seien, Patienten mit Diabetes ambulant zu behandeln. Zudem böten Internisten ambulante Sprechstunden im öffent- lichen Manthikai Base Hospital und im privaten Ruhbins an. In den beiden Kliniken könne im Labor der HbA 1c-Wert gemessen werden. Hinsichtlich der unbelegten Behauptungen zum psychischen Gesundheits- zustand des Beschwerdeführers, die nicht auf eine medizinische Notlage schliessen lassen, ist zu ergänzen, dass psychische Erkrankungen grund- sätzlich im Heimatland des Beschwerdeführers behandelbar wären. Sri Lanka verfügt neben Spitälern mit psychiatrischen Abteilungen zur statio- nären Betreuung auch über zahlreiche Einrichtungen für die ambulante Be- handlung von psychisch erkrankten Patienten (vgl. Urteil des BVGer D-4314/2019 vom 18. Januar 2022, E. 9.3.5.2). Gemäss Abklärungen sind auch in Jaffna verschiedene Psychopharmaka erhältlich, sollten diese be- nötigt werden (vgl. MedCOl AVA 15904, https://medcoi.euaa.europa.eu). Ausserdem hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, im Rahmen der in- dividuellen Rückkehrhilfe zusätzliche medizinische Hilfeleistungen zu be- antragen (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Auch die Behauptung, wonach er sich die medizinische Behandlung man- gels Vermögen nicht leisten könne, überzeugt nicht. Neben der Möglich- keit, Rückkehrhilfe zu beziehen, verfügt er gemäss eigenen Angaben über zahlreiche Angehörige und somit über ein familiäres Beziehungsnetz (vgl. act. A1, S. 3; act. A10, S. 4, F19 ff.), das ihn im Umgang mit seiner Krank- heit und – wenn auch angesichts der aktuellen Wirtschaftskrise möglicher- weise nur in eingeschränktem Masse – bei der Finanzierung einer mögli- chen Behandlung wird unterstützen können. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass der in der Heimat auf dem eigenen Land (vgl. act. A10, S. 3, F11-F13) als Landwirt tätig gewesenen
D-3615/2022 Seite 13 Beschwerdeführer weder in eine existenzielle noch medizinische Notlage geraten wird. Ergänzend ist erneut anzumerken, dass der Grad der Integration in der Schweiz grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellt (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3; EMARK 2006 Nr. 13 E. 3.5). Die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge fortgeschrittener Integration im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbe- hörden (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3). Auf die vom Beschwerdeführer gel- tend gemachte Integration ist deshalb an dieser Stelle nicht weiter einzu- gehen.
E. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka erweist sich auch heute als zulässig und zumutbar. Das SEM hat zu Recht erkannt, das keine massgeblich veränderte Sachlage vorliegt, auch in Be- zug auf die Frage des Gesundheitszustandes vor der schwierigen Wirt- schaftssituation und politischen Lage im Land. Da bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes D-1574/20220 vom 16. Dezember 2020 der Diabeteserkrankung Rechnung getragen wurde, muss sich der Beschwer- deführer entgegenhalten, dass er mit dem vorliegenden Gesuch und Ver- fahren darauf abzielt, im Wesentlichen unter blosser Behauptung einer an- geblichen Gesundheitsverschlechterung eine nochmalige Prüfung seiner bereits bekannten und beurteilten Vorbringen zu erreichen.
E. 7.5 Da dem Vollzug der Wegweisung aufgrund der gegenwärtigen Akten- lage somit keine Hindernisse entgegenstehen, ist auch der am 23. August 2022 angeordnete Vollzugsstopp aufzuheben.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und, soweit überprüfbar, angemessen ist. Eine weitere Auseinandersetzung mit den Vorbringen in den Eingaben auf Beschwerdeebene sowie den eingereichten Beweismit- teln erübrigt sich und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahren sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.- fest-
D-3615/2022 Seite 14 zusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3615/2022 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitze Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3615/2022 Urteil vom 12. September 2022 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Yannick Felley, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Clivia Wullimann & Partner, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 19. Juli 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Distrikt C._______, D._______ Provinz) - suchte am 16. März 2009 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 20. Juli 2011 lehnte die Vorinstanz sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 17. August 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4532/2011 vom 23. Juli 2012 ab. B. Nach Aufhebung des am 26. August 2013 angeordneten Vollzugsmoratoriums zu Sri Lanka gab das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Juli 2014 die Gelegenheit, zu allfälligen neuen Gefährdungselementen Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 22. August 2014 nahm der Beschwerdeführer Stellung. Mit Verfügung vom 22. Januar 2016 wies das SEM das als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegengenommene Gesuch vom 22. August 2014 ab, soweit es darauf eintrat, und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die dagegen am 24. Februar 2016 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1139/2016 vom 25. Februar 2019 ab. C. Am 25. November 2019 gelangte der Beschwerdeführer mit einem neuen Gesuch erneut an die Vorinstanz. Mit Verfügung vom 14. Februar 2020 qualifizierte das SEM die Eingabe vom 25. November 2019 als Mehrfachgesuch, lehnte das Gesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde vom 18. März 2022 mit Urteil D-1574/2020 vom 16. Dezember 2020 ab. D. D.a Am 26. April 2022 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein als «Asylgesuch resp. Mehrfachgesuch» bezeichnetes Gesuch ein. Darin beantragte er, der Vollzug der Wegweisung sei als unzumutbar und/oder die unzulässig zu qualifizieren und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Anordnung eines Vollzugsstopps. D.b Zur Begründung seines Gesuchs führte er aus, der Vollzug der Wegweisung sei angesichts der aktuellen schweren Wirtschaftskrise in Sri Lanka und der unzureichenden medizinischen Versorgungslage unzulässig und unzumutbar. Die Unzumutbarkeit der Wegweisung ergebe sich auch aus der medizinischen Situation. Er leide an Diabetes mellitus Typ II und benötige eine einwandfreie medizinische Versorgung bei der Regulierung des Blutzuckerspiegels. Werde der Blutzuckerspiegel nicht korrekt reguliert, könne dies verhängnisvolle Folgen haben. Bei einer Rückkehr stünde er in Sri Lanka vor einer medizinisch prekären Unterversorgung. Er verfüge auch nicht über die finanziellen Mittel, um seine medizinischen Bedürfnisse decken zu können. Der Wegweisungsvollzug sei somit aus medizinischen und finanziellen Gründen und angesichts der aktuellen Sicherheitslage nicht zumutbar. Eventualiter sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig zu bewerten, da ein Leben in Sri Lanka aktuell nicht möglich sei, angesichts der aktuellen Lage, welche als politischer, wirtschaftlicher und humanitärer «Schwebezustand» zu bezeichnen sei. Die Verfolgung stelle nach wie vor eine Gefahr dar und Rechtsstaatlichkeit sei nicht gegeben. Als Beweismittel lagen der Eingabe mehrere Zeitungsberichte sowie die bereits mit der Beschwerde vom 18. März 2020 im Verfahren D-1574/2020 eingereichte Kopie einer Anmeldung zur ambulanten Ernährungsberatung bei der «[...]» in E._______ vom 25. März 2019 bei. D.c Mit Schreiben des SEM vom 7. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen aktuellen und detaillierten Arztbericht nachzureichen. Daraufhin ersuchte er mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 13. Juni 2022 um Fristerstreckung, da er sich aktuell in Administrativhaft befinde, lange nicht beim Arzt gewesen sei und nicht an detaillierte Arztberichte gelangen könne. D.d Am 23. Juni 2022 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu Abklärungen und Erkenntnissen zu den aktuellen medizinischen Behandlungen des Beschwerdeführers, die seinen Äusserungen zum dringenden Bedarf der medizinischen Versorgung und der Blutzuckerregulierung widersprächen, und gewährte ihm eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme und möglicher Gegenbeweismittel. D.e In seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2022 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, es sei vom SEM von Amtes wegen eine umfassende medizinische, auch psychiatrische Begutachtung, zu veranlassen und der sich stetig verschlechternde Gesundheitszustand des sich in Haft befindenden und hinsichtlich seiner gesundheitlichen Behandlungsbedürftigkeit uneinsichtigen Beschwerdeführers umfassend abzuklären. Angesichts der aktuellen Lage in Sri Lanka mit ihrer prekären medizinischen Versorgung sei eine Rückkehr des an Diabetes erkrankten Beschwerdeführers lebensgefährdend. Der Stellungnahme lagen Medienberichte zur aktuellen Situation in Sri Lanka und Reisehinweise für Sri Lanka des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA) bei. E. Mit Verfügung vom 19. Juli 2022 - eröffnet am 21. Juli 2022 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab und erklärte die Verfügung vom 20. Juli 2011 für rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig erhob es Verfahrenskosten von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. August 2022 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung des SEM vom 19. Juli 2022 sei aufzuheben und es sei ihm wegen Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht begehrte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. G. Am 23. August 2022 setzte der Instruktionsrichter den Wegweisungsvollzug im Sinne einer superprovisorischen Massnahme per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. 1.4 Auf den Subeventualantrag, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und Asyl zu gewähren, ist nicht einzutreten, da (materieller) Verfahrensgegenstand des vorliegenden Wiedererwägungsgesuches ausschliesslich der Wegweisungsvollzug ist. Das SEM hat in seiner Verfügung vom 19. Juli 2022 zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer zwar im Wiedererwägungsgesuch den Eventualantrag gestellt habe, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, aber keine neuen Vorbringen in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft gemacht habe, weshalb sich die Prüfung des Punktes erübrige. 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig, unrichtig und willkürlich festgestellt und das rechtliche Gehör verletzt. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.3 Der Beschwerdeführer hält dem SEM in seiner Beschwerde vor, es habe sich in ungenügender Art und Weise mit den derzeitigen Entwicklungen in Sri Lanka auseinandergesetzt und somit verkannt, dass sich die Lage dort weiterhin verschlechtere und die Gesundheit des an Diabetes leidenden Beschwerdeführers bei einer Rückkehr massiv gefährdet wäre. Das SEM habe das rechtliche Gehör und den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Es sei auf den Antrag der Stellungnahme vom 6. Juli 2022 nicht eingegangen, von Amtes wegen eine psychiatrische Begutachtung anzuordnen. Diese sei erforderlich, weil sich der Beschwerdeführer weigere, im Gefängnis einer Behandlung zu unterziehen, was Folge einer psychischen oder psychiatrischen Erkrankung sein könne. Auch habe das SEM das rechtliche Gehör dadurch verletzt, dass es den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers, auch den psychischen, nicht abgeklärt und keine aktuelle Einschätzung des Gesundheitszustandes gemacht habe, bevor es den Wegweisungsvollzug verfügt habe. Dies gelte umso mehr, als das SEM die Diabetes-Erkrankung des Beschwerdeführers nicht bestreite. 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass der medizinische Sachverhalt des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Verfügung vom 19. Juli 2022 rechtsgenügend erstellt war. Zu Recht hat das SEM auf die dem Beschwerdeführer obliegende Mitwirkungspflicht und Begründungspflicht im Wiedererwägungsverfahren verwiesen. Das SEM hat dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung detaillierter aktueller Arztberichte gewährt. Dieser Aufforderung ist er nicht nachgekommen, obwohl er im Falle seiner Rückkehr eine lebensbedrohliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend macht hat. Die mit dem vorliegenden Gesuch nochmals eingereichte Anmeldung zur Ernährungsberatung von März 2019 hatte er bereits im vorherigen Beschwerdeverfahren D-1574/2020 mit der Beschwerde vom 18. März 2020 eingereicht. Das SEM hat darüber hinaus durch Anfrage beim Migrationsdienst die Einholung weiterer Informationen zum Gesundheitszustand veranlasst, um den medizinischen Sachverhalt hinreichend abzuklären. Der Beschwerdeführer hatte - auch während seiner Inhaftierung - die Gelegenheit, sich einer medizinischen, auch psychiatrischen Untersuchung und Behandlung zu unterziehen. Es obliegt aber nicht dem SEM, eine psychiatrische Untersuchung auf blossen Verdacht des Rechtsvertreters ohne weitere Anhaltspunkte anzuordnen. Da die Anmeldung zur Diabetes-Ernährungsberatung bereits mit der Beschwerde vom 18. März 2020 im Verfahren D-1574/2020 eingereicht wurde und der Beschwerdeführer sich gemäss erhaltener Informationen weigere, Medikamente einzunehmen und den Blutzuckerspiegel zu messen, ist der Sachverhalt zur gesundheitlichen Situation und gegenwärtigen ärztlichen Behandlung als genügend erstellt zu betrachten. Die Rüge der unvollständigen, unrichtigen und willkürlichen Sachverhaltsabklärung erweist sich somit als unbegründet. Das SEM hat sich sodann in der angefochtenen Verfügung mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand und der aktuellen gesundheitlichen Versorgungssituation inklusive Verfügbarkeit der entsprechenden Medikation in Sri Lanka auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise genauer der Begründungspflicht. Vielmehr handelt es sich um eine Kritik an der Würdigung des Sachverhalts durch das SEM und damit um eine materielle Frage. Eine Aufhebung der Verfügung aus formellen Gründen fällt demnach ausser Betracht. Der Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Abklärung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wird infolgedessen abgewiesen, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (sog. einfaches Wiederwägungsgesuch; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 4.3 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1).
5. Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2020 zu Recht als einfaches Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen, nachdem er eine seit der (ersten) rechtskräftigen Verfügung vom 20. Juli 2011 veränderte Sachlage hinsichtlich allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse geltend gemacht hatte. Nachdem sie die Rechtzeitigkeit und den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuches nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob sie in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung festgehalten hat. Dabei ist praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-4909/2016 vom 5. September 2016 E. 4.3). 6. 6.1 Zur Begründung der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs führt das SEM im Wesentlichen aus, der Wegweisungsvollzug erweise sich entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers auch vor dem Hintergrund der aktuellen Lage als zulässig. Mit seiner eingereichten Anmeldung zur Ernährungsberatung von 2019, bei der es sich um kein offizielles und aktuelles Arztzeugnis handle, könne er die gesundheitlichen Gründe, die gegen den Vollzug der Wegweisung sprächen, nicht mit geeigneten Beweismitteln ausreichend belegen. Das SEM habe erfahren, dass sich der Beschwerdeführer weigere, Medikamente einzunehmen und den Blutzuckerspiegel zu messen und dass keine medizinischen Akten von der Zeit vor der Administrativhaft vorlägen. Es sei nicht die Aufgabe des SEM, Beweise für die vom Beschwerdeführer gemachten Vorbringen zu suchen und angesichts behaupteter fehlender Einsichtigkeit zu gesundheitlichen Belangen medizinische Abklärungen in Auftrag zu geben. Dies gelte umso mehr für Abklärungen aufgrund von blossen Behauptungen zum psychischen Gesundheitszustand, die als nachgeschobene Vorbringen zu werten seien. Überdies sei es wenig nachvollziehbar, dass er sich im Regionalgefängnis Moutier nicht einer medizinischen Abklärung durch den Gefängnisarzt unterzogen habe, sollte sich sein Gesundheitszustand tatsächlich verschlechtert haben. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes könne möglicherweise auch daran liegen, dass er jegliche medizinische Behandlung, zu welcher er auch in Administrativhaft jederzeit Zugang habe, ablehne. Offenbar verweigere er jede medizinische Behandlung und Kontrolle in der Schweiz und habe sich seit dem Befund vor einigen Jahren für eine nichtmedikamentöse Behandlung der Diabetes-Erkrankung entschieden. Dann könne aber auch nicht geschlussfolgert werden, er sei in Sri Lanka einem höheren Risiko einer medizinischen Unterversorgung ausgesetzt als in der Schweiz. Überdies stehe auch in Sri Lanka eine notwendige medizinische Behandlung zur Verfügung und die Rückkehr führe nicht zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands. Der Zugang zu medizinischer Versorgung in Sri Lanka sei, insbesondere für Diabetiker, gemäss Abklärung vom 28. Juni 2022 aktuell möglich, und der vom Beschwerdeführer gemäss eingereichtem Dokument benötigte Wirkstoff des verschriebenen Medikamentes sei in Sri Lanka erhältlich. Zu Finanzierung der benötigten Medikation könne er auf medizinische Rückkehrhilfe zurückgreifen, die Unterstützung durch Angehörige oder seine eigene Wirtschaftskraft. Somit dürfte er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka weder in eine existenzielle noch in eine medizinische Notlage geraten, zumal der Zugang zur Gesundheitsversorgung in Sri Lanka kostenfrei sei. Auch vor dem Hintergrund der Sicherheitslage erweise sich der Wegweisungsvollzug demnach als zumutbar. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Wegweisungsvollzug sei vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Verbindung mit der Diabetes-Erkrankung und den im Rahmen der Inhaftierung aufgetretenen psychischen Belastungen unzulässig und unzumutbar. Die fehlende ausreichende Versorgung der Diabetes-Erkrankung könne eine Verletzung von Art. 3 EMRK sein. Der Wegweisungsvollzug sei auch aufgrund des langen Aufenthalts und der Integration des Beschwerdeführers unzumutbar. Er lebe seit über dreizehn Jahren ununterbrochen und ausschliesslich erfolgreich integriert in der Schweiz. Eine Wiedereingliederung in seinem Heimatstaat müsse bereits aufgrund der Umstände als unzumutbar betrachtet werden. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass es dem Beschwerdeführer mit seinem Wiedererwägungsgesuch nicht gelingt, eine veränderte Sachlage darzutun, welche der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung heute entgegenstehen würde. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. oben E. 6.1). Die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka im Zusammenhang mit der schweren Wirtschafts- und Regierungskrise aktuell ist nicht als landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu werten. Auch in der aktuellen volatilen Lage ist die Infrastruktur zur Behandlung der Diabetes-Erkrankung grundsätzlich vorhanden (vgl. unten E. 7.3), auch wenn es aufgrund der schweren Wirtschaftskrise Schwierigkeiten beim Import von Medikamenten und somit auch temporär zu Engpässen kommen kann. Die Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene vermögen daran nichts zu ändern. 7.2 Die Schwelle zur Anerkennung einer ernsthaften Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK aus medizinischen Gründen ist hoch. Sie kann erreicht sein, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsthaften, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193). In einem solchen Fall ist das Wegweisungsvollzugshindernis der Unzulässigkeit nach Art. 83 Abs. 3 AIG erfüllt. Es geht aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer, bei dem gemäss Anmeldeformular zur Ernährungsberatung vom 25. März 2019 Diabetes mellitus Typ II diagnostiziert wurde, aktuell in einem so schlechten gesundheitlichen Zustand wäre, dass die Überführung nach Sri Lanka zu einer akuten und rapiden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen würde. Der Wegweisungsvollzug erweist sich demnach als zulässig. 7.3 Unzumutbar nach Art. 83 Abs. 4 AIG erweist sich ein Vollzug aus medizinischen Gründen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Es ist unter diesem Aspekt wesentlich, dass die allgemeine und dringende medizinische Behandlung grundsätzlich vorhanden ist, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen). Auch unter diesem Blickwinkel ergibt sich vorliegend keine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage, nachdem der Beschwerdeführer gemäss den zu Abklärungen des SEM die medizinisch erforderliche Behandlung in Sri Lanka grundsätzlich erhalten kann, selbst wenn der Zugang angesichts der aktuellen Wirtschaftskrise erschwert sein dürfte. Entscheidend ist vorliegend aber auch, dass sich der Beschwerdeführer bisher gemäss Aktenlage einer medikamentösen Behandlung seiner Diabetes-Erkrankung verschliesst. Das Risiko einer medizinischen Unterversorgung in Sri Lanka kann demnach nicht höher sein als in der Schweiz. Gleichzeitig stünde ihm in Sri Lanka, auch in der D._______ Provinz, der Zugang zur medizinischen Behandlung der Diabetes-Erkrankung grundsätzlich offen. Auch in der aktuellen Situation wäre zudem der gemäss Anmeldeformular vom 25. März 2019 benötigte Wirkstoff (...), der im verschriebenen Medikament (...) enthalten ist, gemäss vorliegender Datenbankabklärungen der Medical country of origin information (MedCOI) vom 26. Juli 2022 erhältlich (MedCOl AVA 15876, https://medcoi.euaa.europa.eu). Mögliche Apotheken zur Beschaffung der Medikamente sind in Colombo die Union Chemists Pharmacy, die Asiri Surgical Hospital Pharmacy und die Apeksha Hospital Pharmacy sowie in Jaffna die Jaffna Teaching Hospital Pharmacy. Bereits im Urteil D-1574/2020 vom 16. Dezember 2020 (E. 12.4) wurde festgehalten, dass auch in der Heimatregion des Beschwerdeführers die Infrastruktur zur Behandlung von Diabetes mellitus Typ 2 bestehe. In Point Pedro im öffentlichen MOH/CD Hospital und in den beiden Privatkliniken New Sai Medical Centre und Muruganantham Dispensary gäbe es Allgemeinmediziner, die in der Lage seien, Patienten mit Diabetes ambulant zu behandeln. Zudem böten Internisten ambulante Sprechstunden im öffentlichen Manthikai Base Hospital und im privaten Ruhbins an. In den beiden Kliniken könne im Labor der HbA 1c-Wert gemessen werden. Hinsichtlich der unbelegten Behauptungen zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, die nicht auf eine medizinische Notlage schliessen lassen, ist zu ergänzen, dass psychische Erkrankungen grundsätzlich im Heimatland des Beschwerdeführers behandelbar wären. Sri Lanka verfügt neben Spitälern mit psychiatrischen Abteilungen zur stationären Betreuung auch über zahlreiche Einrichtungen für die ambulante Behandlung von psychisch erkrankten Patienten (vgl. Urteil des BVGer D-4314/2019 vom 18. Januar 2022, E. 9.3.5.2). Gemäss Abklärungen sind auch in Jaffna verschiedene Psychopharmaka erhältlich, sollten diese benötigt werden (vgl. MedCOl AVA 15904, https://medcoi.euaa.europa.eu). Ausserdem hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe zusätzliche medizinische Hilfeleistungen zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Auch die Behauptung, wonach er sich die medizinische Behandlung mangels Vermögen nicht leisten könne, überzeugt nicht. Neben der Möglichkeit, Rückkehrhilfe zu beziehen, verfügt er gemäss eigenen Angaben über zahlreiche Angehörige und somit über ein familiäres Beziehungsnetz (vgl. act. A1, S. 3; act. A10, S. 4, F19 ff.), das ihn im Umgang mit seiner Krankheit und - wenn auch angesichts der aktuellen Wirtschaftskrise möglicherweise nur in eingeschränktem Masse - bei der Finanzierung einer möglichen Behandlung wird unterstützen können. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass der in der Heimat auf dem eigenen Land (vgl. act. A10, S. 3, F11-F13) als Landwirt tätig gewesenen Beschwerdeführer weder in eine existenzielle noch medizinische Notlage geraten wird. Ergänzend ist erneut anzumerken, dass der Grad der Integration in der Schweiz grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellt (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3; EMARK 2006 Nr. 13 E. 3.5). Die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge fortgeschrittener Integration im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3). Auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Integration ist deshalb an dieser Stelle nicht weiter einzugehen. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka erweist sich auch heute als zulässig und zumutbar. Das SEM hat zu Recht erkannt, das keine massgeblich veränderte Sachlage vorliegt, auch in Bezug auf die Frage des Gesundheitszustandes vor der schwierigen Wirtschaftssituation und politischen Lage im Land. Da bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes D-1574/20220 vom 16. Dezember 2020 der Diabeteserkrankung Rechnung getragen wurde, muss sich der Beschwerdeführer entgegenhalten, dass er mit dem vorliegenden Gesuch und Verfahren darauf abzielt, im Wesentlichen unter blosser Behauptung einer angeblichen Gesundheitsverschlechterung eine nochmalige Prüfung seiner bereits bekannten und beurteilten Vorbringen zu erreichen. 7.5 Da dem Vollzug der Wegweisung aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage somit keine Hindernisse entgegenstehen, ist auch der am 23. August 2022 angeordnete Vollzugsstopp aufzuheben.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und, soweit überprüfbar, angemessen ist. Eine weitere Auseinandersetzung mit den Vorbringen in den Eingaben auf Beschwerdeebene sowie den eingereichten Beweismitteln erübrigt sich und die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahren sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitze Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand: