Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine Tamilin mit letztem Wohnsitz in C._______ (Westprovinz), verliess eigenen Angaben gemäss zusammen mit ihrem Ehemann, C._______ (D-4722/2019), ihr Heimatland am 1. Februar 2019 und gelangte am 8. Februar 2019 in die Schweiz, wo sie am 11. März 2019 um Asyl nachsuchte. A.b Am 18. März 2019 fand mit der Beschwerdeführerin die Personalienaufnahme (PA), am 27. März 2019 ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), statt. A.c Das SEM führte mit der Beschwerdeführerin am 8. April 2019 die Erstbefragung durch. Dabei gab sie zu Protokoll, sie sei an ihren Arbeitsstellen aus rassistischen Gründen unterdrückt worden. In der letzten Zeit habe sie sexuelle Belästigungen erlitten und sich nicht mehr sicher gefühlt. Sie sei schwanger und könne in der Heimat kein gesundes Kind haben. Ihr Mann habe eine Auseinandersetzung mit einem Militäroffizier gehabt. Er sei vom Geheimdienst und von der Armee befragt und geschlagen worden; sie nehme an, man habe versucht, ihn zu töten. Ein Verwandter ihres Vaters, der bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen sei, habe einmal bei ihnen übernachtet. Während sie bei der (...)-Zeitung gearbeitet habe, habe sie auch pro-tamilische Nachrichten an die Redaktion weitergeleitet. Sie habe einen Anruf erhalten, bei dem man ihr gesagt habe, sie solle ihre Arbeit aufgeben, ansonsten sie getötet werde. Während dieser Zeit habe bei ihnen ein Verwandter (D._______) übernachtet, der von E._______ gekommen sei. Sie habe deshalb Probleme gehabt. Die Polizei habe F._______ einmal mitgenommen; sie habe für ihn gebürgt und ihn «rausgeholt». Nachdem sie ihre Stelle gekündigt habe, habe sie von der Polizei eine Vorladung erhalten. Man habe sie gefragt, wo sich F._______ aufhalte, und ihr gesagt, man werde ihr die Schuld geben, für alles, was zukünftig in Sri Lanka geschehe. In der Firma, in der sie danach gearbeitet habe (...), habe sie immer wieder Auseinandersetzungen mit einem anderen Angestellten gehabt, der sie beschimpft habe. Er habe sie bedroht und auch vor ihren Kollegen erniedrigt. Ihr Vorgesetzter - ein ehemaliger Armeeoffizier -, mit dem sie gesprochen habe, habe sich nicht für sie eingesetzt. Sie habe die Stelle gekündigt und mit ihrem Ehemann und ihrem Vater über ihre Probleme gesprochen. Ihr Vater habe einen Brief an einen Parlamentarier geschrieben, der umgehend geantwortet habe. Vier oder fünf Tage später sei sie von ihrem Ex-Chef angerufen worden, der sie beschimpft habe. Er sei erbost gewesen und habe gesagt, sie habe seinen Ruf geschädigt und er werde sie unter falschen Anschuldigungen ins Gefängnis bringen. Er habe ihr unterstellt, sie beherberge LTTE-Leute und bringe diese zu anderen Orten. Da sie geweint habe, habe ihr Mann das Telefon ergriffen und sich mit dem Ex-Chef gestritten. Einige Tage später sei sie vom CID (Criminal Investigation Department) vorgeladen worden. Ihr Vater und sie seien befragt worden. Die Beamten hätten sich nach einem Mann erkundigt, der bei den Blacktigers gewesen sei und 2005 bei ihnen übernachtet habe. Sie hätten sie über ihre Beziehungen zu den LTTE und ihre Arbeitsstellen ausgefragt. Sie sei beschuldigt worden, die LTTE unterstützt zu haben, und ihr sei eröffnet worden, man werde sie im Auge behalten. Danach habe ihr Vater sie nach G._______ geschickt. Dort habe sie keine Probleme gehabt, indessen sei ihr Vater nochmals befragt worden. An ihrer neuen Arbeitsstelle sei sie jedoch auch unter Druck gesetzt und als tamilische Aktivistin bezeichnet worden. A.d Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 25. April 2019 einlässlich zu ihren Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, im Jahr 2005 sei ein LTTE-Angehöriger zu ihnen gekommen und habe eine Nacht bei ihnen verbracht. Das CID habe ihren Vater befragt und ihm gesagt, sie sollten weitere Besucher melden. 2007 habe sie begonnen, bei der Zeitung (...) zu arbeiten. Im Dezember 2008 sei ihr Cousin F._______ zu ihnen gekommen, der bei einer Kontrolle festgenommen worden sei. Nachdem sie für ihren Cousin gebürgt habe, sei er freigelassen worden. Sie habe Drohanrufe erhalten und sich an ihren Chef gewandt. Ihr Cousin habe nach seiner Freilassung bei ihnen gewohnt und später Sri Lanka verlassen. Polizisten seien zu ihnen gekommen und hätten Fragen zu F._______ gestellt. Da sie nichts über ihn habe sagen können, sei sie bedroht worden. Da damals mehrere (...) getötet worden seien, habe sie ihre Stelle gekündigt. An ihrem neuen Arbeitsort (...) sei sie von einem Hilfsarbeiter beschimpft worden. Sie habe mit ihrem Chef gesprochen, der ihr gesagt habe, sie könne kündigen, was sie getan habe. 2012 habe sie unter Depressionen gelitten und geheiratet. Zusammen mit ihrem Vater habe sie einen Brief an ein Parlamentsmitglied geschrieben, das kurz darauf geantwortet habe - eine Kopie dieses Schreibens sei an die (...) gegangen. Ihr Ex-Chef habe sie angerufen und ihr gesagt, er werde ihr Probleme machen. Sie habe eine Panikattacke erlitten, ihr Mann habe das Telefon genommen und sich mit ihrem Ex-Chef gestritten. CID-Angehörige seien zu ihnen gekommen und hätten sie vorgeladen. Sie und ihr Vater seien dorthin gegangen und getrennt über H._______ und F._______ befragt worden. Man habe sie beschuldigt, Leute der LTTE beherbergt zu haben, und ihr vorgeworfen, in der Zeitung falsche Nachrichten über Tamilen publiziert zu haben. Sie hätten auch Fragen zu den Problemen in der (...) gestellt (weshalb sie gekündigt und falsche Informationen an einen Parlamentarier weitergeleitet habe). Sie sei beschuldigt worden, Informationen an F._______ der beim Geheimdienst der LTTE gearbeitet habe, weitergeleitet zu haben. Danach habe sie nicht mehr in I._______ leben wollen und sei nach G._______ gegangen. Ihr Mann sei von der Polizei vorgeladen und über sie befragt worden. 2017 sei ihr Mann nach G._______ gekommen, weil sie zusammen an eine Hochzeitsfeier nach J._______ hätten gehen wollen. Die Braut habe sie am 5. Februar 2017 gefragt, ob ihr Mann gegen 2.30 Uhr ihre Verwandten von der Bushaltestelle abholen könne. Um 4 Uhr morgens habe sie einen Anruf erhalten; man habe ihr gesagt, ihr Mann sei schwer verletzt ins Spital gebracht worden. Sie habe ihren Bruder angerufen, der herbeigeeilt sei. Nach einigen Stunden habe sie ihren Mann, der auf der Intensivstation gelegen sei, besuchen können. Er sei bewusstlos gewesen und habe innere Blutungen im Kopf gehabt. Unbekannte Personen seien auf die Intensivstation gekommen und Polizisten hätten ihr gesagt, ihr Mann habe Alkohol konsumiert und sei in einem Van unterwegs gewesen, als der Unfall geschehen sei. Fünf Tage später hätten sie ihren Mann nach I._______ ins (...) transferiert. Nach seiner Entlassung aus dem Spital sei es ihm psychisch nicht gut gegangen und er habe alles vergessen gehabt. Er sei blind gewesen und habe sie erst nach drei Monaten wiedererkannt. Er habe ihr erzählt, was in der Nacht zum 6. Februar 2017 geschehen sei. 2018 sei sie mit ihrem Mann nach K._______ gereist, um ihn medizinisch behandeln zu lassen. Kurz nach ihrer Rückkehr seien eines Abends (wohl Ende März 2018) zwei Männer des CID bei ihr erschienen, die gesagt hätten, sie müssten das Haus durchsuchen. Sie hätten gefragt, wo sie gewesen seien und weshalb sie ihre Abwesenheit nicht gemeldet hätten. Dann sei ein Polizist gekommen, der ebenfalls auf Kontrollgang gewesen sei. Die Beamten hätten gesagt, sie wollten ihren Mann auch befragen. Sie hätten ihn über die medizinische Behandlung und seinen «Unfall» befragt. Sie hätten auch gefragt, ob sie F._______ in K._______ besucht hätten. Schliesslich hätten die Beamten gesagt, sie wollten sie (die Beschwerdeführerin) allein befragen, und seien mit ihr zum Esszimmer gegangen, wo man ihr persönliche Fragen gestellt habe. Die beiden Männer hätten gesagt, ihr Ehemann sei «sexuell nicht fit» und sie könnten ihr helfen. Sie habe ihnen geantwortet, man solle sie in Ruhe lassen, sie habe genug Probleme. Der dritte Mann sei hinzugekommen und sie habe geschrien. Als ihr Mann auch geschrien habe, sei einer der Männer zu ihm gegangen und habe ihn mit einer Pistole bedroht. Er habe ihren Mann beschimpft und sie sei von den beiden anderen belästigt worden. Sie sei zu ihrem Mann gerannt und die Männer hätten gesagt, sie kämen wieder. Danach habe sie keine Ruhe mehr gehabt, denn diese Leute hätten ihr Bilder und Videos auf ihr Handy geschickt - nach zwei Monaten habe sie diese SIM-Karte nicht mehr benutzt. Sie sei auch beobachtet worden. Es sei ihr psychisch schlecht gegangen und sie habe ihrem Mann gesagt, sie werde sterben - er habe geantwortet, er werde mit ihr sterben. Sie habe ihren Bruder angerufen, der sofort gekommen sei und gesagt habe, er werde bei ihnen wohnen. Er habe sie zu einer psychiatrischen Behandlung gebracht. Ihr Bruder habe gefragt, ob sie mit ihrem Mann ins Ausland reisen wolle. Im Juni 2018 hätten Männer mit ihrem Bruder gesprochen, denn sie sei nicht zu Hause gewesen. Dazwischen habe sie Klingeln und Klopfen gehört, aber sie habe die Türe nicht geöffnet. A.e Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2019 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, ihr Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren weiterbehandelt. A.f Am 8. Mai 2019 übermittelte die Beschwerdeführerin dem SEM mehrere Beweismittel. Mit einem Gerichtsdokument solle belegt werden, dass ihr Cousin, M._______, wegen Verdachts auf terroristische Aktivitäten inhaftiert und gegen Leistung einer Bürgschaft freigelassen worden sei. Dessen Anwalt bestätige, dass sie die Bürgschaft geleistet habe. Zudem wurden zwei Arbeitsbestätigungen eingereicht. B. Mit Verfügung vom 13. August 2019 - eröffnet am 15. August 2019 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 16. September 2019 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wird beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Beschwerde lag ein Arztbericht des (...) vom Februar 2017 bei. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 26. September 2019 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. Am (...) 2019 kam die Tochter der Beschwerdeführerin, B._______, zur Welt F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 8. Oktober 2019 an seinem Standpunkt fest. G. Mit Replik vom 29. Oktober 2019 bekräftigte die Beschwerdeführerin ihre Anträge. H. Die Beschwerdeführerin übermittelte mit Schreiben vom 28. Mai 2020 einen Abschlussbericht der (...) vom 26. Mai 2020. In diesem wird eine stationäre psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin, die vom 4. bis zum 22. Mai 2020 dauerte, bestätigt. Des Weiteren wird ausgeführt, die psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung sei ambulant weiterzuführen.
Erwägungen (48 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, einige der von der Beschwerdeführerin genannten Asylgründe (Befragung durch Polizei wegen F._______, Drohanrufe während der Tätigkeit für die Zeitung (...), Probleme mit ihrem Chef bei der (...), Diskriminierung am Arbeitsplatz in G._______), die sich in den Jahren 2008 und 2013 zugetragen hätten, würden weder einen zeitlichen und kausalen Zusammenhang mit ihrer Ausreise noch die erforderliche Intensität aufweisen, um als asylrelevant taxiert werden zu können. Bis zum Februar 2017 habe sie keine Probleme mehr mit den Behörden gehabt. Die Schikanen, die sie aufgrund ihrer Ethnie immer wieder erfahren habe, hätten kein asylrelevantes Ausmass angenommen. Bei der Annahme, es könnte sich beim Unfall ihres Mannes im Februar 2017 um einen inszenierten Vorfall handeln, mangle es an Nachvollziehbarkeit und Logik. Aus ihren Ausführungen gehe nicht hervor, weshalb ihr Ex-Chef bei der (...) oder Personen, die mit ihr zusammen bei (...) gearbeitet hätten, ihrem Mann nach so langer Zeit noch hätten Schaden zufügen wollen. Aufgrund einiger Realkennzeichen, die sich in ihren Schilderungen hinsichtlich ihres Eintreffens im Spital verbunden mit den Hintergründen des Unfalls finden liessen, stelle sich die Frage, ob sich dabei tatsächlich etwas nicht mit rechten Dingen zugetragen habe. Gegen diese Annahme spreche der Umstand, dass bis zu ihrer Reise nach Indien etwa ein Jahr lang nichts geschehen sei. Ihre Antworten auf die Frage, weshalb sie davon ausgehe, beobachtet worden zu sein, seien ausweichend und undifferenziert ausgefallen. Die tatsächlichen Hintergründe der Erblindung ihres Ehemannes blieben unklar. Die Schilderung des Vorfalls im Hause der Beschwerdeführerin beinhalte eine reine Abfolge äusserer Ereignisse, die mit wenigen Details versehen seien, jedoch nahezu ohne erkennbare Anzeichen dafür, dass sie den Abend in der von ihr geltend gemachten Form erlebt habe. Dies zeige sich, abgesehen von der eigentlichen Bedrängungssituation in der rudimentären Täterbeschreibung oder den Ausführungen hinsichtlich dessen, was im Anschluss nach dem Weggang der drei Personen geschehen sei. Nicht ganz nachvollziehbar seien ihre Angaben dazu, wie es ihr gelungen sei, ins Wohnzimmer zu flüchten, habe sich doch einer der Männer in ihrer Nähe, der andere ihr gegenüber befunden. Ihr Ehemann und sie hätten sich hinsichtlich der Anzahl der Behördenbesuche nach ihrer Rückkehr aus K._______ widersprochen. Im Zusammenhang mit den Belästigungen sei anzufügen, dass aufgrund einiger Äusserungen eine Erfahrung sexueller Bedrängung nicht ausgeschlossen werden könne, wenn auch nicht in der vorgebrachten Form und durch die geltend gemachte Täterschaft. Wäre sie tatsächlich so wie geschildert belästigt worden, hätte sie zumindest den Versuch unternehmen und einen allfälligen Übergriff anzeigen können. Da ihr Vater und ihre Schwester Anwälte seien, hätte sie mit Unterstützung rechnen können. Alternativ wäre auch eine innerstaatliche Wohnsitzalternative zu prüfen gewesen. Aus den eingereichten ärztlichen Unterlagen lasse sich eine sexuelle Belästigung nicht ableiten. Vielmehr deute die Behandlungsbestätigung, in der auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) - zurückgehend auf das Jahr 2017 - verwiesen werde, darauf hin, dass ihre psychischen Probleme auf die Erblindung ihres Mannes zurückzuführen sein dürften. Die Beschwerdeführerin habe das Interesse des CID an ihr und ihrem Mann nicht überzeugend darlegen können.
E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe an beiden Anhörungen chronologisch, detailliert und mit Realkennzeichen versehen von ihren Asylgründen erzählt. Sie habe immer wieder geweint und Aussagen von Beteiligten in direkter Rede wiedergegeben. Sie habe überzeugend dargelegt, weshalb es sich beim Vorfall vom Februar 2017 um einen durch die Behörden inszenierten Vorfall handeln müsse. Sie habe gesagt, im Polizeirapport, der ihr vorgelegt worden sei, sei gestanden, ihr Mann habe einen Verkehrsunfall erlitten, weshalb sie denselben nicht unterschrieben habe. Die Tatsache, dass er schwere Kopfverletzungen erlitten habe, ansonsten aber nahezu unversehrt geblieben sei, lasse erheblich daran zweifeln, dass die Verletzungen auf einen Verkehrsunfall zurückzuführen seien. Sie habe erwähnt, dass sie auf der Intensivstation von ihr Unbekannten beobachtet worden sei und dass die CID-Beamten, die sie im März 2018 aufgesucht hätten, über den Vorfall vom Februar 2017 Bescheid gewusst hätten. Das SEM habe sich mehrfach mit pauschalen Begründungen zur fehlenden Glaubhaftigkeit begnügt. Die Beschwerdeführerin habe den Vorfall vom März 2018 bei der Anhörung vom 25. April 2019 in freier Rede ausführlich dargelegt. Die anschliessenden Detailfragen habe sie alle beantwortet. Hinsichtlich des Zeitpunkts des Behördenbesuchs, bei dem es zu sexuellen Übergriffen gekommen sei, stimmten ihre Aussagen mit denjenigen ihres Mannes überein. Trotz der psychischen Ausnahmesituation, in der sie sich befunden habe, habe sie diverse äussere Merkmale der Täter nennen können. Als sich einer der Männer ausgezogen habe, habe sie geschrien, worauf man von ihr abgelassen habe. Auch ihr Mann habe zu schreien begonnen. Die Männer seien vermutlich aufgrund der heftigen Gegenwehr gegangen. Gemäss wissenschaftlichen Untersuchungen stehe fest, dass fehler- und lückenlose Erinnerungen nicht die Regel, sondern die Ausnahme seien. Personen, die traumatisierende Erlebnisse durchlebt hätten, könnten den im Asylverfahren geltend Glaubhaftigkeitskriterien nicht immer gerecht werden. Gedächtnisleistung sei individuell und situationsabhängig. Das SEM habe den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin kaum berücksichtigt, obwohl es Hinweise dafür gebe, dass sie von den Ereignissen stark belastet sei. Bei der Anhörung habe sie mehrfach geweint und von Depressionen und Suizidgedanken gesprochen. Eine allfällige Traumatisierung sei nicht berücksichtigt worden. Einem Bericht der SFH (Schweizerischen Flüchtlingshilfe) sei zu entnehmen, dass es in Sri Lanka wegen mangelnder Strafverfolgung nur wenige Anzeigen wegen sexueller Gewalt gebe. Opfer würden gemäss einem Bericht der International Crisis Group (ICG) vom Juli 2017 nur selten Gerechtigkeit erfahren. Auch Amnesty International (AI) habe im Jahresbericht 2017 bestätigt, dass Täter nicht bestraft würden. Die Beschwerdeführerin habe den sexuellen Übergriff berechtigterweise nicht angezeigt, zumal der Übergriff von Behördenmitgliedern erfolgt sei. Eine Verlegung des Wohnsitzes hätte sie nicht vor weiteren Übergriffen geschützt, da die Strafverfolgung von an Frauen verübten Gewaltdelikten landesweit nicht gewährleistet sei. Die Beschwerdeführerin sei durch vermeintliche Verbindungen zu den LTTE ins Visier der Behörden geraten. Sie sei einmal Opfer sexueller Übergriffe geworden und anschliessend über einen längeren Zeitraum mit Kurznachrichten belästigt worden. Sie habe mit ihrem Mann nur oberflächlich darüber gesprochen und sei unter einem hohen psychischen Druck gestanden. Das SEM habe nicht beachtet, dass mehrere Vorfälle zusammen, die für sich allein die von Art. 3 AsylG geforderte Intensität nicht erreichten, gesamthaft betrachtet das Mass des Erträglichen überschreiten könnten. Sie habe über Jahre hinweg Schikanen und Bedrohungen über sich ergehen lassen müsse; sie sei seit 2008 immer wieder Verfolgungsmassnahmen und einem grossen psychischen Druck ausgesetzt gewesen. Ihr Bruder sei kürzlich von einer unbekannten Person aufgesucht und gefragt worden, wo sich seine Schwester und sein Schwager aufhielten. Er sei mehrmals angerufen worden, wobei gegen Schwester und Schwager Todesdrohungen ausgestossen worden seien. Die Beschwerdeführerin habe deshalb begründete Furcht, in Sri Lanka ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, das Vorbringen, der Bruder der Beschwerdeführerin habe mehrfach Anrufe erhalten, in denen Todesdrohungen gegen sie und ihren Mann ausgesprochen worden seien, beziehe sich auf einen als unglaubhaft taxierten Sachverhalt. Diese Äusserungen seien als reine Parteibehauptung zu qualifizieren.
E. 4.4 In der Replik wird entgegnet, dem SEM sei der psychische Zustand der Beschwerdeführerin bekannt gewesen und es hätte diesbezüglich weitere Abklärungen tätigen müssen. Bei Vorliegen psychischer Erkrankungen könne nicht ausgeschlossen werden, dass es Asylsuchenden nicht möglich sei, ihre Asylgründe schlüssig und nachvollziehbar darzulegen. Aufgrund des vorgebrachten Sachverhalts bestünden bei ihr Hinweise auf eine mögliche Traumatisierung, was vom SEM nicht angemessen berücksichtigt worden sei.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin reiste zusammen mit ihrem Ehemann am 8. Februar 2019 in die Schweiz ein und hielt sich anschliessend bis zum 11. März 2019 bei ihrer Cousine auf, ohne sich bei den schweizerischen Behörden zu melden und diese um Schutz vor erlittener beziehungsweise zukünftig drohender Verfolgung zu ersuchen (vgl. Protokoll der PA S. 5). Dieses Verhalten lässt erste Zweifel am geltend gemachten Schutzbedürfnis aufkommen, ist es doch verfolgten Personen erfahrungsgemäss ein dringendes Anliegen, ihr Schutzersuchen so rasch wie möglich zu deponieren.
E. 5.3 Aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin ist durchaus möglich, dass sie an verschiedenen Arbeitsstellen von ihren singhalesischen Kollegen wegen ihrer ethnischen Herkunft verspottet und teilweise auch beleidigt wurde (vgl. Protokoll der Erstbefragung S. 8 f.). Ebenso realistisch erscheint, dass sie aufgrund ihrer damaligen Tätigkeit für den Zeitungsverlag (...) bedroht wurde, weil sie in das Visier von Kreisen geriet, denen ihre Tätigkeit (Weitergabe von Meldungen über Benachteiligungen von Tamilen) ein Dorn im Auge war (vgl. Protokoll der Erstbefragung S. 8 f., Protokoll der Anhörung S. 6). Sie legte des Weiteren dar, sie sei von ihrem Ex-Chef bei der (...) am Telefon beschimpft und bedroht worden, weil ihr Vater aufgrund der Probleme, die sie an diesem Arbeitsplatz gehabt habe, sich schriftlich an einen Minister gewandt habe (vgl. Protokoll der Erstbefragung S. 9, Protokoll der Anhörung S. 6 f.). Durch die Verlegung ihres Wohnsitzes nach G._______ im Jahr 2013 und den Antritt einer neuen Stelle, konnte sie diesem auf ihr lastenden Druck weitgehend entgehen, wenngleich sie auch vorbrachte, dass sie an ihrem letzten Arbeitsort von Kollegen aufgrund ihrer Ethnie bezichtigt worden sei, an Aktionen tamilischer Aktivisten beteiligt gewesen zu sein. Da sie indessen von den Sicherheitsbehörden nie ernsthaft in Zusammenhang mit tamilischen Widerstandsbewegungen gebracht wurde, lebte sie dort unbehelligt und hatte keine grösseren Probleme (vgl. Protokoll der Erstbefragung S. 10, Protokoll der Anhörung S. 9).
E. 5.4 Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin und der eingereichten Unterlagen ist davon auszugehen, dass sie vom CID wegen ihrer Verwandtschaft mit einem ehemaligen LTTE-Mitglied namens F._______ befragt wurde. Da sie mit diesem indessen keine engen Kontakte pflegte und vom CID offensichtlich nicht ernsthaft verdächtigt wurde, Verbindungen zu den LTTE (gehabt) zu haben, und F._______ Sri Lanka verlassen habe, erwuchsen ihr aufgrund des Umstandes, dass dieser kurzzeitig in ihrem Haus gewohnt und sie für ihn gebürgt habe, keine über die Befragungen hinausgehenden Benachteiligungen (vgl. Protokoll der Erstbefragung S. 8 f., Protokoll der Anhörung S. 6 f).
E. 5.5.1 Die Beschwerdeführerin brachte vor, auf ihren Ehemann sei im Februar 2017 ein Mordanschlag verübt worden, als sie zusammen mit ihm an einer Hochzeitsfeier habe teilnehmen wollen. Sie brachte diesen Vorfall mit der telefonischen Auseinandersetzung in Verbindung die ihr Ehemann und sie im Jahr 2013 mit ihrem Ex-Chef bei der (...) gehabt hätten (vgl. Protokoll der Erstbefragung S. 8, Protokoll der Anhörung S. 7 f.). Wie im Urteil vom heutigen Tag bezüglich ihres Ehemannes festgestellt, ist unglaubhaft, dass dieser aufgrund eines rund vier Jahre zurückliegenden Disputs mit ihrem Ex-Chef Opfer eines gezielten Tötungsversuchs durch Angehörige der Sicherheitsdienste wurde. Auf die entsprechenden Erwägungen kann hier verwiesen werden (vgl. Urteil D-4722/2019 E. 5.5). Bestätigt werden diese Zweifel durch die von den gegenüber den Asylbehörden diametral abweichenden Aussagen, welche die Beschwerdeführerin gegenüber den sie behandelnden Fachpersonen der (...) machte. Dem entsprechenden Abschlussbericht vom 26. Mai 2020 ist zu entnehmen, dass sie angab, ihr Mann sei seit dem Jahr 2017 aufgrund einer erlittenen Kriegsverletzung blind; sie seien aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit von der sri-lankischen Armee angegriffen worden. Diese Angaben lassen sich, mit Ausnahme der aktenkundigen Erblindung ihres Ehemannes, in keiner Hinsicht mit den von ihr bei den beiden Befragungen durch das SEM gemachten Aussagen in Einklang bringen.
E. 5.5.2 Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes seien sie beide im Februar/März 2018 legal nach Indien gereist, damit er sich dort medizinisch habe behandeln lassen können (vgl. Protokoll der Anhörung S. 8). Dass sie anschliessend freiwillig und legal wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt seien (vgl. Protokoll der Anhörung S. 11), bestätigt die Zweifel an der vorgebrachten Schilderung des Vorfalls vom Februar 2017. Hätten die sri-lankischen Behörden damals tatsächlich versucht, ihren Ehemann zu töten, wäre nicht nachvollziehbar, dass sie ihr Heimatland erst ein Jahr danach verlassen und sich durch die Rückkehr nach Sri Lanka wieder in den Einflussbereich der Verfolger begeben hätten. Auch wenn ihr Ehemann aufgrund der erlittenen Verletzungen, die zu seiner Erblindung geführt hätten, in den ersten Monaten nach dem Vorfall nicht reisefähig gewesen sein mag, hätten sie wohl alles darangesetzt, um nach einem Mordanschlag, der von den Sicherheitsbehörden ausgegangen wäre, die Heimat so schnell wie möglich definitiv zu verlassen. Durch die geltend gemachte Rückkehr nach Sri Lanka stellten sich sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann (wieder) unter den Schutz des Heimatlandes, was die Zweifel am Vorliegen einer ernsthaften Furcht vor Nachstellungen durch die heimatlichen Behörden oder mit deren Billigung agierenden Personen bestärkt, und die geltend gemachte Bedrohungslage als überwiegend unwahrscheinlich erscheinen lässt.
E. 5.6.1 Bei der Anhörung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass kurze Zeit nach ihrer Rückkehr aus Indien zwei Agenten des CID und ein Polizist in ihr Haus gekommen seien und dieses kontrolliert hätten. Sie hätten gefragt, wo sie und ihr Ehemann hingegangen seien und weshalb sie die Behörden über die Auslandsreise nicht informiert hätten. Da sie ihren Mann auch hätten befragen wollen, habe sie ihn ins Wohnzimmer gebracht. Die Agenten des CID hätten ihm auch Fragen bezüglich der Reise nach Indien und zum «Unfall» vom Februar 2017 gestellt. Danach sei sie von diesen zum Esszimmer geführt worden, wo man ihr persönliche Fragen gestellt habe. Sie habe sich verbal zur Wehr gesetzt und nachdem der Polizist auch zum Esszimmer gekommen sei, habe sie zu schreien begonnen. Ihr Mann habe vom Wohnzimmer aus ebenfalls geschrien und sie sei zu ihm gerannt. Die Männer hätten gesagt, sie würden wiederkommen und seien gegangen (vgl. Protokoll S. 8 f.).
E. 5.6.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nicht übereinstimmende Aussagen zur Anzahl der Besuche des CID nach ihrer Rückkehr aus Indien sowie des dabei Vorgefallenen machten. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin nach der Rückkehr aus Indien von Angehörigen der Sicherheitsdienste aufgesucht und zum Hintergrund der Reise befragt wurde. Unwahrscheinlich ist aber, dass sie von diesen belästigt und bedroht wurde. Die Beschwerdeführerin wies zu keinem Zeitpunkt ein Persönlichkeitsprofil auf, welches das von ihr geschilderte gesteigerte Interesse der Sicherheitsdienste an ihrer Person erklären würde. Die sri-lankischen Sicherheitsbehörden verdächtigten sie nicht ernsthaft, Verbindungen zu den LTTE gehabt und diese unterstützt zu haben, ansonsten sie zu einem früheren Zeitpunkt Ermittlungen gegen sie eingeleitet hätten. Offensichtlich wird das Desinteresse der Sicherheitsbehörden an ihrer Person auch dadurch, dass sie während vier Jahren in G._______ lebte und arbeitete und dort seitens der Sicherheitsdienste nie aufgesucht wurde. Gegen die geltend gemachte Tragweite der Vorsprache der Agenten des CID spricht insbesondere, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nach dem geltend gemachten Vorfall mit der Ausreise aus Sri Lanka noch monatelang zugewartet haben, obschon zum damaligen Zeitpunkt bei ihrem Ehemann keine medizinischen Gründe vorgelegen haben, die gegen ein zeitnahes Verlassen der Heimat gesprochen hätten.
E. 5.6.3 Die Zweifel am Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei von Angehörigen des CID sexuell verbal und von einem Polizisten durch Vorzeigen des Geschlechtsteils belästigt worden, werden durch die von ihren Aussagen bei den beiden Befragungen stark abweichenden Angaben bestärkt, die sie gegenüber den sie betreuenden Fachpersonen machte, die bei der (...) arbeiten. So ist dem eingereichten Abschlussbericht vom 26. Mai 2020 zu entnehmen, dass sie teilweise täglich von «den Männern» aufgesucht worden sei und viel sexuelle Gewalt erlitten habe. Bei der Anhörung gab sie indessen mehrfach ausdrücklich an, sie sei einmal vor allem verbal sexuell belästigt, jedoch nicht angefasst worden (vgl. Protokoll S. 13). Anschliessend sei sie per auf ihr Mobiltelefon gesendeter Nachrichten unter Druck gesetzt worden und habe mehrmals einen Mann gesehen, der in der Nähe ihres Hauses gestanden sei (vgl. Protokoll S. 9 und S. 15).
E. 5.7 Bei der PA vom 18. März 2019 erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei im (...) Monat schwanger (vgl. Protokoll S. 4), was sich mit dem Geburtstermin ihrer Tochter, dem (...) 2019, in Einklang bringen lässt. Gemäss ihren Angaben bei der Anhörung vom 25. April 2019 sei sie mit der IUI-Methode (Intrauterine Insemination) schwanger geworden (vgl. Protokoll S. 10). Die Insemination müsste demnach Ende (...) durchgeführt worden sein. Es befremdet, dass die Beschwerdeführerin sich zu einem Zeitpunkt, wo sie wusste, dass sie sich innerhalb kurzer Zeit auf eine Flucht ins Ungewisse begeben würde, inseminieren liess. Die Familienplanung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes deutet darauf hin, dass sie sich damals nicht vor einer bevorstehenden Flucht, sondern vor einer geplanten Migration befanden.
E. 5.8 Aufgrund des Abschlussberichts der (...) vom 26. Mai 2020 ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im damaligen Zeitpunkt unter einer postnatalen Depression und einer PTBS litt. Dies lässt sich hinsichtlich der PTBS mit ihren Angaben, sie habe sich bereits in ihrer Heimat in psychologisch/psychiatrischer Behandlung befunden, vereinbaren. Die Ursache der Traumatisierung der Beschwerdeführerin muss indessen offengelassen werden, da sie die von ihr dazu geltend gemachten Gründe nicht glaubhaft machen konnte und diese in mehreren Punkten von den Angaben, die sie den sie betreuenden Fachpersonen gegenüber machte, erheblich abweichen. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin bei der Anhörung vom 25. April 2019 ist nicht auszuschliessen, dass sie Opfer sexueller Belästigung geworden sein könnte, indessen sind die von ihr geltend gemachten Umstände aufgrund der vorstehenden Erwägungen als nicht glaubhaft zu werten.
E. 5.9 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin, sie sei aufgrund ihrer ethnischen Herkunft an mehreren Arbeitsstellen durch abwertende Aussagen von Kollegen psychisch unter Druck geraten, als glaubhaft erscheinen. Es ist auch davon auszugehen, dass sie wegen ihrer verwandtschaftlichen Bande zu F._______ und des Umstandes, dass sie für diesen anstelle ihres Vaters bürgte, als er in I._______ inhaftiert wurde, vom CID in der Vergangenheit befragt und unter Druck gesetzt wurde. Als überwiegend unwahrscheinlich und damit unglaubhaft ist jedoch das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu erachten, wonach die sri-lankischen Sicherheitsbehörden ihren Ehemann gezielt hätten töten wollen, weil er vier Jahre zuvor telefonisch einen verbalen Disput mit ihrem Ex-Chef gehabt habe. Es ist zudem denkbar, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit sexuell belästigt worden sein könnte, die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Umstände und den vorgebrachten Hintergrund ist jedoch als überwiegend unwahrscheinlich zu beurteilen.
E. 6.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorflucht-gründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).
E. 6.2 Die Konflikte, welche die Beschwerdeführerin bei der (...) mit Arbeitskollegen und nach ihrem Ausscheiden aus der Firma mit ihrem Ex-Chef hatte, sowie die Drohungen, die sie während ihrer Tätigkeit bei der Zeitung (...) erhielt, lagen zum Zeitpunkt ihrer zweiten Ausreise aus Sri Lanka im Februar 2019 mehrere Jahre zurück. Anschliessend arbeitete sie von 2013 bis im Februar 2017 in G._______, wo sie zwar aufgrund ihrer Ethnie schikaniert, aber nicht ernsthaft benachteiligt oder behelligt wurde. Die Probleme, denen sie bis zum Jahr 2013 begegnete, waren somit weder zeitlich noch sachlich kausal für ihre Ausreise. Die herabwertenden Äusserungen, denen sie ausgesetzt war, waren für die Beschwerdeführerin zweifellos psychisch belastend, sie erreichten indessen kein Ausmass, das als asylrechtlich relevant zu werten wäre.
E. 6.3 Die Befragungen, denen die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Verwandtschaft mit dem ehemaligen LTTE-Mitglied F._______ unterzogen wurde, waren für sie sicherlich belastend und in einem gewissen Mass auch beängstigend, indessen erwuchsen ihr darüberhinausgehend keine weiteren Benachteiligungen. Die Agenten des CID hatten offensichtlich keine Anhaltspunkte dafür - und verdächtigten die Beschwerdeführerin auch nicht ernsthaft - Verbindungen zu den LTTE (gehabt) zu haben, ansonsten sie weitere Ermittlungen gegen sie eingeleitet hätten. Da F._______ Sri Lanka gemäss ihren Angaben verlassen habe und die sri-lankischen Behörden dies gewusst hätten, musste die Beschwerdeführerin nicht befürchten, seinetwegen verfolgt zu werden. Ihren Aussagen gemäss wurde sie vom CID während ihres vierjährigen Aufenthalts in G._______ nicht aufgesucht.
E. 6.4 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei zusammen mit ihrem Ehemann im Februar/März 2018 während ungefähr eines Monats in Indien gewesen (vgl. Protokoll der Erstbefragung S. 6), um ihn alternativ-medizinisch behandeln zu lassen. Danach seien sie gemeinsam nach Sri Lanka in das von ihnen gemietete Haus zurückgekehrt. Der Umstand, dass sie Sri Lanka legal verlassen hat und ebenso legal wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt ist, lässt darauf schliessen, dass sie zum damaligen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor Verfolgung hatte, stellte sie sich doch durch ihre Rückkehr (wieder) unter den Schutz ihres Heimatlandes. Allfällige zuvor erlittene Benachteiligungen wären in asylrechtlicher Hinsicht somit nicht (mehr) relevant.
E. 6.5 Bezüglich der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, die Beschwerdeführerin sei in Sri Lanka immer wieder Verfolgungsmassnahmen und einem grossen psychischen Druck ausgesetzt gewesen, ist festzuhalten, dass Eingriffe in andere Rechtsgüter als Leib, Leben oder Freiheit dann als Verfolgung gelten, wenn daraus ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der einen weiteren Verbleib im Heimatstaat für die betroffene Person objektiv gesehen unzumutbar macht. Ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 AsylG ist dann zu bejahen, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind (oder dieser keinen adäquaten Schutz vor Übergriffen Dritter zu gewähren im Stande ist) und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1, 2013/12 E. 6, 2013/11 E. 5.4.2, 2011/16 E. 5, jeweils m.w.H.). Ausgangspunkt ist dabei immer ein konkreter Eingriff, der stattgefunden hat oder mit solcher Wahrscheinlichkeit droht, dass die Furcht vor ihm als begründet erscheint, wobei dieser aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive erfolgen muss. Beruht der psychische Druck einzig auf den gesellschaftlichen, wirtschaftlichen oder ähnlichen Gegebenheiten in einem Staat beziehungsweise auf der psychischen Verfassung eines Asylsuchenden, ist er selbst dann nicht flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die Angehörigen bestimmter politischer, religiöser oder ähnlicher Gruppen (z.B. Menschen mit psychischen Erkrankungen) besonders darunter leiden. Dass die Beschwerdeführerin durch die Probleme, die ihr im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten erwuchsen, und durch die Erblindung ihres Ehemannes psychisch belastet war, wird nicht bezweifelt. Da ihre Vorbringen hinsichtlich der Benachteiligungen, die sie nach ihrer Rückkehr aus Indien im Frühjahr 2018 ausgesetzt gewesen sei, als nicht glaubhaft einzustufen sind, kann jedoch nicht von einem psychischen Druck ausgegangen werden, der objektiv gesehen einen Verbleib im Heimatland verunmöglicht hätte.
E. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Heimatland erlittene oder ihr dort zum Zeitpunkt ihrer Ausreise in absehbarer Zeit drohende asylrechtlich relevante Verfolgung zu belegen oder glaubhaft zu machen.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Es ist im Einzelfall abzuwägen, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei ist in Betracht zu ziehen, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
E. 7.2 Wie bereits vorstehend erwogen, ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ein behördliches Interesse an ihrer Person glaubhaft zu machen. Der geltend gemachte Umstand, wonach Verwandte bei den LTTE gewesen seien, war den heimatlichen Behörden ebenso bekannt, wie der Umstand, dass F._______ - die Beschwerdeführerin wurde seinetwegen vom CID befragt - Sri Lanka vor geraumer verlassen habe. Das CID wusste, dass sie keine Verbindungen zu den LTTE und mit F._______ keinen engeren Kontakt hatte. Sie selbst, ihre Geschwister und ihr Vater waren nicht Mitglieder der LTTE und sie machte nicht geltend, dass sie von den sri-lankischen Behörden ernsthaft verdächtigt wurde, sich am Wiederaufbau dieser Organisation zu beteiligen. Sie brachte weder bei den Befragungen noch zu einem späteren Zeitpunkt vor, sie sei in einer Art und Weise aktiv gewesen, die es nahelegen würde, dass ihr seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werden könnte.
E. 7.3 Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht im Besitz eines sri-lankischen Reisepasses sein soll und von der Schweiz aus nach Sri Lanka zurückkehren wird, führt nach konstanter Praxis für sich allein gesehen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch aus den Bombenanschlägen in Sri Lanka vom 21. April 2019 und dem ausgerufenen Notstand, der am 22. August 2019 wieder aufgehoben wurde, lässt sich in Bezug auf die christliche Beschwerdeführerin keine ihr drohende asylrechtlich relevante Verfolgung ableiten.
E. 7.4 Beim in der Beschwerde geltend gemachten Vorbringen, der Bruder der Beschwerdeführerin sei kürzlich von einer unbekannten Person aufgesucht und nach dem Verbleib seiner Schwester und seines Schwagers gefragt worden beziehungsweise, er habe mehrmals Telefonanrufe erhalten, während derer Todesdrohungen gegen diese ausgestossen worden seien, handelt es sich um eine durch nichts gestützte Parteibehauptung, die angesichts des Persönlichkeitsprofils der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen vermag. Sie machte bei den Anhörungen geltend, sie sei von Agenten des CID und Angehörigen anderer Sicherheitsdienste belästigt worden. Da die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann Sri Lanka mit ihren eigenen Reisepässen versehen verlassen haben und sie nach ihrer zweiten Ausreise nicht in die Heimat zurückgekehrt sind, ist den sri-lankischen Behörden bekannt, dass sie ausser Landes sind. Entsprechende Nachfragen bei Verwandten und das Ausstossen von Todesdrohungen ergeben somit keinen Sinn und sind angesichts der gesamten Aktenlage als unglaubhaft zu werten.
E. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3.1 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdefüh-rerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.3.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f. [als Referenzurteil publiziert]). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat - wie vom SEM zutreffend erwähnt - wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, die Beschwerdeführerin hätte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten «Backgroundcheck» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden oder dass sie dadurch persönlich gefährdet wäre. Nach neuesten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts lässt auch der Vorfall rund um die Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka im vorliegenden Fall keine andere Einschätzung zu, da kein konkreter Grund zur Annahme besteht, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf sie auswirken. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.4.2 Das SEM hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht. Seine Schlussfolgerungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. An dieser Einschätzung vermögen auch die am Ostersonntag 2019 erfolgten Anschläge auf Kirchen und Luxushotels nichts zu ändern. Auch unter Berücksichtigung des Vorfalls im Zusammenhang mit der Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft und der aktuellen politischen Situation rund um Präsident Gotabaya Rajapaksa, sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung den Wegweisungsvollzug sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie als generell unzumutbar einzustufen.
E. 9.4.3 Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Der Beschwerdeführerin, die über eine gute Schulbildung, eine gute Berufsausbildung sowie über mehrjährige Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen verfügt (vgl. Protokoll der Erstbefragung S. 5 f.), lebte von Geburt bis zum Jahr 2002 in der Nordprovinz (in den Distrikten N._______ und J._______), und danach mit Ausnahme ihres Aufenthalts in G._______ (2013 bis 2017) (...) I._______. Gemäss ihren Angaben leben ihr Vater, ihr Bruder sowie ihre Schwester weiterhin in I._______. Alle ihre engsten Verwandten sind sehr gut ausgebildet und haben gehobene berufliche Stellungen inne, mit denen sie sich den Lebensunterhalt offenbar gut sichern können. Damit verfügen die Beschwerdeführerin und ihre Tochter, die mit ihrem Ehemann beziehungsweise Vater nach Sri Lanka zurückkehren werden, in der Heimat über ein Beziehungsnetz, auf dessen Unterstützung sie nach einer Rückkehr zurückgreifen können. Da ihre Angehörigen in relativ guten Verhältnissen leben und die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann bereits vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka unterstützt haben, ist nicht zu befürchten, dass sie nach einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. Der Beschwerdeführerin wird es angesichts ihrer guten Ausbildung und ihrer Berufserfahrung mittelfristig offenstehen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und den Lebensunterhalt ihrer Familie zu bestreiten. Zudem hat sie die Möglichkeit, bei der zuständigen Behörde ein Gesuch um Gewährung von Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG), was ihr eine Reintegration in Sri Lanka in finanzieller Hinsicht erleichtern würde. Dem eingereichten Abschlussbericht der (...) vom 26. Mai 2020 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter einer postnatalen Depression und einer PTBS litt. Nach ihrem zweieinhalbwöchigen stationären Aufenthalt werde sie im Rahmen einer ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung von Frau Dr. phil. O._______, Psychologin, betreut. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin, unter denen sie zumindest teilweise bereits in ihrer Heimat litt, sind für sie mit Sicherheit belastend, lassen aber nicht auf eine medizinische Notlage schliessen. Es gibt in Sri Lanka verschiedene Möglichkeiten, psychische Erkrankungen in Spitälern oder ambulanten Einrichtungen behandeln zu lassen (vgl. Urteil des BVGer E-7137/2018 vom 23. Januar 2019 E. 12.3 m.H.). Bei einer weiterhin bestehenden PTBS und einer depressiven Symptomatik oder im Falle einer Verschlechterung derselben könnten ihre psychischen Probleme somit auch im Heimatstaat behandelt werden. Allfälligen spezifischen Bedürfnissen der Beschwerdeführerin könnte im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Sie hat die Möglichkeit, sich in nächster Zeit allenfalls mit Unterstützung der sie betreuenden Psychologin auf eine Rückkehr in den Heimatstaat vorzubereiten. Einer nicht auszuschliessenden vorübergehenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes kann im Rahmen der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden, indem eine sorgfältige Vorbereitung erfolgt und geeignete medizinische Massnahmen getroffen werden sowie eine adäquate Betreuung (beispielsweise durch medizinisches Fachpersonal) sichergestellt wird. Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes führen würde. Bezüglich der sich derzeit in zahlreichen Ländern ausbreitenden Corona-Pandemie ist festzuhalten, dass in Sri Lanka gemäss öffentlich zugänglichen Quellen der erste Fall einer Covid-19-Erkrankung Ende Januar 2020 und somit rund einen Monat bevor in der Schweiz der erste Fall gemeldet wurde, diagnostiziert wurde. Die Krankheit hat sich in Sri Lanka weit weniger als in der Schweiz ausgebreitet, wobei unter Hinweis auf die Dunkelziffer in beiden Ländern nicht alle Fälle bekannt sein dürften. Jedenfalls führt die Tatsache, dass auch Sri Lanka von Covid-19-Erkrankungen betroffen ist, nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz zwar ein Kind geboren, das mittlerweile bald (...) alt ist. Auch damit liegen keine Umstände vor, aufgrund derer bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes nach Sri Lanka von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste. Auch diesbezüglich ist auf die bereits erwähnte berufliche Erfahrung der Beschwerdeführerin und das in guten Verhältnissen lebende Familiennetz zu verweisen, das der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in verschiedener Hinsicht zur Seite stehen wird. Somit spricht auch das Kindeswohl nicht gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin mit ihrem Kleinkind in die Heimat.
E. 9.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.
E. 9.5.1 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich für sich und für ihre Tochter bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5.2 Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, dem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird.
E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Da der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erachten ist und das SEM seinen Standpunkt in der angefochtenen Verfügung entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hinreichend begründete, besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, weshalb das entsprechende Eventualbegehren abzuweisen ist.
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwischenverfügung vom 26. September 2019 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4724/2019 law/bah Urteil vom 9. September 2020 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer; Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, und ihre Tochter, B._______, geboren am (...), Sri Lanka, beide vertreten durch MLaw Sophie Frühauf, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, (...) Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. August 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine Tamilin mit letztem Wohnsitz in C._______ (Westprovinz), verliess eigenen Angaben gemäss zusammen mit ihrem Ehemann, C._______ (D-4722/2019), ihr Heimatland am 1. Februar 2019 und gelangte am 8. Februar 2019 in die Schweiz, wo sie am 11. März 2019 um Asyl nachsuchte. A.b Am 18. März 2019 fand mit der Beschwerdeführerin die Personalienaufnahme (PA), am 27. März 2019 ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), statt. A.c Das SEM führte mit der Beschwerdeführerin am 8. April 2019 die Erstbefragung durch. Dabei gab sie zu Protokoll, sie sei an ihren Arbeitsstellen aus rassistischen Gründen unterdrückt worden. In der letzten Zeit habe sie sexuelle Belästigungen erlitten und sich nicht mehr sicher gefühlt. Sie sei schwanger und könne in der Heimat kein gesundes Kind haben. Ihr Mann habe eine Auseinandersetzung mit einem Militäroffizier gehabt. Er sei vom Geheimdienst und von der Armee befragt und geschlagen worden; sie nehme an, man habe versucht, ihn zu töten. Ein Verwandter ihres Vaters, der bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen sei, habe einmal bei ihnen übernachtet. Während sie bei der (...)-Zeitung gearbeitet habe, habe sie auch pro-tamilische Nachrichten an die Redaktion weitergeleitet. Sie habe einen Anruf erhalten, bei dem man ihr gesagt habe, sie solle ihre Arbeit aufgeben, ansonsten sie getötet werde. Während dieser Zeit habe bei ihnen ein Verwandter (D._______) übernachtet, der von E._______ gekommen sei. Sie habe deshalb Probleme gehabt. Die Polizei habe F._______ einmal mitgenommen; sie habe für ihn gebürgt und ihn «rausgeholt». Nachdem sie ihre Stelle gekündigt habe, habe sie von der Polizei eine Vorladung erhalten. Man habe sie gefragt, wo sich F._______ aufhalte, und ihr gesagt, man werde ihr die Schuld geben, für alles, was zukünftig in Sri Lanka geschehe. In der Firma, in der sie danach gearbeitet habe (...), habe sie immer wieder Auseinandersetzungen mit einem anderen Angestellten gehabt, der sie beschimpft habe. Er habe sie bedroht und auch vor ihren Kollegen erniedrigt. Ihr Vorgesetzter - ein ehemaliger Armeeoffizier -, mit dem sie gesprochen habe, habe sich nicht für sie eingesetzt. Sie habe die Stelle gekündigt und mit ihrem Ehemann und ihrem Vater über ihre Probleme gesprochen. Ihr Vater habe einen Brief an einen Parlamentarier geschrieben, der umgehend geantwortet habe. Vier oder fünf Tage später sei sie von ihrem Ex-Chef angerufen worden, der sie beschimpft habe. Er sei erbost gewesen und habe gesagt, sie habe seinen Ruf geschädigt und er werde sie unter falschen Anschuldigungen ins Gefängnis bringen. Er habe ihr unterstellt, sie beherberge LTTE-Leute und bringe diese zu anderen Orten. Da sie geweint habe, habe ihr Mann das Telefon ergriffen und sich mit dem Ex-Chef gestritten. Einige Tage später sei sie vom CID (Criminal Investigation Department) vorgeladen worden. Ihr Vater und sie seien befragt worden. Die Beamten hätten sich nach einem Mann erkundigt, der bei den Blacktigers gewesen sei und 2005 bei ihnen übernachtet habe. Sie hätten sie über ihre Beziehungen zu den LTTE und ihre Arbeitsstellen ausgefragt. Sie sei beschuldigt worden, die LTTE unterstützt zu haben, und ihr sei eröffnet worden, man werde sie im Auge behalten. Danach habe ihr Vater sie nach G._______ geschickt. Dort habe sie keine Probleme gehabt, indessen sei ihr Vater nochmals befragt worden. An ihrer neuen Arbeitsstelle sei sie jedoch auch unter Druck gesetzt und als tamilische Aktivistin bezeichnet worden. A.d Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 25. April 2019 einlässlich zu ihren Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, im Jahr 2005 sei ein LTTE-Angehöriger zu ihnen gekommen und habe eine Nacht bei ihnen verbracht. Das CID habe ihren Vater befragt und ihm gesagt, sie sollten weitere Besucher melden. 2007 habe sie begonnen, bei der Zeitung (...) zu arbeiten. Im Dezember 2008 sei ihr Cousin F._______ zu ihnen gekommen, der bei einer Kontrolle festgenommen worden sei. Nachdem sie für ihren Cousin gebürgt habe, sei er freigelassen worden. Sie habe Drohanrufe erhalten und sich an ihren Chef gewandt. Ihr Cousin habe nach seiner Freilassung bei ihnen gewohnt und später Sri Lanka verlassen. Polizisten seien zu ihnen gekommen und hätten Fragen zu F._______ gestellt. Da sie nichts über ihn habe sagen können, sei sie bedroht worden. Da damals mehrere (...) getötet worden seien, habe sie ihre Stelle gekündigt. An ihrem neuen Arbeitsort (...) sei sie von einem Hilfsarbeiter beschimpft worden. Sie habe mit ihrem Chef gesprochen, der ihr gesagt habe, sie könne kündigen, was sie getan habe. 2012 habe sie unter Depressionen gelitten und geheiratet. Zusammen mit ihrem Vater habe sie einen Brief an ein Parlamentsmitglied geschrieben, das kurz darauf geantwortet habe - eine Kopie dieses Schreibens sei an die (...) gegangen. Ihr Ex-Chef habe sie angerufen und ihr gesagt, er werde ihr Probleme machen. Sie habe eine Panikattacke erlitten, ihr Mann habe das Telefon genommen und sich mit ihrem Ex-Chef gestritten. CID-Angehörige seien zu ihnen gekommen und hätten sie vorgeladen. Sie und ihr Vater seien dorthin gegangen und getrennt über H._______ und F._______ befragt worden. Man habe sie beschuldigt, Leute der LTTE beherbergt zu haben, und ihr vorgeworfen, in der Zeitung falsche Nachrichten über Tamilen publiziert zu haben. Sie hätten auch Fragen zu den Problemen in der (...) gestellt (weshalb sie gekündigt und falsche Informationen an einen Parlamentarier weitergeleitet habe). Sie sei beschuldigt worden, Informationen an F._______ der beim Geheimdienst der LTTE gearbeitet habe, weitergeleitet zu haben. Danach habe sie nicht mehr in I._______ leben wollen und sei nach G._______ gegangen. Ihr Mann sei von der Polizei vorgeladen und über sie befragt worden. 2017 sei ihr Mann nach G._______ gekommen, weil sie zusammen an eine Hochzeitsfeier nach J._______ hätten gehen wollen. Die Braut habe sie am 5. Februar 2017 gefragt, ob ihr Mann gegen 2.30 Uhr ihre Verwandten von der Bushaltestelle abholen könne. Um 4 Uhr morgens habe sie einen Anruf erhalten; man habe ihr gesagt, ihr Mann sei schwer verletzt ins Spital gebracht worden. Sie habe ihren Bruder angerufen, der herbeigeeilt sei. Nach einigen Stunden habe sie ihren Mann, der auf der Intensivstation gelegen sei, besuchen können. Er sei bewusstlos gewesen und habe innere Blutungen im Kopf gehabt. Unbekannte Personen seien auf die Intensivstation gekommen und Polizisten hätten ihr gesagt, ihr Mann habe Alkohol konsumiert und sei in einem Van unterwegs gewesen, als der Unfall geschehen sei. Fünf Tage später hätten sie ihren Mann nach I._______ ins (...) transferiert. Nach seiner Entlassung aus dem Spital sei es ihm psychisch nicht gut gegangen und er habe alles vergessen gehabt. Er sei blind gewesen und habe sie erst nach drei Monaten wiedererkannt. Er habe ihr erzählt, was in der Nacht zum 6. Februar 2017 geschehen sei. 2018 sei sie mit ihrem Mann nach K._______ gereist, um ihn medizinisch behandeln zu lassen. Kurz nach ihrer Rückkehr seien eines Abends (wohl Ende März 2018) zwei Männer des CID bei ihr erschienen, die gesagt hätten, sie müssten das Haus durchsuchen. Sie hätten gefragt, wo sie gewesen seien und weshalb sie ihre Abwesenheit nicht gemeldet hätten. Dann sei ein Polizist gekommen, der ebenfalls auf Kontrollgang gewesen sei. Die Beamten hätten gesagt, sie wollten ihren Mann auch befragen. Sie hätten ihn über die medizinische Behandlung und seinen «Unfall» befragt. Sie hätten auch gefragt, ob sie F._______ in K._______ besucht hätten. Schliesslich hätten die Beamten gesagt, sie wollten sie (die Beschwerdeführerin) allein befragen, und seien mit ihr zum Esszimmer gegangen, wo man ihr persönliche Fragen gestellt habe. Die beiden Männer hätten gesagt, ihr Ehemann sei «sexuell nicht fit» und sie könnten ihr helfen. Sie habe ihnen geantwortet, man solle sie in Ruhe lassen, sie habe genug Probleme. Der dritte Mann sei hinzugekommen und sie habe geschrien. Als ihr Mann auch geschrien habe, sei einer der Männer zu ihm gegangen und habe ihn mit einer Pistole bedroht. Er habe ihren Mann beschimpft und sie sei von den beiden anderen belästigt worden. Sie sei zu ihrem Mann gerannt und die Männer hätten gesagt, sie kämen wieder. Danach habe sie keine Ruhe mehr gehabt, denn diese Leute hätten ihr Bilder und Videos auf ihr Handy geschickt - nach zwei Monaten habe sie diese SIM-Karte nicht mehr benutzt. Sie sei auch beobachtet worden. Es sei ihr psychisch schlecht gegangen und sie habe ihrem Mann gesagt, sie werde sterben - er habe geantwortet, er werde mit ihr sterben. Sie habe ihren Bruder angerufen, der sofort gekommen sei und gesagt habe, er werde bei ihnen wohnen. Er habe sie zu einer psychiatrischen Behandlung gebracht. Ihr Bruder habe gefragt, ob sie mit ihrem Mann ins Ausland reisen wolle. Im Juni 2018 hätten Männer mit ihrem Bruder gesprochen, denn sie sei nicht zu Hause gewesen. Dazwischen habe sie Klingeln und Klopfen gehört, aber sie habe die Türe nicht geöffnet. A.e Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2019 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, ihr Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren weiterbehandelt. A.f Am 8. Mai 2019 übermittelte die Beschwerdeführerin dem SEM mehrere Beweismittel. Mit einem Gerichtsdokument solle belegt werden, dass ihr Cousin, M._______, wegen Verdachts auf terroristische Aktivitäten inhaftiert und gegen Leistung einer Bürgschaft freigelassen worden sei. Dessen Anwalt bestätige, dass sie die Bürgschaft geleistet habe. Zudem wurden zwei Arbeitsbestätigungen eingereicht. B. Mit Verfügung vom 13. August 2019 - eröffnet am 15. August 2019 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 16. September 2019 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wird beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Beschwerde lag ein Arztbericht des (...) vom Februar 2017 bei. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 26. September 2019 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. Am (...) 2019 kam die Tochter der Beschwerdeführerin, B._______, zur Welt F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 8. Oktober 2019 an seinem Standpunkt fest. G. Mit Replik vom 29. Oktober 2019 bekräftigte die Beschwerdeführerin ihre Anträge. H. Die Beschwerdeführerin übermittelte mit Schreiben vom 28. Mai 2020 einen Abschlussbericht der (...) vom 26. Mai 2020. In diesem wird eine stationäre psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin, die vom 4. bis zum 22. Mai 2020 dauerte, bestätigt. Des Weiteren wird ausgeführt, die psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung sei ambulant weiterzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, einige der von der Beschwerdeführerin genannten Asylgründe (Befragung durch Polizei wegen F._______, Drohanrufe während der Tätigkeit für die Zeitung (...), Probleme mit ihrem Chef bei der (...), Diskriminierung am Arbeitsplatz in G._______), die sich in den Jahren 2008 und 2013 zugetragen hätten, würden weder einen zeitlichen und kausalen Zusammenhang mit ihrer Ausreise noch die erforderliche Intensität aufweisen, um als asylrelevant taxiert werden zu können. Bis zum Februar 2017 habe sie keine Probleme mehr mit den Behörden gehabt. Die Schikanen, die sie aufgrund ihrer Ethnie immer wieder erfahren habe, hätten kein asylrelevantes Ausmass angenommen. Bei der Annahme, es könnte sich beim Unfall ihres Mannes im Februar 2017 um einen inszenierten Vorfall handeln, mangle es an Nachvollziehbarkeit und Logik. Aus ihren Ausführungen gehe nicht hervor, weshalb ihr Ex-Chef bei der (...) oder Personen, die mit ihr zusammen bei (...) gearbeitet hätten, ihrem Mann nach so langer Zeit noch hätten Schaden zufügen wollen. Aufgrund einiger Realkennzeichen, die sich in ihren Schilderungen hinsichtlich ihres Eintreffens im Spital verbunden mit den Hintergründen des Unfalls finden liessen, stelle sich die Frage, ob sich dabei tatsächlich etwas nicht mit rechten Dingen zugetragen habe. Gegen diese Annahme spreche der Umstand, dass bis zu ihrer Reise nach Indien etwa ein Jahr lang nichts geschehen sei. Ihre Antworten auf die Frage, weshalb sie davon ausgehe, beobachtet worden zu sein, seien ausweichend und undifferenziert ausgefallen. Die tatsächlichen Hintergründe der Erblindung ihres Ehemannes blieben unklar. Die Schilderung des Vorfalls im Hause der Beschwerdeführerin beinhalte eine reine Abfolge äusserer Ereignisse, die mit wenigen Details versehen seien, jedoch nahezu ohne erkennbare Anzeichen dafür, dass sie den Abend in der von ihr geltend gemachten Form erlebt habe. Dies zeige sich, abgesehen von der eigentlichen Bedrängungssituation in der rudimentären Täterbeschreibung oder den Ausführungen hinsichtlich dessen, was im Anschluss nach dem Weggang der drei Personen geschehen sei. Nicht ganz nachvollziehbar seien ihre Angaben dazu, wie es ihr gelungen sei, ins Wohnzimmer zu flüchten, habe sich doch einer der Männer in ihrer Nähe, der andere ihr gegenüber befunden. Ihr Ehemann und sie hätten sich hinsichtlich der Anzahl der Behördenbesuche nach ihrer Rückkehr aus K._______ widersprochen. Im Zusammenhang mit den Belästigungen sei anzufügen, dass aufgrund einiger Äusserungen eine Erfahrung sexueller Bedrängung nicht ausgeschlossen werden könne, wenn auch nicht in der vorgebrachten Form und durch die geltend gemachte Täterschaft. Wäre sie tatsächlich so wie geschildert belästigt worden, hätte sie zumindest den Versuch unternehmen und einen allfälligen Übergriff anzeigen können. Da ihr Vater und ihre Schwester Anwälte seien, hätte sie mit Unterstützung rechnen können. Alternativ wäre auch eine innerstaatliche Wohnsitzalternative zu prüfen gewesen. Aus den eingereichten ärztlichen Unterlagen lasse sich eine sexuelle Belästigung nicht ableiten. Vielmehr deute die Behandlungsbestätigung, in der auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) - zurückgehend auf das Jahr 2017 - verwiesen werde, darauf hin, dass ihre psychischen Probleme auf die Erblindung ihres Mannes zurückzuführen sein dürften. Die Beschwerdeführerin habe das Interesse des CID an ihr und ihrem Mann nicht überzeugend darlegen können. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe an beiden Anhörungen chronologisch, detailliert und mit Realkennzeichen versehen von ihren Asylgründen erzählt. Sie habe immer wieder geweint und Aussagen von Beteiligten in direkter Rede wiedergegeben. Sie habe überzeugend dargelegt, weshalb es sich beim Vorfall vom Februar 2017 um einen durch die Behörden inszenierten Vorfall handeln müsse. Sie habe gesagt, im Polizeirapport, der ihr vorgelegt worden sei, sei gestanden, ihr Mann habe einen Verkehrsunfall erlitten, weshalb sie denselben nicht unterschrieben habe. Die Tatsache, dass er schwere Kopfverletzungen erlitten habe, ansonsten aber nahezu unversehrt geblieben sei, lasse erheblich daran zweifeln, dass die Verletzungen auf einen Verkehrsunfall zurückzuführen seien. Sie habe erwähnt, dass sie auf der Intensivstation von ihr Unbekannten beobachtet worden sei und dass die CID-Beamten, die sie im März 2018 aufgesucht hätten, über den Vorfall vom Februar 2017 Bescheid gewusst hätten. Das SEM habe sich mehrfach mit pauschalen Begründungen zur fehlenden Glaubhaftigkeit begnügt. Die Beschwerdeführerin habe den Vorfall vom März 2018 bei der Anhörung vom 25. April 2019 in freier Rede ausführlich dargelegt. Die anschliessenden Detailfragen habe sie alle beantwortet. Hinsichtlich des Zeitpunkts des Behördenbesuchs, bei dem es zu sexuellen Übergriffen gekommen sei, stimmten ihre Aussagen mit denjenigen ihres Mannes überein. Trotz der psychischen Ausnahmesituation, in der sie sich befunden habe, habe sie diverse äussere Merkmale der Täter nennen können. Als sich einer der Männer ausgezogen habe, habe sie geschrien, worauf man von ihr abgelassen habe. Auch ihr Mann habe zu schreien begonnen. Die Männer seien vermutlich aufgrund der heftigen Gegenwehr gegangen. Gemäss wissenschaftlichen Untersuchungen stehe fest, dass fehler- und lückenlose Erinnerungen nicht die Regel, sondern die Ausnahme seien. Personen, die traumatisierende Erlebnisse durchlebt hätten, könnten den im Asylverfahren geltend Glaubhaftigkeitskriterien nicht immer gerecht werden. Gedächtnisleistung sei individuell und situationsabhängig. Das SEM habe den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin kaum berücksichtigt, obwohl es Hinweise dafür gebe, dass sie von den Ereignissen stark belastet sei. Bei der Anhörung habe sie mehrfach geweint und von Depressionen und Suizidgedanken gesprochen. Eine allfällige Traumatisierung sei nicht berücksichtigt worden. Einem Bericht der SFH (Schweizerischen Flüchtlingshilfe) sei zu entnehmen, dass es in Sri Lanka wegen mangelnder Strafverfolgung nur wenige Anzeigen wegen sexueller Gewalt gebe. Opfer würden gemäss einem Bericht der International Crisis Group (ICG) vom Juli 2017 nur selten Gerechtigkeit erfahren. Auch Amnesty International (AI) habe im Jahresbericht 2017 bestätigt, dass Täter nicht bestraft würden. Die Beschwerdeführerin habe den sexuellen Übergriff berechtigterweise nicht angezeigt, zumal der Übergriff von Behördenmitgliedern erfolgt sei. Eine Verlegung des Wohnsitzes hätte sie nicht vor weiteren Übergriffen geschützt, da die Strafverfolgung von an Frauen verübten Gewaltdelikten landesweit nicht gewährleistet sei. Die Beschwerdeführerin sei durch vermeintliche Verbindungen zu den LTTE ins Visier der Behörden geraten. Sie sei einmal Opfer sexueller Übergriffe geworden und anschliessend über einen längeren Zeitraum mit Kurznachrichten belästigt worden. Sie habe mit ihrem Mann nur oberflächlich darüber gesprochen und sei unter einem hohen psychischen Druck gestanden. Das SEM habe nicht beachtet, dass mehrere Vorfälle zusammen, die für sich allein die von Art. 3 AsylG geforderte Intensität nicht erreichten, gesamthaft betrachtet das Mass des Erträglichen überschreiten könnten. Sie habe über Jahre hinweg Schikanen und Bedrohungen über sich ergehen lassen müsse; sie sei seit 2008 immer wieder Verfolgungsmassnahmen und einem grossen psychischen Druck ausgesetzt gewesen. Ihr Bruder sei kürzlich von einer unbekannten Person aufgesucht und gefragt worden, wo sich seine Schwester und sein Schwager aufhielten. Er sei mehrmals angerufen worden, wobei gegen Schwester und Schwager Todesdrohungen ausgestossen worden seien. Die Beschwerdeführerin habe deshalb begründete Furcht, in Sri Lanka ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, das Vorbringen, der Bruder der Beschwerdeführerin habe mehrfach Anrufe erhalten, in denen Todesdrohungen gegen sie und ihren Mann ausgesprochen worden seien, beziehe sich auf einen als unglaubhaft taxierten Sachverhalt. Diese Äusserungen seien als reine Parteibehauptung zu qualifizieren. 4.4 In der Replik wird entgegnet, dem SEM sei der psychische Zustand der Beschwerdeführerin bekannt gewesen und es hätte diesbezüglich weitere Abklärungen tätigen müssen. Bei Vorliegen psychischer Erkrankungen könne nicht ausgeschlossen werden, dass es Asylsuchenden nicht möglich sei, ihre Asylgründe schlüssig und nachvollziehbar darzulegen. Aufgrund des vorgebrachten Sachverhalts bestünden bei ihr Hinweise auf eine mögliche Traumatisierung, was vom SEM nicht angemessen berücksichtigt worden sei. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 5.2 Die Beschwerdeführerin reiste zusammen mit ihrem Ehemann am 8. Februar 2019 in die Schweiz ein und hielt sich anschliessend bis zum 11. März 2019 bei ihrer Cousine auf, ohne sich bei den schweizerischen Behörden zu melden und diese um Schutz vor erlittener beziehungsweise zukünftig drohender Verfolgung zu ersuchen (vgl. Protokoll der PA S. 5). Dieses Verhalten lässt erste Zweifel am geltend gemachten Schutzbedürfnis aufkommen, ist es doch verfolgten Personen erfahrungsgemäss ein dringendes Anliegen, ihr Schutzersuchen so rasch wie möglich zu deponieren. 5.3 Aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin ist durchaus möglich, dass sie an verschiedenen Arbeitsstellen von ihren singhalesischen Kollegen wegen ihrer ethnischen Herkunft verspottet und teilweise auch beleidigt wurde (vgl. Protokoll der Erstbefragung S. 8 f.). Ebenso realistisch erscheint, dass sie aufgrund ihrer damaligen Tätigkeit für den Zeitungsverlag (...) bedroht wurde, weil sie in das Visier von Kreisen geriet, denen ihre Tätigkeit (Weitergabe von Meldungen über Benachteiligungen von Tamilen) ein Dorn im Auge war (vgl. Protokoll der Erstbefragung S. 8 f., Protokoll der Anhörung S. 6). Sie legte des Weiteren dar, sie sei von ihrem Ex-Chef bei der (...) am Telefon beschimpft und bedroht worden, weil ihr Vater aufgrund der Probleme, die sie an diesem Arbeitsplatz gehabt habe, sich schriftlich an einen Minister gewandt habe (vgl. Protokoll der Erstbefragung S. 9, Protokoll der Anhörung S. 6 f.). Durch die Verlegung ihres Wohnsitzes nach G._______ im Jahr 2013 und den Antritt einer neuen Stelle, konnte sie diesem auf ihr lastenden Druck weitgehend entgehen, wenngleich sie auch vorbrachte, dass sie an ihrem letzten Arbeitsort von Kollegen aufgrund ihrer Ethnie bezichtigt worden sei, an Aktionen tamilischer Aktivisten beteiligt gewesen zu sein. Da sie indessen von den Sicherheitsbehörden nie ernsthaft in Zusammenhang mit tamilischen Widerstandsbewegungen gebracht wurde, lebte sie dort unbehelligt und hatte keine grösseren Probleme (vgl. Protokoll der Erstbefragung S. 10, Protokoll der Anhörung S. 9). 5.4 Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin und der eingereichten Unterlagen ist davon auszugehen, dass sie vom CID wegen ihrer Verwandtschaft mit einem ehemaligen LTTE-Mitglied namens F._______ befragt wurde. Da sie mit diesem indessen keine engen Kontakte pflegte und vom CID offensichtlich nicht ernsthaft verdächtigt wurde, Verbindungen zu den LTTE (gehabt) zu haben, und F._______ Sri Lanka verlassen habe, erwuchsen ihr aufgrund des Umstandes, dass dieser kurzzeitig in ihrem Haus gewohnt und sie für ihn gebürgt habe, keine über die Befragungen hinausgehenden Benachteiligungen (vgl. Protokoll der Erstbefragung S. 8 f., Protokoll der Anhörung S. 6 f). 5.5 5.5.1 Die Beschwerdeführerin brachte vor, auf ihren Ehemann sei im Februar 2017 ein Mordanschlag verübt worden, als sie zusammen mit ihm an einer Hochzeitsfeier habe teilnehmen wollen. Sie brachte diesen Vorfall mit der telefonischen Auseinandersetzung in Verbindung die ihr Ehemann und sie im Jahr 2013 mit ihrem Ex-Chef bei der (...) gehabt hätten (vgl. Protokoll der Erstbefragung S. 8, Protokoll der Anhörung S. 7 f.). Wie im Urteil vom heutigen Tag bezüglich ihres Ehemannes festgestellt, ist unglaubhaft, dass dieser aufgrund eines rund vier Jahre zurückliegenden Disputs mit ihrem Ex-Chef Opfer eines gezielten Tötungsversuchs durch Angehörige der Sicherheitsdienste wurde. Auf die entsprechenden Erwägungen kann hier verwiesen werden (vgl. Urteil D-4722/2019 E. 5.5). Bestätigt werden diese Zweifel durch die von den gegenüber den Asylbehörden diametral abweichenden Aussagen, welche die Beschwerdeführerin gegenüber den sie behandelnden Fachpersonen der (...) machte. Dem entsprechenden Abschlussbericht vom 26. Mai 2020 ist zu entnehmen, dass sie angab, ihr Mann sei seit dem Jahr 2017 aufgrund einer erlittenen Kriegsverletzung blind; sie seien aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit von der sri-lankischen Armee angegriffen worden. Diese Angaben lassen sich, mit Ausnahme der aktenkundigen Erblindung ihres Ehemannes, in keiner Hinsicht mit den von ihr bei den beiden Befragungen durch das SEM gemachten Aussagen in Einklang bringen. 5.5.2 Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes seien sie beide im Februar/März 2018 legal nach Indien gereist, damit er sich dort medizinisch habe behandeln lassen können (vgl. Protokoll der Anhörung S. 8). Dass sie anschliessend freiwillig und legal wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt seien (vgl. Protokoll der Anhörung S. 11), bestätigt die Zweifel an der vorgebrachten Schilderung des Vorfalls vom Februar 2017. Hätten die sri-lankischen Behörden damals tatsächlich versucht, ihren Ehemann zu töten, wäre nicht nachvollziehbar, dass sie ihr Heimatland erst ein Jahr danach verlassen und sich durch die Rückkehr nach Sri Lanka wieder in den Einflussbereich der Verfolger begeben hätten. Auch wenn ihr Ehemann aufgrund der erlittenen Verletzungen, die zu seiner Erblindung geführt hätten, in den ersten Monaten nach dem Vorfall nicht reisefähig gewesen sein mag, hätten sie wohl alles darangesetzt, um nach einem Mordanschlag, der von den Sicherheitsbehörden ausgegangen wäre, die Heimat so schnell wie möglich definitiv zu verlassen. Durch die geltend gemachte Rückkehr nach Sri Lanka stellten sich sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann (wieder) unter den Schutz des Heimatlandes, was die Zweifel am Vorliegen einer ernsthaften Furcht vor Nachstellungen durch die heimatlichen Behörden oder mit deren Billigung agierenden Personen bestärkt, und die geltend gemachte Bedrohungslage als überwiegend unwahrscheinlich erscheinen lässt. 5.6 5.6.1 Bei der Anhörung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass kurze Zeit nach ihrer Rückkehr aus Indien zwei Agenten des CID und ein Polizist in ihr Haus gekommen seien und dieses kontrolliert hätten. Sie hätten gefragt, wo sie und ihr Ehemann hingegangen seien und weshalb sie die Behörden über die Auslandsreise nicht informiert hätten. Da sie ihren Mann auch hätten befragen wollen, habe sie ihn ins Wohnzimmer gebracht. Die Agenten des CID hätten ihm auch Fragen bezüglich der Reise nach Indien und zum «Unfall» vom Februar 2017 gestellt. Danach sei sie von diesen zum Esszimmer geführt worden, wo man ihr persönliche Fragen gestellt habe. Sie habe sich verbal zur Wehr gesetzt und nachdem der Polizist auch zum Esszimmer gekommen sei, habe sie zu schreien begonnen. Ihr Mann habe vom Wohnzimmer aus ebenfalls geschrien und sie sei zu ihm gerannt. Die Männer hätten gesagt, sie würden wiederkommen und seien gegangen (vgl. Protokoll S. 8 f.). 5.6.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nicht übereinstimmende Aussagen zur Anzahl der Besuche des CID nach ihrer Rückkehr aus Indien sowie des dabei Vorgefallenen machten. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin nach der Rückkehr aus Indien von Angehörigen der Sicherheitsdienste aufgesucht und zum Hintergrund der Reise befragt wurde. Unwahrscheinlich ist aber, dass sie von diesen belästigt und bedroht wurde. Die Beschwerdeführerin wies zu keinem Zeitpunkt ein Persönlichkeitsprofil auf, welches das von ihr geschilderte gesteigerte Interesse der Sicherheitsdienste an ihrer Person erklären würde. Die sri-lankischen Sicherheitsbehörden verdächtigten sie nicht ernsthaft, Verbindungen zu den LTTE gehabt und diese unterstützt zu haben, ansonsten sie zu einem früheren Zeitpunkt Ermittlungen gegen sie eingeleitet hätten. Offensichtlich wird das Desinteresse der Sicherheitsbehörden an ihrer Person auch dadurch, dass sie während vier Jahren in G._______ lebte und arbeitete und dort seitens der Sicherheitsdienste nie aufgesucht wurde. Gegen die geltend gemachte Tragweite der Vorsprache der Agenten des CID spricht insbesondere, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nach dem geltend gemachten Vorfall mit der Ausreise aus Sri Lanka noch monatelang zugewartet haben, obschon zum damaligen Zeitpunkt bei ihrem Ehemann keine medizinischen Gründe vorgelegen haben, die gegen ein zeitnahes Verlassen der Heimat gesprochen hätten. 5.6.3 Die Zweifel am Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei von Angehörigen des CID sexuell verbal und von einem Polizisten durch Vorzeigen des Geschlechtsteils belästigt worden, werden durch die von ihren Aussagen bei den beiden Befragungen stark abweichenden Angaben bestärkt, die sie gegenüber den sie betreuenden Fachpersonen machte, die bei der (...) arbeiten. So ist dem eingereichten Abschlussbericht vom 26. Mai 2020 zu entnehmen, dass sie teilweise täglich von «den Männern» aufgesucht worden sei und viel sexuelle Gewalt erlitten habe. Bei der Anhörung gab sie indessen mehrfach ausdrücklich an, sie sei einmal vor allem verbal sexuell belästigt, jedoch nicht angefasst worden (vgl. Protokoll S. 13). Anschliessend sei sie per auf ihr Mobiltelefon gesendeter Nachrichten unter Druck gesetzt worden und habe mehrmals einen Mann gesehen, der in der Nähe ihres Hauses gestanden sei (vgl. Protokoll S. 9 und S. 15). 5.7 Bei der PA vom 18. März 2019 erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei im (...) Monat schwanger (vgl. Protokoll S. 4), was sich mit dem Geburtstermin ihrer Tochter, dem (...) 2019, in Einklang bringen lässt. Gemäss ihren Angaben bei der Anhörung vom 25. April 2019 sei sie mit der IUI-Methode (Intrauterine Insemination) schwanger geworden (vgl. Protokoll S. 10). Die Insemination müsste demnach Ende (...) durchgeführt worden sein. Es befremdet, dass die Beschwerdeführerin sich zu einem Zeitpunkt, wo sie wusste, dass sie sich innerhalb kurzer Zeit auf eine Flucht ins Ungewisse begeben würde, inseminieren liess. Die Familienplanung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes deutet darauf hin, dass sie sich damals nicht vor einer bevorstehenden Flucht, sondern vor einer geplanten Migration befanden. 5.8 Aufgrund des Abschlussberichts der (...) vom 26. Mai 2020 ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im damaligen Zeitpunkt unter einer postnatalen Depression und einer PTBS litt. Dies lässt sich hinsichtlich der PTBS mit ihren Angaben, sie habe sich bereits in ihrer Heimat in psychologisch/psychiatrischer Behandlung befunden, vereinbaren. Die Ursache der Traumatisierung der Beschwerdeführerin muss indessen offengelassen werden, da sie die von ihr dazu geltend gemachten Gründe nicht glaubhaft machen konnte und diese in mehreren Punkten von den Angaben, die sie den sie betreuenden Fachpersonen gegenüber machte, erheblich abweichen. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin bei der Anhörung vom 25. April 2019 ist nicht auszuschliessen, dass sie Opfer sexueller Belästigung geworden sein könnte, indessen sind die von ihr geltend gemachten Umstände aufgrund der vorstehenden Erwägungen als nicht glaubhaft zu werten. 5.9 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin, sie sei aufgrund ihrer ethnischen Herkunft an mehreren Arbeitsstellen durch abwertende Aussagen von Kollegen psychisch unter Druck geraten, als glaubhaft erscheinen. Es ist auch davon auszugehen, dass sie wegen ihrer verwandtschaftlichen Bande zu F._______ und des Umstandes, dass sie für diesen anstelle ihres Vaters bürgte, als er in I._______ inhaftiert wurde, vom CID in der Vergangenheit befragt und unter Druck gesetzt wurde. Als überwiegend unwahrscheinlich und damit unglaubhaft ist jedoch das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu erachten, wonach die sri-lankischen Sicherheitsbehörden ihren Ehemann gezielt hätten töten wollen, weil er vier Jahre zuvor telefonisch einen verbalen Disput mit ihrem Ex-Chef gehabt habe. Es ist zudem denkbar, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit sexuell belästigt worden sein könnte, die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Umstände und den vorgebrachten Hintergrund ist jedoch als überwiegend unwahrscheinlich zu beurteilen. 6. 6.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorflucht-gründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe). 6.2 Die Konflikte, welche die Beschwerdeführerin bei der (...) mit Arbeitskollegen und nach ihrem Ausscheiden aus der Firma mit ihrem Ex-Chef hatte, sowie die Drohungen, die sie während ihrer Tätigkeit bei der Zeitung (...) erhielt, lagen zum Zeitpunkt ihrer zweiten Ausreise aus Sri Lanka im Februar 2019 mehrere Jahre zurück. Anschliessend arbeitete sie von 2013 bis im Februar 2017 in G._______, wo sie zwar aufgrund ihrer Ethnie schikaniert, aber nicht ernsthaft benachteiligt oder behelligt wurde. Die Probleme, denen sie bis zum Jahr 2013 begegnete, waren somit weder zeitlich noch sachlich kausal für ihre Ausreise. Die herabwertenden Äusserungen, denen sie ausgesetzt war, waren für die Beschwerdeführerin zweifellos psychisch belastend, sie erreichten indessen kein Ausmass, das als asylrechtlich relevant zu werten wäre. 6.3 Die Befragungen, denen die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Verwandtschaft mit dem ehemaligen LTTE-Mitglied F._______ unterzogen wurde, waren für sie sicherlich belastend und in einem gewissen Mass auch beängstigend, indessen erwuchsen ihr darüberhinausgehend keine weiteren Benachteiligungen. Die Agenten des CID hatten offensichtlich keine Anhaltspunkte dafür - und verdächtigten die Beschwerdeführerin auch nicht ernsthaft - Verbindungen zu den LTTE (gehabt) zu haben, ansonsten sie weitere Ermittlungen gegen sie eingeleitet hätten. Da F._______ Sri Lanka gemäss ihren Angaben verlassen habe und die sri-lankischen Behörden dies gewusst hätten, musste die Beschwerdeführerin nicht befürchten, seinetwegen verfolgt zu werden. Ihren Aussagen gemäss wurde sie vom CID während ihres vierjährigen Aufenthalts in G._______ nicht aufgesucht. 6.4 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei zusammen mit ihrem Ehemann im Februar/März 2018 während ungefähr eines Monats in Indien gewesen (vgl. Protokoll der Erstbefragung S. 6), um ihn alternativ-medizinisch behandeln zu lassen. Danach seien sie gemeinsam nach Sri Lanka in das von ihnen gemietete Haus zurückgekehrt. Der Umstand, dass sie Sri Lanka legal verlassen hat und ebenso legal wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt ist, lässt darauf schliessen, dass sie zum damaligen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor Verfolgung hatte, stellte sie sich doch durch ihre Rückkehr (wieder) unter den Schutz ihres Heimatlandes. Allfällige zuvor erlittene Benachteiligungen wären in asylrechtlicher Hinsicht somit nicht (mehr) relevant. 6.5 Bezüglich der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, die Beschwerdeführerin sei in Sri Lanka immer wieder Verfolgungsmassnahmen und einem grossen psychischen Druck ausgesetzt gewesen, ist festzuhalten, dass Eingriffe in andere Rechtsgüter als Leib, Leben oder Freiheit dann als Verfolgung gelten, wenn daraus ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der einen weiteren Verbleib im Heimatstaat für die betroffene Person objektiv gesehen unzumutbar macht. Ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 AsylG ist dann zu bejahen, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind (oder dieser keinen adäquaten Schutz vor Übergriffen Dritter zu gewähren im Stande ist) und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1, 2013/12 E. 6, 2013/11 E. 5.4.2, 2011/16 E. 5, jeweils m.w.H.). Ausgangspunkt ist dabei immer ein konkreter Eingriff, der stattgefunden hat oder mit solcher Wahrscheinlichkeit droht, dass die Furcht vor ihm als begründet erscheint, wobei dieser aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive erfolgen muss. Beruht der psychische Druck einzig auf den gesellschaftlichen, wirtschaftlichen oder ähnlichen Gegebenheiten in einem Staat beziehungsweise auf der psychischen Verfassung eines Asylsuchenden, ist er selbst dann nicht flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die Angehörigen bestimmter politischer, religiöser oder ähnlicher Gruppen (z.B. Menschen mit psychischen Erkrankungen) besonders darunter leiden. Dass die Beschwerdeführerin durch die Probleme, die ihr im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten erwuchsen, und durch die Erblindung ihres Ehemannes psychisch belastet war, wird nicht bezweifelt. Da ihre Vorbringen hinsichtlich der Benachteiligungen, die sie nach ihrer Rückkehr aus Indien im Frühjahr 2018 ausgesetzt gewesen sei, als nicht glaubhaft einzustufen sind, kann jedoch nicht von einem psychischen Druck ausgegangen werden, der objektiv gesehen einen Verbleib im Heimatland verunmöglicht hätte. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Heimatland erlittene oder ihr dort zum Zeitpunkt ihrer Ausreise in absehbarer Zeit drohende asylrechtlich relevante Verfolgung zu belegen oder glaubhaft zu machen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Es ist im Einzelfall abzuwägen, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei ist in Betracht zu ziehen, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 7.2 Wie bereits vorstehend erwogen, ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ein behördliches Interesse an ihrer Person glaubhaft zu machen. Der geltend gemachte Umstand, wonach Verwandte bei den LTTE gewesen seien, war den heimatlichen Behörden ebenso bekannt, wie der Umstand, dass F._______ - die Beschwerdeführerin wurde seinetwegen vom CID befragt - Sri Lanka vor geraumer verlassen habe. Das CID wusste, dass sie keine Verbindungen zu den LTTE und mit F._______ keinen engeren Kontakt hatte. Sie selbst, ihre Geschwister und ihr Vater waren nicht Mitglieder der LTTE und sie machte nicht geltend, dass sie von den sri-lankischen Behörden ernsthaft verdächtigt wurde, sich am Wiederaufbau dieser Organisation zu beteiligen. Sie brachte weder bei den Befragungen noch zu einem späteren Zeitpunkt vor, sie sei in einer Art und Weise aktiv gewesen, die es nahelegen würde, dass ihr seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werden könnte. 7.3 Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht im Besitz eines sri-lankischen Reisepasses sein soll und von der Schweiz aus nach Sri Lanka zurückkehren wird, führt nach konstanter Praxis für sich allein gesehen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch aus den Bombenanschlägen in Sri Lanka vom 21. April 2019 und dem ausgerufenen Notstand, der am 22. August 2019 wieder aufgehoben wurde, lässt sich in Bezug auf die christliche Beschwerdeführerin keine ihr drohende asylrechtlich relevante Verfolgung ableiten. 7.4 Beim in der Beschwerde geltend gemachten Vorbringen, der Bruder der Beschwerdeführerin sei kürzlich von einer unbekannten Person aufgesucht und nach dem Verbleib seiner Schwester und seines Schwagers gefragt worden beziehungsweise, er habe mehrmals Telefonanrufe erhalten, während derer Todesdrohungen gegen diese ausgestossen worden seien, handelt es sich um eine durch nichts gestützte Parteibehauptung, die angesichts des Persönlichkeitsprofils der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen vermag. Sie machte bei den Anhörungen geltend, sie sei von Agenten des CID und Angehörigen anderer Sicherheitsdienste belästigt worden. Da die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann Sri Lanka mit ihren eigenen Reisepässen versehen verlassen haben und sie nach ihrer zweiten Ausreise nicht in die Heimat zurückgekehrt sind, ist den sri-lankischen Behörden bekannt, dass sie ausser Landes sind. Entsprechende Nachfragen bei Verwandten und das Ausstossen von Todesdrohungen ergeben somit keinen Sinn und sind angesichts der gesamten Aktenlage als unglaubhaft zu werten. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 9.3.1 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdefüh-rerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.3.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f. [als Referenzurteil publiziert]). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat - wie vom SEM zutreffend erwähnt - wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, die Beschwerdeführerin hätte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten «Backgroundcheck» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden oder dass sie dadurch persönlich gefährdet wäre. Nach neuesten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts lässt auch der Vorfall rund um die Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka im vorliegenden Fall keine andere Einschätzung zu, da kein konkreter Grund zur Annahme besteht, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf sie auswirken. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.2 Das SEM hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht. Seine Schlussfolgerungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. An dieser Einschätzung vermögen auch die am Ostersonntag 2019 erfolgten Anschläge auf Kirchen und Luxushotels nichts zu ändern. Auch unter Berücksichtigung des Vorfalls im Zusammenhang mit der Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft und der aktuellen politischen Situation rund um Präsident Gotabaya Rajapaksa, sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung den Wegweisungsvollzug sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie als generell unzumutbar einzustufen. 9.4.3 Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Der Beschwerdeführerin, die über eine gute Schulbildung, eine gute Berufsausbildung sowie über mehrjährige Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen verfügt (vgl. Protokoll der Erstbefragung S. 5 f.), lebte von Geburt bis zum Jahr 2002 in der Nordprovinz (in den Distrikten N._______ und J._______), und danach mit Ausnahme ihres Aufenthalts in G._______ (2013 bis 2017) (...) I._______. Gemäss ihren Angaben leben ihr Vater, ihr Bruder sowie ihre Schwester weiterhin in I._______. Alle ihre engsten Verwandten sind sehr gut ausgebildet und haben gehobene berufliche Stellungen inne, mit denen sie sich den Lebensunterhalt offenbar gut sichern können. Damit verfügen die Beschwerdeführerin und ihre Tochter, die mit ihrem Ehemann beziehungsweise Vater nach Sri Lanka zurückkehren werden, in der Heimat über ein Beziehungsnetz, auf dessen Unterstützung sie nach einer Rückkehr zurückgreifen können. Da ihre Angehörigen in relativ guten Verhältnissen leben und die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann bereits vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka unterstützt haben, ist nicht zu befürchten, dass sie nach einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. Der Beschwerdeführerin wird es angesichts ihrer guten Ausbildung und ihrer Berufserfahrung mittelfristig offenstehen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und den Lebensunterhalt ihrer Familie zu bestreiten. Zudem hat sie die Möglichkeit, bei der zuständigen Behörde ein Gesuch um Gewährung von Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG), was ihr eine Reintegration in Sri Lanka in finanzieller Hinsicht erleichtern würde. Dem eingereichten Abschlussbericht der (...) vom 26. Mai 2020 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter einer postnatalen Depression und einer PTBS litt. Nach ihrem zweieinhalbwöchigen stationären Aufenthalt werde sie im Rahmen einer ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung von Frau Dr. phil. O._______, Psychologin, betreut. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin, unter denen sie zumindest teilweise bereits in ihrer Heimat litt, sind für sie mit Sicherheit belastend, lassen aber nicht auf eine medizinische Notlage schliessen. Es gibt in Sri Lanka verschiedene Möglichkeiten, psychische Erkrankungen in Spitälern oder ambulanten Einrichtungen behandeln zu lassen (vgl. Urteil des BVGer E-7137/2018 vom 23. Januar 2019 E. 12.3 m.H.). Bei einer weiterhin bestehenden PTBS und einer depressiven Symptomatik oder im Falle einer Verschlechterung derselben könnten ihre psychischen Probleme somit auch im Heimatstaat behandelt werden. Allfälligen spezifischen Bedürfnissen der Beschwerdeführerin könnte im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Sie hat die Möglichkeit, sich in nächster Zeit allenfalls mit Unterstützung der sie betreuenden Psychologin auf eine Rückkehr in den Heimatstaat vorzubereiten. Einer nicht auszuschliessenden vorübergehenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes kann im Rahmen der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden, indem eine sorgfältige Vorbereitung erfolgt und geeignete medizinische Massnahmen getroffen werden sowie eine adäquate Betreuung (beispielsweise durch medizinisches Fachpersonal) sichergestellt wird. Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes führen würde. Bezüglich der sich derzeit in zahlreichen Ländern ausbreitenden Corona-Pandemie ist festzuhalten, dass in Sri Lanka gemäss öffentlich zugänglichen Quellen der erste Fall einer Covid-19-Erkrankung Ende Januar 2020 und somit rund einen Monat bevor in der Schweiz der erste Fall gemeldet wurde, diagnostiziert wurde. Die Krankheit hat sich in Sri Lanka weit weniger als in der Schweiz ausgebreitet, wobei unter Hinweis auf die Dunkelziffer in beiden Ländern nicht alle Fälle bekannt sein dürften. Jedenfalls führt die Tatsache, dass auch Sri Lanka von Covid-19-Erkrankungen betroffen ist, nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz zwar ein Kind geboren, das mittlerweile bald (...) alt ist. Auch damit liegen keine Umstände vor, aufgrund derer bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes nach Sri Lanka von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste. Auch diesbezüglich ist auf die bereits erwähnte berufliche Erfahrung der Beschwerdeführerin und das in guten Verhältnissen lebende Familiennetz zu verweisen, das der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in verschiedener Hinsicht zur Seite stehen wird. Somit spricht auch das Kindeswohl nicht gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin mit ihrem Kleinkind in die Heimat. 9.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 9.5 9.5.1 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich für sich und für ihre Tochter bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5.2 Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, dem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Da der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erachten ist und das SEM seinen Standpunkt in der angefochtenen Verfügung entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hinreichend begründete, besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, weshalb das entsprechende Eventualbegehren abzuweisen ist.
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwischenverfügung vom 26. September 2019 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: