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F-4500/2025

F-4500/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-21 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art 6 AsylG, Art. 37 VGG).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG, Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG [Legitimation], Art. 108 Abs. 3 AsylG [Frist] und Art. 52 VwVG [Form]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 1.3 Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich, von einem Schriftenwechsel abzusehen (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; BVGE 2015/9 E. 6.2 und 8.2.2). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2020 VII/4 E. 2.2.).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat zurückkehren können, in dem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG), oder sie in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Bundesrat bezeichnet neben den EU/EFTA-Staaten weitere Staaten, in denen nach seinen Feststellungen (a) Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten, und (b) effektiver Schutz vor Rückschiebungen besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 In den EU-Mitgliedstaaten, der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein richtet sich die staatsvertragliche Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens Drittstaatsangehöriger, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, nach der Dublin-III-VO (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Als Anträge auf internationalen Schutz gelten Begehren, mit denen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus angestrebt wird (vgl. Art. 2 Bst. d Dublin-III-VO).

E. 4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) umfasst unter anderem das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern (Art. 30 VwVG), sowie ihren Anspruch, dass die Behörde die erheblichen und rechtzeitigen Parteivorbringen würdigt (Art. 32 VwVG) und ebensolche Beweismittel abnimmt (Art. 33 Abs. 1 VwVG) bevor sie verfügt. Die Behörde ist zudem verpflichtet, schriftliche Verfügungen zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG), d.h. wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihre Verfügung stützt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-1308/2024 E. 4.2, F-3128/2024 vom 3. März 2025 E. 3.2.3 f., F-5247/2024 vom 20. Februar 2025 E. 4.2).

E. 4.2 Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG). Dieser Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt werden; sie ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Urteil des BGer 2C_802/2020 vom 12. März 2021 E. 1.2.1; BVGE 2014 E. 5.1, 2008/43 E. 7.5.6; zuletzt Urteile des BVGer F-4911/2022 vom 4. April 2025 E. 6.1, F-360/2025 vom 20. März 2025 E. 2.2, F-6078/2024 vom 21. Februar 2025 E. 4.2).

E. 5.1 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst, die Dublin-III-VO sei nicht anwendbar, da ihre Asylgesuche in Griechenland abschliessend beurteilt und ihnen internationaler Schutz gewährt worden sei.

E. 5.2 Aktenkundig wurde den Beschwerdeführenden mit Entscheid der griechischen Behörden vom 8. Dezember 2021 subsidiärer Schutz gewährt. Da die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme am 16. Juni 2025 aufgrund dieser Schutzgewährung zustimmten, ist von einem intakten Schutzstatus auszugehen.

E. 5.3 Die Tatsache, dass den Beschwerdeführenden in Griechenland subsidiärer Schutz gewährt wurde und Griechenland ihrer Rückübernahme daher zustimmte, ist für die Prüfung des zuständigen beziehungsweise rückübernahmepflichtigen Staates rechtserheblich. Denn der Gerichtshof der Europäischen Union hielt mit Urteil vom 19. März 2019 in den Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 fest, dass die Mitgliedstaaten einen Asylantrag als unzulässig ablehnen können, wenn den Antragstellenden in einem anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt wurde, ohne dass sie vorranging auf das von der Dublin-III-VO vorgesehene (Wieder-)Aufnahmeverfahren zurückgreifen müssen oder dürfen (Rn. 80). Ferner wies das Bundesverwaltungsgericht wiederholt darauf hin, dass Personen, die internationalen Schutz geniessen, grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der Dublin-III-VO fallen (vgl. BVGE 2010/56 E. 2.2, zuletzt Urteile des BVGer F-2723/2025 vom 5. Mai 2025 E. 5, E-1698/2025 vom 19. März 2025 E. 9.2, F-699/2025 vom 10. Februar 2025 S. 4 f, D-5698/2024 vom 19. September 2024 S. 6. f., a.M. Urteil des BVGer F-5437/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 3.4; vgl. auch European Asylum Support Office, Praxisleitfaden zur Umsetzung der Dublin-III-Verordnung, Oktober 2019, S. 15, <https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/EASO-Practical-guide-Dublin-iii-DE.pdf>, abgerufen am 30. Juni 2025). Dabei ist die Frage der Anwendbarkeit der Dublin-III-VO jeweils im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der spezifischen Fallkonstellation zu prüfen und die Schlussfolgerung entsprechend zu begründen.

E. 5.4 Vorliegend ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden aufgrund des Schutzstatus zwar um Rückübernahme und erwähnte die Schutzgewährung in Griechenland auch in der angefochtenen Verfügung. Ohne die Antwort der griechischen Behörden abzuwarten, erliess sie in der Folge die angefochtene Verfügung. Dabei berücksichtigte sie die allfällige Bedeutung des - gemäss Zustimmung Griechenlands - nach wie vor bestehenden Schutzstatus jedoch nicht bei ihrer Zuständigkeitsprüfung. Namentlich begründete sie ihre Ansicht nicht, wonach die Dublin-III-VO anwendbar und Deutschland statt Griechenland zuständig beziehungsweise rückübernahmepflichtig sei. Hierdurch hat die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; E. 4.1 vorn).

E. 6.1 Die Beschwerdeführenden machen sodann geltend, die Schweiz müsse ihre Asylgesuche behandeln, um die Beschwerdeführerin mit ihrer hierorts lebenden Tochter und den Beschwerdeführer mit seinem hierorts lebenden Vater (Ehemann der Beschwerdeführerin) zu vereinen.

E. 6.2 Zwar bringen sie diese Rüge für den Fall vor, dass die Dublin-III-VO anwendbar ist. Da sie sich auf das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK) und die vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls (Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [KRK, SR 0.107]) und somit auf völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz berufen, die jedenfalls als völkerrechtliches Überstellungshindernis zu beachten sind, rechtfertigt es sich, auf diese Rügen einzugehen, zumal diese nicht nur im Dublin-Verfahren, sondern auch beim Vollzug der Wegweisung aufgrund eines Schutzstatus zu beachten sind (vgl. zuletzt etwa Urteil des BVGer D-3668/2022 vom 17. Juni 2025 E. 7.3.3).

E. 6.3 Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert die Achtung des Familienlebens, welches in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, umfasst. Diese Garantie kann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Das Recht auf Achtung des Familienlebens ist tangiert, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt wird, ohne dass es ihr möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1, 139 I 330 E. 2.1). Im Dublin-Verfahren ist ein gefestigtes Anwesenheitsrecht der betroffenen Person nicht erforderlich (vgl. BVGE 2021 VI/1 E. 13). Ist der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens eröffnet, so ist im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu prüfen, ob die privaten Interessen an der Fortführung des Familienlebens und somit der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens in der Schweiz die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Zuständigkeits- und Wegweisungsordnung überwiegen. Dabei ist das Kindeswohl nach Art. 3 Abs. 1 KRK als gewichtiger, nicht jedoch ausschliesslicher Faktor der Interessensabwägung zu berücksichtigen.

E. 6.4 Aktenkundig leben der Ehemann und die [...] Tochter der Beschwerdeführerin in der Schweiz, wo sie seit dem [...] 2023 über eine vorläufige Aufnahme verfügen. Das Familienverhältnis, das bereits von den griechischen und deutschen Behörden registriert wurde, erscheint glaubhaft. Aus dem griechischen Asylentscheid vom 8. Dezember 2021 geht hervor, dass die Familie den Irak im November 2017 gemeinsam verlassen und in Griechenland um Asyl ersucht und einen subsidiären Schutzstatus erhalten hatte. Die Beschwerdeführenden reisten im Jahr 2022 nach Deutschland weiter. Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der Dublin-Anhörung vom 21. Mai 2025 und mit den Eingaben vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 20./24. Juni 2025 sowie 14. Juli 2025 geltend, dass ihr Ehemann sie in Griechenland geschlagen, misshandelt und bedroht und auch den Kindern sehr weh getan habe. Er habe gesagt, dass er sich um die Tochter kümmern würde und sie (die Beschwerdeführerin) weiterreisen müsse. Als sie in Deutschland gewesen sei, habe er den Kontakt abgebrochen. Erst über einen Gruppenchat habe sie erfahren, dass ihr Ehemann die Tochter zu sich in die Schweiz geholt habe. Dies habe sie auch den deutschen Behörden mitgeteilt, die ihr jedoch nicht geholfen hätten.

E. 6.5 Zwar konnte die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar erklären, weshalb sie erst nach einem rund zweieinhalbjährigen Aufenthalt in Deutschland in die Schweiz reiste. Die substantiiert vorgebrachten, von der Vorinstanz letztlich nicht berücksichtigten Ausführungen betreffend die erfahrene Gewalt seitens ihres Ehemannes und die Umstände der getrennten Ausreise aus Griechenland deuten aber darauf hin, dass die fast dreijährige Trennung der Beschwerdeführerin von ihrer Tochter nicht freiwillig war. Somit liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass zwischen den Beteiligten eine familiäre Beziehung besteht, die in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt. Daher durfte die Vorinstanz nicht allein aufgrund der Trennung und allfälliger weiterer Motive für die Asylgesuchstellung in der Schweiz davon ausgehen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht berührt und der Schutzbereich nicht eröffnet ist (vgl. Urteil des BVGer F-2891/2025 vom 1. Mai 2025 E. 6.3). Schliesslich durfte die Vorinstanz sich nicht darauf beschränken, die Beschwerdeführerin mit ihren vorgebrachten Gewalterfahrungen an die zuständigen (Straf-)Behörden zu verweisen. Vielmehr wäre sie verpflichtet gewesen, die behaupteten Trennungsumstände zu prüfen sowie den Ehemann und die Tochter - auch im vorrangigen Interesse des Kindeswohls - zu den familiären Verhältnissen, den Trennungsumständen und dem Wunsch nach Familienvereinigung anzuhören. Angesichts der vorgebrachten (Trennungs-)Umstände konnte von der mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführerin nicht verlangt werden, solche Stellungnahmen einzuholen. Mittlerweile hat die Beschwerdeführerin denn auch die zuständige Kindesschutzbehörde um Wiedervereinigung mit ihrer Tochter ersucht. Auch gab sie an, ihre Tochter habe sie kürzlich bei einem Telefonat gebeten, sie zu sich zu nehmen, da sie nicht länger bei ihrem Vater bleiben wolle. Indem sich die Vorinstanz mit den familiären Verhältnissen nicht konkret auseinandersetzte, hat sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt (vgl. Art. 32 VwVG) und den Sachverhalt unvollständig festgestellt (vgl. Art. 12 VwVG; E. 4.2 vorn).

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 VwVG). Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden müssen und der Vorinstanz als Erstinstanz ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2, 2020 VII/6 E. 12.6, 2015/30 E. 8.1).

E. 7.2 Vorliegend lässt sich die Entscheidungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen (vgl. E. 6.5). Daher ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird sich insbesondere mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob die Dublin-III-VO im vorliegenden Fall anwendbar ist. Sollte Griechenland als zuständiger beziehungsweise rückübernahmepflichtiger Staat infrage kommen, wird sie die Beschwerdeführerin hierzu anzuhören haben und sich zu den dortigen Lebensverhältnissen für Personen mit vorübergehendem Schutz zu äussern haben. Zudem wird sie die familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin - hierunter insbesondere die Trennungsumstände und der Wunsch nach Familienvereinigung näher abzuklären haben. Dabei wird sie den Ehemann und die Tochter der Beschwerdeführerin, letztere in einem kindergerechten Setting, auf geeignete Weise anzuhören haben. Auch wird sie den zuständigen Dublin- beziehungsweise rückübernahmepflichtigen Staat über das Ergebnis ihrer ergänzenden Sachverhaltsabklärungen zu informieren haben, sodass dieser seine Zustimmung zur Wiederaufnahme beziehungsweise Rückübernahme gestützt darauf erneut prüfen kann.

E. 7.3 Mit diesem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.

E. 8.2 Den Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinn von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. Art. 111ater AsylG).

E. 9 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4500/2025 Urteil vom 21. Juli 2025 Besetzung Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki. Parteien

1. A._______, geboren (...), Irak

2. B._______, geboren (...), Irak beide vertreten durch lic. iur. Burcu Guerdap, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung vom 12. Juni 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die irakischen Beschwerdeführenden (Mutter und minderjähriger Sohn) ersuchten am 4. Mai 2025 in der Schweiz um Asyl. Dabei reichten sie einen negativen Asylbescheid und eine Duldung der deutschen Behörden ein. A.b Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 12. Oktober 2022 in Deutschland und am 12. Juli 2018 in Griechenland um Asyl ersucht hatten, wo ihnen am 8. Dezember 2021 subsidiärer Schutz gewährt wurde. B. B.a Am 21. Mai 2025 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer möglichen Überstellung nach Deutschland. Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, sie hätten in Deutschland einen negativen Entscheid und eine Duldung, in Griechenland (internationalen) Schutz und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Sie wolle mit ihrer minderjährigen Tochter zusammen sein, die bei ihrem Ehemann (Kindsvater) in der Schweiz lebe. B.b Die deutschen Behörden lehnten das Gesuch der Vorinstanz um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden am 26. Mai 2025 ab. Sie machten geltend, eine Familientrennung müsse vermieden werden. Ferner übermittelten sie den Asylentscheid der griechischen Behörden vom 8. Dezember 2021 (mit deutscher Übersetzung). B.c Am 4. Juni 2025 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden - unter Erläuterung der familiären Verhältnisse der Beschwerdeführenden - um erneute Prüfung des Wiederaufnahmegesuchs (sogenannte Remonstration). Die deutschen Behörden hiessen das Gesuch am 5. Juni 2025 gut. B.d Mit Verfügung vom 12. Juni 2025 (eröffnet am Folgetag) trat die Vorinstanz in Anwendung des Dublin-Abkommens auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Deutschland an, forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und hielt fest, dass eine allfällige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe. B.e Am 16. Juni 2025 stimmten die griechischen Behörden dem vorin-stanzlichen Rückübernahmeersuchen vom 3. Juni 2025 zu, das auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) gestützt wurde. Die griechischen Behörden begründeten ihre Zustimmung mit dem subsidiären Schutzstatus, den sie den Beschwerdeführenden am 8. Dezember 2021 gewährt hatten. C. C.a Am 20. Juni 2025 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie darum, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien superprovisorisch anzuweisen, von einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Deutschland abzusehen. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. C.b Am 23. Juni 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. C.c Die Beschwerdeführenden reichten am 24. Juni 2025, 3. Juli 2025, 7. Juli 2025 und 14. Juli 2025 weitere Eingaben zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art 6 AsylG, Art. 37 VGG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG, Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG [Legitimation], Art. 108 Abs. 3 AsylG [Frist] und Art. 52 VwVG [Form]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.3 Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich, von einem Schriftenwechsel abzusehen (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; BVGE 2015/9 E. 6.2 und 8.2.2). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2020 VII/4 E. 2.2.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat zurückkehren können, in dem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG), oder sie in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Bundesrat bezeichnet neben den EU/EFTA-Staaten weitere Staaten, in denen nach seinen Feststellungen (a) Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten, und (b) effektiver Schutz vor Rückschiebungen besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 AsylG). 3.2 In den EU-Mitgliedstaaten, der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein richtet sich die staatsvertragliche Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens Drittstaatsangehöriger, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, nach der Dublin-III-VO (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Als Anträge auf internationalen Schutz gelten Begehren, mit denen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus angestrebt wird (vgl. Art. 2 Bst. d Dublin-III-VO). 4. 4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) umfasst unter anderem das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern (Art. 30 VwVG), sowie ihren Anspruch, dass die Behörde die erheblichen und rechtzeitigen Parteivorbringen würdigt (Art. 32 VwVG) und ebensolche Beweismittel abnimmt (Art. 33 Abs. 1 VwVG) bevor sie verfügt. Die Behörde ist zudem verpflichtet, schriftliche Verfügungen zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG), d.h. wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihre Verfügung stützt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-1308/2024 E. 4.2, F-3128/2024 vom 3. März 2025 E. 3.2.3 f., F-5247/2024 vom 20. Februar 2025 E. 4.2). 4.2 Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG). Dieser Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt werden; sie ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Urteil des BGer 2C_802/2020 vom 12. März 2021 E. 1.2.1; BVGE 2014 E. 5.1, 2008/43 E. 7.5.6; zuletzt Urteile des BVGer F-4911/2022 vom 4. April 2025 E. 6.1, F-360/2025 vom 20. März 2025 E. 2.2, F-6078/2024 vom 21. Februar 2025 E. 4.2). 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst, die Dublin-III-VO sei nicht anwendbar, da ihre Asylgesuche in Griechenland abschliessend beurteilt und ihnen internationaler Schutz gewährt worden sei. 5.2 Aktenkundig wurde den Beschwerdeführenden mit Entscheid der griechischen Behörden vom 8. Dezember 2021 subsidiärer Schutz gewährt. Da die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme am 16. Juni 2025 aufgrund dieser Schutzgewährung zustimmten, ist von einem intakten Schutzstatus auszugehen. 5.3 Die Tatsache, dass den Beschwerdeführenden in Griechenland subsidiärer Schutz gewährt wurde und Griechenland ihrer Rückübernahme daher zustimmte, ist für die Prüfung des zuständigen beziehungsweise rückübernahmepflichtigen Staates rechtserheblich. Denn der Gerichtshof der Europäischen Union hielt mit Urteil vom 19. März 2019 in den Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 fest, dass die Mitgliedstaaten einen Asylantrag als unzulässig ablehnen können, wenn den Antragstellenden in einem anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt wurde, ohne dass sie vorranging auf das von der Dublin-III-VO vorgesehene (Wieder-)Aufnahmeverfahren zurückgreifen müssen oder dürfen (Rn. 80). Ferner wies das Bundesverwaltungsgericht wiederholt darauf hin, dass Personen, die internationalen Schutz geniessen, grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der Dublin-III-VO fallen (vgl. BVGE 2010/56 E. 2.2, zuletzt Urteile des BVGer F-2723/2025 vom 5. Mai 2025 E. 5, E-1698/2025 vom 19. März 2025 E. 9.2, F-699/2025 vom 10. Februar 2025 S. 4 f, D-5698/2024 vom 19. September 2024 S. 6. f., a.M. Urteil des BVGer F-5437/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 3.4; vgl. auch European Asylum Support Office, Praxisleitfaden zur Umsetzung der Dublin-III-Verordnung, Oktober 2019, S. 15, , abgerufen am 30. Juni 2025). Dabei ist die Frage der Anwendbarkeit der Dublin-III-VO jeweils im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der spezifischen Fallkonstellation zu prüfen und die Schlussfolgerung entsprechend zu begründen. 5.4 Vorliegend ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden aufgrund des Schutzstatus zwar um Rückübernahme und erwähnte die Schutzgewährung in Griechenland auch in der angefochtenen Verfügung. Ohne die Antwort der griechischen Behörden abzuwarten, erliess sie in der Folge die angefochtene Verfügung. Dabei berücksichtigte sie die allfällige Bedeutung des - gemäss Zustimmung Griechenlands - nach wie vor bestehenden Schutzstatus jedoch nicht bei ihrer Zuständigkeitsprüfung. Namentlich begründete sie ihre Ansicht nicht, wonach die Dublin-III-VO anwendbar und Deutschland statt Griechenland zuständig beziehungsweise rückübernahmepflichtig sei. Hierdurch hat die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; E. 4.1 vorn). 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden machen sodann geltend, die Schweiz müsse ihre Asylgesuche behandeln, um die Beschwerdeführerin mit ihrer hierorts lebenden Tochter und den Beschwerdeführer mit seinem hierorts lebenden Vater (Ehemann der Beschwerdeführerin) zu vereinen. 6.2 Zwar bringen sie diese Rüge für den Fall vor, dass die Dublin-III-VO anwendbar ist. Da sie sich auf das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK) und die vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls (Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [KRK, SR 0.107]) und somit auf völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz berufen, die jedenfalls als völkerrechtliches Überstellungshindernis zu beachten sind, rechtfertigt es sich, auf diese Rügen einzugehen, zumal diese nicht nur im Dublin-Verfahren, sondern auch beim Vollzug der Wegweisung aufgrund eines Schutzstatus zu beachten sind (vgl. zuletzt etwa Urteil des BVGer D-3668/2022 vom 17. Juni 2025 E. 7.3.3). 6.3 Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert die Achtung des Familienlebens, welches in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, umfasst. Diese Garantie kann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Das Recht auf Achtung des Familienlebens ist tangiert, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt wird, ohne dass es ihr möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1, 139 I 330 E. 2.1). Im Dublin-Verfahren ist ein gefestigtes Anwesenheitsrecht der betroffenen Person nicht erforderlich (vgl. BVGE 2021 VI/1 E. 13). Ist der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens eröffnet, so ist im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu prüfen, ob die privaten Interessen an der Fortführung des Familienlebens und somit der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens in der Schweiz die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Zuständigkeits- und Wegweisungsordnung überwiegen. Dabei ist das Kindeswohl nach Art. 3 Abs. 1 KRK als gewichtiger, nicht jedoch ausschliesslicher Faktor der Interessensabwägung zu berücksichtigen. 6.4 Aktenkundig leben der Ehemann und die [...] Tochter der Beschwerdeführerin in der Schweiz, wo sie seit dem [...] 2023 über eine vorläufige Aufnahme verfügen. Das Familienverhältnis, das bereits von den griechischen und deutschen Behörden registriert wurde, erscheint glaubhaft. Aus dem griechischen Asylentscheid vom 8. Dezember 2021 geht hervor, dass die Familie den Irak im November 2017 gemeinsam verlassen und in Griechenland um Asyl ersucht und einen subsidiären Schutzstatus erhalten hatte. Die Beschwerdeführenden reisten im Jahr 2022 nach Deutschland weiter. Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der Dublin-Anhörung vom 21. Mai 2025 und mit den Eingaben vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 20./24. Juni 2025 sowie 14. Juli 2025 geltend, dass ihr Ehemann sie in Griechenland geschlagen, misshandelt und bedroht und auch den Kindern sehr weh getan habe. Er habe gesagt, dass er sich um die Tochter kümmern würde und sie (die Beschwerdeführerin) weiterreisen müsse. Als sie in Deutschland gewesen sei, habe er den Kontakt abgebrochen. Erst über einen Gruppenchat habe sie erfahren, dass ihr Ehemann die Tochter zu sich in die Schweiz geholt habe. Dies habe sie auch den deutschen Behörden mitgeteilt, die ihr jedoch nicht geholfen hätten. 6.5 Zwar konnte die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar erklären, weshalb sie erst nach einem rund zweieinhalbjährigen Aufenthalt in Deutschland in die Schweiz reiste. Die substantiiert vorgebrachten, von der Vorinstanz letztlich nicht berücksichtigten Ausführungen betreffend die erfahrene Gewalt seitens ihres Ehemannes und die Umstände der getrennten Ausreise aus Griechenland deuten aber darauf hin, dass die fast dreijährige Trennung der Beschwerdeführerin von ihrer Tochter nicht freiwillig war. Somit liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass zwischen den Beteiligten eine familiäre Beziehung besteht, die in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt. Daher durfte die Vorinstanz nicht allein aufgrund der Trennung und allfälliger weiterer Motive für die Asylgesuchstellung in der Schweiz davon ausgehen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht berührt und der Schutzbereich nicht eröffnet ist (vgl. Urteil des BVGer F-2891/2025 vom 1. Mai 2025 E. 6.3). Schliesslich durfte die Vorinstanz sich nicht darauf beschränken, die Beschwerdeführerin mit ihren vorgebrachten Gewalterfahrungen an die zuständigen (Straf-)Behörden zu verweisen. Vielmehr wäre sie verpflichtet gewesen, die behaupteten Trennungsumstände zu prüfen sowie den Ehemann und die Tochter - auch im vorrangigen Interesse des Kindeswohls - zu den familiären Verhältnissen, den Trennungsumständen und dem Wunsch nach Familienvereinigung anzuhören. Angesichts der vorgebrachten (Trennungs-)Umstände konnte von der mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführerin nicht verlangt werden, solche Stellungnahmen einzuholen. Mittlerweile hat die Beschwerdeführerin denn auch die zuständige Kindesschutzbehörde um Wiedervereinigung mit ihrer Tochter ersucht. Auch gab sie an, ihre Tochter habe sie kürzlich bei einem Telefonat gebeten, sie zu sich zu nehmen, da sie nicht länger bei ihrem Vater bleiben wolle. Indem sich die Vorinstanz mit den familiären Verhältnissen nicht konkret auseinandersetzte, hat sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt (vgl. Art. 32 VwVG) und den Sachverhalt unvollständig festgestellt (vgl. Art. 12 VwVG; E. 4.2 vorn). 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 VwVG). Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden müssen und der Vorinstanz als Erstinstanz ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2, 2020 VII/6 E. 12.6, 2015/30 E. 8.1). 7.2 Vorliegend lässt sich die Entscheidungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen (vgl. E. 6.5). Daher ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird sich insbesondere mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob die Dublin-III-VO im vorliegenden Fall anwendbar ist. Sollte Griechenland als zuständiger beziehungsweise rückübernahmepflichtiger Staat infrage kommen, wird sie die Beschwerdeführerin hierzu anzuhören haben und sich zu den dortigen Lebensverhältnissen für Personen mit vorübergehendem Schutz zu äussern haben. Zudem wird sie die familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin - hierunter insbesondere die Trennungsumstände und der Wunsch nach Familienvereinigung näher abzuklären haben. Dabei wird sie den Ehemann und die Tochter der Beschwerdeführerin, letztere in einem kindergerechten Setting, auf geeignete Weise anzuhören haben. Auch wird sie den zuständigen Dublin- beziehungsweise rückübernahmepflichtigen Staat über das Ergebnis ihrer ergänzenden Sachverhaltsabklärungen zu informieren haben, sodass dieser seine Zustimmung zur Wiederaufnahme beziehungsweise Rückübernahme gestützt darauf erneut prüfen kann. 7.3 Mit diesem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. 8.2 Den Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinn von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. Art. 111ater AsylG).

9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen

2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Juni 2025 wird aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz unddie kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Meike Pauletzki