Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) November 2015 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 26. Juni 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4107/2017 vom 8. Juli 2019 vollumfänglich ab. D. Mit Eingabe vom 6. September 2019 ersuchte der Beschwerdeführer unter Berufung auf einen medizinischen Abklärungsbericht vom 23. Juli 2019, welcher die von ihm dargelegten Folterungen belege sowie eine Reiseunfähigkeit und eine PTBS attestiere, um Wiedererwägung der Verfügung des SEM vom 26. Juni 2017. E. Mit Verfügung vom 16. September 2019 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 6. September 2019 ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. F. Mit als "Asylgesuch nach Art. 111c AsylG" bezeichnetem Schreiben vom 23. Dezember 2019 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM. G. Das SEM nahm die Eingabe als Mehrfachgesuch entgegen und trat darauf mit Entscheid vom 10. Januar 2020 nicht ein. H. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 20. Januar 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-371/2020 vom 29. April 2020 ab. I. Mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 29. Juli 2020 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM und machte geltend, er habe von seiner Ehefrau erfahren, dass er wieder eine schriftliche Vorladung von der Polizei erhalten habe. In diesem von ihm (mitsamt Übersetzung sowie Briefumschlag) eingereichten und auf den (...) 2020 datierten Dokument stehe geschrieben, dass man ihm terroristische Aktivitäten vorwerfe und ihn auffordere, bis zum (...) 2020 bei den Behörden zu erscheinen. Aufgrund des politischen Klimas in Sri Lanka, der polizeilichen Vorladung, seines früheren Engagements für die LTTE und die Anliegen der Tamilen sowie seines mehrjährigen Auslandsaufenthalts in der Schweiz habe er eine reale und objektiv begründete Furcht vor gezielten Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Behörden. Gleichzeitig verwies er auf seine bisher geltend gemachten Asylgründe. Er sei im Jahre (...) ins Visier der Behörden geraten, weil er Mitgliedern der LTTE Unterschlupf gewährt und als (...) für die LTTE im Geheimen insbesondere (...) und (...) habe. Er sei festgenommen, verhört und misshandelt worden. Nach seiner Freilassung habe er sich während ungefähr (...) Jahren regelmässig bei den Behörden melden müssen. Im (...) 2015 habe er erneut eine schriftliche Vorladung vom Criminal Investigation Department (CID) erhalten. Nachdem er dieser Vorladung keine Folge geleistet habe, sei er von in Zivil gekleideten Männern aufgesucht, mitgenommen und misshandelt worden. Er habe entkommen können, sei aus Angst vor weiteren ernsthaften Nachteilen ausgereist und habe in der Schweiz um Asyl ersucht. Einige seiner Familienangehörigen und Freunde hätten bei den LTTE gekämpft. Überdies machte der Beschwerdeführer auf die verschlechterte politische Lage im Norden Sri Lankas seit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa als Präsident aufmerksam. Im Norden und Osten des Landes herrsche eine Kultur der Überwachung, der Unterdrückung und der Einschüchterung. J. Mit Verfügung vom 6. August 2020 (eröffnet am 10. August 2020) trat die Vorinstanz auf dieses Gesuch - welches sie als Mehrfachgesuch nach Art. Art. 111c Abs. 1 AsylG entgegennahm - nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. K. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. August 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. L. Mit Schreiben vom 18. August 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. M. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 18. August 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der E. 3.2 - einzutreten.
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Eingabe von Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfolgen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer - wie vorstehend erwähnt - bereits am (...) November 2015 das erste Mal in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4107/2017 vom 8. Juli 2019 wurde rechtskräftig über sein Asylgesuch entschieden. Sein Wiedererwägungsgesuch vom 6. September 2019 wies das SEM mit Verfügung vom 16. September 2019 ab. Auf sein am 23. Dezember 2019 eingereichtes Mehrfachgesuch trat das SEM mit Verfügung vom 10. Januar 2019 nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-371/2020 vom 29. April 2020 abgewiesen. Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch vom 29. Juli 2020 mit neu eingetretenen erheblichen Gründen in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft, weshalb es vom SEM korrekterweise als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde.
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-such nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand darf alsdann nicht über den Anfechtungsgegenstand hinausreichen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann somit nur sein kann, was Gegenstand der angefochtenen Verfügung war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage, Basel 2013, Rz. 2.8). Die vorliegend angefochtene Verfügung enthält keine Regelung betreffend die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Demnach wird mit dem Rechtsbegehren, es sei dem Beschwerdeführer politisches Asyl zu gewähren, der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert. Auf das entsprechende Begehren ist daher nicht einzutreten.
E. 3.3 Die Frage der Wegweisung und deren Vollzugs wird jedoch materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 4 Nach Art. 111c Abs. 1 AsylG haben Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, "schriftlich und begründet" zu erfolgen. Hinsichtlich des Erfordernisses der begründeten Eingabe ist festzuhalten, dass Mehrfachgesuche gehörig beziehungsweise ausreichend begründet sein müssen, so dass die Behörde in der Lage ist, über das Gesuch entscheiden zu können, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhört. Die Beschleunigung darf jedoch nicht auf Kosten der Rechtsstaatlichkeit der Verfahren geschehen. So ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass während der gesetzlich vorgesehenen Zeitspanne von fünf Jahren seit Abschluss des ordentlichen früheren Asylverfahrens auch die erneuten Asylgesuche jener Person nach den Regeln von Art. 111c AsylG zu behandeln sind, die zwischenzeitlich in ihr Heimatland - mithin in das potentielle und behauptete Verfolgerland - zurückgekehrt sind. In diesen Fällen können tatsächlich neue beachtliche Gründe für eine Verfolgung geltend gemacht werden, welche von den Gesuchstellenden in einer schriftlichen (Laien-)Eingabe nicht ausführlich genug dargelegt werden können. In Ermangelung einer Regelung im Asylgesetz sind daher bei ungenügender Einhaltung der Formvorschriften die Regeln nach Art. 52 VwVG zu beachten. Die analoge Anwendung der Vorschriften hinsichtlich Beschwerdeverbesserung und Beschwerdeergänzung in den Verfahren betreffend Mehrfachgesuche ist auch mit Rücksicht auf die hochrangigen Rechtsgüter, welche Gegenstand des Asylverfahrens sind, geboten (vgl. auch zum Ganzen: Botschaft, BBI 2010 4473; Urteil des BVGer E-1666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 5.3 ff.).
E. 5.1 Das Gericht stellt vorliegend fest, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch vom 29. Juli 2020 die formellen Anforderungen erfüllte (Einreichung in schriftlicher Form, Begründung), weshalb eine Verbesserungsbedürftigkeit der Eingabe nicht bestand. Die Vorinstanz hat daher zu Recht auf die Durchführung entsprechender Instruktionsmassnahmen verzichtet.
E. 5.2 Die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung vermag jedoch inhaltlich nicht zu überzeugen beziehungsweise ist nicht als ausreichend zu qualifizieren, auch wenn diese mit einem neuen Beweismittel versehen wurde.
E. 5.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nach Aktenlage seit Abschluss seines ersten Asylverfahrens am 8. Juli 2019 weiterhin in der Schweiz aufgehalten hat. Anderes wird von ihm in seinem Mehrfachgesuch auch nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch einerseits mit politischen Entwicklungen und der veränderten Sicherheitslage in Sri Lanka. In Bezug auf seine persönliche Situation machte er im Wesentlichen geltend, er habe erneut eine schriftliche Vorladung von der Polizei erhalten, gemäss welcher ihm terroristische Aktivitäten vorgeworfen würden.
E. 5.2.2 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten politischen Entwicklungen ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-371/2020 vom 29. April 2020 mit der Wahl des Präsidenten Gotabaya Rajapaksa sowie dem Vorfall im Zusammenhang mit der Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft auseinandergesetzt hat (vgl. dort E. 7.1). Es ist dabei zum Schluss gekommen, dass auch vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka nicht davon auszugehen ist, dass ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind (vgl. a.a.O). In zahlreichen jüngst ergangenen Urteilen hat das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis bestätigt, wonach im Einzelfall zu prüfen ist, ob ein persönlicher Bezug einer asylsuchenden Person zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht (vgl. zum Beispiel die Urteile des BVGer E-6894/2018 vom 13. August 2020 E. 8.3.3; E-241/2018 vom 7. August 2020 E. 6.3; E-6659/2019 vom 6. August 2020 E. 6.2). Dem Beschwerdeführer ist es weder mit seinem Mehrfachgesuch noch auf Beschwerdeebene gelungen, einen persönlichen Bezug zu diesen Geschehnissen beziehungsweise eine daraus resultierende asylrelevante Gefahr glaubhaft zu machen.
E. 5.2.3 Der Beschwerdeführer verwies in seinem Mehrfachgesuch in pauschaler Weise auf seine bisher geltend gemachten Asylvorbringen und bekräftigte diese. Gleichzeitig behauptete er, diese angebliche Verfolgung habe sich nun fortgesetzt, indem er erneut polizeilich vorgeladen worden sei. Seine vorgebrachten Fluchtgründe wurden bereits im ersten Asylverfahren als unglaubhaft befunden. Im Urteil E-4107/2017 vom 8. Juli 2019, welches die vorinstanzliche Verfügung bestätigte, hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb das CID den Beschwerdeführer im (...) 2015 ohne ersichtlichen Grund hätte vorladen sollen, nachdem er seit dem Jahr 2008 keine Unterschriften mehr habe leisten müssen und in der Zwischenzeit - mithin während rund sieben Jahren - nichts weiter vorgefallen sei (vgl. a.a.O. E. 5.1). Die geltend gemachten Inhaftierungen und Befragungen durch das CID sowie die Unterschriftenleistungspflicht in den Jahren (...) bis 2008 wurden mangels zeitlichem Kausalzusammenhang zur Ausreise als nicht asylrelevant befunden (vgl. a.a.O. E. 5.2). Diese Einschätzung wurde im Urteil E-371/2020 vom 29. April 2020 bestätigt (vgl. dort E. 7.2). Betreffend die eingereichte polizeiliche Vorladung vom (...) 2020 ist die Einschätzung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu bestätigen, wonach der Beweiswert dieses eingereichten Dokuments gering ist (vgl. dort Ziffer IV). Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass solche Formulare einfach zu fälschen sind und entsprechende Originalformulare auch ausserhalb der Polizei zirkulieren. Im Übrigen weist das eingereichte Beweismittel keine fälschungssicheren Merkmale auf. Im Wesentlichen wiederholte der Beschwerdeführer in seinem Mehrfachgesuch seine bereits mehrfach geprüften und als unglaubhaft befundenen Asylgründe und brachte als einzige tatsächlich als neu zu bezeichnende Tatsache eine polizeiliche Vorladung vor, die nur einen geringen Beweiswert aufweist. Vor diesem Hintergrund erübrigte sich - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - die Durchführung einer internen Dokumentanalyse. Nach dem Gesagten ist die Einschätzung der Vorinstanz, das Mehrfachgesuch lasse die nötige Begründungsdichte vermissen, nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.3).
E. 5.2.4 Auch die Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG ist vorliegend nicht zu beanstanden. So hat die Behörde, sofern eine asylsuchende Person - wie vorliegend festgestellt - ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt, die Möglichkeit, auf das Gesuch gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten. Dies gilt für Verfahren, in denen nicht ohne- hin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Absätze 1-3 AsylG vorliegen. Diese Annahme steht schliesslich auch nicht in Widerspruch zu Art. 111c Abs. 2 AsylG, der die formlose Abschreibung für "unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche" vorsieht (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1; Urteil des BVGer D-3768/2019 vom 29. Juli 2019 E. 5.2.2).
E. 5.2.5 Schliesslich ist festzustellen, dass weite Teile der Beschwerde blosse Wiederholungen und Bekräftigungen von Vorbringen des ordentlichen Asylverfahrens, des ersten Beschwerdeverfahrens, des Mehrfachgesuchs vom 23. Dezember 2019, des darauffolgenden zweiten Beschwerdeverfahrens sowie Kritik an den dort ergangenen erst- und zweitinstanzlichen Entscheiden darstellen. Der Beschwerdeführer ist - auch im Hinblick auf die Begehung allfälliger künftiger ausserordentlicher Verfahrensschritte - mit Nachdruck darauf aufmerksam zu machen, dass ein Mehrfachasylgesuch (wie auch eine Wiedererwägung oder eine Revision) nicht beliebig zulässig ist und namentlich nicht dazu dienen darf, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen.
E. 5.3 Angesichts der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer auf von der Vorinstanz sowie vom Bundesverwaltungsgericht schon mehrmals geprüfte sowie als unglaubhaft befundene Asylvorbringen stützte, hat die Vorinstanz in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet.
E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Prüfung des Mehrfachgesuches beziehungsweise der Nichteintretensentscheid des SEM insgesamt nicht zu beanstanden ist.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz Sri Lankas, insbesondere in den Distrikt Jaffna, grundsätzlich zumutbar (vgl. a.a.O.). An dieser Einschätzung vermögen auch die am Ostersonntag 2019 erfolgten Anschläge auf Kirchen und Luxushotels nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer E-868/2020 vom 25. März 2020 E. 5.5). Auch unter Berücksichtigung des Vorfalls im Zusammenhang mit der Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft und der aktuellen politischen Situation rund um Präsident Gotabaya Rajapaksa sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, den Wegweisungsvollzug sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie als generell unzumutbar einzustufen (vgl. Urteile des BVGer D-3128/2017 vom 17. Juni 2020 E. 9.3.2; E-1128/2020 vom 17. März 2020 E. 7.3; E-2249/2020 vom 29. Juli 2020 E. 8.4). Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil E-4107/2017 vom 8. Juli 2019 festhielt und im Urteil E-371/2020 vom 29. April 2020 bestätigte, verfügt der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Aufgrund seiner Arbeitserfahrungen ist davon auszugehen, dass ihm eine wirtschaftliche Wiedereingliederung in seinem Heimatland offensteht. Mit seinen vorgebrachten medizinischen Problemen und deren Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-371/2020 vom 29. April 2020 bereits ausführlich befasst und ist zum Schluss gekommen, dass sein Gesundheitszustand der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegensteht (vgl. dort E. 9.3.2). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine Veränderung seiner persönlichen Lage im Heimatland, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts vollumfänglich verwiesen werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-4107/2017 vom 8. Juli 2019 E. 7.3; E-371/2020 vom 29. April 2020 E. 9.3) Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in allgemeiner als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die aktuellen Massnahmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus (Covid-19) stehen dem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen. Bei diesen handelt es sich - wenn überhaupt - um temporäre Vollzugshindernisse, welchen im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Sri Lanka angepasst wird (vgl. Urteil des BVGer D-6295/2019 vom 17. August 2020 E. 10.5 m.w.H.).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4093/2020 Urteil vom 25. August 2020 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 6. August 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) November 2015 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 26. Juni 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4107/2017 vom 8. Juli 2019 vollumfänglich ab. D. Mit Eingabe vom 6. September 2019 ersuchte der Beschwerdeführer unter Berufung auf einen medizinischen Abklärungsbericht vom 23. Juli 2019, welcher die von ihm dargelegten Folterungen belege sowie eine Reiseunfähigkeit und eine PTBS attestiere, um Wiedererwägung der Verfügung des SEM vom 26. Juni 2017. E. Mit Verfügung vom 16. September 2019 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 6. September 2019 ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. F. Mit als "Asylgesuch nach Art. 111c AsylG" bezeichnetem Schreiben vom 23. Dezember 2019 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM. G. Das SEM nahm die Eingabe als Mehrfachgesuch entgegen und trat darauf mit Entscheid vom 10. Januar 2020 nicht ein. H. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 20. Januar 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-371/2020 vom 29. April 2020 ab. I. Mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 29. Juli 2020 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM und machte geltend, er habe von seiner Ehefrau erfahren, dass er wieder eine schriftliche Vorladung von der Polizei erhalten habe. In diesem von ihm (mitsamt Übersetzung sowie Briefumschlag) eingereichten und auf den (...) 2020 datierten Dokument stehe geschrieben, dass man ihm terroristische Aktivitäten vorwerfe und ihn auffordere, bis zum (...) 2020 bei den Behörden zu erscheinen. Aufgrund des politischen Klimas in Sri Lanka, der polizeilichen Vorladung, seines früheren Engagements für die LTTE und die Anliegen der Tamilen sowie seines mehrjährigen Auslandsaufenthalts in der Schweiz habe er eine reale und objektiv begründete Furcht vor gezielten Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Behörden. Gleichzeitig verwies er auf seine bisher geltend gemachten Asylgründe. Er sei im Jahre (...) ins Visier der Behörden geraten, weil er Mitgliedern der LTTE Unterschlupf gewährt und als (...) für die LTTE im Geheimen insbesondere (...) und (...) habe. Er sei festgenommen, verhört und misshandelt worden. Nach seiner Freilassung habe er sich während ungefähr (...) Jahren regelmässig bei den Behörden melden müssen. Im (...) 2015 habe er erneut eine schriftliche Vorladung vom Criminal Investigation Department (CID) erhalten. Nachdem er dieser Vorladung keine Folge geleistet habe, sei er von in Zivil gekleideten Männern aufgesucht, mitgenommen und misshandelt worden. Er habe entkommen können, sei aus Angst vor weiteren ernsthaften Nachteilen ausgereist und habe in der Schweiz um Asyl ersucht. Einige seiner Familienangehörigen und Freunde hätten bei den LTTE gekämpft. Überdies machte der Beschwerdeführer auf die verschlechterte politische Lage im Norden Sri Lankas seit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa als Präsident aufmerksam. Im Norden und Osten des Landes herrsche eine Kultur der Überwachung, der Unterdrückung und der Einschüchterung. J. Mit Verfügung vom 6. August 2020 (eröffnet am 10. August 2020) trat die Vorinstanz auf dieses Gesuch - welches sie als Mehrfachgesuch nach Art. Art. 111c Abs. 1 AsylG entgegennahm - nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. K. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. August 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. L. Mit Schreiben vom 18. August 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. M. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 18. August 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der E. 3.2 - einzutreten.
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Eingabe von Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfolgen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer - wie vorstehend erwähnt - bereits am (...) November 2015 das erste Mal in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4107/2017 vom 8. Juli 2019 wurde rechtskräftig über sein Asylgesuch entschieden. Sein Wiedererwägungsgesuch vom 6. September 2019 wies das SEM mit Verfügung vom 16. September 2019 ab. Auf sein am 23. Dezember 2019 eingereichtes Mehrfachgesuch trat das SEM mit Verfügung vom 10. Januar 2019 nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-371/2020 vom 29. April 2020 abgewiesen. Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch vom 29. Juli 2020 mit neu eingetretenen erheblichen Gründen in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft, weshalb es vom SEM korrekterweise als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-such nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand darf alsdann nicht über den Anfechtungsgegenstand hinausreichen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann somit nur sein kann, was Gegenstand der angefochtenen Verfügung war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage, Basel 2013, Rz. 2.8). Die vorliegend angefochtene Verfügung enthält keine Regelung betreffend die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Demnach wird mit dem Rechtsbegehren, es sei dem Beschwerdeführer politisches Asyl zu gewähren, der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert. Auf das entsprechende Begehren ist daher nicht einzutreten. 3.3 Die Frage der Wegweisung und deren Vollzugs wird jedoch materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. Nach Art. 111c Abs. 1 AsylG haben Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, "schriftlich und begründet" zu erfolgen. Hinsichtlich des Erfordernisses der begründeten Eingabe ist festzuhalten, dass Mehrfachgesuche gehörig beziehungsweise ausreichend begründet sein müssen, so dass die Behörde in der Lage ist, über das Gesuch entscheiden zu können, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhört. Die Beschleunigung darf jedoch nicht auf Kosten der Rechtsstaatlichkeit der Verfahren geschehen. So ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass während der gesetzlich vorgesehenen Zeitspanne von fünf Jahren seit Abschluss des ordentlichen früheren Asylverfahrens auch die erneuten Asylgesuche jener Person nach den Regeln von Art. 111c AsylG zu behandeln sind, die zwischenzeitlich in ihr Heimatland - mithin in das potentielle und behauptete Verfolgerland - zurückgekehrt sind. In diesen Fällen können tatsächlich neue beachtliche Gründe für eine Verfolgung geltend gemacht werden, welche von den Gesuchstellenden in einer schriftlichen (Laien-)Eingabe nicht ausführlich genug dargelegt werden können. In Ermangelung einer Regelung im Asylgesetz sind daher bei ungenügender Einhaltung der Formvorschriften die Regeln nach Art. 52 VwVG zu beachten. Die analoge Anwendung der Vorschriften hinsichtlich Beschwerdeverbesserung und Beschwerdeergänzung in den Verfahren betreffend Mehrfachgesuche ist auch mit Rücksicht auf die hochrangigen Rechtsgüter, welche Gegenstand des Asylverfahrens sind, geboten (vgl. auch zum Ganzen: Botschaft, BBI 2010 4473; Urteil des BVGer E-1666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 5.3 ff.). 5. 5.1 Das Gericht stellt vorliegend fest, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch vom 29. Juli 2020 die formellen Anforderungen erfüllte (Einreichung in schriftlicher Form, Begründung), weshalb eine Verbesserungsbedürftigkeit der Eingabe nicht bestand. Die Vorinstanz hat daher zu Recht auf die Durchführung entsprechender Instruktionsmassnahmen verzichtet. 5.2 Die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung vermag jedoch inhaltlich nicht zu überzeugen beziehungsweise ist nicht als ausreichend zu qualifizieren, auch wenn diese mit einem neuen Beweismittel versehen wurde. 5.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nach Aktenlage seit Abschluss seines ersten Asylverfahrens am 8. Juli 2019 weiterhin in der Schweiz aufgehalten hat. Anderes wird von ihm in seinem Mehrfachgesuch auch nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch einerseits mit politischen Entwicklungen und der veränderten Sicherheitslage in Sri Lanka. In Bezug auf seine persönliche Situation machte er im Wesentlichen geltend, er habe erneut eine schriftliche Vorladung von der Polizei erhalten, gemäss welcher ihm terroristische Aktivitäten vorgeworfen würden. 5.2.2 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten politischen Entwicklungen ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-371/2020 vom 29. April 2020 mit der Wahl des Präsidenten Gotabaya Rajapaksa sowie dem Vorfall im Zusammenhang mit der Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft auseinandergesetzt hat (vgl. dort E. 7.1). Es ist dabei zum Schluss gekommen, dass auch vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka nicht davon auszugehen ist, dass ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind (vgl. a.a.O). In zahlreichen jüngst ergangenen Urteilen hat das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis bestätigt, wonach im Einzelfall zu prüfen ist, ob ein persönlicher Bezug einer asylsuchenden Person zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht (vgl. zum Beispiel die Urteile des BVGer E-6894/2018 vom 13. August 2020 E. 8.3.3; E-241/2018 vom 7. August 2020 E. 6.3; E-6659/2019 vom 6. August 2020 E. 6.2). Dem Beschwerdeführer ist es weder mit seinem Mehrfachgesuch noch auf Beschwerdeebene gelungen, einen persönlichen Bezug zu diesen Geschehnissen beziehungsweise eine daraus resultierende asylrelevante Gefahr glaubhaft zu machen. 5.2.3 Der Beschwerdeführer verwies in seinem Mehrfachgesuch in pauschaler Weise auf seine bisher geltend gemachten Asylvorbringen und bekräftigte diese. Gleichzeitig behauptete er, diese angebliche Verfolgung habe sich nun fortgesetzt, indem er erneut polizeilich vorgeladen worden sei. Seine vorgebrachten Fluchtgründe wurden bereits im ersten Asylverfahren als unglaubhaft befunden. Im Urteil E-4107/2017 vom 8. Juli 2019, welches die vorinstanzliche Verfügung bestätigte, hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb das CID den Beschwerdeführer im (...) 2015 ohne ersichtlichen Grund hätte vorladen sollen, nachdem er seit dem Jahr 2008 keine Unterschriften mehr habe leisten müssen und in der Zwischenzeit - mithin während rund sieben Jahren - nichts weiter vorgefallen sei (vgl. a.a.O. E. 5.1). Die geltend gemachten Inhaftierungen und Befragungen durch das CID sowie die Unterschriftenleistungspflicht in den Jahren (...) bis 2008 wurden mangels zeitlichem Kausalzusammenhang zur Ausreise als nicht asylrelevant befunden (vgl. a.a.O. E. 5.2). Diese Einschätzung wurde im Urteil E-371/2020 vom 29. April 2020 bestätigt (vgl. dort E. 7.2). Betreffend die eingereichte polizeiliche Vorladung vom (...) 2020 ist die Einschätzung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu bestätigen, wonach der Beweiswert dieses eingereichten Dokuments gering ist (vgl. dort Ziffer IV). Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass solche Formulare einfach zu fälschen sind und entsprechende Originalformulare auch ausserhalb der Polizei zirkulieren. Im Übrigen weist das eingereichte Beweismittel keine fälschungssicheren Merkmale auf. Im Wesentlichen wiederholte der Beschwerdeführer in seinem Mehrfachgesuch seine bereits mehrfach geprüften und als unglaubhaft befundenen Asylgründe und brachte als einzige tatsächlich als neu zu bezeichnende Tatsache eine polizeiliche Vorladung vor, die nur einen geringen Beweiswert aufweist. Vor diesem Hintergrund erübrigte sich - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - die Durchführung einer internen Dokumentanalyse. Nach dem Gesagten ist die Einschätzung der Vorinstanz, das Mehrfachgesuch lasse die nötige Begründungsdichte vermissen, nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.3). 5.2.4 Auch die Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG ist vorliegend nicht zu beanstanden. So hat die Behörde, sofern eine asylsuchende Person - wie vorliegend festgestellt - ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt, die Möglichkeit, auf das Gesuch gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten. Dies gilt für Verfahren, in denen nicht ohne- hin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Absätze 1-3 AsylG vorliegen. Diese Annahme steht schliesslich auch nicht in Widerspruch zu Art. 111c Abs. 2 AsylG, der die formlose Abschreibung für "unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche" vorsieht (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1; Urteil des BVGer D-3768/2019 vom 29. Juli 2019 E. 5.2.2). 5.2.5 Schliesslich ist festzustellen, dass weite Teile der Beschwerde blosse Wiederholungen und Bekräftigungen von Vorbringen des ordentlichen Asylverfahrens, des ersten Beschwerdeverfahrens, des Mehrfachgesuchs vom 23. Dezember 2019, des darauffolgenden zweiten Beschwerdeverfahrens sowie Kritik an den dort ergangenen erst- und zweitinstanzlichen Entscheiden darstellen. Der Beschwerdeführer ist - auch im Hinblick auf die Begehung allfälliger künftiger ausserordentlicher Verfahrensschritte - mit Nachdruck darauf aufmerksam zu machen, dass ein Mehrfachasylgesuch (wie auch eine Wiedererwägung oder eine Revision) nicht beliebig zulässig ist und namentlich nicht dazu dienen darf, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. 5.3 Angesichts der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer auf von der Vorinstanz sowie vom Bundesverwaltungsgericht schon mehrmals geprüfte sowie als unglaubhaft befundene Asylvorbringen stützte, hat die Vorinstanz in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Prüfung des Mehrfachgesuches beziehungsweise der Nichteintretensentscheid des SEM insgesamt nicht zu beanstanden ist. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz Sri Lankas, insbesondere in den Distrikt Jaffna, grundsätzlich zumutbar (vgl. a.a.O.). An dieser Einschätzung vermögen auch die am Ostersonntag 2019 erfolgten Anschläge auf Kirchen und Luxushotels nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer E-868/2020 vom 25. März 2020 E. 5.5). Auch unter Berücksichtigung des Vorfalls im Zusammenhang mit der Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft und der aktuellen politischen Situation rund um Präsident Gotabaya Rajapaksa sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, den Wegweisungsvollzug sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie als generell unzumutbar einzustufen (vgl. Urteile des BVGer D-3128/2017 vom 17. Juni 2020 E. 9.3.2; E-1128/2020 vom 17. März 2020 E. 7.3; E-2249/2020 vom 29. Juli 2020 E. 8.4). Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil E-4107/2017 vom 8. Juli 2019 festhielt und im Urteil E-371/2020 vom 29. April 2020 bestätigte, verfügt der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Aufgrund seiner Arbeitserfahrungen ist davon auszugehen, dass ihm eine wirtschaftliche Wiedereingliederung in seinem Heimatland offensteht. Mit seinen vorgebrachten medizinischen Problemen und deren Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-371/2020 vom 29. April 2020 bereits ausführlich befasst und ist zum Schluss gekommen, dass sein Gesundheitszustand der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegensteht (vgl. dort E. 9.3.2). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine Veränderung seiner persönlichen Lage im Heimatland, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts vollumfänglich verwiesen werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-4107/2017 vom 8. Juli 2019 E. 7.3; E-371/2020 vom 29. April 2020 E. 9.3) Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in allgemeiner als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die aktuellen Massnahmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus (Covid-19) stehen dem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen. Bei diesen handelt es sich - wenn überhaupt - um temporäre Vollzugshindernisse, welchen im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Sri Lanka angepasst wird (vgl. Urteil des BVGer D-6295/2019 vom 17. August 2020 E. 10.5 m.w.H.). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: