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D-4532/2011

D-4532/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-07-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (C._______ Distrikt, Nordprovinz) stammender ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz in D._______ (Nordprovinz) verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am (...) auf dem Luftweg und gelangte über unbekannte Länder und E._______ am 16. März 2009 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in F._______ um Asyl nachsuchte. Nach der dort am 23. März 2009 durchgeführten Kurzbefragung wurde er mit Verfügung vom 2. April 2009 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. Am 31. März 2009 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Gesuchs führte er im Wesentlichen aus, er habe bis im (...) als Bauer auf dem eigenen Land gearbeitet. Im (...) sei er wegen der Teilnahme an einer Demonstration gegen die Präsenz von Soldaten verhaftet und bis im (...) in H._______, das irgendwo in der Nähe von C._______ liege, festgehalten worden, wobei er während der Haft sexuell missbraucht worden sei. Im Jahre (...) hätten sie an diversen Anlässen die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) durch ihren (Nennung Verein) in B._______ unterstützt. An diesen Anlässen hätten sie Flaggen und Plakate aufgehängt und Dekorationen gemacht. Sein Cousin sei auch ein Mitglied dieses Vereins gewesen und sei später zu den LTTE gegangen. Dieser sei für die Organisation der Anlässe öfters zu ihnen nach Hause gekommen und habe ihnen beispielsweise gesagt, wo sie die Plakate aufhängen müssten. Im Jahre (...) habe sich der Cousin nach I._______ begeben und sei am (...) bei einem Selbstmordattentat getötet worden. Ein Jahr nach dessen Tod hätten sie für ihn eine Gedenkfeier organisiert. Am darauffolgenden Tag sei er in seiner Abwesenheit von Armeeangehörigen zu Hause gesucht worden, weil man ihn der Zusammenarbeit mit den LTTE verdächtigt habe. Einer seiner Onkel sei zu ihm auf das Feld gekommen und habe ihn gewarnt, dass die Armee zu Hause auf ihn warte und ihn erschiessen wolle. Sein Onkel habe ihm geraten, nach D._______ zu einem Cousin zu gehen, worauf er dorthin geflüchtet sei und sich während mehrerer Monate versteckt habe. Schliesslich habe ihm sein Cousin geraten, das Land zu verlassen, und daraufhin seine ganze Ausreise organisiert. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 20. Juli 2011 - eröffnet am 22. Juli 2011 - lehnte das BFM das Asylbegehren des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers weder die Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft noch diejenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit erfüllten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe vom 17. August 2011 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Das BFM sei im Rahmen des Beschwer­deverfahrens anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, mittels Quellenangaben offenzulegen und es sei ihm eine angemessene Frist einzuräumen, um zu diesen Infor­mationen Stellung zu nehmen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Weitergabe seiner Daten an den Heimatstaat bis zum Endentscheid im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu sistieren; im Falle der Ablehnung dieses Begehrens sei die Vorinstanz anzuweisen, ihm Auskunft über eventuell bereits vorgenommene Kontaktaufnahmen zu erteilen und ihm das rechtliche Gehör im Hinblick auf objektive Nachfluchtgründe zu gewähren. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 22. August 2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Die Anträge, es seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Weitergabe seiner Daten an den Heimatstaat bis zum Endentscheid im vorliegenden Be­schwerdeverfahren zu sistieren, ihm Auskunft über eventuell bereits vorgenommene Kontaktaufnahmen zu erteilen sowie das rechtliche Gehör im Hinblick auf objektive Nachfluchtgründe zu gewähren, wurden abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen an, hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geschilderten behördlichen Suche nach seiner Person am frühen Morgen des (...) sei davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden, wenn sie tatsächlich nach ihm gesucht hätten, auf eine organisierte und effiziente Weise vorgegangen wären, um seiner habhaft zu werden. So hätten sie ihn beispielsweise gleich auf seinen Feldern gesucht oder den im Haus anwesenden Familienmitgliedern Kontakte mit der Aussenwelt verunmöglicht, um zu vermeiden, dass jemand den Beschwerdeführer warnen könnte. Der angeführte Erklärungsversuch, dass jener Onkel beim Verlassen des Hauses so getan habe, wie wenn er einkaufen gehen würde, vermöge unter dem Blickwinkel der vorhergehenden Ausführungen nicht zu überzeugen. Es könne davon ausgegangen werden, dass eine tatsächlich verfolgte Person nach ihrer Flucht möglichst viel in Erfahrung zu bringen versuche, um sich ein Bild über ihre eigene Gefährdung sowie die allfälligen Probleme der übrigen Familienangehörigen machen zu können. Die diesbezügliche Erklärung, weitere Abklärungen hätten sich aufgrund seines Wissens um die Suche nach ihm nicht aufgedrängt, erscheine angesichts der vorhergehenden Ausführungen nicht plausibel. Auch der Erklärungsversuch, dass er den anderen keine Schwierigkeiten habe bereiten wollen und nicht genau gewusst habe, wen er fragen solle, vermöge nicht zu überzeugen. So sei doch davon auszugehen, dass eine Person in der erwähnten Lage Wege gefunden hätte, um die gewünschten Informationen zu erhalten, ohne die Angehörigen zu gefährden. Zudem habe der Beschwerdeführer zum Aufenthaltsort seines Onkels während jenes angeblichen Vorfalls am (...) widersprüchlich ausgesagt. Folglich gelinge es ihm nicht, seine Vorbringen im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Vorfall im (...) hinreichend zu begründen und kohärent vorzubringen, weshalb sie nicht glaubhaft seien. Überdies habe er ungenaue Angaben zu seiner Ausreise und dem dabei verwendeten Pass gemacht; er habe diesbezüglich weder den vollständigen Namen des Passinhabers noch das Ausstellungsland des Passes anzugeben vermocht. Desgleichen sei es ihm nicht möglich gewesen, die Fluggesellschaft oder den Ankunftsort in E._______ anzugeben. Es könne aber davon ausgegangen werden, dass eine Person, die ihre Heimat auf illegale Weise verlasse, über solche Kenntnisse verfüge, da sie sich und die allfälligen Begleitpersonen ansonsten bei einer eventuellen Grenzkontrolle gefährden würde. Folglich sei anzunehmen, dass er auch unrichtige Angaben zu seiner Ausreise gemacht und sein Heimatland auf legale Weise verlassen habe. Soweit der Beschwerdeführer erklärt habe, dass er von (...) bis (...) aufgrund seiner Beteiligung an einer Demonstration festgehalten und dabei auch sexuell missbraucht worden sei, würden sich die geschilderten Haftbedingungen jedoch als knapp und stereotyp erweisen und nicht den Eindruck einer tatsächlich erlebten Haft vermitteln, selbst unter Berücksichtigung, dass er anfänglich von einer Befragerin angehört worden und jene Festnahme bereits (...) Jahren zurückgelegen sei. So könnten tatsächlich Verfolgte erfahrungsgemäss solche einschneidenden Ereignisse noch nach vielen Jahren genau schildern. Ausserdem habe sich der Beschwerdeführer zu den Vorfällen während der Inhaftierung in widersprüchliche Angaben verstrickt. Daraus würden sich gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens ergeben. Da das fragliche Ereignis (...) Jahre vor dem Zeitpunkt der Ausreise geschehen sei, fehle jedoch ohnehin der erforderliche enge zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht, weshalb dieses Ereignis als nicht asylrelevant erachtet werden könne.

E. 3.2 Demgegenüber rügte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. So habe das BFM in seinem Entscheid als einzige Quelle auf die Richtlinie des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010, welche sich explizit auf den Flüchtlingsschutz und nicht auf einen subsidiären Schutzstatus beziehe, angegeben. Ansonsten stütze sich das BFM im angefochtenen Entscheid auf eigene "Feststellungen", deren Quellen nicht offengelegt würden. Mit diesem Vorgehen verletze das BFM die Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör. Sollte das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht sein, das Versäumte könne im Rechtsmittelverfahren nachgeholt und die Gehörsverletzung damit geheilt werden, sei das BFM anzuweisen, die entsprechenden Quellen im Beschwerdeverfahren offenzulegen. Um seinen Anspruch auf rechtliches Gehör zu wahren, sei ihm danach eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. In materieller Hinsicht brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die aktuelle Sicherheits- und Menschenrechtslage im Osten und Norden Sri Lankas sei trotz der Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 noch ungenügend, um die Rückkehr als zumutbar zu qualifizieren. Die Militärpräsenz sei in diesen Gebieten (wieder) sehr hoch und es komme zu diskriminierenden Einschränkungen der tamilischen Bevölkerung. Diese stehe nach wie vor unter dem Generalverdacht der Kollaboration mit den LTTE und sei am stärksten von Sicherheitsmassnahmen betroffen. Darauf basierend müsse sein aktuelles Schutzbedürfnis als Tamile aus ei­ner Nordprovinz im Allgemeinen und als mutmasslicher LTTE-Sympa­thi­sant und Angehöriger eines Selbstmordattentäters der LTTE im Speziellen bejaht werden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass seine Vorbringen - entgegen der in der angefochtenen Verfügung vertretenen Ansicht - durchaus glaubhaft erscheinen würden. So sei im Einzelnen den Vorhalten des BFM entgegenzuhalten, dass die Soldaten nicht gewusst hätten, wo er sich aufgehalten habe, weshalb er im Haus gesucht worden sei. Betreffend den Vorhalt, er habe keine weiteren Abklärungen zur Verfolgungsgefahr getroffen, sei er angesichts der Vorverfolgung im Jahre (...) sowie dem Schicksal des entführten Cousins (dieser sei zerstückelt aufgefunden worden) davon ausgegangen, dass die behördliche Suche für ihn schwerwiegende Folgen haben werde. Weiter sei der Vorwurf der stereotypen und knappen Schilderung seiner Haft angesichts der sexualisierten Gewalt, welche er erlitten habe, als zynisch zu bezeichnen und trage der Situation nicht Rechnung, dass er mehrere Jahre nach dem erwähnten Übergriff in der vorinstanzlichen Anhörung mutmasslich zum ersten Mal über diese Ereignisse gesprochen habe. Aus dem Protokoll gehe deutlich hervor, dass er sich noch heute schäme, über die erlittenen Erniedrigungen zu sprechen, und nur einsilbig zu diesen Ereignissen Auskunft geben könne. Auch wenn der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang fehlen möge, stellten die Übergriffe eine relevante Vorverfolgung dar. Vor deren Hintergrund werde klar, dass er sich aufgrund der behördlichen Suche im Jahre (...) gezwungen gesehen habe, sich zu verstecken und ins Ausland zu flüchten. Auch bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion wäre er weiterhin gefährdet, von den Behörden gesucht, entführt und ermordet zu werden. 4.1. 4.1.1. Vorweg ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als Folge einer Verletzung der Begründungspflicht zu prüfen, gemäss welcher die Vorinstanz die im Entscheid verwendeten Länderinformationen beziehungsweise Quellen über das Herkunftsland nicht offengelegt habe. 4.1.2. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG sowie die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom­mission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3). Die Begründung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Die Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls - eine sorgfältige Begründung verlangt (BGE 112 Ia 110). 4.1.3. Vorliegend ist zu bemerken, dass sich die Vorinstanz bei der Begründung ihrer Entscheide, so insbesondere auch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in das Herkunftsland eines Asylbewerbers, einerseits auf allgemeine und öffentlich zugängliche Quellen und andererseits auf eigene Abklärungen, wie beispielsweise diejenigen der schweizerischen Vertretung im betreffenden Staat, abstützt. Bezüglich der öffentlichen Quellen besteht seitens der Vorinstanz keine Offenbarungspflicht und hinsichtlich der eigenen Quellen nur insofern, als sie den wesentlichen Inhalt der Information offenzulegen braucht, nicht jedoch die genauere Herkunft, sofern wesentliche öffentliche oder private Interessen eine Geheimhaltung erfordern. Aus der Begründung des angefochtenen Entscheides zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wird ersichtlich, dass sich das BFM vorliegend auf öffentlich zugängliche Quellen abstützte. Es ergeben sich keine Hinweise auf eigene Abklärungen der Vorinstanz. Deshalb war das BFM nicht gehalten, dem Beschwerdeführer die verwendeten Quellen offenzulegen. Ihm wurde es dadurch denn auch nicht verunmöglicht, sich über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen zu können (vgl. BGE 112 Ia 107) und die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten, wie sich aus der eingehenden Beschwerdebegründung zur aktuellen Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka - unter Auflistung zahlreicher öffentlicher Quellen - ergibt. Die Vorinstanz kam nach Würdigung der Parteivorbringen respektive der aktuellen Situation in Sri Lanka zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gekommen, was noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs erweist sich demnach als unbegründet. 4.2. In materieller Hinsicht führt eine Gesamtbeurteilung aller Elemente der Glaubhaftmachung bezüglich der fluchtauslösenden Asylgründe zur Überzeugung, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des angeführten Vorfalls im (...) und der daraus resultierenden Repression der sri-lankischen Behörden als überwiegend unglaubhaft zu erachten sind, weshalb sie den gemäss Art. 7 AsylG reduzierten Beweisanforderungen nicht genügen. Dem Beschwerdeführer gelingt es weder im vorinstanzlichen Verfahren noch in seiner auf Beschwerdeebene eingereichten Eingabe, seine diesbezüglichen Schilderungen in sich stimmig, widerspruchsfrei und realitätsnah darzulegen, aufgrund derer auf einen tatsächlich erlebten Sachverhalt geschlossen werden könnte. Die von ihm auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen und Entgegnungen vermögen die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aufgezeigten Unstimmigkeiten im Sachverhaltsvortrag nicht plausibel aufzulösen und die dementsprechenden Schlussfolgerungen des BFM umzustossen. So ist festzustellen, dass der Einwand des Beschwerdeführers, er sei von den Soldaten im Haus gesucht worden, weil diese nicht gewusst hätten, wo er sich aufgehalten habe, nicht zu überzeugen vermag, zumal die Vorinstanz auch betreffend die vorgebrachte Suche im Haus die geschilderte Vorgehensweise der sri-lankischen Behörden zu Recht als realitätsfremd einstufte. Auch der weitere Einwand, wonach er angesichts der Vorverfolgung im Jahre (...) sowie des Schicksals seines entführten Cousins keine weiteren Abklärungen zur Verfolgungsgefahr getroffen habe, da er davon ausgegangen sei, dass die behördliche Suche für ihn schwerwiegende Folgen haben werde, ist als nicht stichhaltig zu qualifizieren. Insbesondere erkannte die Vorinstanz in zutreffender Weise, dass Personen in vergleichbaren Situationen möglichst viele Informationen über Umfang und Art ihrer Gefährdung erhältlich zu machen versuchen, zumal die erhaltenen Auskünfte in aller Regel das weitere Verhalten der gesuchten Person massgeblich beeinflussen. Weiter ist es hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu den Reiseumständen in der Tat als überwiegend unwahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer den im Pass aufgeführten Namen nicht vollständig gekannt haben soll, zumal er dadurch bei der Ausreise ein erhebliches Risiko der Entdeckung eingegangen wäre, hätte er doch keine Auskunft geben können, falls ihn einer der kontrollierenden Beamten bei der Ausreise nur schon nach seinem vollständigen Namen gefragt hätte (vgl. act. A1/11, S. 7). So muss die betroffene Person, welche insbesondere über einen internationalen Flughafen unbehelligt ausreisen oder weiterreisen will, gewisse Verhaltensregeln beherrschen und Kenntnisse über abgegebene Reisepapiere besitzen, um die Gefahr einer Entdeckung möglichst gering zu halten. Zudem ist davon auszugehen, dass er den erhaltenen Pass - wenn auch nur kurz - studiert haben muss, ansonsten es ihm nicht möglich gewesen wäre anzugeben, dass im Pass ein anderer als sein eigener Name eingetragen gewesen sei. Sodann lagen - unbesehen einer Glaubhaftigkeit dieser Sachverhaltsvorbringen und der auf Beschwerdeebene diesbezüglich vorgebrachten Einwände - die angeführte Festnahme vom (...) und die anschliessende Haft bis im (...) im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers bereits knapp (...) Jahre zurück. Deshalb können diese Begebenheiten nicht mehr als Massnahmen angesehen werden, die ihn unmittelbar zur Ausreise veranlasst hätten, weshalb sie asylrechtlich vorliegend nicht beachtlich erscheinen. Angesichts obiger Erwägungen stellen diese Übergriffe - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - denn auch keine relevante Vorverfolgung dar. 4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwer­deschrift näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2. Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung für Tamilen befasst, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 S. 503 f. mit weiteren Hinweisen). Der Gerichtshof unterstreicht dabei, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gelte, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung geschenkt werden müsse, dass diese einzelnen Faktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellten, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage. 6.2.4. Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend die Situation des Beschwerdeführers anbelangt, ist an dieser Stelle auf die vorangegangenen Erwägungen zu verweisen, aus welchen sich ergibt, dass er im Hinblick auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keiner Risikogruppe zugerechnet werden kann (vgl. E. 4.2). Da er nicht glaubhaft machte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf seine Situation lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3. 6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367). 6.3.2. In der angefochtenen Verfügung vom 20. Juli 2011 hielt das BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen fest, der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen. Seither befinde sich das ganze Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Das BFM verfolge die Entwicklung der Lage in Sri Lanka laufend und sorgfältig und sei dabei zum Schluss gekommen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen soweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei. Im Norden des Landes seien zwar die Lebensbedingungen gebietsweise sehr unterschiedlich. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Kontrolle der Regierung stünden, so beispielsweise auf der Halbinsel von Jaffna oder in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben. Im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet hingegen seien die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen. Folglich könne die Zumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers, der gemäss seinen Aussagen vor der Ausreise in B._______, einem Dorf im Distrikt F._______ auf der Halbinsel von C._______ gelebt habe, vom Gesichtspunkt der allgemeinen Sicherheitslage her bejaht werden. Weiter sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage gerate respektive ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage möglich sein sollte. Folglich sei eine Rückkehr in den Heimatstaat für den Beschwerdeführer als zumutbar zu erachten. 6.3.3. Im Urteil BVGE 2011/24 nahm das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine vertiefte Beurteilung vor. Demzufolge ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts von einer erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert. In das sogenannte "Vanni-Gebiet" - die Distrikte von Kilinochchi und Mullaitivu und die nördlichen Teile der Distrikte von Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts südlich von Nagarkovil umfassend - ist eine Rückkehr aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung weiterhin unzumutbar. In das übrige Staatsgebiet ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar, wobei bei aus der Nordprovinz stammenden Personen - wie dem Beschwerdeführer - wie folgt zu differenzieren ist: Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist die Rückkehr als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, und dem Wegweisungsvollzug auch anderweitig nichts entgegensteht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären. Liegen keine begünstigenden Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminiums und der Wohnsituation in der Nordprovinz vor, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.1 - 13.3 S. 511 ff.). 6.3.4. Den Akten zufolge war der aus B._______, Distrikt F._______ (Halbinsel von C._______) stammende Beschwerdeführer bis zu seiner angeführten Flucht nach D._______ (Nordprovinz), wo er sich bis zur Ausreise während (...) Monaten aufhielt, bis im (...) stets in seinem Herkunftsort B._______ in der Nordprovinz seiner Heimat wohnhaft. Auch wohnen seinen Angaben zufolge sämtliche nächsten Familienangehörigen (Eltern, Geschwister) noch immer in B._______, weshalb er dort ein tragfähiges Beziehungsnetz hat. Er verfügt zudem über eine langjährige Berufserfahrung als Bauer auf dem eigenen Land (vgl. act. A1/11, S. 1 ff.). Es ist demnach davon auszugehen, dass ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz - allenfalls auch mit Hilfe seiner Familie - möglich sein wird. Auch wenn er seit (...) und somit über drei Jahre lang landesabwesend war, bestehen somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 6.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Es ist aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4532/2011 Urteil vom 23. Juli 2012 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Juli 2011 / N_______. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (C._______ Distrikt, Nordprovinz) stammender ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz in D._______ (Nordprovinz) verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am (...) auf dem Luftweg und gelangte über unbekannte Länder und E._______ am 16. März 2009 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in F._______ um Asyl nachsuchte. Nach der dort am 23. März 2009 durchgeführten Kurzbefragung wurde er mit Verfügung vom 2. April 2009 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. Am 31. März 2009 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Gesuchs führte er im Wesentlichen aus, er habe bis im (...) als Bauer auf dem eigenen Land gearbeitet. Im (...) sei er wegen der Teilnahme an einer Demonstration gegen die Präsenz von Soldaten verhaftet und bis im (...) in H._______, das irgendwo in der Nähe von C._______ liege, festgehalten worden, wobei er während der Haft sexuell missbraucht worden sei. Im Jahre (...) hätten sie an diversen Anlässen die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) durch ihren (Nennung Verein) in B._______ unterstützt. An diesen Anlässen hätten sie Flaggen und Plakate aufgehängt und Dekorationen gemacht. Sein Cousin sei auch ein Mitglied dieses Vereins gewesen und sei später zu den LTTE gegangen. Dieser sei für die Organisation der Anlässe öfters zu ihnen nach Hause gekommen und habe ihnen beispielsweise gesagt, wo sie die Plakate aufhängen müssten. Im Jahre (...) habe sich der Cousin nach I._______ begeben und sei am (...) bei einem Selbstmordattentat getötet worden. Ein Jahr nach dessen Tod hätten sie für ihn eine Gedenkfeier organisiert. Am darauffolgenden Tag sei er in seiner Abwesenheit von Armeeangehörigen zu Hause gesucht worden, weil man ihn der Zusammenarbeit mit den LTTE verdächtigt habe. Einer seiner Onkel sei zu ihm auf das Feld gekommen und habe ihn gewarnt, dass die Armee zu Hause auf ihn warte und ihn erschiessen wolle. Sein Onkel habe ihm geraten, nach D._______ zu einem Cousin zu gehen, worauf er dorthin geflüchtet sei und sich während mehrerer Monate versteckt habe. Schliesslich habe ihm sein Cousin geraten, das Land zu verlassen, und daraufhin seine ganze Ausreise organisiert. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 20. Juli 2011 - eröffnet am 22. Juli 2011 - lehnte das BFM das Asylbegehren des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers weder die Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft noch diejenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit erfüllten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe vom 17. August 2011 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Das BFM sei im Rahmen des Beschwer­deverfahrens anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, mittels Quellenangaben offenzulegen und es sei ihm eine angemessene Frist einzuräumen, um zu diesen Infor­mationen Stellung zu nehmen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Weitergabe seiner Daten an den Heimatstaat bis zum Endentscheid im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu sistieren; im Falle der Ablehnung dieses Begehrens sei die Vorinstanz anzuweisen, ihm Auskunft über eventuell bereits vorgenommene Kontaktaufnahmen zu erteilen und ihm das rechtliche Gehör im Hinblick auf objektive Nachfluchtgründe zu gewähren. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 22. August 2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Die Anträge, es seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Weitergabe seiner Daten an den Heimatstaat bis zum Endentscheid im vorliegenden Be­schwerdeverfahren zu sistieren, ihm Auskunft über eventuell bereits vorgenommene Kontaktaufnahmen zu erteilen sowie das rechtliche Gehör im Hinblick auf objektive Nachfluchtgründe zu gewähren, wurden abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen an, hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geschilderten behördlichen Suche nach seiner Person am frühen Morgen des (...) sei davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden, wenn sie tatsächlich nach ihm gesucht hätten, auf eine organisierte und effiziente Weise vorgegangen wären, um seiner habhaft zu werden. So hätten sie ihn beispielsweise gleich auf seinen Feldern gesucht oder den im Haus anwesenden Familienmitgliedern Kontakte mit der Aussenwelt verunmöglicht, um zu vermeiden, dass jemand den Beschwerdeführer warnen könnte. Der angeführte Erklärungsversuch, dass jener Onkel beim Verlassen des Hauses so getan habe, wie wenn er einkaufen gehen würde, vermöge unter dem Blickwinkel der vorhergehenden Ausführungen nicht zu überzeugen. Es könne davon ausgegangen werden, dass eine tatsächlich verfolgte Person nach ihrer Flucht möglichst viel in Erfahrung zu bringen versuche, um sich ein Bild über ihre eigene Gefährdung sowie die allfälligen Probleme der übrigen Familienangehörigen machen zu können. Die diesbezügliche Erklärung, weitere Abklärungen hätten sich aufgrund seines Wissens um die Suche nach ihm nicht aufgedrängt, erscheine angesichts der vorhergehenden Ausführungen nicht plausibel. Auch der Erklärungsversuch, dass er den anderen keine Schwierigkeiten habe bereiten wollen und nicht genau gewusst habe, wen er fragen solle, vermöge nicht zu überzeugen. So sei doch davon auszugehen, dass eine Person in der erwähnten Lage Wege gefunden hätte, um die gewünschten Informationen zu erhalten, ohne die Angehörigen zu gefährden. Zudem habe der Beschwerdeführer zum Aufenthaltsort seines Onkels während jenes angeblichen Vorfalls am (...) widersprüchlich ausgesagt. Folglich gelinge es ihm nicht, seine Vorbringen im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Vorfall im (...) hinreichend zu begründen und kohärent vorzubringen, weshalb sie nicht glaubhaft seien. Überdies habe er ungenaue Angaben zu seiner Ausreise und dem dabei verwendeten Pass gemacht; er habe diesbezüglich weder den vollständigen Namen des Passinhabers noch das Ausstellungsland des Passes anzugeben vermocht. Desgleichen sei es ihm nicht möglich gewesen, die Fluggesellschaft oder den Ankunftsort in E._______ anzugeben. Es könne aber davon ausgegangen werden, dass eine Person, die ihre Heimat auf illegale Weise verlasse, über solche Kenntnisse verfüge, da sie sich und die allfälligen Begleitpersonen ansonsten bei einer eventuellen Grenzkontrolle gefährden würde. Folglich sei anzunehmen, dass er auch unrichtige Angaben zu seiner Ausreise gemacht und sein Heimatland auf legale Weise verlassen habe. Soweit der Beschwerdeführer erklärt habe, dass er von (...) bis (...) aufgrund seiner Beteiligung an einer Demonstration festgehalten und dabei auch sexuell missbraucht worden sei, würden sich die geschilderten Haftbedingungen jedoch als knapp und stereotyp erweisen und nicht den Eindruck einer tatsächlich erlebten Haft vermitteln, selbst unter Berücksichtigung, dass er anfänglich von einer Befragerin angehört worden und jene Festnahme bereits (...) Jahren zurückgelegen sei. So könnten tatsächlich Verfolgte erfahrungsgemäss solche einschneidenden Ereignisse noch nach vielen Jahren genau schildern. Ausserdem habe sich der Beschwerdeführer zu den Vorfällen während der Inhaftierung in widersprüchliche Angaben verstrickt. Daraus würden sich gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens ergeben. Da das fragliche Ereignis (...) Jahre vor dem Zeitpunkt der Ausreise geschehen sei, fehle jedoch ohnehin der erforderliche enge zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht, weshalb dieses Ereignis als nicht asylrelevant erachtet werden könne. 3.2. Demgegenüber rügte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. So habe das BFM in seinem Entscheid als einzige Quelle auf die Richtlinie des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010, welche sich explizit auf den Flüchtlingsschutz und nicht auf einen subsidiären Schutzstatus beziehe, angegeben. Ansonsten stütze sich das BFM im angefochtenen Entscheid auf eigene "Feststellungen", deren Quellen nicht offengelegt würden. Mit diesem Vorgehen verletze das BFM die Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör. Sollte das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht sein, das Versäumte könne im Rechtsmittelverfahren nachgeholt und die Gehörsverletzung damit geheilt werden, sei das BFM anzuweisen, die entsprechenden Quellen im Beschwerdeverfahren offenzulegen. Um seinen Anspruch auf rechtliches Gehör zu wahren, sei ihm danach eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. In materieller Hinsicht brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die aktuelle Sicherheits- und Menschenrechtslage im Osten und Norden Sri Lankas sei trotz der Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 noch ungenügend, um die Rückkehr als zumutbar zu qualifizieren. Die Militärpräsenz sei in diesen Gebieten (wieder) sehr hoch und es komme zu diskriminierenden Einschränkungen der tamilischen Bevölkerung. Diese stehe nach wie vor unter dem Generalverdacht der Kollaboration mit den LTTE und sei am stärksten von Sicherheitsmassnahmen betroffen. Darauf basierend müsse sein aktuelles Schutzbedürfnis als Tamile aus ei­ner Nordprovinz im Allgemeinen und als mutmasslicher LTTE-Sympa­thi­sant und Angehöriger eines Selbstmordattentäters der LTTE im Speziellen bejaht werden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass seine Vorbringen - entgegen der in der angefochtenen Verfügung vertretenen Ansicht - durchaus glaubhaft erscheinen würden. So sei im Einzelnen den Vorhalten des BFM entgegenzuhalten, dass die Soldaten nicht gewusst hätten, wo er sich aufgehalten habe, weshalb er im Haus gesucht worden sei. Betreffend den Vorhalt, er habe keine weiteren Abklärungen zur Verfolgungsgefahr getroffen, sei er angesichts der Vorverfolgung im Jahre (...) sowie dem Schicksal des entführten Cousins (dieser sei zerstückelt aufgefunden worden) davon ausgegangen, dass die behördliche Suche für ihn schwerwiegende Folgen haben werde. Weiter sei der Vorwurf der stereotypen und knappen Schilderung seiner Haft angesichts der sexualisierten Gewalt, welche er erlitten habe, als zynisch zu bezeichnen und trage der Situation nicht Rechnung, dass er mehrere Jahre nach dem erwähnten Übergriff in der vorinstanzlichen Anhörung mutmasslich zum ersten Mal über diese Ereignisse gesprochen habe. Aus dem Protokoll gehe deutlich hervor, dass er sich noch heute schäme, über die erlittenen Erniedrigungen zu sprechen, und nur einsilbig zu diesen Ereignissen Auskunft geben könne. Auch wenn der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang fehlen möge, stellten die Übergriffe eine relevante Vorverfolgung dar. Vor deren Hintergrund werde klar, dass er sich aufgrund der behördlichen Suche im Jahre (...) gezwungen gesehen habe, sich zu verstecken und ins Ausland zu flüchten. Auch bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion wäre er weiterhin gefährdet, von den Behörden gesucht, entführt und ermordet zu werden. 4.1. 4.1.1. Vorweg ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als Folge einer Verletzung der Begründungspflicht zu prüfen, gemäss welcher die Vorinstanz die im Entscheid verwendeten Länderinformationen beziehungsweise Quellen über das Herkunftsland nicht offengelegt habe. 4.1.2. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG sowie die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom­mission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3). Die Begründung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Die Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls - eine sorgfältige Begründung verlangt (BGE 112 Ia 110). 4.1.3. Vorliegend ist zu bemerken, dass sich die Vorinstanz bei der Begründung ihrer Entscheide, so insbesondere auch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in das Herkunftsland eines Asylbewerbers, einerseits auf allgemeine und öffentlich zugängliche Quellen und andererseits auf eigene Abklärungen, wie beispielsweise diejenigen der schweizerischen Vertretung im betreffenden Staat, abstützt. Bezüglich der öffentlichen Quellen besteht seitens der Vorinstanz keine Offenbarungspflicht und hinsichtlich der eigenen Quellen nur insofern, als sie den wesentlichen Inhalt der Information offenzulegen braucht, nicht jedoch die genauere Herkunft, sofern wesentliche öffentliche oder private Interessen eine Geheimhaltung erfordern. Aus der Begründung des angefochtenen Entscheides zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wird ersichtlich, dass sich das BFM vorliegend auf öffentlich zugängliche Quellen abstützte. Es ergeben sich keine Hinweise auf eigene Abklärungen der Vorinstanz. Deshalb war das BFM nicht gehalten, dem Beschwerdeführer die verwendeten Quellen offenzulegen. Ihm wurde es dadurch denn auch nicht verunmöglicht, sich über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen zu können (vgl. BGE 112 Ia 107) und die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten, wie sich aus der eingehenden Beschwerdebegründung zur aktuellen Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka - unter Auflistung zahlreicher öffentlicher Quellen - ergibt. Die Vorinstanz kam nach Würdigung der Parteivorbringen respektive der aktuellen Situation in Sri Lanka zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gekommen, was noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs erweist sich demnach als unbegründet. 4.2. In materieller Hinsicht führt eine Gesamtbeurteilung aller Elemente der Glaubhaftmachung bezüglich der fluchtauslösenden Asylgründe zur Überzeugung, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des angeführten Vorfalls im (...) und der daraus resultierenden Repression der sri-lankischen Behörden als überwiegend unglaubhaft zu erachten sind, weshalb sie den gemäss Art. 7 AsylG reduzierten Beweisanforderungen nicht genügen. Dem Beschwerdeführer gelingt es weder im vorinstanzlichen Verfahren noch in seiner auf Beschwerdeebene eingereichten Eingabe, seine diesbezüglichen Schilderungen in sich stimmig, widerspruchsfrei und realitätsnah darzulegen, aufgrund derer auf einen tatsächlich erlebten Sachverhalt geschlossen werden könnte. Die von ihm auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen und Entgegnungen vermögen die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aufgezeigten Unstimmigkeiten im Sachverhaltsvortrag nicht plausibel aufzulösen und die dementsprechenden Schlussfolgerungen des BFM umzustossen. So ist festzustellen, dass der Einwand des Beschwerdeführers, er sei von den Soldaten im Haus gesucht worden, weil diese nicht gewusst hätten, wo er sich aufgehalten habe, nicht zu überzeugen vermag, zumal die Vorinstanz auch betreffend die vorgebrachte Suche im Haus die geschilderte Vorgehensweise der sri-lankischen Behörden zu Recht als realitätsfremd einstufte. Auch der weitere Einwand, wonach er angesichts der Vorverfolgung im Jahre (...) sowie des Schicksals seines entführten Cousins keine weiteren Abklärungen zur Verfolgungsgefahr getroffen habe, da er davon ausgegangen sei, dass die behördliche Suche für ihn schwerwiegende Folgen haben werde, ist als nicht stichhaltig zu qualifizieren. Insbesondere erkannte die Vorinstanz in zutreffender Weise, dass Personen in vergleichbaren Situationen möglichst viele Informationen über Umfang und Art ihrer Gefährdung erhältlich zu machen versuchen, zumal die erhaltenen Auskünfte in aller Regel das weitere Verhalten der gesuchten Person massgeblich beeinflussen. Weiter ist es hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu den Reiseumständen in der Tat als überwiegend unwahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer den im Pass aufgeführten Namen nicht vollständig gekannt haben soll, zumal er dadurch bei der Ausreise ein erhebliches Risiko der Entdeckung eingegangen wäre, hätte er doch keine Auskunft geben können, falls ihn einer der kontrollierenden Beamten bei der Ausreise nur schon nach seinem vollständigen Namen gefragt hätte (vgl. act. A1/11, S. 7). So muss die betroffene Person, welche insbesondere über einen internationalen Flughafen unbehelligt ausreisen oder weiterreisen will, gewisse Verhaltensregeln beherrschen und Kenntnisse über abgegebene Reisepapiere besitzen, um die Gefahr einer Entdeckung möglichst gering zu halten. Zudem ist davon auszugehen, dass er den erhaltenen Pass - wenn auch nur kurz - studiert haben muss, ansonsten es ihm nicht möglich gewesen wäre anzugeben, dass im Pass ein anderer als sein eigener Name eingetragen gewesen sei. Sodann lagen - unbesehen einer Glaubhaftigkeit dieser Sachverhaltsvorbringen und der auf Beschwerdeebene diesbezüglich vorgebrachten Einwände - die angeführte Festnahme vom (...) und die anschliessende Haft bis im (...) im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers bereits knapp (...) Jahre zurück. Deshalb können diese Begebenheiten nicht mehr als Massnahmen angesehen werden, die ihn unmittelbar zur Ausreise veranlasst hätten, weshalb sie asylrechtlich vorliegend nicht beachtlich erscheinen. Angesichts obiger Erwägungen stellen diese Übergriffe - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - denn auch keine relevante Vorverfolgung dar. 4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwer­deschrift näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2. Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung für Tamilen befasst, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 S. 503 f. mit weiteren Hinweisen). Der Gerichtshof unterstreicht dabei, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gelte, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung geschenkt werden müsse, dass diese einzelnen Faktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellten, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage. 6.2.4. Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend die Situation des Beschwerdeführers anbelangt, ist an dieser Stelle auf die vorangegangenen Erwägungen zu verweisen, aus welchen sich ergibt, dass er im Hinblick auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keiner Risikogruppe zugerechnet werden kann (vgl. E. 4.2). Da er nicht glaubhaft machte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf seine Situation lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3. 6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367). 6.3.2. In der angefochtenen Verfügung vom 20. Juli 2011 hielt das BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen fest, der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen. Seither befinde sich das ganze Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Das BFM verfolge die Entwicklung der Lage in Sri Lanka laufend und sorgfältig und sei dabei zum Schluss gekommen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen soweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei. Im Norden des Landes seien zwar die Lebensbedingungen gebietsweise sehr unterschiedlich. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Kontrolle der Regierung stünden, so beispielsweise auf der Halbinsel von Jaffna oder in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben. Im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet hingegen seien die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen. Folglich könne die Zumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers, der gemäss seinen Aussagen vor der Ausreise in B._______, einem Dorf im Distrikt F._______ auf der Halbinsel von C._______ gelebt habe, vom Gesichtspunkt der allgemeinen Sicherheitslage her bejaht werden. Weiter sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage gerate respektive ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage möglich sein sollte. Folglich sei eine Rückkehr in den Heimatstaat für den Beschwerdeführer als zumutbar zu erachten. 6.3.3. Im Urteil BVGE 2011/24 nahm das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine vertiefte Beurteilung vor. Demzufolge ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts von einer erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert. In das sogenannte "Vanni-Gebiet" - die Distrikte von Kilinochchi und Mullaitivu und die nördlichen Teile der Distrikte von Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts südlich von Nagarkovil umfassend - ist eine Rückkehr aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung weiterhin unzumutbar. In das übrige Staatsgebiet ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar, wobei bei aus der Nordprovinz stammenden Personen - wie dem Beschwerdeführer - wie folgt zu differenzieren ist: Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist die Rückkehr als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, und dem Wegweisungsvollzug auch anderweitig nichts entgegensteht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären. Liegen keine begünstigenden Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminiums und der Wohnsituation in der Nordprovinz vor, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.1 - 13.3 S. 511 ff.). 6.3.4. Den Akten zufolge war der aus B._______, Distrikt F._______ (Halbinsel von C._______) stammende Beschwerdeführer bis zu seiner angeführten Flucht nach D._______ (Nordprovinz), wo er sich bis zur Ausreise während (...) Monaten aufhielt, bis im (...) stets in seinem Herkunftsort B._______ in der Nordprovinz seiner Heimat wohnhaft. Auch wohnen seinen Angaben zufolge sämtliche nächsten Familienangehörigen (Eltern, Geschwister) noch immer in B._______, weshalb er dort ein tragfähiges Beziehungsnetz hat. Er verfügt zudem über eine langjährige Berufserfahrung als Bauer auf dem eigenen Land (vgl. act. A1/11, S. 1 ff.). Es ist demnach davon auszugehen, dass ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz - allenfalls auch mit Hilfe seiner Familie - möglich sein wird. Auch wenn er seit (...) und somit über drei Jahre lang landesabwesend war, bestehen somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 6.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

8. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Es ist aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: