Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 ff. VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig. Es entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.5 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.).
E. 1.6 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (Art. 29a Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. dazu BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 3.1 Die Beschwerdeführenden bestreiten, dass vorliegend die Dublin-III-VO zur Anwendung gelangt. Sie vertreten die Ansicht, dass in ihrem Fall vielmehr eine Prüfung der Wegweisung in einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG durchzuführen sei, da ihnen von einem Dublin-Mitgliedstaat, nämlich Griechenland, Schutz gewährt worden sei. Mit der Flüchtlingsanerkennung in Griechenland sei das Zuständigkeitsverfahren abgeschlossen und die erneute Prüfung eines weiteren Asylverfahrens durch die deutschen Behörden könne nicht dazu führen, dass das Dublin-Verfahren noch einmal aktiviert werde. Die von den deutschen Behörden vertretene Rechtsansicht, die zu einer materiellen Prüfung der Asylgesuche in Deutschland geführt habe, sei falsch. Wenn in einem Fall wie dem vorliegenden der anerkannten Flüchtlingseigenschaft und damit dem Konzept des sicheren Drittstaats kein Vorzug gewährt würde, unterlaufe dies die Rechtsstellung der Flüchtlinge und damit die Genfer Flüchtlingskonvention.
E. 3.2 Zunächst ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden am 8. Juni 2022 bzw. am 24. Juni 2022 in Deutschland Asylgesuche gestellt haben. Am 28. August 2023 erteilten die deutschen Behörden ihre Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Damit ist die Zuständigkeit Deutschlands grundsätzlich gegeben.
E. 3.3 Die deutschen Behörden sind im Wissen um die Gewährung des internationalen Schutzes durch Griechenland und die gültigen griechischen Aufenthaltsbewilligungen auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Deutschland eingetreten und haben diese materiell geprüft. Im Bescheid des H._______ vom 31. Juli 2023 (Aktenzeichen [...]) wird sinngemäss und in Anlehnung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ausgeführt, dass eine Ablehnung der Asylanträge als unzulässig durch Deutschland nicht möglich sei, da die Beschwerdeführenden in Griechenland der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt wären. Folglich kommt das H._______ zum Schluss, dass die Asylanträge gemäss deutschem Recht auf ihre Begründetheit zu prüfen seien, wobei die Entscheidung der griechischen Asylbehörden keine Bindungswirkung habe (S. 5 des erwähnten Bescheids).
E. 3.4 Gemäss Art. 21 Abs. 2 AsylG prüft das SEM seine Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens unter Berücksichtigung der Dublin-Assoziierungsabkommen. Da die deutschen Behörden die Asylverfahren der Beschwerdeführenden anhand genommen und durchgeführt haben, ist die Zuständigkeit gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO auf Deutschland übergegangen. Folglich hat die Vorinstanz korrekt gehandelt, indem sie die Übernahmeersuchen an die deutschen Behörden gerichtet hat. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen, ändert an der Zuständigkeit Deutschlands gemäss Dublin-III-VO nichts, zumal die deutschen Behörden im Nachgang zur Schutzgewährung durch die griechischen Behörden entschieden haben. Es spielt in diesem Zusammenhang auch keine Rolle, inwieweit die Rechtsauffassung der deutschen Behörden in Bezug auf Griechenland derjenigen des hiesigen Gerichts entspricht, zumal vorliegend keine materielle Beurteilung vorgenommen wird. Die Rügen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit dem Konzept des sicheren Drittstaats und der Flüchtlingskonvention richten sich gegen die Rechtsauffassung der deutschen Behörden beziehungsweise deren Entscheidung vom 31. Juli 2023. Diese Fragen bilden nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Vielmehr sind die Beschwerdeführenden gehalten, die entsprechenden Rügen im deutschen Asylverfahren vorzubringen.
E. 3.5 Anzufügen bleibt, dass sich der oben erwähnte Bescheid des H._______ vom 31. Juli 2023 (vgl. E. 3.3) lediglich auf die Asylverfahren der Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 bezieht. Gemäss Ausführungen in der Beschwerdeschrift wurden zwischenzeitlich jedoch auch die Asylgesuche des restlichen Teils der Familie abgewiesen. Dies erklärt auch, weshalb die deutschen Behörden die Übernahmeersuchen der Vorinstanz betreffend alle Familienmitglieder gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO guthiessen. Die obigen Ausführungen betreffend Zuständigkeit Deutschlands beziehen sich somit auch auf die Beschwerdeführenden 2, 5 und 6.
E. 3.6 Zusammenfassend ist vorliegend die Dublin-III-VO anwendbar und die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands zu bejahen, was zur Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG führt. Der Antrag auf Beendigung des Dublin-Verfahrens und Durchführung einer Prüfung der Wegweisung nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG ist demnach abzuweisen.
E. 4 Als mögliche Rechtsgrundlage für einen Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz kommt Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO in Betracht.
E. 4.1 Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 und 3 Dublin-III-VO regelt, wie zu verfahren ist, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta, ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen. In einem solchen Fall setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden machen zu Recht nicht geltend, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Deutschland würden systemische Schwachstellen im Sinne der zitierten Rechtsgrundlagen (vgl. E. 4.1) aufweisen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-2304/2023 vom 2. Mai 2023 E. 7.1). Für eine Übernahme der Zuständigkeit Deutschlands gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO besteht folglich kein Anlass.
E. 5 Als weitere potentielle Rechtsgrundlage für einen Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz ist Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen.
E. 5.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 5.2 Bei der Beurteilung eines Selbsteintritts gilt es zu beachten, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Ferner wird Deutschland durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/60 vom 29.6.2013) gebunden.
E. 5.3 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Deutschland seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführenden nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Urteile des BVGerE-4933/2023 vom 22. September 2023; E-4531/2023 vom 28. August 2023). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Die rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden beschränken ihre Ausführungen in der Beschwerdeschrift auf die Rüge der Nichtanwendbarkeit der Dublin-III-VO (vgl. E. 3.1). Demnach haben sie auf Beschwerdeebene keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Deutschland würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Die im Rahmen des Dublin-Gesprächs vorgebrachten Vorfälle in Deutschland (vorne Bst. D) vermögen für sich allein keine solchen Hinweise zu liefern.
E. 5.4 Auch was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, sind weder aus der Beschwerdeschrift noch aus den vorinstanzlichen Akten Gründe ersichtlich, die für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts sprechen würden. Die Vorinstanz hat sich zudem ausführlich mit dem Gesundheitszustand aller Beschwerdeführenden auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass kein medizinischer Behandlungsbedarf ersichtlich ist, der ein Hindernis für eine Überstellung nach Deutschland darstellen würde. Darüber hinaus gibt es keinen Grund zur Annahme, dass den Beschwerdeführenden in Deutschland eine allfällig notwendige medizinische Behandlung verweigert werden würde.
E. 5.5 Zusammenfassend ist die Schweiz weder völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
E. 6 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Deutschland angeordnet.
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 9. Oktober 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. Anzumerken bleibt, dass der Ausgang des vorliegenden Verfahrens an den gültigen griechischen Aufenthaltsbewilligungen, über welche die Beschwerdeführenden ausweislich der Akten verfügen, nichts ändert.
E. 8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5437/2023 Urteil vom 12. Oktober 2023 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Fabienne Thoma-Hasler. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...),
3. C._______, geboren am (...),
4. D._______, geboren am (...),
5. E._______, geboren am (...),
6. F._______, geboren am (...), alle Irak, alle vertreten durch Urs Jehle, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 28. September 2023. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden (Vater, Mutter und ihre vier minderjährigen Kinder) ersuchten am 4. August 2023 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer 1 (Vater) und die Beschwerdeführerin 2 (Mutter) am 10. Juli 2020 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatten und dass ihnen dort am 22. Dezember 2021 internationaler Schutz zuerkannt worden war. Zudem ist aus der Eurodac-Datenbank ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden am 8. Juni 2022 bzw. am 24. Juni 2022 in Deutschland Asylgesuche eingereicht hatten. B. B.a Am 8. August 2023 ersuchte das SEM die griechischen und deutschen Behörden gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), um weitere Informationen zu den Asylverfahren in Griechenland und Deutschland. B.b Daraufhin teilten die griechischen Behörden am 10. August 2023 mit, dass die Beschwerdeführenden am 22. Dezember 2021 in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien und in Griechenland über eine Aufenthaltsbewilligung verfügten, die bis zum 21. Dezember 2024 gültig sei. B.c Die deutschen Behörden informierten gleichentags darüber, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers 1 am 31. Juli 2023 abgelehnt worden sei und dass das Asylverfahren der Beschwerdeführerin 2 noch hängig sei. Auf ein entsprechendes Gesuch des SEM hin übermittelten die deutschen Behörden sodann am 22. bzw. 23. August 2023 die Asylakten der Beschwerdeführenden. C. Die deutschen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 25. August 2023 um Übernahme der Beschwerdeführenden am 28. August 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Dublin-III-Verordnung gut. D. Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden am 8. September 2023 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Deutschland. Der Beschwerdeführer 1 führte aus, in Griechenland habe er Asyl höchsten Grades erhalten. Dor habe er mit der Polizei zusammengearbeitet, um extremistische Gruppierungen zu enttarnen. Er habe herausgefunden und gemeldet, dass in G._______ ein Brandanschlag geplant gewesen sei, woraufhin er Morddrohungen von Extremisten erhalten habe. Viele Mitglieder dieser Gruppierungen seien jetzt in Deutschland. Er habe in Deutschland keinen Entscheid erhalten und das Land aufgrund des Rassismus verlassen. Das Sozialamt habe grossen Druck auf ihn ausgeübt. Sein Sohn D._______ sei in Deutschland zweimal von afghanischen Taliban zusammengeschlagen worden und habe bei der Polizei eine Anzeige eingereicht. Er - der Beschwerdeführer - sei in Deutschland in einem Container in einem Wald untergebracht worden und habe dort einen Herzinfarkt erlitten. Im Winter sei er fünf Tage ohne Heizung gewesen. Später sei er in eine andere Unterkunft gekommen, aber nachdem sein Sohn bei der Polizei gewesen sei und diese den Sozialdienst kontaktiert habe, sei er zur Strafe wieder in einen Container zurückverlegt worden. Zum medizinischen Sachverhalt befragt gab er an, sei er krank und habe Nieren-, Herz-, Rücken- und Hüftprobleme. Ausserdem habe er Verletzungen am Kopf und Scherben im Schädel. Er leide an Schlaflosigkeit und nehme Medikamente für das Herz und die Niere, wobei er nur noch eine Niere im Stadium 4 habe. Als er in Deutschland um neue Medikamente gebeten habe, sei er ausgelacht und schikaniert worden. Die Beschwerdeführerin 2 erklärte, in Deutschland gebe es rassistische Leute und ihr Sohn sei zusammengeschlagen worden, weshalb sie Anzeige erstattet habe. Es sei jedoch nichts unternommen worden. Ihr Mann sei krank, aber sie seien in Containern untergebracht worden und hätten wie Aussätzige gelebt. Zwischenzeitlich habe die Familie in einem Haus gelebt, aber die Polizei sei gekommen und habe sie zu den Containern zurückgebracht. Dies sei ein schockierendes Erlebnis für die Kinder gewesen, da ihr Mann damals zusammengebrochen sei. In Bezug auf ihren Gesundheitszustand gab die Beschwerdeführerin an, dass sie gesund sei, aber bei Hitze bekomme sie Kopfschmerzen. Die Krankheit heisse Typhus. Zudem leide sie an Rückenschmerzen. Ihre Tochter E._______ habe sich in Griechenland das Bein gebrochen und das Bein sei schief zusammengewachsen. Zudem brauche sie eine Brille. Ihr Sohn F._______ habe eine Geschwulst am Kopf gehabt, aber dies bereite ihm keine Probleme mehr. Der Beschwerdeführer 3 führte aus, in Deutschland habe es viele Probleme und Rassismus gegeben. Sein Leben sei dort schlimmer geworden. Der Vater sei trotz seiner Krankheit nicht behandelt und sein Bruder sei geschlagen worden. Zudem sei die Schule sehr weit entfernt gewesen. Er sei gesund, aber habe oft Albträume. Der Beschwerdeführer 4 erklärte, er sei in Deutschland von einem Afghanen geschlagen worden und sei deshalb zur Polizei gegangen, aber sei ignoriert worden. Als sein Vater einen Herzinfarkt gehabt habe, habe man ihm unterstellt, dass er simuliere. Zudem habe man seiner Familie die Sachen weggenommen und sie gezwungen, in die alte Unterkunft zurückzugehen, wo es offene Prostitution und Drogenhandel gegeben habe. In der Unterkunft sei er mit einem Messer bedroht worden. In medizinischer Hinsicht gab er an, gesund zu sein. E. Mit Verfügung vom 28. September 2023 (eröffnet tags darauf) trat das SEM (im Folgenden: Vorinstanz) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete deren Überstellung nach Deutschland an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Beschwerde vom 6. Oktober 2023 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Dublin-Verfahren zu beenden und die Prüfung der Wegweisung nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG durchzuführen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit der Wegweisung nach Deutschland festzustellen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vorinstanz sei im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Des Weiteren beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Am 9. Oktober 2023 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 ff. VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig. Es entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). 1.6. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (Art. 29a Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. dazu BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 2.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 3. 3.1. Die Beschwerdeführenden bestreiten, dass vorliegend die Dublin-III-VO zur Anwendung gelangt. Sie vertreten die Ansicht, dass in ihrem Fall vielmehr eine Prüfung der Wegweisung in einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG durchzuführen sei, da ihnen von einem Dublin-Mitgliedstaat, nämlich Griechenland, Schutz gewährt worden sei. Mit der Flüchtlingsanerkennung in Griechenland sei das Zuständigkeitsverfahren abgeschlossen und die erneute Prüfung eines weiteren Asylverfahrens durch die deutschen Behörden könne nicht dazu führen, dass das Dublin-Verfahren noch einmal aktiviert werde. Die von den deutschen Behörden vertretene Rechtsansicht, die zu einer materiellen Prüfung der Asylgesuche in Deutschland geführt habe, sei falsch. Wenn in einem Fall wie dem vorliegenden der anerkannten Flüchtlingseigenschaft und damit dem Konzept des sicheren Drittstaats kein Vorzug gewährt würde, unterlaufe dies die Rechtsstellung der Flüchtlinge und damit die Genfer Flüchtlingskonvention. 3.2. Zunächst ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden am 8. Juni 2022 bzw. am 24. Juni 2022 in Deutschland Asylgesuche gestellt haben. Am 28. August 2023 erteilten die deutschen Behörden ihre Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Damit ist die Zuständigkeit Deutschlands grundsätzlich gegeben. 3.3. Die deutschen Behörden sind im Wissen um die Gewährung des internationalen Schutzes durch Griechenland und die gültigen griechischen Aufenthaltsbewilligungen auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Deutschland eingetreten und haben diese materiell geprüft. Im Bescheid des H._______ vom 31. Juli 2023 (Aktenzeichen [...]) wird sinngemäss und in Anlehnung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ausgeführt, dass eine Ablehnung der Asylanträge als unzulässig durch Deutschland nicht möglich sei, da die Beschwerdeführenden in Griechenland der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt wären. Folglich kommt das H._______ zum Schluss, dass die Asylanträge gemäss deutschem Recht auf ihre Begründetheit zu prüfen seien, wobei die Entscheidung der griechischen Asylbehörden keine Bindungswirkung habe (S. 5 des erwähnten Bescheids). 3.4. Gemäss Art. 21 Abs. 2 AsylG prüft das SEM seine Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens unter Berücksichtigung der Dublin-Assoziierungsabkommen. Da die deutschen Behörden die Asylverfahren der Beschwerdeführenden anhand genommen und durchgeführt haben, ist die Zuständigkeit gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO auf Deutschland übergegangen. Folglich hat die Vorinstanz korrekt gehandelt, indem sie die Übernahmeersuchen an die deutschen Behörden gerichtet hat. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen, ändert an der Zuständigkeit Deutschlands gemäss Dublin-III-VO nichts, zumal die deutschen Behörden im Nachgang zur Schutzgewährung durch die griechischen Behörden entschieden haben. Es spielt in diesem Zusammenhang auch keine Rolle, inwieweit die Rechtsauffassung der deutschen Behörden in Bezug auf Griechenland derjenigen des hiesigen Gerichts entspricht, zumal vorliegend keine materielle Beurteilung vorgenommen wird. Die Rügen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit dem Konzept des sicheren Drittstaats und der Flüchtlingskonvention richten sich gegen die Rechtsauffassung der deutschen Behörden beziehungsweise deren Entscheidung vom 31. Juli 2023. Diese Fragen bilden nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Vielmehr sind die Beschwerdeführenden gehalten, die entsprechenden Rügen im deutschen Asylverfahren vorzubringen. 3.5. Anzufügen bleibt, dass sich der oben erwähnte Bescheid des H._______ vom 31. Juli 2023 (vgl. E. 3.3) lediglich auf die Asylverfahren der Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 bezieht. Gemäss Ausführungen in der Beschwerdeschrift wurden zwischenzeitlich jedoch auch die Asylgesuche des restlichen Teils der Familie abgewiesen. Dies erklärt auch, weshalb die deutschen Behörden die Übernahmeersuchen der Vorinstanz betreffend alle Familienmitglieder gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO guthiessen. Die obigen Ausführungen betreffend Zuständigkeit Deutschlands beziehen sich somit auch auf die Beschwerdeführenden 2, 5 und 6. 3.6. Zusammenfassend ist vorliegend die Dublin-III-VO anwendbar und die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands zu bejahen, was zur Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG führt. Der Antrag auf Beendigung des Dublin-Verfahrens und Durchführung einer Prüfung der Wegweisung nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG ist demnach abzuweisen.
4. Als mögliche Rechtsgrundlage für einen Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz kommt Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO in Betracht. 4.1. Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 und 3 Dublin-III-VO regelt, wie zu verfahren ist, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta, ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen. In einem solchen Fall setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. 4.2. Die Beschwerdeführenden machen zu Recht nicht geltend, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Deutschland würden systemische Schwachstellen im Sinne der zitierten Rechtsgrundlagen (vgl. E. 4.1) aufweisen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-2304/2023 vom 2. Mai 2023 E. 7.1). Für eine Übernahme der Zuständigkeit Deutschlands gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO besteht folglich kein Anlass.
5. Als weitere potentielle Rechtsgrundlage für einen Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz ist Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen. 5.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5.2. Bei der Beurteilung eines Selbsteintritts gilt es zu beachten, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Ferner wird Deutschland durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/60 vom 29.6.2013) gebunden. 5.3. Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Deutschland seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführenden nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Urteile des BVGerE-4933/2023 vom 22. September 2023; E-4531/2023 vom 28. August 2023). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Die rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden beschränken ihre Ausführungen in der Beschwerdeschrift auf die Rüge der Nichtanwendbarkeit der Dublin-III-VO (vgl. E. 3.1). Demnach haben sie auf Beschwerdeebene keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Deutschland würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Die im Rahmen des Dublin-Gesprächs vorgebrachten Vorfälle in Deutschland (vorne Bst. D) vermögen für sich allein keine solchen Hinweise zu liefern. 5.4. Auch was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, sind weder aus der Beschwerdeschrift noch aus den vorinstanzlichen Akten Gründe ersichtlich, die für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts sprechen würden. Die Vorinstanz hat sich zudem ausführlich mit dem Gesundheitszustand aller Beschwerdeführenden auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass kein medizinischer Behandlungsbedarf ersichtlich ist, der ein Hindernis für eine Überstellung nach Deutschland darstellen würde. Darüber hinaus gibt es keinen Grund zur Annahme, dass den Beschwerdeführenden in Deutschland eine allfällig notwendige medizinische Behandlung verweigert werden würde. 5.5. Zusammenfassend ist die Schweiz weder völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
6. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Deutschland angeordnet.
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 9. Oktober 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. Anzumerken bleibt, dass der Ausgang des vorliegenden Verfahrens an den gültigen griechischen Aufenthaltsbewilligungen, über welche die Beschwerdeführenden ausweislich der Akten verfügen, nichts ändert. 8. 8.1. Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Fabienne Thoma-Hasler Versand: