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E-547/2017

E-547/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-02-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-547/2017 Urteil vom 27. Februar 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Arthur Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Togo, beide vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 20. Januar 2017 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass die Beschwerdeführerin - eine Staatsangehörige Togos - am 11. August 2008 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das damalige Bundesamt für Migration (BFM) das Gesuch mit Verfügung vom 29. September 2008 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die hiergegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6838/2009 vom 27. August 2010 abgewiesen wurde, II. dass die Beschwerdeführerin am 9. Mai 2011 ein zweites Asylgesuch einreichte, dass am (...) ihr Sohn - im vorliegenden Verfahren ebenfalls Beschwerdeführer - zur Welt kam, dass das BFM auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. September 2014 nicht eintrat sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die hiergegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5738/2014 vom 29. Oktober 2014 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde, III. dass die Beschwerdeführerin das SEM mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 9. Dezember 2016 um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheides ersuchte, dass sie zur Begründung anführte, die Sachlage habe sich mit der Krankheit beziehungsweise dem verschlechterten Gesundheitszustand ihres Sohnes seit dem letzten Entscheid massgeblich verändert, dass sie zur Dokumentation dieses Vorbringens eine Notiz des logopädischen Dienstes (...) vom 26. Oktober 2016, einen Antrag auf sonderpädagogische Massnahmen des (...) vom 22. Februar 2016 sowie zwei Schreiben des medizinisch-therapeutischen Kompetenzzentrums (...) vom 14. und 16. November 2016 zu den Akten reichte, dass sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch vom 9. Dezember 2016 mit Verfügung vom 20. Januar 2017 - eröffnet am 24. Januar 2017 - nicht eintrat und feststellte, die Verfügung vom 30. September 2014 sei rechtskräftig und vollstreckbar, dass es zudem das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abwies, eine Gebühr von Fr. 600.- erhob und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführerin die Verfügung des SEM vom 20. Januar 2017 am 25. Januar 2017 durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess, dass sie materiell beantragte, die Verfügung des SEM vom 20. Januar 2017 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, eventualiter sei ihr und ihrem Sohn die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass sie prozessual beantragte, es sei ein superprovisorischer Vollzugsstopp anzuordnen, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung mit superprovisorischer Massnahme vom 10. Februar 2017 per sofort einstweilen aussetzte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Februar 2017 den Schlussbericht des (...) vom 18. Januar 2017 sowie weitere Berichte des (...) vom 14. Juli 2016 und 10. September 2015 zu den Akten reichte und zudem darum bat, im vorliegenden Verfahren die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]), dass Wiedererwägungsentscheide nach Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können (vgl. zuletzt Urteil des BVGer D-5074/2016 vom 25. August 2016, S. 3), dass zudem das Wiedererwägungsverfahren im AsylG ausdrücklich erwähnt und spezialgesetzlich geregelt wird (vgl. Art. 110 Abs. 1 [am Ende], Art. 110a Abs. 2 und insbesondere Art. 111b ff. AsylG), womit die Zuständigkeit des Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ausser Frage steht, dass die Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde unter dem Vorbehalt nachfolgender Ausführungen einzutreten ist, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu qualifizieren ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.), dass darüber hinaus Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen sind, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22), dass das ausserordentliche Rechtsmittel der Wiedererwägung in Art. 111b AsylG eine gesetzliche Regelung erfahren hat, wobei das Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch als Rechtsfolge in Art. 111b Abs. 2 Satz 1 AsylG ausdrücklich vorgesehen ist, dass in Art. 111b Abs. 1 AsylG namentlich vorgesehen ist, dass das Wiedererwägungsgesuch beim SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes einzureichen ist, dass die Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid damit begründet, die Beschwerdeführerin habe die 30-tägige Frist gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG verpasst, zumal ihr aufgrund der vorliegenden Dokumente schon seit April 2015 bekannt gewesen sei, dass ihr Sohn in seiner Entwicklung verzögert sei und aus diesem Grund Unterstützungsmassnahmen erforderlich seien, dass aus den Akten keine Gründe ersichtlich würden, warum das Wiedererwägungsgesuch wegen der Entwicklungsbeeinträchtigung ihres Sohnes nicht bereits früher, namentlich ab Einleitung der Fördermassnahmen im April 2015 eingereicht worden sei, dass die eingereichten Unterlagen entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift zudem keine neu eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes ihres Sohnes dokumentieren würden, sondern im Gegenteil eine deutliche Verbesserung seiner Kommunikationsfähigkeiten seit dem Besuch des Kindergartens aufzeigten, dass die Beschwerdeführerin bezüglich der Fristenfrage im vorliegenden Verfahren vorbringt, die 30-tägige Frist gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG habe erst mit der Ausstellung der mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten medizinischen Berichte vom 14. und 16. November 2016 zu laufen begonnen, zumal erst diese ausführlichen Berichte Veranlassung geboten hätten, ein Wiedererwägungsgesuch einzureichen, dass für den Beginn des Fristenlaufs gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem die Beschwerdeführerin von der sprachlichen Entwicklungsstörung ihres Sohnes erfuhr und einschätzen konnte, dass sich aus der Entwicklungsstörung Probleme für den Wegweisungsvollzug ergeben könnten, dass der Beschwerdeführerin die sprachlichen Entwicklungsschwierigkeiten ihres Sohnes spätestens seit April 2015 bewusst sein mussten, als dieser von C._______ an die Heilpädagogische Früherziehung überwiesen wurde, dass sie durch Rückfragen bei den betreuenden Fachpersonen im damaligen Zeitpunkt hätte in Erfahrung bringen können, dass sich aus der Entwicklungsstörung auch Probleme für den Wegweisungsvollzug ergeben könnten, dass somit der Vorinstanz zuzustimmen ist, dass die 30-tägige Frist für die Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs am 9. Dezember 2016 bereits abgelaufen war, zumal keine Gründe dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin die gesundheitlichen Probleme ihres Sohnes nicht schon im April 2015 im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs geltend machte, dass namentlich der Hinweis in der Beschwerdeschrift aktenwidrig ist, Anlass zum Wiedererwägungsgesuch habe erst bestanden, als sich der Zustand des Sohnes der Beschwerdeführerin verschlechtert habe, zumal in den Berichten vom 14. und 16. November 2016 ausdrücklich von einer massgeblichen Verbesserung der Situation die Rede ist, dass auch die Operation von Januar 2017 am Gesagten nichts ändert, weil die Frage der Rechtzeitigkeit des Wiedererwägungsgesuchs bezüglich der bereits im April 2015 bekannten sprachlichen Entwicklungsstörung des Sohnes der Beschwerdeführerin dadurch nicht beschlagen wird, dass es sich bei der Operation zudem um einen kleineren, ambulant durchzuführenden Eingriff handelte, der die gesundheitliche Situation des Sohnes der Beschwerdeführerin weiter verbessern dürfte, mithin auch isoliert betrachtet nicht von einer nachträglich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sachlage die Rede sein könnte, dass der Ordnung halber festzuhalten ist, dass vorliegend auch keine Konstellation im Sinne der Praxis nach EMARK 1995 Nr. 9 und 1998 Nr. 3 ersichtlich ist, zumal aus den Akten nicht geschlossen werden kann, im Falle der Beschwerdeführer bestehe offensichtlich ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis, dass nach vorstehenden Erwägungen das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch vom 9. Dezember 2016 zu Recht nicht eingetreten ist, dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren unabhängig von der ausgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführer abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass mit Ergehen des vorliegenden Entscheides das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, womit der Antrag auf Befreiung von der Bezahlung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass zudem der vorsorgliche Vollzugsstopp vom 10. Februar 2017 mit vorliegendem Entscheid hinfällig wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner