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D-3668/2022

D-3668/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-17 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 In der Beschwerde vom 24. August 2022 wird beantragt, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug nach Griechenland unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In der Begründung wird sodann erläutert, weshalb der Vollzug der Wegweisung im Falle des Beschwerdeführers nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei (vgl. ebd. Ziff. 3). Dementsprechend bildet Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die Frage, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig und zumutbar erachtet hat oder ob - wie in der Beschwerde geltend gemacht - allenfalls anstelle des Vollzugs der Wegweisung infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit im Sinne von desselben gestützt auf Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen ist beziehungsweise ob - entsprechend dem Eventualbegehren - die Sache diesbezüglich zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der rechtserhebliche Sachverhalt sei in Bezug auf die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers unvollständig festgestellt worden. Es sei aktenkundig, dass er in Deutschland aufgrund psychischer Beschwerden und eines Suizidversuchs in psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Er habe anlässlich des Dublin-Gesprächs angegeben, dass es ihm psychisch schlecht gehe und er sich bei der Pflege gemeldet habe. Er befinde sich in Behandlung und ein Arztbericht werde nachgereicht. Die Instabilität des psychischen Zustands werde zudem daraus ersichtlich, dass er in der Asylunterkunft nicht zurechtgekommen sei und deswegen nach K._______ habe transferiert werden müssen. Es liege weder eine fundierte Diagnose vor, noch sei genau ersichtlich wie schwerwiegend die psychischen Leiden tatsächlich seien. Aus diesem Grund sei beim Dublin-Gespräch und erneut anlässlich der Stellungnahme zum Entscheidentwurf dringlich darum ersucht worden, entsprechende Arztberichte abzuwarten, ansonsten der medizinische Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt sei.

E. 4.2 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. zur Bedeutung des Untersuchungsgrundsatzes allgemein etwa Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2010, S. 375 f.; Patrick Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/ Basel/Genf 2009, Art. 12, N 15 ff.). Die unrichtige oder unvoll-ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings durch die allgemeine Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG) sowie im Asylverfahren durch die besondere Mitwirkungspflicht einer asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) begleitet. Für die asylsuchende Person bringt dies insbesondere mit sich, dass sie der Behörde alle Gründe mitzuteilen hat, die für die Asylgewährung oder für den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung relevant sein könnten. Ferner ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG, dass die asylsuchende Person verpflichtet ist, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und sie unverzüglich einzureichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen.

E. 4.3 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung die vom Beschwerde-führer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme, die Arztberichte aus Deutschland sowie das eingereichte Medikamentenblatt beziehungsweise den ärztlichen Kurzbericht des BAZ C._______ vom 5. Juli 2022 und die darin enthaltenen Diagnosen - eine Anpassungsstörung, eine Belastungs-reaktion sowie eine psychotische Störung - auf (vgl. angefochtene Verfü-gung I. Ziff. 7 und 8). Es nimmt auch auf den Suizidversuch und die verordneten Medikamente Sertralin und Trittico Bezug (vgl. a.a.O., II. S. 7). Es konnte sich mithin sehr wohl ein Bild über die psychischen Probleme des Beschwerdeführers machen und beurteilen, ob diese als derart gravierend einzuschätzen sind, dass sie die Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK erreichen beziehungsweise, ob es sich um eine schwerwiegende Krankheit handelt, die die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung umzustossen vermag (vgl. das Referenzurteil vom 28. März 2022 E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.1). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das SEM mit dem Entscheid nicht abgewartet hat, bis weitere Arztberichte vorliegen. Mittlerweile liegen dem Bundesver-waltungsgericht weitere ärztliche Berichte vor (vgl. Bstn. N und S). Diese vermögen jedoch an der Einschätzung des SEM, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine besonders vulnerable, da schwerkranke Person handelt und dass seine gesundheitlichen Beschwerden auch in Griechenland behandelbar sind, nichts zu ändern (vgl. dazu E. 8.4.1). Nach dem Gesagten hat das SEM den Sachverhalt - soweit rechtserheblich - vollständig abgeklärt. Es besteht keine Veranlassung, die vorinstanzliche Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Das SEM führt in der Verfügung im Wesentlichen aus, es anerkenne, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens sehr schwierig seien und sich die Alltagsbewältigung als mühselig gestalte. Es sei jedoch nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Flüchtlingsstatus in Griechenland eine unangemessene oder erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Das Bundesverwaltungsgericht halte im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 zu Personen mit Schutzstatus in Griechenland, die in der Schweiz ein weiteres Asylgesuch stellen, fest, dass die Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland nach wie vor gegeben seien. An der Legalvermutung, dass ein Wegweisungsvollzug in einen EU- oder EFTA-Staat zumutbar sei, halte es ebenfalls fest, aber diese Legalvermutung könne bei vulnerablen Personen umgestossen werden, wenn diese ernsthafte Anhaltspunkte vorbringen würden, dass sie durch den Wegweisungsvollzug - aufgrund der individuellen Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Natur - in Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würden. Der Beschwerdeführer könne sich - so das SEM weiter - als Flüchtling in Griechenland auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) berufen, wonach er griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt sei in Bezug auf Fürsorge, Zugang zu Gerichten, medizinischer Versorgung respektive gleichgestellt mit anderen ausländischen Personen in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft. Es dürfe von ihm erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Aus seinen Ausführungen anlässlich des Dublin-Gesprächs gehe hervor, dass er sich nicht bei staatlichen Stellen gemeldet habe, um eine Unterkunft zu bekommen und in Griechenland sich auch nichts habe erarbeiten wollen. Er habe demnach nicht nachgewiesen, dass er alle Möglichkeiten ausgeschöpft habe, um in Griechenland seine Rechte einzufordern. Es sei davon auszugehen, dass er durch seinen Flüchtlingsstatus über eine sogenannte AMKA-Sozialversicherungsnummer verfüge, da die AMKA-Nummer automatisch mit der Schutzgewährung ausgestellt werde. Schutzberechtigte Personen seien somit griechischen Staatsbürgern bezüglich dem Zugang zu medizinischer Versorgung gleichgestellt. Die AMKA-Nummer gewähre unter anderem den Zugang zum griechischen Gesundheits- und Versicherungswesen. Mit der AMKA-Nummer und weiteren Unterlagen könne man sich ebenfalls arbeitssuchend bei den entsprechenden Stellen melden. Zudem stehe ihm auch die Möglichkeit offen, sich ergänzend an eine der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen zu wenden. Er habe sich bereits bei verschiedenen Hilfsorganisationen gemeldet und zum Teil auch Unterstützung erhalten. In diesem Zusammenhang sei auch auf das HELIOS-Programm (Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection) hinzuweisen, welches ein Zusatzprogramm zu der vorgenannten Qualifikationsrichtlinie bilde und ihm zur Verfügung stehe. Zudem handle es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und Polizeibehörden. Sollte er sich durch die griechischen Behörden oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könne er sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden oder eine Anzeige einreichen. Mit Bezug auf seine gesundheitliche Situation - so das SEM weiter - sei der medizinische Sachverhalt als ausreichend erstellt zu erachten, um die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit einer Wegweisung nach Griechenland beurteilen zu können. Deshalb werde auf das Abwarten weiterer medizinischer Abklärungen verzichtet. Selbst wenn die bereits geplante fachärzt-liche Beurteilung die psychischen Probleme bestätigen würde, vermöchte dies an der Einschätzung des SEM nichts zu ändern. Mit Verweis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1002/2022 vom 7. Juli 2022 und E-2591/2022 vom 8. Juli 2022 sei nicht davon auszugehen, dass seine gesundheitlichen Beschwerden derart gravierend seien, dass die Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK erreicht wäre. Wie das Bundesverwaltungsgericht in den erwähnten Urteilen ebenfalls bestätigt habe, sei die medizinische Versorgung in Griechenland (inkl. allfälliger psychologischer respektive psychiatrischer Behandlungsmöglichkeiten) für Personen mit Schutzstatus gewährleistet und durch den Schutzstatus des Beschwerdeführers in Griechenland sei er griechischen Bürgerinnen und Bürgern unter anderem auch in der medizinischen Versorgung gleichgestellt. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass eine adäquate medizinische Behandlung im EU-Staat Griechenland gegeben sei. Aufgrund der Ausführungen im Arztbericht vom 5. Juli 2022 könne nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer auf eine dringende medizinische Behandlung angewiesen sei, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig sei. Solches sei auch aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Seine psychischen Leiden seien zwar nicht zu unterschätzen, aber nicht als eine schwerwiegende Erkrankung im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einzustufen. Für das weitere Verfahren sei einzig seine Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Zudem trage das SEM seinem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung Rechnung, indem es die griechischen Behörden vor der Überstellung über allfällige notwendige medizinische Behandlungen informiere, sollte sich dies zu diesem Zeitpunkt als erforderlich erweisen. Abschliessend sei festzuhalten, dass keine erhärteten Hinweise vorlägen, wonach sich Griechenland nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde, weswegen von weiteren Abklärungen oder der Einholung einer Garantie abgesehen werde.

E. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 werde festgestellt, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bei äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie zum Beispiel bei Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt sei, nicht länger aufrechterhalten werden könne. Eine Ausnahme davon bestehe lediglich beim Vorliegen besonders begünstigender Umstände. Aus den Arztberichten aus Deutschland gehe hervor, dass der Beschwerdeführer unter An-passungsstörungen, akuten vorübergehenden psychotische Störungen und depressiven Episoden leide. Diese Diagnosen würden sodann durch den ärztlicher Kurzbericht des BAZ C._______ vom 5. Juli 2022 gestützt. Aus den Akten ergebe sich somit, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine psychisch schwer angeschlagene Person handle, die auch in Griechenland auf eine psychiatrische Therapie dringend angewiesen sei. Der Ansicht der Vorinstanz, wonach es sich dabei e contrario bloss um leichte gesundheitliche Probleme handle, könne nicht gefolgt werden. Auch die zitierte Rechtsprechung (Urteile des BVGer E-1002/2022 vom 7. Juni 2022 und E-2591/2022 vom 8. Juli 2022) vermöge diese Einschätzung nicht zu untermauern, da es sich in diesen Fällen um solche Personen handle, welche bereits länger in der Schweiz in Behandlung seien und deren psychische Situation sich dadurch bereits etwas habe stabilisieren können. Der Zugang zu psychiatrischer Behandlung werde dem Beschwerdeführer aber bei einer Rückkehr ohne Aufenthaltsbewilligung voraussichtlich nicht gewährt werden. Zurzeit nehme er Psychopharmaka und eine private Finanzierung der Medikamente erweise sich für ihn in Griechenland als unmöglich. Ohne medizinische Unterstützung laufe der äusserst vulnerable Beschwerdeführer in Griechenland Gefahr, sich in einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 3 EMRK wiederzufinden, wobei sich sein Gesundheitszustand drastisch verschlechtern würde. Mindestens aber sei der Wegweisungsvollzug als unzumutbar einzustufen, da dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr die notwendige psychiatrische Behandlung nicht zur Verfügung stehen und er wegen den vorherrschenden Verhältnissen mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige Armut gestossen werde. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er die griechische Sprache nicht beherrsche und keinen Beruf erlernt habe. Dies würde ihm bei einer Rückkehr nach Griechenland die erforderliche wirtschaftliche Integration beinah verunmöglichen.

E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM an seiner bisherigen Einschätzung fest und führt aus, entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift und auch im Lichte des Arztberichtes vom 14. September 2022 sei nach wie vor nicht davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine äusserst verletzliche Person handle, für welche sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würden zur «leichten» Vulnerabilität beispielsweise die Diagnose posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) oder depressive Episoden gehören. Bei Einzelpersonen, welche nicht an schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leiden würden, habe das Bundesverwaltungsgericht in diversen Urteilen die Wegweisung nach Griechenland unter Bezug auf das Referenzurteil bestätigt. Unter Bezugnahme auf den Sachverhalt (u.a. PTBS, depressive Symptomatik, somatoforme Schmerzstörung und Auffassungsstörung) und die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4013/2021 vom 29. August 2022 könne beim aktuellen vergleichbaren Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht von einem gravierenden Krankheitsbild ausgegangen werden, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde. Entgegen der Auffassung in der Beschwerdeschrift seien die medizinischen Leiden des Beschwerdeführers sodann nicht als schwerwiegende Erkrankung im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einzustufen. Bezugnehmend auf das BVGer-Urteil E-3191/2022 vom 16. August 2022 könne festgehalten werden, dass die psychischen Leiden des Beschwerdeführers zwar nicht zu unterschätzen seien, aber selbst eine allenfalls bestehende Suizidalität des Beschwerdeführers wäre nicht als eine schwerwiegende Erkrankung im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einzustufen und würde nicht dazu führen, dass von einer Wegweisung nach Griechenland Abstand genommen werden müsste. Deshalb erübrige es sich auch, weitere ärztliche Berichte anzufordern, da diese keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes und damit der Einschätzung des SEM zur Folge hätten.

E. 5.4 In der Replik wird ausgeführt, dass immer noch kein einziger ausführlicher Bericht bezüglich des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers habe eingeholt werden können. Dies sei darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer nach seinem ersten psychiatrischen Termin keine weiteren habe wahrnehmen können, da er sich seit dem 19. August 2022 bis am 19. Oktober 2022 im (...) aufhalte. Bei den Beschwerden des Beschwerdeführers handle es sich nicht nur um eine akute Suizidalität, sondern er leide auch an Anpassungsstörungen, akuten vorübergehenden psychotischen Störungen, depressiven Episoden und einer PTBS. Das Ausmass dieser diversen diagnostizierten Erkrankungen hätten noch nicht ermittelt werden können, weshalb noch nicht beurteilt werden könne, ob ein Wegweisungsvollzug nach Griechenland zumutbar sei.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 6.2 Wegweisungsvollzugshindernisse sind gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem Hohen Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie grundsätzlich kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. a.a.O. E. 11.2 und 11.4).

E. 7.3.1 Der Beschwerdeführer ist in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden (vgl. SEM-act. [...]-21/1). Damit ist davon auszugehen, dass ihm der notwendige Schutz vor Verfolgung gewährt wird. Er kann sich zudem auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], Bildung [Art. 27], Sozialhilfeleistungen [Art. 29], Wohnraum [Art. 32] und medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Bei Unterstützungsbedarf sowie bei allfälligen Verfahrensverletzungen obliegt es grundsätzlich dem Beschwerdeführer, sich an die griechischen Behörden zu wenden und die von ihm benötigte Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Dies gilt auch betreffend der in seinem persönlichen Schreiben zu den in Griechenland erlittenen Gewalterfahrungen durch Dritte im Jahr 2018. Griechenland ist ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und Polizeibehörden. Sollte ihm damals ein Polizist keinen Glauben geschenkt haben, hätte er sich mit Hilfe eines Anwalts um eine Anzeige bemühen oder sich an eine andere Polizeistation wenden können. Aufgrund der Akten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag allein die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine prekäre Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle zum «real risk» nicht zu erreichen, womit sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig erweist.

E. 7.3.2 Ferner lassen auch die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (vgl. dazu E. 8.4.1) nicht befürchten, dass er bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seiner Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten hätte (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 183 ff.; bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467, §§ 124 ff).

E. 7.3.3 Ergänzend anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er gemäss einer Mitteilung des zuständigen Zivilstandsamtes am (...) 2025 seine Vaterschaft des ungeborenen Kindes von Frau K._______, einer Schweizer Bürgerin, anerkannt hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindesmutter eine gelebte eheähnliche Partnerschaft bestehe, die unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK falle würde, wurde im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht geltend gemacht. Solches ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Ferner ergeben sich gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch aus dem Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) keine Verpflichtungen der Schweiz gegenüber einem ungeborenen Kind, aus denen der Beschwerdeführer mit Blick auf seine Anwesenheit in der Schweiz Rechte für sich ableiten könnte, da sich der Nasciturus - respektive seine Mutter - nicht auf die KRK berufen kann (vgl. Urteile des BVGer D-2650/2022 vom 27. Juni 2023 E. 7.4.2, E-5805/2015 vom 2. Februar 2016 E. 7.2, E-3744/2015 vom 27. August 2015 E. 7.2).

E. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich unter Beachtung der völker- und landesrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz als zulässig.

E. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aufgrund gesundheitlicher Probleme eines abgewiesenen Asylsuchenden nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt noch nicht vor, wenn im Zielstaat nicht eine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2).

E. 8.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht sodann die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1).

E. 8.3 Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzten, ihr nicht den notwendigen Schutz gewährten oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzten respektive, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).

E. 8.4.1 Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist vorab auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Diese sind nicht zu beanstanden. Dem Austrittsbericht der (...) vom 29. Juni 2023 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung, mittelgradige Episode (ICD-10: F33.2) nach einem Suizidversuch am 25. Mai 2023 durch (...) sowie einem Suizidversuch in der Vergangenheit mit (...) (ICD-10:X84) leidet. Zudem liegen Kontaktanlässe mit Bezug auf das Wohnumfeld oder die wirtschaftliche Lage (ICD-10: Z59) vor. Er hat Probleme mit Bezug auf das Leben in einer Wohneinrichtung, die fehlende Privatsphäre und Konflikte mit Zimmergenossen. Schliesslich sind dem Bericht Kontaktanlässe mit Bezug auf die soziale Umgebung (ICD-10: 260) zu entnehmen mit depressiven Symptomen und Hinweise für dissoziatives Erleben mit/bei fehlender Tagesstruktur und unsicherem Aufenthaltsstatus. Der Beschwerdeführer war in stationärer Behandlung. Das Verhalten im Stationsalltag habe sich gemäss Austrittsbericht jedoch von Beginn an schwierig gestaltet. Es sei eine Behandlungsvereinbarung mit ihm erarbeitet und abgeschlossen worden. Ein erneuter Regelbruch habe als Konsequenz zum Klinikaustritt geführt. Im Austausch mit der Flüchtlingsorganisation (...) habe ein Antrag auf Sonderunterbringung gestellt werden können. Medikamentös werde die Depression mit (...) behandelt. Bei Ein- oder Durchschlafstörungen aufgrund des Gedankenkreisens sei Quetiapin in einer niedrigen Dosis installiert worden, womit sich das Schlafverhalten stabilisiert habe. Die Suizidalität zeige sich situationsbedingt. Stationär habe er sich stets von Suizidplänen, -impulsen und -handlungen distanzieren können. Wie das SEM in seiner Verfügung zutreffend festhält, sind die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers zweifellos nicht zu unterschätzen. Jedoch sind seine gesundheitlichen Leiden nicht als schwerwiegende Erkrankungen im Sinne der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts einzustufen. Entgegen den Ausführungen in der Eingabe vom 5. Oktober 2023 weist der Antrag für eine Sonderunterbringung nach dem Austritt aus der (...) nicht auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers hin. Die Sonderunterbringung wurde offenbar deshalb nötig, weil er sich nicht an die Regeln gemäss der abgeschlossenen Behandlungsvereinbarung gehalten hat, was folglich zum Austritt aus der (...) führte. Zudem hält sich der Beschwerdeführer inzwischen auch bereits drei Jahre in der Schweiz auf, weshalb davon auszugehen ist, seine psychische Situation habe sich dadurch etwas stabilisiert können. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers vermögen deshalb nicht den Schweregrad zu erreichen, dass davon auszugehen wäre, es handle sich bei ihm um eine äusserst vulnerable Person, für welche sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde. Mangels konkreter Hinweise, etwa in Form von aktuellen ärztlichen Berichten, die diese Annahme widerlegen würden, ist davon auszugehen, dass seine gesundheitlichen Beschwerden bei Bedarf in Griechenland adäquat behandelt werden können, zumal die medizinische Versorgung dort grundsätzlich gewährleistet ist und die griechischen Behörden im Rahmen der Überstellung über die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers informiert werden. Eine allfällige Suizidalität steht einem Wegweisungsvollzug praxisgemäss nicht entgegen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer entsprechenden Drohung getroffen werden (vgl. Urteil des BVGer D-2644/2021 vom 28. Januar 2022 E. 7.3.4.6, vgl. auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts: Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3 m.w.H., BGE 139 II 393 E. 5.2.2). Allenfalls wieder aufkommenden suizidalen Tendenzen des Beschwerdeführers ist im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken.

E. 8.4.2 Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland für den Beschwerdeführer als Person mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Herausforderung darstellen und eine adäquate Eingliederung in die dortigen sozialen Strukturen mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein dürften, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen alleinstehenden Mann, der bereits zwei Jahre in Griechenland gelebt hat. Aufgrund seines Schutzstatus und seiner Aufenthaltsbewilligung hat er - wie das SEM in der Verfügung zutreffend darlegt - grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Stellenmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ebenso hat er Anspruch auf diesbezügliche Gleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen. Anlässlich des Dublin-Gesprächs hat er angegeben, er habe sich an Organisationen gewendet, habe Essen und monatlich 90 Euro erhalten und habe in einem Container gelebt (vgl. SEM-act. [...]-17/4 S. 2). Es ist davon auszugehen, dass er wiederum in der Lage ist, sich bei Bedarf an die griechischen Behörden oder auch an karitative Organisationen zu wenden. Zudem hat der Beschwerdeführer nebst seiner Muttersprache Arabisch auch Sprachkenntnisse in Türkisch, Englisch und Deutsch (vgl. SEM-act. [...]-13/10 Ziff. 1.17.03), was es ihm ermöglichen sollte, seine Rechte einzufordern, allenfalls mit Hilfe eines Anwaltes oder von Organisationen.

E. 8.4.3 Es ist demnach nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine existenzbedrohende Situation oder eine medizinische Notlage. Er ist nicht als besonders verletzliche Person im Sinne der aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einzustufen und es gelingt ihm nicht, die vorstehend erwähnten Regelvermutungen umzustossen (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5).

E. 8.5 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass, individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung und den Zugang zu nahtloser fachärztlicher Behandlung einzuholen. Der entsprechende Subeventaltantrag ist abzuweisen.

E. 9 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig und zumutbar bezeichnet hat. Nachdem sich Griechenland ausdrücklich zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereits erklärt hat, erweist sich der Vollzug der Wegweisung - was in der Beschwerde unbestritten geblieben ist - auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG) Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 sowie Abs. 3 und 4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 30. August 2022 gutgeheissen worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3668/2022 law/fes Urteil vom 17. Juni 2025 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger,Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Ohne Nationalität, vertreten durch Marc Richard, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 18. August 2022. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. Juni 2022 im Bundesasylzentrum (BAZ) in B._______ um Asyl nach und wurde zur weiteren Behandlung seines Gesuches dem BAZ C._______ zugewiesen. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 8. Mai 2017 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und ihm dort am 17. Juni 2017 Schutz gewährt wurde. Am 11. Februar 2019 hat er in Deutschland ein Asylgesuch gestellt. C. Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 17. Juni 2022 die Personalienaufnahme (PA) durch. Dabei gab er zu Protokoll, er sei Palästinenser, sei aber in D._______ (Syrien) geboren. Zuletzt habe er in E._______ (Syrien) gelebt und sei ohne Staatsangehörigkeit. Im Jahr 2013 habe er Syrien verlassen und sei am 5. Mai 2017 in Griechenland eingetroffen. Seine ganze Familie lebe in Deutschland. Der Beschwerdeführer reichte einen syrischen Identitätsausweis, eine Aufenthaltskarte aus Deutschland, einen deutschen Krankenkassenausweis, eine Bankkarte, einen Impfausweis und zwei Arztberichte aus Deutschland betreffend seinen psychischen Gesundheitszustand vom 17. Februar 2022 und 24. Februar 2022 ein. D. Am 29. Juni 2022 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, durch. In Rahmen des Gesprächs wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit einer Überstellung nach Griechenland gewährt. Im Weiteren erhielt er Gelegenheit, sich zu seinem Gesundheitszustand zu äussern. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, ihm sei zwar in Griechenland Schutz gewährt worden, aber als ledige Person, habe er das Camp verlassen müssen, weshalb er auf der Strasse gelebt habe. Das Essen habe er von einer Hilfsorganisation bekommen. Unterkunft habe er keine erhalten, obwohl er sich in F._______ bei Organisationen gemeldet habe. Bei einer staatlichen Stelle habe er es gar nicht erst versucht, weil Familien Vorrang gehabt hätten. Im Oktober 2018 habe er einen griechischen Reisepass und monatlich 90 Euro erhalten und in einem Container gelebt. Es sei heiss gewesen und es habe viele Insekten gegeben. Er habe nicht im Sinn gehabt, in Griechenland etwas anzufangen, weil er nach Deutschland habe gehen wollen; dort halte sich seine ganze Familie auf und er, als damals (...)-Jähriger, habe seine Familie gebraucht. Am 1. Januar 2019 habe er Griechenland verlassen und sei nach Deutschland gereist. In Deutschland habe er drei Mal einen negativen Entscheid erhalten, letztmals am 21. Januar 2021. Er sei in die Schweiz gekommen, weil hier der Sitz der Vereinten Nationen sei und hier den Leuten besser geholfen werde als in Deutschland. Zu seinem Gesundheitszustand führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er innerlich völlig zerstört sei. In Deutschland habe er am Anfang Antidepressiva bekommen, habe diese aber wegen Nebenwirkungen absetzen müssen. In Griechenland habe er keine medizinischen Probleme gehabt. Er sei noch jung und dynamisch gewesen und habe gekämpft, um nach Deutschland zu gelangen. Seine Ziele und Wünsche seien zusammengebrochen und er habe angefangen, den Tod vorzuziehen. Die Angst würde ihn kontrollieren. Er könne nachts nicht schlafen. In Deutschland sei er behandelt worden. In der Schweiz warte er auf einen Termin für eine psychologische Behandlung. E. Am 5. Juli 2022 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. F. Am 7. Juli 2022 stimmten die griechischen Behörden dem Gesuch um Rückübernahme zu und teilten dem SEM mit, dem Beschwerdeführer sei in Griechenland der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden. G. Am 11. Juli 2022 reichte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung ein Medikamentenblatt und einen ärztlichen Kurzbericht des BAZ C._______ vom 5. Juli 2022 mit Überweisung des Beschwerdeführers in die psychiatrische Behandlung ein. H. Am 16. August 2022 übermittelte das SEM seinen Entscheidentwurf der Rechtsvertretung zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom gleichen Tag nahm diese dazu Stellung. I. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 18. August 2022 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. J. Mit Verfügung vom 19. August 2022 wies das SEM den Beschwerdeführer (...). K. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. August 2022 liess der Beschwerdeführer gegen den Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug nach Griechenland unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung sowie den benötigten Zugang zu nahtloser fachärztlicher Behandlung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. L. Am 25. August 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter den Eingang der Beschwerde. M. Mit Verfügung vom 30. August 2022 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess er gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, einen aktuellen Arztbericht zu seinem psychischen Gesundheitszustand einzureichen. N. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit Schreiben vom 14. September 2022 einen Arztbericht von Dr. G._______, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 14. September 2022 ein und führte aus, der Bericht sei nicht sehr ausführlich und enthalte primär Verdachtsprognosen, da bedauerlicherweise nur ein Behandlungstermin habe durchgeführt werden können, weil sich der Beschwerdeführer im (...) und es ihm daher nicht möglich gewesen sei, weitere Termine bei seinem Psychiater wahrzunehmen. O. Mit Verfügung vom 20. September 2022 gab der Instruktionsrichter dem SEM die Gelegenheit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. P. Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 22. September 2022 zur Beschwerde Stellung. Q. In der Replik vom 5. Oktober 2022 nahm der Rechtsvertreter zur Vernehmlassung Stellung. R. Mit Eingabe vom 28. November 2022 reichte der Rechtsvertreter einen ihm vom Beschwerdeführer am 24. November 2022 zugestellten persönlichen Bericht über sich und seine Erlebnisse in Griechenland ein. S. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2023 reichte der Rechtsvertreter einen Austrittsbericht der (...) vom 29. Juni 2023 zu den Akten. Dazu führte er aus, die Zuweisung sei am 5. Mai 2023 durch die Notfallstation des Spitals H._______ aufgrund zunehmender Suizidalität erfolgt. Der Beschwerdeführer sei jedoch (zu) bald wieder entlassen worden. Am 26. Juni 2023 sei durch die (...) eine erneute Zuweisung nach einem Suizidversuch (...) erfolgt. Aus dem Bericht ergebe sich, dass die Suizidalität des Beschwerdeführers sofort zunehme, sobald er aus einem Sondersetting hinausgenommen werde, in dem er die nötige intensive Betreuung erhalten könne. Der Beschwerdeführer sei auf die Kriseninterventionsstation des Spitals (...) verlegt worden, wo er eine psychiatrische-psychotherapeutische Behandlung im Ambulatorium erhalte. Des Weiteren sei eine Sonderunterbringung bei der (...) beantragt worden. Eine solche werde nur dann beantragt, wenn es sich um eine «besonders verletzliche Person handelt». Der Austrittsbericht und der Antrag auf Sonderunterbringung durch die behandelnde leitende Ärztin bestätige folglich die Qualifizierung des Beschwerdeführers als äusserst vulnerable Person, deren Wegweisungsvollzug nur beim Vorliegen besonders begünstigender Umstände zumutbar sei. T. Gemäss einer Mitteilung des Zivilstandsamtes I._______ vom (...) 2025 hat der Beschwerdeführer am gleichen Tag seine Vaterschaft des ungeborenen Kindes von Frau J._______, einer Schweizer Bürgerin, anerkannt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. In der Beschwerde vom 24. August 2022 wird beantragt, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug nach Griechenland unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In der Begründung wird sodann erläutert, weshalb der Vollzug der Wegweisung im Falle des Beschwerdeführers nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei (vgl. ebd. Ziff. 3). Dementsprechend bildet Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die Frage, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig und zumutbar erachtet hat oder ob - wie in der Beschwerde geltend gemacht - allenfalls anstelle des Vollzugs der Wegweisung infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit im Sinne von desselben gestützt auf Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen ist beziehungsweise ob - entsprechend dem Eventualbegehren - die Sache diesbezüglich zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der rechtserhebliche Sachverhalt sei in Bezug auf die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers unvollständig festgestellt worden. Es sei aktenkundig, dass er in Deutschland aufgrund psychischer Beschwerden und eines Suizidversuchs in psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Er habe anlässlich des Dublin-Gesprächs angegeben, dass es ihm psychisch schlecht gehe und er sich bei der Pflege gemeldet habe. Er befinde sich in Behandlung und ein Arztbericht werde nachgereicht. Die Instabilität des psychischen Zustands werde zudem daraus ersichtlich, dass er in der Asylunterkunft nicht zurechtgekommen sei und deswegen nach K._______ habe transferiert werden müssen. Es liege weder eine fundierte Diagnose vor, noch sei genau ersichtlich wie schwerwiegend die psychischen Leiden tatsächlich seien. Aus diesem Grund sei beim Dublin-Gespräch und erneut anlässlich der Stellungnahme zum Entscheidentwurf dringlich darum ersucht worden, entsprechende Arztberichte abzuwarten, ansonsten der medizinische Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt sei. 4.2 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. zur Bedeutung des Untersuchungsgrundsatzes allgemein etwa Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2010, S. 375 f.; Patrick Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/ Basel/Genf 2009, Art. 12, N 15 ff.). Die unrichtige oder unvoll-ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings durch die allgemeine Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG) sowie im Asylverfahren durch die besondere Mitwirkungspflicht einer asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) begleitet. Für die asylsuchende Person bringt dies insbesondere mit sich, dass sie der Behörde alle Gründe mitzuteilen hat, die für die Asylgewährung oder für den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung relevant sein könnten. Ferner ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG, dass die asylsuchende Person verpflichtet ist, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und sie unverzüglich einzureichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen. 4.3 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung die vom Beschwerde-führer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme, die Arztberichte aus Deutschland sowie das eingereichte Medikamentenblatt beziehungsweise den ärztlichen Kurzbericht des BAZ C._______ vom 5. Juli 2022 und die darin enthaltenen Diagnosen - eine Anpassungsstörung, eine Belastungs-reaktion sowie eine psychotische Störung - auf (vgl. angefochtene Verfü-gung I. Ziff. 7 und 8). Es nimmt auch auf den Suizidversuch und die verordneten Medikamente Sertralin und Trittico Bezug (vgl. a.a.O., II. S. 7). Es konnte sich mithin sehr wohl ein Bild über die psychischen Probleme des Beschwerdeführers machen und beurteilen, ob diese als derart gravierend einzuschätzen sind, dass sie die Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK erreichen beziehungsweise, ob es sich um eine schwerwiegende Krankheit handelt, die die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung umzustossen vermag (vgl. das Referenzurteil vom 28. März 2022 E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.1). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das SEM mit dem Entscheid nicht abgewartet hat, bis weitere Arztberichte vorliegen. Mittlerweile liegen dem Bundesver-waltungsgericht weitere ärztliche Berichte vor (vgl. Bstn. N und S). Diese vermögen jedoch an der Einschätzung des SEM, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine besonders vulnerable, da schwerkranke Person handelt und dass seine gesundheitlichen Beschwerden auch in Griechenland behandelbar sind, nichts zu ändern (vgl. dazu E. 8.4.1). Nach dem Gesagten hat das SEM den Sachverhalt - soweit rechtserheblich - vollständig abgeklärt. Es besteht keine Veranlassung, die vorinstanzliche Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Das SEM führt in der Verfügung im Wesentlichen aus, es anerkenne, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens sehr schwierig seien und sich die Alltagsbewältigung als mühselig gestalte. Es sei jedoch nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Flüchtlingsstatus in Griechenland eine unangemessene oder erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Das Bundesverwaltungsgericht halte im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 zu Personen mit Schutzstatus in Griechenland, die in der Schweiz ein weiteres Asylgesuch stellen, fest, dass die Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland nach wie vor gegeben seien. An der Legalvermutung, dass ein Wegweisungsvollzug in einen EU- oder EFTA-Staat zumutbar sei, halte es ebenfalls fest, aber diese Legalvermutung könne bei vulnerablen Personen umgestossen werden, wenn diese ernsthafte Anhaltspunkte vorbringen würden, dass sie durch den Wegweisungsvollzug - aufgrund der individuellen Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Natur - in Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würden. Der Beschwerdeführer könne sich - so das SEM weiter - als Flüchtling in Griechenland auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) berufen, wonach er griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt sei in Bezug auf Fürsorge, Zugang zu Gerichten, medizinischer Versorgung respektive gleichgestellt mit anderen ausländischen Personen in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft. Es dürfe von ihm erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Aus seinen Ausführungen anlässlich des Dublin-Gesprächs gehe hervor, dass er sich nicht bei staatlichen Stellen gemeldet habe, um eine Unterkunft zu bekommen und in Griechenland sich auch nichts habe erarbeiten wollen. Er habe demnach nicht nachgewiesen, dass er alle Möglichkeiten ausgeschöpft habe, um in Griechenland seine Rechte einzufordern. Es sei davon auszugehen, dass er durch seinen Flüchtlingsstatus über eine sogenannte AMKA-Sozialversicherungsnummer verfüge, da die AMKA-Nummer automatisch mit der Schutzgewährung ausgestellt werde. Schutzberechtigte Personen seien somit griechischen Staatsbürgern bezüglich dem Zugang zu medizinischer Versorgung gleichgestellt. Die AMKA-Nummer gewähre unter anderem den Zugang zum griechischen Gesundheits- und Versicherungswesen. Mit der AMKA-Nummer und weiteren Unterlagen könne man sich ebenfalls arbeitssuchend bei den entsprechenden Stellen melden. Zudem stehe ihm auch die Möglichkeit offen, sich ergänzend an eine der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen zu wenden. Er habe sich bereits bei verschiedenen Hilfsorganisationen gemeldet und zum Teil auch Unterstützung erhalten. In diesem Zusammenhang sei auch auf das HELIOS-Programm (Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection) hinzuweisen, welches ein Zusatzprogramm zu der vorgenannten Qualifikationsrichtlinie bilde und ihm zur Verfügung stehe. Zudem handle es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und Polizeibehörden. Sollte er sich durch die griechischen Behörden oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könne er sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden oder eine Anzeige einreichen. Mit Bezug auf seine gesundheitliche Situation - so das SEM weiter - sei der medizinische Sachverhalt als ausreichend erstellt zu erachten, um die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit einer Wegweisung nach Griechenland beurteilen zu können. Deshalb werde auf das Abwarten weiterer medizinischer Abklärungen verzichtet. Selbst wenn die bereits geplante fachärzt-liche Beurteilung die psychischen Probleme bestätigen würde, vermöchte dies an der Einschätzung des SEM nichts zu ändern. Mit Verweis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1002/2022 vom 7. Juli 2022 und E-2591/2022 vom 8. Juli 2022 sei nicht davon auszugehen, dass seine gesundheitlichen Beschwerden derart gravierend seien, dass die Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK erreicht wäre. Wie das Bundesverwaltungsgericht in den erwähnten Urteilen ebenfalls bestätigt habe, sei die medizinische Versorgung in Griechenland (inkl. allfälliger psychologischer respektive psychiatrischer Behandlungsmöglichkeiten) für Personen mit Schutzstatus gewährleistet und durch den Schutzstatus des Beschwerdeführers in Griechenland sei er griechischen Bürgerinnen und Bürgern unter anderem auch in der medizinischen Versorgung gleichgestellt. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass eine adäquate medizinische Behandlung im EU-Staat Griechenland gegeben sei. Aufgrund der Ausführungen im Arztbericht vom 5. Juli 2022 könne nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer auf eine dringende medizinische Behandlung angewiesen sei, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig sei. Solches sei auch aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Seine psychischen Leiden seien zwar nicht zu unterschätzen, aber nicht als eine schwerwiegende Erkrankung im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einzustufen. Für das weitere Verfahren sei einzig seine Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Zudem trage das SEM seinem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung Rechnung, indem es die griechischen Behörden vor der Überstellung über allfällige notwendige medizinische Behandlungen informiere, sollte sich dies zu diesem Zeitpunkt als erforderlich erweisen. Abschliessend sei festzuhalten, dass keine erhärteten Hinweise vorlägen, wonach sich Griechenland nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde, weswegen von weiteren Abklärungen oder der Einholung einer Garantie abgesehen werde. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 werde festgestellt, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bei äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie zum Beispiel bei Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt sei, nicht länger aufrechterhalten werden könne. Eine Ausnahme davon bestehe lediglich beim Vorliegen besonders begünstigender Umstände. Aus den Arztberichten aus Deutschland gehe hervor, dass der Beschwerdeführer unter An-passungsstörungen, akuten vorübergehenden psychotische Störungen und depressiven Episoden leide. Diese Diagnosen würden sodann durch den ärztlicher Kurzbericht des BAZ C._______ vom 5. Juli 2022 gestützt. Aus den Akten ergebe sich somit, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine psychisch schwer angeschlagene Person handle, die auch in Griechenland auf eine psychiatrische Therapie dringend angewiesen sei. Der Ansicht der Vorinstanz, wonach es sich dabei e contrario bloss um leichte gesundheitliche Probleme handle, könne nicht gefolgt werden. Auch die zitierte Rechtsprechung (Urteile des BVGer E-1002/2022 vom 7. Juni 2022 und E-2591/2022 vom 8. Juli 2022) vermöge diese Einschätzung nicht zu untermauern, da es sich in diesen Fällen um solche Personen handle, welche bereits länger in der Schweiz in Behandlung seien und deren psychische Situation sich dadurch bereits etwas habe stabilisieren können. Der Zugang zu psychiatrischer Behandlung werde dem Beschwerdeführer aber bei einer Rückkehr ohne Aufenthaltsbewilligung voraussichtlich nicht gewährt werden. Zurzeit nehme er Psychopharmaka und eine private Finanzierung der Medikamente erweise sich für ihn in Griechenland als unmöglich. Ohne medizinische Unterstützung laufe der äusserst vulnerable Beschwerdeführer in Griechenland Gefahr, sich in einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 3 EMRK wiederzufinden, wobei sich sein Gesundheitszustand drastisch verschlechtern würde. Mindestens aber sei der Wegweisungsvollzug als unzumutbar einzustufen, da dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr die notwendige psychiatrische Behandlung nicht zur Verfügung stehen und er wegen den vorherrschenden Verhältnissen mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige Armut gestossen werde. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er die griechische Sprache nicht beherrsche und keinen Beruf erlernt habe. Dies würde ihm bei einer Rückkehr nach Griechenland die erforderliche wirtschaftliche Integration beinah verunmöglichen. 5.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM an seiner bisherigen Einschätzung fest und führt aus, entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift und auch im Lichte des Arztberichtes vom 14. September 2022 sei nach wie vor nicht davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine äusserst verletzliche Person handle, für welche sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würden zur «leichten» Vulnerabilität beispielsweise die Diagnose posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) oder depressive Episoden gehören. Bei Einzelpersonen, welche nicht an schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leiden würden, habe das Bundesverwaltungsgericht in diversen Urteilen die Wegweisung nach Griechenland unter Bezug auf das Referenzurteil bestätigt. Unter Bezugnahme auf den Sachverhalt (u.a. PTBS, depressive Symptomatik, somatoforme Schmerzstörung und Auffassungsstörung) und die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4013/2021 vom 29. August 2022 könne beim aktuellen vergleichbaren Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht von einem gravierenden Krankheitsbild ausgegangen werden, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde. Entgegen der Auffassung in der Beschwerdeschrift seien die medizinischen Leiden des Beschwerdeführers sodann nicht als schwerwiegende Erkrankung im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einzustufen. Bezugnehmend auf das BVGer-Urteil E-3191/2022 vom 16. August 2022 könne festgehalten werden, dass die psychischen Leiden des Beschwerdeführers zwar nicht zu unterschätzen seien, aber selbst eine allenfalls bestehende Suizidalität des Beschwerdeführers wäre nicht als eine schwerwiegende Erkrankung im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einzustufen und würde nicht dazu führen, dass von einer Wegweisung nach Griechenland Abstand genommen werden müsste. Deshalb erübrige es sich auch, weitere ärztliche Berichte anzufordern, da diese keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes und damit der Einschätzung des SEM zur Folge hätten. 5.4 In der Replik wird ausgeführt, dass immer noch kein einziger ausführlicher Bericht bezüglich des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers habe eingeholt werden können. Dies sei darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer nach seinem ersten psychiatrischen Termin keine weiteren habe wahrnehmen können, da er sich seit dem 19. August 2022 bis am 19. Oktober 2022 im (...) aufhalte. Bei den Beschwerden des Beschwerdeführers handle es sich nicht nur um eine akute Suizidalität, sondern er leide auch an Anpassungsstörungen, akuten vorübergehenden psychotischen Störungen, depressiven Episoden und einer PTBS. Das Ausmass dieser diversen diagnostizierten Erkrankungen hätten noch nicht ermittelt werden können, weshalb noch nicht beurteilt werden könne, ob ein Wegweisungsvollzug nach Griechenland zumutbar sei. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 6.2 Wegweisungsvollzugshindernisse sind gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem Hohen Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie grundsätzlich kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. a.a.O. E. 11.2 und 11.4). 7.3 7.3.1 Der Beschwerdeführer ist in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden (vgl. SEM-act. [...]-21/1). Damit ist davon auszugehen, dass ihm der notwendige Schutz vor Verfolgung gewährt wird. Er kann sich zudem auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], Bildung [Art. 27], Sozialhilfeleistungen [Art. 29], Wohnraum [Art. 32] und medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Bei Unterstützungsbedarf sowie bei allfälligen Verfahrensverletzungen obliegt es grundsätzlich dem Beschwerdeführer, sich an die griechischen Behörden zu wenden und die von ihm benötigte Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Dies gilt auch betreffend der in seinem persönlichen Schreiben zu den in Griechenland erlittenen Gewalterfahrungen durch Dritte im Jahr 2018. Griechenland ist ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und Polizeibehörden. Sollte ihm damals ein Polizist keinen Glauben geschenkt haben, hätte er sich mit Hilfe eines Anwalts um eine Anzeige bemühen oder sich an eine andere Polizeistation wenden können. Aufgrund der Akten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag allein die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine prekäre Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle zum «real risk» nicht zu erreichen, womit sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig erweist. 7.3.2 Ferner lassen auch die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (vgl. dazu E. 8.4.1) nicht befürchten, dass er bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seiner Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten hätte (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 183 ff.; bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467, §§ 124 ff). 7.3.3 Ergänzend anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er gemäss einer Mitteilung des zuständigen Zivilstandsamtes am (...) 2025 seine Vaterschaft des ungeborenen Kindes von Frau K._______, einer Schweizer Bürgerin, anerkannt hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindesmutter eine gelebte eheähnliche Partnerschaft bestehe, die unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK falle würde, wurde im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht geltend gemacht. Solches ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Ferner ergeben sich gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch aus dem Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) keine Verpflichtungen der Schweiz gegenüber einem ungeborenen Kind, aus denen der Beschwerdeführer mit Blick auf seine Anwesenheit in der Schweiz Rechte für sich ableiten könnte, da sich der Nasciturus - respektive seine Mutter - nicht auf die KRK berufen kann (vgl. Urteile des BVGer D-2650/2022 vom 27. Juni 2023 E. 7.4.2, E-5805/2015 vom 2. Februar 2016 E. 7.2, E-3744/2015 vom 27. August 2015 E. 7.2). 7.4 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich unter Beachtung der völker- und landesrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz als zulässig. 8. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aufgrund gesundheitlicher Probleme eines abgewiesenen Asylsuchenden nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt noch nicht vor, wenn im Zielstaat nicht eine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2). 8.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht sodann die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). 8.3 Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzten, ihr nicht den notwendigen Schutz gewährten oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzten respektive, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 8.4 8.4.1 Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist vorab auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Diese sind nicht zu beanstanden. Dem Austrittsbericht der (...) vom 29. Juni 2023 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung, mittelgradige Episode (ICD-10: F33.2) nach einem Suizidversuch am 25. Mai 2023 durch (...) sowie einem Suizidversuch in der Vergangenheit mit (...) (ICD-10:X84) leidet. Zudem liegen Kontaktanlässe mit Bezug auf das Wohnumfeld oder die wirtschaftliche Lage (ICD-10: Z59) vor. Er hat Probleme mit Bezug auf das Leben in einer Wohneinrichtung, die fehlende Privatsphäre und Konflikte mit Zimmergenossen. Schliesslich sind dem Bericht Kontaktanlässe mit Bezug auf die soziale Umgebung (ICD-10: 260) zu entnehmen mit depressiven Symptomen und Hinweise für dissoziatives Erleben mit/bei fehlender Tagesstruktur und unsicherem Aufenthaltsstatus. Der Beschwerdeführer war in stationärer Behandlung. Das Verhalten im Stationsalltag habe sich gemäss Austrittsbericht jedoch von Beginn an schwierig gestaltet. Es sei eine Behandlungsvereinbarung mit ihm erarbeitet und abgeschlossen worden. Ein erneuter Regelbruch habe als Konsequenz zum Klinikaustritt geführt. Im Austausch mit der Flüchtlingsorganisation (...) habe ein Antrag auf Sonderunterbringung gestellt werden können. Medikamentös werde die Depression mit (...) behandelt. Bei Ein- oder Durchschlafstörungen aufgrund des Gedankenkreisens sei Quetiapin in einer niedrigen Dosis installiert worden, womit sich das Schlafverhalten stabilisiert habe. Die Suizidalität zeige sich situationsbedingt. Stationär habe er sich stets von Suizidplänen, -impulsen und -handlungen distanzieren können. Wie das SEM in seiner Verfügung zutreffend festhält, sind die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers zweifellos nicht zu unterschätzen. Jedoch sind seine gesundheitlichen Leiden nicht als schwerwiegende Erkrankungen im Sinne der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts einzustufen. Entgegen den Ausführungen in der Eingabe vom 5. Oktober 2023 weist der Antrag für eine Sonderunterbringung nach dem Austritt aus der (...) nicht auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers hin. Die Sonderunterbringung wurde offenbar deshalb nötig, weil er sich nicht an die Regeln gemäss der abgeschlossenen Behandlungsvereinbarung gehalten hat, was folglich zum Austritt aus der (...) führte. Zudem hält sich der Beschwerdeführer inzwischen auch bereits drei Jahre in der Schweiz auf, weshalb davon auszugehen ist, seine psychische Situation habe sich dadurch etwas stabilisiert können. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers vermögen deshalb nicht den Schweregrad zu erreichen, dass davon auszugehen wäre, es handle sich bei ihm um eine äusserst vulnerable Person, für welche sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde. Mangels konkreter Hinweise, etwa in Form von aktuellen ärztlichen Berichten, die diese Annahme widerlegen würden, ist davon auszugehen, dass seine gesundheitlichen Beschwerden bei Bedarf in Griechenland adäquat behandelt werden können, zumal die medizinische Versorgung dort grundsätzlich gewährleistet ist und die griechischen Behörden im Rahmen der Überstellung über die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers informiert werden. Eine allfällige Suizidalität steht einem Wegweisungsvollzug praxisgemäss nicht entgegen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer entsprechenden Drohung getroffen werden (vgl. Urteil des BVGer D-2644/2021 vom 28. Januar 2022 E. 7.3.4.6, vgl. auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts: Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3 m.w.H., BGE 139 II 393 E. 5.2.2). Allenfalls wieder aufkommenden suizidalen Tendenzen des Beschwerdeführers ist im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken. 8.4.2 Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland für den Beschwerdeführer als Person mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Herausforderung darstellen und eine adäquate Eingliederung in die dortigen sozialen Strukturen mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein dürften, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen alleinstehenden Mann, der bereits zwei Jahre in Griechenland gelebt hat. Aufgrund seines Schutzstatus und seiner Aufenthaltsbewilligung hat er - wie das SEM in der Verfügung zutreffend darlegt - grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Stellenmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ebenso hat er Anspruch auf diesbezügliche Gleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen. Anlässlich des Dublin-Gesprächs hat er angegeben, er habe sich an Organisationen gewendet, habe Essen und monatlich 90 Euro erhalten und habe in einem Container gelebt (vgl. SEM-act. [...]-17/4 S. 2). Es ist davon auszugehen, dass er wiederum in der Lage ist, sich bei Bedarf an die griechischen Behörden oder auch an karitative Organisationen zu wenden. Zudem hat der Beschwerdeführer nebst seiner Muttersprache Arabisch auch Sprachkenntnisse in Türkisch, Englisch und Deutsch (vgl. SEM-act. [...]-13/10 Ziff. 1.17.03), was es ihm ermöglichen sollte, seine Rechte einzufordern, allenfalls mit Hilfe eines Anwaltes oder von Organisationen. 8.4.3 Es ist demnach nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine existenzbedrohende Situation oder eine medizinische Notlage. Er ist nicht als besonders verletzliche Person im Sinne der aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einzustufen und es gelingt ihm nicht, die vorstehend erwähnten Regelvermutungen umzustossen (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5). 8.5 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass, individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung und den Zugang zu nahtloser fachärztlicher Behandlung einzuholen. Der entsprechende Subeventaltantrag ist abzuweisen.

9. Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig und zumutbar bezeichnet hat. Nachdem sich Griechenland ausdrücklich zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereits erklärt hat, erweist sich der Vollzug der Wegweisung - was in der Beschwerde unbestritten geblieben ist - auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG) Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 sowie Abs. 3 und 4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 30. August 2022 gutgeheissen worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: