Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (…) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Er brachte bei der Befragung zur Person vom 2. Juni 2015 zum medi- zinischen Sachverhalt vor, er habe eine Krankheit; wenn er blute, stoppe es nicht. Sein Vater habe ihn deswegen ins Spital nach B._______ ge- bracht, wo er wegen einer Verletzung an seinem rechten Ringfinger 23 Tage stationär habe behandelt werden müssen. Er hätte eigentlich drei Spritzen benötigt, jedoch nur zwei erhalten. Er reichte betreffend seine Krankheit eine «Diagnosis Card» des «(…) Hospital of Sri Lanka, (…)» vom
27. Juni 2007 und eine «Prescription Card» zu den Akten. A.c Mit Verfügung vom 28. April 2017 stellte das SEM fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. A.d Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundes- verwaltungsgericht, soweit es auf sie eintrat, mit Urteil D-3128/2017 vom
17. Juni 2020 ab. B. B.a Mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 9. Au- gust 2023 gelangte der Beschwerdeführer an das SEM und beantragte, der Asylentscheid vom 28. April 2017 sei in Wiedererwägung zu ziehen und der Wegweisungsvollzug sei infolge Unzulässigkeit, eventualiter infolge Unzumutbarkeit, zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufzuschieben. Zur Begründung machte er eine erheblich veränderte Sachlage geltend. Im ordentlichen Verfahren sei das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die damaligen medizinischen Unterlagen davon ausgegangen, dass er an ei- ner (…) mit (…) leide. Dazu habe es festgehalten, dass diese (…) keine lebenslange Therapie erfordern würde und erst ab (…) von einer (…) mit Behandlungsbedürftigkeit auszugehen sei. Ein neuer Arztbericht zeige nun, dass diese Einschätzung nicht mehr aktuell sei. In einer jüngsten me- dizinischen Untersuchung sei bei ihm eine (…) und somit eine (…) festge- stellt worden. Gemäss den Quellen, auf welches sich das Bundesverwal- tungsgericht in seinem Urteil gestützt habe, müssten sich Menschen mit einer (…) im Sinne einer ([…]) Dauerbehandlung regelmässig (…) spritzen. Ausserdem seien (…) besondere Medikamente und Therapien notwendig.
D-4565/2023 Seite 3 Angesichts der aktuell prekären Versorgungslage in Sri Lanka, die sich seit dem Urteil D-3128/2017 vom 17. Juni 2020 aufgrund der Wirtschaftskrise verschlechtert habe, sei nicht davon auszugehen, dass er in Sri Lanka eine Dauerbehandlung werde in Anspruch nehmen können, oder dass er zu- mindest im Falle eines (…) – wie es gemäss Akten während seines Aufent- halts in der Schweiz wiederholt vorgekommen sei – Zugang zu den lebens- erhaltenden Medikamenten und Therapien haben werde (mit Verweis auf das Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023, wonach das Bun- desverwaltungsgericht festgestellt habe, dass das sri-lankische Gesund- heitssystem seit Ausbruch der Wirtschaftskrise stark belastet, die Gesund- heitsversorgung im ganzen Land als prekär einzustufen und die Versor- gung mit Medikamenten derzeit schlecht sei). Besonders begünstigende finanzielle Faktoren lägen bei ihm ebenfalls nicht vor. Im Falle einer Aus- schaffung nach Sri Lanka bestünde demnach für ihn die konkrete Gefahr, dass er einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt würde, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich ziehen würde. Ferner sei er infolge besonderer Vulnerabilität von einem Abrutschen in die Armut und Obdachlosigkeit bedroht. Eine medizinische und persönliche Notlage sei mithin zu bejahen. Dem Gesuch waren eine Vollmacht vom 31. Juli 2023, ein E-Mailverlauf zwischen dem Rechtsvertreter und dem Spital C._______ ([…]), ein Arzt- bericht vom 8. August 2023 des Spitals C._______, ein Bericht über (…) der Website Netdoktor.ch, ein E-Mailverkehr zwischen einem Fachspezia- listen Vollzug des Amtes für Migration und Integration des Kantons D._______ und der (…) AG, ein Laborbefund vom 21. Juli 2023, ein Arzt- bericht des (Nennung Institution) vom 9. Juni 2022 und das Protokoll des Ausreisegesprächs vom 8. Februar 2022 beigelegt. B.b Mit Verfügung vom 15. August 2023 – eröffnet am 16. August 2023 – wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 28. April 2017 für rechtskräftig sowie vollstreckbar. Ebenso lehnte es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und legte dem Beschwer- deführer die Verfahrenskosten von Fr. 600.– auf. Schliesslich hielt es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Eingabe vom 24. August 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean- tragt, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn
D-4565/2023 Seite 4 wegen Unzulässigkeit, eventualiter wegen Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts sowie der Gesundheitsversor- gung in Sri Lanka an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin- sicht beantragte er, die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer vorsorgli- chen Massnahme anzuweisen, unverzüglich von sämtlichen Vollzugsmas- snahmen abzusehen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung in der Person seines Rechtsvertreters. Nebst den bereits mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 9. August 2023 eingereichten Dokumente lagen der Beschwerde die angefochtene Verfü- gung und das entsprechende Couvert mit der Sendungsnummer, ein Be- richt des SEM zu Sri Lanka vom 29. Juli 2022, ein Stammdatenblatt Not- hilfe vom (…) sowie eine Honorarnote vom 24. August 2023 bei. D. Die Instruktionsrichterin setzte am 25. August 2023 mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichen- tags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG [SR 142.31]).
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ur- sprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezo- gen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch hier – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Die Beschwerdefrist ist zwar noch nicht abgelaufen, es ergibt sich aber aus der Beschwerde, dass diese als abschliessend zu verstehen ist, wes- halb das Urteil gefällt werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-4045/2023 vom
27. Juli 2023 E. 1.3 m.w.H.).
E. 2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä- gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen (sog. ein- faches Wiederwägungsgesuch; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).
E. 5 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass sich sein Gesundheitszu- stand sowie gleichzeitig die medizinische Versorgung in Sri Lanka seit dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens verschlechtert hätten, so dass der Vollzug der Wegweisung nicht mehr zulässig respektive zumutbar sei. Da- mit stützt er sich auf angebliche nachträglich eingetretene Vollzugshinder- nisse. Folglich hat das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers vom
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E. 6.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass sich das Bundesverwaltungsgericht bereits mit der Frage, ob es dem Beschwerdeführer mit seiner Krankheit zumutbar sei nach Sri Lanka zurückzukehren, auseinandergesetzt habe. Dabei habe es festgestellt, dass die medizinische Versorgung für ihn in Sri Lanka grundsätzlich gewährleistet sei. Auch wenn beim Beschwerdeführer nun eine (...) festgestellt worden sei, was einer (...) entspreche, sei diese Erkrankung - nach wie vor - in Sri Lanka behandelbar. So gebe es dort in mehreren Städten entsprechende Behandlungszentren, unter anderem auch in Jaffna (Jaffna Teaching Hospital) oder in Colombo (National Hospital of Sri Lanka). Der alleinige Umstand, dass im Heimat- oder Herkunftsstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich sei, führe nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Anlässlich einer Abklärungsmission in Sri Lanka Anfang des Jahres 2023 sei die Erkenntnis gewonnen worden, dass das staatliche Gesundheitswesen trotz der seit 2022 andauernden Wirtschaftskrise weitgehend normal funktioniere. Es gebe keine Hinweise auf geschlossene Spitäler respektive Abteilungen oder auf eingestellte medizinische Behandlungen. Die Verfügbarkeit von Medikamenten habe sich im staatlichen Gesundheitswesen stabilisiert. Patienten würden die benötigten Standardmedikamente erhalten. Medikamente, die im staatlichen Gesundheitswesen temporär nicht verfügbar seien, könnten in privaten Apotheken beschafft werden.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Beschwerde, er sei wegen seiner (...) in den vergangenen Jahren wiederholt im Spital in Behandlung gewesen und habe besondere Medikamente zu sich nehmen und ärztlich überwacht werden müssen. Zuletzt sei ihm eine (...) verordnet worden. Angesichts der aktuellen prekären Versorgungslage in Sri Lanka aufgrund der Wirtschaftskrise (mit Verweis auf das Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023, das Urteil des BVGer E-2790/2022 vom 1. Juli 2022, auf Berichte von Amnesty lnternational und des Roten Kreuzes sowie Medienberichte) sei nicht davon auszugehen, dass er in Sri Lanka eine Dauerbehandlung in Anspruch nehmen könne oder dass er zumindest im Falle eines (...) (wie es in der Schweiz wiederholt vorgekommen sei) zeitnah Zugang zu den lebenserhaltenden beziehungsweise gesundheitsschützenden Medikamenten haben werde. Besonders begünstigende finanzielle Faktoren würden bei ihm gemäss Asylakten ebenfalls nicht vorliegen. Seit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil D-3128/2017 vom 17. Juni 2020 habe sich sein Gesundheitszustand massgeblich geändert. Sein aktueller Gesundheitszustand sei der damaligen Prüfung des Wegweisungsvollzugs naturgemäss noch nicht zugrunde gelegt worden. Weiter verweigere sich die Vorinstanz einer Berücksichtigung der jüngsten Länderberichte, wonach eben nicht von einer unverändert vorhandenen Gesundheitsversorgung in Sri Lanka ausgegangen werden könne. Auch das SEM selbst habe bereits in einer Länderrecherche vom 29. Juli 2022 erkennen müssen, dass es in Sri Lanka infolge der schweren Wirtschaftskrise zu Mangel an Treibstoff, Medikamenten und Verbrauchsmaterial sowie Stromunterbrüchen komme, was wiederum zu Schliessungen von ambulanten Dienstleistungen von Spitälern und Begrenzungen von Patientenaufnahmen geführt habe. Zudem führe gerade die Treibstoffknappheit dazu, dass das Gesundheitspersonal nicht ins Spital komme und es auch für Patientinnen und Patienten anspruchsvoller werde, vor Ort zu gelangen. Die Verfügbarkeit von Medikamenten sei stark eingeschränkt und gänzlich von ausländischen Spenden abhängig. Er (Beschwerdeführer) sei (...) darauf angewiesen, sehr rasch mit (...) Medikamenten versorgt zu werden. Andernfalls habe er (...)-schädigungen oder gar den Tod zu befürchten. Das Risiko, nicht rechtzeitig ins Spital zu kommen, wäre für ihn mit einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben verbunden. Der Hinweis der Vorinstanz auf das Spital in B._______, welches rund 350 km und damit selbst bei einer Privatfahrt mit dem Auto ohne Hindernisse fast sieben Stunden entfernt sei, erscheine vor diesem Hintergrund von vornherein unbehelflich. Auch das Spital in E._______ sei rund 60 km entfernt, was die faktische zeitnahe Erreichbarkeit in Frage stelle. Das SEM habe es - obwohl es gemäss Rechtsprechung des BVGer und des EGMR dazu verpflichtet gewesen wäre - in Verletzung der prozeduralen Anforderungen von Art. 3 und 13 EMRK insbesondere unterlassen, die beschriebene begründete Furcht vor einer Gefährdung von Leib und Leben anzuhören und das entsprechende Risiko im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka vertieft und unter Bezugnahme auf aktuelle Länderberichte abzuklären. Die Vorinstanz habe - trotz nachweislich veränderter genereller (medizinischer) Versorgungslage in Sri Lanka und individueller Krankheitsausprägung - weder die generelle Lage in Sri Lanka einer Prüfung unterzogen noch seinem individuellen Gesundheitszustand Gehör geschenkt. Der blosse Verweis auf eine nicht näher bezeichnete eigene Abklärungsmission des SEM vermöge diesen Anforderungen nicht zu genügen, zumal die seither ergangene Rechtsprechung offensichtlich nicht auf diese angeblichen Abklärungsergebnisse abgestellt habe. In materieller Hinsicht bestehe für ihn die konkrete Gefahr, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wäre, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich ziehen würde. Der Wegweisungsvollzug verletze mithin Art. 3 EMRK und sei unzulässig. Hinsichtlich der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs stehe fest, dass er bei einer Rückkehr mangels lebensnotwendiger Gesundheitsversorgung unmittelbar vom Tod bedroht wäre. Ferner sei er infolge besonderer Vulnerabilität von einem Abrutschen in die Armut und Obdachlosigkeit bedroht, zumal die jüngste Rechtsprechung sowie die aktuellen Länderberichte zu Sri Lanka nicht nur einschneidende Engpässe bei der Gesundheitsversorgung festhalten würden, sondern die Bevölkerung Sri Lankas aktuell auch unter der weiteren Versorgungsknappheit, insbesondere einer Lebensmittelknappheit und einer generellen Verteuerung der Güter, leide. Die Vorinstanz habe es auch diesbezüglich versäumt, ihren Entscheid auf aktuelle Länderberichte abzustellen. Eine medizinische und persönliche Notlage sei mithin zu bejahen.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits im ordentlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt (vgl. Urteil des BVGer D-3128/2017 vom 17. Juni 2020 E. 9.3.5 m.w.H.). Dabei ist es zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer an (...), (...), leidet. Während Personen mit einer (...) verfügen würden, liege beim Beschwerdeführer - gestützt auf den Austrittsbericht des (Nennung Institution) vom 8. Juli 2019 - eine (...) und somit eine (...) vor. Werte zwischen (...) und (...) würden (...) bedeuten und erst wenn (...) keine (...) feststellbar sei, werde von (...) gesprochen. Bis zum Urteil vom 17. Juni 2020 sei der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht (...) betreut worden. Nur die (...) erfordere eine lebenslange Therapie in erfahrenen Zentren, (...) müsse (lediglich) bei (...) behandelt werden. So seien auch dem Beschwerdeführer nach der Operation in der Schweiz nur (...) als Austrittsmedizin (bei Bedarf) verschrieben worden. Es sei davon auszugehen, dass die medizinische Versorgung für den Beschwerdeführer in Sri Lanka gewährleistet sei, zumal der Beschwerdeführer nicht auf eine spezielle lebenslange Therapie angewiesen und in Sri Lanka auch bereits fachärztlich behandelt worden sei.
E. 7.2 Nach dem Urteil D-3128/2017 war der Beschwerdeführer erneut in ärztlicher Behandlung in der Schweiz und in F._______. So war er zwischen dem 2. Juni 2022 und dem 9. Juni 2022 wegen (...) in stationärer Behandlung im (Nennung Institution). Wegen der bekannten (...) und (...) erfolgte eine (vorübergehende) (...) (vgl. Beschwerdebeilage 10). Zudem wurde er während eines Aufenthalts in F._______ wegen seiner (...) im April 2023 ärztlich behandelt; den dort vorgesehenen Kontrolltermin vom 19. Juni 2023 konnte er infolge Rücküberstellung in die Schweiz nicht mehr wahrnehmen. Auf eine E-Mail-Anfrage des rubrizierten Rechtsvertreters bestätigte der damals behandelnde (...) Arzt des (Nennung Institution), (...), mit E-Mail vom (...), der Beschwerdeführer sei nie für eine Konsultation vorstellig geworden, weshalb kein medizinisches Dossier über ihn bestehe. Er (der Arzt) sei seinerzeit von der (wohl Asyl-)Betreuung des Beschwerdeführers telefonisch kontaktiert worden und könne daher eine Bestätigung über die (...) des Beschwerdeführers vorlegen, wobei er nur über (...) und nicht über (...) verfüge (vgl. Beschwerdebeilage 4). Das in der Folge ausgestellte Kurzattest von (...) vom 8. August 2023 bestätigt eine (...) mit (...) (vgl. Beschwerdebeilage 5).
E. 7.3 Insgesamt kann zum vorliegenden Krankheitsbild festgehalten werden, dass der (...)-jährige Beschwerdeführer sowohl in Sri Lanka wie auch in der Schweiz und in F._______ aufgrund seiner (...) mehrmals bei (...) und jeweils nach Bedarf behandelt worden ist. Eine (...) Dauerbehandlung wurde bis heute nicht in die Wege geleitet, auch nicht durch das (Nennung Institution), welches dem Beschwerdeführer am 8. August 2023 eine (...) attestierte (ohne diese genetisch nachzuweisen) und festhielt, er benötige eine spezialisierte Behandlung (vgl. E. 7.2 hievor). Es darf vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden, dass eine (...) Dauerbehandlung nicht oder jedenfalls nicht dringend indiziert ist; ansonsten hätten die verschiedenen medizinischen Institutionen den Beschwerdeführer nicht ohne Verschreibung einer solchen entlassen. Diese Schlussfolgerung wird auch dadurch gestützt, dass der Beschwerdeführer nicht darzulegen vermag, dass sich sein Beschwerdebild - abgesehen von der (nicht genetisch nachgewiesenen) (...) - beziehungsweise sein körperliches Befinden seit dem Urteil D-3128/2017 rechtsrelevant verändert hätte. Auch wenn neu von einer (...) und damit von einer (...) auszugehen sein dürfte - wobei insofern ein gewisser Vorbehalt anzubringen ist, als ein genetischer Nachweis wie erwähnt bis anhin nicht erbracht worden ist - ist nach dem Gesagten von einer gemässigten (...) auszugehen, die sich bezüglich der benötigten Behandlung und der körperlichen Beschwerden seit dem Urteil des BVGer D-3128/2017 vom 17. Juni 2020 nicht rechtsrelevant verändert hat.
E. 7.4 (...) ist in Sri Lanka nicht verbreitet; im Jahr 2022 waren am National Hospital in Colombo lediglich (...) Patienten und Patientinnen registriert (vgl. Brunch.lk, [...], abgerufen am 6. September 2023). Zu den aktuellen Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka ist festzuhalten, dass Sri Lanka bei der Diagnose und Behandlung von (...) seit (...) von der (Nennung Organisation) unterstützt wird. Gemäss Bericht der (Nennung Organisation) vom 19. Juni 2023 ist Sri Lanka bei der Behandlung von (...) noch nicht autark, weshalb die (Nennung Organisation) Sri Lanka mit Spenden unterstützt. Die (Nennung Organisation) hat alleine im ersten Halbjahr dieses Jahres über (...) und nahezu (...) gespendet. Zum grössten Teil von der (Nennung Organisation) getragen, können Personen mit (...) in Sri Lanka behandelt werden und ein normales Leben führen (vgl. [...], abgerufen am 6. September 2023). Dabei sind sowohl Behandlungen (...) wie auch (...) Dauerbehandlungen - mit verminderter Dosis - möglich (vgl. Daily Mirror, [...], abgerufen am 4. September 2023; [...], abgerufen am 6. September 2023). Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass auch der Beschwerdeführer in Sri Lanka bei Bedarf behandelt werden kann, zumal die Behandlungen zum überwiegenden Teil durch Spenden des (Nennung Organisation) getragen werden. Demnach hat sich die Sachlage seit dem Urteil vom 17. Juni 2020 auch bezüglich der Behandelbarkeit des Beschwerdeführers in Sri Lanka nicht wesentlich verändert.
E. 7.5 An dieser Schlussfolgerung vermag der Einwand des Beschwerdeführers, dass er in Sri Lanka im Notfall nicht rechtzeitig ein Spital erreichen und (...) könnte, nichts zu ändern. Personen mit (...) nicht (...) als gesunde Menschen. Vielmehr (...) (vgl. [...], abgerufen am 6. September 2023). Der Beschwerdeführer hat bei einer (...) - welche auch bei gesunden Menschen nicht ohne Weiteres (...) - folglich nicht weniger Zeit als Menschen ohne (...), in das nächstgelegene Spital zu gelangen. In dieser Hinsicht unterscheidet sich seine Situation nicht vom Rest der Bevölkerung. Mithin hat die (...) (gemäss Urteil D-3128/2017: [...]) kaum Einfluss auf die Dauer, in welcher der Beschwerdeführer ein Spital erreichen muss, welches die benötigte Behandlung anbietet. Es kann folglich an den Erwägungen im Urteil des BVGer D-3128/2017 vom 17. Juni 2020 (E. 9.3.6) festgehalten werden, wonach es in der zumutbaren Verantwortung des Beschwerdeführers liegt, bei Bedarf eine adäquate fachärztliche Behandlung in Anspruch zu nehmen, so wie er dies bereits in der Vergangenheit in Sri Lanka getan hat. Aufgrund der (...) muss der Beschwerdeführer höchstens häufiger in ein Spital als Menschen ohne (...). Das E._______ (...) Hospital, welches entsprechende Behandlungen anbietet, ist eine Fahrstunde respektive 60 km vom letzten Wohnort des Beschwerdeführers (G._______ in H._______) entfernt und somit für den Beschwerdeführer erreichbar. Zudem gibt es insgesamt 13 Zentren in Sri Lanka, in welchen Behandlungen von (...) in Anspruch genommen werden können (vgl. [...], [...], abgerufen am 6. September 2023). Aus dem Umstand, dass die lokalen Standards der Versorgung in Sri Lanka und die Spitaldichte möglicherweise niedriger sind als in der Schweiz, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
E. 7.6 Auch die allgemeine Lage in Sri Lanka spricht, trotz der Wirtschaftskrise, nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-1723/2020 vom 29. August 2023 E. 11.2). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der allgemeinen Wirtschaftslage in Sri Lanka oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzielle Notlage geraten würde.
E. 7.7 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka erweist sich auch heute als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AIG. Folglich hat das SEM zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer in seinem Wiedererwägungsverfahren keine relevant veränderte Sachlage darzutun vermochte, die eine von der bisherigen Beurteilung abweichende Würdigung der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulassen würde. Die Vorbringen und Beweismittel im Wiedererwägungsverfahren sind nicht geeignet, zu einer Anpassung der Verfügung des SEM vom 28. April 2017 zu führen.
E. 7.8 Nach dem Gesagten und angesichts des genügend dokumentierten medizinischen Sachverhalts bestand für das SEM auch keine Veranlassung, weitere Abklärungen zu treffen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage als hinreichend erstellt zu erachten. Es besteht - auch wenn die angefochtene Verfügung durchaus knapp begründet wurde - folglich keine Veranlassung, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 7.9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Der am 25. August 2023 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da seine Begehren nicht als zum Vornherein aussichtslos zu betrachten waren und die Bedürftigkeit belegt ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 8.3 Das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Rechtsverbeiständung ist gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG zu beurteilen (vgl. Art. 102m Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird einer mittellosen Partei, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, in einem nicht aussichtslosen Verfahren eine Anwältin oder ein Anwalt bestellt. Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob die beschwerdeführende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen (vgl. BGE 122 I 8 E. 2c). Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird deshalb praxisgemäss nur in besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Da das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheint, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)
E. 9 August 2023 richtigerweise – und entsprechend dem Ersuchen des Be- schwerdeführers – als einfaches Wiedererwägungsgesuch entgegenge- nommen. Das SEM hat zudem die Rechtzeitigkeit und den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuches nicht in Abrede gestellt und ist darauf eingetreten. Prüfungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist folglich die Frage, ob das SEM zu Recht das Vorliegen von Gründen verneint hat, die zu einer Wiedererwägung führen würden, und an seiner ursprünglichen Verfügung festgehalten hat (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3615/2022 vom 12. September 2022 E. 5). 6. 6.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass sich das Bundesverwaltungsgericht bereits mit der Frage, ob es dem Beschwerde- führer mit seiner Krankheit zumutbar sei nach Sri Lanka zurückzukehren, auseinandergesetzt habe. Dabei habe es festgestellt, dass die medizini- sche Versorgung für ihn in Sri Lanka grundsätzlich gewährleistet sei. Auch wenn beim Beschwerdeführer nun eine (…) festgestellt worden sei, was einer (…) entspreche, sei diese Erkrankung – nach wie vor – in Sri Lanka behandelbar. So gebe es dort in mehreren Städten entsprechende Be- handlungszentren, unter anderem auch in Jaffna (Jaffna Teaching Hospi- tal) oder in Colombo (National Hospital of Sri Lanka). Der alleinige Um- stand, dass im Heimat- oder Herkunftsstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich sei, führe nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Anlässlich einer Abklä- rungsmission in Sri Lanka Anfang des Jahres 2023 sei die Erkenntnis ge- wonnen worden, dass das staatliche Gesundheitswesen trotz der seit 2022 andauernden Wirtschaftskrise weitgehend normal funktioniere. Es gebe keine Hinweise auf geschlossene Spitäler respektive Abteilungen oder auf eingestellte medizinische Behandlungen. Die Verfügbarkeit von Medika- menten habe sich im staatlichen Gesundheitswesen stabilisiert. Patienten würden die benötigten Standardmedikamente erhalten. Medikamente, die im staatlichen Gesundheitswesen temporär nicht verfügbar seien, könnten in privaten Apotheken beschafft werden. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Beschwerde, er sei wegen seiner (…) in den vergangenen Jahren wiederholt im Spital in Behandlung gewesen und habe besondere Medikamente zu sich nehmen und ärztlich überwacht werden müssen. Zuletzt sei ihm eine (…) verordnet worden. An- gesichts der aktuellen prekären Versorgungslage in Sri Lanka aufgrund der Wirtschaftskrise (mit Verweis auf das Referenzurteil des BVGer E- 737/2020 vom 27. Februar 2023, das Urteil des BVGer E-2790/2022 vom
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1. Juli 2022, auf Berichte von Amnesty lnternational und des Roten Kreu- zes sowie Medienberichte) sei nicht davon auszugehen, dass er in Sri Lanka eine Dauerbehandlung in Anspruch nehmen könne oder dass er zu- mindest im Falle eines (…) (wie es in der Schweiz wiederholt vorgekom- men sei) zeitnah Zugang zu den lebenserhaltenden beziehungsweise ge- sundheitsschützenden Medikamenten haben werde. Besonders begünsti- gende finanzielle Faktoren würden bei ihm gemäss Asylakten ebenfalls nicht vorliegen. Seit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil D- 3128/2017 vom 17. Juni 2020 habe sich sein Gesundheitszustand mass- geblich geändert. Sein aktueller Gesundheitszustand sei der damaligen Prüfung des Wegweisungsvollzugs naturgemäss noch nicht zugrunde ge- legt worden. Weiter verweigere sich die Vorinstanz einer Berücksichtigung der jüngsten Länderberichte, wonach eben nicht von einer unverändert vorhandenen Gesundheitsversorgung in Sri Lanka ausgegangen werden könne. Auch das SEM selbst habe bereits in einer Länderrecherche vom
29. Juli 2022 erkennen müssen, dass es in Sri Lanka infolge der schweren Wirtschaftskrise zu Mangel an Treibstoff, Medikamenten und Verbrauchs- material sowie Stromunterbrüchen komme, was wiederum zu Schliessun- gen von ambulanten Dienstleistungen von Spitälern und Begrenzungen von Patientenaufnahmen geführt habe. Zudem führe gerade die Treibstoff- knappheit dazu, dass das Gesundheitspersonal nicht ins Spital komme und es auch für Patientinnen und Patienten anspruchsvoller werde, vor Ort zu gelangen. Die Verfügbarkeit von Medikamenten sei stark eingeschränkt und gänzlich von ausländischen Spenden abhängig. Er (Beschwerdefüh- rer) sei (…) darauf angewiesen, sehr rasch mit (…) Medikamenten versorgt zu werden. Andernfalls habe er (…)-schädigungen oder gar den Tod zu befürchten. Das Risiko, nicht rechtzeitig ins Spital zu kommen, wäre für ihn mit einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben verbunden. Der Hinweis der Vorinstanz auf das Spital in B._______, welches rund 350 km und da- mit selbst bei einer Privatfahrt mit dem Auto ohne Hindernisse fast sieben Stunden entfernt sei, erscheine vor diesem Hintergrund von vornherein un- behelflich. Auch das Spital in E._______ sei rund 60 km entfernt, was die faktische zeitnahe Erreichbarkeit in Frage stelle. Das SEM habe es – ob- wohl es gemäss Rechtsprechung des BVGer und des EGMR dazu ver- pflichtet gewesen wäre – in Verletzung der prozeduralen Anforderungen von Art. 3 und 13 EMRK insbesondere unterlassen, die beschriebene be- gründete Furcht vor einer Gefährdung von Leib und Leben anzuhören und das entsprechende Risiko im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka vertieft und unter Bezugnahme auf aktuelle Länderberichte abzuklären. Die Vo- rinstanz habe – trotz nachweislich veränderter genereller (medizinischer) Versorgungslage in Sri Lanka und individueller Krankheitsausprägung –
D-4565/2023 Seite 8 weder die generelle Lage in Sri Lanka einer Prüfung unterzogen noch sei- nem individuellen Gesundheitszustand Gehör geschenkt. Der blosse Ver- weis auf eine nicht näher bezeichnete eigene Abklärungsmission des SEM vermöge diesen Anforderungen nicht zu genügen, zumal die seither ergan- gene Rechtsprechung offensichtlich nicht auf diese angeblichen Abklä- rungsergebnisse abgestellt habe. In materieller Hinsicht bestehe für ihn die konkrete Gefahr, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer ernst- haften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszu- stands ausgesetzt wäre, die intensives Leiden oder eine wesentliche Ver- ringerung der Lebenserwartung nach sich ziehen würde. Der Wegwei- sungsvollzug verletze mithin Art. 3 EMRK und sei unzulässig. Hinsichtlich der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs stehe fest, dass er bei einer Rückkehr mangels lebensnotwendiger Gesundheitsver- sorgung unmittelbar vom Tod bedroht wäre. Ferner sei er infolge besonde- rer Vulnerabilität von einem Abrutschen in die Armut und Obdachlosigkeit bedroht, zumal die jüngste Rechtsprechung sowie die aktuellen Länderbe- richte zu Sri Lanka nicht nur einschneidende Engpässe bei der Gesund- heitsversorgung festhalten würden, sondern die Bevölkerung Sri Lankas aktuell auch unter der weiteren Versorgungsknappheit, insbesondere einer Lebensmittelknappheit und einer generellen Verteuerung der Güter, leide. Die Vorinstanz habe es auch diesbezüglich versäumt, ihren Entscheid auf aktuelle Länderberichte abzustellen. Eine medizinische und persönliche Notlage sei mithin zu bejahen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits im ordentlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren mit dem Gesundheitszustand des Beschwer- deführers auseinandergesetzt (vgl. Urteil des BVGer D-3128/2017 vom
17. Juni 2020 E. 9.3.5 m.w.H.). Dabei ist es zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer an (…), (…), leidet. Während Personen mit einer (…) verfügen würden, liege beim Beschwerdeführer – gestützt auf den Aus- trittsbericht des (Nennung Institution) vom 8. Juli 2019 – eine (…) und somit eine (…) vor. Werte zwischen (…) und (…) würden (…) bedeuten und erst wenn (…) keine (…) feststellbar sei, werde von (…) gesprochen. Bis zum Urteil vom 17. Juni 2020 sei der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht (…) betreut worden. Nur die (…) erfordere eine lebenslange Therapie in erfahrenen Zentren, (…) müsse (lediglich) bei (…) behandelt werden. So seien auch dem Beschwerdeführer nach der Operation in der Schweiz nur (…) als Austrittsmedizin (bei Bedarf) verschrieben worden. Es sei davon auszugehen, dass die medizinische Versorgung für den Beschwerdeführer
D-4565/2023 Seite 9 in Sri Lanka gewährleistet sei, zumal der Beschwerdeführer nicht auf eine spezielle lebenslange Therapie angewiesen und in Sri Lanka auch bereits fachärztlich behandelt worden sei. 7.2 Nach dem Urteil D-3128/2017 war der Beschwerdeführer erneut in ärzt- licher Behandlung in der Schweiz und in F._______. So war er zwischen dem 2. Juni 2022 und dem 9. Juni 2022 wegen (…) in stationärer Behand- lung im (Nennung Institution). Wegen der bekannten (…) und (…) erfolgte eine (vorübergehende) (…) (vgl. Beschwerdebeilage 10). Zudem wurde er während eines Aufenthalts in F._______ wegen seiner (…) im April 2023 ärztlich behandelt; den dort vorgesehenen Kontrolltermin vom 19. Juni 2023 konnte er infolge Rücküberstellung in die Schweiz nicht mehr wahr- nehmen. Auf eine E-Mail-Anfrage des rubrizierten Rechtsvertreters bestä- tigte der damals behandelnde (…) Arzt des (Nennung Institution), (…), mit E-Mail vom (…), der Beschwerdeführer sei nie für eine Konsultation vor- stellig geworden, weshalb kein medizinisches Dossier über ihn bestehe. Er (der Arzt) sei seinerzeit von der (wohl Asyl-)Betreuung des Beschwerde- führers telefonisch kontaktiert worden und könne daher eine Bestätigung über die (…) des Beschwerdeführers vorlegen, wobei er nur über (…) und nicht über (…) verfüge (vgl. Beschwerdebeilage 4). Das in der Folge aus- gestellte Kurzattest von (…) vom 8. August 2023 bestätigt eine (…) mit (…) (vgl. Beschwerdebeilage 5). 7.3 Insgesamt kann zum vorliegenden Krankheitsbild festgehalten werden, dass der (…)-jährige Beschwerdeführer sowohl in Sri Lanka wie auch in der Schweiz und in F._______ aufgrund seiner (…) mehrmals bei (…) und jeweils nach Bedarf behandelt worden ist. Eine (…) Dauerbehandlung wurde bis heute nicht in die Wege geleitet, auch nicht durch das (Nennung Institution), welches dem Beschwerdeführer am 8. August 2023 eine (…) attestierte (ohne diese genetisch nachzuweisen) und festhielt, er benötige eine spezialisierte Behandlung (vgl. E. 7.2 hievor). Es darf vor diesem Hin- tergrund davon ausgegangen werden, dass eine (…) Dauerbehandlung nicht oder jedenfalls nicht dringend indiziert ist; ansonsten hätten die ver- schiedenen medizinischen Institutionen den Beschwerdeführer nicht ohne Verschreibung einer solchen entlassen. Diese Schlussfolgerung wird auch dadurch gestützt, dass der Beschwerdeführer nicht darzulegen vermag, dass sich sein Beschwerdebild – abgesehen von der (nicht genetisch nachgewiesenen) (…) – beziehungsweise sein körperliches Befinden seit dem Urteil D-3128/2017 rechtsrelevant verändert hätte. Auch wenn neu von einer (…) und damit von einer (…) auszugehen sein dürfte – wobei insofern ein gewisser Vorbehalt anzubringen ist, als ein genetischer
D-4565/2023 Seite 10 Nachweis wie erwähnt bis anhin nicht erbracht worden ist – ist nach dem Gesagten von einer gemässigten (…) auszugehen, die sich bezüglich der benötigten Behandlung und der körperlichen Beschwerden seit dem Urteil des BVGer D-3128/2017 vom 17. Juni 2020 nicht rechtsrelevant verändert hat. 7.4 (…) ist in Sri Lanka nicht verbreitet; im Jahr 2022 waren am National Hospital in Colombo lediglich (…) Patienten und Patientinnen registriert (vgl. Brunch.lk, […], abgerufen am 6. September 2023). Zu den aktuellen Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka ist festzuhalten, dass Sri Lanka bei der Diagnose und Behandlung von (…) seit (…) von der (Nennung Orga- nisation) unterstützt wird. Gemäss Bericht der (Nennung Organisation) vom 19. Juni 2023 ist Sri Lanka bei der Behandlung von (…) noch nicht autark, weshalb die (Nennung Organisation) Sri Lanka mit Spenden unter- stützt. Die (Nennung Organisation) hat alleine im ersten Halbjahr dieses Jahres über (…) und nahezu (…) gespendet. Zum grössten Teil von der (Nennung Organisation) getragen, können Personen mit (…) in Sri Lanka behandelt werden und ein normales Leben führen (vgl. […], abgerufen am
6. September 2023). Dabei sind sowohl Behandlungen (…) wie auch (…) Dauerbehandlungen – mit verminderter Dosis – möglich (vgl. Daily Mirror, […], abgerufen am 4. September 2023; […], abgerufen am 6. September 2023). Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass auch der Beschwerdeführer in Sri Lanka bei Bedarf behandelt werden kann, zumal die Behandlungen zum überwiegenden Teil durch Spenden des (Nennung Organisation) getragen werden. Demnach hat sich die Sachlage seit dem Urteil vom 17. Juni 2020 auch bezüglich der Behandelbarkeit des Be- schwerdeführers in Sri Lanka nicht wesentlich verändert. 7.5 An dieser Schlussfolgerung vermag der Einwand des Beschwerdefüh- rers, dass er in Sri Lanka im Notfall nicht rechtzeitig ein Spital erreichen und (…) könnte, nichts zu ändern. Personen mit (…) nicht (…) als gesunde Menschen. Vielmehr (…) (vgl. […], abgerufen am 6. September 2023). Der Beschwerdeführer hat bei einer (…) – welche auch bei gesunden Men- schen nicht ohne Weiteres (…) – folglich nicht weniger Zeit als Menschen ohne (…), in das nächstgelegene Spital zu gelangen. In dieser Hinsicht unterscheidet sich seine Situation nicht vom Rest der Bevölkerung. Mithin hat die (…) (gemäss Urteil D-3128/2017: […]) kaum Einfluss auf die Dauer, in welcher der Beschwerdeführer ein Spital erreichen muss, welches die benötigte Behandlung anbietet. Es kann folglich an den Erwägungen im Urteil des BVGer D-3128/2017 vom 17. Juni 2020 (E. 9.3.6) festgehalten werden, wonach es in der zumutbaren Verantwortung des
D-4565/2023 Seite 11 Beschwerdeführers liegt, bei Bedarf eine adäquate fachärztliche Behand- lung in Anspruch zu nehmen, so wie er dies bereits in der Vergangenheit in Sri Lanka getan hat. Aufgrund der (…) muss der Beschwerdeführer höchstens häufiger in ein Spital als Menschen ohne (…). Das E._______ (…) Hospital, welches entsprechende Behandlungen anbietet, ist eine Fahrstunde respektive 60 km vom letzten Wohnort des Beschwerdeführers (G._______ in H._______) entfernt und somit für den Beschwerdeführer erreichbar. Zudem gibt es insgesamt 13 Zentren in Sri Lanka, in welchen Behandlungen von (…) in Anspruch genommen werden können (vgl. […], […], abgerufen am 6. September 2023). Aus dem Umstand, dass die loka- len Standards der Versorgung in Sri Lanka und die Spitaldichte möglicher- weise niedriger sind als in der Schweiz, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 7.6 Auch die allgemeine Lage in Sri Lanka spricht, trotz der Wirtschafts- krise, nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-1723/2020 vom 29. August 2023 E. 11.2). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der allgemeinen Wirtschaftslage in Sri Lanka oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine exis- tenzielle Notlage geraten würde. 7.7 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka erweist sich auch heute als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AIG. Folglich hat das SEM zu Recht erkannt, dass der Be- schwerdeführer in seinem Wiedererwägungsverfahren keine relevant ver- änderte Sachlage darzutun vermochte, die eine von der bisherigen Beur- teilung abweichende Würdigung der Frage der Durchführbarkeit des Weg- weisungsvollzugs zulassen würde. Die Vorbringen und Beweismittel im Wiedererwägungsverfahren sind nicht geeignet, zu einer Anpassung der Verfügung des SEM vom 28. April 2017 zu führen. 7.8 Nach dem Gesagten und angesichts des genügend dokumentierten medizinischen Sachverhalts bestand für das SEM auch keine Veranlas- sung, weitere Abklärungen zu treffen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage als hinreichend erstellt zu erachten. Es besteht – auch wenn die angefochtene Verfügung durchaus knapp begründet wurde
– folglich keine Veranlassung, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D-4565/2023 Seite 12 7.9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der am 25. August 2023 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegen- den Urteil dahin. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da seine Begehren nicht als zum Vornherein aussichtslos zu betrachten waren und die Bedürftigkeit be- legt ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskos- ten zu erheben. 8.3 Das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Rechtsverbeistän- dung ist gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG zu beurteilen (vgl. Art. 102m Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird einer mittellosen Partei, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, in einem nicht aussichts- losen Verfahren eine Anwältin oder ein Anwalt bestellt. Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob die beschwerdeführende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristi- schen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2). In Verfahren, welche – wie das vorliegende – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgelt- lichen Rechtsverbeiständung anzusetzen (vgl. BGE 122 I 8 E. 2c). Die un- entgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird deshalb praxisgemäss nur in besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Da das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheint, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)
D-4565/2023 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wird ab- gewiesen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4565/2023 Urteil vom 7. September 2023 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Chiara Piras, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Matthias Wäckerle, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 15. August 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Er brachte bei der Befragung zur Person vom 2. Juni 2015 zum medizinischen Sachverhalt vor, er habe eine Krankheit; wenn er blute, stoppe es nicht. Sein Vater habe ihn deswegen ins Spital nach B._______ gebracht, wo er wegen einer Verletzung an seinem rechten Ringfinger 23 Tage stationär habe behandelt werden müssen. Er hätte eigentlich drei Spritzen benötigt, jedoch nur zwei erhalten. Er reichte betreffend seine Krankheit eine «Diagnosis Card» des «(...) Hospital of Sri Lanka, (...)» vom 27. Juni 2007 und eine «Prescription Card» zu den Akten. A.c Mit Verfügung vom 28. April 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. A.d Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht, soweit es auf sie eintrat, mit Urteil D-3128/2017 vom 17. Juni 2020 ab. B. B.a Mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 9. August 2023 gelangte der Beschwerdeführer an das SEM und beantragte, der Asylentscheid vom 28. April 2017 sei in Wiedererwägung zu ziehen und der Wegweisungsvollzug sei infolge Unzulässigkeit, eventualiter infolge Unzumutbarkeit, zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufzuschieben. Zur Begründung machte er eine erheblich veränderte Sachlage geltend. Im ordentlichen Verfahren sei das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die damaligen medizinischen Unterlagen davon ausgegangen, dass er an einer (...) mit (...) leide. Dazu habe es festgehalten, dass diese (...) keine lebenslange Therapie erfordern würde und erst ab (...) von einer (...) mit Behandlungsbedürftigkeit auszugehen sei. Ein neuer Arztbericht zeige nun, dass diese Einschätzung nicht mehr aktuell sei. In einer jüngsten medizinischen Untersuchung sei bei ihm eine (...) und somit eine (...) festgestellt worden. Gemäss den Quellen, auf welches sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil gestützt habe, müssten sich Menschen mit einer (...) im Sinne einer ([...]) Dauerbehandlung regelmässig (...) spritzen. Ausserdem seien (...) besondere Medikamente und Therapien notwendig. Angesichts der aktuell prekären Versorgungslage in Sri Lanka, die sich seit dem Urteil D-3128/2017 vom 17. Juni 2020 aufgrund der Wirtschaftskrise verschlechtert habe, sei nicht davon auszugehen, dass er in Sri Lanka eine Dauerbehandlung werde in Anspruch nehmen können, oder dass er zumindest im Falle eines (...) - wie es gemäss Akten während seines Aufenthalts in der Schweiz wiederholt vorgekommen sei - Zugang zu den lebenserhaltenden Medikamenten und Therapien haben werde (mit Verweis auf das Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023, wonach das Bundesverwaltungsgericht festgestellt habe, dass das sri-lankische Gesundheitssystem seit Ausbruch der Wirtschaftskrise stark belastet, die Gesundheitsversorgung im ganzen Land als prekär einzustufen und die Versorgung mit Medikamenten derzeit schlecht sei). Besonders begünstigende finanzielle Faktoren lägen bei ihm ebenfalls nicht vor. Im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka bestünde demnach für ihn die konkrete Gefahr, dass er einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt würde, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich ziehen würde. Ferner sei er infolge besonderer Vulnerabilität von einem Abrutschen in die Armut und Obdachlosigkeit bedroht. Eine medizinische und persönliche Notlage sei mithin zu bejahen. Dem Gesuch waren eine Vollmacht vom 31. Juli 2023, ein E-Mailverlauf zwischen dem Rechtsvertreter und dem Spital C._______ ([...]), ein Arztbericht vom 8. August 2023 des Spitals C._______, ein Bericht über (...) der Website Netdoktor.ch, ein E-Mailverkehr zwischen einem Fachspezialisten Vollzug des Amtes für Migration und Integration des Kantons D._______ und der (...) AG, ein Laborbefund vom 21. Juli 2023, ein Arztbericht des (Nennung Institution) vom 9. Juni 2022 und das Protokoll des Ausreisegesprächs vom 8. Februar 2022 beigelegt. B.b Mit Verfügung vom 15. August 2023 - eröffnet am 16. August 2023 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 28. April 2017 für rechtskräftig sowie vollstreckbar. Ebenso lehnte es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und legte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 600.- auf. Schliesslich hielt es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Eingabe vom 24. August 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn wegen Unzulässigkeit, eventualiter wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts sowie der Gesundheitsversorgung in Sri Lanka an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, unverzüglich von sämtlichen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung in der Person seines Rechtsvertreters. Nebst den bereits mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 9. August 2023 eingereichten Dokumente lagen der Beschwerde die angefochtene Verfügung und das entsprechende Couvert mit der Sendungsnummer, ein Bericht des SEM zu Sri Lanka vom 29. Juli 2022, ein Stammdatenblatt Nothilfe vom (...) sowie eine Honorarnote vom 24. August 2023 bei. D. Die Instruktionsrichterin setzte am 25. August 2023 mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch hier - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Beschwerdefrist ist zwar noch nicht abgelaufen, es ergibt sich aber aus der Beschwerde, dass diese als abschliessend zu verstehen ist, weshalb das Urteil gefällt werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-4045/2023 vom 27. Juli 2023 E. 1.3 m.w.H.). 2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen (sog. einfaches Wiederwägungsgesuch; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 5. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass sich sein Gesundheitszustand sowie gleichzeitig die medizinische Versorgung in Sri Lanka seit dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens verschlechtert hätten, so dass der Vollzug der Wegweisung nicht mehr zulässig respektive zumutbar sei. Damit stützt er sich auf angebliche nachträglich eingetretene Vollzugshindernisse. Folglich hat das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers vom 9. August 2023 richtigerweise - und entsprechend dem Ersuchen des Beschwerdeführers - als einfaches Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. Das SEM hat zudem die Rechtzeitigkeit und den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuches nicht in Abrede gestellt und ist darauf eingetreten. Prüfungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist folglich die Frage, ob das SEM zu Recht das Vorliegen von Gründen verneint hat, die zu einer Wiedererwägung führen würden, und an seiner ursprünglichen Verfügung festgehalten hat (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3615/2022 vom 12. September 2022 E. 5). 6. 6.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass sich das Bundesverwaltungsgericht bereits mit der Frage, ob es dem Beschwerdeführer mit seiner Krankheit zumutbar sei nach Sri Lanka zurückzukehren, auseinandergesetzt habe. Dabei habe es festgestellt, dass die medizinische Versorgung für ihn in Sri Lanka grundsätzlich gewährleistet sei. Auch wenn beim Beschwerdeführer nun eine (...) festgestellt worden sei, was einer (...) entspreche, sei diese Erkrankung - nach wie vor - in Sri Lanka behandelbar. So gebe es dort in mehreren Städten entsprechende Behandlungszentren, unter anderem auch in Jaffna (Jaffna Teaching Hospital) oder in Colombo (National Hospital of Sri Lanka). Der alleinige Umstand, dass im Heimat- oder Herkunftsstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich sei, führe nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Anlässlich einer Abklärungsmission in Sri Lanka Anfang des Jahres 2023 sei die Erkenntnis gewonnen worden, dass das staatliche Gesundheitswesen trotz der seit 2022 andauernden Wirtschaftskrise weitgehend normal funktioniere. Es gebe keine Hinweise auf geschlossene Spitäler respektive Abteilungen oder auf eingestellte medizinische Behandlungen. Die Verfügbarkeit von Medikamenten habe sich im staatlichen Gesundheitswesen stabilisiert. Patienten würden die benötigten Standardmedikamente erhalten. Medikamente, die im staatlichen Gesundheitswesen temporär nicht verfügbar seien, könnten in privaten Apotheken beschafft werden. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Beschwerde, er sei wegen seiner (...) in den vergangenen Jahren wiederholt im Spital in Behandlung gewesen und habe besondere Medikamente zu sich nehmen und ärztlich überwacht werden müssen. Zuletzt sei ihm eine (...) verordnet worden. Angesichts der aktuellen prekären Versorgungslage in Sri Lanka aufgrund der Wirtschaftskrise (mit Verweis auf das Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023, das Urteil des BVGer E-2790/2022 vom 1. Juli 2022, auf Berichte von Amnesty lnternational und des Roten Kreuzes sowie Medienberichte) sei nicht davon auszugehen, dass er in Sri Lanka eine Dauerbehandlung in Anspruch nehmen könne oder dass er zumindest im Falle eines (...) (wie es in der Schweiz wiederholt vorgekommen sei) zeitnah Zugang zu den lebenserhaltenden beziehungsweise gesundheitsschützenden Medikamenten haben werde. Besonders begünstigende finanzielle Faktoren würden bei ihm gemäss Asylakten ebenfalls nicht vorliegen. Seit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil D-3128/2017 vom 17. Juni 2020 habe sich sein Gesundheitszustand massgeblich geändert. Sein aktueller Gesundheitszustand sei der damaligen Prüfung des Wegweisungsvollzugs naturgemäss noch nicht zugrunde gelegt worden. Weiter verweigere sich die Vorinstanz einer Berücksichtigung der jüngsten Länderberichte, wonach eben nicht von einer unverändert vorhandenen Gesundheitsversorgung in Sri Lanka ausgegangen werden könne. Auch das SEM selbst habe bereits in einer Länderrecherche vom 29. Juli 2022 erkennen müssen, dass es in Sri Lanka infolge der schweren Wirtschaftskrise zu Mangel an Treibstoff, Medikamenten und Verbrauchsmaterial sowie Stromunterbrüchen komme, was wiederum zu Schliessungen von ambulanten Dienstleistungen von Spitälern und Begrenzungen von Patientenaufnahmen geführt habe. Zudem führe gerade die Treibstoffknappheit dazu, dass das Gesundheitspersonal nicht ins Spital komme und es auch für Patientinnen und Patienten anspruchsvoller werde, vor Ort zu gelangen. Die Verfügbarkeit von Medikamenten sei stark eingeschränkt und gänzlich von ausländischen Spenden abhängig. Er (Beschwerdeführer) sei (...) darauf angewiesen, sehr rasch mit (...) Medikamenten versorgt zu werden. Andernfalls habe er (...)-schädigungen oder gar den Tod zu befürchten. Das Risiko, nicht rechtzeitig ins Spital zu kommen, wäre für ihn mit einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben verbunden. Der Hinweis der Vorinstanz auf das Spital in B._______, welches rund 350 km und damit selbst bei einer Privatfahrt mit dem Auto ohne Hindernisse fast sieben Stunden entfernt sei, erscheine vor diesem Hintergrund von vornherein unbehelflich. Auch das Spital in E._______ sei rund 60 km entfernt, was die faktische zeitnahe Erreichbarkeit in Frage stelle. Das SEM habe es - obwohl es gemäss Rechtsprechung des BVGer und des EGMR dazu verpflichtet gewesen wäre - in Verletzung der prozeduralen Anforderungen von Art. 3 und 13 EMRK insbesondere unterlassen, die beschriebene begründete Furcht vor einer Gefährdung von Leib und Leben anzuhören und das entsprechende Risiko im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka vertieft und unter Bezugnahme auf aktuelle Länderberichte abzuklären. Die Vorinstanz habe - trotz nachweislich veränderter genereller (medizinischer) Versorgungslage in Sri Lanka und individueller Krankheitsausprägung - weder die generelle Lage in Sri Lanka einer Prüfung unterzogen noch seinem individuellen Gesundheitszustand Gehör geschenkt. Der blosse Verweis auf eine nicht näher bezeichnete eigene Abklärungsmission des SEM vermöge diesen Anforderungen nicht zu genügen, zumal die seither ergangene Rechtsprechung offensichtlich nicht auf diese angeblichen Abklärungsergebnisse abgestellt habe. In materieller Hinsicht bestehe für ihn die konkrete Gefahr, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wäre, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich ziehen würde. Der Wegweisungsvollzug verletze mithin Art. 3 EMRK und sei unzulässig. Hinsichtlich der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs stehe fest, dass er bei einer Rückkehr mangels lebensnotwendiger Gesundheitsversorgung unmittelbar vom Tod bedroht wäre. Ferner sei er infolge besonderer Vulnerabilität von einem Abrutschen in die Armut und Obdachlosigkeit bedroht, zumal die jüngste Rechtsprechung sowie die aktuellen Länderberichte zu Sri Lanka nicht nur einschneidende Engpässe bei der Gesundheitsversorgung festhalten würden, sondern die Bevölkerung Sri Lankas aktuell auch unter der weiteren Versorgungsknappheit, insbesondere einer Lebensmittelknappheit und einer generellen Verteuerung der Güter, leide. Die Vorinstanz habe es auch diesbezüglich versäumt, ihren Entscheid auf aktuelle Länderberichte abzustellen. Eine medizinische und persönliche Notlage sei mithin zu bejahen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits im ordentlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt (vgl. Urteil des BVGer D-3128/2017 vom 17. Juni 2020 E. 9.3.5 m.w.H.). Dabei ist es zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer an (...), (...), leidet. Während Personen mit einer (...) verfügen würden, liege beim Beschwerdeführer - gestützt auf den Austrittsbericht des (Nennung Institution) vom 8. Juli 2019 - eine (...) und somit eine (...) vor. Werte zwischen (...) und (...) würden (...) bedeuten und erst wenn (...) keine (...) feststellbar sei, werde von (...) gesprochen. Bis zum Urteil vom 17. Juni 2020 sei der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht (...) betreut worden. Nur die (...) erfordere eine lebenslange Therapie in erfahrenen Zentren, (...) müsse (lediglich) bei (...) behandelt werden. So seien auch dem Beschwerdeführer nach der Operation in der Schweiz nur (...) als Austrittsmedizin (bei Bedarf) verschrieben worden. Es sei davon auszugehen, dass die medizinische Versorgung für den Beschwerdeführer in Sri Lanka gewährleistet sei, zumal der Beschwerdeführer nicht auf eine spezielle lebenslange Therapie angewiesen und in Sri Lanka auch bereits fachärztlich behandelt worden sei. 7.2 Nach dem Urteil D-3128/2017 war der Beschwerdeführer erneut in ärztlicher Behandlung in der Schweiz und in F._______. So war er zwischen dem 2. Juni 2022 und dem 9. Juni 2022 wegen (...) in stationärer Behandlung im (Nennung Institution). Wegen der bekannten (...) und (...) erfolgte eine (vorübergehende) (...) (vgl. Beschwerdebeilage 10). Zudem wurde er während eines Aufenthalts in F._______ wegen seiner (...) im April 2023 ärztlich behandelt; den dort vorgesehenen Kontrolltermin vom 19. Juni 2023 konnte er infolge Rücküberstellung in die Schweiz nicht mehr wahrnehmen. Auf eine E-Mail-Anfrage des rubrizierten Rechtsvertreters bestätigte der damals behandelnde (...) Arzt des (Nennung Institution), (...), mit E-Mail vom (...), der Beschwerdeführer sei nie für eine Konsultation vorstellig geworden, weshalb kein medizinisches Dossier über ihn bestehe. Er (der Arzt) sei seinerzeit von der (wohl Asyl-)Betreuung des Beschwerdeführers telefonisch kontaktiert worden und könne daher eine Bestätigung über die (...) des Beschwerdeführers vorlegen, wobei er nur über (...) und nicht über (...) verfüge (vgl. Beschwerdebeilage 4). Das in der Folge ausgestellte Kurzattest von (...) vom 8. August 2023 bestätigt eine (...) mit (...) (vgl. Beschwerdebeilage 5). 7.3 Insgesamt kann zum vorliegenden Krankheitsbild festgehalten werden, dass der (...)-jährige Beschwerdeführer sowohl in Sri Lanka wie auch in der Schweiz und in F._______ aufgrund seiner (...) mehrmals bei (...) und jeweils nach Bedarf behandelt worden ist. Eine (...) Dauerbehandlung wurde bis heute nicht in die Wege geleitet, auch nicht durch das (Nennung Institution), welches dem Beschwerdeführer am 8. August 2023 eine (...) attestierte (ohne diese genetisch nachzuweisen) und festhielt, er benötige eine spezialisierte Behandlung (vgl. E. 7.2 hievor). Es darf vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden, dass eine (...) Dauerbehandlung nicht oder jedenfalls nicht dringend indiziert ist; ansonsten hätten die verschiedenen medizinischen Institutionen den Beschwerdeführer nicht ohne Verschreibung einer solchen entlassen. Diese Schlussfolgerung wird auch dadurch gestützt, dass der Beschwerdeführer nicht darzulegen vermag, dass sich sein Beschwerdebild - abgesehen von der (nicht genetisch nachgewiesenen) (...) - beziehungsweise sein körperliches Befinden seit dem Urteil D-3128/2017 rechtsrelevant verändert hätte. Auch wenn neu von einer (...) und damit von einer (...) auszugehen sein dürfte - wobei insofern ein gewisser Vorbehalt anzubringen ist, als ein genetischer Nachweis wie erwähnt bis anhin nicht erbracht worden ist - ist nach dem Gesagten von einer gemässigten (...) auszugehen, die sich bezüglich der benötigten Behandlung und der körperlichen Beschwerden seit dem Urteil des BVGer D-3128/2017 vom 17. Juni 2020 nicht rechtsrelevant verändert hat. 7.4 (...) ist in Sri Lanka nicht verbreitet; im Jahr 2022 waren am National Hospital in Colombo lediglich (...) Patienten und Patientinnen registriert (vgl. Brunch.lk, [...], abgerufen am 6. September 2023). Zu den aktuellen Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka ist festzuhalten, dass Sri Lanka bei der Diagnose und Behandlung von (...) seit (...) von der (Nennung Organisation) unterstützt wird. Gemäss Bericht der (Nennung Organisation) vom 19. Juni 2023 ist Sri Lanka bei der Behandlung von (...) noch nicht autark, weshalb die (Nennung Organisation) Sri Lanka mit Spenden unterstützt. Die (Nennung Organisation) hat alleine im ersten Halbjahr dieses Jahres über (...) und nahezu (...) gespendet. Zum grössten Teil von der (Nennung Organisation) getragen, können Personen mit (...) in Sri Lanka behandelt werden und ein normales Leben führen (vgl. [...], abgerufen am 6. September 2023). Dabei sind sowohl Behandlungen (...) wie auch (...) Dauerbehandlungen - mit verminderter Dosis - möglich (vgl. Daily Mirror, [...], abgerufen am 4. September 2023; [...], abgerufen am 6. September 2023). Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass auch der Beschwerdeführer in Sri Lanka bei Bedarf behandelt werden kann, zumal die Behandlungen zum überwiegenden Teil durch Spenden des (Nennung Organisation) getragen werden. Demnach hat sich die Sachlage seit dem Urteil vom 17. Juni 2020 auch bezüglich der Behandelbarkeit des Beschwerdeführers in Sri Lanka nicht wesentlich verändert. 7.5 An dieser Schlussfolgerung vermag der Einwand des Beschwerdeführers, dass er in Sri Lanka im Notfall nicht rechtzeitig ein Spital erreichen und (...) könnte, nichts zu ändern. Personen mit (...) nicht (...) als gesunde Menschen. Vielmehr (...) (vgl. [...], abgerufen am 6. September 2023). Der Beschwerdeführer hat bei einer (...) - welche auch bei gesunden Menschen nicht ohne Weiteres (...) - folglich nicht weniger Zeit als Menschen ohne (...), in das nächstgelegene Spital zu gelangen. In dieser Hinsicht unterscheidet sich seine Situation nicht vom Rest der Bevölkerung. Mithin hat die (...) (gemäss Urteil D-3128/2017: [...]) kaum Einfluss auf die Dauer, in welcher der Beschwerdeführer ein Spital erreichen muss, welches die benötigte Behandlung anbietet. Es kann folglich an den Erwägungen im Urteil des BVGer D-3128/2017 vom 17. Juni 2020 (E. 9.3.6) festgehalten werden, wonach es in der zumutbaren Verantwortung des Beschwerdeführers liegt, bei Bedarf eine adäquate fachärztliche Behandlung in Anspruch zu nehmen, so wie er dies bereits in der Vergangenheit in Sri Lanka getan hat. Aufgrund der (...) muss der Beschwerdeführer höchstens häufiger in ein Spital als Menschen ohne (...). Das E._______ (...) Hospital, welches entsprechende Behandlungen anbietet, ist eine Fahrstunde respektive 60 km vom letzten Wohnort des Beschwerdeführers (G._______ in H._______) entfernt und somit für den Beschwerdeführer erreichbar. Zudem gibt es insgesamt 13 Zentren in Sri Lanka, in welchen Behandlungen von (...) in Anspruch genommen werden können (vgl. [...], [...], abgerufen am 6. September 2023). Aus dem Umstand, dass die lokalen Standards der Versorgung in Sri Lanka und die Spitaldichte möglicherweise niedriger sind als in der Schweiz, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 7.6 Auch die allgemeine Lage in Sri Lanka spricht, trotz der Wirtschaftskrise, nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-1723/2020 vom 29. August 2023 E. 11.2). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der allgemeinen Wirtschaftslage in Sri Lanka oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzielle Notlage geraten würde. 7.7 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka erweist sich auch heute als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AIG. Folglich hat das SEM zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer in seinem Wiedererwägungsverfahren keine relevant veränderte Sachlage darzutun vermochte, die eine von der bisherigen Beurteilung abweichende Würdigung der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulassen würde. Die Vorbringen und Beweismittel im Wiedererwägungsverfahren sind nicht geeignet, zu einer Anpassung der Verfügung des SEM vom 28. April 2017 zu führen. 7.8 Nach dem Gesagten und angesichts des genügend dokumentierten medizinischen Sachverhalts bestand für das SEM auch keine Veranlassung, weitere Abklärungen zu treffen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage als hinreichend erstellt zu erachten. Es besteht - auch wenn die angefochtene Verfügung durchaus knapp begründet wurde - folglich keine Veranlassung, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7.9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der am 25. August 2023 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da seine Begehren nicht als zum Vornherein aussichtslos zu betrachten waren und die Bedürftigkeit belegt ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.3 Das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Rechtsverbeiständung ist gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG zu beurteilen (vgl. Art. 102m Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird einer mittellosen Partei, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, in einem nicht aussichtslosen Verfahren eine Anwältin oder ein Anwalt bestellt. Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob die beschwerdeführende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen (vgl. BGE 122 I 8 E. 2c). Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird deshalb praxisgemäss nur in besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Da das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheint, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand: