Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 11. August 2008 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 29. September 2008 lehnte das BFM das Gesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6838/2009 vom 27. August 2010 ab. B. Mit Eingabe vom 9. Mai 2011 reichte die Beschwerdeführerin ein zweites Asylgesuch ein. Zur Begründung brachte sie vor, sie sei nach Frankreich gereist und habe dort einen Landsmann kennengelernt. Eines Nachts habe er sie sexuell belästigt. Später sei sie mit ihm eine Beziehung eingegangen. Sie habe sich entschlossen, in die Schweiz zurückzukehren. Hier gebar sie am 25. August 2011 einen Sohn. Befragt zu ihrem Heimatland antwortete sie, sie habe über ihre Eltern erfahren, dass sie weiterhin Vorladungen erhalten hätte. Sie nehme an, die Behörden würden ihren Mann suchen. Einmal, im Juni 2009, hätten sie nach ihrer Adresse gefragt. Anderes hätte sich seit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens in ihrem Heimatland Togo nicht zugetragen. C. Mit Verfügung vom 30. September 2014 trat das BFM auf das zweite Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten zu. D. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2014 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig sei und ihr in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung, den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und die Bestellung eines Rechtsbeistandes ihrer Wahl. E. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2014 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist insoweit einzutreten.
E. 1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen einen Nichteintretensentscheid. Das Bundesverwaltungsgericht prüft in solchen Fällen grundsätzlich nur, ob die Vorinstanz zu Recht oder Unrecht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Soweit die Beschwerdeführerin vor Gericht beantragt, auf das Asylgesuch sei einzutreten und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 2.1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach bisherigen Recht. Die angefochtene Verfügung erging gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG. Diese Bestimmung wurde zwar mit Inkrafttreten der Gesetzesänderungen vom 14. Dezember 2012 per 1. Februar 2014 aufgehoben, doch gilt bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen für die bereits hängigen Verfahren - wie hier - bisheriges Recht (Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 zum AsylG, AS 2013 4387).
E. 2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (aArt. 106 AsylG).
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
E. 3.2 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dem zweiten Asylgesuch seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Im Rahmen des ersten Asylverfahrens sei rechtskräftig festgestellt worden, dass die Vorbringen nicht glaubhaft seien. Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr vorbringe, sie habe erneut Vorladungen erhalten, weil ihr Mann gesucht würde, knüpfe sie unmittelbar an die Vorbringen im ersten Asylverfahren an. Die Vorbringen seien unglaubhaft. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht ansatzweise auseinander. Sie zeigt nicht auf, inwiefern diese Bundesrecht verletzen, den Sachverhalt rechtsfehlerhaft feststellen oder unangemessen sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Abgesehen davon, dass ihre Aussagen anlässlich der Befragung wenig substantiiert ausgefallen sind, wiederholt die Beschwerdeführerin lediglich ihrer Behauptungen im früheren Verfahren. Ereignisse, die in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht relevant sein könnten, lassen sich weder den Akten noch der Beschwerdeschrift entnehmen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz ist auf das zweite Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten.
E. 4 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S.733). Die Wegweisung wurde zu Recht verfügt.
E. 5.1 Das Bundesamt regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105); Art. 3 EMRK. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Togo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Wegweisungsvollzug ist zulässig.
E. 5.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Togo herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr einer Gefährdungssituation ausgesetzt wäre oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, liegen keine vor. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stellt auch das Kindeswohl kein Wegweisungsvollzugshindernis dar, zumal es sich beim dreijährigen Sohn um ein Kleinkind handelt, das sich ganz an seiner Mutter orientiert, sie über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt und Berufserfahrung aufweist, was in der Beschwerde auch nicht in Abrede gestellt wird. Der Wegweisungsvollzug erweist sich auch als zumutbar.
E. 5.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, da es der Beschwerdeführerin obliegt, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann nicht entsprochen werden, weil ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Entsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ebenfalls abzuweisen (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter : Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger David Wenger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5738/2014 Urteil vom 29. Oktober 2014 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber David Wenger. Parteien A._______, geboren am (...), mit ihrem Kind B._______, geboren am (...),Togo, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. September 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 11. August 2008 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 29. September 2008 lehnte das BFM das Gesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6838/2009 vom 27. August 2010 ab. B. Mit Eingabe vom 9. Mai 2011 reichte die Beschwerdeführerin ein zweites Asylgesuch ein. Zur Begründung brachte sie vor, sie sei nach Frankreich gereist und habe dort einen Landsmann kennengelernt. Eines Nachts habe er sie sexuell belästigt. Später sei sie mit ihm eine Beziehung eingegangen. Sie habe sich entschlossen, in die Schweiz zurückzukehren. Hier gebar sie am 25. August 2011 einen Sohn. Befragt zu ihrem Heimatland antwortete sie, sie habe über ihre Eltern erfahren, dass sie weiterhin Vorladungen erhalten hätte. Sie nehme an, die Behörden würden ihren Mann suchen. Einmal, im Juni 2009, hätten sie nach ihrer Adresse gefragt. Anderes hätte sich seit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens in ihrem Heimatland Togo nicht zugetragen. C. Mit Verfügung vom 30. September 2014 trat das BFM auf das zweite Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten zu. D. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2014 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig sei und ihr in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung, den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und die Bestellung eines Rechtsbeistandes ihrer Wahl. E. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2014 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist insoweit einzutreten. 1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen einen Nichteintretensentscheid. Das Bundesverwaltungsgericht prüft in solchen Fällen grundsätzlich nur, ob die Vorinstanz zu Recht oder Unrecht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Soweit die Beschwerdeführerin vor Gericht beantragt, auf das Asylgesuch sei einzutreten und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. 2.1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach bisherigen Recht. Die angefochtene Verfügung erging gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG. Diese Bestimmung wurde zwar mit Inkrafttreten der Gesetzesänderungen vom 14. Dezember 2012 per 1. Februar 2014 aufgehoben, doch gilt bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen für die bereits hängigen Verfahren - wie hier - bisheriges Recht (Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 zum AsylG, AS 2013 4387). 2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (aArt. 106 AsylG). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 3.2 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dem zweiten Asylgesuch seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Im Rahmen des ersten Asylverfahrens sei rechtskräftig festgestellt worden, dass die Vorbringen nicht glaubhaft seien. Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr vorbringe, sie habe erneut Vorladungen erhalten, weil ihr Mann gesucht würde, knüpfe sie unmittelbar an die Vorbringen im ersten Asylverfahren an. Die Vorbringen seien unglaubhaft. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. 3.3 Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht ansatzweise auseinander. Sie zeigt nicht auf, inwiefern diese Bundesrecht verletzen, den Sachverhalt rechtsfehlerhaft feststellen oder unangemessen sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Abgesehen davon, dass ihre Aussagen anlässlich der Befragung wenig substantiiert ausgefallen sind, wiederholt die Beschwerdeführerin lediglich ihrer Behauptungen im früheren Verfahren. Ereignisse, die in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht relevant sein könnten, lassen sich weder den Akten noch der Beschwerdeschrift entnehmen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz ist auf das zweite Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten.
4. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S.733). Die Wegweisung wurde zu Recht verfügt. 5. 5.1 Das Bundesamt regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105); Art. 3 EMRK. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Togo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Wegweisungsvollzug ist zulässig. 5.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Togo herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr einer Gefährdungssituation ausgesetzt wäre oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, liegen keine vor. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stellt auch das Kindeswohl kein Wegweisungsvollzugshindernis dar, zumal es sich beim dreijährigen Sohn um ein Kleinkind handelt, das sich ganz an seiner Mutter orientiert, sie über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt und Berufserfahrung aufweist, was in der Beschwerde auch nicht in Abrede gestellt wird. Der Wegweisungsvollzug erweist sich auch als zumutbar. 5.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, da es der Beschwerdeführerin obliegt, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
6. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann nicht entsprochen werden, weil ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Entsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ebenfalls abzuweisen (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter : Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger David Wenger Versand: