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E-4531/2023

E-4531/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-08-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4531/2023 Urteil vom 28. August 2023 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 17. August 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer erstmals am (...) 2023 in der Schweiz um Asyl ersuchte und drei Tage später als verschwunden galt, dass er am (...) Juli 2023 erneut um Asyl ersuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am (...) 2022 in Deutschland daktyloskopisch erfasst worden war und um Asyl nachgesucht hatte, dass er am 7. August 2023 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigte, dass am 8. August 2023 das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) stattfand, anlässlich welchem dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend einen allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Spanien, Frankreich oder Deutschland gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer dabei geltend machte, er sei im Jahre 2021 von Marokko nach Spanien gereist, wo ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden seien und er sich ungefähr ein Jahr lang aufgehalten habe, ohne ein Asylgesuch zu stellen, dass er im (...) 2022 nach Frankreich gefahren sei, wo er im (...) 2022 ein Asylgesuch eingereicht habe und ihm gesagt worden sei, dass Spanien für die Bearbeitung seines Asylgesuchs zuständig sei, dass er im (...) 2022 weiter nach Deutschland gereist sei, wo er wiederum um Asyl ersucht habe und ihm ebenfalls erklärt worden sei, dass er nach Spanien zurückkehren müsse, weshalb er in die Schweiz gereist sei, dass er angab, weder nach Frankreich noch nach Deutschland zurückkehren zu wollen, da er von dort zurück nach Spanien weggewiesen würde, wo er auf der Strasse habe leben müssen, was er in seinem gesundheitlichen Zustand nicht mehr wolle und könne, dass er hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts erklärte, er habe (...), dass das SEM die deutschen Behörden am 9. August 2023 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchte, wobei es darauf hinwies, dass der Zentraleinheit Eurodac keine Treffer betreffend Spanien und Frankreich zu entnehmen seien, dass die deutschen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers am 11. August 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 17. August 2023 - eröffnet am 21. August 2023 - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und den zuständigen Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. August 2023 (Datum Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch vom SEM in der Schweiz prüfen zu lassen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung und ihm die unentgeltliche Rechtspflege - unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses - zu gewähren, dass die Instruktionsrichterin am 23. August 2023 den Vollzug der Überstellung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass die deutschen Behörden am 11. August 2023 einem Rückübernahmegesuch des SEM ausdrücklich zustimmten, womit die Zuständigkeit Deutschlands grundsätzlich gegeben ist, was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer erklärt, er wolle nicht nach Deutschland zurückkehren, weil er von dort nach Spanien ausgewiesen würde, wo er auf der Strasse gelebt habe, dass er ausserdem auf medizinische Versorgung angewiesen sei, was in Deutschland niemanden interessiert habe, dass das vorliegende Verfahren einzig die Überstellung nach Deutschland zum Gegenstand hat, womit sich weitere Ausführungen zu einer allfälligen Überstellung nach Spanien erübrigen, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die im Dublin-Gespräch geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers (...) einer Überstellung nach Deutschland unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK nicht entgegenstehen, dass Deutschland zudem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (statt vieler: Urteil des BVGer F-638/2022 vom 17. Februar 2022 E. 5.2) und keine Hinweise darauf vorliegen, dass ihm dort eine allenfalls notwendige medizinische Behandlung vorenthalten würde, dass somit kein Grund für eine Anwendung von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde abzuweisen ist, dass der am 23. August 2023 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem Urteil dahinfällt und die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: