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D-4608/2022

D-4608/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-24 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 11. März 2019 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit zwei separaten Verfügungen vom 13. August 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden 1 und 2, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung. A.c Die dagegen erhobenen Beschwerden vom 16. September 2019 wur- den vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen D-4722/2019 (betreffend den Beschwerdeführer 1) und D-4724/2019 (betreffend die Beschwerde- führerin 2 und die am (…) geborene Tochter C.________ [Beschwerdefüh- rerin 3]) vom 9. September 2020 abgewiesen. B. B.a Mit Eingabe vom 23. August 2021 reichten die Beschwerdeführenden ein erstes Wiedererwägungsgesuch beim SEM ein. B.b Mit Verfügung vom 11. November 2021 wies das SEM das Wiederer- wägungsgesuch vom 23. August 2021 ab und bestätigte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 13. August 2019. B.c Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 17. Dezember 2021 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5501/2021 vom 2. Februar 2022 mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein. C. C.a Mit als «Wiedererwägung Asylentscheid» bezeichneter Eingabe vom

4. August 2022 gelangten die Beschwerdeführenden erneut an das SEM und beantragten die «erneute Überprüfung [ihres] Asylantrags sowie die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme». In prozessualer Hinsicht ersuch- ten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Diesem Ge- such lagen ein Arztbericht des (…) vom 10. Mai 2022 und ein undatiertes Schreiben einer Physiotherapeutin, beides betreffend die Beschwerdefüh- rerin 2, sowie eine Medienmitteilung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 15. Juli 2022 bei. C.b Mit Verfügung vom 13. September 2022 wies das SEM das Wiederer- wägungsgesuch vom 4. August 2022 ab und bestätigte erneut die Rechts-

D-4608/2022 Seite 3 kraft sowie die Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 13. August 2019, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und verfügte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. D.a Mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 erhoben die Beschwerdeführenden durch den rubrizierten Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht und beantragten, die Verfügung des SEM vom 13. September 2022 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit und/oder die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und den Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme zu erteilen, eventuali- ter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen sowie ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessua- ler Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und den Beschwerdeführenden zu gestatten, das Verfahren in der Schweiz ab- zuwarten, und es sei den Beschwerdeführenden für das vorliegende Ver- fahren die umfassende unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlichen Anwalt zu bewilligen. Der Beschwerde lagen mehrere Online-Berichte über die humanitäre Situ- ation in Sri Lanka, eine Stellungnahme der (…) vom 30. September 2022 betreffend den Beschwerdeführer 1, eine Kopie eines Auszuges des Ster- beregisters des Standesamts E._______ vom 11. Oktober 2021, zwei ärzt- liche Bestätigungen betreffend F._______ vom 30. September 2022 und vom 6. November 2022 des (…), ein undatiertes Referenzschreiben der (…) und zwei Berichte des (…) vom 10. und vom 23. Mai 2022, beide be- treffend den Beschwerdeführer 1, bei. D.b Am 13. Oktober 2022 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. D.c Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2022 hiess der Instruktions- richter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, gut, lehnte das Gesuch um Beisetzung des Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbei- stand ab, erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.

D-4608/2022 Seite 4 D.d Nach einmaliger Fristerstreckung liess sich die Vorinstanz am 10. No- vember 2022 vernehmen. Darauf replizierten die Beschwerdeführenden nach einmaliger Fristerstreckung mit Eingabe vom 16. Dezember 2022. D.e Am (…) wurde der Sohn D._______ (Beschwerdeführer 4) geboren.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden E. 1.4 – einzutreten.

E. 1.4 Die Beschwerdeführenden beantragen subeventualiter, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie es sei ihnen Asyl zu gewähren. Im Wiedererwägungsgesuch vom 4. August 2022 machten die Beschwer- deführenden indessen lediglich geltend, dass der Vollzug der Wegweisung für sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme sowie der wirtschaftli- chen, politischen und medizinischen Krise in Sri Lanka unzumutbar sei. Neue Tatsachen oder Beweismittel, welche für die Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl relevant sein könnten, wur- den demgegenüber nicht vorgebracht. Der erst in der Beschwerde sube- ventualiter gestellte Antrag wurde weder in der Rechtsmitteleingabe noch in der Replik substantiiert oder mit Beweismitteln unterlegt. Da somit weder

D-4608/2022 Seite 5 neue Tatsachen noch Beweismittel vorgebracht wurden, die allenfalls im Rahmen eines (qualifizierten) Wiedererwägungsgesuchs, eines Mehrfach- gesuchs oder eines Revisionsgesuchs mit Blick auf eine mögliche Aner- kennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl zu prüfen wären, ist auf den Subeventualantrag nicht einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt sowie willkürlich gewürdigt und das rechtliche Gehör der Beschwerdefüh- renden verletzt. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet ist, zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung zu führen.

E. 3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausein- andersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 3.2.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät- zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä- rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind; unvollständig ist die Sachverhaltserstellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in

D-4608/2022 Seite 6 Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwer- degrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).

E. 3.3.1 Die Beschwerdeführenden führen in ihrer Beschwerde aus, es sei schwer nachvollziehbar, wie das das SEM den Umstand ignorieren könne, dass es in einer wirtschaftlichen und politischen Krise in diesem Ausmasse jeweils die Schwächsten – worunter die Beschwerdeführenden als rück- kehrende Asylbewerber zu gelten hätten – am härtesten treffe. Zudem setze sich das SEM in ungenügender Art und Weise mit den derzeitigen Entwicklungen in Sri Lanka auseinander, indem es pauschal auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. August 2022 verweise. Die Lage in Sri Lanka verschlechtere sich derzeit täglich. Der sri-lankische Staat stehe kurz vor dem Kollaps und die derzeitige politische Lage sei unüber- sichtlich. Das Urteil sei längst überholt.

E. 3.3.2 Aus der angefochtenen Verfügung geht klar hervor, von welchen Gründen sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid hat leiten lassen und auf welche Begründung es sich dabei stützt. Der Sachverhalt ist somit

– unter Berücksichtigung der (erhöhten) Mitwirkungspflicht der Beschwer- deführenden in ausserordentlichen Verfahren – als hinreichend erstellt und die Begründung des SEM als rechtsgenüglich zu beurteilen. Die Rüge der unvollständigen, unrichtigen und willkürlichen Sachverhaltsabklärung er- weist sich als unbegründet. Sodann ist der blosse Umstand, dass der Be- schwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht. Vielmehr handelt es sich um eine Kritik an der Würdigung des Sachverhalts durch das SEM und damit um eine materielle Frage.

E. 3.4 Eine Aufhebung der Verfügung aus formellen Gründen fällt demnach ausser Betracht. Der Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wird infolgedessen abgewiesen, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 4.1 Das Wiedererwägungsgesuch ist im Asylrecht spezialgesetzlich gere- gelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM in- nert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

D-4608/2022 Seite 7 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs- gesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage (sogenanntes einfa- ches Wiedererwägungsgesuch, vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Ein Wiedererwägungsgesuch muss gehörig begründet sein (vgl. Entschei- dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a). Eine Wiedererwägung ist nicht beliebig zuläs- sig und darf namentlich nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder in- frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die schon in einem ordentlichen Beschwerde- verfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. etwa Urteile des BVGer D-2032/2025 vom 3. April 2025 E. 5.2. und D-985/2023 vom 23. Februar 2023 E. 5.2 und D-3173/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.3 m.H.).

E. 4.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass sich ihr Gesundheits- zustand sowie die humanitäre und politische Lage in Sri Lanka seit dem Asylentscheid verschlechtert habe und sich eine Neubeurteilung auf- dränge. Somit machen sie eine nachträglich wesentlich veränderte Sach- lage betreffend den Vollzug der Wegweisung geltend, namentlich auch mit Bezug auf die geltend gemachte politisch veränderte Lage, da nach Auf- fassung der Beschwerdeführenden aufgrund der unberechenbaren Sicher- heitslage jederzeit ein Bürgerkrieg ausbrechen könne (vgl. Beschwerde S. 7 oben). Das SEM hat ihre Eingabe vom 4. August 2022 demnach kor- rekterweise als (einfaches) Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und dieses nach den Bestimmungen von Art. 111b ff. AsylG behandelt.

E. 5 Nachdem das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdefüh- renden eingetreten ist und dieses materiell geprüft hat, ist nachfolgend zu prüfen, ob es in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und zu Recht an seiner ursprünglichen Verfügung festgehalten hat. Dabei ist praxisgemäss der sich präsentie- rende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3615/2022 vom 12. September 2022 E. 5).

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E. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 13. September 2022 im Wesentlichen aus, das Bundesverwaltungsgericht habe mit Refe- renzurteilen E-1866/2015 vom

15. Juli 2016 E. 13.2–13.4 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 die Zumutbarkeit des Wegweisungs- vollzuges in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas aktualisiert. Dabei habe es festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordpro- vinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumut- bar sei, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden könnten. Die im Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten Ein- wände vermöchten die Einschätzung des SEM nicht umzustossen. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung in Sri Lanka gelingen werde. Nö- tigenfalls könnten die Beschwerdeführenden auf ein tragfähiges Bezie- hungsnetz zurückgreifen. Auch ihre medizinischen Vorbringen im Lichte der veränderten Lage in Sri Lanka vermöchten die Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzuges nicht umzustossen. Der Beschwerdeführer 1 habe kei- nen Arztbericht eingereicht, weshalb davon auszugehen sei, dass sich sein Gesundheitszustand zumindest nicht verschlechtert habe. Im Übrigen sei das Medikament «(…)», welches er zurzeit einnehme, in Sri Lanka erhält- lich. Die Beschwerdeführerin 2 leide an Diabetes, sei jedoch diätetisch ein- gestellt und offensichtlich nicht auf Medikamente angewiesen. Zudem stelle ihr im Januar 2021 erlittener Beinbruch keine medizinische Notlage dar. Auch hätten die Beschwerdeführenden keinen Arztbericht betreffend die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführe- rin 3 eingereicht. Es sei festzustellen, dass allfällige Antibiotika und Para- cetamol zur Behandlung von Mittelohrenentzündungen in Sri Lanka erhält- lich seien.

E. 6.2 In der Beschwerde vom 12. Oktober 2022 wird demgegenüber geltend gemacht, dass die Beschwerdeführenden als rückkehrende Asylbewerber zu den vulnerabelsten Personenkreisen in Sri Lanka gehörten, welche am härtesten von der wirtschaftlichen und politischen Krise betroffen seien. Die derzeitige Situation in Sri Lanka verunmögliche den Beschwerdeführenden eine eigene Existenz aufzubauen und es drohe ihnen bei einer Rückkehr Hunger und Elend. Das SEM verweise zu Unrecht pauschal auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. August 2022 und habe die täglich sich verschlechternde Lage in Sri Lanka nicht berücksichtigt. Darüber hin- aus sei die medizinische Versorgung zurzeit nicht mehr gewährleistet. Auch bestehe in Sri Lanka weiterhin eine Diktatur, welche Gesetze aus- serhalb des Orbits der Verfassungsmässigkeit schaffe. Aktuelle Berichte

D-4608/2022 Seite 9 würden bereits eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nahelegen. Besonders störend im Hinblick auf die Lageeinschätzung des SEM sei dessen Eingeständnis, dass die derzeitige Lage nur sehr schwie- rig einzuschätzen sei, es aber gleichzeitig festhalte, vorerst verändere sich nichts an der bis anhin geltenden Lageeinschätzung. Eine Verschlechte- rung der Lage sei gerade auch im Hinblick auf die medizinische Versor- gungslage konkret zu befürchten. Die Erhältlichkeit der benötigten Medika- mente und Behandlungen erschienen aufgrund der prekären Versorgungs- lage in Sri Lanka per se als höchst zweifelhaft. Aufgrund der schweren wirt- schaftlichen Krise in Sri Lanka und der inzwischen über dreijährigen Abwe- senheit der Beschwerdeführenden könne das familiäre Beziehungsnetz kaum mehr als tragfähig bezeichnet werden. Die familiären Kontakte seien inzwischen nur noch sehr gering. Auch sei die Einstellung zu behinderten Menschen in vielen Ländern schambehaftet, tabuisiert und stigmatisiert. Ein Onkel der Familie, welcher in Deutschland lebe, sei zwischenzeitlich verstorben, und der Vater der Beschwerdeführerin 2 sei inzwischen an Va- skulär-Parkinsonismus erkrankt und könne die Familie bei ihrer Wiederein- gliederung nicht mehr unterstützen, sondern brauche selber ständige Un- terstützung. Das familiäre Beziehungsnetz sei bereits aufgrund dieser Um- stände um einen Grossteil reduziert. Aufgrund der Erblindung des Be- schwerdeführers 1 könne das gemeinsame Kind auch nicht alleine von ihm betreut werden, weshalb die Wiedereingliederung der Beschwerdeführe- rin 2 in den Arbeitsmarkt nicht möglich sein werde. Auch im Hinblick auf das Kindeswohl sei eine Wegweisung als unzumutbar zu erachten. Die Be- schwerdeführerin 3 sei in der Schweiz stark verwurzelt und fortgeschritten integriert. Aufgrund der Erblindung des Beschwerdeführers 1 sei die Fami- lie auf die Unterstützung der entsprechenden Institutionen in der Schweiz angewiesen. Das SEM übersehe, dass die Familie mit ihren jeweiligen und wechselseitigen Bedürfnissen auf die in der Schweiz etablierten Rahmen- bedingungen angewiesen sei, um eine lebenswerte Existenz aufrechtzuer- halten. Die gesamte Situation sei für die Beschwerdeführenden auch in psychischer Hinsicht äusserst belastend. Eine Ausschaffung würde zu ei- ner Re-Traumatisierung und depressiven Episoden mit Ängsten des Be- schwerdeführers 1 führen. Es sei zu befürchten, dass sich diese Sympto- matik bei einer Rückkehr nach Sri Lanka erheblich akzentuieren werde, gerade auch durch die drohende Stigmatisierung und Isolation aufgrund seiner Erblindung.

E. 6.3 In seiner Vernehmlassung 10. November 2022 führt das SEM ergän- zend aus, bezüglich der Sterbeurkunde des Onkels und der Arztberichte betreffend den Vater der Beschwerdeführerin 2 lägen lediglich Kopien vor,

D-4608/2022 Seite 10 weshalb ihnen ein geringer Beweiswert zukomme. Doch auch unter Be- rücksichtigung der veränderten Lage in Sri Lanka und dem Tod des Onkels und der Pflegebedürftigkeit des Vaters der Beschwerdeführerin 2 verfügten die Beschwerdeführenden über weitere Familienmitglieder in Sri Lanka und in Drittstaaten, welche ihnen nötigenfalls bei einer Wiedereingliede- rung behilflich sein könnten. Auch die Stellungnahme der (…) und das Re- ferenzschreiben des Pastors G._______ vermöchten an dieser Einschät- zung nichts zu ändern. Betreffend die psychischen Beschwerden des Be- schwerdeführers 1 gemäss Arztbericht vom 23. Mai 2022 sei davon auszu- gehen, dass auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Sri Lanka eine weiterführende und erneute Behandlung der gesundheitlichen Prob- leme bei Bedarf auch in Sri Lanka erhältlich seien. Psychische Probleme seien in Sri Lanka gemäss ständiger Rechtsprechung adäquat behandel- bar. Die Beschwerdeführenden hätten zusätzlich die Möglichkeit, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu bean- tragen. Betreffend das Kindeswohl wird ausgeführt, es könne insgesamt aufgrund der Aktenlage nicht auf eine aussergewöhnliche Verwurzelung der Beschwerdeführerin 3 in der Schweiz geschlossen werden. Insbeson- dere aufgrund des jungen Alters sollte es der Tochter leichtfallen, sich im Herkunftsland zurechtzufinden, zumal die Eltern, mit welchen sie nach Sri Lanka zurückkehren werde, ihre Hauptbezugspersonen seien. Der Weg- weisungsvollzug stelle damit auch keine Verletzung des Kindeswohles im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KRK des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) dar.

E. 6.4 In der Replik vom 16. Dezember 2022 wird entgegnet, das SEM ver- kenne, dass der Beschwerdeführer 1 bei einer Rückkehr gemäss der Stel- lungnahme der (…) vom 30. September 2022 keine adäquate Unterstüt- zung erwarten könne und ihm Isolationsgefahr drohe. Bei einer Rückkehr sei das Kindeswohl erheblich durch das Herausreissen aus dem bestehen- den Setting und durch die bevorstehende alleinige Kinderbetreuung durch den Beschwerdeführer 1 gefährdet. Sodann sei gemäss Arztbericht vom

23. Mai 2022 zurzeit zwar keine akute Selbst- und Fremdgefährdung fest- stellbar, indessen bedeute dies nicht, dass dies bei einem tatsächlichen Wegweisungsvollzug nicht der Fall sein werde. Bereits die drohende Rück- schaffung nach Sri Lanka habe zu einer erheblichen Re-Traumatisierung des Beschwerdeführers 1 geführt. Ein intensives psychisches Leiden bis hin zur Suizidalität sei bei einer Rückkehr möglich. Zuletzt müsse dem SEM entschieden widersprochen werden, dass das Kindeswohl bei einer Weg- weisung nicht verletzt sei, würde der Beschwerdeführerin 3 bei einer Rück- kehr nach Sri Lanka soziale Isolation drohen, bestehe in Sri Lanka kein

D-4608/2022 Seite 11 Betreuungsangebot und könnte sich die Beschwerdeführerin 3 durch die alleinige Betreuung durch ihren Vater (Beschwerdeführer 1) schwere Ver- letzungen im Haushalt zuziehen.

E. 7 Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.; sowie statt vie- ler: Urteil des BVGer F-2695/2025 vom 20. Juni 2025 S. 6). Dazu bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte (vgl. auch unten E. 7.3.2 f.). Auch der Arzt- bericht vom 23. Mai 2022 betreffend den Beschwerdeführer 1 enthält keine wesentlichen neuen Tatsachen, welche diese Einschätzung umstossen könnten.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt in Übereinstimmung mit der Vor- instanz fest, dass es den Beschwerdeführenden mit ihrem Wiedererwä- gungsgesuch nicht gelingt, eine nachträglich wesentlich veränderte Sach- lage darzutun, welche der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzuges heute entgegenstehen würde. Zur Vermeidung von Wie- derholungen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verweisen werden (vgl. oben E. 6.1 und 6.3).

E. 7.2.1 Die aktuelle Menschenrechtssituation in Sri Lanka und die allge- meine Sicherheitslage im Zusammenhang mit der schweren Wirtschafts- und Regierungskrise lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit- punkt nicht in genereller Weise als unzulässig erscheinen (vgl. dazu Refe- renzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 und Urteil des BVGer E-2426/2020 vom 5. Juni 2024).

E. 7.2.2 In Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist sodann festzuhalten, dass solche den Wegweisungsvollzug nur ganz aus- nahmsweise als unzulässig erscheinen lassen können. Vorausgesetzt ist praxisgemäss ein reales Risiko einer ernsthaften, raschen und unwieder- bringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes – mit der Folge intensiven Leidens oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwar- tung (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193; bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom

E. 7.2.3 Ebenso ist mit der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 24 KRK) zu verneinen (vgl. auch unten E. 7.3.4 f.). Weitere Anhalts- punkte, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit weiteren Verlet- zungen völkerrechtlicher Bestimmungen ausgesetzt wären, sind nicht

D-4608/2022 Seite 12 ersichtlich. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Seit dem Wiedererwägungsgesuch vom 23. August 2021 der Be- schwerdeführenden hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Re- ferenzurteil D-737/2020 vom 27. Februar 2023 zur Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzuges von Beschwerdeführenden mit gesundheitlichen – na- mentlich auch psychischen – Problemen nach Sri Lanka und zur Gesund- heitsversorgung im Allgemeinen befasst. Es kam zu Schluss, dass – trotz der gegenwärtigen Krise und der starken Belastung des Gesundheitssys- tem – eine gewisse Grundversorgung nach wie vor vorhanden sei. Es be- dürfe aber einer sorgfältigen einzelfallgerechten Abklärung, welcher Be- handlung, Betreuung und Medikation eine zurückzuführende Person be- darf. Ebenfalls sei darzulegen, dass und weshalb die vom Wegweisungs- vollzug betroffene Person selbst bei einer nur vorübergehenden Versor- gungslücke – unter Berücksichtigung allfälliger Rückkehrhilfe – nicht mit einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund- heitszustandes rechnen müsse. Im Zusammenhang mit der Behandlung von psychischen Krankheiten existiere für die Behandlung auf staatlicher Seite das spezialisierte National Institute of Mental Health (NIMH) in Co- lombo, welches jährlich über 8’000 Patienten behandle (vgl. dazu Refe- renzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023, E. 10.2.5. ff. m.w.H.). Unzu- mutbar ist der Wegweisungsvollzug also nur dann, wenn die dringende me- dizinische Behandlung zur Gewährung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, nicht existiert, wobei Unzumutbarkeit nicht alleine deshalb vorliegt, weil im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung mög- lich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 m.w.H.).

E. 7.3.2 Gemäss den Arztberichten vom 10. bzw. 23. Mai 2022 leidet der im Jahr 2017 vollständig erblindete Beschwerdeführer 1 an einer (…) und nimmt dagegen das Medikament (…) dreimal täglich ein. Zudem leidet er an einer (…) ([…]), weshalb er (…) und (…) in Anspruch nimmt. Bezüglich der Beschwerdeführerin 2 wurden auf Beschwerdeebene keine neuen Arztberichte eingereicht. Der aktuellste Arztbericht vom 10. Mai 2022 liegt dem Wiedererwägungsgesuch vom

4. August 2022 bei. Dieser diagnostiziert der Beschwerdeführerin 2 eine diätetisch eingestellte (…), einen beidseitigen (…), eine (…) und einen (…) unklarer Genese. Zudem hatte die Beschwerdeführerin 2 am 17. Januar 2021 am rechten Sprunggelenk eine (…) erlitten. Gemäss Arztbericht nimmt sie als

D-4608/2022 Seite 13 Medikamente ein (…) sowie (…) ein. Bezüglich der Beschwerdeführererin 3 und dem Beschwerdeführer 4 liegen in den Akten keine Arztberichte. Im Wiedererwägungsgesuch vom 4. August 2022 wird betreffend der Beschwerdeführerin 3 geltend gemacht, dass sie aktuell wegen einer rezidierenden Mittelohrentzündung in Behandlung sei.

E. 7.3.3 Auch unter Berücksichtigung der im Referenzurteil E-737/2020 vom

27. Februar 2023 ausgeführten Einschränkungen im Gesundheitssektor (vgl. dort E. 10.2.5) lassen die vorstehend erwähnten gesundheitlichen Be- schwerden der Beschwerdeführenden nicht auf eine medizinische Notlage schliessen. Es kann dabei insbesondere auf die Urteile des BVGer D-4722/2019 (betreffend den Beschwerdeführer 1) und D-4724/2019 (be- treffend die Beschwerdeführerin 2 und die am (…) geborene Tochter C._______ [Beschwerdeführerin 3]) vom 9. September 2020 verwiesen werden. Das Gericht anerkennt, dass der negative Ausgang des Asylver- fahrens und die damit verbundene Zukunftsangst eine grosse Belastung für die Beschwerdeführenden darstellen mag. Doch weder die aktuelle Lage noch die ins Recht gelegten ärztlichen Berichte und der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka deutlich schwerer zu- gänglich sind als in der Schweiz, vermögen an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Die medizinische Versorgungslage in Sri Lanka hat im Übrigen zwischenzeitlich auch wieder eine gewisse Entspannung erfahren (vgl. etwa Urteil des BVGer E-6/2024 vom 23. Dezember 2024 E. 5.6.1. und E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 E. 13.3.4.2; vgl. ebenfalls Human Rights Council, Situation of Human Rights in Sri Lanka, Report of the Office of the UNHCHR, 28. August 2025, Ziff. 11 und 14, <https://www.ecoi.net/en/file/ local/2129664/a-hrc-60-21-aev.pdf>, abgerufen am 15.09.2025). Der Be- schwerdeführer 1 kann sich zur Behandlung seiner psychischen Leiden ans spezialisierte National Institute of Mental Health in Colombo auf Basis des dort verfügbaren Angebots wenden und bei zukünftigem Bedarf auch Psychopharmaka beziehen (vgl. SEM, Focus Sri Lanka, Gesundheitswe- sen: Psychiatrische Versorgung, Bern-Wabern, 14.04.2023, S. 47). Davon darf umso mehr ausgegangen werden, hat der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens angegeben, bereits vor seiner Ausreise in Sri Lanka psychologische Unterstützung in Anspruch genommen zu haben (vgl. dazu Urteil des BVGer D-4722/2019 und D-4724/2019 vom 9. September 2020). Das Gleiche gilt für die Behandlung seiner (…), für welche der Beschwerdeführer 1 auch bereits vor seiner Ausreise in Sri Lanka in medikamentöser Behandlung war. Auch zum heutigen Zeitpunkt ist das erforderliche Medikament in Sri Lanka offenbar erhältlich (vgl. SEM, Focus Sri Lanka, Gesundheitswesen: Psychiatrische Versorgung, Bern-Wabern,

D-4608/2022 Seite 14 14.04.2023, S. 49). Betreffend der von der Beschwerdeführerin 2 eingenommenen Medikamente zur Behandlung ihrer psychischen Verfassung ist das Vorhandensein und die Zugänglichkeit nicht überprüfbar, lässt sich aus den Akten nicht eruieren, um welches Medikament es sich tatsächlich handelt. Da gemäss geltender Recht- sprechung jedoch lediglich eine medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen vermag, ist es der Beschwerdeführerin 2 zuzumuten, eine Behandlung mit den in Sri Lanka erhältlichen Medikamenten in Anspruch zu nehmen. Ihre (…) ist diätetisch eingestellt, weshalb sie nicht auf eine Medikation angwiesen ist. Bezüglich der Beschwerdeführenden 3 sind die zur Behandlung einer Mittelorhenentzündung benötigten Medikamente ebenfalls in Sri Lanka erhältlich und für die Beschwerdeführenden zugänglich (vgl. SEM, Focus Sri Lanka, Gesundheitswesen: Psychiatrische Versorgung, Bern-Wabern, 14.04.2023, S. 48). Aus gesundheitlicher Sicht ist der Vollzug der Weg- weisung somit auch gestützt auf die seit dem 23. August 2021 eingetrete- nen Lage- und Sachverhaltsveränderungen zumutbar.

E. 7.3.4 Bezüglich des familiären Beziehungsnetzes in Sri Lanka gaben die Beschwerdeführenden an, dass zwischenzeitlich ein nahes Familienmit- glied verstorben und der Vater der Beschwerdeführerin 2 schwer erkrankt und selber auf eine intensive Betreuung angewiesen sei. Durch das Able- ben und die Erkrankung dieser beiden Personen sei eine wesentliche Stütze für ihre Wiedereingliederung weggefallen. Diese Argumentation überzeugt nicht, führten die Beschwerdeführenden 1 und 2 während ihres Asylverfahrens aus, über eine grosse Familie sowohl in Sri Lanka als auch im Ausland zu verfügen, welche sie aufgrund ihres gehobenen Bildungs- stands auch (weiterhin) finanziell unterstützen könnte (SEM act. 1035115- 25/3 F2; SEM act. 1035115-27/3 F2 f.; SEM act. 1031551-29/11 F22/24; SEM act. 1031551-30/12 F19/23-31/41). Die Beschwerdeführerin 2 verfügt zudem über weitreichende Arbeitserfahrung und eine gute Schulbildung, weshalb davon ausgegangen werden darf, dass sie sich im heimatlichen Arbeitsmarkt wieder integrieren und für die finanzielle Sicherheit der Fami- lie aufkommen kann. Sie gibt an das A-Level abgeschlossen und einen Buchhaltungskurs AAT absolviert zu haben. Sie habe von 2011 bis 2017 als (…) in zwei verschiedenen Firmen gearbeitet (SEM act. 1031551-30/12 F33ff.). Auch die Argumentation betreffend der Kinderbetreuung und der Betreuung des Beschwerdeführers 1 überzeugt nicht. Auch in diesem Punkt können die Beschwerdeführenden auf das grosse familiäre Bezie- hungsnetz zurückgreifen, damit die Beschwerdeführerin 2 den

D-4608/2022 Seite 15 Lebensunterhalt der Familie bestreiten kann. Ergänzend können die Be- schwerdeführer nach ihrer Rückkehr vorübergehend bei ihren Verwandten unterkommen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden 1 und 2 sowohl die soziale als auch wirtschaftliche Wiedereingliederung – mit den üblichen Schwierigkeiten nach einer länge- ren Landesabwesenheit – gelingen wird. Nötigenfalls könnten sie auf ihr Beziehungsnetz, welches sie durchaus reaktivieren können, zurückgreifen.

E. 7.3.5 Schliesslich sind aus den Akten auch keine Gründe ersichtlich, die aus Sicht des Kindeswohls gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen würden. Zwar sind beide Kinder in der Schweiz geboren und somit mit den Gepflogenheiten in Sri Lanka nicht direkt vertraut, jedoch darf angenom- men werden, dass sie durch ihre Eltern als Hauptbezugspersonen sowohl die tamilische Sprache als auch die sri-lankische Kultur erlernt haben und sie sich angesichts ihres jungen Alters schnell und gut in die sri-lankische Gesellschaft werden integrieren können.

E. 7.4 Allfälligen spezifischen Bedürfnissen der Beschwerdeführenden kann im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden. Diese können sie beispielsweise in der Form der Mitgabe von Medikamen- ten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien oder Be- treuung der Kinder in Anspruch nehmen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Ihrer Gesundheit ist auch bei der Vollzugsorganisation mit einer angemes- senen Vorbereitung Rechnung zu tragen.

E. 7.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit insgesamt weiterhin auch als zumutbar.

E. 7.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Vorliegen einer wiedererwä- gungsrechtlich relevanten Veränderung der Sachlage zu Recht verneint. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Sri Lanka erweist sich nach wie vor als zulässig und zumutbar.

D-4608/2022 Seite 16

E. 7.8 Mit dem Abschluss des vorliegenden Verfahrens und der Bestätigung des angeordneten Wegweisungsvollzugs fällt der am 13. Oktober 2022 an- geordnete einstweilige Vollzugsstopp als gegenstandslos geworden dahin.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen.

E. 9 Mit dem vorliegenden Urteil wird die mit Zwischenverfügung vom 14. Ok- tober 2022 der Beschwerde erteilte aufschiebende Wirkung gegenstands- los.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses – guthiess, sind keine Verfahrenskosten zu er- heben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

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D-4608/2022 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Lea Fritsche Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4608/2022 Urteil vom 24. September 2025 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Lea Fritsche. Parteien A._______, geboren am (...), (Beschwerdeführer 1) B._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 2), C._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 3), D._______, geboren am (...), (Beschwerdeführer 4), alle Sri Lanka. alle vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 13. September 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 11. März 2019 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit zwei separaten Verfügungen vom 13. August 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden 1 und 2, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung. A.c Die dagegen erhobenen Beschwerden vom 16. September 2019 wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen D-4722/2019 (betreffend den Beschwerdeführer 1) und D-4724/2019 (betreffend die Beschwerdeführerin 2 und die am (...) geborene Tochter C.________ [Beschwerdeführerin 3]) vom 9. September 2020 abgewiesen. B. B.a Mit Eingabe vom 23. August 2021 reichten die Beschwerdeführenden ein erstes Wiedererwägungsgesuch beim SEM ein. B.b Mit Verfügung vom 11. November 2021 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 23. August 2021 ab und bestätigte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 13. August 2019. B.c Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 17. Dezember 2021 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5501/2021 vom 2. Februar 2022 mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein. C. C.a Mit als «Wiedererwägung Asylentscheid» bezeichneter Eingabe vom 4. August 2022 gelangten die Beschwerdeführenden erneut an das SEM und beantragten die «erneute Überprüfung [ihres] Asylantrags sowie die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme». In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Diesem Gesuch lagen ein Arztbericht des (...) vom 10. Mai 2022 und ein undatiertes Schreiben einer Physiotherapeutin, beides betreffend die Beschwerdeführerin 2, sowie eine Medienmitteilung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 15. Juli 2022 bei. C.b Mit Verfügung vom 13. September 2022 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 4. August 2022 ab und bestätigte erneut die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 13. August 2019, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und verfügte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. D.a Mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 erhoben die Beschwerdeführenden durch den rubrizierten Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung des SEM vom 13. September 2022 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit und/oder die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und den Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme zu erteilen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen sowie ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und den Beschwerdeführenden zu gestatten, das Verfahren in der Schweiz abzuwarten, und es sei den Beschwerdeführenden für das vorliegende Verfahren die umfassende unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlichen Anwalt zu bewilligen. Der Beschwerde lagen mehrere Online-Berichte über die humanitäre Situation in Sri Lanka, eine Stellungnahme der (...) vom 30. September 2022 betreffend den Beschwerdeführer 1, eine Kopie eines Auszuges des Sterberegisters des Standesamts E._______ vom 11. Oktober 2021, zwei ärztliche Bestätigungen betreffend F._______ vom 30. September 2022 und vom 6. November 2022 des (...), ein undatiertes Referenzschreiben der (...) und zwei Berichte des (...) vom 10. und vom 23. Mai 2022, beide betreffend den Beschwerdeführer 1, bei. D.b Am 13. Oktober 2022 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. D.c Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2022 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, gut, lehnte das Gesuch um Beisetzung des Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand ab, erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. D.d Nach einmaliger Fristerstreckung liess sich die Vorinstanz am 10. November 2022 vernehmen. Darauf replizierten die Beschwerdeführenden nach einmaliger Fristerstreckung mit Eingabe vom 16. Dezember 2022. D.e Am (...) wurde der Sohn D._______ (Beschwerdeführer 4) geboren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden E. 1.4 - einzutreten. 1.4 Die Beschwerdeführenden beantragen subeventualiter, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie es sei ihnen Asyl zu gewähren. Im Wiedererwägungsgesuch vom 4. August 2022 machten die Beschwerdeführenden indessen lediglich geltend, dass der Vollzug der Wegweisung für sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme sowie der wirtschaftlichen, politischen und medizinischen Krise in Sri Lanka unzumutbar sei. Neue Tatsachen oder Beweismittel, welche für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl relevant sein könnten, wurden demgegenüber nicht vorgebracht. Der erst in der Beschwerde subeventualiter gestellte Antrag wurde weder in der Rechtsmitteleingabe noch in der Replik substantiiert oder mit Beweismitteln unterlegt. Da somit weder neue Tatsachen noch Beweismittel vorgebracht wurden, die allenfalls im Rahmen eines (qualifizierten) Wiedererwägungsgesuchs, eines Mehrfachgesuchs oder eines Revisionsgesuchs mit Blick auf eine mögliche Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl zu prüfen wären, ist auf den Subeventualantrag nicht einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt sowie willkürlich gewürdigt und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet ist, zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung zu führen. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.2.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist die Sachverhaltserstellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). 3.3 3.3.1 Die Beschwerdeführenden führen in ihrer Beschwerde aus, es sei schwer nachvollziehbar, wie das das SEM den Umstand ignorieren könne, dass es in einer wirtschaftlichen und politischen Krise in diesem Ausmasse jeweils die Schwächsten - worunter die Beschwerdeführenden als rückkehrende Asylbewerber zu gelten hätten - am härtesten treffe. Zudem setze sich das SEM in ungenügender Art und Weise mit den derzeitigen Entwicklungen in Sri Lanka auseinander, indem es pauschal auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. August 2022 verweise. Die Lage in Sri Lanka verschlechtere sich derzeit täglich. Der sri-lankische Staat stehe kurz vor dem Kollaps und die derzeitige politische Lage sei unübersichtlich. Das Urteil sei längst überholt. 3.3.2 Aus der angefochtenen Verfügung geht klar hervor, von welchen Gründen sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid hat leiten lassen und auf welche Begründung es sich dabei stützt. Der Sachverhalt ist somit - unter Berücksichtigung der (erhöhten) Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden in ausserordentlichen Verfahren - als hinreichend erstellt und die Begründung des SEM als rechtsgenüglich zu beurteilen. Die Rüge der unvollständigen, unrichtigen und willkürlichen Sachverhaltsabklärung erweist sich als unbegründet. Sodann ist der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht. Vielmehr handelt es sich um eine Kritik an der Würdigung des Sachverhalts durch das SEM und damit um eine materielle Frage. 3.4 Eine Aufhebung der Verfügung aus formellen Gründen fällt demnach ausser Betracht. Der Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wird infolgedessen abgewiesen, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 4. 4.1 Das Wiedererwägungsgesuch ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage (sogenanntes einfaches Wiedererwägungsgesuch, vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Ein Wiedererwägungsgesuch muss gehörig begründet sein (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a). Eine Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig und darf namentlich nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die schon in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. etwa Urteile des BVGer D-2032/2025 vom 3. April 2025 E. 5.2. und D-985/2023 vom 23. Februar 2023 E. 5.2 und D-3173/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.3 m.H.). 4.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass sich ihr Gesundheitszustand sowie die humanitäre und politische Lage in Sri Lanka seit dem Asylentscheid verschlechtert habe und sich eine Neubeurteilung aufdränge. Somit machen sie eine nachträglich wesentlich veränderte Sachlage betreffend den Vollzug der Wegweisung geltend, namentlich auch mit Bezug auf die geltend gemachte politisch veränderte Lage, da nach Auffassung der Beschwerdeführenden aufgrund der unberechenbaren Sicherheitslage jederzeit ein Bürgerkrieg ausbrechen könne (vgl. Beschwerde S. 7 oben). Das SEM hat ihre Eingabe vom 4. August 2022 demnach korrekterweise als (einfaches) Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und dieses nach den Bestimmungen von Art. 111b ff. AsylG behandelt.

5. Nachdem das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden eingetreten ist und dieses materiell geprüft hat, ist nachfolgend zu prüfen, ob es in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und zu Recht an seiner ursprünglichen Verfügung festgehalten hat. Dabei ist praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3615/2022 vom 12. September 2022 E. 5). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 13. September 2022 im Wesentlichen aus, das Bundesverwaltungsgericht habe mit Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2-13.4 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas aktualisiert. Dabei habe es festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar sei, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden könnten. Die im Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten Einwände vermöchten die Einschätzung des SEM nicht umzustossen. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung in Sri Lanka gelingen werde. Nötigenfalls könnten die Beschwerdeführenden auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen. Auch ihre medizinischen Vorbringen im Lichte der veränderten Lage in Sri Lanka vermöchten die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht umzustossen. Der Beschwerdeführer 1 habe keinen Arztbericht eingereicht, weshalb davon auszugehen sei, dass sich sein Gesundheitszustand zumindest nicht verschlechtert habe. Im Übrigen sei das Medikament «(...)», welches er zurzeit einnehme, in Sri Lanka erhältlich. Die Beschwerdeführerin 2 leide an Diabetes, sei jedoch diätetisch eingestellt und offensichtlich nicht auf Medikamente angewiesen. Zudem stelle ihr im Januar 2021 erlittener Beinbruch keine medizinische Notlage dar. Auch hätten die Beschwerdeführenden keinen Arztbericht betreffend die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin 3 eingereicht. Es sei festzustellen, dass allfällige Antibiotika und Paracetamol zur Behandlung von Mittelohrenentzündungen in Sri Lanka erhältlich seien. 6.2 In der Beschwerde vom 12. Oktober 2022 wird demgegenüber geltend gemacht, dass die Beschwerdeführenden als rückkehrende Asylbewerber zu den vulnerabelsten Personenkreisen in Sri Lanka gehörten, welche am härtesten von der wirtschaftlichen und politischen Krise betroffen seien. Die derzeitige Situation in Sri Lanka verunmögliche den Beschwerdeführenden eine eigene Existenz aufzubauen und es drohe ihnen bei einer Rückkehr Hunger und Elend. Das SEM verweise zu Unrecht pauschal auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. August 2022 und habe die täglich sich verschlechternde Lage in Sri Lanka nicht berücksichtigt. Darüber hinaus sei die medizinische Versorgung zurzeit nicht mehr gewährleistet. Auch bestehe in Sri Lanka weiterhin eine Diktatur, welche Gesetze ausserhalb des Orbits der Verfassungsmässigkeit schaffe. Aktuelle Berichte würden bereits eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nahelegen. Besonders störend im Hinblick auf die Lageeinschätzung des SEM sei dessen Eingeständnis, dass die derzeitige Lage nur sehr schwierig einzuschätzen sei, es aber gleichzeitig festhalte, vorerst verändere sich nichts an der bis anhin geltenden Lageeinschätzung. Eine Verschlechterung der Lage sei gerade auch im Hinblick auf die medizinische Versorgungslage konkret zu befürchten. Die Erhältlichkeit der benötigten Medikamente und Behandlungen erschienen aufgrund der prekären Versorgungslage in Sri Lanka per se als höchst zweifelhaft. Aufgrund der schweren wirtschaftlichen Krise in Sri Lanka und der inzwischen über dreijährigen Abwesenheit der Beschwerdeführenden könne das familiäre Beziehungsnetz kaum mehr als tragfähig bezeichnet werden. Die familiären Kontakte seien inzwischen nur noch sehr gering. Auch sei die Einstellung zu behinderten Menschen in vielen Ländern schambehaftet, tabuisiert und stigmatisiert. Ein Onkel der Familie, welcher in Deutschland lebe, sei zwischenzeitlich verstorben, und der Vater der Beschwerdeführerin 2 sei inzwischen an Vaskulär-Parkinsonismus erkrankt und könne die Familie bei ihrer Wiedereingliederung nicht mehr unterstützen, sondern brauche selber ständige Unterstützung. Das familiäre Beziehungsnetz sei bereits aufgrund dieser Umstände um einen Grossteil reduziert. Aufgrund der Erblindung des Beschwerdeführers 1 könne das gemeinsame Kind auch nicht alleine von ihm betreut werden, weshalb die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin 2 in den Arbeitsmarkt nicht möglich sein werde. Auch im Hinblick auf das Kindeswohl sei eine Wegweisung als unzumutbar zu erachten. Die Beschwerdeführerin 3 sei in der Schweiz stark verwurzelt und fortgeschritten integriert. Aufgrund der Erblindung des Beschwerdeführers 1 sei die Familie auf die Unterstützung der entsprechenden Institutionen in der Schweiz angewiesen. Das SEM übersehe, dass die Familie mit ihren jeweiligen und wechselseitigen Bedürfnissen auf die in der Schweiz etablierten Rahmenbedingungen angewiesen sei, um eine lebenswerte Existenz aufrechtzuerhalten. Die gesamte Situation sei für die Beschwerdeführenden auch in psychischer Hinsicht äusserst belastend. Eine Ausschaffung würde zu einer Re-Traumatisierung und depressiven Episoden mit Ängsten des Beschwerdeführers 1 führen. Es sei zu befürchten, dass sich diese Symptomatik bei einer Rückkehr nach Sri Lanka erheblich akzentuieren werde, gerade auch durch die drohende Stigmatisierung und Isolation aufgrund seiner Erblindung. 6.3 In seiner Vernehmlassung 10. November 2022 führt das SEM ergänzend aus, bezüglich der Sterbeurkunde des Onkels und der Arztberichte betreffend den Vater der Beschwerdeführerin 2 lägen lediglich Kopien vor, weshalb ihnen ein geringer Beweiswert zukomme. Doch auch unter Berücksichtigung der veränderten Lage in Sri Lanka und dem Tod des Onkels und der Pflegebedürftigkeit des Vaters der Beschwerdeführerin 2 verfügten die Beschwerdeführenden über weitere Familienmitglieder in Sri Lanka und in Drittstaaten, welche ihnen nötigenfalls bei einer Wiedereingliederung behilflich sein könnten. Auch die Stellungnahme der (...) und das Referenzschreiben des Pastors G._______ vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Betreffend die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers 1 gemäss Arztbericht vom 23. Mai 2022 sei davon auszugehen, dass auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Sri Lanka eine weiterführende und erneute Behandlung der gesundheitlichen Probleme bei Bedarf auch in Sri Lanka erhältlich seien. Psychische Probleme seien in Sri Lanka gemäss ständiger Rechtsprechung adäquat behandelbar. Die Beschwerdeführenden hätten zusätzlich die Möglichkeit, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Betreffend das Kindeswohl wird ausgeführt, es könne insgesamt aufgrund der Aktenlage nicht auf eine aussergewöhnliche Verwurzelung der Beschwerdeführerin 3 in der Schweiz geschlossen werden. Insbesondere aufgrund des jungen Alters sollte es der Tochter leichtfallen, sich im Herkunftsland zurechtzufinden, zumal die Eltern, mit welchen sie nach Sri Lanka zurückkehren werde, ihre Hauptbezugspersonen seien. Der Wegweisungsvollzug stelle damit auch keine Verletzung des Kindeswohles im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KRK des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) dar. 6.4 In der Replik vom 16. Dezember 2022 wird entgegnet, das SEM verkenne, dass der Beschwerdeführer 1 bei einer Rückkehr gemäss der Stellungnahme der (...) vom 30. September 2022 keine adäquate Unterstützung erwarten könne und ihm Isolationsgefahr drohe. Bei einer Rückkehr sei das Kindeswohl erheblich durch das Herausreissen aus dem bestehenden Setting und durch die bevorstehende alleinige Kinderbetreuung durch den Beschwerdeführer 1 gefährdet. Sodann sei gemäss Arztbericht vom 23. Mai 2022 zurzeit zwar keine akute Selbst- und Fremdgefährdung feststellbar, indessen bedeute dies nicht, dass dies bei einem tatsächlichen Wegweisungsvollzug nicht der Fall sein werde. Bereits die drohende Rückschaffung nach Sri Lanka habe zu einer erheblichen Re-Traumatisierung des Beschwerdeführers 1 geführt. Ein intensives psychisches Leiden bis hin zur Suizidalität sei bei einer Rückkehr möglich. Zuletzt müsse dem SEM entschieden widersprochen werden, dass das Kindeswohl bei einer Wegweisung nicht verletzt sei, würde der Beschwerdeführerin 3 bei einer Rückkehr nach Sri Lanka soziale Isolation drohen, bestehe in Sri Lanka kein Betreuungsangebot und könnte sich die Beschwerdeführerin 3 durch die alleinige Betreuung durch ihren Vater (Beschwerdeführer 1) schwere Verletzungen im Haushalt zuziehen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass es den Beschwerdeführenden mit ihrem Wiedererwägungsgesuch nicht gelingt, eine nachträglich wesentlich veränderte Sachlage darzutun, welche der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges heute entgegenstehen würde. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verweisen werden (vgl. oben E. 6.1 und 6.3). 7.2 7.2.1 Die aktuelle Menschenrechtssituation in Sri Lanka und die allgemeine Sicherheitslage im Zusammenhang mit der schweren Wirtschafts- und Regierungskrise lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht in genereller Weise als unzulässig erscheinen (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 und Urteil des BVGer E-2426/2020 vom 5. Juni 2024). 7.2.2 In Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist sodann festzuhalten, dass solche den Wegweisungsvollzug nur ganz ausnahmsweise als unzulässig erscheinen lassen können. Vorausgesetzt ist praxisgemäss ein reales Risiko einer ernsthaften, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes - mit der Folge intensiven Leidens oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193; bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.; sowie statt vieler: Urteil des BVGer F-2695/2025 vom 20. Juni 2025 S. 6). Dazu bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte (vgl. auch unten E. 7.3.2 f.). Auch der Arztbericht vom 23. Mai 2022 betreffend den Beschwerdeführer 1 enthält keine wesentlichen neuen Tatsachen, welche diese Einschätzung umstossen könnten. 7.2.3 Ebenso ist mit der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 24 KRK) zu verneinen (vgl. auch unten E. 7.3.4 f.). Weitere Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit weiteren Verletzungen völkerrechtlicher Bestimmungen ausgesetzt wären, sind nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Seit dem Wiedererwägungsgesuch vom 23. August 2021 der Beschwerdeführenden hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil D-737/2020 vom 27. Februar 2023 zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges von Beschwerdeführenden mit gesundheitlichen - namentlich auch psychischen - Problemen nach Sri Lanka und zur Gesundheitsversorgung im Allgemeinen befasst. Es kam zu Schluss, dass - trotz der gegenwärtigen Krise und der starken Belastung des Gesundheitssystem - eine gewisse Grundversorgung nach wie vor vorhanden sei. Es bedürfe aber einer sorgfältigen einzelfallgerechten Abklärung, welcher Behandlung, Betreuung und Medikation eine zurückzuführende Person bedarf. Ebenfalls sei darzulegen, dass und weshalb die vom Wegweisungsvollzug betroffene Person selbst bei einer nur vorübergehenden Versorgungslücke - unter Berücksichtigung allfälliger Rückkehrhilfe - nicht mit einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes rechnen müsse. Im Zusammenhang mit der Behandlung von psychischen Krankheiten existiere für die Behandlung auf staatlicher Seite das spezialisierte National Institute of Mental Health (NIMH) in Colombo, welches jährlich über 8'000 Patienten behandle (vgl. dazu Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023, E. 10.2.5. ff. m.w.H.). Unzumutbar ist der Wegweisungsvollzug also nur dann, wenn die dringende medizinische Behandlung zur Gewährung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, nicht existiert, wobei Unzumutbarkeit nicht alleine deshalb vorliegt, weil im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 m.w.H.). 7.3.2 Gemäss den Arztberichten vom 10. bzw. 23. Mai 2022 leidet der im Jahr 2017 vollständig erblindete Beschwerdeführer 1 an einer (...) und nimmt dagegen das Medikament (...) dreimal täglich ein. Zudem leidet er an einer (...) ([...]), weshalb er (...) und (...) in Anspruch nimmt. Bezüglich der Beschwerdeführerin 2 wurden auf Beschwerdeebene keine neuen Arztberichte eingereicht. Der aktuellste Arztbericht vom 10. Mai 2022 liegt dem Wiedererwägungsgesuch vom 4. August 2022 bei. Dieser diagnostiziert der Beschwerdeführerin 2 eine diätetisch eingestellte (...), einen beidseitigen (...), eine (...) und einen (...) unklarer Genese. Zudem hatte die Beschwerdeführerin 2 am 17. Januar 2021 am rechten Sprunggelenk eine (...) erlitten. Gemäss Arztbericht nimmt sie als Medikamente ein (...) sowie (...) ein. Bezüglich der Beschwerdeführererin 3 und dem Beschwerdeführer 4 liegen in den Akten keine Arztberichte. Im Wiedererwägungsgesuch vom 4. August 2022 wird betreffend der Beschwerdeführerin 3 geltend gemacht, dass sie aktuell wegen einer rezidierenden Mittelohrentzündung in Behandlung sei. 7.3.3 Auch unter Berücksichtigung der im Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 ausgeführten Einschränkungen im Gesundheitssektor (vgl. dort E. 10.2.5) lassen die vorstehend erwähnten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden nicht auf eine medizinische Notlage schliessen. Es kann dabei insbesondere auf die Urteile des BVGer D-4722/2019 (betreffend den Beschwerdeführer 1) und D-4724/2019 (betreffend die Beschwerdeführerin 2 und die am (...) geborene Tochter C._______ [Beschwerdeführerin 3]) vom 9. September 2020 verwiesen werden. Das Gericht anerkennt, dass der negative Ausgang des Asylverfahrens und die damit verbundene Zukunftsangst eine grosse Belastung für die Beschwerdeführenden darstellen mag. Doch weder die aktuelle Lage noch die ins Recht gelegten ärztlichen Berichte und der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka deutlich schwerer zugänglich sind als in der Schweiz, vermögen an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Die medizinische Versorgungslage in Sri Lanka hat im Übrigen zwischenzeitlich auch wieder eine gewisse Entspannung erfahren (vgl. etwa Urteil des BVGer E-6/2024 vom 23. Dezember 2024 E. 5.6.1. und E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 E. 13.3.4.2; vgl. ebenfalls Human Rights Council, Situation of Human Rights in Sri Lanka, Report of the Office of the UNHCHR, 28. August 2025, Ziff. 11 und 14, , abgerufen am 15.09.2025). Der Beschwerdeführer 1 kann sich zur Behandlung seiner psychischen Leiden ans spezialisierte National Institute of Mental Health in Colombo auf Basis des dort verfügbaren Angebots wenden und bei zukünftigem Bedarf auch Psychopharmaka beziehen (vgl. SEM, Focus Sri Lanka, Gesundheitswesen: Psychiatrische Versorgung, Bern-Wabern, 14.04.2023, S. 47). Davon darf umso mehr ausgegangen werden, hat der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens angegeben, bereits vor seiner Ausreise in Sri Lanka psychologische Unterstützung in Anspruch genommen zu haben (vgl. dazu Urteil des BVGer D-4722/2019 und D-4724/2019 vom 9. September 2020). Das Gleiche gilt für die Behandlung seiner (...), für welche der Beschwerdeführer 1 auch bereits vor seiner Ausreise in Sri Lanka in medikamentöser Behandlung war. Auch zum heutigen Zeitpunkt ist das erforderliche Medikament in Sri Lanka offenbar erhältlich (vgl. SEM, Focus Sri Lanka, Gesundheitswesen: Psychiatrische Versorgung, Bern-Wabern, 14.04.2023, S. 49). Betreffend der von der Beschwerdeführerin 2 eingenommenen Medikamente zur Behandlung ihrer psychischen Verfassung ist das Vorhandensein und die Zugänglichkeit nicht überprüfbar, lässt sich aus den Akten nicht eruieren, um welches Medikament es sich tatsächlich handelt. Da gemäss geltender Rechtsprechung jedoch lediglich eine medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen vermag, ist es der Beschwerdeführerin 2 zuzumuten, eine Behandlung mit den in Sri Lanka erhältlichen Medikamenten in Anspruch zu nehmen. Ihre (...) ist diätetisch eingestellt, weshalb sie nicht auf eine Medikation angwiesen ist. Bezüglich der Beschwerdeführenden 3 sind die zur Behandlung einer Mittelorhenentzündung benötigten Medikamente ebenfalls in Sri Lanka erhältlich und für die Beschwerdeführenden zugänglich (vgl. SEM, Focus Sri Lanka, Gesundheitswesen: Psychiatrische Versorgung, Bern-Wabern, 14.04.2023, S. 48). Aus gesundheitlicher Sicht ist der Vollzug der Wegweisung somit auch gestützt auf die seit dem 23. August 2021 eingetretenen Lage- und Sachverhaltsveränderungen zumutbar. 7.3.4 Bezüglich des familiären Beziehungsnetzes in Sri Lanka gaben die Beschwerdeführenden an, dass zwischenzeitlich ein nahes Familienmitglied verstorben und der Vater der Beschwerdeführerin 2 schwer erkrankt und selber auf eine intensive Betreuung angewiesen sei. Durch das Ableben und die Erkrankung dieser beiden Personen sei eine wesentliche Stütze für ihre Wiedereingliederung weggefallen. Diese Argumentation überzeugt nicht, führten die Beschwerdeführenden 1 und 2 während ihres Asylverfahrens aus, über eine grosse Familie sowohl in Sri Lanka als auch im Ausland zu verfügen, welche sie aufgrund ihres gehobenen Bildungsstands auch (weiterhin) finanziell unterstützen könnte (SEM act. 1035115-25/3 F2; SEM act. 1035115-27/3 F2 f.; SEM act. 1031551-29/11 F22/24; SEM act. 1031551-30/12 F19/23-31/41). Die Beschwerdeführerin 2 verfügt zudem über weitreichende Arbeitserfahrung und eine gute Schulbildung, weshalb davon ausgegangen werden darf, dass sie sich im heimatlichen Arbeitsmarkt wieder integrieren und für die finanzielle Sicherheit der Familie aufkommen kann. Sie gibt an das A-Level abgeschlossen und einen Buchhaltungskurs AAT absolviert zu haben. Sie habe von 2011 bis 2017 als (...) in zwei verschiedenen Firmen gearbeitet (SEM act. 1031551-30/12 F33ff.). Auch die Argumentation betreffend der Kinderbetreuung und der Betreuung des Beschwerdeführers 1 überzeugt nicht. Auch in diesem Punkt können die Beschwerdeführenden auf das grosse familiäre Beziehungsnetz zurückgreifen, damit die Beschwerdeführerin 2 den Lebensunterhalt der Familie bestreiten kann. Ergänzend können die Beschwerdeführer nach ihrer Rückkehr vorübergehend bei ihren Verwandten unterkommen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden 1 und 2 sowohl die soziale als auch wirtschaftliche Wiedereingliederung - mit den üblichen Schwierigkeiten nach einer längeren Landesabwesenheit - gelingen wird. Nötigenfalls könnten sie auf ihr Beziehungsnetz, welches sie durchaus reaktivieren können, zurückgreifen. 7.3.5 Schliesslich sind aus den Akten auch keine Gründe ersichtlich, die aus Sicht des Kindeswohls gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen würden. Zwar sind beide Kinder in der Schweiz geboren und somit mit den Gepflogenheiten in Sri Lanka nicht direkt vertraut, jedoch darf angenommen werden, dass sie durch ihre Eltern als Hauptbezugspersonen sowohl die tamilische Sprache als auch die sri-lankische Kultur erlernt haben und sie sich angesichts ihres jungen Alters schnell und gut in die sri-lankische Gesellschaft werden integrieren können. 7.4 Allfälligen spezifischen Bedürfnissen der Beschwerdeführenden kann im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden. Diese können sie beispielsweise in der Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien oder Betreuung der Kinder in Anspruch nehmen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Ihrer Gesundheit ist auch bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen. 7.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit insgesamt weiterhin auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Vorliegen einer wiedererwägungsrechtlich relevanten Veränderung der Sachlage zu Recht verneint. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Sri Lanka erweist sich nach wie vor als zulässig und zumutbar. 7.8 Mit dem Abschluss des vorliegenden Verfahrens und der Bestätigung des angeordneten Wegweisungsvollzugs fällt der am 13. Oktober 2022 angeordnete einstweilige Vollzugsstopp als gegenstandslos geworden dahin.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen.

9. Mit dem vorliegenden Urteil wird die mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2022 der Beschwerde erteilte aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses - guthiess, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Lea Fritsche Versand: