Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der tamilische Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 11. Mai 2015 auf dem Luftweg nach China und gelangte über weitere Länder am 26. Mai 2015 in die Schweiz, wo er am nächsten Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in B._______ ein Asylgesuch stellte. Die Befragung zur Person (BzP) erfolgte am 2. Juni 2015, die Anhörung zu den Asylgründen am 7. Januar 2016. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer vor, er habe überwiegend in der Ortschaft C._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz) gelebt und die Schule bis zur zehnten Klasse besucht. Nach der Schule habe er zuerst als Bauer, dann im Sicherheitsdienst für eine Bank gearbeitet. Sein Vater sei Fahrer bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und im Juli 2008 bei einer Fahrt für die LTTE nach E._______ getötet worden. Am Ende des Bürgerkrieges seien er und seine Familienmitglieder vom Militär in der Nähe von F._______ festgenommen und in ein Flüchtlingslager bei G._______ gebracht worden, wo sie bis im Jahr 2011 etwa 15, 16 Monate geblieben seien. Im Flüchtlingslager sei er zu seinem Vater und dessen Tätigkeiten für die LTTE befragt worden. Er sei auch zu seiner eigenen Verbindung zu den LTTE befragt worden, wobei er angegeben habe, dass er kein Interesse an den LTTE gehabt hätte und sich diesen immer habe entziehen können. Er habe nachfolgend im Flüchtlingslager im Zusammenhang mit den Befragungen keine Schwierigkeiten gehabt. Als er am Abend des 10. Februar 2015 auf einer Geburtstagsfeier eines Freundes gewesen sei, hätten unbekannte Personen in zivil, die gebrochen Tamilisch gesprochen hätten, nach ihm verlangt. Später habe er erfahren, dass sie vom Criminal Investigation Department (CID) gewesen seien. Er sei zu diesen gegangen und gleich darauf zu einem nahe gelegenen Militärlager mitgenommen worden. Er sei etwa zwei Stunden eingesperrt gewesen und habe bei der anschliessenden Befragung die ganze Zeit knien müssen. Bis zum nächsten Morgen sei er festgehalten worden. Es seien ihm zahlreiche Fragen zu seinem Vater und dessen Aufgaben bei den LTTE gestellt worden, auch zu seinen Verwandten und deren Verbindung zu den LTTE. Er habe wahrheitsgetreu Auskunft gegeben, dass sein Vater nicht mehr am Leben sei. Er sei nicht geschlagen, aber bedroht worden. Am 16. Februar 2015 sei er erneut vom CID festgenommen worden beziehungsweise sei auf Vorladung im Militärlager erschienen und etwa drei Stunden im gleichen Zimmer wie bei der ersten Festnahme festgehalten, befragt, geschlagen und getreten worden, wobei er die ganze Zeit habe knien müssen. Er sei über seine Angehörigen, die bei den LTTE gewesen seien, befragt worden und sei persönlich beschuldigt worden, bei den LTTE gewesen zu sein. Es sei ihm unterstellt worden, sein Vater habe entgegen seinen Aussagen viel für die LTTE gemacht. Am 13. März 2015 sei er ein drittes und letztes Mal von Angehörigen des CID mitgenommen worden beziehungsweise sei nach Vorladung im Camp erschienen. Er sei wieder im gleichen Zimmer eingesperrt worden, habe wieder knien müssen und sei geschlagen und bedroht worden. Er sei erneut zu seiner vermeintlichen LTTE-Tätigkeit befragt worden und sei den ganzen Tag festgehalten worden. Da er Angst vor weiteren Konsequenzen gehabt habe, habe er nach der Freilassung seiner Mutter von den Vorfällen erzählt. Diese habe ihn daraufhin am 24. März 2015 zu seinem Onkel nach H._______ gebracht, wo er einige Wochen geblieben sei. Zwei Schlepper hätten ihn am 18. April 2015 nach Colombo begleitet. Von dort aus sei er am 11. Mai 2015 legal (mit dem eigenen Reisepass) per Flugzeug via China nach Europa gereist und auf dem Landweg in die Schweiz eingereist. Nach seiner Ausreise aus Sri Lanka und dem Wegzug seiner Familienmitglieder zum Onkel hätten sich die Behörden Ende 2015 am alten Wohnort bei Nachbarn und seiner Verlobten nach ihm erkundigt. Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente und Beweismittel bei der Vorinstanz ein: Kopie seines Geburtsscheines, Kopie der sri-lankischen Identitätskarte, temporäre Identitätskarte, Kopie des Familienregisterauszuges, Bestätigung des Arbeitsgebers, Kopie der Todesurkunde des Vaters, «Diagnosis Card» des «(...) Hospital of Sri Lanka, (...)», 27. Juni 2007, Bestätigungsschreiben vom Februar 2015, Fotos des Vaters und des Beschwerdeführers bei der Arbeit in Sri Lanka. B. Mit Verfügung vom 28. April 2017 - eröffnet am 2. Mai 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Beschwerde vom 1. Juni 2017 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin, der Entscheid der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Beiordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersuchen. Zudem beantragte er, es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. D. Mit Schreiben vom 2. Juni 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Schreiben vom 6. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 1. Juni 2017 nach. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2017 hielt die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und gab dem Beschwerdeführer in der Person von MLaw Cora Dubach eine amtliche Rechtsbeiständin bei. G. Mit Schreiben vom 27. September 2017 informierte das Migrationsamt des Kantons I._______ das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, was einem beiliegenden Strafbefehl vom 30. August 2017 (Strassenverkehrsdelikte) entnommen werden könne. Es werde daher um eine prioritäre Behandlung der Beschwerde ersucht. H. Am 30. August 2019 reichte die Rechtsvertreterin einen Austrittsbericht des Universitätsspitals J._______ vom 8. Juli 2019 ein. I. Mit Schreiben vom 18. Februar 2020 informierte das Migrationsamt des Kantons I._______ erneut unter Beilage einzelner Polizeiberichte über strafrechtliche Auffälligkeiten des Beschwerdeführers und ersuchte um umgehende Urteilsfällung.
Erwägungen (47 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter nachstehendem Vorbehalt (vgl. E. 4) - einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Hinsichtlich des Verfahrensantrages, die aufschiebende Wirkung sei festzustellen, ist anzumerken, dass die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM einer allfälligen Beschwerde diese aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf den Antrag ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass es die Vorbringen als unglaubhaft erachtete, da sie in wesentlichen Punkten widersprüchlich, unstimmig und zu wenig nachvollziehbar dargelegt seien. So seien Widersprüchlichkeiten vorhanden hinsichtlich der Umstände der zweiten Festnahme im Februar 2015 und der Art und Weise der Schikanen, denen der Beschwerdeführer ausgesetzt gewesen sei, insbesondere in Bezug auf erlebte Misshandlungen und auferlegte Reinigungsarbeiten. Unterschiedliche Aussagen habe der Beschwerdeführer auch dazu gemacht, ob er zwei Stunden auf der Strasse habe knien müssen. Über die Umstände der dritten Festnahme würden ebenfalls voneinander abweichende Aussagen in der BzP und Anhörung vorliegen. Die eingereichten Beweismittel würden daran nichts ändern, weil sie nicht geeignet seien, die Verfolgungsvorbringen zu stützen. Auch sei der Beschwerdeführer in der Anhörung noch auf weitere Unstimmigkeiten angesprochen worden, die im Entscheid nicht thematisiert würden. Zudem fehle es den Schilderungen des Beschwerdeführers an der erforderlichen Substanz. Er habe beispielsweise trotz konkreter Fragen nicht genauer schildern können, wie er bedroht worden sei. Auch sei es erstaunlich, dass er in der BZP mit keinem Wort erwähnt habe, dass ihm selber die Nähe zu den LTTE unterstellt worden sei, verändere dies doch die geltend gemachte Bedrohungslage in starkem Masse. Zudem sei es merkwürdig, dass der Beschwerdeführer das Militärlager, in dem er drei Mal festgehalten worden sei, nicht näher bezeichnen könne. Ebenso sei es nicht logisch, dass er mehrere Jahre nach der Befragung im Flüchtlingslager plötzlich zu einer angeblichen persönlichen LTTE-Verbindung befragt worden sei. Auch passe die legale Ausreise des Beschwerdeführers nicht zu der geschilderten Bedrohungslage. Weiter prüfte das SEM das Vorliegen von Nachfluchtgründen. Es gelangte zum Schluss, es sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der gemäss bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geltenden Risikofaktoren-Prüfung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM für zulässig, angesichts des Vorliegens individueller Zumutbarkeitskriterien als zumutbar und möglich.
E. 6.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber vorgebracht, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei die Schilderung der wesentlichen asylrelevanten Punkte nicht widersprüchlich und es ergäbe sich vielmehr ein plausibles Bild der Verfolgungsvorbringen. Der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich der Umstände der Festnahme bei der zweiten und dritten Befragung im Militärlager nicht widersprochen, sondern in der Anhörung lediglich seine Aussagen zur Formulierung «mitgenommen» konkretisiert. Vielmehr habe das SEM die vermeintlichen Widersprüche der Aussagen aus BzP und Anhörung zu stark gewichtet. Auch habe er sich hinsichtlich des Ablaufs der Verhöre nicht widersprochen. Zudem sei hinsichtlich der auferlegten Reinigungsarbeiten darauf hinzuweisen, dass er nur ausgesagt habe, er sei nie für derartige Arbeiten vorgeladen worden, was aber nicht bedeute, dass er keine Reinigungsarbeiten durchgeführt habe. Auch hinsichtlich seiner Äusserungen zum Knien auf der Strasse liege kein Widerspruch vor. Dass er in der BzP nicht erwähnt habe, dass ihm beim Verhör unterstellt worden sei, für die LTTE tätig gewesen zu sein, liege daran, dass er sich in der BzP nur auf die Fakten beschränkt habe. Es sei auch nachvollziehbar, dass er den Namen des Militärlagers nicht kennen würde, da sich dort viele Militärcamps aneinanderreihen würden und das Gebäude nicht genau auszumachen gewesen sei. Entgegen der Auffassung des SEM habe der Beschwerdeführer die drei Verhöre substantiiert beschreiben. Der Beschwerdeführer erfülle mehrere risikobegründende Faktoren, wonach er nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei, da er zu dem Personenkreisgehöre, der auch nach Beendigung des Bürgerkrieges in Verdacht stehe, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben. Er erfülle das Kriterium der Verwandtschaft mit LTTE-Mitgliedern, da sein Vater Fahrer für die Bewegung gewesen und bei einem Einsatz getötet worden sei, zudem seien zwei seiner Onkel und zwei seiner Cousins bei den LTTE gewesen und als Märtyrer gestorben. Er selber sei dreimal gezielt von Beamten des CID gesucht und verhört worden. Ihm seien Tätigkeiten für die LTTE unterstellt und er sei mit dem Tod bedroht worden. Durch seinen Auslandaufenthalt habe er sich sodann aus Sicht der Behörden weiterhin verdächtig gemacht. Das SEM schätze die aktuelle Lage in Sri Lanka unzutreffend ein, wenn es als unwahrscheinlich erachte, der Beschwerdeführer würde bei der Rückkehr mit Problemen konfrontiert. Bereits aufgrund der Tatsache, dass er Tamile aus dem Norden sei, würde er ins Visier der Sicherheitskräfte geraten. Es bestehe ein grosses Risiko der Verhaftung und Folter durch die Sicherheitsbehörden.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
E. 7.2 In der angefochtenen Verfügung erwog das SEM zu Recht, dass sich in den bei den Befragungen gemachten Aussagen des Beschwerdeführers zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten finden.
E. 7.2.1 So hat der Beschwerdeführer verschiedene Versionen vorgebracht, wie er vom CID am 16. Februar 2015 festgenommen worden sei. Nach den Schilderungen der BzP sei er auf dem Weg von der Arbeit nach Hause gewesen, als er von den Sicherheitskräften mitgenommen worden sei (vgl. act. A4, S. 7). Gemäss den Schilderungen der Anhörung ist der Beschwerdeführer selber ins Camp gegangen, nachdem eine unbekannte Person in seiner Abwesenheit zu ihm nach Hause gekommen sei und ihm über seine Schwester habe ausrichten lassen, er solle beim Camp vorbeikommen, (vgl. act. A23, S. 11, F82). Er sei erst von der Arbeit nach Hause gegangen und dann von zu Hause am Abend ins Camp gegangen (vgl. act. A23, S. 11, F81-83, S. 17, F128). Soweit in der Beschwerde behauptet wird, es handle sich quasi um ein Missverständnis, der Beschwerdeführer habe seine Aussage nur konkretisiert, da er mitgenommen worden wäre, wenn er zu Hause gewesen wäre, tatsächlich sei er aber freiwillig zum Militärcamp gegangen (siehe Beschwerde, S. 7), kann der Argumentation nicht gefolgt werden. Schliesslich betrifft es gänzlich unterschiedliche, stark voneinander abweichende Sachverhalte, ob der Beschwerdeführer auf dem Nachhauseweg mitgenommen wurde oder aber ob er von zu Hause aus auf eine Vorladung hin "freiwillig" ins Militärlager ging.
E. 7.2.2 Auch die Aussagen zu den Umständen der dritten Festnahme am 13. März 2015 variieren. In der BzP gibt er zu Protokoll, er sei mitgenommen worden, als er mit Freunden in D._______ unterwegs gewesen sei (vgl. act. A4, S. 7). In der Anhörung spricht er aber davon, zwei Personen seien mit dem Motorrad gekommen und hätten ihn mitgenommen (vgl. act. A23, S. 13, F99). Die Behauptung in der Beschwerde, die Mitnahme mit dem Motorrad bezöge sich auf das erste Mal, als er nach der Geburtstagsfeier mitgenommen worden sei (vgl. Beschwerde, S. 7), könnte zwar durch die Aussage in der Anhörung, in der er von der Mitnahme vom Geburtstagsfest spricht, gestützt werden, wonach ihn zwei Personen in zivil mit dem Motorrad mitgenommen hätten (vgl. act. A23, S. 8, F57, 58). Allerdings weicht dies klar von den Aussagen der Anhörung ab, die sich eindeutig nicht auf die erste Mitnahme von der Feier beziehen, sondern auf die Geschehnisse der dritten Mitnahme beziehungsweise Vorladung (vgl. act. A23, S. 13, F97, F98). Er sagt aus, das dritte Mal hätten sie ihn mitgenommen (vgl. act. A23, S. 13, F98). Auf die Frage, ob er genauer beschreiben könne, wie er mitgenommen worden sei, antwortet er, er sei zu Hause gewesen (vgl. act. A23, S. 13, F99; mithin nicht bei einer Geburtstagsfeier wie beim ersten Mal), sie seien zu ihm nach Hause mit dem Motorrad gekommen, seine Mutter sei auch zu Hause gewesen (vgl. act. A23, S. 13, F99, F100). In der Anhörung auf die abweichende Aussage der BzP zur Mitnahme angesprochen, ändert der Beschwerdeführer seine Aussagen dann zu einer dritten Version, er sei in einem Malergeschäft gewesen, wo er Malerarbeiten gemacht habe. Seine Mutter habe ihn angerufen und über den Besuch der Sicherheitsbeamten benachrichtigt, so dass er nach Hause und anschliessend ins Militärlager gegangen sei (vgl. act. A23, S. 17, F133). Eine nochmals abweichende Version ist die Erklärung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei mit seinen Freunden in D._______ gewesen, sei also nicht zu Hause gewesen, als ihn die Sicherheitsbeamten von zu Hause hätten abführen wollen, weshalb er sich, wie beim zweiten Mal, dann freiwillig ins Militärlager begeben habe (vgl. Beschwerde, S. 7).
E. 7.2.3 Dem SEM ist auch zuzustimmen, dass die Angaben zum Ausmass der Schikanen im Camp in den Schilderungen von BzP und Anhörung unterschiedlich ausfallen. So hat der Beschwerdeführer in der BzP ausgesagt, er sei nur bei der ersten Festnahme über seine Angehörigen bei den LTTE befragt worden (vgl. act. A4, S. 7, 8). Danach habe er nur diverse Arbeiten für sie machen müssen (vgl. act. A4, S. 8) und sei bei der zweiten und dritten Festnahme schikaniert worden (vgl. act. A4, S. 7). Soweit in der Beschwerde nun behauptet wird, die Formulierung «danach» beziehe sich nicht auf die weiteren Festnahmen, sondern könne sich auch auf die erste Befragung beziehen (vgl. Beschwerde, S. 8), der Beschwerdeführer habe nicht angegeben, beim zweiten und dritten Mal nicht befragt worden zu sein, kann dem vom Zusammenhang der Fragen her betrachtet (vgl. act. A4, S. 8) nicht gefolgt werden. In der Anhörung sagte er nämlich im Widerspruch zur BzP, er sei beim zweiten Mal im Militärlager auch befragt worden (vgl. act. A23, S. 17, 18, F134), zudem geschlagen und getreten und bei der Befragung beschuldigt worden, selber bei den LTTE gewesen zu sein (vgl. act. A23, S. 12, F85, F86). Auch beim dritten Mal sei er befragt, geschlagen und bedroht worden (vgl. act. A23, S. 13, 14, F102-104). Demnach hätten alle drei Male Befragungen stattgefunden.
E. 7.2.4 In Bezug auf die dem Beschwerdeführer von den Sicherheitskräften auferlegten Reinigungsarbeiten finden sich weitere Widersprüche in dessen Äusserungen. In der Anhörung darauf angesprochen, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, er habe bei der zweiten und dritten Festnahme diverse Reinigungsarbeiten für den CID ausführen müssen (vgl. act. A4, S. 7, 8), aber in der Anhörung von keinen Reinigungsarbeiten berichtet habe (vgl. act. A23, S. 7, F53), sondern vielmehr auf Nachfrage ausgesagt habe, nie derartige Arbeiten verrichtet haben zu müssen (vgl. act. A23, S. 14, F108), antwortete er wenig überzeugend, es sei nicht von ihm verlangt worden, derartige Arbeiten auszuführen, aber er habe einem Freund bei dessen Arbeiten geholfen (vgl. act. A23, S. 17, F129). Soweit in der Beschwerde nun argumentiert wird, der Beschwerdeführer sei nicht für derartige Arbeiten vorgeladen worden, er habe aber nie gesagt, dass er keine solchen habe ausführen müssen, entspricht das angesichts der klaren Aussage des Beschwerdeführers, es sei nicht von ihm verlangt worden, diese Arbeiten auszuführen, nicht den protokollierten Aussagen (vgl. Beschwerde, S. 9, act. A23, S. 17, F129).
E. 7.2.5 Zu Recht weist das SEM auch darauf hin, dass der Beschwerdeführer gemäss den Aussagen der BzP bei der dritten Befragung gegenüber den Sicherheitskräften ausgesagt hat, er würde bei der Polizei eine Anzeige machen, woraufhin ihn die Beamten zusammengeschlagen hätten (vgl. act. A4, S. 7). Dass er in der Anhörung vergessen habe, dies zu erwähnen, überzeugt nicht (vgl. act. A23, S. 17, F131, F132).
E. 7.2.6 Erstaunlich ist zudem, dass der Beschwerdeführer in der BzP nicht erwähnt hat, dass ihm selbst der Vorwurf der LTTE-Mitgliedschaft gemacht worden sein soll; dort spricht er nur von einer Befragung im Zusammenhang mit seinen Angehörigen und deren LTTE-Verbindung (vgl. act. A4, S. 7, 8). Schliesslich stellt die persönliche Beschuldigung einer LTTE-Zugehörigkeit doch eine erheblich stärkere Gefährdung dar als die «blosse» Verwandtschaft mit LTTE-Anhängern. Die Erklärung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe sich in der BzP kurz fassen wollen (vgl. Beschwerde, S. 9, 10), vermag sodann auch nicht zu überzeugen.
E. 7.2.7 Auch mutet es unrealistisch an, dass der Beschwerdeführer wegen der niedrigschwelligen Tätigkeit seines Vaters, der lediglich Fahrer für die LTTE gewesen sei (vgl. act. A23, S. 5, F37, F39-F41), die geschilderten Schikanen (vgl. act. A23, S.7, F53) erlebt haben soll, vor allem angesichts dessen, dass der Vater bereits im Juli 2008 gestorben ist, weshalb die plötzlichen Unterstellungen der Sicherheitsbehörden bei den Befragungen im Jahr 2015, wonach der Vater noch am Leben sei, wenig überzeugend sind (vgl. act. A23, S. 9, F66, S. 11, F78). Auch erscheinen die plötzlichen Anschuldigungen einer persönlichen LTTE-Verbindung im Februar 2015 angesichts dessen, dass diese so viele Jahre nach Kriegsende erfolgt sein sollen, wenig realistisch (vgl. act. A23, S. 12, F88). Zudem hatte er nach eigenen Aussagen nach der persönlichen Befragung im Flüchtlingslager 2011 nach etwaigen LTTE-Tätigkeiten, die er verneint habe, keine Probleme (vgl. act. A23, S. 7, F49, F50). Auch ist der Beschwerdeführer nie Mitglied der LTTE gewesen (vgl. act. A4, S. 7) und hat abgesehen davon, dass er lediglich einmal seiner Mutter beim Kochen für LTTE-Angehörige geholfen haben soll (vgl. act. A23, S. 15, F118), keine Tätigkeiten für die LTTE ausgeführt. Die geschilderte legale Ausreise des Beschwerdeführers auf dem Luftweg mit seinem eigenen Reisepass (vgl. act. A23, S. 15, F111) verstärkt die Unglaubhaftigkeit der geschilderten Bedrohung durch die sri-lankischen Behörden.
E. 7.2.8 Die eingereichten Beweismittel, die sich auf Identitätsangaben, familiäre- und Arbeitsumstände beziehen, sind mangels Bezugs zu den Verfolgungsvorbringen nicht geeignet, den Sachverhalt glaubhaft zu machen. Zu Recht weist das SEM zudem darauf hin, dass der im Bestätigungsschreiben aufgeführte Sachverhalt, wonach zwei Personen bei der Geburtstagsfeier mitgenommen worden seien, nicht dem des Beschwerdeführers entspricht (vgl. act. A24, Beweismittel Nr. 2).
E. 7.2.9 Insgesamt fehlt es den Schilderungen des Beschwerdeführers an Substanz. So kann er die Bedrohungen und Befragungen nicht konkreter schildern, ebenso wenig wie das Zimmer in dem Camp, in dem er stundenlang festgehalten worden sei (vgl. act. A23, S. 9-14). Auch kennt er erstaunlicherweise nicht den Namen des Militärlagers, in dem er drei Mal festgehalten worden sei (vgl. act. A23, S. 9, F67). Die Argumentation in der Beschwerde, es sei schwer auszumachen, welches Gebäude welchen Namen trage, verfängt nicht (vgl. Beschwerde, S. 10).
E. 7.2.10 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevanten, im Zeitpunkt der Ausreise aktuell bestehenden, Verfolgungsgründe glaubhaft machen können.
E. 7.3 Nachdem nicht von einer aktuellen Vorverfolgung des Beschwerdeführers auszugehen ist, bleibt zu prüfen, ob er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat dennoch - aufgrund von Nachfluchtgründen - ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hat.
E. 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, gut sichtbare Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8).
E. 7.3.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Angaben lediglich einmal seiner Mutter beim Kochen für LTTE-Angehörige geholfen (vgl. act. A23, S. 15, F117, F118). Er ist im Flüchtlingslager in G._______, in dem die Familie etwa 15, 16 Monate gewesen sei, befragt worden, ob er für die LTTE tätig gewesen sei, was er verneint habe. Danach habe er im Flüchtlingslager keine Probleme im Zusammenhang mit diesen Befragungen gehabt (vgl. act. A23, S. 7, F49, F50). Er ist bis zur Ausreise im Norden wohnhaft geblieben. Weiter ist der Beschwerdeführer gemäss seinen protokollierten Angaben nie Mitglied der LTTE gewesen (vgl. act. A4, S. 7). Allerdings sei sein Vater Chauffeur für die LTTE gewesen und als Märtyrer gestorben, ebenso wie andere Verwandte bei den LTTE gewesen seien (vgl. act. A23, S. 5, 6, F37-F43). Angesichts dessen, dass die Bedrohungen und Verhöre des CID, die im Zusammenhang mit dem Tod des Vaters und der Mitgliedschaft des Vaters sowie der engsten Verwandten bei den LTTE gestanden haben, als unglaubhaft erachtet wurden, vermag die vermeintliche Zugehörigkeit der Verwandtschaft zur LTTE keine besondere Risikosituation für den Beschwerdeführer, der überdies problemlos legal mit seinem eigenen Reisepass ausgereist ist, zu schaffen. Auch wurde der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt einer Straftat bezichtigt. Allein aus der tamilischen Ethnie und der mittlerweile fünfjährigen Landesabwesenheit kann keine Gefährdung abgeleitet werden. Dass er in einer "Stop List" aufgeführt sein soll, erscheint aufgrund des Gesagten als unwahrscheinlich. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
E. 7.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Das SEM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f. [als Referenzurteil publiziert]). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat - wie vom SEM zutreffend erwähnt - wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten «Backgroundcheck» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden oder dass er dadurch persönlich gefährdet wäre. Nach neuesten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts lässt auch der Vorfall rund um die Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka im vorliegenden Fall keine andere Einschätzung zu, da kein konkreter Grund zur Annahme besteht, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1466/2020 vom 23. März 2020). Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Das SEM hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht. Seine Schlussfolgerungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. An dieser Einschätzung vermögen auch die am Ostersonntag 2019 erfolgten Anschläge auf Kirchen und Luxushotels nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer E-868/2020 vom 25. März 2020). Auch unter Berücksichtigung des Vorfalls im Zusammenhang mit der Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft und der aktuellen politischen Situation rund um Präsident Gotabaya Rajapaksa, dessen Auflösung des Parlaments sowie den beabsichtigten Neuwahlen sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, den Wegweisungsvollzug sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie als generell unzumutbar einzustufen (vgl. Urteil des BVGer E-1128/2020 vom 17. März 2020).
E. 9.3.3 Gemäss Rechtsprechung ist der Vollzug von Wegweisungen in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). In seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht auch den Vollzug von Wegweisungen ins "Vanni-Gebiet" als grundsätzlich zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Der Beschwerdeführer lebte bis vor seiner Ausreise mit seiner Mutter und Geschwistern im Distrikt D._______ (Nordprovinz; vgl. act. A4, S. 4), wo zudem Tanten und Onkel mütterlicherseits leben (vgl. act. A23, S. 3, F12). Ein Vollzug in dieses Gebiet ist, wie erwähnt, grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer steht in regelmässigem telefonischen Kontakt zu seiner Mutter (vgl. act. A23, S. 3). Damit verfügt er in seiner Heimat über ein Beziehungsnetz, auf dessen Unterstützung er nach einer Rückkehr - sofern notwendig - bei der Suche nach einem Arbeitsplatz und der Reintegration zurückgreifen kann. Seinen Angaben gemäss lebte seine Familie hauptsächlich von der Landwirtschaft mit eigenen Feldern (vgl. act. A23, S. 5, F33), so dass er nicht befürchten muss, in eine existenzielle Notlage zu geraten, zumal er notfalls sicherlich auf die Unterstützung seiner Verwandten aus dem europäischen Ausland (vgl. act. A23, S. 3, F14) wird zurückgreifen können. Der Beschwerdeführer besitzt sodann neben der Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft auch solche als Sicherheitskraft bei einer Bank (vgl. act. A23, S. 5, F33) und Maler in einem Geschäft (vgl. act. A23, S. 17, F133). Es ist daher davon auszugehen, dass seine Familie ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen wird und er eine neue Existenz wird aufbauen können.
E. 9.3.4 Der Beschwerdeführer macht gesundheitliche Probleme geltend. Gemäss dem Schreiben der Rechtsvertreterin vom 30. August 2019 sei das Leben des Beschwerdeführers bei einer allfälligen Rückschaffung angesichts seiner (...) in Gefahr, da er in Sri Lanka sicherlich gewaltsamen Repressalien ausgesetzt wäre, und angesichts der (...) bereits leichte (...) lebensgefährlich für ihn seien. Auch wenn sich der Beschwerdeführer in der BzP als gesund bezeichnet hat (vgl. act. A4, S. 8), so hat er in der Anhörung auf seine (...) hingewiesen (vgl. act. A23, S. 2, 3, F4, F5), wobei er bei der Vorinstanz einen Kurzbericht des «(...) Hospital of Sri Lanka, (...)» vom 27. Juni 2007 (vgl. act. A24, Beweismittel 6) eingereicht hat mit der Diagnose (...). Er hat mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 30. August 2019 einen Austrittsbericht des Universitätsspitals J._______ ([...]) vom 8. Juli 2019 eingereicht. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass er vom 25. Juni 2019 bis zum 8. Juli 2019 im Universitätsspital J._______ hospitalisiert war. Diagnostiziert wurden hierbei erstens ein (...) («[...]») (...) mit (...) («[...]»). Zweitens wurde eine (...) diagnostiziert. Der Beschwerdeführer sei nach einem Messerangriff am 8. Mai 2019 in Zürich zuerst im (...) am 8. Mai 2019 erstversorgt worden, wo auch die (...) bei einem stationären Aufenthalt vom 28. Mai 2019 bis zum 3. Juni 2019 erfolgte. Der stationäre Aufenthalt im Universitätsspital J._______ (vom 25. Juni 2019 bis zum 8. Juli 2019) erfolgte zur Operation ([...]).
E. 9.3.5 Bei der (...) handelt es sich um eine Störung der (...). (...). Bisher ist der Beschwerdeführer, bei dem gemäss Austrittsbericht vor zwei Jahren in der Schweiz die (...) diagnostiziert wurde, in der Schweiz nicht (...) betreut worden. Von der (...) ([...] gemäss Austrittsbericht) dürfte es sich bei der (...) des (...) um eine milde Form der (...) handeln. Nur die schwere (...) erfordert eine lebenslange Therapie in erfahrenen Zentren, leichte (...) muss (lediglich) bei (...) und Verletzungen behandelt werden ([...]). Auch dem Beschwerdeführer wurden nach der Operation nur Schmerzmittel ([...], [...]) als Austrittsmedizin (bei Bedarf) verschrieben.
E. 9.3.6 Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Diese Schwelle ist vorliegend nicht erreicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die medizinische Versorgung in Sri Lanka für den Beschwerdeführer grundsätzlich gewährleistet ist, zumal er bei seiner leichten Form der (...)krankheit nicht auf eine spezielle lebenslange Therapie angewiesen ist (siehe soeben) und sich bereits im Heimatland fachärztlich behandeln lassen konnte (vgl. act. A24, Beweismittel 6, «Diagnosis Card» des «[...] Hospital of Sri Lanka, [...], [...]», 27. Juni 2007). In staatlichen Gesundheitseinrichtungen in Sri Lanka wird für alle Personen mit sri-lankischer Staatsbürgerschaft eine kostenlose medizinische Behandlung geboten (vgl. Australian Department of Foreign Affairs and Trade [DFAT], DFAT Country Information Report - Sri Lanka, 04.11.2019, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-sri-lanka.pdf, besucht am 15. Mai 2020). Es liegt in der zumutbaren Verantwortung des Beschwerdeführers, bei Bedarf eine adäquate fachärztliche Behandlung in Anspruch zu nehmen, so wie er dies bereits in der Vergangenheit in Sri Lanka 2007 (vgl. act. A24, Beweismittel 6) getan hat. Es liegen damit keine Gründe für die Annahme vor, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne des Gesetzes und der Rechtsprechung zu werten wäre.
E. 9.3.7 Bezüglich der sich derzeit in zahlreichen Ländern ausbreitenden Corona-Pandemie ist festzuhalten, dass in Sri Lanka gemäss öffentlich zugänglichen Quellen der erste Fall einer Covid-19-Erkrankung Ende Januar 2020 und somit rund einen Monat bevor in der Schweiz der erste Fall gemeldet wurde, diagnostiziert wurde. Die Krankheit hat sich in Sri Lanka weit weniger als in der Schweiz ausgebreitet, wobei unter Hinweis auf die Dunkelziffer in beiden Ländern nicht alle Fälle bekannt sein dürften. Jedenfalls führt die Tatsache, dass auch Sri Lanka von Covid-19-Erkrankungen betroffen ist, nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 9.3.8 Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht nicht als unzumutbar einzuschätzen.
E. 9.4.1 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.4.2 Hinsichtlich der allfälligen, aufgrund der Corona-Pandemie derzeit gegebenen Unmöglichkeit des Vollzugs ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, ist die Unmöglichkeit des Vollzugs dann festzustellen, wenn sich sowohl eine freiwillige Ausreise als auch ein zwangsweiser Vollzug klarerweise und aller Wahrscheinlichkeit nach für die Dauer von mindestens einem Jahr als undurchführbar erweisen (vgl. Urteil des BVGer E-7575/2016 vom 28. Juli 2017 E. 6.2). Dies ist in Anbetracht der derzeitigen Entwicklung der Pandemie nicht anzunehmen. Der aktuellen Situation kann indessen im Rahmen der Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung getragen werden.
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist (vgl. E. 4).
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 12.1 Nachdem dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2017 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und seine Rechtsvertreterin MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt wurde, ist jener ein amtliches Honorar auszurichten
E. 12.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung im Asyl-bereich in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt. Die Rechtsvertreterin reichte mit der Beschwerdeeingabe vom 1. Juni 2017 eine Honorarnote ein. Darin wurde der Aufwand insgesamt mit Fr. 2'537. - (bestehend aus dem Aufwand der Rechtsvertretung, Dolmetscherkosten, Auslagen und der Dossiereröffnungspauschale) beziffert, wobei von einem Stundenansatz von Fr. 200. - ausgegangen und ein Vertretungsaufwand von insgesamt 12 Stunden geltend gemacht wurde, der in zeitlicher Hinsicht als angemessen zu erachten ist. Für das amtliche Honorar ist der Stundensatz unter Berücksichtigung der genannten massgeblichen Faktoren entsprechend auf Fr. 150.- zu kürzen. Im Weiteren ist die in der Kostennote geltend gemachte Dossiereröffnungspauschale in der Höhe von Fr. 50.- abzuziehen, die Kosten für die Übersetzung und die geltend gemachten Auslagen sind hingegen zu ersetzen. Das amtliche Honorar beträgt somit insgesamt Fr.1'887.- (inklusive Auslagen) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten MLaw Cora Dubach wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr.1'887.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3128/2017 Urteil vom 17. Juni 2020 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. April 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der tamilische Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 11. Mai 2015 auf dem Luftweg nach China und gelangte über weitere Länder am 26. Mai 2015 in die Schweiz, wo er am nächsten Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in B._______ ein Asylgesuch stellte. Die Befragung zur Person (BzP) erfolgte am 2. Juni 2015, die Anhörung zu den Asylgründen am 7. Januar 2016. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer vor, er habe überwiegend in der Ortschaft C._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz) gelebt und die Schule bis zur zehnten Klasse besucht. Nach der Schule habe er zuerst als Bauer, dann im Sicherheitsdienst für eine Bank gearbeitet. Sein Vater sei Fahrer bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und im Juli 2008 bei einer Fahrt für die LTTE nach E._______ getötet worden. Am Ende des Bürgerkrieges seien er und seine Familienmitglieder vom Militär in der Nähe von F._______ festgenommen und in ein Flüchtlingslager bei G._______ gebracht worden, wo sie bis im Jahr 2011 etwa 15, 16 Monate geblieben seien. Im Flüchtlingslager sei er zu seinem Vater und dessen Tätigkeiten für die LTTE befragt worden. Er sei auch zu seiner eigenen Verbindung zu den LTTE befragt worden, wobei er angegeben habe, dass er kein Interesse an den LTTE gehabt hätte und sich diesen immer habe entziehen können. Er habe nachfolgend im Flüchtlingslager im Zusammenhang mit den Befragungen keine Schwierigkeiten gehabt. Als er am Abend des 10. Februar 2015 auf einer Geburtstagsfeier eines Freundes gewesen sei, hätten unbekannte Personen in zivil, die gebrochen Tamilisch gesprochen hätten, nach ihm verlangt. Später habe er erfahren, dass sie vom Criminal Investigation Department (CID) gewesen seien. Er sei zu diesen gegangen und gleich darauf zu einem nahe gelegenen Militärlager mitgenommen worden. Er sei etwa zwei Stunden eingesperrt gewesen und habe bei der anschliessenden Befragung die ganze Zeit knien müssen. Bis zum nächsten Morgen sei er festgehalten worden. Es seien ihm zahlreiche Fragen zu seinem Vater und dessen Aufgaben bei den LTTE gestellt worden, auch zu seinen Verwandten und deren Verbindung zu den LTTE. Er habe wahrheitsgetreu Auskunft gegeben, dass sein Vater nicht mehr am Leben sei. Er sei nicht geschlagen, aber bedroht worden. Am 16. Februar 2015 sei er erneut vom CID festgenommen worden beziehungsweise sei auf Vorladung im Militärlager erschienen und etwa drei Stunden im gleichen Zimmer wie bei der ersten Festnahme festgehalten, befragt, geschlagen und getreten worden, wobei er die ganze Zeit habe knien müssen. Er sei über seine Angehörigen, die bei den LTTE gewesen seien, befragt worden und sei persönlich beschuldigt worden, bei den LTTE gewesen zu sein. Es sei ihm unterstellt worden, sein Vater habe entgegen seinen Aussagen viel für die LTTE gemacht. Am 13. März 2015 sei er ein drittes und letztes Mal von Angehörigen des CID mitgenommen worden beziehungsweise sei nach Vorladung im Camp erschienen. Er sei wieder im gleichen Zimmer eingesperrt worden, habe wieder knien müssen und sei geschlagen und bedroht worden. Er sei erneut zu seiner vermeintlichen LTTE-Tätigkeit befragt worden und sei den ganzen Tag festgehalten worden. Da er Angst vor weiteren Konsequenzen gehabt habe, habe er nach der Freilassung seiner Mutter von den Vorfällen erzählt. Diese habe ihn daraufhin am 24. März 2015 zu seinem Onkel nach H._______ gebracht, wo er einige Wochen geblieben sei. Zwei Schlepper hätten ihn am 18. April 2015 nach Colombo begleitet. Von dort aus sei er am 11. Mai 2015 legal (mit dem eigenen Reisepass) per Flugzeug via China nach Europa gereist und auf dem Landweg in die Schweiz eingereist. Nach seiner Ausreise aus Sri Lanka und dem Wegzug seiner Familienmitglieder zum Onkel hätten sich die Behörden Ende 2015 am alten Wohnort bei Nachbarn und seiner Verlobten nach ihm erkundigt. Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente und Beweismittel bei der Vorinstanz ein: Kopie seines Geburtsscheines, Kopie der sri-lankischen Identitätskarte, temporäre Identitätskarte, Kopie des Familienregisterauszuges, Bestätigung des Arbeitsgebers, Kopie der Todesurkunde des Vaters, «Diagnosis Card» des «(...) Hospital of Sri Lanka, (...)», 27. Juni 2007, Bestätigungsschreiben vom Februar 2015, Fotos des Vaters und des Beschwerdeführers bei der Arbeit in Sri Lanka. B. Mit Verfügung vom 28. April 2017 - eröffnet am 2. Mai 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Beschwerde vom 1. Juni 2017 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin, der Entscheid der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Beiordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersuchen. Zudem beantragte er, es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. D. Mit Schreiben vom 2. Juni 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Schreiben vom 6. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 1. Juni 2017 nach. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2017 hielt die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und gab dem Beschwerdeführer in der Person von MLaw Cora Dubach eine amtliche Rechtsbeiständin bei. G. Mit Schreiben vom 27. September 2017 informierte das Migrationsamt des Kantons I._______ das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, was einem beiliegenden Strafbefehl vom 30. August 2017 (Strassenverkehrsdelikte) entnommen werden könne. Es werde daher um eine prioritäre Behandlung der Beschwerde ersucht. H. Am 30. August 2019 reichte die Rechtsvertreterin einen Austrittsbericht des Universitätsspitals J._______ vom 8. Juli 2019 ein. I. Mit Schreiben vom 18. Februar 2020 informierte das Migrationsamt des Kantons I._______ erneut unter Beilage einzelner Polizeiberichte über strafrechtliche Auffälligkeiten des Beschwerdeführers und ersuchte um umgehende Urteilsfällung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter nachstehendem Vorbehalt (vgl. E. 4) - einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Hinsichtlich des Verfahrensantrages, die aufschiebende Wirkung sei festzustellen, ist anzumerken, dass die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM einer allfälligen Beschwerde diese aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf den Antrag ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass es die Vorbringen als unglaubhaft erachtete, da sie in wesentlichen Punkten widersprüchlich, unstimmig und zu wenig nachvollziehbar dargelegt seien. So seien Widersprüchlichkeiten vorhanden hinsichtlich der Umstände der zweiten Festnahme im Februar 2015 und der Art und Weise der Schikanen, denen der Beschwerdeführer ausgesetzt gewesen sei, insbesondere in Bezug auf erlebte Misshandlungen und auferlegte Reinigungsarbeiten. Unterschiedliche Aussagen habe der Beschwerdeführer auch dazu gemacht, ob er zwei Stunden auf der Strasse habe knien müssen. Über die Umstände der dritten Festnahme würden ebenfalls voneinander abweichende Aussagen in der BzP und Anhörung vorliegen. Die eingereichten Beweismittel würden daran nichts ändern, weil sie nicht geeignet seien, die Verfolgungsvorbringen zu stützen. Auch sei der Beschwerdeführer in der Anhörung noch auf weitere Unstimmigkeiten angesprochen worden, die im Entscheid nicht thematisiert würden. Zudem fehle es den Schilderungen des Beschwerdeführers an der erforderlichen Substanz. Er habe beispielsweise trotz konkreter Fragen nicht genauer schildern können, wie er bedroht worden sei. Auch sei es erstaunlich, dass er in der BZP mit keinem Wort erwähnt habe, dass ihm selber die Nähe zu den LTTE unterstellt worden sei, verändere dies doch die geltend gemachte Bedrohungslage in starkem Masse. Zudem sei es merkwürdig, dass der Beschwerdeführer das Militärlager, in dem er drei Mal festgehalten worden sei, nicht näher bezeichnen könne. Ebenso sei es nicht logisch, dass er mehrere Jahre nach der Befragung im Flüchtlingslager plötzlich zu einer angeblichen persönlichen LTTE-Verbindung befragt worden sei. Auch passe die legale Ausreise des Beschwerdeführers nicht zu der geschilderten Bedrohungslage. Weiter prüfte das SEM das Vorliegen von Nachfluchtgründen. Es gelangte zum Schluss, es sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der gemäss bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geltenden Risikofaktoren-Prüfung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM für zulässig, angesichts des Vorliegens individueller Zumutbarkeitskriterien als zumutbar und möglich. 6.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber vorgebracht, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei die Schilderung der wesentlichen asylrelevanten Punkte nicht widersprüchlich und es ergäbe sich vielmehr ein plausibles Bild der Verfolgungsvorbringen. Der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich der Umstände der Festnahme bei der zweiten und dritten Befragung im Militärlager nicht widersprochen, sondern in der Anhörung lediglich seine Aussagen zur Formulierung «mitgenommen» konkretisiert. Vielmehr habe das SEM die vermeintlichen Widersprüche der Aussagen aus BzP und Anhörung zu stark gewichtet. Auch habe er sich hinsichtlich des Ablaufs der Verhöre nicht widersprochen. Zudem sei hinsichtlich der auferlegten Reinigungsarbeiten darauf hinzuweisen, dass er nur ausgesagt habe, er sei nie für derartige Arbeiten vorgeladen worden, was aber nicht bedeute, dass er keine Reinigungsarbeiten durchgeführt habe. Auch hinsichtlich seiner Äusserungen zum Knien auf der Strasse liege kein Widerspruch vor. Dass er in der BzP nicht erwähnt habe, dass ihm beim Verhör unterstellt worden sei, für die LTTE tätig gewesen zu sein, liege daran, dass er sich in der BzP nur auf die Fakten beschränkt habe. Es sei auch nachvollziehbar, dass er den Namen des Militärlagers nicht kennen würde, da sich dort viele Militärcamps aneinanderreihen würden und das Gebäude nicht genau auszumachen gewesen sei. Entgegen der Auffassung des SEM habe der Beschwerdeführer die drei Verhöre substantiiert beschreiben. Der Beschwerdeführer erfülle mehrere risikobegründende Faktoren, wonach er nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei, da er zu dem Personenkreisgehöre, der auch nach Beendigung des Bürgerkrieges in Verdacht stehe, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben. Er erfülle das Kriterium der Verwandtschaft mit LTTE-Mitgliedern, da sein Vater Fahrer für die Bewegung gewesen und bei einem Einsatz getötet worden sei, zudem seien zwei seiner Onkel und zwei seiner Cousins bei den LTTE gewesen und als Märtyrer gestorben. Er selber sei dreimal gezielt von Beamten des CID gesucht und verhört worden. Ihm seien Tätigkeiten für die LTTE unterstellt und er sei mit dem Tod bedroht worden. Durch seinen Auslandaufenthalt habe er sich sodann aus Sicht der Behörden weiterhin verdächtig gemacht. Das SEM schätze die aktuelle Lage in Sri Lanka unzutreffend ein, wenn es als unwahrscheinlich erachte, der Beschwerdeführer würde bei der Rückkehr mit Problemen konfrontiert. Bereits aufgrund der Tatsache, dass er Tamile aus dem Norden sei, würde er ins Visier der Sicherheitskräfte geraten. Es bestehe ein grosses Risiko der Verhaftung und Folter durch die Sicherheitsbehörden. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 7.2 In der angefochtenen Verfügung erwog das SEM zu Recht, dass sich in den bei den Befragungen gemachten Aussagen des Beschwerdeführers zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten finden. 7.2.1 So hat der Beschwerdeführer verschiedene Versionen vorgebracht, wie er vom CID am 16. Februar 2015 festgenommen worden sei. Nach den Schilderungen der BzP sei er auf dem Weg von der Arbeit nach Hause gewesen, als er von den Sicherheitskräften mitgenommen worden sei (vgl. act. A4, S. 7). Gemäss den Schilderungen der Anhörung ist der Beschwerdeführer selber ins Camp gegangen, nachdem eine unbekannte Person in seiner Abwesenheit zu ihm nach Hause gekommen sei und ihm über seine Schwester habe ausrichten lassen, er solle beim Camp vorbeikommen, (vgl. act. A23, S. 11, F82). Er sei erst von der Arbeit nach Hause gegangen und dann von zu Hause am Abend ins Camp gegangen (vgl. act. A23, S. 11, F81-83, S. 17, F128). Soweit in der Beschwerde behauptet wird, es handle sich quasi um ein Missverständnis, der Beschwerdeführer habe seine Aussage nur konkretisiert, da er mitgenommen worden wäre, wenn er zu Hause gewesen wäre, tatsächlich sei er aber freiwillig zum Militärcamp gegangen (siehe Beschwerde, S. 7), kann der Argumentation nicht gefolgt werden. Schliesslich betrifft es gänzlich unterschiedliche, stark voneinander abweichende Sachverhalte, ob der Beschwerdeführer auf dem Nachhauseweg mitgenommen wurde oder aber ob er von zu Hause aus auf eine Vorladung hin "freiwillig" ins Militärlager ging. 7.2.2 Auch die Aussagen zu den Umständen der dritten Festnahme am 13. März 2015 variieren. In der BzP gibt er zu Protokoll, er sei mitgenommen worden, als er mit Freunden in D._______ unterwegs gewesen sei (vgl. act. A4, S. 7). In der Anhörung spricht er aber davon, zwei Personen seien mit dem Motorrad gekommen und hätten ihn mitgenommen (vgl. act. A23, S. 13, F99). Die Behauptung in der Beschwerde, die Mitnahme mit dem Motorrad bezöge sich auf das erste Mal, als er nach der Geburtstagsfeier mitgenommen worden sei (vgl. Beschwerde, S. 7), könnte zwar durch die Aussage in der Anhörung, in der er von der Mitnahme vom Geburtstagsfest spricht, gestützt werden, wonach ihn zwei Personen in zivil mit dem Motorrad mitgenommen hätten (vgl. act. A23, S. 8, F57, 58). Allerdings weicht dies klar von den Aussagen der Anhörung ab, die sich eindeutig nicht auf die erste Mitnahme von der Feier beziehen, sondern auf die Geschehnisse der dritten Mitnahme beziehungsweise Vorladung (vgl. act. A23, S. 13, F97, F98). Er sagt aus, das dritte Mal hätten sie ihn mitgenommen (vgl. act. A23, S. 13, F98). Auf die Frage, ob er genauer beschreiben könne, wie er mitgenommen worden sei, antwortet er, er sei zu Hause gewesen (vgl. act. A23, S. 13, F99; mithin nicht bei einer Geburtstagsfeier wie beim ersten Mal), sie seien zu ihm nach Hause mit dem Motorrad gekommen, seine Mutter sei auch zu Hause gewesen (vgl. act. A23, S. 13, F99, F100). In der Anhörung auf die abweichende Aussage der BzP zur Mitnahme angesprochen, ändert der Beschwerdeführer seine Aussagen dann zu einer dritten Version, er sei in einem Malergeschäft gewesen, wo er Malerarbeiten gemacht habe. Seine Mutter habe ihn angerufen und über den Besuch der Sicherheitsbeamten benachrichtigt, so dass er nach Hause und anschliessend ins Militärlager gegangen sei (vgl. act. A23, S. 17, F133). Eine nochmals abweichende Version ist die Erklärung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei mit seinen Freunden in D._______ gewesen, sei also nicht zu Hause gewesen, als ihn die Sicherheitsbeamten von zu Hause hätten abführen wollen, weshalb er sich, wie beim zweiten Mal, dann freiwillig ins Militärlager begeben habe (vgl. Beschwerde, S. 7). 7.2.3 Dem SEM ist auch zuzustimmen, dass die Angaben zum Ausmass der Schikanen im Camp in den Schilderungen von BzP und Anhörung unterschiedlich ausfallen. So hat der Beschwerdeführer in der BzP ausgesagt, er sei nur bei der ersten Festnahme über seine Angehörigen bei den LTTE befragt worden (vgl. act. A4, S. 7, 8). Danach habe er nur diverse Arbeiten für sie machen müssen (vgl. act. A4, S. 8) und sei bei der zweiten und dritten Festnahme schikaniert worden (vgl. act. A4, S. 7). Soweit in der Beschwerde nun behauptet wird, die Formulierung «danach» beziehe sich nicht auf die weiteren Festnahmen, sondern könne sich auch auf die erste Befragung beziehen (vgl. Beschwerde, S. 8), der Beschwerdeführer habe nicht angegeben, beim zweiten und dritten Mal nicht befragt worden zu sein, kann dem vom Zusammenhang der Fragen her betrachtet (vgl. act. A4, S. 8) nicht gefolgt werden. In der Anhörung sagte er nämlich im Widerspruch zur BzP, er sei beim zweiten Mal im Militärlager auch befragt worden (vgl. act. A23, S. 17, 18, F134), zudem geschlagen und getreten und bei der Befragung beschuldigt worden, selber bei den LTTE gewesen zu sein (vgl. act. A23, S. 12, F85, F86). Auch beim dritten Mal sei er befragt, geschlagen und bedroht worden (vgl. act. A23, S. 13, 14, F102-104). Demnach hätten alle drei Male Befragungen stattgefunden. 7.2.4 In Bezug auf die dem Beschwerdeführer von den Sicherheitskräften auferlegten Reinigungsarbeiten finden sich weitere Widersprüche in dessen Äusserungen. In der Anhörung darauf angesprochen, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, er habe bei der zweiten und dritten Festnahme diverse Reinigungsarbeiten für den CID ausführen müssen (vgl. act. A4, S. 7, 8), aber in der Anhörung von keinen Reinigungsarbeiten berichtet habe (vgl. act. A23, S. 7, F53), sondern vielmehr auf Nachfrage ausgesagt habe, nie derartige Arbeiten verrichtet haben zu müssen (vgl. act. A23, S. 14, F108), antwortete er wenig überzeugend, es sei nicht von ihm verlangt worden, derartige Arbeiten auszuführen, aber er habe einem Freund bei dessen Arbeiten geholfen (vgl. act. A23, S. 17, F129). Soweit in der Beschwerde nun argumentiert wird, der Beschwerdeführer sei nicht für derartige Arbeiten vorgeladen worden, er habe aber nie gesagt, dass er keine solchen habe ausführen müssen, entspricht das angesichts der klaren Aussage des Beschwerdeführers, es sei nicht von ihm verlangt worden, diese Arbeiten auszuführen, nicht den protokollierten Aussagen (vgl. Beschwerde, S. 9, act. A23, S. 17, F129). 7.2.5 Zu Recht weist das SEM auch darauf hin, dass der Beschwerdeführer gemäss den Aussagen der BzP bei der dritten Befragung gegenüber den Sicherheitskräften ausgesagt hat, er würde bei der Polizei eine Anzeige machen, woraufhin ihn die Beamten zusammengeschlagen hätten (vgl. act. A4, S. 7). Dass er in der Anhörung vergessen habe, dies zu erwähnen, überzeugt nicht (vgl. act. A23, S. 17, F131, F132). 7.2.6 Erstaunlich ist zudem, dass der Beschwerdeführer in der BzP nicht erwähnt hat, dass ihm selbst der Vorwurf der LTTE-Mitgliedschaft gemacht worden sein soll; dort spricht er nur von einer Befragung im Zusammenhang mit seinen Angehörigen und deren LTTE-Verbindung (vgl. act. A4, S. 7, 8). Schliesslich stellt die persönliche Beschuldigung einer LTTE-Zugehörigkeit doch eine erheblich stärkere Gefährdung dar als die «blosse» Verwandtschaft mit LTTE-Anhängern. Die Erklärung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe sich in der BzP kurz fassen wollen (vgl. Beschwerde, S. 9, 10), vermag sodann auch nicht zu überzeugen. 7.2.7 Auch mutet es unrealistisch an, dass der Beschwerdeführer wegen der niedrigschwelligen Tätigkeit seines Vaters, der lediglich Fahrer für die LTTE gewesen sei (vgl. act. A23, S. 5, F37, F39-F41), die geschilderten Schikanen (vgl. act. A23, S.7, F53) erlebt haben soll, vor allem angesichts dessen, dass der Vater bereits im Juli 2008 gestorben ist, weshalb die plötzlichen Unterstellungen der Sicherheitsbehörden bei den Befragungen im Jahr 2015, wonach der Vater noch am Leben sei, wenig überzeugend sind (vgl. act. A23, S. 9, F66, S. 11, F78). Auch erscheinen die plötzlichen Anschuldigungen einer persönlichen LTTE-Verbindung im Februar 2015 angesichts dessen, dass diese so viele Jahre nach Kriegsende erfolgt sein sollen, wenig realistisch (vgl. act. A23, S. 12, F88). Zudem hatte er nach eigenen Aussagen nach der persönlichen Befragung im Flüchtlingslager 2011 nach etwaigen LTTE-Tätigkeiten, die er verneint habe, keine Probleme (vgl. act. A23, S. 7, F49, F50). Auch ist der Beschwerdeführer nie Mitglied der LTTE gewesen (vgl. act. A4, S. 7) und hat abgesehen davon, dass er lediglich einmal seiner Mutter beim Kochen für LTTE-Angehörige geholfen haben soll (vgl. act. A23, S. 15, F118), keine Tätigkeiten für die LTTE ausgeführt. Die geschilderte legale Ausreise des Beschwerdeführers auf dem Luftweg mit seinem eigenen Reisepass (vgl. act. A23, S. 15, F111) verstärkt die Unglaubhaftigkeit der geschilderten Bedrohung durch die sri-lankischen Behörden. 7.2.8 Die eingereichten Beweismittel, die sich auf Identitätsangaben, familiäre- und Arbeitsumstände beziehen, sind mangels Bezugs zu den Verfolgungsvorbringen nicht geeignet, den Sachverhalt glaubhaft zu machen. Zu Recht weist das SEM zudem darauf hin, dass der im Bestätigungsschreiben aufgeführte Sachverhalt, wonach zwei Personen bei der Geburtstagsfeier mitgenommen worden seien, nicht dem des Beschwerdeführers entspricht (vgl. act. A24, Beweismittel Nr. 2). 7.2.9 Insgesamt fehlt es den Schilderungen des Beschwerdeführers an Substanz. So kann er die Bedrohungen und Befragungen nicht konkreter schildern, ebenso wenig wie das Zimmer in dem Camp, in dem er stundenlang festgehalten worden sei (vgl. act. A23, S. 9-14). Auch kennt er erstaunlicherweise nicht den Namen des Militärlagers, in dem er drei Mal festgehalten worden sei (vgl. act. A23, S. 9, F67). Die Argumentation in der Beschwerde, es sei schwer auszumachen, welches Gebäude welchen Namen trage, verfängt nicht (vgl. Beschwerde, S. 10). 7.2.10 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevanten, im Zeitpunkt der Ausreise aktuell bestehenden, Verfolgungsgründe glaubhaft machen können. 7.3 Nachdem nicht von einer aktuellen Vorverfolgung des Beschwerdeführers auszugehen ist, bleibt zu prüfen, ob er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat dennoch - aufgrund von Nachfluchtgründen - ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hat. 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, gut sichtbare Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). 7.3.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Angaben lediglich einmal seiner Mutter beim Kochen für LTTE-Angehörige geholfen (vgl. act. A23, S. 15, F117, F118). Er ist im Flüchtlingslager in G._______, in dem die Familie etwa 15, 16 Monate gewesen sei, befragt worden, ob er für die LTTE tätig gewesen sei, was er verneint habe. Danach habe er im Flüchtlingslager keine Probleme im Zusammenhang mit diesen Befragungen gehabt (vgl. act. A23, S. 7, F49, F50). Er ist bis zur Ausreise im Norden wohnhaft geblieben. Weiter ist der Beschwerdeführer gemäss seinen protokollierten Angaben nie Mitglied der LTTE gewesen (vgl. act. A4, S. 7). Allerdings sei sein Vater Chauffeur für die LTTE gewesen und als Märtyrer gestorben, ebenso wie andere Verwandte bei den LTTE gewesen seien (vgl. act. A23, S. 5, 6, F37-F43). Angesichts dessen, dass die Bedrohungen und Verhöre des CID, die im Zusammenhang mit dem Tod des Vaters und der Mitgliedschaft des Vaters sowie der engsten Verwandten bei den LTTE gestanden haben, als unglaubhaft erachtet wurden, vermag die vermeintliche Zugehörigkeit der Verwandtschaft zur LTTE keine besondere Risikosituation für den Beschwerdeführer, der überdies problemlos legal mit seinem eigenen Reisepass ausgereist ist, zu schaffen. Auch wurde der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt einer Straftat bezichtigt. Allein aus der tamilischen Ethnie und der mittlerweile fünfjährigen Landesabwesenheit kann keine Gefährdung abgeleitet werden. Dass er in einer "Stop List" aufgeführt sein soll, erscheint aufgrund des Gesagten als unwahrscheinlich. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 7.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Das SEM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f. [als Referenzurteil publiziert]). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat - wie vom SEM zutreffend erwähnt - wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten «Backgroundcheck» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden oder dass er dadurch persönlich gefährdet wäre. Nach neuesten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts lässt auch der Vorfall rund um die Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka im vorliegenden Fall keine andere Einschätzung zu, da kein konkreter Grund zur Annahme besteht, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1466/2020 vom 23. März 2020). Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Das SEM hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht. Seine Schlussfolgerungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. An dieser Einschätzung vermögen auch die am Ostersonntag 2019 erfolgten Anschläge auf Kirchen und Luxushotels nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer E-868/2020 vom 25. März 2020). Auch unter Berücksichtigung des Vorfalls im Zusammenhang mit der Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft und der aktuellen politischen Situation rund um Präsident Gotabaya Rajapaksa, dessen Auflösung des Parlaments sowie den beabsichtigten Neuwahlen sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, den Wegweisungsvollzug sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie als generell unzumutbar einzustufen (vgl. Urteil des BVGer E-1128/2020 vom 17. März 2020). 9.3.3 Gemäss Rechtsprechung ist der Vollzug von Wegweisungen in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). In seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht auch den Vollzug von Wegweisungen ins "Vanni-Gebiet" als grundsätzlich zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Der Beschwerdeführer lebte bis vor seiner Ausreise mit seiner Mutter und Geschwistern im Distrikt D._______ (Nordprovinz; vgl. act. A4, S. 4), wo zudem Tanten und Onkel mütterlicherseits leben (vgl. act. A23, S. 3, F12). Ein Vollzug in dieses Gebiet ist, wie erwähnt, grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer steht in regelmässigem telefonischen Kontakt zu seiner Mutter (vgl. act. A23, S. 3). Damit verfügt er in seiner Heimat über ein Beziehungsnetz, auf dessen Unterstützung er nach einer Rückkehr - sofern notwendig - bei der Suche nach einem Arbeitsplatz und der Reintegration zurückgreifen kann. Seinen Angaben gemäss lebte seine Familie hauptsächlich von der Landwirtschaft mit eigenen Feldern (vgl. act. A23, S. 5, F33), so dass er nicht befürchten muss, in eine existenzielle Notlage zu geraten, zumal er notfalls sicherlich auf die Unterstützung seiner Verwandten aus dem europäischen Ausland (vgl. act. A23, S. 3, F14) wird zurückgreifen können. Der Beschwerdeführer besitzt sodann neben der Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft auch solche als Sicherheitskraft bei einer Bank (vgl. act. A23, S. 5, F33) und Maler in einem Geschäft (vgl. act. A23, S. 17, F133). Es ist daher davon auszugehen, dass seine Familie ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen wird und er eine neue Existenz wird aufbauen können. 9.3.4 Der Beschwerdeführer macht gesundheitliche Probleme geltend. Gemäss dem Schreiben der Rechtsvertreterin vom 30. August 2019 sei das Leben des Beschwerdeführers bei einer allfälligen Rückschaffung angesichts seiner (...) in Gefahr, da er in Sri Lanka sicherlich gewaltsamen Repressalien ausgesetzt wäre, und angesichts der (...) bereits leichte (...) lebensgefährlich für ihn seien. Auch wenn sich der Beschwerdeführer in der BzP als gesund bezeichnet hat (vgl. act. A4, S. 8), so hat er in der Anhörung auf seine (...) hingewiesen (vgl. act. A23, S. 2, 3, F4, F5), wobei er bei der Vorinstanz einen Kurzbericht des «(...) Hospital of Sri Lanka, (...)» vom 27. Juni 2007 (vgl. act. A24, Beweismittel 6) eingereicht hat mit der Diagnose (...). Er hat mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 30. August 2019 einen Austrittsbericht des Universitätsspitals J._______ ([...]) vom 8. Juli 2019 eingereicht. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass er vom 25. Juni 2019 bis zum 8. Juli 2019 im Universitätsspital J._______ hospitalisiert war. Diagnostiziert wurden hierbei erstens ein (...) («[...]») (...) mit (...) («[...]»). Zweitens wurde eine (...) diagnostiziert. Der Beschwerdeführer sei nach einem Messerangriff am 8. Mai 2019 in Zürich zuerst im (...) am 8. Mai 2019 erstversorgt worden, wo auch die (...) bei einem stationären Aufenthalt vom 28. Mai 2019 bis zum 3. Juni 2019 erfolgte. Der stationäre Aufenthalt im Universitätsspital J._______ (vom 25. Juni 2019 bis zum 8. Juli 2019) erfolgte zur Operation ([...]). 9.3.5 Bei der (...) handelt es sich um eine Störung der (...). (...). Bisher ist der Beschwerdeführer, bei dem gemäss Austrittsbericht vor zwei Jahren in der Schweiz die (...) diagnostiziert wurde, in der Schweiz nicht (...) betreut worden. Von der (...) ([...] gemäss Austrittsbericht) dürfte es sich bei der (...) des (...) um eine milde Form der (...) handeln. Nur die schwere (...) erfordert eine lebenslange Therapie in erfahrenen Zentren, leichte (...) muss (lediglich) bei (...) und Verletzungen behandelt werden ([...]). Auch dem Beschwerdeführer wurden nach der Operation nur Schmerzmittel ([...], [...]) als Austrittsmedizin (bei Bedarf) verschrieben. 9.3.6 Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Diese Schwelle ist vorliegend nicht erreicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die medizinische Versorgung in Sri Lanka für den Beschwerdeführer grundsätzlich gewährleistet ist, zumal er bei seiner leichten Form der (...)krankheit nicht auf eine spezielle lebenslange Therapie angewiesen ist (siehe soeben) und sich bereits im Heimatland fachärztlich behandeln lassen konnte (vgl. act. A24, Beweismittel 6, «Diagnosis Card» des «[...] Hospital of Sri Lanka, [...], [...]», 27. Juni 2007). In staatlichen Gesundheitseinrichtungen in Sri Lanka wird für alle Personen mit sri-lankischer Staatsbürgerschaft eine kostenlose medizinische Behandlung geboten (vgl. Australian Department of Foreign Affairs and Trade [DFAT], DFAT Country Information Report - Sri Lanka, 04.11.2019, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-sri-lanka.pdf, besucht am 15. Mai 2020). Es liegt in der zumutbaren Verantwortung des Beschwerdeführers, bei Bedarf eine adäquate fachärztliche Behandlung in Anspruch zu nehmen, so wie er dies bereits in der Vergangenheit in Sri Lanka 2007 (vgl. act. A24, Beweismittel 6) getan hat. Es liegen damit keine Gründe für die Annahme vor, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne des Gesetzes und der Rechtsprechung zu werten wäre. 9.3.7 Bezüglich der sich derzeit in zahlreichen Ländern ausbreitenden Corona-Pandemie ist festzuhalten, dass in Sri Lanka gemäss öffentlich zugänglichen Quellen der erste Fall einer Covid-19-Erkrankung Ende Januar 2020 und somit rund einen Monat bevor in der Schweiz der erste Fall gemeldet wurde, diagnostiziert wurde. Die Krankheit hat sich in Sri Lanka weit weniger als in der Schweiz ausgebreitet, wobei unter Hinweis auf die Dunkelziffer in beiden Ländern nicht alle Fälle bekannt sein dürften. Jedenfalls führt die Tatsache, dass auch Sri Lanka von Covid-19-Erkrankungen betroffen ist, nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 9.3.8 Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht nicht als unzumutbar einzuschätzen. 9.4 9.4.1 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.4.2 Hinsichtlich der allfälligen, aufgrund der Corona-Pandemie derzeit gegebenen Unmöglichkeit des Vollzugs ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, ist die Unmöglichkeit des Vollzugs dann festzustellen, wenn sich sowohl eine freiwillige Ausreise als auch ein zwangsweiser Vollzug klarerweise und aller Wahrscheinlichkeit nach für die Dauer von mindestens einem Jahr als undurchführbar erweisen (vgl. Urteil des BVGer E-7575/2016 vom 28. Juli 2017 E. 6.2). Dies ist in Anbetracht der derzeitigen Entwicklung der Pandemie nicht anzunehmen. Der aktuellen Situation kann indessen im Rahmen der Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung getragen werden. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist (vgl. E. 4).
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 12. 12.1 Nachdem dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2017 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und seine Rechtsvertreterin MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt wurde, ist jener ein amtliches Honorar auszurichten 12.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung im Asyl-bereich in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt. Die Rechtsvertreterin reichte mit der Beschwerdeeingabe vom 1. Juni 2017 eine Honorarnote ein. Darin wurde der Aufwand insgesamt mit Fr. 2'537. - (bestehend aus dem Aufwand der Rechtsvertretung, Dolmetscherkosten, Auslagen und der Dossiereröffnungspauschale) beziffert, wobei von einem Stundenansatz von Fr. 200. - ausgegangen und ein Vertretungsaufwand von insgesamt 12 Stunden geltend gemacht wurde, der in zeitlicher Hinsicht als angemessen zu erachten ist. Für das amtliche Honorar ist der Stundensatz unter Berücksichtigung der genannten massgeblichen Faktoren entsprechend auf Fr. 150.- zu kürzen. Im Weiteren ist die in der Kostennote geltend gemachte Dossiereröffnungspauschale in der Höhe von Fr. 50.- abzuziehen, die Kosten für die Übersetzung und die geltend gemachten Auslagen sind hingegen zu ersetzen. Das amtliche Honorar beträgt somit insgesamt Fr.1'887.- (inklusive Auslagen) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten MLaw Cora Dubach wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr.1'887.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Mareile Lettau Versand: