Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5074/2016 Urteil vom 25. August 2016 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Necmettin Sahin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 12. August 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger der Türkei - am 5. Oktober 2015 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass er zur Begründung seines Gesuches unter Vorlage von Gerichtsurkunden aus der Türkei zur Hauptsache vorbrachte, er habe seine Heimat verlassen, weil er dort unschuldig, mithin aus rein politischen Gründen wegen angeblicher Brandstiftung zu einer Haftstrafe von über 8 Jahren Gefängnis verurteilt worden sei, dass das SEM mit Verfügung vom 23. Juni 2016 (eröffnet am 24. Juni 2016) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das Asylgesuch ablehnte, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges in die Türkei, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid durch seien Rechtsvertreter am 25. Juli 2016 - und damit um einen Tag verspätet (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 20 Abs. 1 und 3 VwVG) - Beschwerde erhob, dass das Bundesverwaltungsgericht demzufolge auf die Beschwerde vom 25. Juli 2016 zufolge offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels mit Urteil D-4570/2016 vom 29. Juli 2016 nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer im Nachgang dazu durch seinen Rechtsvertreter mit einem Wiedererwägungsgesuch ans SEM gelangte, dass er in seiner Eingabe vom 4. August 2016 einleitend vorbrachte, gegen den Asylentscheid vom 23. Juni 20116 habe er Beschwerde erhoben, die Beschwerde sei jedoch wegen eines Missverständnisses betreffend die Beschwerdefrist vom Bundesverwaltungsgericht nicht behandelt worden, dass er in seinen weiteren Ausführungen zur Hauptsache seine Vorbringen aus der Beschwerdeeingabe vom 25. Juli 2016 bekräftigte, dass das SEM mit Verfügung vom 12. August 2016 (eröffnet am 17. August 2016) unter Kostenfolge auf das Wiederwägungsgesuch nicht eintrat, seine Verfügung vom 23. Juni 2016 als rechtkräftig und vollstreckbar erklärte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass auf die Entscheidbegründung - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid durch seien Rechtsvertreter am 22. August 2016 Beschwerde erhoben hat, dass er in seiner Eingabe beantragt, der negative Asylentschied sei zurückzuziehen, das Asylgesuch sei wieder zu prüfen und er sei als Flüchtling anzuerkennen, dass auf die Beschwerdebegründung - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass Wiedererwägungsentscheide nach Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, dass zudem das Wiedererwägungsverfahren im AsylG ausdrücklich erwähnt und spezialgesetzlich geregelt wird (vgl. Art. 110 Abs. 1 [am Ende], Art. 110a Abs. 2 und insbesondere Art. 111b ff. AsylG), womit die Zuständigkeit des Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ausser Frage steht, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beschwerde indes - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.), dass indes auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde (vgl. zum sog. «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.), dass darüber hinaus Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen sind, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22), dass das ausserordentliche Rechtsmittel der Wiedererwägung in Art. 111b AsylG eine gesetzliche Regelung erfahren hat, wobei das Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch als Rechtsfolge in Art. 111b Abs. 2 Satz 1 AsylG ausdrücklich vorgesehen ist, dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass das SEM nur im Falle einer gehörigen Begründung auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten hat, also nur dann, wenn dem Gesuch genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 7 E. 4a; vgl. ebenso BVGE 2014/39, E. 5 - 7, zumal zwischen Art. 111b und Art. 111c AsylG ein enger Zusammenhang besteht [a.a.O. E. 5.5]), dass das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch vom 4. August 2016 nicht eingetreten ist, weil sich der Beschwerdeführer im Rahmen seines Gesuches weder auf neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel im Sinne der Bestimmungen von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG noch auf das Vorliegen einer seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens massgeblich veränderten Sachlage berufen konnte, dass dieser Schluss als zutreffend zu erkennen ist, zumal vom Beschwerdeführer im Rahmen seines Gesuches im Wesentlichen bloss die Vorbringen aus seiner verspäteten und daher als unzulässig erkannten Beschwerdeeingabe vom 25. Juli 2016 wiederholt wurden, dass auch im Rahmen der vorliegenden Beschwerde kein wiedererwägungsrechtlich relevantes Sachverhaltsmoment eingebracht wird, zumal sich der Beschwerdeführer wiederum darauf beschränkt, in Wiederholung der Vorbringen aus seiner verspäteten Beschwerde und unter Verweis auf die bei den Akten liegenden und damit bereits bekannten Anhörungsprotokolle eine nochmalige Prüfung seiner Asylgründe zu verlangen, dass daran auch das unbelegte Vorbringen nichts ändert, der Beschwerdeführer befinde sich momentan in schlechter psychischer Verfassung, zumal er wegen der ihm in der Heimat drohenden Gefängnisstrafe Angst vor einer Auslieferung in die Türkei habe, dass nach dem Gesagten mit dem SEM zu schliessen ist, das Wiedererwägungsgesuch vom 4. August 2016 ziele im Wesentlichen darauf ab, trotz verpasster Beschwerdefrist wieder ins Verfahren zu gelangen, was indes ein Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch nicht rechtfertigen kann, dass schliesslich der Ordnung halber festzuhalten bleibt, dass vorliegend auch keine Konstellation im Sinne der Praxis nach EMARK 1995 Nr. 9 und 1998 Nr. 3 ersichtlich ist, zumal aufgrund Aktenlage nicht zu schliessen ist, im Falle des Beschwerdeführers bestehe offensichtlich ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis, dass nach vorstehenden Erwägungen das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch vom 4. August 2016 zu Recht nicht eingetreten ist, dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Kosten im vorliegenden Verfahren betreffend eine als aussichtslos erkannte Beschwerde gegen einen Wiedererwägungsentscheid praxisgemäss auf Fr. 1'200.- anzusetzen sind. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: