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E-1871/2022

E-1871/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-04-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich- tungen nachkommt, dass ohne Weiteres anzunehmen ist, Deutschland halte das Non-Refoule- ment-Gebot ein, dass auch davon ausgegangen werden darf, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in- ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom

26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer vorbringt, das SEM habe sich ungenügend mit seinem Gesundheitszustand befasst und nicht abgeklärt, ob er in Deutsch- land Zugang zu medizinischer Behandlung haben werde,

E-1871/2022 Seite 6 dass er im vorinstanzlichen Verfahren angab, er sei zwar gesund, mache sich aber Sorgen wegen seiner Familie, dass er weiter ausführte, er sei letztes Jahr in Deutschland am (...) und am (...) operiert worden und habe derzeit keine Schmerzen, dass das SEM den medizinischen Sachverhalt demnach zu Recht als er- stellt erachtete, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar- stellen kann, dass Deutschland ohne jeden Zweifel über eine ausreichende medizini- sche Infrastruktur verfügt (statt vieler: Urteil des BVGer F‑638/2022 vom

17. Februar 2022 E. 5.2), dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko für eine drohende Weigerung der deutschen Behörden dargetan hat, ihm Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung zu gewähren, zumal er ge- mäss eigenen Angaben dort bereits behandelt wurde, dass sich aus der Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland mithin keine Verletzung von Art. 3 EMRK oder anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen ergibt, dass es gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen keinen Grund für eine Anwendung von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutz- suchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und

– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kein Anlass be- steht, dass die Beschwerde abzuweisen ist,

E-1871/2022 Seite 7 dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab- zuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun- gen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Vorausset- zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, einstwei- lige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Urteil gegenstands- los geworden sind.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1871/2022 Seite 8

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

4 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1871/2022 Urteil vom 28. April 2022 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. April 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 23. März 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 20. Januar 2014 in Ungarn und am 30. Januar 2014 in Deutschland daktyloskopisch erfasst worden war und um Asyl nachgesucht hatte, dass er am 30. März 2022 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigte, dass am 31. März 2022 die Personalienaufnahme (PA) und am 6. April 2022 das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) stattfand, dass der Beschwerdeführer dabei geltend machte, er habe in Deutschland vier Jahre auf eine Anhörung warten müssen und Mitte des Jahres 2018 einen negativen Asylentscheid erhalten, dass er in Deutschland keine Hilfe erhalten habe und hoffe, in der Schweiz bleiben zu dürfen, dass er in medizinischer Hinsicht vorbrachte, er sei zwar gesund, mache sich aber Sorgen wegen seiner Familie, welche sich im B._______ aufhalte und medizinische Behandlung benötige, dass er im Jahr 2021 in Deutschland am (...) sowie am (...) operiert worden sei und derzeit keine Schmerzen habe, dass das SEM die deutschen Behörden am 7. April 2022 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchte, dass die deutschen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers am 11. April 2022 gestützt auf die vom SEM angerufene Bestimmung zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 12. April 2022 - eröffnet am 13. April 2022 - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. April 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten sowie das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an das SEM zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, dass er ferner beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, der Vollzug der Wegweisung sei zu sistieren und im Sinne vorsorglicher Massnahmen seien das SEM und die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass die Zuständigkeit Deutschlands gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich gegeben ist und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seiner Begründung, er wolle nicht nach Deutschland zurückkehren, weil er das Vertrauen in die deutschen Behörden verloren habe und befürchte, nach Afghanistan ausgeschafft zu werden, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass ohne Weiteres anzunehmen ist, Deutschland halte das Non-Refoulement-Gebot ein, dass auch davon ausgegangen werden darf, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer vorbringt, das SEM habe sich ungenügend mit seinem Gesundheitszustand befasst und nicht abgeklärt, ob er in Deutschland Zugang zu medizinischer Behandlung haben werde, dass er im vorinstanzlichen Verfahren angab, er sei zwar gesund, mache sich aber Sorgen wegen seiner Familie, dass er weiter ausführte, er sei letztes Jahr in Deutschland am (...) und am (...) operiert worden und habe derzeit keine Schmerzen, dass das SEM den medizinischen Sachverhalt demnach zu Recht als erstellt erachtete, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass Deutschland ohne jeden Zweifel über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (statt vieler: Urteil des BVGer F-638/2022 vom 17. Februar 2022 E. 5.2), dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko für eine drohende Weigerung der deutschen Behörden dargetan hat, ihm Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung zu gewähren, zumal er gemäss eigenen Angaben dort bereits behandelt wurde, dass sich aus der Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland mithin keine Verletzung von Art. 3 EMRK oder anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen ergibt, dass es gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen keinen Grund für eine Anwendung von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kein Anlass besteht, dass die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Nathalie Schmidlin Versand: