Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
I. A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) Dezember 2018 in der Schweiz - zusammen mit seinen drei Kindern B._______, C._______ und D._______ - ein erstes Mal um Asyl nach. Im Rahmen der Identitätsabklärungen und des Abgleichs der Personendaten des Beschwerdeführers stellte das SEM fest, dass dieser im Jahr 2016 in Griechenland (mit seiner Ehefrau und den drei Kindern) ein Asylgesuch gestellt hatte und der Familie dort am (...) Oktober 2018 ein Schutzstatus gewährt worden war. A.b Am 14. Februar 2019 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme des Beschwerdeführers und seiner Kinder. Am 21. Februar 2019 stimmten die griechischen Behörden diesem Rückübernahmeersuchen zu. A.c Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs trat das SEM mit Verfügung vom 1. März 2019 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtkraft. A.d Ab 3. März 2019 war der Aufenthalt des Beschwerdeführers und seine Kinder den schweizerischen Behörden nicht mehr bekannt. II. B. Am 26. November 2019 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein schriftliches "Wiedererwägungsgesuch / 2. Asylgesuch". Er führte in dieser Eingabe aus, er sei im März 2019 mit den Kindern nach Island gegangen (wo er gemäss Akten ebenfalls um Asyl nachsuchte). Die isländischen Behörden hätten ihn jedoch nach Griechenland rückgeführt - während seine Kinder in die Schweiz zu ihrer Mutter überführt worden seien (die gemäss Akten zwischenzeitlich in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hatte [Verfahrensnummer N [...] respektive E-4268/2020]). Er könne nicht nach Griechenland zurückkehren, weil die Lebensbedingungen dort katastrophal seien und er von Verwandten seiner Ex-Frau behelligt worden sei. C. In der Folge beantragte das SEM den griechischen Behörden am 11. Februar 2020 erneut die Rückübernahme des Beschwerdeführers (gestützt auf die Rückführungs-Richtlinie und das bilaterale Rückübernahme-Abkommen). Am 17. Februar 2020 hiess Griechenland auch dieses Ersuchen gut. D. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem erneuten Nichteintretensentscheid mit Wegweisung nach Griechenland wies der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juli 2020 darauf hin, dass das Bezirksgericht E._______ am (...) Juni 2020 die Modalitäten seiner Trennung von der Ehefrau in einem Eheschutzverfahren geregelt habe. Dabei seien die Kinder zwar unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut ihrer Mutter gestellt worden. Ihm sei aber ein Besuchsrecht zugesprochen worden, das er im Fall einer Rückführung nach Griechenland nicht mehr ausüben könnte. Deshalb würde die vom SEM angekündigte Verfügung den Grundsatz der Einheit der Familie und das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben verletzen. Ausserdem seien die schlimmen Zustände in Griechenland dem SEM ja bekannt. E. Mit Verfügung vom 19. August 2020 - eröffnet am 21. August 2020 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auch auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine erneute Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. Der zuständige Aufenthaltskanton (F._______) wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt, und dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. F. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. August 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den zweiten Nichteintretensentscheid des SEM. Er beantragte inhaltlich die Aufhebung dieser Verfügung im Wegweisungspunkt; das SEM sei anzuweisen, ihn infolge Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien für eine adäquate Wohnsituation einzuholen; subsubeventualiter sei die Vorinstanz "zur Einholung eines rechtsgültigen Rückübernahmeersuchen[s] anzuweisen". In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die koordinierte Behandlung seines Verfahrens mit demjenigen seiner Ehefrau und Kinder, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. Mit der Beschwerde wurde ein Kurzbericht des Hausarztes des Beschwerdeführers vom 14. August 2020 zu den Akten gereicht. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 28. August 2020 den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (42 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die vorliegende Eingabe richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz verfügten Vollzug der Wegweisung. Somit ist die Verfügung des SEM vom 19. August 2020 im Asylpunkt (Dispositivziffer 1: Nichteintreten auf das Folge-Asylgesuch) in Rechtskraft erwachsen. Auch die Anordnung der Wegweisung als solche (Dispositivziffer 2) ist damit grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen (vgl. BVGE 2009/50 m.w.H.). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet damit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
E. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Ein solches Rechtsmittel liegt hier vor.
E. 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. Die Urteilsbegründung erfolgt summarisch (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 5.1 Für die beantragte Koordination des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen der Angehörigen des Beschwerdeführers besteht keine Veranlassung:
E. 5.2 Gemäss dem offenbar rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichts E._______ wurde der gemeinsame Haushalt bereits Ende 2018 aufgehoben. Im Entscheid des Eheschutzrichters wurden die Kinder unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut ihrer Mutter gestellt. Dem Beschwerdeführer wurde ein geringfügiges (begleitetes und beaufsichtigtes) Besuchsrecht von maximal vier Stunden pro Monat eingeräumt; im Übrigen wurde es ihm untersagt, sich der Kindesmutter "näher als 100 zu nähern sowie mit ihr Kontakt aufzunehmen". Diese Anordnungen wurden offenbar im Zusammenhang mit Vorfällen und Strafanzeigen im Kontext häuslicher Gewalt getroffen. Zu Beginn des Eheschutzverfahrens hatte der Zivilrichter dem Beschwerdeführer mit einer superprovisorischen Massnahme untersagt, seine Kinder ausserhalb der Schweizer Landesgrenze zu verbringen, und die Kantonspolizei angewiesen, Vorkehrungen zur Verhinderung einer internationalen Kindesentführung zu treffen; Hintergrund jener Anordnungen war offenbar, dass der Beschwerdeführer gemäss Akten im Frühling 2019 seine Kinder ohne Einverständnis ihrer Mutter nach Island mitnahm, von wo aus sie nach einem isländischen Gerichtsentscheid gestützt auf das Haager Kindesentführungsabkommen in die Schweiz und in die Obhut ihrer Mutter zurückgeführt wurden.
E. 5.3 Unter diesen familiären Umständen kann sich der Beschwerdeführer nicht auf die von ihm angerufenen Normen zum Schutz des Familienlebens oder der Einheit der - faktisch vor längeren Zeit aufgelösten - Familie berufen. Im Übrigen hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass es auch auf die Asylgesuche der Kindesmutter und der gemeinsamen Kinder nicht eingetreten ist und die Wegweisung dieser Personen nach Griechenland angeordnet hat; jene Verfügung vom 19. August 2020 wurde fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht angefochten; die beiden Verfahren E-4268/2020 (Mutter) und E-4271/2020 (Kinder) sind derzeit hängig.
E. 5.4 Der Verweis des SEM auf die Möglichkeiten, das Besuchsrecht und die persönlichen Kontakte zwischen Vater und Kindern mit elektronischen Kommunikationsmitteln aufrechtzuerhalten, ist unter den gegebenen Umständen - namentlich auch angesichts des erheblich eingeschränkten Besuchsrechts - ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. zu diesem Themenkreis etwa BGE 143 I 21 E. 5.3 oder 139 I 315 E. 2, je mit weiteren Hinweisen).
E. 6.1 Soweit in der Beschwerde (eventualiter) die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz beantragt wird, ist Folgendes festzuhalten:
E. 6.2 Wie den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist, erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ohne Weiteres als zumutbar, zulässig und möglich. Es besteht im vorliegenden Verfahren keine Veranlassung, die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien (betreffend adäquate Wohnsituation) einzuholen.
E. 6.3 Der Eventualantrag betreffend das Einholen "eines rechtsgültigen Rückübernahmeersuchen[s]" wird in der Beschwerde nicht näher begründet. Nach Durchsicht der Akten ist festzuhalten, dass das SEM auch in seiner zweiten Korrespondenz mit den griechischen Partnerbehörden korrekt um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersucht hat.
E. 6.4 Den Akten sind auch sonst keine Gründe für eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zu entnehmen. Dieses Begehren ist abzuweisen.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.4.1 Griechenland ist ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007).
E. 7.4.2 Zugunsten solcher sicherer Drittstaaten besteht die gesetzliche Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle / Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Art. 83 Abs. 5 AIG hält ferner die Vermutung fest, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist.
E. 7.4.3 Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4).
E. 8.1 In der Beschwerde wird zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen geltend gemacht, das griechische Fürsorgesystem stehe seit längerem auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik. Die diesbezügliche Sicherheitsvermutung könne angesichts der sich rapide verschlechternden Situation von Flüchtlingen in Griechenland und nicht zuletzt aufgrund der jüngsten Gesetzesänderung vom März 2020, der zunehmenden Spannungen an der türkisch-griechischen Grenze und der Corona-Pandemie nicht ohne weitere Abklärungen aufrechterhalten werden. Insbesondere würden die pauschalen Hinweise auf den griechischen Rechtsstaat, die Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen und auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie nicht mehr genügen. Vielmehr würden erhärtete Hinweise dafür vorliegen, dass Griechenland die Qualifikationsrichtlinie nicht korrekt umsetze und seine völkerrechtlichen Verpflichtungen verletze. Er habe in Griechenland keinen Zugang zu Sozialleistungen, zu Nahrungsmitteln und zu medizinischer Versorgung gehabt und auf der Strasse leben müssen. Bei einer erneuten Rückkehr nach Griechenland würde er wieder in eine unzumutbare wirtschaftliche Not geraten, welche ein menschenwürdiges Leben absolut verunmöglichen würde.
E. 8.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht - in Kenntnis der vom Beschwerdeführer thematisierten aktuellen Verhältnisse - weiterhin davon aus, dass in Griechenland Schutzberechtigte grundsätzlich Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden und dieses euro-päische Land als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Zwar anerkennt das Gericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Das griechische Fürsorgesystem steht in der Tat nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik. Indessen geht das Gericht entgegen der Auffassung in der Beschwerdeschrift weiterhin nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage aus.
E. 8.2.2 Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht, respektive sind sie gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen, namentlich in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung von Unterkunft (vgl. Art. 16-24 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden und, falls notwendig, auf dem Rechtsweg eingefordert werden.
E. 8.2.3 Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU berufen (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; sog. Qualifikationsrichtlinie). Auf diese muss sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen. Von Interesse dürften diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30) sein.
E. 8.2.4 Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK steht letztlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesveraltungsgerichts E-1657/2020 vom 26. Mai 2020, D-2160/2020 vom 6. Mai 2020 und D-1118/2020 vom 2. April 2020).
E. 8.2.5 Griechenland wird sich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen auch vor dem Hintergrund des in der Beschwerde erwähnten, vom Ministerium für Einwanderung und Asyl verabschiedeten Änderungsantrags zum Asylgesetz vom März 2020 nicht ohne Weiteres entziehen können.
E. 8.3 Dem Beschwerdeführer wurde in Griechenland der subsidiäre Schutzstatus gewährt. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 der FK verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Sodann sind den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückführung nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK droht.
E. 8.4 Dies gilt auch für die - gemäss dem mit der Beschwerde eingereichten Arztbericht geringfügigen - gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die in der Beschwerdebegründung bei der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch nicht weiter thematisiert werden.
E. 8.5 Unabhängig davon führte das SEM zu Recht aus, der Beschwerdeführer könne sich bei Unterstützungsbedarf oder allfälligen Problemen mit Drittpersonen an die griechischen Behörden wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern.
E. 8.6 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich somit insgesamt als zulässig.
E. 9.1 Der Beschwerdeführer vermag sodann die Vermutung nicht umzustossen, dass eine Rückkehr nach Griechenland als zumutbar zu erachten ist. In Griechenland als sicherem Drittstaat herrscht keine Situation von allgemeiner Gewalt.
E. 9.2 Griechenland ist an die Qualifikationsrichtlinie gebunden und es obliegt dem Beschwerdeführer, ihm allfällig zustehende Ansprüche direkt bei den griechischen Behörden einzufordern. Die - aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage - nicht einfachen Lebensbedingungen lassen nicht bereits die Annahme zu, der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt.
E. 9.3 Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Probleme wird sich der Beschwerdeführer nötigenfalls mit seinem subsidiären Schutzstatus, der ihm freien Zugang zu entsprechender Versorgung erlaubt, an die zuständigen Institutionen in Griechenland zu wenden haben.
E. 9.4 Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar
E. 10.1 Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu erachten, zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.
E. 10.2 Die aktuellen Massnahmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus (Covid-19) stehen dem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen. Bei diesen handelt es sich - wenn überhaupt - um temporäre Vollzugshindernisse, welchen im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Griechenland angepasst wird (vgl. Urteil des BVGer D-6295/2019 vom 17. August 2020 E. 10.5 m.w.H.).
E. 11 Nach den vorstehenden Erwägungen ist der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen.
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich vorliegend, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde und die darin zitierten und eingereichten Berichte näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13.1 Der Antrag auf Kostenvorschusserlass erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.
E. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung - im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG - ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang des Begehrens, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- zu tragen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Der Antrag auf (formale und inhaltliche) Koordination des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit denjenigen der Angehörigen des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4253/2020 Urteil vom 1. September 2020 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung nach Griechenland(nach Nichteintreten auf ein Asylgesuch); Verfügung des SEM vom 19. August 2020 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) Dezember 2018 in der Schweiz - zusammen mit seinen drei Kindern B._______, C._______ und D._______ - ein erstes Mal um Asyl nach. Im Rahmen der Identitätsabklärungen und des Abgleichs der Personendaten des Beschwerdeführers stellte das SEM fest, dass dieser im Jahr 2016 in Griechenland (mit seiner Ehefrau und den drei Kindern) ein Asylgesuch gestellt hatte und der Familie dort am (...) Oktober 2018 ein Schutzstatus gewährt worden war. A.b Am 14. Februar 2019 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme des Beschwerdeführers und seiner Kinder. Am 21. Februar 2019 stimmten die griechischen Behörden diesem Rückübernahmeersuchen zu. A.c Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs trat das SEM mit Verfügung vom 1. März 2019 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtkraft. A.d Ab 3. März 2019 war der Aufenthalt des Beschwerdeführers und seine Kinder den schweizerischen Behörden nicht mehr bekannt. II. B. Am 26. November 2019 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein schriftliches "Wiedererwägungsgesuch / 2. Asylgesuch". Er führte in dieser Eingabe aus, er sei im März 2019 mit den Kindern nach Island gegangen (wo er gemäss Akten ebenfalls um Asyl nachsuchte). Die isländischen Behörden hätten ihn jedoch nach Griechenland rückgeführt - während seine Kinder in die Schweiz zu ihrer Mutter überführt worden seien (die gemäss Akten zwischenzeitlich in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hatte [Verfahrensnummer N [...] respektive E-4268/2020]). Er könne nicht nach Griechenland zurückkehren, weil die Lebensbedingungen dort katastrophal seien und er von Verwandten seiner Ex-Frau behelligt worden sei. C. In der Folge beantragte das SEM den griechischen Behörden am 11. Februar 2020 erneut die Rückübernahme des Beschwerdeführers (gestützt auf die Rückführungs-Richtlinie und das bilaterale Rückübernahme-Abkommen). Am 17. Februar 2020 hiess Griechenland auch dieses Ersuchen gut. D. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem erneuten Nichteintretensentscheid mit Wegweisung nach Griechenland wies der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juli 2020 darauf hin, dass das Bezirksgericht E._______ am (...) Juni 2020 die Modalitäten seiner Trennung von der Ehefrau in einem Eheschutzverfahren geregelt habe. Dabei seien die Kinder zwar unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut ihrer Mutter gestellt worden. Ihm sei aber ein Besuchsrecht zugesprochen worden, das er im Fall einer Rückführung nach Griechenland nicht mehr ausüben könnte. Deshalb würde die vom SEM angekündigte Verfügung den Grundsatz der Einheit der Familie und das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben verletzen. Ausserdem seien die schlimmen Zustände in Griechenland dem SEM ja bekannt. E. Mit Verfügung vom 19. August 2020 - eröffnet am 21. August 2020 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auch auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine erneute Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. Der zuständige Aufenthaltskanton (F._______) wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt, und dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. F. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. August 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den zweiten Nichteintretensentscheid des SEM. Er beantragte inhaltlich die Aufhebung dieser Verfügung im Wegweisungspunkt; das SEM sei anzuweisen, ihn infolge Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien für eine adäquate Wohnsituation einzuholen; subsubeventualiter sei die Vorinstanz "zur Einholung eines rechtsgültigen Rückübernahmeersuchen[s] anzuweisen". In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die koordinierte Behandlung seines Verfahrens mit demjenigen seiner Ehefrau und Kinder, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. Mit der Beschwerde wurde ein Kurzbericht des Hausarztes des Beschwerdeführers vom 14. August 2020 zu den Akten gereicht. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 28. August 2020 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die vorliegende Eingabe richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz verfügten Vollzug der Wegweisung. Somit ist die Verfügung des SEM vom 19. August 2020 im Asylpunkt (Dispositivziffer 1: Nichteintreten auf das Folge-Asylgesuch) in Rechtskraft erwachsen. Auch die Anordnung der Wegweisung als solche (Dispositivziffer 2) ist damit grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen (vgl. BVGE 2009/50 m.w.H.). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet damit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Ein solches Rechtsmittel liegt hier vor. 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. Die Urteilsbegründung erfolgt summarisch (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Für die beantragte Koordination des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen der Angehörigen des Beschwerdeführers besteht keine Veranlassung: 5.2 Gemäss dem offenbar rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichts E._______ wurde der gemeinsame Haushalt bereits Ende 2018 aufgehoben. Im Entscheid des Eheschutzrichters wurden die Kinder unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut ihrer Mutter gestellt. Dem Beschwerdeführer wurde ein geringfügiges (begleitetes und beaufsichtigtes) Besuchsrecht von maximal vier Stunden pro Monat eingeräumt; im Übrigen wurde es ihm untersagt, sich der Kindesmutter "näher als 100 zu nähern sowie mit ihr Kontakt aufzunehmen". Diese Anordnungen wurden offenbar im Zusammenhang mit Vorfällen und Strafanzeigen im Kontext häuslicher Gewalt getroffen. Zu Beginn des Eheschutzverfahrens hatte der Zivilrichter dem Beschwerdeführer mit einer superprovisorischen Massnahme untersagt, seine Kinder ausserhalb der Schweizer Landesgrenze zu verbringen, und die Kantonspolizei angewiesen, Vorkehrungen zur Verhinderung einer internationalen Kindesentführung zu treffen; Hintergrund jener Anordnungen war offenbar, dass der Beschwerdeführer gemäss Akten im Frühling 2019 seine Kinder ohne Einverständnis ihrer Mutter nach Island mitnahm, von wo aus sie nach einem isländischen Gerichtsentscheid gestützt auf das Haager Kindesentführungsabkommen in die Schweiz und in die Obhut ihrer Mutter zurückgeführt wurden. 5.3 Unter diesen familiären Umständen kann sich der Beschwerdeführer nicht auf die von ihm angerufenen Normen zum Schutz des Familienlebens oder der Einheit der - faktisch vor längeren Zeit aufgelösten - Familie berufen. Im Übrigen hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass es auch auf die Asylgesuche der Kindesmutter und der gemeinsamen Kinder nicht eingetreten ist und die Wegweisung dieser Personen nach Griechenland angeordnet hat; jene Verfügung vom 19. August 2020 wurde fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht angefochten; die beiden Verfahren E-4268/2020 (Mutter) und E-4271/2020 (Kinder) sind derzeit hängig. 5.4 Der Verweis des SEM auf die Möglichkeiten, das Besuchsrecht und die persönlichen Kontakte zwischen Vater und Kindern mit elektronischen Kommunikationsmitteln aufrechtzuerhalten, ist unter den gegebenen Umständen - namentlich auch angesichts des erheblich eingeschränkten Besuchsrechts - ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. zu diesem Themenkreis etwa BGE 143 I 21 E. 5.3 oder 139 I 315 E. 2, je mit weiteren Hinweisen). 6. 6.1 Soweit in der Beschwerde (eventualiter) die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz beantragt wird, ist Folgendes festzuhalten: 6.2 Wie den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist, erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ohne Weiteres als zumutbar, zulässig und möglich. Es besteht im vorliegenden Verfahren keine Veranlassung, die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien (betreffend adäquate Wohnsituation) einzuholen. 6.3 Der Eventualantrag betreffend das Einholen "eines rechtsgültigen Rückübernahmeersuchen[s]" wird in der Beschwerde nicht näher begründet. Nach Durchsicht der Akten ist festzuhalten, dass das SEM auch in seiner zweiten Korrespondenz mit den griechischen Partnerbehörden korrekt um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersucht hat. 6.4 Den Akten sind auch sonst keine Gründe für eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zu entnehmen. Dieses Begehren ist abzuweisen. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.4 7.4.1 Griechenland ist ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). 7.4.2 Zugunsten solcher sicherer Drittstaaten besteht die gesetzliche Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle / Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Art. 83 Abs. 5 AIG hält ferner die Vermutung fest, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. 7.4.3 Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). 8. 8.1 In der Beschwerde wird zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen geltend gemacht, das griechische Fürsorgesystem stehe seit längerem auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik. Die diesbezügliche Sicherheitsvermutung könne angesichts der sich rapide verschlechternden Situation von Flüchtlingen in Griechenland und nicht zuletzt aufgrund der jüngsten Gesetzesänderung vom März 2020, der zunehmenden Spannungen an der türkisch-griechischen Grenze und der Corona-Pandemie nicht ohne weitere Abklärungen aufrechterhalten werden. Insbesondere würden die pauschalen Hinweise auf den griechischen Rechtsstaat, die Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen und auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie nicht mehr genügen. Vielmehr würden erhärtete Hinweise dafür vorliegen, dass Griechenland die Qualifikationsrichtlinie nicht korrekt umsetze und seine völkerrechtlichen Verpflichtungen verletze. Er habe in Griechenland keinen Zugang zu Sozialleistungen, zu Nahrungsmitteln und zu medizinischer Versorgung gehabt und auf der Strasse leben müssen. Bei einer erneuten Rückkehr nach Griechenland würde er wieder in eine unzumutbare wirtschaftliche Not geraten, welche ein menschenwürdiges Leben absolut verunmöglichen würde. 8.2 8.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht - in Kenntnis der vom Beschwerdeführer thematisierten aktuellen Verhältnisse - weiterhin davon aus, dass in Griechenland Schutzberechtigte grundsätzlich Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden und dieses euro-päische Land als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Zwar anerkennt das Gericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Das griechische Fürsorgesystem steht in der Tat nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik. Indessen geht das Gericht entgegen der Auffassung in der Beschwerdeschrift weiterhin nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage aus. 8.2.2 Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht, respektive sind sie gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen, namentlich in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung von Unterkunft (vgl. Art. 16-24 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden und, falls notwendig, auf dem Rechtsweg eingefordert werden. 8.2.3 Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU berufen (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; sog. Qualifikationsrichtlinie). Auf diese muss sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen. Von Interesse dürften diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30) sein. 8.2.4 Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK steht letztlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesveraltungsgerichts E-1657/2020 vom 26. Mai 2020, D-2160/2020 vom 6. Mai 2020 und D-1118/2020 vom 2. April 2020). 8.2.5 Griechenland wird sich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen auch vor dem Hintergrund des in der Beschwerde erwähnten, vom Ministerium für Einwanderung und Asyl verabschiedeten Änderungsantrags zum Asylgesetz vom März 2020 nicht ohne Weiteres entziehen können. 8.3 Dem Beschwerdeführer wurde in Griechenland der subsidiäre Schutzstatus gewährt. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 der FK verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Sodann sind den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückführung nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK droht. 8.4 Dies gilt auch für die - gemäss dem mit der Beschwerde eingereichten Arztbericht geringfügigen - gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die in der Beschwerdebegründung bei der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch nicht weiter thematisiert werden. 8.5 Unabhängig davon führte das SEM zu Recht aus, der Beschwerdeführer könne sich bei Unterstützungsbedarf oder allfälligen Problemen mit Drittpersonen an die griechischen Behörden wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern. 8.6 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich somit insgesamt als zulässig. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer vermag sodann die Vermutung nicht umzustossen, dass eine Rückkehr nach Griechenland als zumutbar zu erachten ist. In Griechenland als sicherem Drittstaat herrscht keine Situation von allgemeiner Gewalt. 9.2 Griechenland ist an die Qualifikationsrichtlinie gebunden und es obliegt dem Beschwerdeführer, ihm allfällig zustehende Ansprüche direkt bei den griechischen Behörden einzufordern. Die - aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage - nicht einfachen Lebensbedingungen lassen nicht bereits die Annahme zu, der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt. 9.3 Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Probleme wird sich der Beschwerdeführer nötigenfalls mit seinem subsidiären Schutzstatus, der ihm freien Zugang zu entsprechender Versorgung erlaubt, an die zuständigen Institutionen in Griechenland zu wenden haben. 9.4 Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar 10. 10.1 Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu erachten, zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben. 10.2 Die aktuellen Massnahmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus (Covid-19) stehen dem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen. Bei diesen handelt es sich - wenn überhaupt - um temporäre Vollzugshindernisse, welchen im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Griechenland angepasst wird (vgl. Urteil des BVGer D-6295/2019 vom 17. August 2020 E. 10.5 m.w.H.).
11. Nach den vorstehenden Erwägungen ist der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen.
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich vorliegend, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde und die darin zitierten und eingereichten Berichte näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Der Antrag auf Kostenvorschusserlass erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung - im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG - ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang des Begehrens, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- zu tragen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Der Antrag auf (formale und inhaltliche) Koordination des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit denjenigen der Angehörigen des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: