Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 26. August 2019 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 6. September 2019, der Erstbefragung vom 24. September 2019 und der Anhörung vom 28. November 2019 führte er im Wesentlichen aus, er sei Singhalese und evangelikaler Christ. Bis zur Ausreise habe er in B._______, einem Vorort von Colombo, Westprovinz, gelebt. Beruflich sei er oft im Ausland tätig gewesen. Am 8. Oktober 2008 habe er geheiratet. Seine Ehefrau sei Buddhistin. Er sei in einem christlichen Umfeld aufgewachsen und gehöre der evangelischen Freikirche Assembly of God an. Im Jahr 2010 habe er freiberuflich mit seinem Onkel, der Pastor gewesen sei, mit der Missionstätigkeit begonnen. Der Onkel sei im Jahr 2013 verstorben. Ab dem Jahr 2014 habe er regelmässig Drohanrufe von buddhistischen Extremisten erhalten. Die Polizei habe eine deswegen eingereichte Anzeige nicht entgegengenommen. Im Jahr 2014 sei ihm auf dem Weg von C._______ nach D._______ von Mitgliedern der Buddhist Force Movement (BFM) gedroht worden, ihm würde etwas widerfahren, wenn er das Missionieren nicht beende. Am 26. September 2015 sei er mit Bibeln auf dem Weg von D._______ nach E._______ von circa 15 Personen der BFM angehalten worden. Sein Chauffeur sei weggerannt. Sie hätten ihn geschlagen, die Bibeln verbrannt und vorgehabt, ihn zu töten. Er sei zu einer von ihm bekehrten Familie geflüchtet. Danach sei er nach D._______ auf den Polizeiposten gegangen. Der Polizist habe ihn beschimpft und verjagt. Vier bis fünf Wochen später habe er in einem Privathaus in E._______ einen Gottesdienst abgehalten. Circa 25 Personen, darunter ein berühmter Mönch, seien gekommen und hätten die Gläubigen und ihn geschlagen. Sie hätten ihm mit dem Tod gedroht. Daraufhin habe er sein Engagement reduziert. Im Jahr 2018 habe er seine Tätigkeit wiederaufgenommen, da er keine Drohungen mehr erhalten habe. Während er sich am 4. April 2019 nach dem Gottesdienst mit den Besuchern unterhalten habe, habe ein Motorradfahrer gehalten, ihm eine Pistole in den Mund gesteckt und gedroht, ihn umzubringen, sollte er nicht mit dem Missionieren aufhören. Daraufhin habe er sich zur Ausreise entschieden. Seine Ehefrau sei wegen der Drohanrufe zu ihrer Mutter nach F._______ gezogen. Am 10. Juni 2019 sei er legal mit dem eigenen Pass und einem Touristenvisum für die Schweiz ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte seinen Pass und einen Ausdruck der automatischen Antwort auf eine polizeiliche Anzeige auf der sri-lankischen, polizeilichen Onlineplattform "Apache" vom 3. Juli 2019 ein. B. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 nahm der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf der Vorinstanz Stellung. Der Stellungnahme waren drei Artikel zur Lage in Sri Lanka nach der Präsidentschaftswahl am 16. November 2019 beigelegt. C. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 (gleichentags eröffnet) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Erklärung vom 5. Dezember 2019 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Dienste seiner bisherigen, zugewiesenen Rechtsvertreterin. E. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2019 liess der Beschwerdeführer durch die neu mandatierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragt, die Dispositivziffern 1-6 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Die Sache sei zur erneuten Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Gesuch des Beschwerdeführers im erweiterten Verfahren zu behandeln. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und der Beschwerdeführer sei nach Art. 83 AIG vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AIG vorläufig aufzunehmen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Es sei dem Beschwerdeführer eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin zu bestellen. Die Entscheidung über den Antrag auf Bestellung als unentgeltliche Rechtsbeiständin sei mit der Entscheidung im Verfahren D-1135/2019 zu koordinieren. Der Beschwerdeführer reichte eine Schnellrecherche der schweizerischen Flüchtlingshilfe "Sri Lanka: Situation des membres de la minorité chrétienne" vom 16. Dezember 2019 ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vor-instanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. G. Am 27. Dezember 2019 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. H. Mit Replik vom 14. Januar 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer erhebt formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Die Vorinstanz habe die aktuelle Lage in Sri Lanka in Bezug auf religiöse Minderheiten ungenügend untersucht. Die Vorinstanz hat sich zu den Anschlägen vom 21. April 2019 und zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa und deren Auswirkungen geäussert. Zudem hat sie festgestellt, ein pauschaler Hinweis auf die politische Entwicklung und mögliche Zukunftsszenarien genüge für die Begründung einer Verfolgungsgefahr im Einzelfall nicht. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz bei der Würdigung der aktuellen Lage in Sri Lanka zu einem anderen Schluss gelangt als der Beschwerdeführer spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festgestellt.
E. 3.4 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, indem sie das Verneinen objektiver Nachfluchtgründe ungenügend begründet habe. Ihr Argument, aufgrund der Verneinung einer asylrelevanten Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise liege kein objektiver Nachfluchtgrund vor, sei nicht stichhaltig. Zudem habe sie sich ungenügend mit der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, insbesondere den eingereichten Zeitungsberichten zur veränderten Lage seit der Präsidentschaftswahl, auseinandergesetzt. Wie in Erwägung 3.3 ausgeführt, hat sich die Vorinstanz zur aktuellen Lage in Sri Lanka geäussert und die Gesuchsvorbringen des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund geprüft. Das Verneinen objektiver Nachfluchtgründe wurde dadurch hinlänglich begründet. Ebenso hat sie unter Bezugnahme auf die Ausführungen in der Stellungnahme dargelegt, dass sich aus der Präsidentschaftswahl kein individuelles Verfolgungsrisiko für den Beschwerdeführer ableiten lasse. In der Vernehmlassung äusserte sie sich nochmals zu einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der Präsidentschaftswahl. Der Beschwerdeführer konnte dazu im Rahmen der Replik Stellung nehmen. Die Vorinstanz ist somit ihrer Begründungspflicht ausreichend nachgekommen.
E. 3.5.1 Der Beschwerdeführer beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, sein Verfahren im erweiterten Verfahren zu behandeln. Gemäss gesetzlicher Konzeption sollte im beschleunigten Verfahren das vorinstanzliche Verfahren innert 31 Kalendertagen abgeschlossen sein. Es handle sich hierbei zwar um eine Ordnungsfrist, deren Nichteinhaltung sich nicht per se auf die Rechtmässigkeit eines materiellen Entscheides auswirke. Sie könne aber auch nicht beliebig überschritten werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe festgehalten, die Behandlung eines komplexen Falls im beschleunigten Verfahren berge an sich bereits die Gefahr der Verletzung der Verfahrensgarantien und zwar unabhängig davon, ob das Prozessergebnis rechtlich liquid erscheine, weil die Rechtsmittelfrist damit wesentlich verkürzt werde. Sein vorinstanzliches Asylverfahren sei mit dem Asylgesuch vom 26. August 2019 eingeleitet und mit Verfügung vom 5. Dezember 2019, mithin nach 101 Tagen, abgeschlossen worden. Die Ordnungsfrist sei damit klar überschritten worden. Die zwei Befragungen seien ohne ersichtlichen Grund im Abstand von zwei Monaten durchgeführt und es seien mehrere Beweismittel zu den Akten gelegt worden, was darauf schliessen lasse, dass es sich vorliegend nicht um einen einfachen Fall handle, der im beschleunigten Verfahren hätte behandelt werden können.
E. 3.5.2 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, die Durchführung zweier Befragungen sei kein Indiz für die Komplexität eines Sachverhalts. Auch das Vorliegen von Beweismitteln führe nicht automatisch dazu, dass ein Fall dem erweiterten Verfahren zugewiesen werde. Die Erstbefragung habe lediglich vier Stunden gedauert. Die zweite Befragung habe der vollständigen Sachverhaltsfeststellung gedient. Bereits nach der Erstbefragung habe sich aber abgezeichnet, dass das Fällen des Asylentscheides ohne weitere Abklärungen möglich sei. Die zweimonatige Zeitspanne zwischen den Befragungen habe sich aus rein administrativen und organisatorischen Gründen ergeben.
E. 3.5.3 Das am 1. März 2019 neu in Kraft getretene schweizerische Asylverfahrensrecht zielt darauf ab, eine Mehrzahl der Asylverfahren im sogenannten beschleunigten Verfahren abzuwickeln. Charakteristisch für dieses Verfahren ist die Taktung der Verfahrensschritte. Die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, die Gewährung der Parteirechte und die Abfassung und Eröffnung des erstinstanzlichen Asylentscheids folgen einem rechtssatzmässig genau vorgegebenen Zeitplan. Die Vorbereitungsphase ist gesetzlich in Art. 26 AsylG normiert. Sie dient der Vorinstanz dazu, erste Abklärungen für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens vorzunehmen und die weiteren Verfahrensschritte vorzubereiten. Die Dauer der Vorbereitungsphase ist in Art. 26 Abs. 1 AsylG festgelegt und beträgt im Dublin Verfahren höchstens 10 Tage, in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage. Ob ein Fall im beschleunigten Verfahren behandelt werden kann, entscheidet sich im Anschluss an die Anhörung zu den Asylgründen (Art. 29 AsylG). Steht nach der Anhörung (zu Beginn der Verfahrensphase) fest, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich ist, namentlich, weil weitere Abklärungen erforderlich sind, erfolgt die Zuteilung ins erweiterte Verfahren (Art. 26d AsylG). Wie sich schon aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, ist die Triage im Wesentlichen davon abhängig, welche Sachverhaltsinstruktionen für die Beurteilung des Asylgesuchs nach der Anhörung noch erforderlich scheinen. Der genaue Umfang der erforderlichen Sachverhaltsinstruktionen ergibt sich dabei aus dem Untersuchungsgrundsatz. Das SEM muss innert der achttägigen Frist die für den Entscheid notwendigen Unterlagen beschaffen, die rechtsrelevanten Umstände abklären und ordnungsgemäss Beweis führen können. Bei der genannten Frist handelt es sich um eine Ordnungsfrist, welche um einige Tage überschritten werden kann. Die Nichteinhaltung der Frist wirkt sich grundsätzlich nicht per se auf die Rechtmässigkeit des materiellen Entscheids aus. Beliebig zulässig ist sie aber auch nicht. Einzig bei Vorliegen triftiger Gründe und sofern absehbar ist, dass der Entscheid zeitnah getroffen werden kann, kann diese Frist um einige Tage überschritten werden (Art. 37 Abs. 3 AsylG; vgl. zum Ganzen auch: Caroni Martina, Das neue Asylverfahren - ein Überblick, recht 2019, S. 90 Fn. 46 mit Hinweis auf die Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 3. September 2014, BBl 2014 7991, S. 8015). Wenn eine pflichtgemässe Schätzung nach Durchführung der Anhörung zu den Asylgründen zum Resultat führt, dass diese Untersuchungsmassnahmen (und die Gewährung der damit einhergehenden Parteirechte) realistischerweise nicht innert acht Tagen durchgeführt werden können, hat eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren zu erfolgen. Im Koordinationsurteil E-6713/2019 vom 9. Juni 2020 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass in jenem vorinstanzlichen Verfahren der vom Gesetzgeber vorgesehene «Spielraum» der Fristüberschreitung um einige Tage massiv überschritten worden sei. Von einem einfachen Verfahren mit vergleichsweise kleinem Komplexitätsgrad, welches nach der einlässlichen Anhörung keiner weiteren Abklärungen mehr bedurft habe, könne keine Rede sein (E. 10.1). Die Behandlung des Asylgesuchs im beschleunigten Verfahren und entsprechend mit einer gesetzlichen Beschwerdefrist von sieben Arbeitstagen verletze im konkreten Fall das Recht auf wirksame Beschwerde im Sinne von Art. 29a BV und Art. 13 i.V.m. Art. 3 EMRK und rechtfertige eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung rechtfertige (E. 10.4).
E. 3.5.4 Vorliegend dauerte das vorinstanzliche Verfahren 101 Tage, was eine massive Überschreitung der Ordnungsfrist darstellt. Im Gegensatz zum Sachverhalt im obigen Koordinationsurteil kann indes nicht von einem Fall mit hohem Komplexitätsgrad gesprochen werden. Die Erstbefragung dauerte vier Stunden und das Protokoll umfasste 13 Seiten. Die Anhörung dauerte nur zwei Stunden und 40 Minuten und das Protokoll umfasste lediglich 9 Seiten. Als Beweismittel wurden Zeitungsartikel zur allgemeinen Lage in Sri Lanka eingereicht. Nach der Anhörung waren keine weiteren Abklärungen nötig. Die Verfügung erging denn auch innert fünf Arbeitstagen nach der Anhörung. Zudem war es der Rechtsvertretung möglich, innert der verkürzten Beschwerdefrist von sieben Arbeitstagen eine alle beschwerderelevanten Punkte umfassende Beschwerdeschrift einzureichen. Die Rechtsvertretung macht denn auch nicht geltend, wie dies im Koordinationsurteil der Fall war (E. 10.2), sie habe aufgrund der kurzen Beschwerdefrist und des komplexen Falls keine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift verfassen können. Eine Kassation nur wegen Überschreitung der Ordnungsfrist ist im vorliegenden Fall deshalb nicht angezeigt.
E. 3.6 Zusammengefasst besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, den Fall dem erweiterten Verfahren zu behandeln. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.
E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Angabe des Beschwerdeführers, die Polizei habe nicht auf seine Anzeigen reagiert, ändere nichts am grundsätzlichen Willen der sri-lankischen Behörden, einer tätlich angegriffenen Person Schutz zu gewähren. In seinem Fall liege eine Unrechtsbehandlung durch die lokalen Polizeibehörden vor, auf welche hin er sich an eine nächsthöhere Polizeiinstanz hätte wenden können. Dies habe er nicht gemacht, womit er die innerstaatlichen Möglichkeiten zur Schutzgewährung nicht ausgeschöpft habe. Abgesehen von den telefonischen Drohungen auf den Festnetzanschluss in B._______ habe es in B._______ innerhalb von fünf Jahren nie eine bedrohliche Situation für den Beschwerdeführer und seine Familie gegeben. Es sei somit auch nicht damit zu rechnen, dass ihm in absehbarer Zukunft in B._______ etwas zustossen sollte. Die Drohanrufe seien mangels Intensität nicht asylrelevant. Zudem hätten sich die Vorfälle auf die Gegend um D._______ und seine dortige missionarische Tätigkeit beschränkt. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass seine Verfolger ihn weiter im Visier gehabt hätten, wäre er der Glaubensausübung lediglich in seiner Heimatregion nachgekommen, wo seine Gemeinschaft eine Kirche besitze und zahlreiche andere christliche Freikirchen populär seien. Er hätte sich somit bereits durch die Einstellung seiner Missionstätigkeit in besagtem buddhistischen Gebiet einer Verfolgung entziehen können. Es gebe keine Hinweise dafür, dass ganze Volksgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Der Beschwerdeführer habe nicht darlegen können, für ihn persönlich habe sich die Lage durch die Präsidentschaftswahl verschlechtert. In Folge der Anschläge vom 21. April 2019 hätten die sri-lankischen Behörden Massnahmen ergriffen, um Personen habhaft zu werden, die im Zusammenhang mit den Anschlägen stünden. Der Beschwerdeführer weise keinen Bezug zu den Anschlägen auf. Die bloss abstrakte Angst vor verschärften behördlichen Massnahmen, ohne jeglichen persönlichen Kontext, erfülle die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht nicht. Der Beschwerdeführer erfülle die Risikofaktoren nicht.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die von der Polizei vorgebrachten Gründe für die Ablehnung seiner Anzeigen (unzuständig für religiöse Angelegenheiten, Kollaboration mit dem Ausland) füge sich in ein Muster der Untätigkeit bei Anzeigen durch religiöse Minderheiten seitens der Behörden, welche von den höheren Instanzen toleriert und diktiert werde. Die Polizei biete religiösen Minderheiten keinen Schutz, sondern sei teilweise selbst in Übergriffe involviert. Seine Ehefrau lebe nun bei ihrer Mutter in F._______, weil sie sich in B._______ nicht mehr sicher gefühlt habe. Die Tatsache, dass er bislang in D._______ angegriffen worden sei, bedeute nicht, dass er in B._______ sicher sei. Die Telefondrohungen zu Hause zeigten, dass die Extremisten seinen Wohnort kennen würden. Es bestehe somit keine innerstaatliche Fluchtalternative. Er würde weiterhin ein Ziel der buddhistischen Extremisten bleiben, selbst wenn er seine Tätigkeit als Missionar aufgeben würde. Extremisten wie die "Bauda Bala Wagaya" hätten dem jetzigen Präsidenten zum Wahlsieg verholfen und verfügten nun über mehr Macht. Diese Gruppe habe ihn bereits vor den Wahlen angegriffen, weshalb seine Befürchtung begründet sei, nach der Präsidentschaftswahl aufgrund seines Risikoprofils als christlich missionierender Singhalese und der vorgebrachten Vorfälle ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. Der Botschaftsvorfall vom 25. November 2019 zeige zudem, dass sich die Lage verschlechtert habe.
E. 6.1 Die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers ist nicht bestritten. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund der erlebten Bedrohungen durch extremistische Buddhisten und seines Profils als christlich missionierender Singhalese begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung hat. Die Vorinstanz argumentiert, der Beschwerdeführer hätte sich durch die Einstellung seiner Missionstätigkeit in buddhistischen Gebieten der Verfolgung entziehen können. Der Beschwerdeführer verneint das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative, da die bisherige örtliche Beschränkung der Angriffe auf D._______ nicht bedeute, dass er in B._______ sicher sei. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative bedeutet, die betroffene Person könne durch Wegzug in einen anderen Landesteil Schutz vor unmittelbarer und mittelbarer staatlicher Verfolgung finden. Vorliegend ist indes zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch Verbleib in seinem Heimatort und Beschränkung seiner Missionstätigkeit auf die Heimatregion Schutz vor Verfolgung durch buddhistische Extremisten findet. Es geht folglich nicht um die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Der Beschwerdeführer wohnte zeitlebens mit seiner Familie in B._______, einem Vorort von Colombo. B._______ ist eine der grössten Städte Sri Lankas. In der Region Colombo lebt die höchste Anzahl evangelikaler Christen. Die evangelischen Kirchen sind sehr verbreitet. Auch die Glaubensgemeinschaft Assembly of God, welcher der Beschwerdeführer angehört, verfügt über mehrere Kirchen in B._______ und Umgebung (Office français de protection des réfugiés et apatrides [OFPRA], Sri Lanka: Les Eglises évangéliques, 22.08.2018, https://www.ofpra.gouv.fr/sites/default/files/atoms/files/1808_lka_les_eglises_evangeliques.pdf, abgerufen am 21.07.2020). So gab auch der Beschwerdeführer an, in B._______ habe es viele christliche Gemeinschaften. Die Assembly of God habe dort eine Kirche. Sein Cousin sei Hauptpastor und habe eine eigene Kirche namens "The Way of the Truth" (SEM-Akten, [...] F 70 f. [nachfolgend: act. A15]; [...] [nachfolgend: act. A21]). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfälle mit den buddhistischen Extremisten ereigneten sich alle in der Gegend von D._______, das rund sechs Fahrstunden von B._______ entfernt liegt. In den fünf Jahren seiner Missionstätigkeit wurden weder er noch seine Familie in seiner Heimatstadt B._______ oder in Colombo Opfer von Übergriffen (act. A15 F 71). Die Vorfälle ereigneten sich somit ausschliesslich bei seiner Missionstätigkeit in entfernt gelegenen Regionen, in denen der evangelikale Glaube nicht verbreitet ist. In B._______ erhielt er lediglich Anrufe, in denen er aufgefordert worden ist, seine Missonstätigkeit einzustellen. Als der Beschwerdeführer nach dem zweiten Vorfall Ende Oktober 2015 seine Besuche in E._______ reduziert hatte, erhielt er keine telefonischen Drohungen mehr. Erst nachdem er seine Missionstätigkeit im Jahr 2018 in E._______, das rund fünf Fahrstunden von B._______ entfernt ist, wieder intensiviert hat, kam es im April 2019 zu einem weiteren Vorfall (act. A15 F 65). Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie in B._______ nie Opfer von Übergriffen wurden und dass bereits ein Reduzieren seiner Missonstätigkeit in buddhistisch geprägten Regionen genügte, um auch keine Drohanrufe mehr zu erhalten. Dass seine Ehefrau angeblich aus Angst zu ihrer Mutter nach F._______ gezogen ist, ändert nichts daran. F._______ liegt lediglich elf Kilometer von B._______ entfernt. Seine Ehefrau geht dort ihrer Arbeit nach und die Kinder besuchen die Schule, was darauf hindeutet, dass sie sich in F._______ sicher fühlt. Es steht dem Beschwerdeführer frei, sich in diesem Ort niederzulassen. Ausserdem bestehen Zweifel daran, ob die Ehefrau tatsächlich aus Sicherheitsüberlegungen nach F._______ gezogen ist oder ob der Umzug nicht vielmehr erfolgt ist, weil dort ihre Mutter lebt. Insgesamt ist davon auszugehen, dass eine freiberufliche Missionstätigkeit des Beschwerdeführers in seiner Heimatregion keine Verfolgungsmassnahmen seitens buddhistischer Extremisten zur Folge hat. Eine solche Reduktion der Missionstätigkeit ist ihm aufgrund der Umstände zumutbar. Bei einer Rückkehr ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Unter diesen Umständen kann die Frage der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der sri-lankischen Behörden gegenüber evangelikalen Christen offengelassen werden.
E. 6.2 An dieser Einschätzung ändern weder der Regierungswechsel vom 16. November 2019 noch die kürzlich erfolgte Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo etwas, da diesbezüglich kein individueller Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich ist. Hinsichtlich des Machtwechsels vom 16. November 2019 gilt festzuhalten: Gotabaya Rajapaksa wurde damals zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 24.04.2020). Er war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär und wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalisten und Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.01.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda sodann zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://www.aninews.in/ne ws/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-tate20191127174753/, abgerufen am 24.04.2020). Beobachter und ethnische/religiöse Minderheiten befürchten verstärkte Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 03.03.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, auszugehen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Der Beschwerdeführer war nie behördlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Es gibt keine konkreten Hinweise darauf, dass evangelikale Christen unter dem neuen Regierungspräsidenten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt wären. Die eingereichten Artikel des Beschwerdeführers ändern nichts an dieser Einschätzung. Einer allfälligen mittelbaren Verfolgung durch Dritte kann er sich durch zumutbare Vorkehrungen (vgl. E. 6.1) entziehen. Es ist daher auch unter Berücksichtigung des aktuellen politischen Kontextes in Sri Lanka nicht davon auszugehen, er hätte mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. Es liegen demnach keine objektiven Nachfluchtgründe vor.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer ist Singhalese und hat keinerlei Verbindungen zu den LTTE. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer nicht an, er sei einer Straftat angeklagt oder gar verurteilt worden oder verfüge über einen Strafeintrag. Er hat keine Narben und ist nicht exilpolitisch tätig. Dass er in einer "Stop List" aufgeführt sein soll, ist aufgrund des Gesagten unwahrscheinlich. Zudem reiste er öfters problemlos ins Ausland. Folglich erfüllt er keine Risikofaktoren. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
E. 7.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 Abs. 1 AsylV 1; SR 142.311). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Nachdem der Beschwerdeführer - wie in den Erwägungen 6 und 7.2 ausgeführt - nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach eingehender Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Westprovinz grundsätzlich zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.3). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand, der am 28. August 2019 wieder aufgehoben wurde, und die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer ist gesund. Er lebte vor seiner Ausreise in der Stadt B._______, Distrikt Colombo, Westprovinz. Er verfügt über den A-Level Schulabschluss und jahrelange Berufserfahrung. Seine Ehefrau ist ebenfalls berufstätig. Er konnte selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Nach der Rückkehr dürfte er seine Arbeitstätigkeit wieder aufnehmen und für den Lebensunterhalt sorgen können. Zudem verfügt er mit seiner Ehefrau und den Kindern, der Mutter, dem Bruder sowie weiteren Verwandten über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in Sri Lanka, das in der Lage sein sollte, ihn bei der Wiedereingliederung zu unterstützen. Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 9.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt, Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2020 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 11.2 Demgemäss ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gestützt auf aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gutzuheissen. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1135/2019 vom 16. April 2020 E. 12 wurde die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Demzufolge ist sie auch im vorliegenden Verfahren dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Der Aufwand lässt sich allerdings aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ist das Honorar für MLaw Nadja Zink auf Fr. 1'700.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung wird gutgeheissen.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'700.- entrichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6659/2019 Urteil vom 6. August 2020 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Nadia Zink, Advokaturbüro (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 26. August 2019 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 6. September 2019, der Erstbefragung vom 24. September 2019 und der Anhörung vom 28. November 2019 führte er im Wesentlichen aus, er sei Singhalese und evangelikaler Christ. Bis zur Ausreise habe er in B._______, einem Vorort von Colombo, Westprovinz, gelebt. Beruflich sei er oft im Ausland tätig gewesen. Am 8. Oktober 2008 habe er geheiratet. Seine Ehefrau sei Buddhistin. Er sei in einem christlichen Umfeld aufgewachsen und gehöre der evangelischen Freikirche Assembly of God an. Im Jahr 2010 habe er freiberuflich mit seinem Onkel, der Pastor gewesen sei, mit der Missionstätigkeit begonnen. Der Onkel sei im Jahr 2013 verstorben. Ab dem Jahr 2014 habe er regelmässig Drohanrufe von buddhistischen Extremisten erhalten. Die Polizei habe eine deswegen eingereichte Anzeige nicht entgegengenommen. Im Jahr 2014 sei ihm auf dem Weg von C._______ nach D._______ von Mitgliedern der Buddhist Force Movement (BFM) gedroht worden, ihm würde etwas widerfahren, wenn er das Missionieren nicht beende. Am 26. September 2015 sei er mit Bibeln auf dem Weg von D._______ nach E._______ von circa 15 Personen der BFM angehalten worden. Sein Chauffeur sei weggerannt. Sie hätten ihn geschlagen, die Bibeln verbrannt und vorgehabt, ihn zu töten. Er sei zu einer von ihm bekehrten Familie geflüchtet. Danach sei er nach D._______ auf den Polizeiposten gegangen. Der Polizist habe ihn beschimpft und verjagt. Vier bis fünf Wochen später habe er in einem Privathaus in E._______ einen Gottesdienst abgehalten. Circa 25 Personen, darunter ein berühmter Mönch, seien gekommen und hätten die Gläubigen und ihn geschlagen. Sie hätten ihm mit dem Tod gedroht. Daraufhin habe er sein Engagement reduziert. Im Jahr 2018 habe er seine Tätigkeit wiederaufgenommen, da er keine Drohungen mehr erhalten habe. Während er sich am 4. April 2019 nach dem Gottesdienst mit den Besuchern unterhalten habe, habe ein Motorradfahrer gehalten, ihm eine Pistole in den Mund gesteckt und gedroht, ihn umzubringen, sollte er nicht mit dem Missionieren aufhören. Daraufhin habe er sich zur Ausreise entschieden. Seine Ehefrau sei wegen der Drohanrufe zu ihrer Mutter nach F._______ gezogen. Am 10. Juni 2019 sei er legal mit dem eigenen Pass und einem Touristenvisum für die Schweiz ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte seinen Pass und einen Ausdruck der automatischen Antwort auf eine polizeiliche Anzeige auf der sri-lankischen, polizeilichen Onlineplattform "Apache" vom 3. Juli 2019 ein. B. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 nahm der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf der Vorinstanz Stellung. Der Stellungnahme waren drei Artikel zur Lage in Sri Lanka nach der Präsidentschaftswahl am 16. November 2019 beigelegt. C. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 (gleichentags eröffnet) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Erklärung vom 5. Dezember 2019 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Dienste seiner bisherigen, zugewiesenen Rechtsvertreterin. E. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2019 liess der Beschwerdeführer durch die neu mandatierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragt, die Dispositivziffern 1-6 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Die Sache sei zur erneuten Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Gesuch des Beschwerdeführers im erweiterten Verfahren zu behandeln. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und der Beschwerdeführer sei nach Art. 83 AIG vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AIG vorläufig aufzunehmen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Es sei dem Beschwerdeführer eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin zu bestellen. Die Entscheidung über den Antrag auf Bestellung als unentgeltliche Rechtsbeiständin sei mit der Entscheidung im Verfahren D-1135/2019 zu koordinieren. Der Beschwerdeführer reichte eine Schnellrecherche der schweizerischen Flüchtlingshilfe "Sri Lanka: Situation des membres de la minorité chrétienne" vom 16. Dezember 2019 ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vor-instanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. G. Am 27. Dezember 2019 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. H. Mit Replik vom 14. Januar 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer erhebt formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.3 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Die Vorinstanz habe die aktuelle Lage in Sri Lanka in Bezug auf religiöse Minderheiten ungenügend untersucht. Die Vorinstanz hat sich zu den Anschlägen vom 21. April 2019 und zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa und deren Auswirkungen geäussert. Zudem hat sie festgestellt, ein pauschaler Hinweis auf die politische Entwicklung und mögliche Zukunftsszenarien genüge für die Begründung einer Verfolgungsgefahr im Einzelfall nicht. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz bei der Würdigung der aktuellen Lage in Sri Lanka zu einem anderen Schluss gelangt als der Beschwerdeführer spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festgestellt. 3.4 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, indem sie das Verneinen objektiver Nachfluchtgründe ungenügend begründet habe. Ihr Argument, aufgrund der Verneinung einer asylrelevanten Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise liege kein objektiver Nachfluchtgrund vor, sei nicht stichhaltig. Zudem habe sie sich ungenügend mit der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, insbesondere den eingereichten Zeitungsberichten zur veränderten Lage seit der Präsidentschaftswahl, auseinandergesetzt. Wie in Erwägung 3.3 ausgeführt, hat sich die Vorinstanz zur aktuellen Lage in Sri Lanka geäussert und die Gesuchsvorbringen des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund geprüft. Das Verneinen objektiver Nachfluchtgründe wurde dadurch hinlänglich begründet. Ebenso hat sie unter Bezugnahme auf die Ausführungen in der Stellungnahme dargelegt, dass sich aus der Präsidentschaftswahl kein individuelles Verfolgungsrisiko für den Beschwerdeführer ableiten lasse. In der Vernehmlassung äusserte sie sich nochmals zu einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der Präsidentschaftswahl. Der Beschwerdeführer konnte dazu im Rahmen der Replik Stellung nehmen. Die Vorinstanz ist somit ihrer Begründungspflicht ausreichend nachgekommen. 3.5 3.5.1 Der Beschwerdeführer beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, sein Verfahren im erweiterten Verfahren zu behandeln. Gemäss gesetzlicher Konzeption sollte im beschleunigten Verfahren das vorinstanzliche Verfahren innert 31 Kalendertagen abgeschlossen sein. Es handle sich hierbei zwar um eine Ordnungsfrist, deren Nichteinhaltung sich nicht per se auf die Rechtmässigkeit eines materiellen Entscheides auswirke. Sie könne aber auch nicht beliebig überschritten werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe festgehalten, die Behandlung eines komplexen Falls im beschleunigten Verfahren berge an sich bereits die Gefahr der Verletzung der Verfahrensgarantien und zwar unabhängig davon, ob das Prozessergebnis rechtlich liquid erscheine, weil die Rechtsmittelfrist damit wesentlich verkürzt werde. Sein vorinstanzliches Asylverfahren sei mit dem Asylgesuch vom 26. August 2019 eingeleitet und mit Verfügung vom 5. Dezember 2019, mithin nach 101 Tagen, abgeschlossen worden. Die Ordnungsfrist sei damit klar überschritten worden. Die zwei Befragungen seien ohne ersichtlichen Grund im Abstand von zwei Monaten durchgeführt und es seien mehrere Beweismittel zu den Akten gelegt worden, was darauf schliessen lasse, dass es sich vorliegend nicht um einen einfachen Fall handle, der im beschleunigten Verfahren hätte behandelt werden können. 3.5.2 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, die Durchführung zweier Befragungen sei kein Indiz für die Komplexität eines Sachverhalts. Auch das Vorliegen von Beweismitteln führe nicht automatisch dazu, dass ein Fall dem erweiterten Verfahren zugewiesen werde. Die Erstbefragung habe lediglich vier Stunden gedauert. Die zweite Befragung habe der vollständigen Sachverhaltsfeststellung gedient. Bereits nach der Erstbefragung habe sich aber abgezeichnet, dass das Fällen des Asylentscheides ohne weitere Abklärungen möglich sei. Die zweimonatige Zeitspanne zwischen den Befragungen habe sich aus rein administrativen und organisatorischen Gründen ergeben. 3.5.3 Das am 1. März 2019 neu in Kraft getretene schweizerische Asylverfahrensrecht zielt darauf ab, eine Mehrzahl der Asylverfahren im sogenannten beschleunigten Verfahren abzuwickeln. Charakteristisch für dieses Verfahren ist die Taktung der Verfahrensschritte. Die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, die Gewährung der Parteirechte und die Abfassung und Eröffnung des erstinstanzlichen Asylentscheids folgen einem rechtssatzmässig genau vorgegebenen Zeitplan. Die Vorbereitungsphase ist gesetzlich in Art. 26 AsylG normiert. Sie dient der Vorinstanz dazu, erste Abklärungen für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens vorzunehmen und die weiteren Verfahrensschritte vorzubereiten. Die Dauer der Vorbereitungsphase ist in Art. 26 Abs. 1 AsylG festgelegt und beträgt im Dublin Verfahren höchstens 10 Tage, in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage. Ob ein Fall im beschleunigten Verfahren behandelt werden kann, entscheidet sich im Anschluss an die Anhörung zu den Asylgründen (Art. 29 AsylG). Steht nach der Anhörung (zu Beginn der Verfahrensphase) fest, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich ist, namentlich, weil weitere Abklärungen erforderlich sind, erfolgt die Zuteilung ins erweiterte Verfahren (Art. 26d AsylG). Wie sich schon aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, ist die Triage im Wesentlichen davon abhängig, welche Sachverhaltsinstruktionen für die Beurteilung des Asylgesuchs nach der Anhörung noch erforderlich scheinen. Der genaue Umfang der erforderlichen Sachverhaltsinstruktionen ergibt sich dabei aus dem Untersuchungsgrundsatz. Das SEM muss innert der achttägigen Frist die für den Entscheid notwendigen Unterlagen beschaffen, die rechtsrelevanten Umstände abklären und ordnungsgemäss Beweis führen können. Bei der genannten Frist handelt es sich um eine Ordnungsfrist, welche um einige Tage überschritten werden kann. Die Nichteinhaltung der Frist wirkt sich grundsätzlich nicht per se auf die Rechtmässigkeit des materiellen Entscheids aus. Beliebig zulässig ist sie aber auch nicht. Einzig bei Vorliegen triftiger Gründe und sofern absehbar ist, dass der Entscheid zeitnah getroffen werden kann, kann diese Frist um einige Tage überschritten werden (Art. 37 Abs. 3 AsylG; vgl. zum Ganzen auch: Caroni Martina, Das neue Asylverfahren - ein Überblick, recht 2019, S. 90 Fn. 46 mit Hinweis auf die Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 3. September 2014, BBl 2014 7991, S. 8015). Wenn eine pflichtgemässe Schätzung nach Durchführung der Anhörung zu den Asylgründen zum Resultat führt, dass diese Untersuchungsmassnahmen (und die Gewährung der damit einhergehenden Parteirechte) realistischerweise nicht innert acht Tagen durchgeführt werden können, hat eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren zu erfolgen. Im Koordinationsurteil E-6713/2019 vom 9. Juni 2020 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass in jenem vorinstanzlichen Verfahren der vom Gesetzgeber vorgesehene «Spielraum» der Fristüberschreitung um einige Tage massiv überschritten worden sei. Von einem einfachen Verfahren mit vergleichsweise kleinem Komplexitätsgrad, welches nach der einlässlichen Anhörung keiner weiteren Abklärungen mehr bedurft habe, könne keine Rede sein (E. 10.1). Die Behandlung des Asylgesuchs im beschleunigten Verfahren und entsprechend mit einer gesetzlichen Beschwerdefrist von sieben Arbeitstagen verletze im konkreten Fall das Recht auf wirksame Beschwerde im Sinne von Art. 29a BV und Art. 13 i.V.m. Art. 3 EMRK und rechtfertige eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung rechtfertige (E. 10.4). 3.5.4 Vorliegend dauerte das vorinstanzliche Verfahren 101 Tage, was eine massive Überschreitung der Ordnungsfrist darstellt. Im Gegensatz zum Sachverhalt im obigen Koordinationsurteil kann indes nicht von einem Fall mit hohem Komplexitätsgrad gesprochen werden. Die Erstbefragung dauerte vier Stunden und das Protokoll umfasste 13 Seiten. Die Anhörung dauerte nur zwei Stunden und 40 Minuten und das Protokoll umfasste lediglich 9 Seiten. Als Beweismittel wurden Zeitungsartikel zur allgemeinen Lage in Sri Lanka eingereicht. Nach der Anhörung waren keine weiteren Abklärungen nötig. Die Verfügung erging denn auch innert fünf Arbeitstagen nach der Anhörung. Zudem war es der Rechtsvertretung möglich, innert der verkürzten Beschwerdefrist von sieben Arbeitstagen eine alle beschwerderelevanten Punkte umfassende Beschwerdeschrift einzureichen. Die Rechtsvertretung macht denn auch nicht geltend, wie dies im Koordinationsurteil der Fall war (E. 10.2), sie habe aufgrund der kurzen Beschwerdefrist und des komplexen Falls keine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift verfassen können. Eine Kassation nur wegen Überschreitung der Ordnungsfrist ist im vorliegenden Fall deshalb nicht angezeigt. 3.6 Zusammengefasst besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, den Fall dem erweiterten Verfahren zu behandeln. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Angabe des Beschwerdeführers, die Polizei habe nicht auf seine Anzeigen reagiert, ändere nichts am grundsätzlichen Willen der sri-lankischen Behörden, einer tätlich angegriffenen Person Schutz zu gewähren. In seinem Fall liege eine Unrechtsbehandlung durch die lokalen Polizeibehörden vor, auf welche hin er sich an eine nächsthöhere Polizeiinstanz hätte wenden können. Dies habe er nicht gemacht, womit er die innerstaatlichen Möglichkeiten zur Schutzgewährung nicht ausgeschöpft habe. Abgesehen von den telefonischen Drohungen auf den Festnetzanschluss in B._______ habe es in B._______ innerhalb von fünf Jahren nie eine bedrohliche Situation für den Beschwerdeführer und seine Familie gegeben. Es sei somit auch nicht damit zu rechnen, dass ihm in absehbarer Zukunft in B._______ etwas zustossen sollte. Die Drohanrufe seien mangels Intensität nicht asylrelevant. Zudem hätten sich die Vorfälle auf die Gegend um D._______ und seine dortige missionarische Tätigkeit beschränkt. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass seine Verfolger ihn weiter im Visier gehabt hätten, wäre er der Glaubensausübung lediglich in seiner Heimatregion nachgekommen, wo seine Gemeinschaft eine Kirche besitze und zahlreiche andere christliche Freikirchen populär seien. Er hätte sich somit bereits durch die Einstellung seiner Missionstätigkeit in besagtem buddhistischen Gebiet einer Verfolgung entziehen können. Es gebe keine Hinweise dafür, dass ganze Volksgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Der Beschwerdeführer habe nicht darlegen können, für ihn persönlich habe sich die Lage durch die Präsidentschaftswahl verschlechtert. In Folge der Anschläge vom 21. April 2019 hätten die sri-lankischen Behörden Massnahmen ergriffen, um Personen habhaft zu werden, die im Zusammenhang mit den Anschlägen stünden. Der Beschwerdeführer weise keinen Bezug zu den Anschlägen auf. Die bloss abstrakte Angst vor verschärften behördlichen Massnahmen, ohne jeglichen persönlichen Kontext, erfülle die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht nicht. Der Beschwerdeführer erfülle die Risikofaktoren nicht. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die von der Polizei vorgebrachten Gründe für die Ablehnung seiner Anzeigen (unzuständig für religiöse Angelegenheiten, Kollaboration mit dem Ausland) füge sich in ein Muster der Untätigkeit bei Anzeigen durch religiöse Minderheiten seitens der Behörden, welche von den höheren Instanzen toleriert und diktiert werde. Die Polizei biete religiösen Minderheiten keinen Schutz, sondern sei teilweise selbst in Übergriffe involviert. Seine Ehefrau lebe nun bei ihrer Mutter in F._______, weil sie sich in B._______ nicht mehr sicher gefühlt habe. Die Tatsache, dass er bislang in D._______ angegriffen worden sei, bedeute nicht, dass er in B._______ sicher sei. Die Telefondrohungen zu Hause zeigten, dass die Extremisten seinen Wohnort kennen würden. Es bestehe somit keine innerstaatliche Fluchtalternative. Er würde weiterhin ein Ziel der buddhistischen Extremisten bleiben, selbst wenn er seine Tätigkeit als Missionar aufgeben würde. Extremisten wie die "Bauda Bala Wagaya" hätten dem jetzigen Präsidenten zum Wahlsieg verholfen und verfügten nun über mehr Macht. Diese Gruppe habe ihn bereits vor den Wahlen angegriffen, weshalb seine Befürchtung begründet sei, nach der Präsidentschaftswahl aufgrund seines Risikoprofils als christlich missionierender Singhalese und der vorgebrachten Vorfälle ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. Der Botschaftsvorfall vom 25. November 2019 zeige zudem, dass sich die Lage verschlechtert habe. 6. 6.1 Die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers ist nicht bestritten. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund der erlebten Bedrohungen durch extremistische Buddhisten und seines Profils als christlich missionierender Singhalese begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung hat. Die Vorinstanz argumentiert, der Beschwerdeführer hätte sich durch die Einstellung seiner Missionstätigkeit in buddhistischen Gebieten der Verfolgung entziehen können. Der Beschwerdeführer verneint das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative, da die bisherige örtliche Beschränkung der Angriffe auf D._______ nicht bedeute, dass er in B._______ sicher sei. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative bedeutet, die betroffene Person könne durch Wegzug in einen anderen Landesteil Schutz vor unmittelbarer und mittelbarer staatlicher Verfolgung finden. Vorliegend ist indes zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch Verbleib in seinem Heimatort und Beschränkung seiner Missionstätigkeit auf die Heimatregion Schutz vor Verfolgung durch buddhistische Extremisten findet. Es geht folglich nicht um die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Der Beschwerdeführer wohnte zeitlebens mit seiner Familie in B._______, einem Vorort von Colombo. B._______ ist eine der grössten Städte Sri Lankas. In der Region Colombo lebt die höchste Anzahl evangelikaler Christen. Die evangelischen Kirchen sind sehr verbreitet. Auch die Glaubensgemeinschaft Assembly of God, welcher der Beschwerdeführer angehört, verfügt über mehrere Kirchen in B._______ und Umgebung (Office français de protection des réfugiés et apatrides [OFPRA], Sri Lanka: Les Eglises évangéliques, 22.08.2018, https://www.ofpra.gouv.fr/sites/default/files/atoms/files/1808_lka_les_eglises_evangeliques.pdf, abgerufen am 21.07.2020). So gab auch der Beschwerdeführer an, in B._______ habe es viele christliche Gemeinschaften. Die Assembly of God habe dort eine Kirche. Sein Cousin sei Hauptpastor und habe eine eigene Kirche namens "The Way of the Truth" (SEM-Akten, [...] F 70 f. [nachfolgend: act. A15]; [...] [nachfolgend: act. A21]). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfälle mit den buddhistischen Extremisten ereigneten sich alle in der Gegend von D._______, das rund sechs Fahrstunden von B._______ entfernt liegt. In den fünf Jahren seiner Missionstätigkeit wurden weder er noch seine Familie in seiner Heimatstadt B._______ oder in Colombo Opfer von Übergriffen (act. A15 F 71). Die Vorfälle ereigneten sich somit ausschliesslich bei seiner Missionstätigkeit in entfernt gelegenen Regionen, in denen der evangelikale Glaube nicht verbreitet ist. In B._______ erhielt er lediglich Anrufe, in denen er aufgefordert worden ist, seine Missonstätigkeit einzustellen. Als der Beschwerdeführer nach dem zweiten Vorfall Ende Oktober 2015 seine Besuche in E._______ reduziert hatte, erhielt er keine telefonischen Drohungen mehr. Erst nachdem er seine Missionstätigkeit im Jahr 2018 in E._______, das rund fünf Fahrstunden von B._______ entfernt ist, wieder intensiviert hat, kam es im April 2019 zu einem weiteren Vorfall (act. A15 F 65). Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie in B._______ nie Opfer von Übergriffen wurden und dass bereits ein Reduzieren seiner Missonstätigkeit in buddhistisch geprägten Regionen genügte, um auch keine Drohanrufe mehr zu erhalten. Dass seine Ehefrau angeblich aus Angst zu ihrer Mutter nach F._______ gezogen ist, ändert nichts daran. F._______ liegt lediglich elf Kilometer von B._______ entfernt. Seine Ehefrau geht dort ihrer Arbeit nach und die Kinder besuchen die Schule, was darauf hindeutet, dass sie sich in F._______ sicher fühlt. Es steht dem Beschwerdeführer frei, sich in diesem Ort niederzulassen. Ausserdem bestehen Zweifel daran, ob die Ehefrau tatsächlich aus Sicherheitsüberlegungen nach F._______ gezogen ist oder ob der Umzug nicht vielmehr erfolgt ist, weil dort ihre Mutter lebt. Insgesamt ist davon auszugehen, dass eine freiberufliche Missionstätigkeit des Beschwerdeführers in seiner Heimatregion keine Verfolgungsmassnahmen seitens buddhistischer Extremisten zur Folge hat. Eine solche Reduktion der Missionstätigkeit ist ihm aufgrund der Umstände zumutbar. Bei einer Rückkehr ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Unter diesen Umständen kann die Frage der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der sri-lankischen Behörden gegenüber evangelikalen Christen offengelassen werden. 6.2 An dieser Einschätzung ändern weder der Regierungswechsel vom 16. November 2019 noch die kürzlich erfolgte Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo etwas, da diesbezüglich kein individueller Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich ist. Hinsichtlich des Machtwechsels vom 16. November 2019 gilt festzuhalten: Gotabaya Rajapaksa wurde damals zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 24.04.2020). Er war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär und wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalisten und Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.01.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda sodann zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://www.aninews.in/ne ws/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-tate20191127174753/, abgerufen am 24.04.2020). Beobachter und ethnische/religiöse Minderheiten befürchten verstärkte Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 03.03.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, auszugehen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Der Beschwerdeführer war nie behördlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Es gibt keine konkreten Hinweise darauf, dass evangelikale Christen unter dem neuen Regierungspräsidenten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt wären. Die eingereichten Artikel des Beschwerdeführers ändern nichts an dieser Einschätzung. Einer allfälligen mittelbaren Verfolgung durch Dritte kann er sich durch zumutbare Vorkehrungen (vgl. E. 6.1) entziehen. Es ist daher auch unter Berücksichtigung des aktuellen politischen Kontextes in Sri Lanka nicht davon auszugehen, er hätte mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. Es liegen demnach keine objektiven Nachfluchtgründe vor. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). 7.2 Der Beschwerdeführer ist Singhalese und hat keinerlei Verbindungen zu den LTTE. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer nicht an, er sei einer Straftat angeklagt oder gar verurteilt worden oder verfüge über einen Strafeintrag. Er hat keine Narben und ist nicht exilpolitisch tätig. Dass er in einer "Stop List" aufgeführt sein soll, ist aufgrund des Gesagten unwahrscheinlich. Zudem reiste er öfters problemlos ins Ausland. Folglich erfüllt er keine Risikofaktoren. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 7.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 Abs. 1 AsylV 1; SR 142.311). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Nachdem der Beschwerdeführer - wie in den Erwägungen 6 und 7.2 ausgeführt - nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach eingehender Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Westprovinz grundsätzlich zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.3). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand, der am 28. August 2019 wieder aufgehoben wurde, und die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer ist gesund. Er lebte vor seiner Ausreise in der Stadt B._______, Distrikt Colombo, Westprovinz. Er verfügt über den A-Level Schulabschluss und jahrelange Berufserfahrung. Seine Ehefrau ist ebenfalls berufstätig. Er konnte selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Nach der Rückkehr dürfte er seine Arbeitstätigkeit wieder aufnehmen und für den Lebensunterhalt sorgen können. Zudem verfügt er mit seiner Ehefrau und den Kindern, der Mutter, dem Bruder sowie weiteren Verwandten über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in Sri Lanka, das in der Lage sein sollte, ihn bei der Wiedereingliederung zu unterstützen. Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 9.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt, Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2020 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Demgemäss ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gestützt auf aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gutzuheissen. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1135/2019 vom 16. April 2020 E. 12 wurde die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Demzufolge ist sie auch im vorliegenden Verfahren dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Der Aufwand lässt sich allerdings aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ist das Honorar für MLaw Nadja Zink auf Fr. 1'700.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung wird gutgeheissen.
4. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'700.- entrichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand: