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E-1002/2022

E-1002/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-07-07 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

I. A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (…) Dezember 2018 in der Schweiz

– zusammen mit seinen drei Kindern B._______, C._______ und D._______ – ein erstes Mal um Asyl nach. Im Rahmen der Identitätsabklä- rungen und des Abgleichs der Personendaten des Beschwerdeführers stellte das SEM fest, dass ihm, seiner damaligen Ehefrau und seinen drei Kindern am 1. Oktober 2018 in Griechenland ein Schutzstatus gewährt worden war. A.b Mit Verfügung vom 1. März 2019 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu ver- lassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechen- land zurückgeführt werden könne. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtkraft. A.c Ab dem 3. März 2019 war der Aufenthalt des Beschwerdeführers und seiner Kinder den schweizerischen Behörden nicht mehr bekannt. II. B. B.a Am 26. November 2019 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine mit "Wiedererwägungsgesuch / 2. Asylgesuch" bezeichnete Eingabe ein. Darin führte er aus, er sei im März 2019 mit den Kindern nach Island ge- gangen. Die isländischen Behörden hätten ihn jedoch nach Griechenland rückgeführt, während seine Kinder in die Schweiz zu ihrer Mutter überführt worden seien. Er könne nicht nach Griechenland zurückkehren, weil die Lebensbedingungen dort katastrophal seien und er von Verwandten seiner Ex-Frau behelligt worden sei. B.b Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem erneu- ten Nichteintretensentscheid mit Wegweisung nach Griechenland wies der

E-1002/2022 Seite 3 Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juli 2020 darauf hin, dass das Be- zirksgericht E._______ am 18. Juni 2020 die Modalitäten seiner Trennung von der Ehefrau in einem Eheschutzverfahren geregelt habe. Dabei seien die Kinder zwar unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut ihrer Mutter gestellt worden. Ihm sei aber ein Besuchsrecht zugesprochen worden, das er im Fall einer Rückführung nach Griechenland nicht mehr ausüben könne. Ausserdem seien die schlimmen Zustände in Griechenland dem SEM bekannt. B.c Nachdem die griechischen Behörden ein erneutes Rückübernahmege- such gutgeheissen hatten, trat das SEM mit Verfügung vom 19. August 2020 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland und ordnete den Vollzug an. B.d Die dagegen erhobene Beschwerde vom 26. August 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4253/2020 vom 1. September 2020 ab. Es führte insbesondere aus, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz des Familienlebens oder die Einheit der Familie berufen könne. Die persönlichen Kontakte zwischen dem Vater und den Kindern könnten mit Hilfe von elektronischen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten wer- den. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. III. C. Mit Eingabe beim SEM vom 16. November 2021 ersuchte der Beschwer- deführer um Wiedererwägung der Verfügung vom 1. März 2019 (recte: 19. August 2020). Der für das Gesuch massgebliche Wiedererwägungsgrund sei seine psy- chotherapeutische Behandlung durch die F._______ in G._______. Es sei bei ihm eine rezidivierende depressive Störung mit einer gegenwärtig schweren Episode sowie eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert und eine Medikation mit H._______ initiiert worden. Eine erhöhte Suizidalität mit Überschreitung der kritischen Grenze sei nach derzeitigem klinischem Eindruck wahrscheinlich. Er nehme seit Ende Sep- tember 2021 drei Mal wöchentlich am tagesklinischen Therapieprogramm teil.

E-1002/2022 Seite 4 Ferner könne die Regelvermutung, wonach Griechenland seinen völker- rechtlichen Verpflichtungen nachkomme, nicht aufrechterhalten werden. Die Situation für Personen, die in Griechenland einen Schutzstatus erhal- ten hätten, habe sich gemäss aktuellen Länderberichten der Pro Asyl mit der Refugee Support Aegean (RSA) sowie der Schweizerischen Flücht- lingshilfe (SFH) in den letzten Monaten nochmals verschlechtert. Berichten zu Folge existiere in Griechenland keine staatliche Unterstützung für inter- national Schutzberechtigte. Der Staat stelle keinen Wohnraum und auch keine Unterstützung beim Zugang zu Wohnraum zur Verfügung. Schutzbe- rechtigte, denen bereits einmal eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden sei, die aber nicht mehr in deren Besitz seien, seien bis zur Ausstellung einer neuen Aufenthaltserlaubnis ohne Dokumente und bis dahin von allem aus- geschlossen. Bis zur Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis – was bis zu einem Jahr dauern könne – hätten sie keinen Zugang zu Sozialleistun- gen, zur Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt. Es sei auch nicht möglich, eine anwaltliche Vertretung zu bevollmächtigen. Wer weder über eine reguläre noch über eine vorläufige Sozialversicherungsnummer ver- füge, habe im Krankheitsfall keinen Zugang zur öffentlichen Gesundheits- versorgung. Zurück in Griechenland hätte er folglich keinerlei Einkommen, keine Aussicht auf eine Arbeit oder finanzielle Unterstützung durch die grie- chischen Behörden und somit keine finanziellen Mittel zur Verfügung, um seine Grundbedürfnisse sicherzustellen. Ausserdem sei er psychisch sehr labil, könne immer wieder suizidal werden und sei folglich als besonders vulnerable Person einzustufen. Eine fachpsychiatrische und fachpsycho- therapeutische Behandlung sei aktuell zwingend notwendig. Diese würde ihm bei einer Wegweisung verwehrt, da die medizinische Versorgung in Griechenland nicht gewährleistet sei. Es bestünden demnach individuelle Vollzugshindernisse sozialer, wirtschaftlicher und gesundheitlicher Art, auf- grund derer sich die Wegweisung als unzulässig und unzumutbar erweise. Als Beweismittel wurden Fotos des auf den griechischen Strassen schla- fenden Beschwerdeführers sowie von dessen anlässlich eines Angriffs auf der Strasse erlittenen Verletzungen beigelegt. Ausserdem reichte er einen Arztbericht der F._______ vom 14. Oktober 2021 zu den Akten. D. Nachdem das SEM die Eingabe vom 16. November 2021 als Wiedererwä- gungsgesuch entgegengenommen und den Beschwerdeführer zur Bezah- lung eines Gebührenvorschusses aufgefordert hatte, wies sie sein Gesuch mit Verfügung vom 27. Januar 2022 – eröffnet am 2. Februar 2022 – ab

E-1002/2022 Seite 5 und erklärte die Verfügung vom 19. August 2020 für rechtskräftig und voll- streckbar. Es erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 2. März 2022 an das Bundesverwaltungsgericht be- antragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung vom 27. Januar 2022 und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Eventualiter sei die Sache zur Abklärung des rechtserheblichen Sachver- halts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betref- fend die adäquate Unterbringung und den benötigten Zugang zur fachärzt- lichen Behandlung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das kantonale Migrationsamt sei anzuweisen, den Wegweisungsvollzug für die Dauer des Verfahrens aus- zusetzen. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren sowie die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. F. Dem Beschwerdeführer wurde der Eingang des Rechtsmittels am 3. März 2022 bestätigt. G. Am 10. März 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung und eine Honorarnote zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2022 ordnete die Instruktionsrichterin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde an, hiess das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sie wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ab und lud die Vorinstanz zur Ver- nehmlassung ein. I. In seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2022 hielt das SEM mit ergänzenden Ausführungen an seinem Entscheid fest.

E-1002/2022 Seite 6 J. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 9. Juni 2022, welcher er einen Verlaufsbericht der F._______ G._______ vom 24. Mai 2022 bei- legte.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie- dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert

E-1002/2022 Seite 7 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs- gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Das SEM hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung sei- nes Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen von Wiedererwägungsgründen verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 19. August 2020 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist.

E. 4.1 In seinem Wiedererwägungsentscheid führt das SEM aus, die Lebens- bedingungen in Griechenland seien zwar schwierig. Personen mit Schutz- status könnten sich aber auf die Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Nor- men für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitli- chen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, sog. Qualifikati- onsrichtlinie) berufen, wonach sie griechischen Bürgerinnen und Bürgern in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive mit anderen Ausländern und Ausländerinnen, beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft gleichgestellt seien. Personen mit Schutzstatus in Griechenland stünde als Zusatzprogramm zur Qualifikationsrichtlinie das HELIOS-Pro- gramm zur Verfügung, welches seit Januar 2022 durch das griechische Mi- nisterium für Migration und Asyl finanziert werde. Der Webseite zum Pro- gramm sei nicht zu entnehmen, dass rückkehrenden Schutzberechtigten der Zugang zu diesem verwehrt würde, selbst dann nicht, wenn sie nicht sämtliche Kriterien erfüllten. Der Beschwerdeführer müsse sich entspre- chend um die Aufnahme bemühen. Daneben stünden ihm diverse weitere Hilfsangebote zur Verfügung. Er habe in Griechenland bereits davon profi- tieren können und eine Arbeit gefunden. Ausserdem sei der Migrations- druck in Griechenland in den letzten Monaten stark zurückgegangen. Seine geltend gemachten Aussagen betreffend die Aufnahmebedingungen

E-1002/2022 Seite 8 in Griechenland seien nicht belegt und die beigebrachten Berichte von Pro Asyl/RSA und der SFH würden die allgemeine Situation und nicht diejenige des Beschwerdeführers betreffen. Bezüglich einer angeblich durch die Po- lizei nicht entgegengenommenen Anzeige führte das SEM aus, der Be- schwerdeführer könne sich bei der Rückkehr an eine zuständige staatliche Stelle wenden. Auch die medizinische Versorgung sei in Griechenland ge- währleistet, dies gelte insbesondere für die Stadt I._______, wohin der Be- schwerdeführer bei einer Rückkehr überstellt werden würde. Seine medi- zinische Behandlung könne demnach in Griechenland fortgesetzt werden. Es sei nicht davon auszugehen, dass ihm aufgrund seiner gesundheitli- chen Beschwerden eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Darüber hin- aus habe er keine konkreten Hinweise dafür vorgebracht, dass ihm Grie- chenland eine notwendige medizinische Behandlung verweigert habe oder zukünftig verweigern würde. Zudem beinhalte der eingereichte medizini- sche Bericht keine durch einen Facharzt erstellte und differenzialdiagnos- tisch bestätigte Diagnose. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Griechenland schwerfalle und ihn psychisch belaste, be- gründe kein Recht auf Anwesenheit in der Schweiz. Dem aktuellen Ge- sundheitszustand werde im Übrigen bei der Organisation der Überstellung nach Griechenland Rechnung getragen. Die Trennung von der Familie sei bereits im Nichteintretensentscheid vom 19. August 2020 sowie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2020 gewürdigt wor- den, weshalb nicht mehr darauf einzugehen sei.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene im Wesentlichen geltend, das SEM behaupte, der Migrationsdruck in Griechenland sei stark zurückgegangen, belege diese Aussage aber nicht, womit es die Begrün- dungspflicht verletze. Entgegen der Auffassung des SEM würden die Be- richte der Pro Asyl/RSA und der SFH nachvollziehbar belegen und aufzei- gen, wie Schutzberechtigte in Griechenland behandelt würden, zumal er dies selbst auch so erlebt habe. Diese Berichte zeigten überdies, dass sich die Situation für Personen mit Schutzstatus weiter verschlechtert habe. Die Annahme, wonach jede schutzberechtigte Person unbeschränkt Zugang zum HELIOS-Programm habe, sei falsch. Dies sei jedoch das einzige ak- tuell in Griechenland existierende offizielle Integrationsprogramm für inter- national Schutzberechtigte. Personen mit internationalem Schutz würden mit grösster Wahrscheinlichkeit obdachlos, selbst wenn sie unter psychi- schen Problemen litten. Seine Stelle bei der (…) in Griechenland könne wohl kaum als Arbeit betrachtet werden und der daraus resultierende Erlös habe bei weitem nicht für den Lebensunterhalt ausgereicht. Hilfe habe er

E-1002/2022 Seite 9 lediglich in Form von Mahlzeiten erhalten. Er würde folglich in Griechenland in eine soziale und wirtschaftliche Notlage geraten. Entgegen der Auffassung des SEM sei der Arztbericht in Zusammenarbeit mit J._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, verfasst wor- den, weshalb die Beweiskraft des Berichts nicht in Frage zu stellen sei. Die von der Vorinstanz als «vermeintlich» bezeichnete Selbstmordgefahr sei überdies nicht einfach erfunden, sondern ärztlich attestiert worden. Die Weiterführung der fachpsychiatrischen und fachpsychotherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten sei aktuell dringend indiziert und notwendig, diese sei aber in Griechenland nicht gewährleistet. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz würde er bei einer Wegweisung nach Griechenland in eine medizinische Notlage geraten.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 27. Mai 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Gemäss Referenzurteil des Bundesver- waltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 sei der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland nach wie vor zumutbar. Da das Asylverfahren des Beschwerdeführers getrennt von demjenigen seiner Familie geführt werde, gelte er als Einzelperson. Das Bundesverwaltungs- gericht habe in diversen Urteilen, die Einzelpersonen mit einer PTBS und zum Teil depressiven Episoden betrafen, die Wegweisung nach Griechen- land mit Bezug auf das Referenzurteil bestätigt. Die benötigten Medika- mente seien in Griechenland erhältlich und Personen mit Schutzstatus hät- ten wie griechische Staatsangehörige Zugang zu medizinischer Versor- gung. Dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers werde bei der Organisation der Überstellung nach Griechenland Rechnung getra- gen. Der Beschwerdeführer habe sich zudem bereits zwei Mal in Griechen- land aufgehalten, das erste Mal länger als (…) Jahre. Es sei daher davon auszugehen, dass er in Griechenland Hilfeleistungen erhalten habe. Ins- besondere habe er im Rahmen des ersten Asylverfahrens angegeben, vor seiner Ausreise in die Schweiz von den griechischen Behörden in einem Haus in der Nähe von I._______ untergebracht worden zu sein.

E. 4.4 In der Replik vom 9. Juni 2022 führte der Beschwerdeführer im We- sentlichen mit Verweis auf das zitierte Referenzurteil aus, seine gesund- heitlichen Probleme seien als schwerwiegende Erkrankung einzustufen, womit die Regelvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht gegeben sei. Besonders günstige Umstände lägen in casu nicht vor, so dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei.

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E. 5.1 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Begrün- dungspflicht verletzt, indem sie behaupte, der Migrationsdruck in Griechen- land sei stark zurückgegangen, ohne diese Aussage zu belegen, ist Fol- gendes festzuhalten:

E. 5.2 Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs – welche es dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid ge- gebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich so- wohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2) – liegt nicht vor. Das SEM hat sich in der Beurteilung, ob eine Rücküberstellung nach Griechenland zulässig und zumutbar ist, ein- gehend mit den aktenkundigen Ausführungen des Beschwerdeführers be- fasst und umfassend begründet, warum es einen Vollzug der angeordneten Wegweisung nach Griechenland im vorliegenden Fall für zulässig und zu- mutbar hält. Es hat sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Be- schwerdeführers auseinandergesetzt, wodurch es diesem durchaus mög- lich war, die Verfügung sachgerecht anzufechten, was sich auch in der um- fangreichen Beschwerde zeigt. Die fehlende Angabe von Quellen betref- fend den behaupteten Rückgang des Migrationsdrucks in Griechenland vermag daran nichts zu ändern. Für eine Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz besteht mithin kein Grund. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei- mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunfts- staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.

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E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtspre- chung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechen- land für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätz- lich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedri- gende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass schutzberechtigte Perso- nen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzu- decken (a.a.O. E. 11.2). An dieser Einschätzung vermögen auch die vom Beschwerdeführer angerufenen Länderberichte und Urteile deutscher Ver- waltungsgerichte nichts zu ändern.

E. 6.3 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (a.a.O. E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesund- heitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung ein- zustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1).

E. 6.4 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustos- sen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Be- hörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwen- digen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von indi- viduellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4).

E. 6.5.1 Der Beschwerdeführer hat in Griechenland einen subsidiären Schutzstatus erhalten. Als Schutzberechtigter kann er sich auf die Garan- tien in der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen (insbeson- dere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bil- dung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU- Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine

E-1002/2022 Seite 12 Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Grie- chenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.

E. 6.5.2 Der Beschwerdeführer bringt insbesondere vor, er sei bei seinem zweiten Aufenthalt in Griechenland obdachlos gewesen und habe auf der Strasse leben müssen. Als er sich medizinisch habe behandeln lassen wol- len, sei er vom Krankenhaus abgewiesen worden. Er macht aber nicht gel- tend, bei den griechischen Behörden um entsprechende Hilfe ersucht zu haben, und es ist ausserdem nicht ersichtlich, dass er rechtlich gegen eine allfällige Verweigerung von Unterstützungsleistungen vorgegangen wäre. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwie- rig sind; dennoch ist unter diesen Umständen im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Grie- chenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahme- systems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden men- schenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, die hohe Schwelle zu einem entsprechenden «real risk» nicht zu erreichen.

E. 6.5.3 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzel- fall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183).

E. 6.5.4 Dem jüngsten fachärztlichen Bericht der F._______ in G._______, vom 24. Mai 2022 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit dem (…) September 2021 in tagesklinischer Behandlung befindet. Es sei bei ihm eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig schwerer Episode sowie eine PTBS diagnostiziert worden. Zu den aktuellen Be- schwerden wird ausgeführt, der Beschwerdeführer fühle sich körperlich schwach und antriebslos, leide unter Einschlaf- und Durchschlafstörungen sowie starken Nacken- und Kopfschmerzen. Betreffend den bisherigen Verlauf und die aktuelle Behandlung nehme er weiterhin zuverlässig am kultursensitiven multimodalen Therapieprogramm teil und erhalte wöchent- liche fachpsychotherapeutische Einzelgespräche. Er zeige eine gute The- rapieadhärenz und Compliance mit schlafanstossender Medikation. Die

E-1002/2022 Seite 13 depressive Symptomatik habe sich nach Behandlungsbeginn ([…] Sep- tember 2021) kurzzeitig leicht verbessert, sich bei gleichbleibender psy- chosozialer Belastungssituation im weiteren Verlauf aber erneut ver- schlechtert. Im fachpsychotherapeutischen Einzelgespräch vom 24. Mai 2022 habe er zunehmend von suizidalen Ideationen ohne Handlungslei- tung als Ausdruck von Lebensüberdruss berichtet. Nach Abwägung der subjektiven und objektiven Vor- und Nachteile eines stationären Klinikein- tritts sei entschieden worden, die Behandlung im tagesklinischen Setting fortzusetzen und den Psychostatus weiter engmaschig zu überprüfen. Selbstverletzendes Verhalten und Fremdgefährdung habe der Beschwer- deführer glaubhaft verneint. Er zeige anhaltend eine deutliche und aktuell wieder schwere depressive Symptomatik mit dissoziativem Erleben und in- termittierend suizidalen Ideationen ohne Handlungsleitung. Er distanziere sich indessen glaubhaft von Suizid. Es bestehe eine Absprachefähigkeit. Zum weiteren Prozedere sei die Weiterführung der fachpsychiatrischen und fachpsychotherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten aktuell indi- ziert und weiterhin dringend notwendig. Ausserdem bestehe die Indikation zur Fortführung und regelmässigen Verlaufskontrolle (EKG-, und Labor- kontrolle) der installierten Medikation. Der psychopathologische Befund müsse regelmässig auf Selbstgefährdung überprüft und bei Bedarf adres- siert werden.

E. 6.5.5 Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist bedau- erlich. Von einem gravierenden Krankheitsbild, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde, kann indessen nicht ausgegangen werden. Im Übrigen verpflichtet Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu, bei einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Solange der Konventionsstaat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl- rekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Auch gemäss kon- stanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können Suiziddrohungen für sich alleine den Vollzug einer Wegweisung nicht in Frage stellen, so- lange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Drohung getroffen werden (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-2644/2021 vom

28. Januar 2022 E. 7.3.4.6, vgl. auch die Rechtsprechung des Bundesge- richts: Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3 m.w.H.,

E-1002/2022 Seite 14 BGE 139 II 393 E. 5.2.2). Allenfalls weiterhin bestehenden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen ist im Hinblick auf einen zwangs- weisen Wegweisungsvollzug durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken. Eine sorgfältige Vorbereitung der Rück- kehr des Beschwerdeführers in den Drittstaat Griechenland – allenfalls mit den ihn behandelnden Fachpersonen – wird es ihm ermöglichen, die hin- sichtlich seiner Gesundheitsprobleme allenfalls benötigte ärztliche Versor- gung zu organisieren respektive einzufordern.

E. 6.5.6 Nach dem Gesagten liegen keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland einer un- menschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zu- lässig.

E. 6.6 In Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Grie- chenland ist Folgendes festzuhalten:

E. 6.6.1 Es trifft zwar zu, dass sowohl Asylsuchende als auch anerkannte Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutzstatus in Griechenland schlechten Bedingungen ausgesetzt sein können. Griechenland ist aber, wie erwähnt, an die Qualifikationsrichtlinie gebunden. Es ist durchaus mög- lich, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zu innerstaatlichen Instan- zen nicht mühelos alleine gelingt. Aber auch in Griechenland existieren Nichtregierungsorganisationen, die ihm in dieser Hinsicht behilflich sein können. Bei einer Rückkehr nach Griechenland kann er sich um Zugang in ein Unterstützungsprogramm bemühen. Auch wenn eine adäquate Einglie- derung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als Person mit subsidiärem Schutz mit nicht zu verkennenden Erschwer- nissen verbunden ist, vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (…)-jährigen Mann, wel- cher bereits mehrere Jahre in Griechenland verbracht hat. Aus den vorlie- genden Akten geht nicht hervor, dass er wiederholt aktiv um Hilfe bei den griechischen Behörden oder Hilfsorganisationen ersucht hätte oder ihm – insbesondere hinsichtlich der Unterbringungsmöglichkeiten – dauerhaft Unterstützung verweigert worden wäre. Es darf denn auch von ihm erwar- tet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg ein- zufordern, selbst wenn die diesbezüglichen Prozedere langwierig sein soll- ten.

E-1002/2022 Seite 15

E. 6.6.2 In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Ver- fügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person füh- ren würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medi- zinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer men- schenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jeden- falls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2).

E. 6.6.3 Aufgrund der gestellten Diagnosen sowie den weiteren Ausführun- gen im ärztlichen Schreiben vom 24. Mai 2022 (vgl. oben E. 6.5.4) kann nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei auf eine dringende medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschen- würdigen Existenz notwendig ist, angewiesen. Solches ist auch aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Die psychischen Leiden des Beschwerdefüh- rers sind zwar nicht zu unterschätzen. Entgegen der Auffassung in der Replik sind sie aber nicht als eine schwerwiegende Erkrankung im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 einzustufen. Beim Be- schwerdeführer handelt es sich somit nicht um eine besonders vulnerable Person, für welche sich der Wegweisungsvollzug grundsätzlich als unzu- mutbar erweisen würde. Bei dieser Sachlage besteht denn auch kein An- lass zur Einholung individueller Garantien betreffend adäquate Unterbrin- gung und medizinische Betreuung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-319/2021 vom 27. Januar 2021 E. 5.5).

E. 6.6.4 Als Begünstigter subsidiären Schutzes in Griechenland stehen dem Beschwerdeführer die Rechte aus der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikati- onsrichtlinie) zu. Gemäss Art. 30 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaa- ten dafür zu sorgen, dass Personen, denen internationaler Schutz zuer- kannt worden ist, Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten. Es ist we- der dargetan noch ersichtlich, inwiefern es dem Beschwerdeführer konkret nicht möglich sein sollte, eine griechische Sozialversicherungsnummer (sog. AMKA-Nummer) zu beantragen, welche Zugang zum griechischen Gesundheits- und Versicherungswesen gewährt. Auch ist festzuhalten,

E-1002/2022 Seite 16 dass in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen, unabhängig von ih- rem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen haben (vgl. zit. Referenzurteil E. 9.8.2).

E. 6.6.5 Dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten ausländischen Personen zu einer nicht unerheb- lichen psychischen Belastung führt, ist nachvollziehbar. Vorliegend könnte für die Zeit vor und während der Rückreise nach Griechenland einer allfäl- ligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes des Be- schwerdeführers medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung be- gegnet werden. Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schwei- zerischen Behörden werden sodann die griechischen Behörden vor der Durchführung der Wegweisung über die besonderen medizinischen Be- dürfnisse des Beschwerdeführers zu informieren und diesen Umständen bei der Bestimmung geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen haben. Der Beschwerdeführer ist seinerseits gehalten, bei der Vorberei- tung seiner Rückkehr mit den Vollzugsbehörden zu kooperieren. Es steht ihm auch frei, von den Möglichkeiten der Rückkehrhilfe Gebrauch zu ma- chen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 6.6.6 Aufgrund der Aktenlage ist somit nicht davon auszugehen, der Be- schwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine seine Existenz gefährdende Situation. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden. Damit ist der Vollzug der Wegwei- sung auch zumutbar.

E. 6.7 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch die nach Einschätzung des Gerichts in der Schweiz deutlich besseren Lebensumstände für schutzberechtigte Personen für die Bejahung von Wegweisungsvollzugs- hindernissen nicht ausreichen. Insbesondere steht es den um Schutz er- suchenden Personen nicht frei, ihren Aufenthaltsstaat selbst zu wählen, sondern bestimmen sich die Zuständigkeiten für die Prüfung der Schutz- berechtigung nach völkerrechtlichen Abkommen der europäischen und an- deren assoziierten Staaten.

E. 6.8 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.

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E. 6.9 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, weshalb die An- ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 7 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht das Vorliegen einer wiederer- wägungsrechtlich relevanten Veränderung der Aktenlage verneint. Die Be- schwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um unentgelt- liche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2022 gutgeheis- sen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1002/2022 Urteil vom 7. Juli 2022 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Géraldine Kronig, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht Schaffhausen, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 27. Januar 2022 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) Dezember 2018 in der Schweiz - zusammen mit seinen drei Kindern B._______, C._______ und D._______ - ein erstes Mal um Asyl nach. Im Rahmen der Identitätsabklärungen und des Abgleichs der Personendaten des Beschwerdeführers stellte das SEM fest, dass ihm, seiner damaligen Ehefrau und seinen drei Kindern am 1. Oktober 2018 in Griechenland ein Schutzstatus gewährt worden war. A.b Mit Verfügung vom 1. März 2019 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtkraft. A.c Ab dem 3. März 2019 war der Aufenthalt des Beschwerdeführers und seiner Kinder den schweizerischen Behörden nicht mehr bekannt. II. B. B.a Am 26. November 2019 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine mit "Wiedererwägungsgesuch / 2. Asylgesuch" bezeichnete Eingabe ein. Darin führte er aus, er sei im März 2019 mit den Kindern nach Island gegangen. Die isländischen Behörden hätten ihn jedoch nach Griechenland rückgeführt, während seine Kinder in die Schweiz zu ihrer Mutter überführt worden seien. Er könne nicht nach Griechenland zurückkehren, weil die Lebensbedingungen dort katastrophal seien und er von Verwandten seiner Ex-Frau behelligt worden sei. B.b Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem erneuten Nichteintretensentscheid mit Wegweisung nach Griechenland wies der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juli 2020 darauf hin, dass das Bezirksgericht E._______ am 18. Juni 2020 die Modalitäten seiner Trennung von der Ehefrau in einem Eheschutzverfahren geregelt habe. Dabei seien die Kinder zwar unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut ihrer Mutter gestellt worden. Ihm sei aber ein Besuchsrecht zugesprochen worden, das er im Fall einer Rückführung nach Griechenland nicht mehr ausüben könne. Ausserdem seien die schlimmen Zustände in Griechenland dem SEM bekannt. B.c Nachdem die griechischen Behörden ein erneutes Rückübernahmegesuch gutgeheissen hatten, trat das SEM mit Verfügung vom 19. August 2020 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland und ordnete den Vollzug an. B.d Die dagegen erhobene Beschwerde vom 26. August 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4253/2020 vom 1. September 2020 ab. Es führte insbesondere aus, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz des Familienlebens oder die Einheit der Familie berufen könne. Die persönlichen Kontakte zwischen dem Vater und den Kindern könnten mit Hilfe von elektronischen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten werden. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. III. C. Mit Eingabe beim SEM vom 16. November 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung der Verfügung vom 1. März 2019 (recte: 19. August 2020). Der für das Gesuch massgebliche Wiedererwägungsgrund sei seine psychotherapeutische Behandlung durch die F._______ in G._______. Es sei bei ihm eine rezidivierende depressive Störung mit einer gegenwärtig schweren Episode sowie eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert und eine Medikation mit H._______ initiiert worden. Eine erhöhte Suizidalität mit Überschreitung der kritischen Grenze sei nach derzeitigem klinischem Eindruck wahrscheinlich. Er nehme seit Ende September 2021 drei Mal wöchentlich am tagesklinischen Therapieprogramm teil. Ferner könne die Regelvermutung, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme, nicht aufrechterhalten werden. Die Situation für Personen, die in Griechenland einen Schutzstatus erhalten hätten, habe sich gemäss aktuellen Länderberichten der Pro Asyl mit der Refugee Support Aegean (RSA) sowie der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) in den letzten Monaten nochmals verschlechtert. Berichten zu Folge existiere in Griechenland keine staatliche Unterstützung für international Schutzberechtigte. Der Staat stelle keinen Wohnraum und auch keine Unterstützung beim Zugang zu Wohnraum zur Verfügung. Schutzberechtigte, denen bereits einmal eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden sei, die aber nicht mehr in deren Besitz seien, seien bis zur Ausstellung einer neuen Aufenthaltserlaubnis ohne Dokumente und bis dahin von allem ausgeschlossen. Bis zur Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis - was bis zu einem Jahr dauern könne - hätten sie keinen Zugang zu Sozialleistungen, zur Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt. Es sei auch nicht möglich, eine anwaltliche Vertretung zu bevollmächtigen. Wer weder über eine reguläre noch über eine vorläufige Sozialversicherungsnummer verfüge, habe im Krankheitsfall keinen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung. Zurück in Griechenland hätte er folglich keinerlei Einkommen, keine Aussicht auf eine Arbeit oder finanzielle Unterstützung durch die griechischen Behörden und somit keine finanziellen Mittel zur Verfügung, um seine Grundbedürfnisse sicherzustellen. Ausserdem sei er psychisch sehr labil, könne immer wieder suizidal werden und sei folglich als besonders vulnerable Person einzustufen. Eine fachpsychiatrische und fachpsychotherapeutische Behandlung sei aktuell zwingend notwendig. Diese würde ihm bei einer Wegweisung verwehrt, da die medizinische Versorgung in Griechenland nicht gewährleistet sei. Es bestünden demnach individuelle Vollzugshindernisse sozialer, wirtschaftlicher und gesundheitlicher Art, aufgrund derer sich die Wegweisung als unzulässig und unzumutbar erweise. Als Beweismittel wurden Fotos des auf den griechischen Strassen schlafenden Beschwerdeführers sowie von dessen anlässlich eines Angriffs auf der Strasse erlittenen Verletzungen beigelegt. Ausserdem reichte er einen Arztbericht der F._______ vom 14. Oktober 2021 zu den Akten. D. Nachdem das SEM die Eingabe vom 16. November 2021 als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses aufgefordert hatte, wies sie sein Gesuch mit Verfügung vom 27. Januar 2022 - eröffnet am 2. Februar 2022 - ab und erklärte die Verfügung vom 19. August 2020 für rechtskräftig und vollstreckbar. Es erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 2. März 2022 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 27. Januar 2022 und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Eventualiter sei die Sache zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung und den benötigten Zugang zur fachärztlichen Behandlung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das kantonale Migrationsamt sei anzuweisen, den Wegweisungsvollzug für die Dauer des Verfahrens auszusetzen. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren sowie die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. F. Dem Beschwerdeführer wurde der Eingang des Rechtsmittels am 3. März 2022 bestätigt. G. Am 10. März 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung und eine Honorarnote zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2022 ordnete die Instruktionsrichterin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde an, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sie wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ab und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. I. In seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2022 hielt das SEM mit ergänzenden Ausführungen an seinem Entscheid fest. J. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 9. Juni 2022, welcher er einen Verlaufsbericht der F._______ G._______ vom 24. Mai 2022 beilegte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Das SEM hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen von Wiedererwägungsgründen verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 19. August 2020 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist. 4. 4.1 In seinem Wiedererwägungsentscheid führt das SEM aus, die Lebensbedingungen in Griechenland seien zwar schwierig. Personen mit Schutzstatus könnten sich aber auf die Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, sog. Qualifikationsrichtlinie) berufen, wonach sie griechischen Bürgerinnen und Bürgern in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive mit anderen Ausländern und Ausländerinnen, beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft gleichgestellt seien. Personen mit Schutzstatus in Griechenland stünde als Zusatzprogramm zur Qualifikationsrichtlinie das HELIOS-Programm zur Verfügung, welches seit Januar 2022 durch das griechische Ministerium für Migration und Asyl finanziert werde. Der Webseite zum Programm sei nicht zu entnehmen, dass rückkehrenden Schutzberechtigten der Zugang zu diesem verwehrt würde, selbst dann nicht, wenn sie nicht sämtliche Kriterien erfüllten. Der Beschwerdeführer müsse sich entsprechend um die Aufnahme bemühen. Daneben stünden ihm diverse weitere Hilfsangebote zur Verfügung. Er habe in Griechenland bereits davon profitieren können und eine Arbeit gefunden. Ausserdem sei der Migrationsdruck in Griechenland in den letzten Monaten stark zurückgegangen. Seine geltend gemachten Aussagen betreffend die Aufnahmebedingungen in Griechenland seien nicht belegt und die beigebrachten Berichte von Pro Asyl/RSA und der SFH würden die allgemeine Situation und nicht diejenige des Beschwerdeführers betreffen. Bezüglich einer angeblich durch die Polizei nicht entgegengenommenen Anzeige führte das SEM aus, der Beschwerdeführer könne sich bei der Rückkehr an eine zuständige staatliche Stelle wenden. Auch die medizinische Versorgung sei in Griechenland gewährleistet, dies gelte insbesondere für die Stadt I._______, wohin der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr überstellt werden würde. Seine medizinische Behandlung könne demnach in Griechenland fortgesetzt werden. Es sei nicht davon auszugehen, dass ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Darüber hinaus habe er keine konkreten Hinweise dafür vorgebracht, dass ihm Griechenland eine notwendige medizinische Behandlung verweigert habe oder zukünftig verweigern würde. Zudem beinhalte der eingereichte medizinische Bericht keine durch einen Facharzt erstellte und differenzialdiagnostisch bestätigte Diagnose. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Griechenland schwerfalle und ihn psychisch belaste, begründe kein Recht auf Anwesenheit in der Schweiz. Dem aktuellen Gesundheitszustand werde im Übrigen bei der Organisation der Überstellung nach Griechenland Rechnung getragen. Die Trennung von der Familie sei bereits im Nichteintretensentscheid vom 19. August 2020 sowie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2020 gewürdigt worden, weshalb nicht mehr darauf einzugehen sei. 4.2 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene im Wesentlichen geltend, das SEM behaupte, der Migrationsdruck in Griechenland sei stark zurückgegangen, belege diese Aussage aber nicht, womit es die Begründungspflicht verletze. Entgegen der Auffassung des SEM würden die Berichte der Pro Asyl/RSA und der SFH nachvollziehbar belegen und aufzeigen, wie Schutzberechtigte in Griechenland behandelt würden, zumal er dies selbst auch so erlebt habe. Diese Berichte zeigten überdies, dass sich die Situation für Personen mit Schutzstatus weiter verschlechtert habe. Die Annahme, wonach jede schutzberechtigte Person unbeschränkt Zugang zum HELIOS-Programm habe, sei falsch. Dies sei jedoch das einzige aktuell in Griechenland existierende offizielle Integrationsprogramm für international Schutzberechtigte. Personen mit internationalem Schutz würden mit grösster Wahrscheinlichkeit obdachlos, selbst wenn sie unter psychischen Problemen litten. Seine Stelle bei der (...) in Griechenland könne wohl kaum als Arbeit betrachtet werden und der daraus resultierende Erlös habe bei weitem nicht für den Lebensunterhalt ausgereicht. Hilfe habe er lediglich in Form von Mahlzeiten erhalten. Er würde folglich in Griechenland in eine soziale und wirtschaftliche Notlage geraten. Entgegen der Auffassung des SEM sei der Arztbericht in Zusammenarbeit mit J._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, verfasst worden, weshalb die Beweiskraft des Berichts nicht in Frage zu stellen sei. Die von der Vorinstanz als «vermeintlich» bezeichnete Selbstmordgefahr sei überdies nicht einfach erfunden, sondern ärztlich attestiert worden. Die Weiterführung der fachpsychiatrischen und fachpsychotherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten sei aktuell dringend indiziert und notwendig, diese sei aber in Griechenland nicht gewährleistet. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz würde er bei einer Wegweisung nach Griechenland in eine medizinische Notlage geraten. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 27. Mai 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 sei der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland nach wie vor zumutbar. Da das Asylverfahren des Beschwerdeführers getrennt von demjenigen seiner Familie geführt werde, gelte er als Einzelperson. Das Bundesverwaltungsgericht habe in diversen Urteilen, die Einzelpersonen mit einer PTBS und zum Teil depressiven Episoden betrafen, die Wegweisung nach Griechenland mit Bezug auf das Referenzurteil bestätigt. Die benötigten Medikamente seien in Griechenland erhältlich und Personen mit Schutzstatus hätten wie griechische Staatsangehörige Zugang zu medizinischer Versorgung. Dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers werde bei der Organisation der Überstellung nach Griechenland Rechnung getragen. Der Beschwerdeführer habe sich zudem bereits zwei Mal in Griechenland aufgehalten, das erste Mal länger als (...) Jahre. Es sei daher davon auszugehen, dass er in Griechenland Hilfeleistungen erhalten habe. Insbesondere habe er im Rahmen des ersten Asylverfahrens angegeben, vor seiner Ausreise in die Schweiz von den griechischen Behörden in einem Haus in der Nähe von I._______ untergebracht worden zu sein. 4.4 In der Replik vom 9. Juni 2022 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit Verweis auf das zitierte Referenzurteil aus, seine gesundheitlichen Probleme seien als schwerwiegende Erkrankung einzustufen, womit die Regelvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht gegeben sei. Besonders günstige Umstände lägen in casu nicht vor, so dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. 5. 5.1 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, indem sie behaupte, der Migrationsdruck in Griechenland sei stark zurückgegangen, ohne diese Aussage zu belegen, ist Folgendes festzuhalten: 5.2 Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - welche es dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2) - liegt nicht vor. Das SEM hat sich in der Beurteilung, ob eine Rücküberstellung nach Griechenland zulässig und zumutbar ist, eingehend mit den aktenkundigen Ausführungen des Beschwerdeführers befasst und umfassend begründet, warum es einen Vollzug der angeordneten Wegweisung nach Griechenland im vorliegenden Fall für zulässig und zumutbar hält. Es hat sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, wodurch es diesem durchaus möglich war, die Verfügung sachgerecht anzufechten, was sich auch in der umfangreichen Beschwerde zeigt. Die fehlende Angabe von Quellen betreffend den behaupteten Rückgang des Migrationsdrucks in Griechenland vermag daran nichts zu ändern. Für eine Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz besteht mithin kein Grund. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (a.a.O. E. 11.2). An dieser Einschätzung vermögen auch die vom Beschwerdeführer angerufenen Länderberichte und Urteile deutscher Verwaltungsgerichte nichts zu ändern. 6.3 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (a.a.O. E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). 6.4 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). 6.5 6.5.1 Der Beschwerdeführer hat in Griechenland einen subsidiären Schutzstatus erhalten. Als Schutzberechtigter kann er sich auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 6.5.2 Der Beschwerdeführer bringt insbesondere vor, er sei bei seinem zweiten Aufenthalt in Griechenland obdachlos gewesen und habe auf der Strasse leben müssen. Als er sich medizinisch habe behandeln lassen wollen, sei er vom Krankenhaus abgewiesen worden. Er macht aber nicht geltend, bei den griechischen Behörden um entsprechende Hilfe ersucht zu haben, und es ist ausserdem nicht ersichtlich, dass er rechtlich gegen eine allfällige Verweigerung von Unterstützungsleistungen vorgegangen wäre. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist unter diesen Umständen im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, die hohe Schwelle zu einem entsprechenden «real risk» nicht zu erreichen. 6.5.3 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). 6.5.4 Dem jüngsten fachärztlichen Bericht der F._______ in G._______, vom 24. Mai 2022 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit dem (...) September 2021 in tagesklinischer Behandlung befindet. Es sei bei ihm eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig schwerer Episode sowie eine PTBS diagnostiziert worden. Zu den aktuellen Beschwerden wird ausgeführt, der Beschwerdeführer fühle sich körperlich schwach und antriebslos, leide unter Einschlaf- und Durchschlafstörungen sowie starken Nacken- und Kopfschmerzen. Betreffend den bisherigen Verlauf und die aktuelle Behandlung nehme er weiterhin zuverlässig am kultursensitiven multimodalen Therapieprogramm teil und erhalte wöchentliche fachpsychotherapeutische Einzelgespräche. Er zeige eine gute Therapieadhärenz und Compliance mit schlafanstossender Medikation. Die depressive Symptomatik habe sich nach Behandlungsbeginn ([...] September 2021) kurzzeitig leicht verbessert, sich bei gleichbleibender psychosozialer Belastungssituation im weiteren Verlauf aber erneut verschlechtert. Im fachpsychotherapeutischen Einzelgespräch vom 24. Mai 2022 habe er zunehmend von suizidalen Ideationen ohne Handlungsleitung als Ausdruck von Lebensüberdruss berichtet. Nach Abwägung der subjektiven und objektiven Vor- und Nachteile eines stationären Klinikeintritts sei entschieden worden, die Behandlung im tagesklinischen Setting fortzusetzen und den Psychostatus weiter engmaschig zu überprüfen. Selbstverletzendes Verhalten und Fremdgefährdung habe der Beschwerdeführer glaubhaft verneint. Er zeige anhaltend eine deutliche und aktuell wieder schwere depressive Symptomatik mit dissoziativem Erleben und intermittierend suizidalen Ideationen ohne Handlungsleitung. Er distanziere sich indessen glaubhaft von Suizid. Es bestehe eine Absprachefähigkeit. Zum weiteren Prozedere sei die Weiterführung der fachpsychiatrischen und fachpsychotherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten aktuell indiziert und weiterhin dringend notwendig. Ausserdem bestehe die Indikation zur Fortführung und regelmässigen Verlaufskontrolle (EKG-, und Laborkontrolle) der installierten Medikation. Der psychopathologische Befund müsse regelmässig auf Selbstgefährdung überprüft und bei Bedarf adressiert werden. 6.5.5 Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist bedauerlich. Von einem gravierenden Krankheitsbild, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde, kann indessen nicht ausgegangen werden. Im Übrigen verpflichtet Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu, bei einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Solange der Konventionsstaat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Auch gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können Suiziddrohungen für sich alleine den Vollzug einer Wegweisung nicht in Frage stellen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Drohung getroffen werden (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-2644/2021 vom 28. Januar 2022 E. 7.3.4.6, vgl. auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts: Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3 m.w.H., BGE 139 II 393 E. 5.2.2). Allenfalls weiterhin bestehenden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen ist im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken. Eine sorgfältige Vorbereitung der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Drittstaat Griechenland - allenfalls mit den ihn behandelnden Fachpersonen - wird es ihm ermöglichen, die hinsichtlich seiner Gesundheitsprobleme allenfalls benötigte ärztliche Versorgung zu organisieren respektive einzufordern. 6.5.6 Nach dem Gesagten liegen keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig. 6.6 In Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland ist Folgendes festzuhalten: 6.6.1 Es trifft zwar zu, dass sowohl Asylsuchende als auch anerkannte Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutzstatus in Griechenland schlechten Bedingungen ausgesetzt sein können. Griechenland ist aber, wie erwähnt, an die Qualifikationsrichtlinie gebunden. Es ist durchaus möglich, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zu innerstaatlichen Instanzen nicht mühelos alleine gelingt. Aber auch in Griechenland existieren Nichtregierungsorganisationen, die ihm in dieser Hinsicht behilflich sein können. Bei einer Rückkehr nach Griechenland kann er sich um Zugang in ein Unterstützungsprogramm bemühen. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als Person mit subsidiärem Schutz mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen Mann, welcher bereits mehrere Jahre in Griechenland verbracht hat. Aus den vorliegenden Akten geht nicht hervor, dass er wiederholt aktiv um Hilfe bei den griechischen Behörden oder Hilfsorganisationen ersucht hätte oder ihm - insbesondere hinsichtlich der Unterbringungsmöglichkeiten - dauerhaft Unterstützung verweigert worden wäre. Es darf denn auch von ihm erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, selbst wenn die diesbezüglichen Prozedere langwierig sein sollten. 6.6.2 In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). 6.6.3 Aufgrund der gestellten Diagnosen sowie den weiteren Ausführungen im ärztlichen Schreiben vom 24. Mai 2022 (vgl. oben E. 6.5.4) kann nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei auf eine dringende medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist, angewiesen. Solches ist auch aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Die psychischen Leiden des Beschwerdeführers sind zwar nicht zu unterschätzen. Entgegen der Auffassung in der Replik sind sie aber nicht als eine schwerwiegende Erkrankung im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 einzustufen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich somit nicht um eine besonders vulnerable Person, für welche sich der Wegweisungsvollzug grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde. Bei dieser Sachlage besteht denn auch kein Anlass zur Einholung individueller Garantien betreffend adäquate Unterbringung und medizinische Betreuung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-319/2021 vom 27. Januar 2021 E. 5.5). 6.6.4 Als Begünstigter subsidiären Schutzes in Griechenland stehen dem Beschwerdeführer die Rechte aus der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) zu. Gemäss Art. 30 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern es dem Beschwerdeführer konkret nicht möglich sein sollte, eine griechische Sozialversicherungsnummer (sog. AMKA-Nummer) zu beantragen, welche Zugang zum griechischen Gesundheits- und Versicherungswesen gewährt. Auch ist festzuhalten, dass in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen haben (vgl. zit. Referenzurteil E. 9.8.2). 6.6.5 Dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten ausländischen Personen zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führt, ist nachvollziehbar. Vorliegend könnte für die Zeit vor und während der Rückreise nach Griechenland einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden. Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden werden sodann die griechischen Behörden vor der Durchführung der Wegweisung über die besonderen medizinischen Bedürfnisse des Beschwerdeführers zu informieren und diesen Umständen bei der Bestimmung geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen haben. Der Beschwerdeführer ist seinerseits gehalten, bei der Vorbereitung seiner Rückkehr mit den Vollzugsbehörden zu kooperieren. Es steht ihm auch frei, von den Möglichkeiten der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 6.6.6 Aufgrund der Aktenlage ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine seine Existenz gefährdende Situation. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden. Damit ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar. 6.7 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch die nach Einschätzung des Gerichts in der Schweiz deutlich besseren Lebensumstände für schutzberechtigte Personen für die Bejahung von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht ausreichen. Insbesondere steht es den um Schutz ersuchenden Personen nicht frei, ihren Aufenthaltsstaat selbst zu wählen, sondern bestimmen sich die Zuständigkeiten für die Prüfung der Schutzberechtigung nach völkerrechtlichen Abkommen der europäischen und anderen assoziierten Staaten. 6.8 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben. 6.9 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

7. Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht das Vorliegen einer wiedererwägungsrechtlich relevanten Veränderung der Aktenlage verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2022 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: