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F-4911/2022

F-4911/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2025-04-04 · Deutsch CH

Erteilung der vorläufigen Aufnahme

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine togoische Staatsangehörige, ersuchte am

11. August 2008 erstmals um Asyl in der Schweiz. Das damalige Bundes- amt für Migration (BFM; heute SEM) wies das Gesuch mit Verfügung vom

29. September 2009 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz so- wie deren Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bun- desverwaltungsgericht mit Urteil E-6838/2009 vom 27. August 2010 abge- wiesen. B. Am 30. September 2010 meldete das kantonale Migrationsamt die Be- schwerdeführerin als verschwunden. C. Am 9. Mai 2011 reichte die Beschwerdeführerin ein zweites Asylgesuch ein. D. Am 25. August 2011 wurde der Sohn der Beschwerdeführerin, der Be- schwerdeführer, geboren. Er wurde im ZEMIS als togoischer Staatsange- höriger registriert. Am 28. Juni 2012 wurde er vom Kindsvater, einem in der Schweiz lebenden französischen Staatsangehörigen, anerkannt und am

23. Januar 2013 erhielt der Beschwerdeführer einen französischen Pass. Im ZEMIS wurde zu diesem Zeitpunkt keine Anpassung vorgenommen. E. Mit Verfügung vom 30. September 2014 trat das BFM auf das zweite Asyl- gesuch der Beschwerdeführerin vom 9. Mai 2011 (vgl. Bst. C) nicht ein und ordnete die Wegweisung der beiden Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5738/2014 vom 29. Oktober 2014 ab, soweit es darauf eintrat. F. Am 19. Januar 2015 verfasste die Vorinstanz eine Aktennotiz. Aus dieser geht hervor, dass das kantonale Migrationsamt die Vorinstanz darüber in- formierte, dass der Beschwerdeführer den französischen Pass erhalten hatte. Eine Anpassung im ZEMIS erfolgte auch zu diesem Zeitpunkt nicht.

F-4911/2022 Seite 3 G. Am 27. Oktober 2015 fand eine zentrale Befragung der Beschwerdeführe- rin durch die Delegation Togos statt. Die Delegation anerkannte die Be- schwerdeführerin als Togoerin. Am 29. Oktober 2015 meldete die Vo- rinstanz dem kantonalen Migrationsamt, dass beide Beschwerdeführenden als Togoer anerkannt worden seien. H. Am 26. Juli 2016 stellten die Beschwerdeführenden beim kantonalen Mig- rationsamt einen Antrag auf Erteilung einer Härtefallbewilligung. I. Am 8. Dezember 2016 ersuchte das kantonale Migrationsamt die französi- schen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers als französischer Staatsbürger und der Beschwerdeführerin als seine allein sorge- und ob- hutsberechtigte Mutter. Die französischen Behörden lehnten dieses Ersu- chen am 9. Dezember 2016 ab. J. Am 9. Dezember 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden die Vorinstanz um Wiedererwägung der Wegweisung vom 30. September 2014. Mit Ver- fügung vom 20. Januar 2017 trat die Vorinstanz auf das Gesuch nicht ein und stellte fest, dass die Verfügung vom 30. September 2014 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bun- desverwaltungsgericht mit Urteil E-547/2017 vom 27. Februar 2017 ab, so- weit es darauf eintrat. K. Am 8. Juni 2017 wies das kantonale Migrationsamt den Antrag auf Ertei- lung einer Härtefallbewilligung vom 26. Juli 2016 (Bst. H) ab und ersuchte die Vorinstanz um Prüfung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdefüh- renden infolge Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. L. Am 31. August 2017 meldete das kantonale Migrationsamt die Beschwer- deführenden als verschwunden. Die Beschwerdeführenden waren nach Frankreich gereist, um dort erfolglos einen Aufenthaltsstatus zu beantra- gen. M. Am 1. Mai 2018 reichten die Beschwerdeführenden ein zweites Wiederer- wägungsgesuch ein, auf welches die Vorinstanz mit Verfügung vom

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14. Mai 2018 nicht eintrat. Sie stellte wiederum fest, dass die Verfügung vom 30. September 2014 rechtskräftig und vollstreckbar sei. N. Am 28. August 2018 registrierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) als französischen Staatsangehörigen und die Staatsangehörigkeit Togos wurde als Erfassungsfehler angege- ben. O. Für die darauffolgenden vier Jahre sind den Akten keine erheblichen Ver- fahrensvorgänge zu entnehmen. P. Mit Verfügung vom 27. September 2022 lehnte die Vorinstanz den Antrag des kantonalen Migrationsamts auf vorläufige Aufnahme vom 8. Juni 2017 (Bst. K) ab, weil sie den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführen- den als möglich erachtete. Q. Hiergegen gelangten die Beschwerdeführenden am 27. Oktober 2022 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventuali- ter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Wegweisung sei zu sistieren. In prozessualer Hinsicht beantragen sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. R. Am 22. November 2022 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Ge- such um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht ein, hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und ordnete den Beschwerdeführenden ihre damalige Rechtsanwältin als Rechtsbeiständin bei. S. Am 11. Januar 2023 ordnete das Bundesverwaltungsgericht ihre aktuelle Vertretung, Rechtsanwältin Lara Märki, als amtliche Rechtsbeiständin bei. T. Am 20. Januar 2023 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. U. Am 13. März 2023 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik ein und

F-4911/2022 Seite 5 stellten ein Gesuch um Akteneinsicht in die in der Vernehmlassung vom

11. Januar 2023 erwähnte Anfrage der Vorinstanz an die togoischen Be- hörden und deren Antwort. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte da- raufhin mit Verfügung vom 22. März 2023 die Vorinstanz, den Beschwer- deführenden unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Art. 26 ff. VwVG die beantragte Akteneinsicht zu gewähren. Am 11. April 2023 ge- währte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden Einsicht in eine anony- misierte Fassung der fraglichen Aktenstücke. Am 28. April 2023 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellung- nahme ein und ersuchten um vollumfängliche Akteneinsicht. Am 17. Mai 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch vom 28. April 2023 um Gewährung der vollumfänglichen Akteneinsicht ab. V. Am 22. August 2023 reichten die Beschwerdeführen ein weiteres Schrei- ben ein. Dieses wurde an die Vorinstanz weitergeleitet, welche am 1. Sep- tember 2023 mitteilte, keine Bemerkungen dazu zu haben. W. Am 18. Oktober 2024 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das kanto- nale Migrationsamt um Einsicht in dessen Akten betreffend die Beschwer- deführenden, welche in der Folge gewährt wurde.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend vorläufige Aufnahme sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG). Dieses entscheidet in der vorliegenden Materie endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Ausländische Personen können die Anordnung der vorläufigen Auf- nahme nicht selbst beantragen (Art. 83 Abs. 6 AIG [SR 142.20]). Insofern hatten die Beschwerdeführerenden keine Möglichkeit, als Partei am vo- rinstanzlichen Verfahren teilzunehmen. Sie sind jedoch durch die ange- fochtene Verfügung, mit welcher das SEM den Antrag des

F-4911/2022 Seite 6 Wohnsitzkantons auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme abgewiesen hat, unmittelbar betroffen und haben ein schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Be- schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Be- gründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus an- deren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeit- punkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).

E. 3.1 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG [SR 142.31]). Gemäss Art. 46 Abs. 1 AsylG ist der Zuweisungskanton ver- pflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen. Erweist sich der Voll- zug aus technischen Gründen als nicht möglich, so beantragt der Kanton dem SEM die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme (vgl. Art. 46 Abs. 2 AsylG; Art. 17 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Voll- zug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländi- schen Personen (VVWAL, SR 142.281).

E. 3.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn eine ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 3.2.1 Der Tatbestand der Unmöglichkeit zielt auf Fälle der technischen Un- möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Unmöglichkeit muss durch äussere Umstände bedingt sein, die ausserhalb der Einflussmöglichkeiten der zur Mitwirkung verpflichteten Person und der für den Vollzug zuständi- gen kantonalen Behörden liegen. Vorausgesetzt wird, dass einerseits die betroffene Person nicht in der Lage ist, aus freiem Willen in ihr Heimatland

F-4911/2022 Seite 7 zurückzukehren, um ihrer Ausreisepflicht nachzukommen, und dass ande- rerseits auch die zuständigen Schweizer Behörden – trotz Anwendung all- fälliger Zwangsmittel – nicht in der Lage sind, für die Rückkehr der ausrei- sepflichtigen Person zu sorgen (Urteil des BVGer D-270/2020 vom 1. No- vember 2024 E. 7.2). Verunmöglicht die weggewiesene Person den Wegweisungsvollzug durch ihr eigenes Verhalten, ist keine vorläufige Aufnahme anzuordnen (Art. 83 Abs. 7 Bst. c AIG; Art. 17 Abs. 2 VVWAL). Dies kann der Fall sein, wenn eine Person bei der Beschaffung von Reisedokumenten nicht mitwirkt oder sich weigert, selbständig bei der heimatlichen Vertretung oder einem Dritt- staat um gültige Reisedokumente zu ersuchen (vgl. Urteil des BVGer D-3739/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.2). Die Möglichkeit einer freiwilli- gen beziehungsweise selbständigen Heimreise steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein ent- gegen (vgl. Urteil des BVGer D-270/2020 vom 1. November 2024 E. 7.2 m.w.H.).

E. 3.2.2 Die Unmöglichkeit kann etwa darin begründet liegen, dass sich die Behörden des Heimatstaates der ausreisepflichtigen ausländischen Per- son weigern, dieser die notwendigen Reisedokumente auszustellen oder indem sie sich weigern, sie trotz gültiger Reisepapiere einreisen zu lassen (vgl. Urteil des BVGer D-270/2020 vom 1. November 2024 E. 7.2). Eine Einreise, die nur unter Verletzung von Reisebestimmungen der Transitlän- der und/oder des Ziellandes bewerkstelligt werden könnte, hat gemäss der Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK; heute: Bundesverwaltungsgericht) zum alten Recht (Art. 14a Abs. 2 des damals geltenden Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nie- derlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121, AS 49 279]) als unmöglich zu gelten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre- kurskommission [EMARK] 1995/14, 137). Praxisgemäss ist eine vorläufige Aufnahme dann anzuordnen, wenn die Ausschaffung einer ausreisepflichtigen Person bisher mindestens während eines Jahres unmöglich geblieben ist. Zudem muss im Urteilszeitpunkt klar erkennbar sein, dass sie dies auf unabsehbare Zeit – mindestens ein Jahr

– weiterhin sein wird (vgl. BVGE 2008/34 E. 12 m.w.H.; Urteil des BVGer D-3739/2021 vom 12. Januar 2022 E. 6.6; BGE 138 I 246 E. 2.3).

E. 3.3 Angesichts des zeitlichen Elements bei der Beurteilung der Unmöglich- keit kann sich die Situation im Laufe des Verfahrens ändern und sich eine

F-4911/2022 Seite 8 ursprünglich mögliche Wegweisung als unmöglich erweisen (vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12) – oder umgekehrt.

E. 4.1 Die Vorinstanz verneint in der angefochtenen Verfügung vom 27. Sep- tember 2022 die im kantonalen Antrag auf Anordnung der vorläufigen Auf- nahme angenommene Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Togo. Sie begründet dies im Wesentlichen da- mit, dass eine freiwillige Ausreise nach Togo der Beschwerdeführerin zu- sammen mit dem minderjährigen Beschwerdeführer möglich sei. So müsse davon ausgegangen werden, dass beiden ein Laissez-Passer ausgestellt würde – sei es, weil beide im Jahr 2015 von der togoischen Botschaft als Togoer anerkannt worden seien, sei es auf Grundlage der Mutter-Kind-Be- ziehung zwischen einer togoischen Staatsangehörigen und einem franzö- sischen Kind.

E. 4.2 In ihrer Vernehmlassung vom 20. Januar 2023 hält die Vorinstanz an den genannten Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest. Ergän- zend führt sie aus, eine intern getätigte Anfrage bestätige aktuell, dass auch für den Beschwerdeführer entweder ein Laissez-Passer oder ein Vi- sum in seinem französischen Pass die Reise nach Togo ermöglichen würde. Anfrage und Antwort seien nunmehr bei den Akten.

E. 5.1 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst in formeller Hinsicht, der Entscheid der Vorinstanz beruhe auf einem falschen und unvollständig ab- geklärten Sachverhalt. Die Vorinstanz habe sich nämlich in ihrer Verfügung zur Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Togo geäussert, ohne mit der togoischen Botschaft in der Schweiz oder den Behörden in Togo Kontakt aufzunehmen und ihnen den konkreten Fall zu schildern. Die Frage, ob die Ausstellung eines Laissez-Passer oder eines Visums für den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers tat- sächlich möglich sei, könne jedoch nur von den togoischen Behörden be- antwortet werden.

E. 5.2 Die formelle Rüge ist vorab zu behandeln, da die gerügten Sachver- haltsmängel geeignet sind, zur Kassation der angefochtenen Verfügung zu führen.

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E. 6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz) und bedient sich nötigenfalls der un- ter Buchstaben a–e jener Bestimmung aufgelisteten Beweismittel. Der Un- tersuchungsgrundsatz findet seine Grenze in der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG be- schwerdeweise gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berück- sichtigt werden (vgl. BVGE 2014/2 E. 5.1).

E. 6.2 Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass der Beschwerdeführer, der unbestritten Franzose ist, zudem von der togo- ischen Botschaft als Staatsangehöriger Togos anerkannt worden sei. Die Beschwerdeführenden bestreiten dies und machen geltend, dass der Beschwerdeführer nur die französische Staatsangehörigkeit besitze.

E. 6.3 Aus den Akten ergibt sich folgendes Bild: Der Beschwerdeführer ist am

25. August 2011 in der Schweiz geboren. In der schweizerischen Geburts- urkunde ist die Staatsangehörigkeit Togos eingetragen. Diese Eintragung beruht auf der Staatsangehörigkeit der Mutter und erfolgte ohne nähere Prüfung. Am 28. Juni 2012 erkannte der französische Staatsangehörige C._______ den Beschwerdeführer als seinen Sohn an und dieser erhielt am 23. Januar 2013 den französischen Reisepass. Im ZEMIS wurde zu diesem Zeitpunkt keine Anpassung vorgenommen.

E. 6.4 Am 27. Oktober 2015 fand die zentrale Befragung der Beschwerdefüh- rerin durch die Delegation Togos statt (vgl. pdf-Seite 204 ff./591 der unpagi- nierten vorinstanzlichen Akten [SEM-act.]). Aus den dabei erstellten und bei den Akten liegenden Unterlagen geht hervor, dass die Beschwerdefüh- rerin togoische Staatsangehörige ist. In Bezug auf den Beschwerdeführer hingegen finden sich in den Unterlagen zur Befragung lediglich folgende Notizen der togoischen Delegation : «Elle est mène d’un enfant mineur dont le père est française (…)», «L’enfant est détenteur d’un passeport française», «avec un père française, rien fait pour faire (unleserlich) l’enfant par Togo, pas de lien en Fr, (unleserlich) en Suisse» und «Il y a un certificat de nationalité + voir dates pour l’enfant» (sic). Eine Anerkennung des Be- schwerdeführers als togoischer Staatsangehöriger oder eine Prüfung

F-4911/2022 Seite 10 seines Anspruchs auf die togoische Staatsangehörigkeit fand demnach nicht statt.

E. 6.5 Am 28. August 2018 änderte die Vorinstanz die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im ZEMIS von Togo zu Frankreich. Die Nebeniden- tität mit der Staatsangehörigkeit Togo wurde mit der Nebenidentitätsart «Erfassungsfehler» registriert (vgl. ZEMIS-Eintrag bei Personendaten, Ne- benidentität). Laut Weisung der Vorinstanz wird dieser Vermerk ange- bracht, wenn eine Identität aufgrund eines Erfassungsfehlers der Behörde korrigiert werden muss (vgl. Weisung zur Erfassung und Änderung von Personendaten im ZEMIS vom 1. Juli 2022, S. 4).

E. 6.6 Nach dem Gesagten bleibt unklar, weshalb beziehungsweise auf wel- cher Grundlage die Vorinstanz die kantonalen Migrationsbehörden mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 darüber informierte (vgl. SEM-act. 201/591) und später auch in der angefochtenen Verfügung vom 27. Sep- tember 2022 davon ausging, dass der Beschwerdeführer als Togoer aner- kannt worden sei. Aus den Notizen der Delegation Togos anlässlich der zentralen Befragung der Beschwerdeführerin geht eine solche Anerken- nung jedenfalls nicht hervor und es ist auch sonst nichts Dahingehendes aktenkundig. Die Vorinstanz selbst ist bei der zwischenzeitlichen Anpas- sung des ZEMIS-Eintrags offenkundig davon ausgegangen, dass der Be- schwerdeführer nur die französische Staatsangehörigkeit besitzt. Dies geht denn auch aus den bei den Akten befindlichen internen E-Mails der Vo- rinstanz hervor, wonach die togoische Botschaft immer noch darauf be- harre, dass der Beschwerdeführer Franzose sei und deshalb kein Laissez- Passer geltend gemacht werden könne (vgl. Mail vom 28. August 2018 [SEM-act. 148/591]), respektive wonach ein Laissez-Passer unmöglich sei, weil der Beschwerdeführer kein Togoer sei (vgl. Mail vom 31. August 2018 [SEM-act. 137/591]).

E. 6.7 Folglich ist lediglich die französische Staatsangehörigkeit des Be- schwerdeführers erstellt. Er wurde von der togoischen Botschaft nicht als Togoer anerkannt, er besitzt die togoische Staatsangehörigkeit derzeit nicht und es ist auch nicht aktenkundig, dass er einen Anspruch darauf hätte. Der angefochtenen Verfügung liegt folglich ein aktenwidriger Sach- verhalt zugrunde, soweit die Vorinstanz davon ausgeht, dass der Be- schwerdeführer als Staatsangehöriger Togos anerkannt worden und es deshalb möglich sei, für ihn ein Laissez-Passer zwecks Ausreise nach Togo zu erhalten.

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E. 7.1 Zu beleuchten bleibt unter dem Gesichtspunkt der Sachverhaltsfest- stellung die vorinstanzliche Eventualbegründung, wonach die Beschwer- deführenden freiwillig zusammen nach Togo ausreisen könnten, weil dem Beschwerdeführer von den togoischen Behörden hierzu auch als französi- sches Kind einer togoischen Mutter ein Laissez-Passer oder ein Visum ausgestellt würde.

E. 7.2 Wie sich aus den vorstehenden Darlegungen ergibt, führte ausweislich der Akten der direkte Austausch der Vorinstanz mit der togoischen Bot- schaft im Jahr 2015 zu keinerlei Anhaltspunkten, welche die vorinstanzli- che Eventualannahme stützen und dafür sprechen würden, dass dem fran- zösischen Beschwerdeführer ein Laissez-Passer oder eine andere Einrei- seerlaubnis für Togo ausgestellt würde, um mit seiner Mutter freiwillig dort- hin auszureisen. Die einzige weitere aktenkundliche Kontaktaufnahme der Vorinstanz mit der togoischen Botschaft bildet ein am 28. Juli 2017 gestellter Antrag auf Erteilung eines Laissez-Passer für die Beschwerdeführerin (vgl. SEM-act. 170/591). Der Beschwerdeführer wurde in der Anfrage nicht genannt, wo- raus gefolgert werden muss, dass die Vorinstanz davon ausging, kein Lais- sez-Passer für ihn erhältlich machen zu können. Die Anfrage wurde am

31. August 2017 zurückgenommen, da die Beschwerdeführenden ab die- sem Datum als verschwunden galten (vgl. Bst. L). Eine nochmalige Kontaktaufnahme mit der togoischen Botschaft zumin- dest vermuten lässt bloss noch die interne Mail der Vorinstanz vom 28. Au- gust 2018, wonach die Botschaft «immer noch» darauf beharre, dass der Beschwerdeführer französischer Staatsangehöriger sei und deshalb kein Laissez-Passer geltend gemacht werden könne (vgl. SEM-act. 148/591).

E. 7.3 Nach dem Gesagten erhellt, dass sich die vorinstanzliche Eventualan- nahme, die togoischen Behörden würden dem französischen Beschwerde- führer für eine freiwillige Ausreise nach Togo gemeinsam mit seiner togoi- schen Mutter ein Laissez-Passer oder eine andere Einreiseerlaubnis ertei- len, nicht auf entsprechende Angaben der togoischen Behörden stützt. Vielmehr scheinen diese – soweit aus den Akten ersichtlich – der Vo- rinstanz das Gegenteil beschieden zu haben, als es sie im Zeitraum von 2015 bis 2018 diesbezüglich kontaktiert beziehungsweise offenbar kontak- tiert hat. In die gegenteilige Richtung weisen im Übrigen auch die aktuellen öffentlichen Informationen der togoischen Behörden zur Erteilung von

F-4911/2022 Seite 12 Laissez-Passer (vgl. https://dgdn.gouv.tg/fr/titre-et-documents/laissez-pas- ser; abgerufen am 28. März 2025). Indem sie hinsichtlich der eventualiter angenommenen Möglichkeit des französischen Beschwerdeführers, freiwillig mit seiner togoischen Mutter nach Togo auszureisen, keine aktuelle und konkrete Auskunft der togoi- schen Behörden eingeholt hat, hat die Vorinstanz diesbezüglich den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt. Zumal sich in den Akten auch keine rechtsgenügenden anderen Anhaltspunkte oder gar Be- lege für die entsprechende Annahme finden. Als solcher ist namentlich auch die in der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 20. Januar 2023 re- ferenzierte E-Mail-Auskunft eines Mitarbeiters des Direktionsbereichs In- ternationales, Abteilung Rückkehr, Sektion West- und Ostafrika des SEM vom 16. Dezember 2022 – der auf E-Mail-Anfrage vom Vortag hin aus- führte, dem Beschwerdeführer würde ein Laissez-Passer oder ein Visum ausgestellt werden, falls die Beschwerdeführerin freiwillig ausreise (vgl. SEM-act. 43/591), nicht zu qualifizieren.

E. 8 Somit ist der Vorinstanz vorzuhalten, dass sie den rechtserheblichen Sach- verhalt im Hinblick auf die mit der angefochtenen Verfügung verneinte Un- möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers – und damit auch im Hinblick auf die verneinte Unmöglichkeit des Wegweisungs- vollzugs der allein für ihn sorgeberechtigten und rechtlich wie faktisch ob- hutsinhabenden Beschwerdeführerin – unrichtig (E. 7.8) sowie unvollstän- dig (E. 8.3) ermittelt hat.

E. 9.1 Die angefochtene Verfügung vom 27. September 2022 ist aus formel- len Gründen aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Sachverhalt in Bezug auf die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung der Be- schwerdeführenden richtig und vollständig festzustellen und neu zu beur- teilen. Hierzu wird sie namentlich eine konkrete Anfrage an die togoischen Behörden zu richten haben, ob diese bereit sind, dem französischen Be- schwerdeführer ein Laissez-Passer oder eine andere Einreiseerlaubnis auszustellen, damit dieser gemeinsam mit seiner togoischen Mutter freiwil- lig nach Togo ausreisen und dort verbleiben kann.

E. 9.2 Angesichts der bereits sehr langen Dauer des Verfahrens (auf behörd- licher wie auch auf gerichtlicher Ebene), wird sie dabei mit grösstmöglicher Beschleunigung vorzugehen haben. Sollte nicht zeitnah durch

F-4911/2022 Seite 13 entsprechende konkrete Angaben der togoischen Behörden erstellt werden können, dass es den Beschwerdeführenden möglich ist, freiwillig gemein- sam nach Togo zu übersiedeln, wird mit Blick auf die vorstehend dargelegte Rechtsprechung (E. 3.2.2 am Schluss) die bislang verneinte Unmöglichkeit ihres Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG festzustellen und ihnen vorbehaltlich anderer Verweigerungsgründe die vorläufige Auf- nahme zu gewähren sein.

E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Auf- hebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache beantragt wird. Angesichts des Verfahrensausgangs erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 11.2 Den anwaltlich vertretenen und obsiegenden Beschwerdeführenden ist für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zulasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertretung hat am 13. März 2023 und 22. August 2023 eine Kostennote eingereicht, die mit Blick auf die anwendbaren Be- messungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) nicht zu beanstanden ist und mit der sie unter Hinweis, dass keine Mehrwertsteuerpflicht bestehe, einen Betrag von Fr. 3'144.70.– ausweist. Den Beschwerdeführenden ist zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in dieser Höhe zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung auf- gehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen und diese im Sinne der Erwägungen aufgefordert, mit grösstmöglicher Beschleunigung den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festzustellen und neu zu entscheiden.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 3'144.70.– zu entschädigen
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Caroline Rausch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4911/2022 Urteil vom 4. April 2025 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Caroline Rausch. Parteien

1. A._______,

2. B._______, vertreten durch MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Erteilung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des SEM vom 27. September 2022. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine togoische Staatsangehörige, ersuchte am 11. August 2008 erstmals um Asyl in der Schweiz. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) wies das Gesuch mit Verfügung vom 29. September 2009 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6838/2009 vom 27. August 2010 abgewiesen. B. Am 30. September 2010 meldete das kantonale Migrationsamt die Beschwerdeführerin als verschwunden. C. Am 9. Mai 2011 reichte die Beschwerdeführerin ein zweites Asylgesuch ein. D. Am 25. August 2011 wurde der Sohn der Beschwerdeführerin, der Beschwerdeführer, geboren. Er wurde im ZEMIS als togoischer Staatsangehöriger registriert. Am 28. Juni 2012 wurde er vom Kindsvater, einem in der Schweiz lebenden französischen Staatsangehörigen, anerkannt und am 23. Januar 2013 erhielt der Beschwerdeführer einen französischen Pass. Im ZEMIS wurde zu diesem Zeitpunkt keine Anpassung vorgenommen. E. Mit Verfügung vom 30. September 2014 trat das BFM auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 9. Mai 2011 (vgl. Bst. C) nicht ein und ordnete die Wegweisung der beiden Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5738/2014 vom 29. Oktober 2014 ab, soweit es darauf eintrat. F. Am 19. Januar 2015 verfasste die Vorinstanz eine Aktennotiz. Aus dieser geht hervor, dass das kantonale Migrationsamt die Vorinstanz darüber informierte, dass der Beschwerdeführer den französischen Pass erhalten hatte. Eine Anpassung im ZEMIS erfolgte auch zu diesem Zeitpunkt nicht. G. Am 27. Oktober 2015 fand eine zentrale Befragung der Beschwerdeführerin durch die Delegation Togos statt. Die Delegation anerkannte die Beschwerdeführerin als Togoerin. Am 29. Oktober 2015 meldete die Vorinstanz dem kantonalen Migrationsamt, dass beide Beschwerdeführenden als Togoer anerkannt worden seien. H. Am 26. Juli 2016 stellten die Beschwerdeführenden beim kantonalen Migrationsamt einen Antrag auf Erteilung einer Härtefallbewilligung. I. Am 8. Dezember 2016 ersuchte das kantonale Migrationsamt die französischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers als französischer Staatsbürger und der Beschwerdeführerin als seine allein sorge- und obhutsberechtigte Mutter. Die französischen Behörden lehnten dieses Ersuchen am 9. Dezember 2016 ab. J. Am 9. Dezember 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden die Vorinstanz um Wiedererwägung der Wegweisung vom 30. September 2014. Mit Verfügung vom 20. Januar 2017 trat die Vorinstanz auf das Gesuch nicht ein und stellte fest, dass die Verfügung vom 30. September 2014 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-547/2017 vom 27. Februar 2017 ab, soweit es darauf eintrat. K. Am 8. Juni 2017 wies das kantonale Migrationsamt den Antrag auf Erteilung einer Härtefallbewilligung vom 26. Juli 2016 (Bst. H) ab und ersuchte die Vorinstanz um Prüfung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden infolge Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. L. Am 31. August 2017 meldete das kantonale Migrationsamt die Beschwerdeführenden als verschwunden. Die Beschwerdeführenden waren nach Frankreich gereist, um dort erfolglos einen Aufenthaltsstatus zu beantragen. M. Am 1. Mai 2018 reichten die Beschwerdeführenden ein zweites Wiedererwägungsgesuch ein, auf welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Mai 2018 nicht eintrat. Sie stellte wiederum fest, dass die Verfügung vom 30. September 2014 rechtskräftig und vollstreckbar sei. N. Am 28. August 2018 registrierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) als französischen Staatsangehörigen und die Staatsangehörigkeit Togos wurde als Erfassungsfehler angegeben. O. Für die darauffolgenden vier Jahre sind den Akten keine erheblichen Verfahrensvorgänge zu entnehmen. P. Mit Verfügung vom 27. September 2022 lehnte die Vorinstanz den Antrag des kantonalen Migrationsamts auf vorläufige Aufnahme vom 8. Juni 2017 (Bst. K) ab, weil sie den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden als möglich erachtete. Q. Hiergegen gelangten die Beschwerdeführenden am 27. Oktober 2022 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Wegweisung sei zu sistieren. In prozessualer Hinsicht beantragen sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. R. Am 22. November 2022 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht ein, hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und ordnete den Beschwerdeführenden ihre damalige Rechtsanwältin als Rechtsbeiständin bei. S. Am 11. Januar 2023 ordnete das Bundesverwaltungsgericht ihre aktuelle Vertretung, Rechtsanwältin Lara Märki, als amtliche Rechtsbeiständin bei. T. Am 20. Januar 2023 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. U. Am 13. März 2023 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik ein und stellten ein Gesuch um Akteneinsicht in die in der Vernehmlassung vom 11. Januar 2023 erwähnte Anfrage der Vorinstanz an die togoischen Behörden und deren Antwort. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte daraufhin mit Verfügung vom 22. März 2023 die Vorinstanz, den Beschwerdeführenden unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Art. 26 ff. VwVG die beantragte Akteneinsicht zu gewähren. Am 11. April 2023 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden Einsicht in eine anonymisierte Fassung der fraglichen Aktenstücke. Am 28. April 2023 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme ein und ersuchten um vollumfängliche Akteneinsicht. Am 17. Mai 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch vom 28. April 2023 um Gewährung der vollumfänglichen Akteneinsicht ab. V. Am 22. August 2023 reichten die Beschwerdeführen ein weiteres Schreiben ein. Dieses wurde an die Vorinstanz weitergeleitet, welche am 1. September 2023 mitteilte, keine Bemerkungen dazu zu haben. W. Am 18. Oktober 2024 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das kantonale Migrationsamt um Einsicht in dessen Akten betreffend die Beschwerdeführenden, welche in der Folge gewährt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend vorläufige Aufnahme sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG). Dieses entscheidet in der vorliegenden Materie endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Ausländische Personen können die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht selbst beantragen (Art. 83 Abs. 6 AIG [SR 142.20]). Insofern hatten die Beschwerdeführerenden keine Möglichkeit, als Partei am vorinstanzlichen Verfahren teilzunehmen. Sie sind jedoch durch die angefochtene Verfügung, mit welcher das SEM den Antrag des Wohnsitzkantons auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme abgewiesen hat, unmittelbar betroffen und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG [SR 142.31]). Gemäss Art. 46 Abs. 1 AsylG ist der Zuweisungskanton verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen. Erweist sich der Vollzug aus technischen Gründen als nicht möglich, so beantragt der Kanton dem SEM die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme (vgl. Art. 46 Abs. 2 AsylG; Art. 17 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281). 3.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn eine ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 3.2.1 Der Tatbestand der Unmöglichkeit zielt auf Fälle der technischen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Unmöglichkeit muss durch äussere Umstände bedingt sein, die ausserhalb der Einflussmöglichkeiten der zur Mitwirkung verpflichteten Person und der für den Vollzug zuständigen kantonalen Behörden liegen. Vorausgesetzt wird, dass einerseits die betroffene Person nicht in der Lage ist, aus freiem Willen in ihr Heimatland zurückzukehren, um ihrer Ausreisepflicht nachzukommen, und dass andererseits auch die zuständigen Schweizer Behörden - trotz Anwendung allfälliger Zwangsmittel - nicht in der Lage sind, für die Rückkehr der ausreisepflichtigen Person zu sorgen (Urteil des BVGer D-270/2020 vom 1. November 2024 E. 7.2). Verunmöglicht die weggewiesene Person den Wegweisungsvollzug durch ihr eigenes Verhalten, ist keine vorläufige Aufnahme anzuordnen (Art. 83 Abs. 7 Bst. c AIG; Art. 17 Abs. 2 VVWAL). Dies kann der Fall sein, wenn eine Person bei der Beschaffung von Reisedokumenten nicht mitwirkt oder sich weigert, selbständig bei der heimatlichen Vertretung oder einem Drittstaat um gültige Reisedokumente zu ersuchen (vgl. Urteil des BVGer D-3739/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.2). Die Möglichkeit einer freiwilligen beziehungsweise selbständigen Heimreise steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. Urteil des BVGer D-270/2020 vom 1. November 2024 E. 7.2 m.w.H.). 3.2.2 Die Unmöglichkeit kann etwa darin begründet liegen, dass sich die Behörden des Heimatstaates der ausreisepflichtigen ausländischen Person weigern, dieser die notwendigen Reisedokumente auszustellen oder indem sie sich weigern, sie trotz gültiger Reisepapiere einreisen zu lassen (vgl. Urteil des BVGer D-270/2020 vom 1. November 2024 E. 7.2). Eine Einreise, die nur unter Verletzung von Reisebestimmungen der Transitländer und/oder des Ziellandes bewerkstelligt werden könnte, hat gemäss der Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK; heute: Bundesverwaltungsgericht) zum alten Recht (Art. 14a Abs. 2 des damals geltenden Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121, AS 49 279]) als unmöglich zu gelten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995/14, 137). Praxisgemäss ist eine vorläufige Aufnahme dann anzuordnen, wenn die Ausschaffung einer ausreisepflichtigen Person bisher mindestens während eines Jahres unmöglich geblieben ist. Zudem muss im Urteilszeitpunkt klar erkennbar sein, dass sie dies auf unabsehbare Zeit - mindestens ein Jahr - weiterhin sein wird (vgl. BVGE 2008/34 E. 12 m.w.H.; Urteil des BVGer D-3739/2021 vom 12. Januar 2022 E. 6.6; BGE 138 I 246 E. 2.3). 3.3 Angesichts des zeitlichen Elements bei der Beurteilung der Unmöglichkeit kann sich die Situation im Laufe des Verfahrens ändern und sich eine ursprünglich mögliche Wegweisung als unmöglich erweisen (vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12) - oder umgekehrt. 4. 4.1 Die Vorinstanz verneint in der angefochtenen Verfügung vom 27. September 2022 die im kantonalen Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme angenommene Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Togo. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass eine freiwillige Ausreise nach Togo der Beschwerdeführerin zusammen mit dem minderjährigen Beschwerdeführer möglich sei. So müsse davon ausgegangen werden, dass beiden ein Laissez-Passer ausgestellt würde - sei es, weil beide im Jahr 2015 von der togoischen Botschaft als Togoer anerkannt worden seien, sei es auf Grundlage der Mutter-Kind-Beziehung zwischen einer togoischen Staatsangehörigen und einem französischen Kind. 4.2 In ihrer Vernehmlassung vom 20. Januar 2023 hält die Vorinstanz an den genannten Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest. Ergänzend führt sie aus, eine intern getätigte Anfrage bestätige aktuell, dass auch für den Beschwerdeführer entweder ein Laissez-Passer oder ein Visum in seinem französischen Pass die Reise nach Togo ermöglichen würde. Anfrage und Antwort seien nunmehr bei den Akten. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst in formeller Hinsicht, der Entscheid der Vorinstanz beruhe auf einem falschen und unvollständig abgeklärten Sachverhalt. Die Vorinstanz habe sich nämlich in ihrer Verfügung zur Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Togo geäussert, ohne mit der togoischen Botschaft in der Schweiz oder den Behörden in Togo Kontakt aufzunehmen und ihnen den konkreten Fall zu schildern. Die Frage, ob die Ausstellung eines Laissez-Passer oder eines Visums für den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers tatsächlich möglich sei, könne jedoch nur von den togoischen Behörden beantwortet werden. 5.2 Die formelle Rüge ist vorab zu behandeln, da die gerügten Sachverhaltsmängel geeignet sind, zur Kassation der angefochtenen Verfügung zu führen. 6. 6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz) und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e jener Bestimmung aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze in der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beschwerdeweise gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2014/2 E. 5.1). 6.2 Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass der Beschwerdeführer, der unbestritten Franzose ist, zudem von der togoischen Botschaft als Staatsangehöriger Togos anerkannt worden sei. Die Beschwerdeführenden bestreiten dies und machen geltend, dass der Beschwerdeführer nur die französische Staatsangehörigkeit besitze. 6.3 Aus den Akten ergibt sich folgendes Bild: Der Beschwerdeführer ist am 25. August 2011 in der Schweiz geboren. In der schweizerischen Geburtsurkunde ist die Staatsangehörigkeit Togos eingetragen. Diese Eintragung beruht auf der Staatsangehörigkeit der Mutter und erfolgte ohne nähere Prüfung. Am 28. Juni 2012 erkannte der französische Staatsangehörige C._______ den Beschwerdeführer als seinen Sohn an und dieser erhielt am 23. Januar 2013 den französischen Reisepass. Im ZEMIS wurde zu diesem Zeitpunkt keine Anpassung vorgenommen. 6.4 Am 27. Oktober 2015 fand die zentrale Befragung der Beschwerdeführerin durch die Delegation Togos statt (vgl. pdf-Seite 204 ff./591 der unpaginierten vorinstanzlichen Akten [SEM-act.]). Aus den dabei erstellten und bei den Akten liegenden Unterlagen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin togoische Staatsangehörige ist. In Bezug auf den Beschwerdeführer hingegen finden sich in den Unterlagen zur Befragung lediglich folgende Notizen der togoischen Delegation : «Elle est mène d'un enfant mineur dont le père est française (...)», «L'enfant est détenteur d'un passeport française», «avec un père française, rien fait pour faire (unleserlich) l'enfant par Togo, pas de lien en Fr, (unleserlich) en Suisse» und «Il y a un certificat de nationalité + voir dates pour l'enfant» (sic). Eine Anerkennung des Beschwerdeführers als togoischer Staatsangehöriger oder eine Prüfung seines Anspruchs auf die togoische Staatsangehörigkeit fand demnach nicht statt. 6.5 Am 28. August 2018 änderte die Vorinstanz die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im ZEMIS von Togo zu Frankreich. Die Nebenidentität mit der Staatsangehörigkeit Togo wurde mit der Nebenidentitätsart «Erfassungsfehler» registriert (vgl. ZEMIS-Eintrag bei Personendaten, Nebenidentität). Laut Weisung der Vorinstanz wird dieser Vermerk angebracht, wenn eine Identität aufgrund eines Erfassungsfehlers der Behörde korrigiert werden muss (vgl. Weisung zur Erfassung und Änderung von Personendaten im ZEMIS vom 1. Juli 2022, S. 4). 6.6 Nach dem Gesagten bleibt unklar, weshalb beziehungsweise auf welcher Grundlage die Vorinstanz die kantonalen Migrationsbehörden mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 darüber informierte (vgl. SEM-act. 201/591) und später auch in der angefochtenen Verfügung vom 27. September 2022 davon ausging, dass der Beschwerdeführer als Togoer anerkannt worden sei. Aus den Notizen der Delegation Togos anlässlich der zentralen Befragung der Beschwerdeführerin geht eine solche Anerkennung jedenfalls nicht hervor und es ist auch sonst nichts Dahingehendes aktenkundig. Die Vorinstanz selbst ist bei der zwischenzeitlichen Anpassung des ZEMIS-Eintrags offenkundig davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nur die französische Staatsangehörigkeit besitzt. Dies geht denn auch aus den bei den Akten befindlichen internen E-Mails der Vorinstanz hervor, wonach die togoische Botschaft immer noch darauf beharre, dass der Beschwerdeführer Franzose sei und deshalb kein Laissez-Passer geltend gemacht werden könne (vgl. Mail vom 28. August 2018 [SEM-act. 148/591]), respektive wonach ein Laissez-Passer unmöglich sei, weil der Beschwerdeführer kein Togoer sei (vgl. Mail vom 31. August 2018 [SEM-act. 137/591]). 6.7 Folglich ist lediglich die französische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers erstellt. Er wurde von der togoischen Botschaft nicht als Togoer anerkannt, er besitzt die togoische Staatsangehörigkeit derzeit nicht und es ist auch nicht aktenkundig, dass er einen Anspruch darauf hätte. Der angefochtenen Verfügung liegt folglich ein aktenwidriger Sachverhalt zugrunde, soweit die Vorinstanz davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger Togos anerkannt worden und es deshalb möglich sei, für ihn ein Laissez-Passer zwecks Ausreise nach Togo zu erhalten. 7. 7.1 Zu beleuchten bleibt unter dem Gesichtspunkt der Sachverhaltsfeststellung die vorinstanzliche Eventualbegründung, wonach die Beschwerdeführenden freiwillig zusammen nach Togo ausreisen könnten, weil dem Beschwerdeführer von den togoischen Behörden hierzu auch als französisches Kind einer togoischen Mutter ein Laissez-Passer oder ein Visum ausgestellt würde. 7.2 Wie sich aus den vorstehenden Darlegungen ergibt, führte ausweislich der Akten der direkte Austausch der Vorinstanz mit der togoischen Botschaft im Jahr 2015 zu keinerlei Anhaltspunkten, welche die vorinstanzliche Eventualannahme stützen und dafür sprechen würden, dass dem französischen Beschwerdeführer ein Laissez-Passer oder eine andere Einreiseerlaubnis für Togo ausgestellt würde, um mit seiner Mutter freiwillig dorthin auszureisen. Die einzige weitere aktenkundliche Kontaktaufnahme der Vorinstanz mit der togoischen Botschaft bildet ein am 28. Juli 2017 gestellter Antrag auf Erteilung eines Laissez-Passer für die Beschwerdeführerin (vgl. SEM-act. 170/591). Der Beschwerdeführer wurde in der Anfrage nicht genannt, woraus gefolgert werden muss, dass die Vorinstanz davon ausging, kein Laissez-Passer für ihn erhältlich machen zu können. Die Anfrage wurde am 31. August 2017 zurückgenommen, da die Beschwerdeführenden ab diesem Datum als verschwunden galten (vgl. Bst. L). Eine nochmalige Kontaktaufnahme mit der togoischen Botschaft zumindest vermuten lässt bloss noch die interne Mail der Vorinstanz vom 28. August 2018, wonach die Botschaft «immer noch» darauf beharre, dass der Beschwerdeführer französischer Staatsangehöriger sei und deshalb kein Laissez-Passer geltend gemacht werden könne (vgl. SEM-act. 148/591). 7.3 Nach dem Gesagten erhellt, dass sich die vorinstanzliche Eventualannahme, die togoischen Behörden würden dem französischen Beschwerdeführer für eine freiwillige Ausreise nach Togo gemeinsam mit seiner togoischen Mutter ein Laissez-Passer oder eine andere Einreiseerlaubnis erteilen, nicht auf entsprechende Angaben der togoischen Behörden stützt. Vielmehr scheinen diese - soweit aus den Akten ersichtlich - der Vorinstanz das Gegenteil beschieden zu haben, als es sie im Zeitraum von 2015 bis 2018 diesbezüglich kontaktiert beziehungsweise offenbar kontaktiert hat. In die gegenteilige Richtung weisen im Übrigen auch die aktuellen öffentlichen Informationen der togoischen Behörden zur Erteilung von Laissez-Passer (vgl. https://dgdn.gouv.tg/fr/titre-et-documents/laissez-passer; abgerufen am 28. März 2025). Indem sie hinsichtlich der eventualiter angenommenen Möglichkeit des französischen Beschwerdeführers, freiwillig mit seiner togoischen Mutter nach Togo auszureisen, keine aktuelle und konkrete Auskunft der togoischen Behörden eingeholt hat, hat die Vorinstanz diesbezüglich den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt. Zumal sich in den Akten auch keine rechtsgenügenden anderen Anhaltspunkte oder gar Belege für die entsprechende Annahme finden. Als solcher ist namentlich auch die in der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 20. Januar 2023 referenzierte E-Mail-Auskunft eines Mitarbeiters des Direktionsbereichs Internationales, Abteilung Rückkehr, Sektion West- und Ostafrika des SEM vom 16. Dezember 2022 - der auf E-Mail-Anfrage vom Vortag hin ausführte, dem Beschwerdeführer würde ein Laissez-Passer oder ein Visum ausgestellt werden, falls die Beschwerdeführerin freiwillig ausreise (vgl. SEM-act. 43/591), nicht zu qualifizieren.

8. Somit ist der Vorinstanz vorzuhalten, dass sie den rechtserheblichen Sachverhalt im Hinblick auf die mit der angefochtenen Verfügung verneinte Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers - und damit auch im Hinblick auf die verneinte Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs der allein für ihn sorgeberechtigten und rechtlich wie faktisch obhutsinhabenden Beschwerdeführerin - unrichtig (E. 7.8) sowie unvollständig (E. 8.3) ermittelt hat. 9. 9.1 Die angefochtene Verfügung vom 27. September 2022 ist aus formellen Gründen aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Sachverhalt in Bezug auf die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführenden richtig und vollständig festzustellen und neu zu beurteilen. Hierzu wird sie namentlich eine konkrete Anfrage an die togoischen Behörden zu richten haben, ob diese bereit sind, dem französischen Beschwerdeführer ein Laissez-Passer oder eine andere Einreiseerlaubnis auszustellen, damit dieser gemeinsam mit seiner togoischen Mutter freiwillig nach Togo ausreisen und dort verbleiben kann. 9.2 Angesichts der bereits sehr langen Dauer des Verfahrens (auf behördlicher wie auch auf gerichtlicher Ebene), wird sie dabei mit grösstmöglicher Beschleunigung vorzugehen haben. Sollte nicht zeitnah durch entsprechende konkrete Angaben der togoischen Behörden erstellt werden können, dass es den Beschwerdeführenden möglich ist, freiwillig gemeinsam nach Togo zu übersiedeln, wird mit Blick auf die vorstehend dargelegte Rechtsprechung (E. 3.2.2 am Schluss) die bislang verneinte Unmöglichkeit ihres Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG festzustellen und ihnen vorbehaltlich anderer Verweigerungsgründe die vorläufige Aufnahme zu gewähren sein.

10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache beantragt wird. Angesichts des Verfahrensausgangs erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 11.2 Den anwaltlich vertretenen und obsiegenden Beschwerdeführenden ist für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zulasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertretung hat am 13. März 2023 und 22. August 2023 eine Kostennote eingereicht, die mit Blick auf die anwendbaren Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) nicht zu beanstanden ist und mit der sie unter Hinweis, dass keine Mehrwertsteuerpflicht bestehe, einen Betrag von Fr. 3'144.70.- ausweist. Den Beschwerdeführenden ist zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in dieser Höhe zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen und diese im Sinne der Erwägungen aufgefordert, mit grösstmöglicher Beschleunigung den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festzustellen und neu zu entscheiden.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 3'144.70.- zu entschädigen

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Caroline Rausch