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F-638/2022

F-638/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-02-17 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 25. November 2021 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerab- druck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 4. Dezember 2016 und am

28. März 2017 in Rumänien, am 19. Juli 2018 in Schweden und am 6. De- zember 2018 sowie am 10. Januar 2019 in Deutschland um Asyl ersucht hatte. B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 13. Januar 2022 das recht- liche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglich- keit der Überstellung unter anderem nach Deutschland, dessen Zuständig- keit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer führte aus, er habe von Anfang an in die Schweiz kommen wollen. Die Schlepper hätten ihn jedoch nach Deutschland ge- bracht, weshalb er dort gezwungenermassen habe um Asyl ersuchen müs- sen. Er befürchte, dass Deutschland ihn nach Rumänien zurückschicken werde. Zum medizinischen Sachverhalt befragt, gab er an, nicht schlafen zu können und an Angstzuständen zu leiden. Er höre Schreie und sehe Leichenstücke. Er habe starke Schmerzen am Schulterblatt, an welchem es aufgrund von Folter zu einem Riss gekommen sei. Auch verspüre er Schmerzen im Brustkorb, er habe Atemprobleme, leide an Kopfschmerzen, seine Lippen würden einschlafen und er zittere. Seine Fusssohlen würden sich erhitzen und seine Fussnägel seien fast alle abgefallen. Nach einer nicht abgeschlossenen Zahnbehandlung leide er an starken Schmerzen. C. Die deutschen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 28. Januar 2022 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), am 1. Februar 2022 gut. D. Am 1. Februar 2022 (eröffnet am 2. Februar 2022) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Deutschland an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf

F-638/2022 Seite 3 der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändi- gung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Be- schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Am 9. Februar 2022 (Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten (gemeint: die Vor- instanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten). Es sei festzustel- len, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzu- mutbar sei. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sowie die Souveränitätsklausel anzuwenden. Des Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses. F. Am 10. Februar 2022 ordnete die Instruktionsrichterin einen superproviso- rischen Vollzugsstopp an.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offen- sichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit damit die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Soweit der Beschwer- deführer jedoch mit seinem Eventualbegehren, es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel- len, die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme (Art. 83 AIG [SR 142.20]) bezweckt, ist auf dieses Begehren nicht einzutreten, da die Anordnung ei- ner vorläufigen Aufnahme nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bildet.

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

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E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständi- gen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Nachdem die deutschen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III- VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zuge- stimmt haben, ist die Zuständigkeit Deutschlands grundsätzlich gegeben.

E. 3.3 Die Pflicht eines Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme eines Antrag- stellers nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO erlischt, wenn der zustän- dige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller das Hoheitsge- biet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses soge- nannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkreti- siert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus hu- manitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-

F-638/2022 Seite 5 VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er habe den Dub- lin-Raum für mehr als drei Monate verlassen, weshalb sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werden müsse. Als Beweismittel reicht er eine Quit- tung des B._______ Hotels vom 15. Mai 2021 und ein Schreiben von C._______ vom 8. Februar 2022, in welchem dieser bestätigt, dass der Beschwerdeführer vom 20. Juli 2020 bis 19. Oktober 2021 sein Gast ge- wesen sei, ein.

E. 4.2 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente sind von gerin- ger Beweiskraft. Die erst auf Beschwerdeebene eingereichte Quittung des Hotels B._______ wurde von Hand ausgefüllt. Auffällig dabei ist, dass sich dieser Quittung der bezahlte Betrag für die Übernachtung nicht entnehmen lässt. Zudem ähnelt das Schriftbild des Namens des Beschwerdeführers stark demjenigen, welches auf der bei der Vorinstanz eingereichten Quit- tung des D._______-Motels ersichtlich ist, was Zweifel an der Echtheit die- ser beiden Quittungen aufkommen lässt. Auch das Schreiben von C._______ ist von geringer Beweiskraft, lässt sich doch nicht ausschlies- sen, dass es sich hierbei um ein Gefälligkeitsschreiben handelt. Zudem steht dieses Schreiben im Widerspruch zu den Ausführungen des Be- schwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren. Dort gab er an, während eineinhalb Jahren in der Stadt Diana bei E._______– und nicht bei C._______ – gewohnt zu haben. Da er sich nicht sicher gefühlt habe, sei er im Haus geblieben (Eingabe der damaligen Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers vom 19. Januar 2022). Neben dem nicht übereinstimmen- den Namen des Gastgebers fällt auf, dass der Beschwerdeführer im Zeit- raum, in welchem er Gast bei C._______ gewesen sein soll, im B._______ Hotel übernachtet haben soll. Dies steht wiederum im Widerspruch zu sei- ner Aussage, er habe sich vor türkischen Soldaten gefürchtet, weshalb er das Haus nicht verlassen habe. Die vorliegenden Indizien können somit nicht als kohärent betrachtet werden. Folglich vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt ausserhalb des Dublin- Raums – auch unter Berücksichtigung des herabgesetzten Beweismasses (vgl. BVGE 2015/41 E. 7.3) – nicht zu überzeugen. Deutschland ist offen- bar zum gleichen Ergebnis gekommen, da es trotz Hinweises auf eine mögliche Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Dublin-Raum seiner Wiederaufnahme zugestimmt hat. Demnach liegt keine Übertragung der Zuständigkeit auf die Schweiz nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO vor.

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E. 5 Nachfolgend ist zu prüfen, ob – wie beantragt – das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 auszuüben ist.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer führt an, er fürchte sich vor einer Ausschaffung in die Türkei, wo ihm eine Inhaftierung drohe. Deutschland habe ihn nach Rumänien zurückschicken wollen, wo sein Asylgesuch abgewiesen wor- den sei und er in die Türkei hätte ausgeschafft werden sollen. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, wonach die deutschen Behörden sich weigern würden, ihn wieder aufzu- nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuer- kennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrens- richtlinie) zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die An- nahme zu entnehmen, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement (Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, an einer Posttraumatischen Be- lastungsstörung (PTBS) zu leiden. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Deutschland ernsthaft ge- fährdet würde. Deutschland verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, weshalb die diagnostizierte PTBS des Beschwerdeführers ei- ner Behandlung dort zugänglich sein dürfte. Es liegen ferner keine Hin- weise vor, wonach Deutschland ihm eine adäquate medizinische Behand- lung verweigern würde.

E. 5.3 Es besteht schliesslich kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz we- gen unrichtiger oder unvollständiger Sachverhaltsfeststellung zurückzu- weisen. Seinen – einzig in der Beschwerdebegründung enthaltenen – Eventualantrag begründet der Beschwerdeführer mit «der nachgewiese- nen Verfolgung». Eine allfällige asylrelevante Verfolgung des Beschwerde-

F-638/2022 Seite 7 führers durch seinen Heimatstaat bildet nicht Gegenstand des vorliegen- den Verfahrens. Den Akten lassen sich zudem keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch die Vor- instanz entnehmen.

E. 5.4 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III- VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen wür- den.

E. 6 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Deutschland angeordnet.

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese ein- zutreten ist. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 10. Februar 2022 an- geordnete Vollzugsstopp dahin. Das Eventualbegehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

E. 8 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorste- henden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Ver- fahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 9 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Maria Wende Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-638/2022 Urteil vom 17. Februar 2022 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. Februar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 25. November 2021 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 4. Dezember 2016 und am 28. März 2017 in Rumänien, am 19. Juli 2018 in Schweden und am 6. Dezember 2018 sowie am 10. Januar 2019 in Deutschland um Asyl ersucht hatte. B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 13. Januar 2022 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung unter anderem nach Deutschland, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer führte aus, er habe von Anfang an in die Schweiz kommen wollen. Die Schlepper hätten ihn jedoch nach Deutschland gebracht, weshalb er dort gezwungenermassen habe um Asyl ersuchen müssen. Er befürchte, dass Deutschland ihn nach Rumänien zurückschicken werde. Zum medizinischen Sachverhalt befragt, gab er an, nicht schlafen zu können und an Angstzuständen zu leiden. Er höre Schreie und sehe Leichenstücke. Er habe starke Schmerzen am Schulterblatt, an welchem es aufgrund von Folter zu einem Riss gekommen sei. Auch verspüre er Schmerzen im Brustkorb, er habe Atemprobleme, leide an Kopfschmerzen, seine Lippen würden einschlafen und er zittere. Seine Fusssohlen würden sich erhitzen und seine Fussnägel seien fast alle abgefallen. Nach einer nicht abgeschlossenen Zahnbehandlung leide er an starken Schmerzen. C. Die deutschen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 28. Januar 2022 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), am 1. Februar 2022 gut. D. Am 1. Februar 2022 (eröffnet am 2. Februar 2022) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Deutschland an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Am 9. Februar 2022 (Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten (gemeint: die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten). Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sowie die Souveränitätsklausel anzuwenden. Des Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 10. Februar 2022 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Soweit der Beschwerdeführer jedoch mit seinem Eventualbegehren, es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme (Art. 83 AIG [SR 142.20]) bezweckt, ist auf dieses Begehren nicht einzutreten, da die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bildet. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Nachdem die deutschen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Deutschlands grundsätzlich gegeben. 3.3. Die Pflicht eines Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme eines Antragstellers nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO erlischt, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er habe den Dublin-Raum für mehr als drei Monate verlassen, weshalb sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werden müsse. Als Beweismittel reicht er eine Quittung des B._______ Hotels vom 15. Mai 2021 und ein Schreiben von C._______ vom 8. Februar 2022, in welchem dieser bestätigt, dass der Beschwerdeführer vom 20. Juli 2020 bis 19. Oktober 2021 sein Gast gewesen sei, ein. 4.2. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente sind von geringer Beweiskraft. Die erst auf Beschwerdeebene eingereichte Quittung des Hotels B._______ wurde von Hand ausgefüllt. Auffällig dabei ist, dass sich dieser Quittung der bezahlte Betrag für die Übernachtung nicht entnehmen lässt. Zudem ähnelt das Schriftbild des Namens des Beschwerdeführers stark demjenigen, welches auf der bei der Vorinstanz eingereichten Quittung des D._______-Motels ersichtlich ist, was Zweifel an der Echtheit dieser beiden Quittungen aufkommen lässt. Auch das Schreiben von C._______ ist von geringer Beweiskraft, lässt sich doch nicht ausschliessen, dass es sich hierbei um ein Gefälligkeitsschreiben handelt. Zudem steht dieses Schreiben im Widerspruch zu den Ausführungen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren. Dort gab er an, während eineinhalb Jahren in der Stadt Diana bei E._______- und nicht bei C._______ - gewohnt zu haben. Da er sich nicht sicher gefühlt habe, sei er im Haus geblieben (Eingabe der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2022). Neben dem nicht übereinstimmenden Namen des Gastgebers fällt auf, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum, in welchem er Gast bei C._______ gewesen sein soll, im B._______ Hotel übernachtet haben soll. Dies steht wiederum im Widerspruch zu seiner Aussage, er habe sich vor türkischen Soldaten gefürchtet, weshalb er das Haus nicht verlassen habe. Die vorliegenden Indizien können somit nicht als kohärent betrachtet werden. Folglich vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums - auch unter Berücksichtigung des herabgesetzten Beweismasses (vgl. BVGE 2015/41 E. 7.3) - nicht zu überzeugen. Deutschland ist offenbar zum gleichen Ergebnis gekommen, da es trotz Hinweises auf eine mögliche Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Dublin-Raum seiner Wiederaufnahme zugestimmt hat. Demnach liegt keine Übertragung der Zuständigkeit auf die Schweiz nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO vor.

5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob - wie beantragt - das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 auszuüben ist. 5.1. Der Beschwerdeführer führt an, er fürchte sich vor einer Ausschaffung in die Türkei, wo ihm eine Inhaftierung drohe. Deutschland habe ihn nach Rumänien zurückschicken wollen, wo sein Asylgesuch abgewiesen worden sei und er in die Türkei hätte ausgeschafft werden sollen. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, wonach die deutschen Behörden sich weigern würden, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement (Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 5.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) zu leiden. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Deutschland ernsthaft gefährdet würde. Deutschland verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, weshalb die diagnostizierte PTBS des Beschwerdeführers einer Behandlung dort zugänglich sein dürfte. Es liegen ferner keine Hinweise vor, wonach Deutschland ihm eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. 5.3. Es besteht schliesslich kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz wegen unrichtiger oder unvollständiger Sachverhaltsfeststellung zurückzuweisen. Seinen - einzig in der Beschwerdebegründung enthaltenen - Eventualantrag begründet der Beschwerdeführer mit «der nachgewiesenen Verfolgung». Eine allfällige asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers durch seinen Heimatstaat bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Den Akten lassen sich zudem keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz entnehmen. 5.4. Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

6. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Deutschland angeordnet.

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 10. Februar 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Eventualbegehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Maria Wende Versand: