Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...). April 2016 und gelangte auf dem Luftweg nach B._______. Nach einem Aufenthalt von sieben Monaten setzte er seine Reise über die C._______ fort und erreichte mit dem Flugzeug am 13. November 2016 die Schweiz. Am Folgetag stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch, woraufhin er am 28. November 2016 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde. Am 26. April 2019 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei im Dorf E._______ im Distrikt F.______ (Nordprovinz) aufgewachsen. Er habe dort zusammen mit seinen Eltern und seiner Schwester gelebt, die Schule bis zur 13. Klasse besucht und mit einem A-Level abgeschlossen. Danach habe er im Landwirtschaftsbetrieb seiner Familie gearbeitet sowie mit (...) und (...) gehandelt. Nach der Haftentlassung seines Cousins G.______, welcher bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei, habe er den Handel gemeinsam mit diesem betrieben. Sie hätten unter anderem auch von H.______(...) gekauft, einem Bauern aus ihrem Dorf, den sein Cousin aus seiner Zeit bei den LTTE gekannt habe und der mit ihm in Haft gewesen sei. Am (...) 2016 hätten die Behörden Bomben und Munition auf einem Grundstück in I._______ gefunden, welches der Ehefrau von H.______ gehört habe. Noch am gleichen Tag sei H.______ festgenommen worden. Das Criminal Investigation Department (CID) habe am nächsten Tag seinen Cousin nach F.______ vorgeladen. Nach zwei Tagen hätten sie ihn wieder gehen lassen und aufgefordert, jeden Tag zur Unterschriftsleistung vorbeizukommen. Wiederum einen Tag später hätten Angehörige des CID bei ihm zu Hause - als er gerade mit den Kühen auf der Weide gewesen sei - nach ihm gesucht. Sie hätten seine Identitätskarte mitgenommen und seiner Mutter gesagt, er müsse diese beim CID-Camp in F.______ abholen. Er sei dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen und habe sich für einige Tage in den Wäldern versteckt. In dieser Zeit hätten ihn die CID-Leute etwa dreimal zu Hause gesucht. Da er nicht einfach habe im Wald bleiben können, sei er schliesslich mithilfe eines Schleppers nach B._______ ausgereist. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine temporäre Identitätskarte im Original sowie eine beglaubigte Kopie eines Auszugs aus dem Geburtsregister zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 - eröffnet am 31. Oktober 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 28. November 2019 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als Beschwerdebeilagen wurden - neben der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht - ein Schreiben von J._______ inklusive deutsche Übersetzung, eine Kopie des N-Ausweises von G.______, verschiedene Medienartikel und ein Auszug eines Berichts des International Truth and Justice Project eingereicht. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätige am 3. Dezember 2019 den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (45 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.
E. 4 Der Beschwerdeführer erhebt formelle Rügen, indem er dem SEM eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorwirft. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie - sofern begründet - allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andrerseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG einen Beschwerdegrund. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde gerügt, dass zwischen der Befragung zur Person und der Anhörung ein Zeitraum von rund zweieinhalb Jahren liege. Es entspreche nicht den kognitiven Fähigkeiten einer Person, sich drei Jahre nach den betreffenden Ereignissen noch an genaue Details zu erinnern. Hierzu ist festzuhalten, dass es zwar durchaus wünschenswert ist, wenn zwischen der BzP und der Anhörung ein relativ kurzer zeitlicher Abstand liegt. Es gibt aber keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitrahmens nach der BzP durchzuführen. Der Länge des zwischen den Befragungen verstrichenen Zeitraums ist indessen bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BVGer D-2157/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 6.3.5).
E. 4.3 Weiter moniert der Beschwerdeführer, dass sein Fall von verschiedenen Mitarbeitenden des SEM behandelt worden sei. Insbesondere habe nicht dieselbe Person die Verfügung verfasst, welche ihn befragt habe, wodurch die subjektiven Eindrücke der Befragerin verloren gegangen seien. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer aus der Behandlung seines Falles durch verschiedene Personen ein Nachteil entstanden sein soll. Seine Vorbringen können auch anhand der Befragungsprotokolle sachgerecht beurteilt werden. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör keine Vorgaben für die Vorinstanz ergeben, wonach die Verfügung durch die befragende Person verfasst werden müsste.
E. 4.4 Sodann wurde auf Beschwerdeebene gerügt, dass es das SEM unterlassen habe, vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel korrekt zu würdigen und den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig, richtig und willkürfrei festzustellen. Namentlich seien die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend Verhörtaktiken der sri-lankischen Sicherheitsbehörden nicht ernsthaft geprüft worden. Zudem habe die Vorinstanz die drohende Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeit seines Cousins für die LTTE nicht angemessen gewürdigt. Auch durch die Beziehung zu H._______, welcher als LTTE-Mitglied bekannt sei und bei dem die Sicherheitsbehörden eine Jacke mit Granaten gefunden hätten, bestehe eine Reflexverfolgung. Das SEM legte in seiner Verfügung einlässlich dar, aus welchen Gründen es die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit H.______ und der Verhaftung des Cousins für nicht glaubhaft erachtete. Entsprechend gab es auch keine Veranlassung, sich weitergehend mit den Befürchtungen des Beschwerdeführers, wonach er deswegen Verhören - allenfalls unter Verwendung von bestimmten Verhörtaktiken - unterzogen werden könnte, auseinanderzusetzen. Aus demselben Grund war es auch nicht erforderlich, auf eine mögliche Reflexverfolgung infolge der angeblichen Verbindungen zu H.______ einzugehen. Weiter führte das SEM aus, dass der Beschwerdeführer nach Kriegsende noch sieben Jahre in Sri Lanka gelebt habe. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren - wozu auch die Verwandtschaft mit einem ehemaligen LTTE-Mitglied zu zählen ist - hätten kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Relevanz der geltend gemachten LTTE-Mitgliedschaft seines Cousins sowie der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu einer anderen Auffassung gelangt als die Vorinstanz, stellt weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts dar. Vielmehr betrifft dies die rechtliche Würdigung seiner Vorbringen.
E. 4.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer unter dem Titel "Unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts / willkürliche Sachverhaltsfeststellung" die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM kritisiert (vgl. S. 7 f. der Beschwerdeschrift). Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist jedoch im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen, weshalb diesbezüglich auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist.
E. 4.6 Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, das SEM habe die Situation in Sri Lanka nicht ausreichend berücksichtigt respektive die bisher herangezogenen Berichte erwiesen sich angesichts der veränderten Lage nach der Präsidentschaftswahl als nicht mehr aktuell. Diesbezüglich ist festzustellen, dass es vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Vorinstanz die Lage in Sri Lanka bei der Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht genügend beachtet hätte. Alleine der Umstand, dass das SEM in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als vom Beschwerdeführer vertreten, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch stellt dies eine Verletzung der Begründungspflicht dar. Auf allfällige Veränderungen der Lage seit dem Erlass der vorinstanzlichen Verfügung wird ebenfalls in den untenstehenden Erwägungen einzugehen sein, nachdem für die Beurteilung eines Asylgesuchs stets auch die aktuelle Lage im Heimatstaat, wie sie sich im Zeitpunkt des Entscheids durch das Gericht darstellt, miteinzubeziehen ist.
E. 4.7 Zusammenfassend erweisen sich die geltend gemachten formellen Rügen als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, dass die Aussagen des Beschwerdeführers verschiedene Widersprüche enthielten. So habe er anlässlich der BzP angegeben, dass sein Cousin seit seiner Festnahme verschollen sei. Demgegenüber habe er bei der Anhörung ausgesagt, dass er schon nach zwei Tagen wieder freigelassen worden sei. Seine Erklärung, dass er davon erst nach seiner Ausreise erfahren habe, widerspreche seinen früheren Aussagen in der Anhörung. Weiter habe er bei der BzP davon gesprochen, dass auf dem Grundstück der Frau von H.______ Bomben und Munition gefunden worden seien, während er bei der Anhörung eine Bombenjacke respektive eine Jacke mit Handgranaten erwähnt habe. Zudem seien die Beschreibungen des Beschwerdeführers durchwegs vage und unsubstanziiert und es fehle seiner freien Schilderung an jeglichen persönlichen Elementen. Auf spätere konkrete Nachfragen habe er ausweichend und oberflächlich geantwortet. Es entstehe an keiner Stelle der Eindruck, dass er über Ereignisse berichte, die er tatsächlich selbst erlebt habe. Das von ihm vorgebrachte Handeln scheine auch aus logischer Sicht wenig nachvollziehbar. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er sich angesichts der von ihm geschilderten Vorfälle überhaupt zur Ausreise aus Sri Lanka entschieden habe. Sein Cousin, der früher bei den LTTE gewesen sei und H.______ von dort gekannt habe, sei nach zwei Tagen Befragung wieder freigelassen worden. Der Beschwerdeführer habe dagegen keine LTTE-Verbindungen und H.______ lediglich aufgrund seiner Arbeitstätigkeit gekannt. Es sei daher nicht klar, aus welchen Gründen er Massnahmen von Seiten der Behörden befürchtet habe. Ebenso wenig leuchte ein, warum die Behörden überhaupt so schnell und so oft nach ihm gesucht haben sollten. Insgesamt erwiesen sich seine Vorbringen als nicht glaubhaft. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass es - selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit - keine Hinweise darauf gebe, dass die geltend gemachte Suche nach ihm zwecks Befragung im Zusammenhang mit dem Fund von Bomben bei einem Bekannten über eine staatlich legitime Mass-nahme hinausginge. Entsprechend sei das Vorbringen auch nicht asylrelevant. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer nach Kriegsende noch sieben Jahre in Sri Lanka gelebt habe und nicht habe glaubhaft machen können, dass er vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Es seien keine Risikofaktoren oder Gründe ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nun in den Fokus der Behörden geraten sollte.
E. 6.2 In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, das SEM habe den herabgesetzten Anforderungen an das Beweismass des Glaubhaftmachens nicht genügend Rechnung getragen. Allenfalls vorhandene Widersprüche seien marginal und belanglos. Der Beschwerdeführer habe seinen Cousin nach dessen Festnahme erst wieder kontaktiert, als er sich bereits in der Schweiz befunden habe. Er habe daher nicht gewusst, dass G.______ nach zwei Tagen wieder freigelassen worden sei. Aus diesem Grund sei er davon ausgegangen, dass er verschollen sei. Hinsichtlich des angeblichen Widerspruchs, wonach bei H.______ Bomben und Munition oder eine Jacke mit Handgranaten gefunden worden seien, dürfte es sich um Übersetzungsabweichungen handeln. Schliesslich seien Handgranaten ebenfalls Bomben und dem Dolmetscher sei wohl der spezifische Begriff entfallen. Die Vorinstanz werfe dem Beschwerdeführer weiter vor, dass seine Beschreibungen zu vage seien. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass die Geschehnisse bei der Anhörung bereits drei Jahre zurückgelegen hätten und es nicht den kognitiven Fähigkeiten einer Person entspreche, nach so langer Zeit alle Gefühle wieder hervorzurufen. Für die Beurteilung der Asylgründe sei es unausweichlich, die aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka zu berücksichtigen. Im November 2019 sei Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten gewählt worden. Dieser sei während der Präsidentschaft seines Bruders Mahinda Rajapaksa bereits Verteidigungsminister gewesen. Beiden würden unzählige Menschenrechtsverletzungen gegen die tamilische Bevölkerung, sowohl während der Bürgerkriegszeit als auch danach, vorgeworfen. Mit der erneuten Machtübernahme des Rajapaksa-Clans habe sich die Lage für die tamilische Minderheit in Sri Lanka erheblich verschlechtert. Die Schweizer Botschaft habe kürzlich in den eigenen Reihen erfahren müssen, dass der Rajapaksa-Clan bei seinem Vorgehen keine Opfer scheue. So sei eine Angestellte der Botschaft mit einem weissen Van entführt, mit dem Tod bedroht und gezwungen worden, botschaftsinterne Informationen preiszugeben. Dieses Vorgehen sei beispielhaft für die Machenschaften des neuen Staatsoberhauptes. Die NGO International Truth and Justice Projekt habe sich in ihrem Bericht vom Juli 2017 auf den Fall von H.______ bezogen und festgehalten, dass er von den Rajapaksas und deren Anhängern als "hardcore terrorist" eingestuft worden sei. Es seien denn auch weitere Personen, die durch das Mobiltelefon von H.______ gefunden worden seien, verhaftet worden. Sodann seien Fälle von Tamilen dokumentiert, die als abgewiesene Asylsuchende nach Sri Lanka zurückgekehrt und dort verhaftet worden seien. Diese seien nicht nur in Haft geschlagen worden, sondern hätten auch nach der Freilassung weiterhin unter Beobachtung gestanden. Zudem würden Verdächtige immer noch unter dem Prevention of Terrorism Act (PTA) auf unbestimmte Zeit festgehalten, wobei sie brutaler Folter ausgeliefert seien. Das SEM sei mithin zu Unrecht zum Schluss gekommen, dass im Fall des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgung vorliege und er zukünftig keine Verfolgung zu befürchten habe. Gerade angesichts der Ereignisse nach den Wahlen bestehe bei einer Rückreise nach Sri Lanka eine Gefährdung. Bereits vor der Ausreise sei er aufgrund der Beziehung zu H.______ und seinem Cousin, beides ehemalige LTTE-Mitglieder, ins Visier des Staatsapparates geraten. Personen mit seinem Profil würden als Gefahr für den Einheitsstaat betrachtet und verdächtigt, sich am Wiederaufbau einer Unabhängigkeitsbewegung zu beteiligen. Die Gefährdungslage habe sich seit dem Machtwechsel für alle Personen mit einem solchen Profil intensiviert. Spätestens im Rahmen des Background-Checks bei der Wiedereinreise würden die Behörden seine Verbindungen zu den LTTE erkennen und ihn umgehend verhaften. Eventualiter wurde beantragt, dass der Vollzug der Wegweisung als unzulässig respektive unzumutbar zu qualifizieren und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen sei. Das SEM habe keine korrekte und vollständige Beurteilung der Zulässigkeit vorgenommen. Sollte das Gericht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinen, müsse anhand der gut dokumentierten Ereignisse bei der Rückschaffung von tamilischen Asylsuchenden festgehalten werden, dass alle nach Sri Lanka zurückgeschafften tamilischen Asylbewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jederzeit Opfer einer Verhaftung sowie von Verhören unter Anwendung von Folter werden könnten. Angesichts des drastischen Vorgehens der Behörden gegenüber verdächtigen Personen - insbesondere seit der Machtergreifung Rajapaksas - und im Lichte der Vorgeschichte des Beschwerdeführers bestehe die Gefahr einer Verfolgung. Sodann lägen klare Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr konkret gefährdet wäre, weshalb der Wegweisungsvollzug auch unzumutbar sei. Neben dem Risiko, dass zurückkehrende Tamilen bereits am Flughafen Verhaftungen und Verhören ausgesetzt seien, bestehe auch die Gefahr, zu einem späteren Zeitpunkt Opfer von Behelligungen, Belästigungen und Misshandlungen zu werden.
E. 7.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1).
E. 7.2 Das SEM wies vorliegend zu Recht darauf hin, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in zentralen Punkten widersprüchlich sind. So führte er bei der Anhörung aus, sein Cousin sei - nach der Festnahme von H.______- verhaftet worden, habe nach zwei Tagen wieder gehen können und sei aufgefordert worden, in Zukunft täglich in F.______ Unterschrift zu leisten (vgl. A15, F62 und F108). Auf konkrete Nachfrage bestätigte er ausdrücklich, dass er noch in Sri Lanka mitbekommen habe, dass der Cousin wieder entlassen worden sei. Die Mutter des Cousins habe seine Mutter angerufen und sie darüber informiert (vgl. A15, F109 f.). Dies widerspricht seiner Aussage an der BzP diametral, wonach der Cousin seit der Festnahme verschollen sei (vgl. A7, Ziff. 7.02). Die vom Beschwerdeführer später vorgebrachte Erklärung, dass er erst in der Schweiz mit dem Cousin Kontakt aufgenommen habe und daher bei der BzP im November 2016 noch nichts von dessen Entlassung gewusst habe, ist nicht überzeugend. Einerseits widerspricht dies seinen eigenen Aussagen, andrerseits befand sich der Cousin - der am (...) 2016 für zwei Tage inhaftiert worden sein soll - Monate vor der BzP wieder auf freiem Fuss. Es erscheint schwer vorstellbar, dass der Beschwerdeführer, welcher sich zum Zeitpunkt der Entlassung des Cousins noch in Sri Lanka befunden hat, davon nichts gewusst haben soll. Bei der Anhörung führte er hierzu aus, dass er während seines Aufenthalts in B._______ weder mit seinem Cousin noch "mit denen zu Hause" geredet habe (vgl. A15, F121). Dies lässt sich jedoch nicht vereinbaren mit seiner Aussage bei der BzP, wonach er von B._______ aus mehrmals mit seiner Mutter telefoniert habe (vgl. A7, Ziff. 7.02). Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben dazu gemacht hat, was mit seinem Cousin geschehen sei. Dabei handelt es sich um ein äusserst wichtiges Element seiner Verfolgungsvorbringen, da es einen erheblichen Unterschied macht, ob der Cousin - der aus dem gleichen Anlass wie der Beschwerdeführer vom CID belangt worden sein soll - für zwei Tage festgehalten wurde oder monatelang verschollen war.
E. 7.3 Bei der Frage, ob im Haus von H.______ Bomben und Munition (vgl. A7, Ziff. 7.01) oder eine Jacke mit Bomben (vgl. A15, F62) gefunden worden seien, geht es zwar ebenfalls um einen wichtigen Punkt in den Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Abweichung in diesen Aussagen erscheint jedoch nicht besonders gravierend, zumal sich wohl nicht ausschliessen lässt, dass diesbezüglich eine Ungenauigkeit bei der Übersetzung entstanden ist.
E. 7.4 Zu Recht hielt die Vorinstanz jedoch fest, dass es den Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen weitgehend an Substanz fehlt und diese kaum Realkennzeichen aufweisen. Auf Beschwerdeebene wurde in diesem Zusammenhang geltend gemacht, es entspreche nicht den kognitiven Fähigkeiten eines Menschen, mehrere Jahre nach den Vorfällen noch alle Gefühle hervorzurufen, welche mit diesen verbunden seien. Es kann aber von asylsuchenden Personen erwartet werden, dass sie die Gründe für ihr Asylgesuch mit einem gewissen Detaillierungsgrad darlegen und sich ihren Schilderungen zumindest einzelne Realkennzeichen - wozu nicht nur die Erwähnung von Gefühlen und Emotionen, sondern beispielsweise auch die Wiedergabe von Interaktionen und Gesprächen, die Darlegung von Komplikationen oder ausgefallenen Einzelheiten zu zählen sind - entnehmen lassen. Solche fehlen im Anhörungsprotokoll jedoch weitgehend und es wird vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, dass seine Aussagen detailliert seien und Realkennzeichen enthalten würden.
E. 7.5 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass es schwer nachvollziehbar erscheint, weshalb der Beschwerdeführer sich aufgrund der von ihm geschilderten Umstände entschlossen habe, Sri Lanka zu verlassen. Er war davor weder politisch aktiv noch hatte er zu irgendeinem Zeitpunkt Probleme mit den heimatlichen Behörden. Dass er sich allein aufgrund einer Vorladung durch das CID - die im Anschluss an die Verhaftung einer Person erfolgt sein soll, deren (...) er weiterverkauft habe - zur Ausreise entschlossen habe, erscheint wenig einleuchtend. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Befürchtungen, was ihm in Sri Lanka gedroht hätte und weshalb er konkret ausgereist sei, durchwegs vage äusserte. Auf entsprechende Fragen hin verwies er auf die Probleme seines Cousins und erwähnte die Verhaftung von E._______, ohne jedoch nachvollziehbar darzulegen, was ihn persönlich zur Ausreise bewegt habe (vgl. A15, F79 und F108). An einer anderen Stelle antwortete er ausweichend damit, dass sein Vater ihn zuerst nach B._______ geschickt habe, weil er nur wenig Geld gehabt habe (vgl. A15, F127). Ergänzend führte er aus, dass er - wäre er in Sri Lanka geblieben - zum "Nalamadi" vorgeladen worden wäre, von wo viele Personen nicht zurückgekehrt seien. Er war aber nicht in der Lage, konkrete Beispiele zu benennen, und gab lediglich an, dass dies eine allgemeine Antwort dazu sei, was in der Nordprovinz passiert sei (vgl. A15, F128 ff.). Im freien Bericht erklärte der Beschwerdeführer zu den Gründen für seine Ausreise, dass sein Vater einen Schlepper organisiert habe, weil er sich gedacht habe, es entstünden Verluste im Geschäft und mit den Kühen, wenn er (der Beschwerdeführer) weiterhin im Wald bleibe. Es habe sich auch niemand um das Haus und die Einkäufe kümmern können (vgl. A15, F62). Diese Überlegungen würden darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer gerade nicht aufgrund einer Verfolgung durch die heimatlichen Behörden - und damit aus allenfalls asylrechtlich relevanten Gründen - ausgereist ist. Zudem erscheint diese Motivation für die Ausreise nicht nachvollziehbar, da sich der Beschwerdeführer nach dem Verlassen des Heimatstaates offensichtlich nicht mehr um Kühe, Haus und Einkäufe kümmern konnte. Auf entsprechenden Vorhalt erklärte er, dass er von hier aus einen Cousin beauftragt habe, welcher nun die Einkäufe erledige (vgl. A15, F148). Aufgrund dieser Ausführungen erschliesst sich jedoch nicht, weshalb der Beschwerdeführer ausgereist ist. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der betreffende Cousin die Einkäufe nicht auch hätte übernehmen können, während er selbst sich noch in Sri Lanka respektive im Wald befunden habe.
E. 7.6 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sein Cousin - bei welchem es sich um ein ehemaliges LTTE-Mitglied gehandelt habe, das überdies mit H.______ in Haft gewesen sei - lediglich zwei Tage festgehalten, zur Unterschriftsleistung verpflichtet sowie aufgefordert worden sei, auf entsprechende Vorladung hin wiederum zur Befragung zu erscheinen (vgl. A15, F62). Dabei handelt es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG, welche die erforderliche Intensität erreichen würden, um als asylrelevant eingestuft zu werden. Umso weniger wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der seinerseits keine Verbindungen zu den LTTE aufwies, nie in Haft gewesen war oder anderweitige Probleme mit den Behörden gehabt hat, schwerwiegendere - und damit asylrelevante - Nachteile als der Cousin zu befürchten gehabt hätte.
E. 7.7 Insgesamt ist festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den Ereignissen vor seiner Ausreise unsubstanziiert ausgefallen sind und gravierende Widersprüche in zentralen Punkten aufweisen. Der Umstand, dass zwischen der BzP und der Anhörung ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren liegt und die betreffenden Vorfälle bereits eine gewisse Zeit zurücklagen, stellt keine ausreichende Erklärung für dieses Aussageverhalten dar. Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus den von ihm vorgebrachten Gründen befürchtete, von Seiten der sri-lankischen Behörden Verfolgungsmassnahmen respektive ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Seine Vorbringen erweisen sich daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als nicht glaubhaft.
E. 7.8 Die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Im Bestätigungsschreiben von J._______ wird ausgeführt, dass ihr Ehemann und dessen Cousins H.______ (Kämpfername K._______) seit mehreren Jahren kennen würden und dieser regelmässig zum Haus ihrer Schwiegermutter gekommen sei. Bei diesen Besuchen sei auch der Beschwerdeführer anwesend gewesen. Etwa im (...) 2016 seien sie und ihre Schwiegermutter im Zusammenhang mit Terrorermittlungen gegen H.______ nach dem Beschwerdeführer gefragt worden, wobei ihnen auch ein Foto von ihm vorgelegt worden sei (vgl. Beschwerdebeilage 3). Diese Bestätigung weist jedoch den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens auf und es ist nicht möglich, die darin enthaltenen Angaben zu überprüfen. Der Beschwerdeführer erwähnte an keiner Stelle, dass die Beziehung zu H.______ über den Kontakt im Zusammenhang mit dem (...)handel hinausgegangen sei. Vielmehr soll es sich bei diesem um einen Kollegen des Cousins gehandelt haben (vgl. A15, F62, F65). Er selbst sei denn auch nicht dabei gewesen, wenn über Angelegenheiten aus der Zeit bei der Bewegung gesprochen worden sei, und die Freunde von H.______ kenne er nicht gross (vgl. A15, F73 f. und F102). Es erstaunt daher, dass im Schreiben von J._______ dieser Cousin nicht erwähnt wird und dieses eher den Eindruck vermittelt, als hätte eine relativ enge Freundschaft zwischen dem Beschwerdeführer und H.______ bestanden. Dies lässt sich nur schwer mit dessen vagen Aussagen zu H.______ und der von ihm dargelegten Beziehung zu diesem vereinbaren. Das Schreiben scheint daher nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu belegen. Sodann trifft es zu, dass der Fall von H.______ in einem Bericht des International Truth and Justice Project erwähnt wird, wobei dessen LTTE-Name dort als L._______ bezeichnet wird. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer in diesen Fall involviert war und zu den Personen gehört, welche in diesem Rahmen verhaftet respektive gesucht worden waren. Der Bericht lässt aber darauf schliessen, dass es sich bei der Festnahme von H.______ und den darauf folgenden Verhaftungen um einen grösseren und bekannteren Fall handelt. Entsprechend wäre es dem Beschwerdeführer auch ohne weiteres möglich gewesen, die von ihm genannten Informationen dazu - die sich als äusserst spärlich erweisen und nicht erlebnisgeprägt ausgefallen sind (vgl. A15, F63 ff.) - den betreffenden Medienberichten zu entnehmen.
E. 7.9 Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Festnahme von H.______ vom CID gesucht wurde. Folglich gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass er in seiner Abwesenheit respektive nach der Ausreise weiterhin von den Behörden gesucht worden wäre.
E. 8 Im Folgenden ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aus anderen Gründen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen.
E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der sogenannten "Stop-List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden dabei als stark risikobegründende Faktoren eingestuft. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Das Gericht hat im Einzelfall die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren in einer Gesamtschau sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen und zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vorliegt (Urteil E-1866/2015 E. 8).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt F.______ und damit aus dem sogenannten Vanni-Gebiet. Weder er selbst noch Angehörige seiner Kernfamilie hätten einen Bezug zu den LTTE aufgewiesen. Eine Tante väterlicherseits sei aber bei der Bewegung gewesen und als Märtyrerin gestorben (vgl. A15, F24). Zudem sei der Cousin G.______ Mitglied der LTTE gewesen und habe mehrere Jahre in Haft verbracht. Zu keinem Zeitpunkt macht der Beschwerdeführer geltend, dass seine Eltern, seine Schwester oder andere Angehörige aufgrund dieser familiären Verbindungen zu den LTTE Schwierigkeiten erhalten hätten. Der Cousin soll zudem acht Brüder haben, von denen mit einer Ausnahme alle noch in Sri Lanka leben. Drei von diesen Brüdern hätten einen Job bei den Behörden (vgl. A15, F77 f.). Angesichts des Umstands, dass diese nahen Angehörigen des Cousins keine Probleme mit dem sri-lankischen Staat zu haben scheinen und teilweise sogar beim Staat arbeiten, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen der verwandtschaftlichen Beziehung zum Cousin ins Visier der heimatlichen Behörden geraten könnte. Nachdem er nicht glaubhaft machen konnte, dass er im Zusammenhang mit einem gegen H.______ eingeleiteten Verfahren vom CID gesucht worden sei, ist auch nicht davon auszugehen, dass gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet oder ein Haftbefehl ausgestellt worden wäre. Entsprechend ist nicht anzunehmen, dass er auf der sogenannten "Stop-List" vermerkt ist und bei einer Rückkehr befürchten müsste, unmittelbar bei der Einreise verhaftet zu werden. Weiter war der Beschwerdeführer weder in Sri Lanka noch von der Schweiz aus (exil-)politisch tätig (vgl. A7, Ziff. 7.02 und A15, F169). Zwar ist er tamilischer Ethnie, verfügt nicht über einen Reisepass und kehrt nach einem längeren Aufenthalt in der Schweiz in die Heimat zurück. Diese Umstände sind jedoch als lediglich schwach risikobegründende Faktoren anzusehen, welche nicht geeignet sind, dazu zu führen, dass er von den sri-lankischen Behörden als Unterstützer der LTTE respektive als Person wahrgenommen wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Insgesamt weist er kein Profil auf, welches darauf schliessen lassen müsste, dass er bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der heimatlichen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen könnte und ihm ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
E. 8.3.1 An dieser Stelle ist sodann festzuhalten, dass die allgemeine Lage in Sri Lanka in jüngster Zeit verschiedenen Veränderungen unterworfen war. So wurde am 16. November 2019 Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt. Dieser war unter seinem Bruder Mahinda Rajapaksa, welcher von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein. Die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren damit im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/ sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/, abgerufen am 14.07.20). Beobachter sowie Angehörige von ethnischen und religiösen Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von verschiedenen Personengruppen, darunter Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Des Weiteren kam es Ende des letzten Jahres zu einem Konflikt zwischen der Schweizer Botschaft und den sri-lankischen Behörden. Dieser stand im Zusammenhang mit der - in der Beschwerde ebenfalls erwähnten - Entführung einer Botschaftsangestellten, die gezwungen worden sein soll, interne Informationen preiszugeben. Die diplomatischen Beziehungen haben sich aber zwischenzeitlich wieder normalisiert und es wurden bereits Rückschaffungen nach Sri Lanka durchgeführt, ohne dass die Betroffenen über die bekannten Befragungen am Flughafen und am Wohnort hinausgehenden Problemen ausgesetzt waren. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist es beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus als möglich zu erachten, dass sich die Gefährdungslage für Personen mit einem bestimmten Risikoprofil akzentuieren könnte (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E 1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019, zu deren Folgen respektive zu den jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka besteht.
E. 8.3.2 Vorliegend gelang es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat behördlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen war. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er im aktuellen politischen Kontext in Sri Lanka in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten könnte und mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hätte.
E. 8.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 9 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - an welcher weiterhin festzuhalten ist - lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Sodann ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers sowie aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm jedoch nicht. An dieser Einschätzung ändern auch das Ergebnis der Präsidentschaftswahl vom November 2019 und deren Auswirkungen auf die Lage in Sri Lanka nichts, da kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zu diesen Ereignissen erkennbar ist. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Auch die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka - namentlich die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und deren Folgen - sowie die Nachwirkungen der Anschläge vom 21. April 2019 und des damals verhängten, zwischenzeitlich wieder aufgehobenen Ausnahmezustands führen nicht dazu, dass der Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste.
E. 10.3.3 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer den grössten Teil seines Lebens in E._______ im Distrikt F.______ verbracht habe. Es handle sich bei ihm um einen jungen und gesunden Mann und seine Familie habe im Rahmen eines Hausbauprojekts ein neues Haus erstellen können. Vor der Ausreise habe er bei seinen Eltern gelebt, welche einen Landwirtschaftsbetrieb geführt hätten und dies auch heute noch tun würden. Zudem verfüge er über eine gute Schuldbildung und habe neben seiner Tätigkeit im familieneigenen Betrieb auch Arbeitserfahrung als Händler. Diesen Erwägungen werden auf Beschwerdeebene keine massgeblichen Einwände entgegengehalten. Vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, vorzubringen, das SEM habe den Wegweisungsvollzug ohne eingehende individuelle Prüfung pauschal für zumutbar erklärt. Diese Auffassung erweist sich jedoch als unzutreffend und es ist nicht ersichtlich, welche individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten. Neben seinen Eltern und seiner Schwester hat der Beschwerdeführer noch weitere Verwandte in Sri Lanka (vgl. A15, F20 ff.). Er verfügt somit über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihn bei der Reintegration im Heimatstaat unterstützen kann. Seine Schulbildung und die vorhandene Arbeitserfahrung (vgl. A7 Ziff. 1.17.04) dürften es ihm ermöglichen, sich in Sri Lanka auch wirtschaftlich wieder einzugliedern. Es ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweist.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Die aktuellen Massnahmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit (Covid-19) stehen dem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Sri Lanka angepasst wird (vgl. Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9 m.w.H.).
E. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt deshalb ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6295/2019 Urteil vom 17. August 2020 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...). April 2016 und gelangte auf dem Luftweg nach B._______. Nach einem Aufenthalt von sieben Monaten setzte er seine Reise über die C._______ fort und erreichte mit dem Flugzeug am 13. November 2016 die Schweiz. Am Folgetag stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch, woraufhin er am 28. November 2016 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde. Am 26. April 2019 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei im Dorf E._______ im Distrikt F.______ (Nordprovinz) aufgewachsen. Er habe dort zusammen mit seinen Eltern und seiner Schwester gelebt, die Schule bis zur 13. Klasse besucht und mit einem A-Level abgeschlossen. Danach habe er im Landwirtschaftsbetrieb seiner Familie gearbeitet sowie mit (...) und (...) gehandelt. Nach der Haftentlassung seines Cousins G.______, welcher bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei, habe er den Handel gemeinsam mit diesem betrieben. Sie hätten unter anderem auch von H.______(...) gekauft, einem Bauern aus ihrem Dorf, den sein Cousin aus seiner Zeit bei den LTTE gekannt habe und der mit ihm in Haft gewesen sei. Am (...) 2016 hätten die Behörden Bomben und Munition auf einem Grundstück in I._______ gefunden, welches der Ehefrau von H.______ gehört habe. Noch am gleichen Tag sei H.______ festgenommen worden. Das Criminal Investigation Department (CID) habe am nächsten Tag seinen Cousin nach F.______ vorgeladen. Nach zwei Tagen hätten sie ihn wieder gehen lassen und aufgefordert, jeden Tag zur Unterschriftsleistung vorbeizukommen. Wiederum einen Tag später hätten Angehörige des CID bei ihm zu Hause - als er gerade mit den Kühen auf der Weide gewesen sei - nach ihm gesucht. Sie hätten seine Identitätskarte mitgenommen und seiner Mutter gesagt, er müsse diese beim CID-Camp in F.______ abholen. Er sei dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen und habe sich für einige Tage in den Wäldern versteckt. In dieser Zeit hätten ihn die CID-Leute etwa dreimal zu Hause gesucht. Da er nicht einfach habe im Wald bleiben können, sei er schliesslich mithilfe eines Schleppers nach B._______ ausgereist. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine temporäre Identitätskarte im Original sowie eine beglaubigte Kopie eines Auszugs aus dem Geburtsregister zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 - eröffnet am 31. Oktober 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 28. November 2019 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als Beschwerdebeilagen wurden - neben der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht - ein Schreiben von J._______ inklusive deutsche Übersetzung, eine Kopie des N-Ausweises von G.______, verschiedene Medienartikel und ein Auszug eines Berichts des International Truth and Justice Project eingereicht. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätige am 3. Dezember 2019 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.
4. Der Beschwerdeführer erhebt formelle Rügen, indem er dem SEM eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorwirft. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie - sofern begründet - allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andrerseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG einen Beschwerdegrund. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde gerügt, dass zwischen der Befragung zur Person und der Anhörung ein Zeitraum von rund zweieinhalb Jahren liege. Es entspreche nicht den kognitiven Fähigkeiten einer Person, sich drei Jahre nach den betreffenden Ereignissen noch an genaue Details zu erinnern. Hierzu ist festzuhalten, dass es zwar durchaus wünschenswert ist, wenn zwischen der BzP und der Anhörung ein relativ kurzer zeitlicher Abstand liegt. Es gibt aber keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitrahmens nach der BzP durchzuführen. Der Länge des zwischen den Befragungen verstrichenen Zeitraums ist indessen bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BVGer D-2157/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 6.3.5). 4.3 Weiter moniert der Beschwerdeführer, dass sein Fall von verschiedenen Mitarbeitenden des SEM behandelt worden sei. Insbesondere habe nicht dieselbe Person die Verfügung verfasst, welche ihn befragt habe, wodurch die subjektiven Eindrücke der Befragerin verloren gegangen seien. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer aus der Behandlung seines Falles durch verschiedene Personen ein Nachteil entstanden sein soll. Seine Vorbringen können auch anhand der Befragungsprotokolle sachgerecht beurteilt werden. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör keine Vorgaben für die Vorinstanz ergeben, wonach die Verfügung durch die befragende Person verfasst werden müsste. 4.4 Sodann wurde auf Beschwerdeebene gerügt, dass es das SEM unterlassen habe, vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel korrekt zu würdigen und den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig, richtig und willkürfrei festzustellen. Namentlich seien die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend Verhörtaktiken der sri-lankischen Sicherheitsbehörden nicht ernsthaft geprüft worden. Zudem habe die Vorinstanz die drohende Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeit seines Cousins für die LTTE nicht angemessen gewürdigt. Auch durch die Beziehung zu H._______, welcher als LTTE-Mitglied bekannt sei und bei dem die Sicherheitsbehörden eine Jacke mit Granaten gefunden hätten, bestehe eine Reflexverfolgung. Das SEM legte in seiner Verfügung einlässlich dar, aus welchen Gründen es die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit H.______ und der Verhaftung des Cousins für nicht glaubhaft erachtete. Entsprechend gab es auch keine Veranlassung, sich weitergehend mit den Befürchtungen des Beschwerdeführers, wonach er deswegen Verhören - allenfalls unter Verwendung von bestimmten Verhörtaktiken - unterzogen werden könnte, auseinanderzusetzen. Aus demselben Grund war es auch nicht erforderlich, auf eine mögliche Reflexverfolgung infolge der angeblichen Verbindungen zu H.______ einzugehen. Weiter führte das SEM aus, dass der Beschwerdeführer nach Kriegsende noch sieben Jahre in Sri Lanka gelebt habe. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren - wozu auch die Verwandtschaft mit einem ehemaligen LTTE-Mitglied zu zählen ist - hätten kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Relevanz der geltend gemachten LTTE-Mitgliedschaft seines Cousins sowie der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu einer anderen Auffassung gelangt als die Vorinstanz, stellt weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts dar. Vielmehr betrifft dies die rechtliche Würdigung seiner Vorbringen. 4.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer unter dem Titel "Unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts / willkürliche Sachverhaltsfeststellung" die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM kritisiert (vgl. S. 7 f. der Beschwerdeschrift). Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist jedoch im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen, weshalb diesbezüglich auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist. 4.6 Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, das SEM habe die Situation in Sri Lanka nicht ausreichend berücksichtigt respektive die bisher herangezogenen Berichte erwiesen sich angesichts der veränderten Lage nach der Präsidentschaftswahl als nicht mehr aktuell. Diesbezüglich ist festzustellen, dass es vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Vorinstanz die Lage in Sri Lanka bei der Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht genügend beachtet hätte. Alleine der Umstand, dass das SEM in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als vom Beschwerdeführer vertreten, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch stellt dies eine Verletzung der Begründungspflicht dar. Auf allfällige Veränderungen der Lage seit dem Erlass der vorinstanzlichen Verfügung wird ebenfalls in den untenstehenden Erwägungen einzugehen sein, nachdem für die Beurteilung eines Asylgesuchs stets auch die aktuelle Lage im Heimatstaat, wie sie sich im Zeitpunkt des Entscheids durch das Gericht darstellt, miteinzubeziehen ist. 4.7 Zusammenfassend erweisen sich die geltend gemachten formellen Rügen als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, dass die Aussagen des Beschwerdeführers verschiedene Widersprüche enthielten. So habe er anlässlich der BzP angegeben, dass sein Cousin seit seiner Festnahme verschollen sei. Demgegenüber habe er bei der Anhörung ausgesagt, dass er schon nach zwei Tagen wieder freigelassen worden sei. Seine Erklärung, dass er davon erst nach seiner Ausreise erfahren habe, widerspreche seinen früheren Aussagen in der Anhörung. Weiter habe er bei der BzP davon gesprochen, dass auf dem Grundstück der Frau von H.______ Bomben und Munition gefunden worden seien, während er bei der Anhörung eine Bombenjacke respektive eine Jacke mit Handgranaten erwähnt habe. Zudem seien die Beschreibungen des Beschwerdeführers durchwegs vage und unsubstanziiert und es fehle seiner freien Schilderung an jeglichen persönlichen Elementen. Auf spätere konkrete Nachfragen habe er ausweichend und oberflächlich geantwortet. Es entstehe an keiner Stelle der Eindruck, dass er über Ereignisse berichte, die er tatsächlich selbst erlebt habe. Das von ihm vorgebrachte Handeln scheine auch aus logischer Sicht wenig nachvollziehbar. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er sich angesichts der von ihm geschilderten Vorfälle überhaupt zur Ausreise aus Sri Lanka entschieden habe. Sein Cousin, der früher bei den LTTE gewesen sei und H.______ von dort gekannt habe, sei nach zwei Tagen Befragung wieder freigelassen worden. Der Beschwerdeführer habe dagegen keine LTTE-Verbindungen und H.______ lediglich aufgrund seiner Arbeitstätigkeit gekannt. Es sei daher nicht klar, aus welchen Gründen er Massnahmen von Seiten der Behörden befürchtet habe. Ebenso wenig leuchte ein, warum die Behörden überhaupt so schnell und so oft nach ihm gesucht haben sollten. Insgesamt erwiesen sich seine Vorbringen als nicht glaubhaft. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass es - selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit - keine Hinweise darauf gebe, dass die geltend gemachte Suche nach ihm zwecks Befragung im Zusammenhang mit dem Fund von Bomben bei einem Bekannten über eine staatlich legitime Mass-nahme hinausginge. Entsprechend sei das Vorbringen auch nicht asylrelevant. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer nach Kriegsende noch sieben Jahre in Sri Lanka gelebt habe und nicht habe glaubhaft machen können, dass er vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Es seien keine Risikofaktoren oder Gründe ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nun in den Fokus der Behörden geraten sollte. 6.2 In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, das SEM habe den herabgesetzten Anforderungen an das Beweismass des Glaubhaftmachens nicht genügend Rechnung getragen. Allenfalls vorhandene Widersprüche seien marginal und belanglos. Der Beschwerdeführer habe seinen Cousin nach dessen Festnahme erst wieder kontaktiert, als er sich bereits in der Schweiz befunden habe. Er habe daher nicht gewusst, dass G.______ nach zwei Tagen wieder freigelassen worden sei. Aus diesem Grund sei er davon ausgegangen, dass er verschollen sei. Hinsichtlich des angeblichen Widerspruchs, wonach bei H.______ Bomben und Munition oder eine Jacke mit Handgranaten gefunden worden seien, dürfte es sich um Übersetzungsabweichungen handeln. Schliesslich seien Handgranaten ebenfalls Bomben und dem Dolmetscher sei wohl der spezifische Begriff entfallen. Die Vorinstanz werfe dem Beschwerdeführer weiter vor, dass seine Beschreibungen zu vage seien. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass die Geschehnisse bei der Anhörung bereits drei Jahre zurückgelegen hätten und es nicht den kognitiven Fähigkeiten einer Person entspreche, nach so langer Zeit alle Gefühle wieder hervorzurufen. Für die Beurteilung der Asylgründe sei es unausweichlich, die aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka zu berücksichtigen. Im November 2019 sei Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten gewählt worden. Dieser sei während der Präsidentschaft seines Bruders Mahinda Rajapaksa bereits Verteidigungsminister gewesen. Beiden würden unzählige Menschenrechtsverletzungen gegen die tamilische Bevölkerung, sowohl während der Bürgerkriegszeit als auch danach, vorgeworfen. Mit der erneuten Machtübernahme des Rajapaksa-Clans habe sich die Lage für die tamilische Minderheit in Sri Lanka erheblich verschlechtert. Die Schweizer Botschaft habe kürzlich in den eigenen Reihen erfahren müssen, dass der Rajapaksa-Clan bei seinem Vorgehen keine Opfer scheue. So sei eine Angestellte der Botschaft mit einem weissen Van entführt, mit dem Tod bedroht und gezwungen worden, botschaftsinterne Informationen preiszugeben. Dieses Vorgehen sei beispielhaft für die Machenschaften des neuen Staatsoberhauptes. Die NGO International Truth and Justice Projekt habe sich in ihrem Bericht vom Juli 2017 auf den Fall von H.______ bezogen und festgehalten, dass er von den Rajapaksas und deren Anhängern als "hardcore terrorist" eingestuft worden sei. Es seien denn auch weitere Personen, die durch das Mobiltelefon von H.______ gefunden worden seien, verhaftet worden. Sodann seien Fälle von Tamilen dokumentiert, die als abgewiesene Asylsuchende nach Sri Lanka zurückgekehrt und dort verhaftet worden seien. Diese seien nicht nur in Haft geschlagen worden, sondern hätten auch nach der Freilassung weiterhin unter Beobachtung gestanden. Zudem würden Verdächtige immer noch unter dem Prevention of Terrorism Act (PTA) auf unbestimmte Zeit festgehalten, wobei sie brutaler Folter ausgeliefert seien. Das SEM sei mithin zu Unrecht zum Schluss gekommen, dass im Fall des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgung vorliege und er zukünftig keine Verfolgung zu befürchten habe. Gerade angesichts der Ereignisse nach den Wahlen bestehe bei einer Rückreise nach Sri Lanka eine Gefährdung. Bereits vor der Ausreise sei er aufgrund der Beziehung zu H.______ und seinem Cousin, beides ehemalige LTTE-Mitglieder, ins Visier des Staatsapparates geraten. Personen mit seinem Profil würden als Gefahr für den Einheitsstaat betrachtet und verdächtigt, sich am Wiederaufbau einer Unabhängigkeitsbewegung zu beteiligen. Die Gefährdungslage habe sich seit dem Machtwechsel für alle Personen mit einem solchen Profil intensiviert. Spätestens im Rahmen des Background-Checks bei der Wiedereinreise würden die Behörden seine Verbindungen zu den LTTE erkennen und ihn umgehend verhaften. Eventualiter wurde beantragt, dass der Vollzug der Wegweisung als unzulässig respektive unzumutbar zu qualifizieren und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen sei. Das SEM habe keine korrekte und vollständige Beurteilung der Zulässigkeit vorgenommen. Sollte das Gericht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinen, müsse anhand der gut dokumentierten Ereignisse bei der Rückschaffung von tamilischen Asylsuchenden festgehalten werden, dass alle nach Sri Lanka zurückgeschafften tamilischen Asylbewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jederzeit Opfer einer Verhaftung sowie von Verhören unter Anwendung von Folter werden könnten. Angesichts des drastischen Vorgehens der Behörden gegenüber verdächtigen Personen - insbesondere seit der Machtergreifung Rajapaksas - und im Lichte der Vorgeschichte des Beschwerdeführers bestehe die Gefahr einer Verfolgung. Sodann lägen klare Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr konkret gefährdet wäre, weshalb der Wegweisungsvollzug auch unzumutbar sei. Neben dem Risiko, dass zurückkehrende Tamilen bereits am Flughafen Verhaftungen und Verhören ausgesetzt seien, bestehe auch die Gefahr, zu einem späteren Zeitpunkt Opfer von Behelligungen, Belästigungen und Misshandlungen zu werden. 7. 7.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1). 7.2 Das SEM wies vorliegend zu Recht darauf hin, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in zentralen Punkten widersprüchlich sind. So führte er bei der Anhörung aus, sein Cousin sei - nach der Festnahme von H.______- verhaftet worden, habe nach zwei Tagen wieder gehen können und sei aufgefordert worden, in Zukunft täglich in F.______ Unterschrift zu leisten (vgl. A15, F62 und F108). Auf konkrete Nachfrage bestätigte er ausdrücklich, dass er noch in Sri Lanka mitbekommen habe, dass der Cousin wieder entlassen worden sei. Die Mutter des Cousins habe seine Mutter angerufen und sie darüber informiert (vgl. A15, F109 f.). Dies widerspricht seiner Aussage an der BzP diametral, wonach der Cousin seit der Festnahme verschollen sei (vgl. A7, Ziff. 7.02). Die vom Beschwerdeführer später vorgebrachte Erklärung, dass er erst in der Schweiz mit dem Cousin Kontakt aufgenommen habe und daher bei der BzP im November 2016 noch nichts von dessen Entlassung gewusst habe, ist nicht überzeugend. Einerseits widerspricht dies seinen eigenen Aussagen, andrerseits befand sich der Cousin - der am (...) 2016 für zwei Tage inhaftiert worden sein soll - Monate vor der BzP wieder auf freiem Fuss. Es erscheint schwer vorstellbar, dass der Beschwerdeführer, welcher sich zum Zeitpunkt der Entlassung des Cousins noch in Sri Lanka befunden hat, davon nichts gewusst haben soll. Bei der Anhörung führte er hierzu aus, dass er während seines Aufenthalts in B._______ weder mit seinem Cousin noch "mit denen zu Hause" geredet habe (vgl. A15, F121). Dies lässt sich jedoch nicht vereinbaren mit seiner Aussage bei der BzP, wonach er von B._______ aus mehrmals mit seiner Mutter telefoniert habe (vgl. A7, Ziff. 7.02). Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben dazu gemacht hat, was mit seinem Cousin geschehen sei. Dabei handelt es sich um ein äusserst wichtiges Element seiner Verfolgungsvorbringen, da es einen erheblichen Unterschied macht, ob der Cousin - der aus dem gleichen Anlass wie der Beschwerdeführer vom CID belangt worden sein soll - für zwei Tage festgehalten wurde oder monatelang verschollen war. 7.3 Bei der Frage, ob im Haus von H.______ Bomben und Munition (vgl. A7, Ziff. 7.01) oder eine Jacke mit Bomben (vgl. A15, F62) gefunden worden seien, geht es zwar ebenfalls um einen wichtigen Punkt in den Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Abweichung in diesen Aussagen erscheint jedoch nicht besonders gravierend, zumal sich wohl nicht ausschliessen lässt, dass diesbezüglich eine Ungenauigkeit bei der Übersetzung entstanden ist. 7.4 Zu Recht hielt die Vorinstanz jedoch fest, dass es den Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen weitgehend an Substanz fehlt und diese kaum Realkennzeichen aufweisen. Auf Beschwerdeebene wurde in diesem Zusammenhang geltend gemacht, es entspreche nicht den kognitiven Fähigkeiten eines Menschen, mehrere Jahre nach den Vorfällen noch alle Gefühle hervorzurufen, welche mit diesen verbunden seien. Es kann aber von asylsuchenden Personen erwartet werden, dass sie die Gründe für ihr Asylgesuch mit einem gewissen Detaillierungsgrad darlegen und sich ihren Schilderungen zumindest einzelne Realkennzeichen - wozu nicht nur die Erwähnung von Gefühlen und Emotionen, sondern beispielsweise auch die Wiedergabe von Interaktionen und Gesprächen, die Darlegung von Komplikationen oder ausgefallenen Einzelheiten zu zählen sind - entnehmen lassen. Solche fehlen im Anhörungsprotokoll jedoch weitgehend und es wird vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, dass seine Aussagen detailliert seien und Realkennzeichen enthalten würden. 7.5 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass es schwer nachvollziehbar erscheint, weshalb der Beschwerdeführer sich aufgrund der von ihm geschilderten Umstände entschlossen habe, Sri Lanka zu verlassen. Er war davor weder politisch aktiv noch hatte er zu irgendeinem Zeitpunkt Probleme mit den heimatlichen Behörden. Dass er sich allein aufgrund einer Vorladung durch das CID - die im Anschluss an die Verhaftung einer Person erfolgt sein soll, deren (...) er weiterverkauft habe - zur Ausreise entschlossen habe, erscheint wenig einleuchtend. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Befürchtungen, was ihm in Sri Lanka gedroht hätte und weshalb er konkret ausgereist sei, durchwegs vage äusserte. Auf entsprechende Fragen hin verwies er auf die Probleme seines Cousins und erwähnte die Verhaftung von E._______, ohne jedoch nachvollziehbar darzulegen, was ihn persönlich zur Ausreise bewegt habe (vgl. A15, F79 und F108). An einer anderen Stelle antwortete er ausweichend damit, dass sein Vater ihn zuerst nach B._______ geschickt habe, weil er nur wenig Geld gehabt habe (vgl. A15, F127). Ergänzend führte er aus, dass er - wäre er in Sri Lanka geblieben - zum "Nalamadi" vorgeladen worden wäre, von wo viele Personen nicht zurückgekehrt seien. Er war aber nicht in der Lage, konkrete Beispiele zu benennen, und gab lediglich an, dass dies eine allgemeine Antwort dazu sei, was in der Nordprovinz passiert sei (vgl. A15, F128 ff.). Im freien Bericht erklärte der Beschwerdeführer zu den Gründen für seine Ausreise, dass sein Vater einen Schlepper organisiert habe, weil er sich gedacht habe, es entstünden Verluste im Geschäft und mit den Kühen, wenn er (der Beschwerdeführer) weiterhin im Wald bleibe. Es habe sich auch niemand um das Haus und die Einkäufe kümmern können (vgl. A15, F62). Diese Überlegungen würden darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer gerade nicht aufgrund einer Verfolgung durch die heimatlichen Behörden - und damit aus allenfalls asylrechtlich relevanten Gründen - ausgereist ist. Zudem erscheint diese Motivation für die Ausreise nicht nachvollziehbar, da sich der Beschwerdeführer nach dem Verlassen des Heimatstaates offensichtlich nicht mehr um Kühe, Haus und Einkäufe kümmern konnte. Auf entsprechenden Vorhalt erklärte er, dass er von hier aus einen Cousin beauftragt habe, welcher nun die Einkäufe erledige (vgl. A15, F148). Aufgrund dieser Ausführungen erschliesst sich jedoch nicht, weshalb der Beschwerdeführer ausgereist ist. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der betreffende Cousin die Einkäufe nicht auch hätte übernehmen können, während er selbst sich noch in Sri Lanka respektive im Wald befunden habe. 7.6 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sein Cousin - bei welchem es sich um ein ehemaliges LTTE-Mitglied gehandelt habe, das überdies mit H.______ in Haft gewesen sei - lediglich zwei Tage festgehalten, zur Unterschriftsleistung verpflichtet sowie aufgefordert worden sei, auf entsprechende Vorladung hin wiederum zur Befragung zu erscheinen (vgl. A15, F62). Dabei handelt es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG, welche die erforderliche Intensität erreichen würden, um als asylrelevant eingestuft zu werden. Umso weniger wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der seinerseits keine Verbindungen zu den LTTE aufwies, nie in Haft gewesen war oder anderweitige Probleme mit den Behörden gehabt hat, schwerwiegendere - und damit asylrelevante - Nachteile als der Cousin zu befürchten gehabt hätte. 7.7 Insgesamt ist festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den Ereignissen vor seiner Ausreise unsubstanziiert ausgefallen sind und gravierende Widersprüche in zentralen Punkten aufweisen. Der Umstand, dass zwischen der BzP und der Anhörung ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren liegt und die betreffenden Vorfälle bereits eine gewisse Zeit zurücklagen, stellt keine ausreichende Erklärung für dieses Aussageverhalten dar. Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus den von ihm vorgebrachten Gründen befürchtete, von Seiten der sri-lankischen Behörden Verfolgungsmassnahmen respektive ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Seine Vorbringen erweisen sich daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als nicht glaubhaft. 7.8 Die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Im Bestätigungsschreiben von J._______ wird ausgeführt, dass ihr Ehemann und dessen Cousins H.______ (Kämpfername K._______) seit mehreren Jahren kennen würden und dieser regelmässig zum Haus ihrer Schwiegermutter gekommen sei. Bei diesen Besuchen sei auch der Beschwerdeführer anwesend gewesen. Etwa im (...) 2016 seien sie und ihre Schwiegermutter im Zusammenhang mit Terrorermittlungen gegen H.______ nach dem Beschwerdeführer gefragt worden, wobei ihnen auch ein Foto von ihm vorgelegt worden sei (vgl. Beschwerdebeilage 3). Diese Bestätigung weist jedoch den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens auf und es ist nicht möglich, die darin enthaltenen Angaben zu überprüfen. Der Beschwerdeführer erwähnte an keiner Stelle, dass die Beziehung zu H.______ über den Kontakt im Zusammenhang mit dem (...)handel hinausgegangen sei. Vielmehr soll es sich bei diesem um einen Kollegen des Cousins gehandelt haben (vgl. A15, F62, F65). Er selbst sei denn auch nicht dabei gewesen, wenn über Angelegenheiten aus der Zeit bei der Bewegung gesprochen worden sei, und die Freunde von H.______ kenne er nicht gross (vgl. A15, F73 f. und F102). Es erstaunt daher, dass im Schreiben von J._______ dieser Cousin nicht erwähnt wird und dieses eher den Eindruck vermittelt, als hätte eine relativ enge Freundschaft zwischen dem Beschwerdeführer und H.______ bestanden. Dies lässt sich nur schwer mit dessen vagen Aussagen zu H.______ und der von ihm dargelegten Beziehung zu diesem vereinbaren. Das Schreiben scheint daher nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu belegen. Sodann trifft es zu, dass der Fall von H.______ in einem Bericht des International Truth and Justice Project erwähnt wird, wobei dessen LTTE-Name dort als L._______ bezeichnet wird. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer in diesen Fall involviert war und zu den Personen gehört, welche in diesem Rahmen verhaftet respektive gesucht worden waren. Der Bericht lässt aber darauf schliessen, dass es sich bei der Festnahme von H.______ und den darauf folgenden Verhaftungen um einen grösseren und bekannteren Fall handelt. Entsprechend wäre es dem Beschwerdeführer auch ohne weiteres möglich gewesen, die von ihm genannten Informationen dazu - die sich als äusserst spärlich erweisen und nicht erlebnisgeprägt ausgefallen sind (vgl. A15, F63 ff.) - den betreffenden Medienberichten zu entnehmen. 7.9 Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Festnahme von H.______ vom CID gesucht wurde. Folglich gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass er in seiner Abwesenheit respektive nach der Ausreise weiterhin von den Behörden gesucht worden wäre. 8. Im Folgenden ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aus anderen Gründen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der sogenannten "Stop-List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden dabei als stark risikobegründende Faktoren eingestuft. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Das Gericht hat im Einzelfall die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren in einer Gesamtschau sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen und zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vorliegt (Urteil E-1866/2015 E. 8). 8.2 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt F.______ und damit aus dem sogenannten Vanni-Gebiet. Weder er selbst noch Angehörige seiner Kernfamilie hätten einen Bezug zu den LTTE aufgewiesen. Eine Tante väterlicherseits sei aber bei der Bewegung gewesen und als Märtyrerin gestorben (vgl. A15, F24). Zudem sei der Cousin G.______ Mitglied der LTTE gewesen und habe mehrere Jahre in Haft verbracht. Zu keinem Zeitpunkt macht der Beschwerdeführer geltend, dass seine Eltern, seine Schwester oder andere Angehörige aufgrund dieser familiären Verbindungen zu den LTTE Schwierigkeiten erhalten hätten. Der Cousin soll zudem acht Brüder haben, von denen mit einer Ausnahme alle noch in Sri Lanka leben. Drei von diesen Brüdern hätten einen Job bei den Behörden (vgl. A15, F77 f.). Angesichts des Umstands, dass diese nahen Angehörigen des Cousins keine Probleme mit dem sri-lankischen Staat zu haben scheinen und teilweise sogar beim Staat arbeiten, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen der verwandtschaftlichen Beziehung zum Cousin ins Visier der heimatlichen Behörden geraten könnte. Nachdem er nicht glaubhaft machen konnte, dass er im Zusammenhang mit einem gegen H.______ eingeleiteten Verfahren vom CID gesucht worden sei, ist auch nicht davon auszugehen, dass gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet oder ein Haftbefehl ausgestellt worden wäre. Entsprechend ist nicht anzunehmen, dass er auf der sogenannten "Stop-List" vermerkt ist und bei einer Rückkehr befürchten müsste, unmittelbar bei der Einreise verhaftet zu werden. Weiter war der Beschwerdeführer weder in Sri Lanka noch von der Schweiz aus (exil-)politisch tätig (vgl. A7, Ziff. 7.02 und A15, F169). Zwar ist er tamilischer Ethnie, verfügt nicht über einen Reisepass und kehrt nach einem längeren Aufenthalt in der Schweiz in die Heimat zurück. Diese Umstände sind jedoch als lediglich schwach risikobegründende Faktoren anzusehen, welche nicht geeignet sind, dazu zu führen, dass er von den sri-lankischen Behörden als Unterstützer der LTTE respektive als Person wahrgenommen wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Insgesamt weist er kein Profil auf, welches darauf schliessen lassen müsste, dass er bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der heimatlichen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen könnte und ihm ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 8.3 8.3.1 An dieser Stelle ist sodann festzuhalten, dass die allgemeine Lage in Sri Lanka in jüngster Zeit verschiedenen Veränderungen unterworfen war. So wurde am 16. November 2019 Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt. Dieser war unter seinem Bruder Mahinda Rajapaksa, welcher von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein. Die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren damit im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/ sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/, abgerufen am 14.07.20). Beobachter sowie Angehörige von ethnischen und religiösen Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von verschiedenen Personengruppen, darunter Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Des Weiteren kam es Ende des letzten Jahres zu einem Konflikt zwischen der Schweizer Botschaft und den sri-lankischen Behörden. Dieser stand im Zusammenhang mit der - in der Beschwerde ebenfalls erwähnten - Entführung einer Botschaftsangestellten, die gezwungen worden sein soll, interne Informationen preiszugeben. Die diplomatischen Beziehungen haben sich aber zwischenzeitlich wieder normalisiert und es wurden bereits Rückschaffungen nach Sri Lanka durchgeführt, ohne dass die Betroffenen über die bekannten Befragungen am Flughafen und am Wohnort hinausgehenden Problemen ausgesetzt waren. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist es beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus als möglich zu erachten, dass sich die Gefährdungslage für Personen mit einem bestimmten Risikoprofil akzentuieren könnte (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E 1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019, zu deren Folgen respektive zu den jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka besteht. 8.3.2 Vorliegend gelang es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat behördlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen war. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er im aktuellen politischen Kontext in Sri Lanka in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten könnte und mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hätte. 8.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - an welcher weiterhin festzuhalten ist - lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Sodann ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers sowie aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm jedoch nicht. An dieser Einschätzung ändern auch das Ergebnis der Präsidentschaftswahl vom November 2019 und deren Auswirkungen auf die Lage in Sri Lanka nichts, da kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zu diesen Ereignissen erkennbar ist. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Auch die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka - namentlich die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und deren Folgen - sowie die Nachwirkungen der Anschläge vom 21. April 2019 und des damals verhängten, zwischenzeitlich wieder aufgehobenen Ausnahmezustands führen nicht dazu, dass der Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste. 10.3.3 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer den grössten Teil seines Lebens in E._______ im Distrikt F.______ verbracht habe. Es handle sich bei ihm um einen jungen und gesunden Mann und seine Familie habe im Rahmen eines Hausbauprojekts ein neues Haus erstellen können. Vor der Ausreise habe er bei seinen Eltern gelebt, welche einen Landwirtschaftsbetrieb geführt hätten und dies auch heute noch tun würden. Zudem verfüge er über eine gute Schuldbildung und habe neben seiner Tätigkeit im familieneigenen Betrieb auch Arbeitserfahrung als Händler. Diesen Erwägungen werden auf Beschwerdeebene keine massgeblichen Einwände entgegengehalten. Vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, vorzubringen, das SEM habe den Wegweisungsvollzug ohne eingehende individuelle Prüfung pauschal für zumutbar erklärt. Diese Auffassung erweist sich jedoch als unzutreffend und es ist nicht ersichtlich, welche individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten. Neben seinen Eltern und seiner Schwester hat der Beschwerdeführer noch weitere Verwandte in Sri Lanka (vgl. A15, F20 ff.). Er verfügt somit über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihn bei der Reintegration im Heimatstaat unterstützen kann. Seine Schulbildung und die vorhandene Arbeitserfahrung (vgl. A7 Ziff. 1.17.04) dürften es ihm ermöglichen, sich in Sri Lanka auch wirtschaftlich wieder einzugliedern. Es ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweist. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Die aktuellen Massnahmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit (Covid-19) stehen dem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Sri Lanka angepasst wird (vgl. Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9 m.w.H.). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt deshalb ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Regula Aeschimann Versand: