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D-4722/2019

D-4722/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-09-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (Westprovinz), verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss zusammen mit seiner Ehefrau, C._______ (D-4724/2019), am 1. Februar 2019 und gelangte am 8. Februar 2019 in die Schweiz, wo er am 11. März 2019 um Asyl nachsuchte. A.b Am 18. März 2019 fand mit dem Beschwerdeführer die Personalienaufnahme (PA), am 27. März 2019 ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), statt. A.c Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 8. April 2019 die Erstbefragung durch. Dabei erklärte er, seine Ehefrau habe ab dem Jahr 2011 bei der Firma (...) gearbeitet. Sie habe bei der Arbeit Probleme gehabt und 2013 mit ihrem Chef, einem ehemaligen Militäroffizier, gesprochen. Sie habe gekündigt und die Familie über ihre Probleme unterrichtet. Sein Schwiegervater habe sich schriftlich an einen Parlamentarier gewandt, der geantwortet habe. Zirka zwei oder drei Tage später habe seine Frau einen Drohanruf von ihrem Ex-Chef erhalten. Da sie vor Angst gezittert habe, habe er den Telefonhörer genommen und den Ex-Chef gefragt, weshalb er seine Frau belästige und ängstige, worauf er beschimpft worden sei. Der Ex-Chef habe behauptet, sie hätten früher den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) Informationen über Firmeninterna gegeben. Er habe gedroht, er werde seine Frau und ihn vernichten. Etwa eine Woche nach diesem Vorfall habe das CID (Criminal Investigation Department) seine Ehefrau und seinen Schwiegervater für eine Befragung mitgenommen. Sie seien über zwei Personen und über den Vorfall in der Firma, in der seine Frau gearbeitet habe, befragt worden. Danach habe die Familie seine Frau nach D._______ geschickt. Als er 2014 von E._______ zurückgekommen sei, habe er eine Vorladung von der Polizei vorgefunden. Er sei auf den Polizeiposten F._______ gegangen und von einem Offizier befragt worden. Dieser habe gefragt, wo er sich einen Monat lang aufgehalten und weshalb er seine Abwesenheit nicht gemeldet habe. Sie hätten seine Angaben bei seinem Arbeitgeber verifiziert und gefragt, weshalb seine Frau in D._______ lebe. Man habe ihn über G._______ befragt, zu dem man früher auch seine Frau befragt habe. Man habe ihm gesagt, er solle Bescheid geben, falls er das Land verlassen wolle. 2015 habe ihn seine Firma erneut nach E._______ geschickt. Im Herbst 2015 sei vor seinem Haus ein Jeep vorgefahren und zwei Personen seien ausgestiegen, die das Tor zu ihrem Grundstück eingetreten hätten. Sie hätten laut geschrien und gefragt, wer ihnen die Erlaubnis gegeben habe, in einem singhalesischen Dorf zu leben. Die Leute hätten gedroht, das Haus in Brand zu stecken, falls sie nicht wegzögen. Zusammen mit seinem Schwager sei er zum Polizeiposten H._______ gegangen, wo er Anzeige habe erstatten wollen. Drei Polizisten seien mit ihnen zum Haus gefahren, hätten dieses durchsucht und gesagt, sie würden verdächtigt, weshalb die Polizei das Haus immer wieder durchsuchen werde. Seine Frau sei für den 6. Februar 2017 zu einer Hochzeitsfeier eingeladen worden, weshalb er am Vortag nach D._______ gefahren sei. Sie seien zusammen nach I._______ gegangen, wo sie einen Raum zum übernachten erhalten hätten. Die Gastgeber hätten ihn gefragt, ob er um zwei Uhr morgens mit einem Mofa in I._______ eine ihrer Verwandten abholen könne. Unterwegs sei ein Jeep an ihm vorbeigefahren und er sei angehalten worden. Vier Personen, die ausgestiegen seien, hätten gesagt, sie seien vom CID und von der Armee. Er habe seine Identitätskarte zeigen müssen und sei befragt worden. Man habe ihm den Ausweis und den Schlüssel des Mofas abgenommen, ihn aufgefordert, Jacke und Helm auszuziehen und zum Jeep zu kommen. Er habe den Helm ausgezogen, sich aber geweigert, zum Jeep zu gehen. Einer der Männer habe seinen Kopf gegen den Jeep geschlagen, sodass er nach hinten gefallen sei. Was danach geschehen sei, wisse er nicht. Er sei erst drei oder vier Monate später wieder in einem «normalen Zustand» gewesen. Er habe viele Sachen vergessen und sein Augenlicht verloren. Von seiner Frau habe er erfahren, dass er Hirnblutungen gehabt habe und dass seine Nerven zusammengepresst worden seien. Sie habe ihm gesagt, er sei 19 Tage im Koma gelegen. Seine Frau habe nicht mehr gearbeitet und sie seien zwecks medizinischer Versorgung fast einen Monat in J._______ gewesen. Ende März 2018 sei das CID nochmals zu ihnen nach Hause gekommen. Man habe ihn und seine Frau an verschiedenen Orten im Haus befragt. Er sei gefragt worden, weshalb er in J._______ gewesen sei. Sie hätten gesagt, sie würden immer wieder kommen. Sieben oder zehn Tage später seien sie erneut gekommen. Die Leute des CID hätten gesagt, sie würden grosse Probleme mit der Regierung erhalten, sie könnten ihnen aber helfen, falls sie bei «etwas mitmachen» würden. Zwei Männer hätten seine Frau etwas weggeführt; etwa zehn Minuten später habe er sie schreien gehört. Er sei vom Sofa aufgestanden und umgefallen. Er habe auch geschrien, worauf sie zu ihm gekommen seien und ihn auf das Sofa geworfen hätten. Sie hätten etwas an seine linke Schläfe gehalten, das sich wie eine Pistole angefühlt habe. Sie hätten ihn bedroht sowie beschimpft und angekündigt, dass sie noch grössere Probleme haben würden. Seine Frau habe ihm gesagt, die Männer hätten mit ganz schlechten, anzüglichen Wörtern mit ihr gesprochen. Sein Schwager sei am gleichen Abend zu ihnen gekommen und habe ihnen empfohlen, sich von einem Psychiater beraten zu lassen. Er habe von da an bei ihnen gewohnt. Als das CID im Juli 2018 nochmals gekommen sei, habe der Schwager die Leute nicht eintreten lassen. Dann hätten sie begonnen, ihre Ausreise zu organisieren. Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Situation gab der Beschwerdeführer an, er leide sei 2014 oder 2015 an Diabetes. A.d Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 29. April 2019 zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, die zwei Personen, die im Jahr 2015 nach seiner Rückkehr aus Grossbritannien zu ihm nach Hause gekommen seien, hätten gedroht, sie zu töten und ihr Haus abzufackeln. Sie hätten Anzeige erstattet, aber die Polizei habe nichts unternommen. 2014 sei er von der Polizei vorgeladen worden, weil seine Frau für einen Cousin namens G._______ gebürgt habe. Die Polizei habe ihn gefragt, was er über G._______ wisse. Im selben Gespräch sei er auf das Schreiben angesprochen worden, das sein Schwiegervater an einen Parlamentarier geschrieben habe. Nach dem Vorfall vom Februar 2017 sei er 19 Tage im Koma gelegen und seine Frau habe dafür gesorgt, dass er medizinisch behandelt worden sei. Sie habe versucht, seine Erinnerungen zurückzurufen, was ihr teilweise gelungen sei. Er gehe davon aus, dass es sich beim auf ihn erfolgten Übergriff um einen Mordversuch gehandelt habe, und vermute, dass es mit der Auseinandersetzung zu tun habe, die er mit dem Ex-Chef seiner Frau gehabt habe. Nachdem seine Frau und er im März 2018 aus J._______ zurückgekehrt seien, seien zwei Personen des CID gekommen. Sie hätten ihn gefragt, was im Februar 2017 geschehen sei und ob er wisse, wer es gewesen sei. Er habe gesagt, er wisse nicht, wer es getan habe. Man habe ihn im Wohnzimmer zurückgelassen und er glaube, die Männer seien mit seiner Frau in den Essbereich gegangen. Zirka 10 oder 15 Minuten später habe er sie schreien gehört. Als er zu ihr habe rennen wollen, sei er auf das Sofa gefallen. Er habe den Männern zugerufen und einer sei zu ihm gekommen, habe ihn auf das Sofa geschubst und ihn gefragt, ob er sterben wolle. Er habe einen spitzigen Gegenstand auf der Stirn gespürt, seine Frau habe gemeint, es sei eine Pistole gewesen. Seine Frau habe über das, was vorgefallen sei, nicht sprechen wollen. Eines Tages habe sie ihn gefragt, ob sie Selbstmord machen wollten. Später sei ihr Bruder zu ihnen gezogen und sie hätten sich in psychologische Behandlung begeben. Später habe sein Schwager gesagt, sie müssten ausreisen. In dieser Zeitspanne sei mehrmals bei ihnen geklingelt worden; er glaube, seine Frau sei ein paar Mal befragt worden. Sie habe mit ihm nicht darüber reden wollen und sei aggressiv geworden. A.e Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2019 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, sein Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren weiterbehandelt. A.f Am 8. Mai 2019 übermittelte die Ehefrau des Beschwerdeführers dem SEM mehrere Beweismittel. Mit einem Gerichtsdokument solle belegt werden, dass ihr Cousin, G._______, wegen Verdachts auf terroristische Aktivitäten inhaftiert und gegen Leistung einer Bürgschaft freigelassen worden sei. Dessen Anwalt bestätige, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers die Bürgschaft geleistet habe. Zudem wurden zwei seine Frau betreffende Arbeitsbestätigungen eingereicht. B. Mit Verfügung vom 13. August 2019 - eröffnet am 15. August 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 16. September 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wird beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Eingabe lag ein Bericht des (...) vom 7. August 2019 bei. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 26. September 2019 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 8. Oktober 2019 an seinem Standpunkt fest. F. Mit Replik vom 29. Oktober 2019 bekräftigte der Beschwerdeführer seine Anträge.

Erwägungen (46 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, einige der vom Beschwerdeführer genannten Asylgründe (Befragung durch Polizei nach Rückkehr von einer Geschäftsreise, Eintreten des Haustores und Drohung, das Haus abzubrennen, Hausdurchsuchung durch die Polizei), die sich in den Jahren 2014 und 2015 zugetragen hätten, würden weder einen zeitlichen und kausalen Zusammenhang mit seiner Ausreise noch die erforderliche Intensität aufwiesen, um als massgebend für die Asylgewährung taxiert werden zu können. Insofern der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, das CID habe einen Vorfall im Jahr 2017 gezielt genutzt, um ihn umzubringen, und habe ihn auch danach nicht in Ruhe gelassen, sei festzuhalten, dass er diese Vorbringen nicht habe glaubhaft machen können. Trotz der Nennung einiger Details, die nicht ausreichten, seine Schilderung überzeugend erscheinen zu lassen, hätten sich seine Aussagen darauf beschränkt, den Ereignisablauf jenes Abends wiederzugeben. Erlebnisgeprägte Äusserungen seien in seinen Ausführungen nicht zu finden. Angesichts dessen, dass er dennoch einige spezifische Angaben zur Kontrolle mache, könnte dieser Umstand nur schwer mit möglichen Erinnerungslücken erklärt werden. Seine Vermutung, man habe jene Kontrolle aufgrund seiner Auseinandersetzung mit dem Ex-Chef seiner Frau nutzen wollen, um ihn umzubringen, sei wenig plausibel. Es sei kaum verständlich, weshalb dieser Mann ihn aufgrund eines Disputs am Telefon hätte töten wollen, zumal sein Schwiegervater das Schreiben an den Parlamentarier verfasst habe. Noch weniger nachvollziehbar wäre der Umstand, dass der Mann damit vier Jahre zugewartet hätte. Auch den Schilderungen der Ereignisse nach seiner Rückkehr aus J._______ fehle es an erlebnisgeprägten Aussagemomenten. Diese wären umso mehr zu erwarten gewesen, als er die «Besuche» des CID bereits in erblindetem Zustand und somit aus einer anderen Perspektive erlebt hätte. Seine Aussagen beschränkten sich auf die Nennung der eingetretenen Geschehnisse, ohne dass ein effektives Zugegensein seiner Person ersichtlich werde. Gegen die Glaubhaftigkeit sprächen auch die in Widerspruch zu den Äusserungen seiner Frau stehenden Angaben zur Anzahl der Behördenbesuche beziehungsweise zum dabei Vorgefallenen. Er habe angegeben, die Beamten hätten sie Ende März 2018 erstmals aufgesucht und sie voneinander getrennt befragt. Sieben bis zehn Tage danach - beziehungsweise auch im Juni oder Juli 2018 - seien sie nochmals gekommen. Anlässlich des zweiten Besuchs sei er bedroht worden, wobei vermutlich auch seiner Frau etwas angetan worden sei. Seine Frau habe gesagt, die Beamten des CID seien nach ihrer Rückkehr aus J._______ lediglich zweimal bei ihnen aufgetaucht; einmal Ende März 2018, das zweite Mal im Juni 2018. Beim ersten Vorfall habe man ihm viele Fragen gestellt, beim letztgenannten seien sie beide nicht zu Hause gewesen. Bei der Anhörung habe er betont, seine Aussagen entsprächen dem, an das er sich erinnern könne. Gleichzeitig habe er sich aber selbst widersprochen, als er gesagt habe, er habe diese Leute nur einmal getroffen - beim ersten Mal sei nur seine Frau vom CID befragt worden. Der Beschwerdeführer habe die geltend gemachten Asylgründe nicht überzeugend darstellen können.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe den Vorfall vom Februar 2017 in der freien Schilderung sehr realitätsnah wiedergegeben. Er habe detailliert beschrieben, wie er den Auftrag erhalten habe, Bekannte des Brautpaars abzuholen, und wie er auf dem Weg dahin von den CID-Beamten angehalten und körperlich angegangen worden sei. Bei der Anhörung habe er beschrieben, wie er «am Kragen gepackt» worden und gestossen sowie ihm ein Schlag auf den Kopf verpasst worden sei. Die Argumentation des SEM trage dem nicht Rechnung und stelle eine pauschale und nicht umfassend begründete Abhandlung der Glaubhaftigkeit dar. Beim Vorfall von Ende März 2018 handle es sich neben demjenigen vom Februar 2017 um das Kerngeschehen. Er habe mehrfach seine Unsicherheit in Bezug auf die «Besuche» des CID zum Ausdruck gebracht. Er habe gesagt, er wisse nicht, wie oft sie gekommen seien. Er habe es einige Male klingeln gehört, doch hätten sich seine Frau und sein Schwager darum gekümmert. Im wesentlichen Punkt, dass das CID zweimal zu ihnen nach Hause gekommen sei, stimmten seine Aussagen mit denjenigen seiner Ehefrau überein. Auch wenn hinsichtlich der zeitlichen Einordnung gewisse Unstimmigkeiten bestünden, die möglicherweise auf die erlittenen Kopfverletzungen zurückzuführen seien, sei es nicht angezeigt, dies derart stark wie das SEM zu gewichten. Den Aussagen sei zu entnehmen, dass er unsicher gewesen sei. Er habe bei der Anhörung gesagt, er könne sich nicht an alles erinnern und nicht einschätzen, was er noch wisse. Aufgrund der schweren Kopfverletzungen, die er erlitten habe, seien Einschränkungen in der Gedächtnisleistung und im Erinnerungsvermögen sehr wahrscheinlich. Wissenschaftliche Untersuchungen zeigten, dass fehler- und lückenlose Erinnerungen nicht die Regel seien. Gedächtnisleistung sei individuell und situationsabhängig. Beim Beschwerdeführer komme hinzu, dass aufgrund der Kopfverletzungen eine eingeschränkte Gedächtnisleistung wahrscheinlich sei. Die Aussagepsychologie besage, dass traumatisierte Personen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeitskriterien nicht immer gerecht werden könnten. Eine Traumatisierung sei bei ihm nicht auszuschliessen und hätte vom SEM abgeklärt werden müssen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien in den wesentlichen Punkten substanziiert, in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Die Elemente, die für deren Glaubhaftigkeit sprächen, überwögen klar. Das SEM habe sich bei der Begründung mehrfach mit pauschalen Aussagen zufriedengegeben und es unterlassen, eine Gesamtwürdigung der Glaubhaftigkeit vorzunehmen. Der Beschwerdeführer sei mehrfach vom CID bedroht und massiv gefoltert worden. Sein Schwager habe angegeben, er sei kürzlich aufgesucht und nach dem Verbleib des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau gefragt worden. Die SFH (Schweizerische Flüchtlingshilfe) bestätige, dass Personen, die auf irgendeine Weise mit den LTTE in Verbindung gebracht würden, die Aufmerksamkeit der Sicherheitskräfte auf sich zögen. Bei einer Rückkehr müsse er befürchten, vom CID erneut aufgesucht und bedroht zu werden. Er habe begründete Furcht vor Verfolgung.

E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der eingereichte ärztliche Bericht vom 7. August 2019 gebe lediglich Aufschluss über die gestellte Diagnose, nicht jedoch über die Ursache des Traumas. Der Beschwerdeführer sei in der Lage gewesen, die Ereignisse ab dem Jahr 2011 in chronologischer Abfolge wiederzugeben, jedoch ohne ausreichende Anzeichen, die für die Glaubhaftigkeit sprächen.

E. 4.4 In der Replik wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe bereits beim Dublin-Gespräch angegeben, dass der Vorfall, nachdem er 19 Tage im Koma gelegen sei, sein Erinnerungsvermögen beeinflusst habe. Den Anhörungsprotokollen seien diverse Aussagen zu entnehmen, die Hinweise darauf gäben, dass er seine Erinnerungen nicht vollständig abrufen könne. Bei der ergänzenden Anhörung habe er gesagt, er könne sich nicht an alles erinnern und könne nicht einschätzen, was er noch wisse. Gefragt, warum die CID-Beamten nicht früher zu ihm gekommen seien, habe er gesagt, er wisse es nicht, er habe nach dem Vorfall drei Monate gebraucht, um sich orientieren zu können. Er habe einen verwirrten Eindruck gemacht, als er nach der Anzahl der CID-Besuche gefragt worden sei. Dieses Verhalten hätte das SEM veranlassen müssen, weitere Abklärungen zu den wahrscheinlichen Folgen seiner Kopfverletzungen zu tätigen und deren Ergebnisse zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung äussere sich das SEM knapp und stütze sich auf Vermutungen. Es leite aus der überdurchschnittlichen Bildung der Angehörigen der Ehefrau des Beschwerdeführers ab, dass eine Sicherung ihrer Existenzgrundlage gewährleistet werden könne, ohne die konkreten Umstände zu berücksichtigen. Inwiefern diese Angehörigen über genügend Wohnraum und finanzielle Mittel verfügten, sei nicht gesichert. Auch mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erblindung ein grösseres Mass an Unterstützung benötige, setzte sich das SEM nicht im Detail auseinander.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer reiste zusammen mit seiner Ehefrau am 8. Februar 2019 in die Schweiz ein und hielt sich anschliessend bis zum 11. März 2019 bei einer Verwandten seiner Ehefrau auf, ohne sich bei den schweizerischen Behörden zu melden und diese um Schutz vor erlittener beziehungsweise zukünftig drohender Verfolgung zu ersuchen (vgl. Protokoll der PA S. 5). Dieses Verhalten lässt erste Zweifel am geltend gemachten Schutzbedürfnisaufkommen, ist es doch verfolgten Personen erfahrungsgemäss ein dringendes Anliegen, ihr Schutzersuchen so rasch wie möglich zu deponieren.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe im Jahr 2013 am Telefon einen Disput mit dem Ex-Chef seiner Ehefrau gehabt. Dabei seien auf beiden Seiten harte Worte gefallen und der Ex-Chef habe ihm gedroht, dass er sich an ihm und seiner Ehefrau rächen werde. Der Ex-Chef sei ehemaliger Offizier in der sri-lankischen Armee gewesen und habe immer noch einen gewissen Einfluss gehabt (vgl. Protokoll der Erstbefragung S. 6 f.). Aufgrund der Aktenlage ist indessen davon auszugehen, dass der Ex-Chef der Ehefrau keine Anstalten unternahm, dem Beschwerdeführer Schaden zuzufügen, da dieser bis zum geltend gemachten Vorfall vom Februar 2017 gemäss eigenen Angaben keinen ernsthaften Benachteiligungen oder gar Racheaktionen ausgesetzt war, die in Zusammenhang mit dem einmaligen Disput mit dieser Person gebracht werden könnten.

E. 5.4 Bei den beiden Befragungen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im Auftrag seines damaligen Arbeitgebers zweimal (2014 und 2015; vgl. Protokoll der Erstbefragung S. 5, Protokoll der Anhörung S. 3) nach Grossbritannien gereist und im Nachgang der ersten Auslandsreise dazu von den Sicherheitsbehörden befragt worden, weil er diese entgegen der Aufforderung der lokalen Polizei nicht gemeldet habe. Er sei auch auf G._______ und den Brief, der an den Ex-Chef seiner Ehefrau geschrieben worden sei, angesprochen worden. Da sein Arbeitgeber bestätigt habe, dass er die erste Reise tatsächlich in seinem Auftrag unternommen habe, habe die Befragung keine weiteren Folgen gehabt (vgl. Protokoll der Erstbefragung S. 7, Protokoll der Anhörung S. 3). Nach der Rückkehr von der zweiten Geschäftsreise seien im September oder Oktober 2015 zwei unbekannte Personen vor seinem Haus erschienen, die wüste Drohungen ausgestossen hätten (vgl. Protokoll der Erstbefragung S. 7, Protokoll der Anhörung S. 3). Ob dieses Vorkommnis mit der «unbewilligten» zweiten Auslandsreise in Zusammenhang stand, ist nicht bekannt, erscheint aber unwahrscheinlich. Die herbeigerufenen Polizisten hätten sich gemäss den Angaben des Beschwerdeführers nicht für den Vorfall interessiert, sondern das Haus durchsucht und vage Verdächtigungen gegen ihn geäussert (vgl. Protokoll der Erstbefragung S. 7, Protokoll der Anhörung S. 3 f.). Auch dieser Vorfall zeitigte keine weiteren Folgen, da weder die beiden Personen, welche die Drohungen ausgestossen hätten, noch die Polizisten, die gesagt hätten, sie würden immer wieder kommen, um ihn zu kontrollieren, ein weiteres Mal beim Beschwerdeführer erschienen seien.

E. 5.5.1 Im Rahmen der Befragungen sagte der Beschwerdeführer aus, er sei im Distrikt I._______ (Nordprovinz) in eine Kontrolle geraten, als er eines Nachts Verwandte einer Freundin seiner Ehefrau vom Busbahnhof habe abholen wollen. Da er sich der Anweisung der Sicherheitsbeamten, in ihr Fahrzeug einzusteigen, nicht gefügt habe, habe einer derselben seinen Kopf gegen den Wagen gestossen, wobei er schwer verletzt worden sei (vgl. Protokoll der Erstbefragung S. 7 f., Protokoll der Anhörung S. 5 f.). Angesichts der Schilderungen des Beschwerdeführers und der eingereichten Beweismittel lässt sich nicht feststellen, was sich in der Nacht auf den 6. Februar 2017 tatsächlich zutrug. Die von ihm geäusserte Vermutung, die Agenten des CID und die Soldaten, die ihn kontrolliert hätten, hätten ihn umbringen wollen, weil er vier Jahre zuvor einen telefonischen Disput mit dem Ex-Chef seiner Ehefrau gehabt habe, vermag nicht zu überzeugen. Entgegen seiner Sichtweise kann nicht davon ausgegangen werden, dass die sri-lankischen Behörden, hätten sie ihn tatsächlich «beseitigen» wollen, in den nach diesem verbalen Streit verstrichenen vier Jahren keine Gelegenheit dazu gehabt hätten. Den Behörden waren seine Adresse und sein Arbeitgeber sowie der Aufenthaltsort seiner Ehefrau bekannt (vgl. Protokoll der Erstbefragung S. 7), sodass es für sie ein Leichtes gewesen wäre, auf ihn zuzugreifen, falls sie dies beabsichtigt hätten. Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe zwischen 2013 und 2017 mehrmals Kontakt mit den Behörden gehabt, machte aber nicht geltend, er sei wegen des Disputs mit dem Ex-Chef seiner Ehefrau jemals von Behördenmitgliedern ernsthaft bedroht beziehungsweise angegriffen worden. Hätten die Sicherheitsbehörden ihn im Februar 2017 - aus welchem Grund auch immer - tatsächlich «beseitigen» wollen, ist nicht nachvollziehbar, dass sie ihr Vorhaben nicht zu Ende geführt hätten, nachdem er das Bewusstsein verloren habe, als man seinen Kopf gegen das Fahrzeug geschlagen habe. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in derselben Nacht in das Spital von I._______ eingeliefert wurde, spricht gegen die Darstellung, er sei Opfer eines gezielten Tötungsversuchs der heimatlichen Sicherheitskräfte geworden.

E. 5.5.2 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau reisten beide im Februar/März 2018 legal nach Indien, damit er sich dort medizinisch habe behandeln lassen können (vgl. Protokoll der Erstbefragung S. 8). Dass sie anschliessend freiwillig und legal wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt seien, bestätigt die überwiegenden Zweifel an der von ihm vorgebrachten Schilderung des Vorfalls vom Februar 2017. Hätten die sri-lankischen Behörden damals tatsächlich versucht, ihn zu töten, wäre nicht nachvollziehbar, dass er sein Heimatland erst ein Jahr danach verlassen und sich durch die Rückkehr nach Sri Lanka wieder in den Einflussbereich der Verfolger begeben hätte. Auch wenn der Beschwerdeführer aufgrund der erlittenen Verletzungen, die zu seiner Erblindung geführt hätten, in den ersten Monaten nach dem Vorfall nicht reisefähig gewesen sein mag, hätten seine Ehefrau und er alles darangesetzt, um nach einem Mordanschlag, der von den Sicherheitsbehörden ausgegangen wäre, die Heimat so schnell wie möglich definitiv zu verlassen. Durch die geltend gemachte Rückkehr nach Sri Lanka stellte der Beschwerdeführer sich (wieder) unter den Schutz seines Heimatlandes, was die erheblichen Zweifel am Vorliegen einer ernsthaften Furcht vor Nachstellungen durch die heimatlichen Behörden oder mit deren Billigung agierenden Personen bestärkt, und die geltend gemachte Bedrohungslage als überwiegend unwahrscheinlich erscheinen lässt.

E. 5.6.1 Der Beschwerdeführer machte des Weiteren geltend, gegen Ende März 2018 seien Agenten des CID zu ihnen gekommen, die seine Ehefrau und ihn an zwei verschiedenen Orten im Haus befragt hätten. Sie hätten gefragt, weshalb sie nach Indien gegangen seien, und gesagt, sie würden seine Ehefrau und ihn verdächtigen und immer wieder kommen. Zirka sieben oder zehn Tage später seien zwei Agenten des CID erneut gekommen. Sie hätten seine Frau an einen anderen Ort im Haus gebracht und diese habe nach zirka zehn Minuten geschrien. Da er auch laut geschrien habe, seien sie herbeigeeilt und hätten ihn mit einer Pistole bedroht. Am gleichen Abend habe seine Frau gefragt, ob sie gemeinsam Suizid begehen wollten. Er habe geantwortet, sie sollten mit seinem Schwager sprechen, der sofort zu ihnen gekommen sei. Im Juli 2018 seien nochmals Personen des CID zu ihnen gekommen, sein Schwager habe sie jedoch nicht eingelassen. Erst danach hätten sie über eine Ausreise nachgedacht (vgl. Protokoll der Erstbefragung S. 8). Bei der Anhörung erklärte er, dass nach ihrer Rückkehr aus Indien im März 2018 zwei Personen des CID gekommen seien. Seine Ehefrau habe ihn aus dem Zimmer geholt und die Männer hätten wissen wollen, was im Februar 2017 geschehen sei und weshalb sie in Indien gewesen seien. Dann sei seine Frau in den Essbereich gebracht worden; später habe er gehört, wie sie geschrien habe. Als er zu seiner Frau habe gehen wollen, sei er aufs Sofa gefallen. Weil er auch geschrien habe, sei einer der Männer zu ihm gekommen, habe ihn aufs Sofa geschubst und ihm eine Ohrfeige verpasst. Er habe eine spitzen Gegenstand auf seiner Stirn gespürt. Er habe seine Frau gefragt, was geschehen sei, sie habe aber nicht darüber sprechen wollen. Eines Tages habe sie plötzlich gefragt, ob sie Suizid begehen sollten. Danach habe sie ihren Bruder angerufen, der später gekommen sei. Im April/Mai 2018 sei eine Ausreise thematisiert worden, aber sein Schwager habe erst im September 2018 einen Pass für ihn beschaffen können (vgl. Protokoll S. 10 f.).

E. 5.6.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht übereinstimmende Aussagen zur Anzahl der Besuche des CID nach seiner Rückkehr aus Indien sowie des dabei Vorgefallenen machte. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus Indien von Angehörigen der Sicherheitsdienste aufgesucht und zum Hintergrund der Reise befragt wurde. Aufgrund des vorstehend Gesagten ist aber unwahrscheinlich, dass er von diesen bedroht wurde. So gab er einerseits an, die Agenten des CID seien im März/April 2018 innerhalb eines kurzen Zeitraums zweimal erschienen und hätten seine Ehefrau beim zweiten «Besuch» belästigt sowie ihn bedroht, während er an anderer Stelle vorbrachte, das CID habe in diesem Zeitraum nur einmal bei ihnen vorgesprochen. Da er vorerst klarerweise von zwei Besuchen sprach und auch angab, was sich bei diesen zugetragen habe, vermag die von ihm später geäusserte Unsicherheit darüber, ob die Agenten wirklich zweimal gekommen seien, nicht zu überzeugen. Zudem äusserte sich der Beschwerdeführer widersprüchlich zum Zeitpunkt, an dem seine Ehefrau das Thema Suizid erstmals erwähnt habe und wann sein Schwager über das Geschehene informiert worden und zu ihnen gekommen sei. Ebenso unstimmig sind die Angaben darüber, wann sie erstmals über eine mögliche Ausreise aus Sri Lanka gesprochen hätten. In diesem Zusammenhang vermag nicht zu überzeugen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nach dem Vorfall, bei dem sie von Angehörigen der Sicherheitsdienste sexuell belästigt worden sei, noch monatelang zugewartet hätten, bis sie aus Sri Lanka ausreisten, da zu diesem Zeitpunkt keine medizinischen Gründe gegen ein umgehendes Verlassen der Heimat gesprochen hätten.

E. 5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ein im Zeitpunkt seiner Ausreise aus seinem Heimatland bestehendes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Sicherheitsbehörden an seiner Person glaubhaft zu machen.

E. 6.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorflucht-gründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).

E. 6.2 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei er erstmals im Jahr 2014 mit den heimatlichen Sicherheitsbehörden in Kontakt gekommen, nachdem er von einer einmonatigen Geschäftsreise aus Grossbritannien zurückgekehrt sei. Man habe ihm Fragen zu seiner Auslandsreise und zu seiner Ehefrau beziehungsweise deren Cousin G._______ gestellt. Da sein Arbeitgeber bestätigt habe, dass er in dessen Auftrag nach Grossbritannien gereist sei, habe er den Polizeiposten nach der Befragung mit der Ermahnung, eine künftige Auslandsreise zu melden, ohne Weiterungen verlassen können. Dieser Vorfall ist asylrechtlich irrelevant.

E. 6.3 Nachdem der Beschwerdeführer im Mai 2015 geschäftlich erneut nach Grossbritannien gereist sei, ohne dies den Sicherheitsbehörden zu melden, seien eines Tages zwei Unbekannte vor dem von ihm gemieteten Haus erschienen, die Drohungen und Beschimpfungen von sich gegeben hätten. Die Polizisten, die mit ihm und seinem Schwager zum Haus gefahren seien, hätten dieses durchsucht und sich nicht für die Klagen des Beschwerdeführers interessiert. Da die Unbekannten danach nicht mehr erschienen seien, ist dieses Vorkommnis als einmalige Aktion von Drittpersonen zu werten, der asylrechtlich schon aufgrund mangelnder Intensität des Fehlverhaltens keine Bedeutung zugemessen werden kann. Wegen des geschilderten Verhaltens der Polizisten hätte sich der Beschwerdeführer an eine vorgesetzte Stelle wenden und sich beschweren können, was ihm mit Unterstützung seines Schwiegervaters, der praktizierender Rechtsanwalt sei, zumutbar gewesen wäre. Die Passivität der Polizeidienststelle hatte für den Beschwerdeführer indessen ohnehin keine Folgen, da die Unbekannten offenbar kein Interesse daran hatten, ihn erneut zu belästigen. Auch die Polizisten, die angekündigt hätten, sie würden zwecks weiterer Kontrollen wiederkommen, meldeten sich nicht mehr bei ihm. Dieses Vorkommnis ist somit asylrechtlich nicht relevant.

E. 6.4.1 Wie bereits vorstehend zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers festgehalten wurde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die sri-lankischen Sicherheitsbehörden ihn im Februar 2017 aufgrund eines Jahre zurückliegenden Disputs mit dem Ex-Chef seiner Ehefrau töten wollten. Wie er sich die Verletzungen, die zu seiner Blindheit führten, zuzog, kann aufgrund seiner Aussagen und den eingereichten Beweismitteln nicht festgestellt werden. Die Angabe, Angehörige der Sicherheitsbehörden hätten ihn aus nichtigem Grund umbringen wollen, wurde als unwahrscheinlich gewertet, weshalb der Vorfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen asylrechtlich relevanten Hintergrund hatte.

E. 6.4.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei zusammen mit seiner Ehefrau im Februar/März 2018 während eines Monats in Indien gewesen, um sich alternativ-medizinisch behandeln zu lassen. Der Umstand, wonach er legal nach Indien reiste und ebenso legal wieder zurück in sein Heimatland kehrte, lässt darauf schliessen, dass er zum damaligen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor Verfolgung hatte, da er sich durch seine Rückkehr (wieder) unter den Schutz der heimatlichen Behörden stellte. Dies bekräftigt den Eindruck, dass der Vorfall, bei dem der Beschwerdeführer am Kopf verletzt wurde und sein Augenlicht verlor, nicht den von ihm geltend gemachten Hintergrund hat. Allfällig vor der Rückkehr des Beschwerdeführers aus Indien von ihm erlittene Benachteiligungen wären angesichts der freiwilligen Unterschutzstellung asylrechtlich auch aus diesem Grund nicht (mehr) relevant.

E. 6.5 Der Beschwerdeführer erklärte, nach der Rückkehr aus Indien hätten mehrfach Angehörige der Sicherheitskräfte bei ihm und seiner Ehefrau vorgesprochen, die ihn gefragt hätten, ob er wisse, was im Februar 2017 geschehen sei. Des Weiteren sei er gefragt worden, ob er und seine Ehefrau in Indien das ehemalige LTTE-Mitglied G._______ besucht hätten. Wie vorstehend bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit erwogen wurde, ist zwar denkbar, dass der Beschwerdeführer von Behördenmitgliedern aufgesucht und über den Zweck der Reise nach Indien befragt wurde. Die Aussagen des Beschwerdeführers, er sei von diesen mit dem Tod bedroht worden, wurde indessen als unglaubhaft gewertet, weshalb dem Beschwerdeführer auch diesbezüglich keine als asylrechtlich relevant zu erachtende Verfolgungsgefahr drohte.

E. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Es ist im Einzelfall abzuwägen, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei ist in Betracht zu ziehen, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).

E. 7.2 Wie bereits vorstehend erwogen, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein ernsthaftes behördliches Interesse an seiner Person glaubhaft zu machen. Der geltend gemachte Umstand, dass ein Verwandter seiner Ehefrau bei den LTTE gewesen sei - er sei auf diesen von der Polizei bereits 2014 angesprochen worden -, war den heimatlichen Behörden ebenso bekannt, wie der Umstand, dass dieser Sri Lanka vor geraumer verlassen habe. Die Sicherheitsbehörden haben dem Beschwerdeführer gegenüber nie ernsthafte Verdächtigungen, er könne in Verbindung zu den LTTE gestanden haben oder stehen, geäussert. Es kann aufgrund der Aktenlage nicht davon ausgegangen werden, dass er von den sri-lankischen Behörden ernsthaft verdächtigt wurde, sich am Wiederaufbau dieser Organisation zu beteiligen. Er brachte weder bei den Befragungen noch zu einem späteren Zeitpunkt vor, er sei in einer Art und Weise aktiv gewesen, die es nahelegen würde, dass ihm seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werden könnte.

E. 7.3 Der Umstand, dass der Beschwerdeführerin nicht (mehr) im Besitz seines sri-lankischen Reisepasses sein soll und von der Schweiz aus nach Sri Lanka zurückkehren wird, führt nach konstanter Praxis für sich allein gesehen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch aus den Bombenanschlägen in Sri Lanka vom 21. April 2019 und dem ausgerufenen Notstand, der am 22. August 2019 wieder aufgehoben wurde, lässt sich in Bezug auf den christlichen Beschwerdeführer keine ihm drohende asylrechtlich relevante Verfolgung ableiten.

E. 7.4 Beim in der Beschwerde geltend gemachten Vorbringen, der Schwager des Beschwerdeführers sei kürzlich von einer unbekannten Person aufgesucht und nach dem Verbleib des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau gefragt worden beziehungsweise, er habe mehrmals Telefonanrufe erhalten, während derer Todesdrohungen gegen sie ausgestossen worden seien, handelt es sich um eine durch nichts gestützte Parteibehauptung, die angesichts des Persönlichkeitsprofils des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermag. Er machte bei den Anhörungen geltend, am 6. Februar 2017 sei von Angehörigen des CID und der Armee ein Mordanschlag auf ihn verübt worden, was als nicht glaubhaft eingestuft wurde. Da er und seine Ehefrau Sri Lanka am 1. Februar 2019 mit ihren eigenen Reisepässen versehen verlassen haben wollen und sie nicht in die Heimat zurückgekehrt sind, ist den sri-lankischen Behörden bekannt, dass sie ausser Landes sind. Entsprechende Nachfragen bei Verwandten und das Ausstossen von Todesdrohungen ergeben somit keinen Sinn und sind angesichts der gesamten Aktenlage als unglaubhaft zu werten.

E. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.3.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f. [als Referenzurteil publiziert]). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat - wie vom SEM zutreffend erwähnt - wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten «Backgroundcheck» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden oder dass er dadurch persönlich gefährdet wäre. Nach neuesten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts lässt auch der Vorfall rund um die Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka im vorliegenden Fall keine andere Einschätzung zu, da kein konkreter Grund zur Annahme besteht, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.4.2 Das SEM hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht. Seine Schlussfolgerungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. An dieser Einschätzung vermögen auch die am Ostersonntag 2019 erfolgten Anschläge auf Kirchen und Luxushotels nichts zu ändern. Auch unter Berücksichtigung des Vorfalls im Zusammenhang mit der Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft und der aktuellen politischen Situation rund um Präsident Gotabaya Rajapaksa, sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung den Wegweisungsvollzug sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie als generell unzumutbar.

E. 9.4.3 Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Der Beschwerdeführer war in seiner Heimat eigenen Angaben gemäss bis zu seiner Erblindung im Februar 2017 beruflich erfolgreich. Angesichts der nach heutigen Erkenntnissen irreversiblen Erblindung wird er sich wohl nur mit grossen Anstrengungen wieder in den Arbeitsmarkt integrieren können. Gegenüber der ihn im (...) untersuchenden Ärztin äusserte er sich dahingehend, dass er via Youtube selbständig die Arbeit am PC mit dem Programm JAWS (Job Access With Speech) lerne (vgl. den ärztlichen Bericht vom 7. August 2019). Angesichts seines Willens, trotz seiner Erblindung erneut einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, erscheint es nicht unmöglich, dass ihm dies in Sri Lanka gelingen könnte. Da der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, mit der er nach Sri Lanka zurückkehren wird, in der Heimat über ein beruflich gut situiertes verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügen, ist davon auszugehen, dass sie nach ihrer Rückkehr in der ersten Zeit auf die Unterstützung ihrer Angehörigen zählen können. Das Bundesverwaltungsgericht ist im Urteil vom heutigen Tag bezüglich der Ehefrau des Beschwerdeführers zum Schluss gekommen, dass es ihr mittelfristig gelingen dürfte, sich im heimatlichen Arbeitsmarkt zu integrieren und den Lebensunterhalt der Familie zu bestreiten. Dem Beschwerdeführer steht es zudem offen, bei der zuständigen Behörde ein Gesuch um Gewährung von Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu stellen, was ihm die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erleichtern könnte. Es muss somit insgesamt nicht befürchtet werden, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende Situation gerät. Da der Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht keine aktualisierten ärztlichen Berichte einreichte, ist davon auszugehen, dass sich sein Gesundheitszustand zumindest nicht verschlechtert hat. Die geltend gemachten medizinischen Probleme des Beschwerdeführers stehen der Zumutbarkeit des Vollzugs nicht entgegen. Gemäss konstanter Rechtsprechung kann in Bezug auf gesundheitliche Beschwerden nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Es ist davon auszugehen, dass allfällige notwendige Kontrolluntersuchungen des Beschwerdeführers durch einen Augenarzt, die zur Zeit der Ausstellung des Berichts des (...) (7. August 2019) nicht vorgesehen waren, in Sri Lanka durchgeführt werden könnten. Angesichts der vorliegenden Akten ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erblindung im heutigen Zeitpunkt noch auf eine zeitintensive Betreuung durch seine Ehefrau oder durch weitere Personen angewiesen ist. Gemäss seinen Angaben bei der Erstbefragung sei die Diabetes, an der er leide, unter Kontrolle (vgl. Protokoll S. 9); auch in Sri Lanka habe er diese Krankheit unter Kontrolle gehabt (vgl. Protokoll des Dublin-Gesprächs). Bezüglich der sich derzeit in zahlreichen Ländern ausbreitenden Corona-Pandemie ist festzuhalten, dass in Sri Lanka gemäss öffentlich zugänglichen Quellen der erste Fall einer Covid-19-Erkrankung Ende Januar 2020 und somit rund einen Monat bevor in der Schweiz der erste Fall gemeldet wurde, diagnostiziert wurde. Die Krankheit hat sich in Sri Lanka weit weniger als in der Schweiz ausgebreitet, wobei unter Hinweis auf die Dunkelziffer in beiden Ländern nicht alle Fälle bekannt sein dürften. Jedenfalls führt die Tatsache, dass auch Sri Lanka von Covid-19-Erkrankungen betroffen ist, nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 9.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.

E. 9.5.1 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5.2 Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, dem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Da der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erachten ist und das SEM seinen Standpunkt in der angefochtenen Verfügung entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hinreichend begründete, besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, weshalb das entsprechende Eventualbegehren abzuweisen ist.

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 26. September 2019 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4722/2019 law/bah Urteil vom 9. September 2020 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Sophie Frühauf, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. August 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (Westprovinz), verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss zusammen mit seiner Ehefrau, C._______ (D-4724/2019), am 1. Februar 2019 und gelangte am 8. Februar 2019 in die Schweiz, wo er am 11. März 2019 um Asyl nachsuchte. A.b Am 18. März 2019 fand mit dem Beschwerdeführer die Personalienaufnahme (PA), am 27. März 2019 ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), statt. A.c Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 8. April 2019 die Erstbefragung durch. Dabei erklärte er, seine Ehefrau habe ab dem Jahr 2011 bei der Firma (...) gearbeitet. Sie habe bei der Arbeit Probleme gehabt und 2013 mit ihrem Chef, einem ehemaligen Militäroffizier, gesprochen. Sie habe gekündigt und die Familie über ihre Probleme unterrichtet. Sein Schwiegervater habe sich schriftlich an einen Parlamentarier gewandt, der geantwortet habe. Zirka zwei oder drei Tage später habe seine Frau einen Drohanruf von ihrem Ex-Chef erhalten. Da sie vor Angst gezittert habe, habe er den Telefonhörer genommen und den Ex-Chef gefragt, weshalb er seine Frau belästige und ängstige, worauf er beschimpft worden sei. Der Ex-Chef habe behauptet, sie hätten früher den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) Informationen über Firmeninterna gegeben. Er habe gedroht, er werde seine Frau und ihn vernichten. Etwa eine Woche nach diesem Vorfall habe das CID (Criminal Investigation Department) seine Ehefrau und seinen Schwiegervater für eine Befragung mitgenommen. Sie seien über zwei Personen und über den Vorfall in der Firma, in der seine Frau gearbeitet habe, befragt worden. Danach habe die Familie seine Frau nach D._______ geschickt. Als er 2014 von E._______ zurückgekommen sei, habe er eine Vorladung von der Polizei vorgefunden. Er sei auf den Polizeiposten F._______ gegangen und von einem Offizier befragt worden. Dieser habe gefragt, wo er sich einen Monat lang aufgehalten und weshalb er seine Abwesenheit nicht gemeldet habe. Sie hätten seine Angaben bei seinem Arbeitgeber verifiziert und gefragt, weshalb seine Frau in D._______ lebe. Man habe ihn über G._______ befragt, zu dem man früher auch seine Frau befragt habe. Man habe ihm gesagt, er solle Bescheid geben, falls er das Land verlassen wolle. 2015 habe ihn seine Firma erneut nach E._______ geschickt. Im Herbst 2015 sei vor seinem Haus ein Jeep vorgefahren und zwei Personen seien ausgestiegen, die das Tor zu ihrem Grundstück eingetreten hätten. Sie hätten laut geschrien und gefragt, wer ihnen die Erlaubnis gegeben habe, in einem singhalesischen Dorf zu leben. Die Leute hätten gedroht, das Haus in Brand zu stecken, falls sie nicht wegzögen. Zusammen mit seinem Schwager sei er zum Polizeiposten H._______ gegangen, wo er Anzeige habe erstatten wollen. Drei Polizisten seien mit ihnen zum Haus gefahren, hätten dieses durchsucht und gesagt, sie würden verdächtigt, weshalb die Polizei das Haus immer wieder durchsuchen werde. Seine Frau sei für den 6. Februar 2017 zu einer Hochzeitsfeier eingeladen worden, weshalb er am Vortag nach D._______ gefahren sei. Sie seien zusammen nach I._______ gegangen, wo sie einen Raum zum übernachten erhalten hätten. Die Gastgeber hätten ihn gefragt, ob er um zwei Uhr morgens mit einem Mofa in I._______ eine ihrer Verwandten abholen könne. Unterwegs sei ein Jeep an ihm vorbeigefahren und er sei angehalten worden. Vier Personen, die ausgestiegen seien, hätten gesagt, sie seien vom CID und von der Armee. Er habe seine Identitätskarte zeigen müssen und sei befragt worden. Man habe ihm den Ausweis und den Schlüssel des Mofas abgenommen, ihn aufgefordert, Jacke und Helm auszuziehen und zum Jeep zu kommen. Er habe den Helm ausgezogen, sich aber geweigert, zum Jeep zu gehen. Einer der Männer habe seinen Kopf gegen den Jeep geschlagen, sodass er nach hinten gefallen sei. Was danach geschehen sei, wisse er nicht. Er sei erst drei oder vier Monate später wieder in einem «normalen Zustand» gewesen. Er habe viele Sachen vergessen und sein Augenlicht verloren. Von seiner Frau habe er erfahren, dass er Hirnblutungen gehabt habe und dass seine Nerven zusammengepresst worden seien. Sie habe ihm gesagt, er sei 19 Tage im Koma gelegen. Seine Frau habe nicht mehr gearbeitet und sie seien zwecks medizinischer Versorgung fast einen Monat in J._______ gewesen. Ende März 2018 sei das CID nochmals zu ihnen nach Hause gekommen. Man habe ihn und seine Frau an verschiedenen Orten im Haus befragt. Er sei gefragt worden, weshalb er in J._______ gewesen sei. Sie hätten gesagt, sie würden immer wieder kommen. Sieben oder zehn Tage später seien sie erneut gekommen. Die Leute des CID hätten gesagt, sie würden grosse Probleme mit der Regierung erhalten, sie könnten ihnen aber helfen, falls sie bei «etwas mitmachen» würden. Zwei Männer hätten seine Frau etwas weggeführt; etwa zehn Minuten später habe er sie schreien gehört. Er sei vom Sofa aufgestanden und umgefallen. Er habe auch geschrien, worauf sie zu ihm gekommen seien und ihn auf das Sofa geworfen hätten. Sie hätten etwas an seine linke Schläfe gehalten, das sich wie eine Pistole angefühlt habe. Sie hätten ihn bedroht sowie beschimpft und angekündigt, dass sie noch grössere Probleme haben würden. Seine Frau habe ihm gesagt, die Männer hätten mit ganz schlechten, anzüglichen Wörtern mit ihr gesprochen. Sein Schwager sei am gleichen Abend zu ihnen gekommen und habe ihnen empfohlen, sich von einem Psychiater beraten zu lassen. Er habe von da an bei ihnen gewohnt. Als das CID im Juli 2018 nochmals gekommen sei, habe der Schwager die Leute nicht eintreten lassen. Dann hätten sie begonnen, ihre Ausreise zu organisieren. Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Situation gab der Beschwerdeführer an, er leide sei 2014 oder 2015 an Diabetes. A.d Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 29. April 2019 zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, die zwei Personen, die im Jahr 2015 nach seiner Rückkehr aus Grossbritannien zu ihm nach Hause gekommen seien, hätten gedroht, sie zu töten und ihr Haus abzufackeln. Sie hätten Anzeige erstattet, aber die Polizei habe nichts unternommen. 2014 sei er von der Polizei vorgeladen worden, weil seine Frau für einen Cousin namens G._______ gebürgt habe. Die Polizei habe ihn gefragt, was er über G._______ wisse. Im selben Gespräch sei er auf das Schreiben angesprochen worden, das sein Schwiegervater an einen Parlamentarier geschrieben habe. Nach dem Vorfall vom Februar 2017 sei er 19 Tage im Koma gelegen und seine Frau habe dafür gesorgt, dass er medizinisch behandelt worden sei. Sie habe versucht, seine Erinnerungen zurückzurufen, was ihr teilweise gelungen sei. Er gehe davon aus, dass es sich beim auf ihn erfolgten Übergriff um einen Mordversuch gehandelt habe, und vermute, dass es mit der Auseinandersetzung zu tun habe, die er mit dem Ex-Chef seiner Frau gehabt habe. Nachdem seine Frau und er im März 2018 aus J._______ zurückgekehrt seien, seien zwei Personen des CID gekommen. Sie hätten ihn gefragt, was im Februar 2017 geschehen sei und ob er wisse, wer es gewesen sei. Er habe gesagt, er wisse nicht, wer es getan habe. Man habe ihn im Wohnzimmer zurückgelassen und er glaube, die Männer seien mit seiner Frau in den Essbereich gegangen. Zirka 10 oder 15 Minuten später habe er sie schreien gehört. Als er zu ihr habe rennen wollen, sei er auf das Sofa gefallen. Er habe den Männern zugerufen und einer sei zu ihm gekommen, habe ihn auf das Sofa geschubst und ihn gefragt, ob er sterben wolle. Er habe einen spitzigen Gegenstand auf der Stirn gespürt, seine Frau habe gemeint, es sei eine Pistole gewesen. Seine Frau habe über das, was vorgefallen sei, nicht sprechen wollen. Eines Tages habe sie ihn gefragt, ob sie Selbstmord machen wollten. Später sei ihr Bruder zu ihnen gezogen und sie hätten sich in psychologische Behandlung begeben. Später habe sein Schwager gesagt, sie müssten ausreisen. In dieser Zeitspanne sei mehrmals bei ihnen geklingelt worden; er glaube, seine Frau sei ein paar Mal befragt worden. Sie habe mit ihm nicht darüber reden wollen und sei aggressiv geworden. A.e Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2019 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, sein Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren weiterbehandelt. A.f Am 8. Mai 2019 übermittelte die Ehefrau des Beschwerdeführers dem SEM mehrere Beweismittel. Mit einem Gerichtsdokument solle belegt werden, dass ihr Cousin, G._______, wegen Verdachts auf terroristische Aktivitäten inhaftiert und gegen Leistung einer Bürgschaft freigelassen worden sei. Dessen Anwalt bestätige, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers die Bürgschaft geleistet habe. Zudem wurden zwei seine Frau betreffende Arbeitsbestätigungen eingereicht. B. Mit Verfügung vom 13. August 2019 - eröffnet am 15. August 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 16. September 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wird beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Eingabe lag ein Bericht des (...) vom 7. August 2019 bei. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 26. September 2019 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 8. Oktober 2019 an seinem Standpunkt fest. F. Mit Replik vom 29. Oktober 2019 bekräftigte der Beschwerdeführer seine Anträge. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, einige der vom Beschwerdeführer genannten Asylgründe (Befragung durch Polizei nach Rückkehr von einer Geschäftsreise, Eintreten des Haustores und Drohung, das Haus abzubrennen, Hausdurchsuchung durch die Polizei), die sich in den Jahren 2014 und 2015 zugetragen hätten, würden weder einen zeitlichen und kausalen Zusammenhang mit seiner Ausreise noch die erforderliche Intensität aufwiesen, um als massgebend für die Asylgewährung taxiert werden zu können. Insofern der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, das CID habe einen Vorfall im Jahr 2017 gezielt genutzt, um ihn umzubringen, und habe ihn auch danach nicht in Ruhe gelassen, sei festzuhalten, dass er diese Vorbringen nicht habe glaubhaft machen können. Trotz der Nennung einiger Details, die nicht ausreichten, seine Schilderung überzeugend erscheinen zu lassen, hätten sich seine Aussagen darauf beschränkt, den Ereignisablauf jenes Abends wiederzugeben. Erlebnisgeprägte Äusserungen seien in seinen Ausführungen nicht zu finden. Angesichts dessen, dass er dennoch einige spezifische Angaben zur Kontrolle mache, könnte dieser Umstand nur schwer mit möglichen Erinnerungslücken erklärt werden. Seine Vermutung, man habe jene Kontrolle aufgrund seiner Auseinandersetzung mit dem Ex-Chef seiner Frau nutzen wollen, um ihn umzubringen, sei wenig plausibel. Es sei kaum verständlich, weshalb dieser Mann ihn aufgrund eines Disputs am Telefon hätte töten wollen, zumal sein Schwiegervater das Schreiben an den Parlamentarier verfasst habe. Noch weniger nachvollziehbar wäre der Umstand, dass der Mann damit vier Jahre zugewartet hätte. Auch den Schilderungen der Ereignisse nach seiner Rückkehr aus J._______ fehle es an erlebnisgeprägten Aussagemomenten. Diese wären umso mehr zu erwarten gewesen, als er die «Besuche» des CID bereits in erblindetem Zustand und somit aus einer anderen Perspektive erlebt hätte. Seine Aussagen beschränkten sich auf die Nennung der eingetretenen Geschehnisse, ohne dass ein effektives Zugegensein seiner Person ersichtlich werde. Gegen die Glaubhaftigkeit sprächen auch die in Widerspruch zu den Äusserungen seiner Frau stehenden Angaben zur Anzahl der Behördenbesuche beziehungsweise zum dabei Vorgefallenen. Er habe angegeben, die Beamten hätten sie Ende März 2018 erstmals aufgesucht und sie voneinander getrennt befragt. Sieben bis zehn Tage danach - beziehungsweise auch im Juni oder Juli 2018 - seien sie nochmals gekommen. Anlässlich des zweiten Besuchs sei er bedroht worden, wobei vermutlich auch seiner Frau etwas angetan worden sei. Seine Frau habe gesagt, die Beamten des CID seien nach ihrer Rückkehr aus J._______ lediglich zweimal bei ihnen aufgetaucht; einmal Ende März 2018, das zweite Mal im Juni 2018. Beim ersten Vorfall habe man ihm viele Fragen gestellt, beim letztgenannten seien sie beide nicht zu Hause gewesen. Bei der Anhörung habe er betont, seine Aussagen entsprächen dem, an das er sich erinnern könne. Gleichzeitig habe er sich aber selbst widersprochen, als er gesagt habe, er habe diese Leute nur einmal getroffen - beim ersten Mal sei nur seine Frau vom CID befragt worden. Der Beschwerdeführer habe die geltend gemachten Asylgründe nicht überzeugend darstellen können. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe den Vorfall vom Februar 2017 in der freien Schilderung sehr realitätsnah wiedergegeben. Er habe detailliert beschrieben, wie er den Auftrag erhalten habe, Bekannte des Brautpaars abzuholen, und wie er auf dem Weg dahin von den CID-Beamten angehalten und körperlich angegangen worden sei. Bei der Anhörung habe er beschrieben, wie er «am Kragen gepackt» worden und gestossen sowie ihm ein Schlag auf den Kopf verpasst worden sei. Die Argumentation des SEM trage dem nicht Rechnung und stelle eine pauschale und nicht umfassend begründete Abhandlung der Glaubhaftigkeit dar. Beim Vorfall von Ende März 2018 handle es sich neben demjenigen vom Februar 2017 um das Kerngeschehen. Er habe mehrfach seine Unsicherheit in Bezug auf die «Besuche» des CID zum Ausdruck gebracht. Er habe gesagt, er wisse nicht, wie oft sie gekommen seien. Er habe es einige Male klingeln gehört, doch hätten sich seine Frau und sein Schwager darum gekümmert. Im wesentlichen Punkt, dass das CID zweimal zu ihnen nach Hause gekommen sei, stimmten seine Aussagen mit denjenigen seiner Ehefrau überein. Auch wenn hinsichtlich der zeitlichen Einordnung gewisse Unstimmigkeiten bestünden, die möglicherweise auf die erlittenen Kopfverletzungen zurückzuführen seien, sei es nicht angezeigt, dies derart stark wie das SEM zu gewichten. Den Aussagen sei zu entnehmen, dass er unsicher gewesen sei. Er habe bei der Anhörung gesagt, er könne sich nicht an alles erinnern und nicht einschätzen, was er noch wisse. Aufgrund der schweren Kopfverletzungen, die er erlitten habe, seien Einschränkungen in der Gedächtnisleistung und im Erinnerungsvermögen sehr wahrscheinlich. Wissenschaftliche Untersuchungen zeigten, dass fehler- und lückenlose Erinnerungen nicht die Regel seien. Gedächtnisleistung sei individuell und situationsabhängig. Beim Beschwerdeführer komme hinzu, dass aufgrund der Kopfverletzungen eine eingeschränkte Gedächtnisleistung wahrscheinlich sei. Die Aussagepsychologie besage, dass traumatisierte Personen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeitskriterien nicht immer gerecht werden könnten. Eine Traumatisierung sei bei ihm nicht auszuschliessen und hätte vom SEM abgeklärt werden müssen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien in den wesentlichen Punkten substanziiert, in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Die Elemente, die für deren Glaubhaftigkeit sprächen, überwögen klar. Das SEM habe sich bei der Begründung mehrfach mit pauschalen Aussagen zufriedengegeben und es unterlassen, eine Gesamtwürdigung der Glaubhaftigkeit vorzunehmen. Der Beschwerdeführer sei mehrfach vom CID bedroht und massiv gefoltert worden. Sein Schwager habe angegeben, er sei kürzlich aufgesucht und nach dem Verbleib des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau gefragt worden. Die SFH (Schweizerische Flüchtlingshilfe) bestätige, dass Personen, die auf irgendeine Weise mit den LTTE in Verbindung gebracht würden, die Aufmerksamkeit der Sicherheitskräfte auf sich zögen. Bei einer Rückkehr müsse er befürchten, vom CID erneut aufgesucht und bedroht zu werden. Er habe begründete Furcht vor Verfolgung. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der eingereichte ärztliche Bericht vom 7. August 2019 gebe lediglich Aufschluss über die gestellte Diagnose, nicht jedoch über die Ursache des Traumas. Der Beschwerdeführer sei in der Lage gewesen, die Ereignisse ab dem Jahr 2011 in chronologischer Abfolge wiederzugeben, jedoch ohne ausreichende Anzeichen, die für die Glaubhaftigkeit sprächen. 4.4 In der Replik wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe bereits beim Dublin-Gespräch angegeben, dass der Vorfall, nachdem er 19 Tage im Koma gelegen sei, sein Erinnerungsvermögen beeinflusst habe. Den Anhörungsprotokollen seien diverse Aussagen zu entnehmen, die Hinweise darauf gäben, dass er seine Erinnerungen nicht vollständig abrufen könne. Bei der ergänzenden Anhörung habe er gesagt, er könne sich nicht an alles erinnern und könne nicht einschätzen, was er noch wisse. Gefragt, warum die CID-Beamten nicht früher zu ihm gekommen seien, habe er gesagt, er wisse es nicht, er habe nach dem Vorfall drei Monate gebraucht, um sich orientieren zu können. Er habe einen verwirrten Eindruck gemacht, als er nach der Anzahl der CID-Besuche gefragt worden sei. Dieses Verhalten hätte das SEM veranlassen müssen, weitere Abklärungen zu den wahrscheinlichen Folgen seiner Kopfverletzungen zu tätigen und deren Ergebnisse zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung äussere sich das SEM knapp und stütze sich auf Vermutungen. Es leite aus der überdurchschnittlichen Bildung der Angehörigen der Ehefrau des Beschwerdeführers ab, dass eine Sicherung ihrer Existenzgrundlage gewährleistet werden könne, ohne die konkreten Umstände zu berücksichtigen. Inwiefern diese Angehörigen über genügend Wohnraum und finanzielle Mittel verfügten, sei nicht gesichert. Auch mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erblindung ein grösseres Mass an Unterstützung benötige, setzte sich das SEM nicht im Detail auseinander. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 5.2 Der Beschwerdeführer reiste zusammen mit seiner Ehefrau am 8. Februar 2019 in die Schweiz ein und hielt sich anschliessend bis zum 11. März 2019 bei einer Verwandten seiner Ehefrau auf, ohne sich bei den schweizerischen Behörden zu melden und diese um Schutz vor erlittener beziehungsweise zukünftig drohender Verfolgung zu ersuchen (vgl. Protokoll der PA S. 5). Dieses Verhalten lässt erste Zweifel am geltend gemachten Schutzbedürfnisaufkommen, ist es doch verfolgten Personen erfahrungsgemäss ein dringendes Anliegen, ihr Schutzersuchen so rasch wie möglich zu deponieren. 5.3 Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe im Jahr 2013 am Telefon einen Disput mit dem Ex-Chef seiner Ehefrau gehabt. Dabei seien auf beiden Seiten harte Worte gefallen und der Ex-Chef habe ihm gedroht, dass er sich an ihm und seiner Ehefrau rächen werde. Der Ex-Chef sei ehemaliger Offizier in der sri-lankischen Armee gewesen und habe immer noch einen gewissen Einfluss gehabt (vgl. Protokoll der Erstbefragung S. 6 f.). Aufgrund der Aktenlage ist indessen davon auszugehen, dass der Ex-Chef der Ehefrau keine Anstalten unternahm, dem Beschwerdeführer Schaden zuzufügen, da dieser bis zum geltend gemachten Vorfall vom Februar 2017 gemäss eigenen Angaben keinen ernsthaften Benachteiligungen oder gar Racheaktionen ausgesetzt war, die in Zusammenhang mit dem einmaligen Disput mit dieser Person gebracht werden könnten. 5.4 Bei den beiden Befragungen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im Auftrag seines damaligen Arbeitgebers zweimal (2014 und 2015; vgl. Protokoll der Erstbefragung S. 5, Protokoll der Anhörung S. 3) nach Grossbritannien gereist und im Nachgang der ersten Auslandsreise dazu von den Sicherheitsbehörden befragt worden, weil er diese entgegen der Aufforderung der lokalen Polizei nicht gemeldet habe. Er sei auch auf G._______ und den Brief, der an den Ex-Chef seiner Ehefrau geschrieben worden sei, angesprochen worden. Da sein Arbeitgeber bestätigt habe, dass er die erste Reise tatsächlich in seinem Auftrag unternommen habe, habe die Befragung keine weiteren Folgen gehabt (vgl. Protokoll der Erstbefragung S. 7, Protokoll der Anhörung S. 3). Nach der Rückkehr von der zweiten Geschäftsreise seien im September oder Oktober 2015 zwei unbekannte Personen vor seinem Haus erschienen, die wüste Drohungen ausgestossen hätten (vgl. Protokoll der Erstbefragung S. 7, Protokoll der Anhörung S. 3). Ob dieses Vorkommnis mit der «unbewilligten» zweiten Auslandsreise in Zusammenhang stand, ist nicht bekannt, erscheint aber unwahrscheinlich. Die herbeigerufenen Polizisten hätten sich gemäss den Angaben des Beschwerdeführers nicht für den Vorfall interessiert, sondern das Haus durchsucht und vage Verdächtigungen gegen ihn geäussert (vgl. Protokoll der Erstbefragung S. 7, Protokoll der Anhörung S. 3 f.). Auch dieser Vorfall zeitigte keine weiteren Folgen, da weder die beiden Personen, welche die Drohungen ausgestossen hätten, noch die Polizisten, die gesagt hätten, sie würden immer wieder kommen, um ihn zu kontrollieren, ein weiteres Mal beim Beschwerdeführer erschienen seien. 5.5 5.5.1 Im Rahmen der Befragungen sagte der Beschwerdeführer aus, er sei im Distrikt I._______ (Nordprovinz) in eine Kontrolle geraten, als er eines Nachts Verwandte einer Freundin seiner Ehefrau vom Busbahnhof habe abholen wollen. Da er sich der Anweisung der Sicherheitsbeamten, in ihr Fahrzeug einzusteigen, nicht gefügt habe, habe einer derselben seinen Kopf gegen den Wagen gestossen, wobei er schwer verletzt worden sei (vgl. Protokoll der Erstbefragung S. 7 f., Protokoll der Anhörung S. 5 f.). Angesichts der Schilderungen des Beschwerdeführers und der eingereichten Beweismittel lässt sich nicht feststellen, was sich in der Nacht auf den 6. Februar 2017 tatsächlich zutrug. Die von ihm geäusserte Vermutung, die Agenten des CID und die Soldaten, die ihn kontrolliert hätten, hätten ihn umbringen wollen, weil er vier Jahre zuvor einen telefonischen Disput mit dem Ex-Chef seiner Ehefrau gehabt habe, vermag nicht zu überzeugen. Entgegen seiner Sichtweise kann nicht davon ausgegangen werden, dass die sri-lankischen Behörden, hätten sie ihn tatsächlich «beseitigen» wollen, in den nach diesem verbalen Streit verstrichenen vier Jahren keine Gelegenheit dazu gehabt hätten. Den Behörden waren seine Adresse und sein Arbeitgeber sowie der Aufenthaltsort seiner Ehefrau bekannt (vgl. Protokoll der Erstbefragung S. 7), sodass es für sie ein Leichtes gewesen wäre, auf ihn zuzugreifen, falls sie dies beabsichtigt hätten. Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe zwischen 2013 und 2017 mehrmals Kontakt mit den Behörden gehabt, machte aber nicht geltend, er sei wegen des Disputs mit dem Ex-Chef seiner Ehefrau jemals von Behördenmitgliedern ernsthaft bedroht beziehungsweise angegriffen worden. Hätten die Sicherheitsbehörden ihn im Februar 2017 - aus welchem Grund auch immer - tatsächlich «beseitigen» wollen, ist nicht nachvollziehbar, dass sie ihr Vorhaben nicht zu Ende geführt hätten, nachdem er das Bewusstsein verloren habe, als man seinen Kopf gegen das Fahrzeug geschlagen habe. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in derselben Nacht in das Spital von I._______ eingeliefert wurde, spricht gegen die Darstellung, er sei Opfer eines gezielten Tötungsversuchs der heimatlichen Sicherheitskräfte geworden. 5.5.2 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau reisten beide im Februar/März 2018 legal nach Indien, damit er sich dort medizinisch habe behandeln lassen können (vgl. Protokoll der Erstbefragung S. 8). Dass sie anschliessend freiwillig und legal wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt seien, bestätigt die überwiegenden Zweifel an der von ihm vorgebrachten Schilderung des Vorfalls vom Februar 2017. Hätten die sri-lankischen Behörden damals tatsächlich versucht, ihn zu töten, wäre nicht nachvollziehbar, dass er sein Heimatland erst ein Jahr danach verlassen und sich durch die Rückkehr nach Sri Lanka wieder in den Einflussbereich der Verfolger begeben hätte. Auch wenn der Beschwerdeführer aufgrund der erlittenen Verletzungen, die zu seiner Erblindung geführt hätten, in den ersten Monaten nach dem Vorfall nicht reisefähig gewesen sein mag, hätten seine Ehefrau und er alles darangesetzt, um nach einem Mordanschlag, der von den Sicherheitsbehörden ausgegangen wäre, die Heimat so schnell wie möglich definitiv zu verlassen. Durch die geltend gemachte Rückkehr nach Sri Lanka stellte der Beschwerdeführer sich (wieder) unter den Schutz seines Heimatlandes, was die erheblichen Zweifel am Vorliegen einer ernsthaften Furcht vor Nachstellungen durch die heimatlichen Behörden oder mit deren Billigung agierenden Personen bestärkt, und die geltend gemachte Bedrohungslage als überwiegend unwahrscheinlich erscheinen lässt. 5.6 5.6.1 Der Beschwerdeführer machte des Weiteren geltend, gegen Ende März 2018 seien Agenten des CID zu ihnen gekommen, die seine Ehefrau und ihn an zwei verschiedenen Orten im Haus befragt hätten. Sie hätten gefragt, weshalb sie nach Indien gegangen seien, und gesagt, sie würden seine Ehefrau und ihn verdächtigen und immer wieder kommen. Zirka sieben oder zehn Tage später seien zwei Agenten des CID erneut gekommen. Sie hätten seine Frau an einen anderen Ort im Haus gebracht und diese habe nach zirka zehn Minuten geschrien. Da er auch laut geschrien habe, seien sie herbeigeeilt und hätten ihn mit einer Pistole bedroht. Am gleichen Abend habe seine Frau gefragt, ob sie gemeinsam Suizid begehen wollten. Er habe geantwortet, sie sollten mit seinem Schwager sprechen, der sofort zu ihnen gekommen sei. Im Juli 2018 seien nochmals Personen des CID zu ihnen gekommen, sein Schwager habe sie jedoch nicht eingelassen. Erst danach hätten sie über eine Ausreise nachgedacht (vgl. Protokoll der Erstbefragung S. 8). Bei der Anhörung erklärte er, dass nach ihrer Rückkehr aus Indien im März 2018 zwei Personen des CID gekommen seien. Seine Ehefrau habe ihn aus dem Zimmer geholt und die Männer hätten wissen wollen, was im Februar 2017 geschehen sei und weshalb sie in Indien gewesen seien. Dann sei seine Frau in den Essbereich gebracht worden; später habe er gehört, wie sie geschrien habe. Als er zu seiner Frau habe gehen wollen, sei er aufs Sofa gefallen. Weil er auch geschrien habe, sei einer der Männer zu ihm gekommen, habe ihn aufs Sofa geschubst und ihm eine Ohrfeige verpasst. Er habe eine spitzen Gegenstand auf seiner Stirn gespürt. Er habe seine Frau gefragt, was geschehen sei, sie habe aber nicht darüber sprechen wollen. Eines Tages habe sie plötzlich gefragt, ob sie Suizid begehen sollten. Danach habe sie ihren Bruder angerufen, der später gekommen sei. Im April/Mai 2018 sei eine Ausreise thematisiert worden, aber sein Schwager habe erst im September 2018 einen Pass für ihn beschaffen können (vgl. Protokoll S. 10 f.). 5.6.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht übereinstimmende Aussagen zur Anzahl der Besuche des CID nach seiner Rückkehr aus Indien sowie des dabei Vorgefallenen machte. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus Indien von Angehörigen der Sicherheitsdienste aufgesucht und zum Hintergrund der Reise befragt wurde. Aufgrund des vorstehend Gesagten ist aber unwahrscheinlich, dass er von diesen bedroht wurde. So gab er einerseits an, die Agenten des CID seien im März/April 2018 innerhalb eines kurzen Zeitraums zweimal erschienen und hätten seine Ehefrau beim zweiten «Besuch» belästigt sowie ihn bedroht, während er an anderer Stelle vorbrachte, das CID habe in diesem Zeitraum nur einmal bei ihnen vorgesprochen. Da er vorerst klarerweise von zwei Besuchen sprach und auch angab, was sich bei diesen zugetragen habe, vermag die von ihm später geäusserte Unsicherheit darüber, ob die Agenten wirklich zweimal gekommen seien, nicht zu überzeugen. Zudem äusserte sich der Beschwerdeführer widersprüchlich zum Zeitpunkt, an dem seine Ehefrau das Thema Suizid erstmals erwähnt habe und wann sein Schwager über das Geschehene informiert worden und zu ihnen gekommen sei. Ebenso unstimmig sind die Angaben darüber, wann sie erstmals über eine mögliche Ausreise aus Sri Lanka gesprochen hätten. In diesem Zusammenhang vermag nicht zu überzeugen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nach dem Vorfall, bei dem sie von Angehörigen der Sicherheitsdienste sexuell belästigt worden sei, noch monatelang zugewartet hätten, bis sie aus Sri Lanka ausreisten, da zu diesem Zeitpunkt keine medizinischen Gründe gegen ein umgehendes Verlassen der Heimat gesprochen hätten. 5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ein im Zeitpunkt seiner Ausreise aus seinem Heimatland bestehendes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Sicherheitsbehörden an seiner Person glaubhaft zu machen. 6. 6.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorflucht-gründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe). 6.2 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei er erstmals im Jahr 2014 mit den heimatlichen Sicherheitsbehörden in Kontakt gekommen, nachdem er von einer einmonatigen Geschäftsreise aus Grossbritannien zurückgekehrt sei. Man habe ihm Fragen zu seiner Auslandsreise und zu seiner Ehefrau beziehungsweise deren Cousin G._______ gestellt. Da sein Arbeitgeber bestätigt habe, dass er in dessen Auftrag nach Grossbritannien gereist sei, habe er den Polizeiposten nach der Befragung mit der Ermahnung, eine künftige Auslandsreise zu melden, ohne Weiterungen verlassen können. Dieser Vorfall ist asylrechtlich irrelevant. 6.3 Nachdem der Beschwerdeführer im Mai 2015 geschäftlich erneut nach Grossbritannien gereist sei, ohne dies den Sicherheitsbehörden zu melden, seien eines Tages zwei Unbekannte vor dem von ihm gemieteten Haus erschienen, die Drohungen und Beschimpfungen von sich gegeben hätten. Die Polizisten, die mit ihm und seinem Schwager zum Haus gefahren seien, hätten dieses durchsucht und sich nicht für die Klagen des Beschwerdeführers interessiert. Da die Unbekannten danach nicht mehr erschienen seien, ist dieses Vorkommnis als einmalige Aktion von Drittpersonen zu werten, der asylrechtlich schon aufgrund mangelnder Intensität des Fehlverhaltens keine Bedeutung zugemessen werden kann. Wegen des geschilderten Verhaltens der Polizisten hätte sich der Beschwerdeführer an eine vorgesetzte Stelle wenden und sich beschweren können, was ihm mit Unterstützung seines Schwiegervaters, der praktizierender Rechtsanwalt sei, zumutbar gewesen wäre. Die Passivität der Polizeidienststelle hatte für den Beschwerdeführer indessen ohnehin keine Folgen, da die Unbekannten offenbar kein Interesse daran hatten, ihn erneut zu belästigen. Auch die Polizisten, die angekündigt hätten, sie würden zwecks weiterer Kontrollen wiederkommen, meldeten sich nicht mehr bei ihm. Dieses Vorkommnis ist somit asylrechtlich nicht relevant. 6.4 6.4.1 Wie bereits vorstehend zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers festgehalten wurde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die sri-lankischen Sicherheitsbehörden ihn im Februar 2017 aufgrund eines Jahre zurückliegenden Disputs mit dem Ex-Chef seiner Ehefrau töten wollten. Wie er sich die Verletzungen, die zu seiner Blindheit führten, zuzog, kann aufgrund seiner Aussagen und den eingereichten Beweismitteln nicht festgestellt werden. Die Angabe, Angehörige der Sicherheitsbehörden hätten ihn aus nichtigem Grund umbringen wollen, wurde als unwahrscheinlich gewertet, weshalb der Vorfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen asylrechtlich relevanten Hintergrund hatte. 6.4.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei zusammen mit seiner Ehefrau im Februar/März 2018 während eines Monats in Indien gewesen, um sich alternativ-medizinisch behandeln zu lassen. Der Umstand, wonach er legal nach Indien reiste und ebenso legal wieder zurück in sein Heimatland kehrte, lässt darauf schliessen, dass er zum damaligen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor Verfolgung hatte, da er sich durch seine Rückkehr (wieder) unter den Schutz der heimatlichen Behörden stellte. Dies bekräftigt den Eindruck, dass der Vorfall, bei dem der Beschwerdeführer am Kopf verletzt wurde und sein Augenlicht verlor, nicht den von ihm geltend gemachten Hintergrund hat. Allfällig vor der Rückkehr des Beschwerdeführers aus Indien von ihm erlittene Benachteiligungen wären angesichts der freiwilligen Unterschutzstellung asylrechtlich auch aus diesem Grund nicht (mehr) relevant. 6.5 Der Beschwerdeführer erklärte, nach der Rückkehr aus Indien hätten mehrfach Angehörige der Sicherheitskräfte bei ihm und seiner Ehefrau vorgesprochen, die ihn gefragt hätten, ob er wisse, was im Februar 2017 geschehen sei. Des Weiteren sei er gefragt worden, ob er und seine Ehefrau in Indien das ehemalige LTTE-Mitglied G._______ besucht hätten. Wie vorstehend bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit erwogen wurde, ist zwar denkbar, dass der Beschwerdeführer von Behördenmitgliedern aufgesucht und über den Zweck der Reise nach Indien befragt wurde. Die Aussagen des Beschwerdeführers, er sei von diesen mit dem Tod bedroht worden, wurde indessen als unglaubhaft gewertet, weshalb dem Beschwerdeführer auch diesbezüglich keine als asylrechtlich relevant zu erachtende Verfolgungsgefahr drohte. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Es ist im Einzelfall abzuwägen, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei ist in Betracht zu ziehen, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 7.2 Wie bereits vorstehend erwogen, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein ernsthaftes behördliches Interesse an seiner Person glaubhaft zu machen. Der geltend gemachte Umstand, dass ein Verwandter seiner Ehefrau bei den LTTE gewesen sei - er sei auf diesen von der Polizei bereits 2014 angesprochen worden -, war den heimatlichen Behörden ebenso bekannt, wie der Umstand, dass dieser Sri Lanka vor geraumer verlassen habe. Die Sicherheitsbehörden haben dem Beschwerdeführer gegenüber nie ernsthafte Verdächtigungen, er könne in Verbindung zu den LTTE gestanden haben oder stehen, geäussert. Es kann aufgrund der Aktenlage nicht davon ausgegangen werden, dass er von den sri-lankischen Behörden ernsthaft verdächtigt wurde, sich am Wiederaufbau dieser Organisation zu beteiligen. Er brachte weder bei den Befragungen noch zu einem späteren Zeitpunkt vor, er sei in einer Art und Weise aktiv gewesen, die es nahelegen würde, dass ihm seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werden könnte. 7.3 Der Umstand, dass der Beschwerdeführerin nicht (mehr) im Besitz seines sri-lankischen Reisepasses sein soll und von der Schweiz aus nach Sri Lanka zurückkehren wird, führt nach konstanter Praxis für sich allein gesehen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch aus den Bombenanschlägen in Sri Lanka vom 21. April 2019 und dem ausgerufenen Notstand, der am 22. August 2019 wieder aufgehoben wurde, lässt sich in Bezug auf den christlichen Beschwerdeführer keine ihm drohende asylrechtlich relevante Verfolgung ableiten. 7.4 Beim in der Beschwerde geltend gemachten Vorbringen, der Schwager des Beschwerdeführers sei kürzlich von einer unbekannten Person aufgesucht und nach dem Verbleib des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau gefragt worden beziehungsweise, er habe mehrmals Telefonanrufe erhalten, während derer Todesdrohungen gegen sie ausgestossen worden seien, handelt es sich um eine durch nichts gestützte Parteibehauptung, die angesichts des Persönlichkeitsprofils des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermag. Er machte bei den Anhörungen geltend, am 6. Februar 2017 sei von Angehörigen des CID und der Armee ein Mordanschlag auf ihn verübt worden, was als nicht glaubhaft eingestuft wurde. Da er und seine Ehefrau Sri Lanka am 1. Februar 2019 mit ihren eigenen Reisepässen versehen verlassen haben wollen und sie nicht in die Heimat zurückgekehrt sind, ist den sri-lankischen Behörden bekannt, dass sie ausser Landes sind. Entsprechende Nachfragen bei Verwandten und das Ausstossen von Todesdrohungen ergeben somit keinen Sinn und sind angesichts der gesamten Aktenlage als unglaubhaft zu werten. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 9.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.3.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f. [als Referenzurteil publiziert]). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat - wie vom SEM zutreffend erwähnt - wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten «Backgroundcheck» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden oder dass er dadurch persönlich gefährdet wäre. Nach neuesten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts lässt auch der Vorfall rund um die Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka im vorliegenden Fall keine andere Einschätzung zu, da kein konkreter Grund zur Annahme besteht, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.2 Das SEM hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht. Seine Schlussfolgerungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. An dieser Einschätzung vermögen auch die am Ostersonntag 2019 erfolgten Anschläge auf Kirchen und Luxushotels nichts zu ändern. Auch unter Berücksichtigung des Vorfalls im Zusammenhang mit der Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft und der aktuellen politischen Situation rund um Präsident Gotabaya Rajapaksa, sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung den Wegweisungsvollzug sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie als generell unzumutbar. 9.4.3 Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Der Beschwerdeführer war in seiner Heimat eigenen Angaben gemäss bis zu seiner Erblindung im Februar 2017 beruflich erfolgreich. Angesichts der nach heutigen Erkenntnissen irreversiblen Erblindung wird er sich wohl nur mit grossen Anstrengungen wieder in den Arbeitsmarkt integrieren können. Gegenüber der ihn im (...) untersuchenden Ärztin äusserte er sich dahingehend, dass er via Youtube selbständig die Arbeit am PC mit dem Programm JAWS (Job Access With Speech) lerne (vgl. den ärztlichen Bericht vom 7. August 2019). Angesichts seines Willens, trotz seiner Erblindung erneut einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, erscheint es nicht unmöglich, dass ihm dies in Sri Lanka gelingen könnte. Da der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, mit der er nach Sri Lanka zurückkehren wird, in der Heimat über ein beruflich gut situiertes verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügen, ist davon auszugehen, dass sie nach ihrer Rückkehr in der ersten Zeit auf die Unterstützung ihrer Angehörigen zählen können. Das Bundesverwaltungsgericht ist im Urteil vom heutigen Tag bezüglich der Ehefrau des Beschwerdeführers zum Schluss gekommen, dass es ihr mittelfristig gelingen dürfte, sich im heimatlichen Arbeitsmarkt zu integrieren und den Lebensunterhalt der Familie zu bestreiten. Dem Beschwerdeführer steht es zudem offen, bei der zuständigen Behörde ein Gesuch um Gewährung von Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu stellen, was ihm die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erleichtern könnte. Es muss somit insgesamt nicht befürchtet werden, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende Situation gerät. Da der Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht keine aktualisierten ärztlichen Berichte einreichte, ist davon auszugehen, dass sich sein Gesundheitszustand zumindest nicht verschlechtert hat. Die geltend gemachten medizinischen Probleme des Beschwerdeführers stehen der Zumutbarkeit des Vollzugs nicht entgegen. Gemäss konstanter Rechtsprechung kann in Bezug auf gesundheitliche Beschwerden nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Es ist davon auszugehen, dass allfällige notwendige Kontrolluntersuchungen des Beschwerdeführers durch einen Augenarzt, die zur Zeit der Ausstellung des Berichts des (...) (7. August 2019) nicht vorgesehen waren, in Sri Lanka durchgeführt werden könnten. Angesichts der vorliegenden Akten ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erblindung im heutigen Zeitpunkt noch auf eine zeitintensive Betreuung durch seine Ehefrau oder durch weitere Personen angewiesen ist. Gemäss seinen Angaben bei der Erstbefragung sei die Diabetes, an der er leide, unter Kontrolle (vgl. Protokoll S. 9); auch in Sri Lanka habe er diese Krankheit unter Kontrolle gehabt (vgl. Protokoll des Dublin-Gesprächs). Bezüglich der sich derzeit in zahlreichen Ländern ausbreitenden Corona-Pandemie ist festzuhalten, dass in Sri Lanka gemäss öffentlich zugänglichen Quellen der erste Fall einer Covid-19-Erkrankung Ende Januar 2020 und somit rund einen Monat bevor in der Schweiz der erste Fall gemeldet wurde, diagnostiziert wurde. Die Krankheit hat sich in Sri Lanka weit weniger als in der Schweiz ausgebreitet, wobei unter Hinweis auf die Dunkelziffer in beiden Ländern nicht alle Fälle bekannt sein dürften. Jedenfalls führt die Tatsache, dass auch Sri Lanka von Covid-19-Erkrankungen betroffen ist, nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 9.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 9.5 9.5.1 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5.2 Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, dem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Da der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erachten ist und das SEM seinen Standpunkt in der angefochtenen Verfügung entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hinreichend begründete, besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, weshalb das entsprechende Eventualbegehren abzuweisen ist.

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 26. September 2019 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: