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F-2620/2025

F-2620/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-12 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Verfahrensgegenstand ist der Nichteintretensentscheid des SEM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung dieses Nichteintretensentscheides ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). Auch die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder des Asyls waren nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Mithin stellt der Antrag, es sei ihm humanitäres Asyl zu gewähren, eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes dar, weshalb auf diesen nicht einzutreten ist.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 3.3 Die Pflicht eines Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme eines Antragstellers nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO erlischt, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4 Nachdem die deutschen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch des SEM am 1. April 2025 zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Deutschlands prinzipiell gegeben. Sodann ist in grundlegender Hinsicht festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 5.1 Mit Blick auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist festzuhalten, dass das Asylverfahren in Deutschland keine systemischen Schwachstellen aufweist (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Unter Hinweis auf die konstante Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa die Urteile des BVGer F-3296/2025 vom 15. Mai 2025 E. 6; F-2124/2024 vom 11. April 2024 E. 5.1; D-3964/2023 vom 19. Juli 2023 E. 7.3, D-2755/2023 vom 14. Juli 2023 E. 6.2, E-3051/2023 vom 1. Juni 2023 E. 6.2 und D-1442/2023 vom 22. März 2023 E. 8.1) erübrigen sich diesbezüglich weitere Erörterungen.

E. 5.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 6 Als weitere potentielle Rechtsgrundlage für einen Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz ist Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen.

E. 6.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen, die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vor-instanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2).

E. 6.2 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO (vgl. E. 5 hiervor) kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Deutschland seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Urteile des BVGer E-4933/2023 vom 22. September 2023; E-4531/2023 vom 28. August 2023). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Der Beschwerdeführer führt in diesem Zusammenhang aus, er sei in Deutschland behördlichem Druck und einer schlechten Behandlung durch Polizeibeamte ausgesetzt gewesen. Anlässlich der Polizeihaft habe er deshalb einen Selbstmordversuch verübt. Zudem hätten im Lager unhygienische Zustände geherrscht und es seien abgelaufene (...)produkte verteilt worden, die bei ihm zu einer Vergiftung geführt hätten. Auch habe er sich im Rahmen des damaligen Asylverfahrens vor Gericht nicht genügend äussern können, da Druck auf ihn ausgeübt worden sei. Der Beschwerdeführer vermochte seine Ausführungen jedoch nicht zu konkretisieren oder durch geeignete Unterlagen zu belegen, obwohl er eigenen Angaben zufolge über etliche Beweismittel (Dokumente; Videos; Fotos) verfüge. Jedenfalls lassen die der Beschwerde beigelegten Farbkopien der Fotos keine Rückschlüsse auf den Ort und den Zeitpunkt deren Entstehung sowie der darauf abgebildeten Personen zu, soweit sie überhaupt in einen Bezug mit den vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignissen gestellt werden können. Demnach vermag er auf Beschwerdeebene keine konkreten Hinweise für die Annahme glaubhaft zu machen, Deutschland würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten und/oder die ihm zustehenden Rechte verletzen. Allein aus dem Umstand, dass die deutschen Asylbehörden sein Asylgesuch bereits abgelehnt haben (vgl. SEM act. 10), lässt sich nicht ableiten, deren Entscheid sei nicht im Rahmen eines rechtsstaatlich korrekten Verfahrens ergangen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die darauf schliessen lassen, Deutschland habe im Falle des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement gemäss Art. 33 FK und Art. 3 EMRK nicht beachtet und beabsichtige, ihn in die Türkei zurückzuschaffen, ohne geprüft zu haben, ob ihm dort flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen würde. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, den deutschen Behörden allfällige Wiederaufnahme- oder Wiedererwägungsgründe im Rahmen eines Folgeantrags nach Art. 40 Verfahrensrichtlinie zu unterbreiten und auf diese Weise eine erneute Überprüfung des negativen Entscheides zu erwirken. Hinsichtlich des geltend gemachten, jedoch nicht weiter belegten behördlichen Drucks, der während seines Asylverfahrens gegen ihn ausgeübt worden sei, kann er sich an die zuständigen Polizei- und Justizbehörden wenden respektive den Rechtsmittelweg beschreiten. Deutschland ist ein Rechtsstaat und die Behörden sind gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. Es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass er den benötigten Schutz dort nicht erhalten würde.

E. 6.3 Was den medizinischen Sachverhalt angeht, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). Eine solche Situation liegt hier offenkundig nicht vor. Weder aus der Beschwerdeschrift noch aus den vorinstanzlichen Akten sind Gründe ersichtlich, die für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts sprechen würden. Die Vorinstanz hat sich in Kenntnis der gestellten Diagnosen (vgl. SEM act. 17 und 19) ausführlich mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, seinem Aufenthalt in der (Nennung Klinik) und einer möglichen Suizidalität auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass angesichts der ausreichenden medizinischen Infrastruktur und Notfallversorgung kein medizinischer Behandlungsbedarf ersichtlich ist, der ein Hindernis für eine Überstellung nach Deutschland darstellen würde (vgl. SEM act. 24 S. 5). Diese Ausführungen sind vorliegend zu bestätigen. Wohl hat der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene am 27. Mai 2025 weitere ärztliche Unterlagen eingereicht. Die darin gestellten Diagnosen lassen jedoch keine wesentliche Änderung respektive Verschlimmerung seiner gesundheitlichen Situation seit dem vorinstanzlichen Verfahren erkennen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm in Deutschland nach einer Überstellung die erforderliche medizinische (Weiter-)Behandlung verweigert würde, zumal die Mitgliedstaaten zur Erbringung medizinischer Leistungen verpflichtet sind (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Nach seiner Ankunft in Deutschland kann sich der Beschwerdeführer zwecks Weiterbehandlung seiner Beschwerden an die dortigen medizinischen Institutionen wenden. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Auf diese Weise kann eine lückenlose Betreuung sichergestellt werden. Der medizinische Sachverhalt ist als genügend abgeklärt zu beurteilen. Der Beschwerdeführer führt an, psychisch sehr angeschlagen zu sein und im Falle einer Abweisung der Beschwerde beziehungsweise Überstellung nach Deutschland seinem Leben ein Ende setzen zu wollen. Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können Suiziddrohungen für sich alleine den Vollzug einer Wegweisung nicht in Frage stellen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Drohung getroffen werden (vgl. statt vieler Urteil E-1307/2025 vom 13. März 2025 E. 7.2.5 m.H.). Auch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis dar (vgl. Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 oder 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Allfälligen suizidalen Tendenzen ist im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken. Eine sorgfältige Vorbereitung der Rückkehr des Beschwerdeführers wird es ihm ermöglichen, die hinsichtlich seiner Gesundheitsprobleme benötigte ärztliche Versorgung zu organisieren respektive einzufordern. Eine Überstellung verstösst demnach auch in dieser Hinsicht nicht gegen Art. 3 EMRK (vgl. Urteil des EGMR A.S. gegen die Schweiz vom vom 30 Juni 2015, Nr. 39350/13, § 34).

E. 6.4 Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, die Sache zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 2) ist somit abzuweisen.

E. 7.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 7.2 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Deutschland der für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen der deutschen Behörden hinsichtlich Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung einzuholen. Der entsprechende Subeventualantrag (Rechtsbegehren Ziff. 3) ist abzuweisen.

E. 8 Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Überstellung nach Deutschland wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet.

E. 9 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM ist zu bestätigen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihm wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 28. April 2025 die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Es sind demzufolge keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 10.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 28. April 2025 wurde das Gesuch um entgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist eine Rechtsvertretung zu benennen. Mit Eingabe vom 12. Mai 2025 zeigte Rechtsanwalt Urs Ebnöther die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers an. Er ist für das vorliegende Verfahren als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird - wie vorliegend - keine eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Deren Höhe ist mit Blick auf den aktenkundigen Aufwand und in Anwendung von Art. 7 ff. VGKE auf insgesamt Fr. 950.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er dem Gericht das amtliche Honorar zu vergüten (Art. 65 Abs. 4 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2620/2025 Urteil vom 12. Juni 2025 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Christa Preisig, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. April 2025 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am (...) in der Schweiz ein Asylgesuch. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er am 18. Juli, 10. Oktober 2023 und 29. November 2024 jeweils in Deutschland um Asyl nachgesucht hatte. A.b Am 28. März 2025 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Am 1. April 2025 stimmten diese dem Übernahmeersuchen des SEM zu. A.c Am 31. März 2025 wurde der Beschwerdeführer vom (Nennung Institution) zur stationären Aufnahme an die (Nennung Klinik) überwiesen. A.d Am 4. April 2025 fand das persönliche Gespräch statt gemäss Art. 5 Dublin-III-VO. Dabei wurde ihm unter anderem das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Zugleich wurde er nach seinem Gesundheitszustand befragt. Er führte dazu aus, er habe letztmals am (...) in Deutschland ein Asylgesuch - den dritten Asylantrag - gestellt. Es sei ihm weder zugehört noch das Recht auf eine gerichtliche Beurteilung zugestanden worden. Innerhalb einer Woche respektive am (...) habe er eine Abweisung erhalten. (Nennung Dauer) sei er danach noch in Deutschland geblieben und habe sich anschliessend in einem Hotel in der Schweiz aufgehalten. Er habe sonst nirgends in Europa ein Asylgesuch gestellt und verfüge weder über einen Aufenthaltstitel noch ein Visum eines europäischen Landes. Seine Identitätsdokumente habe er in Kroatien verloren. Er wolle nicht nach Deutschland zurückkehren. Er sei zum (Nennung Glauben) konvertiert, habe jedoch seine Religion nicht ausleben können. Es sei ihm auch nicht möglich gewesen, seine Beschwerden zur Sprache zu bringen. Im Camp in Deutschland, wo er gelebt habe, seien alle Türken am gleichen Ort untergebracht gewesen. Vor der beabsichtigten Abschiebung sei er während (Nennung Dauer) in eine geschlossene Zelle verbracht worden. Zwei Polizisten hätten ihn verspottet und ausgelacht. Da er mental krank sei, könne er sich nicht an einem geschlossenen Ort (Raum) aufhalten. In der Zelle habe er daher versucht sich aufzuhängen; ein Arzt habe ihn aber gerettet. Er sei dann wegen (Nennung Grund) in Ohnmacht gefallen. Seitens der Polizei und der Beamten habe er psychischen Druck erlebt. Er habe nur gewollt, dass ihm zugehört werde, was nicht geschehen sei. Die Schweiz sei nun seine letzte Chance für sein Recht auf Leben. Zu seinem Gesundheitszustand führte er aus, dass er in einer Anstalt gewesen sei, da er Suizid habe begehen wollen. Aufgrund (Nennung Grund) habe er überdies eine Vergiftung erlitten. Er sei mental nicht im Gleichgewicht und befinde sich auch in der Schweiz in einer Anstalt. Aufgrund der Erlebnisse in Deutschland und der Türkei habe er Traumata. Seinen Abschiedsbrief habe er bereits verfasst und habe nichts mehr zu verlieren. Falls im Resultat Deutschland als für sein Asylverfahren zuständiger Staat erachtet würde, würde er sich suizidieren. A.e Am 4. April 2025 tätigte das SEM Abklärungen beim Gesundheitsdienst des (Nennung Bundesasylzentrum). B. Mit Verfügung vom 7. April 2025 - am Folgetag eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des SEM mit Beschwerde vom 14. April 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt deren Aufhebung, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ihm humanitäres Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen der deutschen Behörden hinsichtlich Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung unter Anordnung eines einstweiligen Vollzugsstopps. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. D. Mit Verfügung vom 15. April 2025 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2025 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung eines amtlichen Rechtsbeistandes hiess sie ebenfalls gut und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Rechtsvertretung zu bezeichnen und eine entsprechende Vollmacht einzureichen. Sodann forderte sie den Beschwerdeführer auf, ein detailliertes ärztliches Zeugnis zu seinem aktuellen Gesundheitszustand einzureichen. F. Mit Schreiben vom 12. Mai 2025 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter die Übernahme des Mandats an. Gleichzeitig ersuchte er um Akteneinsicht und um Fristerstreckung zur Einreichung des geforderten ärztlichen Zeugnisses. G. In ihrer Verfügung vom 15. Mai 2025 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Akteneinsicht und Fristerstreckung gut. Kopien der Akten des Beschwerdeverfahrens F-2620/2025 wurden dem Beschwerdeführer zugestellt und die Frist zur Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses zu seinem aktuellen Gesundheitszustand antragsgemäss erstreckt. H. Mit Eingabe vom 27. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer (Aufzählung Beweismittel) ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Verfahrensgegenstand ist der Nichteintretensentscheid des SEM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung dieses Nichteintretensentscheides ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). Auch die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder des Asyls waren nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Mithin stellt der Antrag, es sei ihm humanitäres Asyl zu gewähren, eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes dar, weshalb auf diesen nicht einzutreten ist. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Die Pflicht eines Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme eines Antragstellers nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO erlischt, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).

4. Nachdem die deutschen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch des SEM am 1. April 2025 zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Deutschlands prinzipiell gegeben. Sodann ist in grundlegender Hinsicht festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 5. 5.1 Mit Blick auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist festzuhalten, dass das Asylverfahren in Deutschland keine systemischen Schwachstellen aufweist (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Unter Hinweis auf die konstante Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa die Urteile des BVGer F-3296/2025 vom 15. Mai 2025 E. 6; F-2124/2024 vom 11. April 2024 E. 5.1; D-3964/2023 vom 19. Juli 2023 E. 7.3, D-2755/2023 vom 14. Juli 2023 E. 6.2, E-3051/2023 vom 1. Juni 2023 E. 6.2 und D-1442/2023 vom 22. März 2023 E. 8.1) erübrigen sich diesbezüglich weitere Erörterungen. 5.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

6. Als weitere potentielle Rechtsgrundlage für einen Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz ist Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen. 6.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen, die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vor-instanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2). 6.2 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO (vgl. E. 5 hiervor) kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Deutschland seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Urteile des BVGer E-4933/2023 vom 22. September 2023; E-4531/2023 vom 28. August 2023). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Der Beschwerdeführer führt in diesem Zusammenhang aus, er sei in Deutschland behördlichem Druck und einer schlechten Behandlung durch Polizeibeamte ausgesetzt gewesen. Anlässlich der Polizeihaft habe er deshalb einen Selbstmordversuch verübt. Zudem hätten im Lager unhygienische Zustände geherrscht und es seien abgelaufene (...)produkte verteilt worden, die bei ihm zu einer Vergiftung geführt hätten. Auch habe er sich im Rahmen des damaligen Asylverfahrens vor Gericht nicht genügend äussern können, da Druck auf ihn ausgeübt worden sei. Der Beschwerdeführer vermochte seine Ausführungen jedoch nicht zu konkretisieren oder durch geeignete Unterlagen zu belegen, obwohl er eigenen Angaben zufolge über etliche Beweismittel (Dokumente; Videos; Fotos) verfüge. Jedenfalls lassen die der Beschwerde beigelegten Farbkopien der Fotos keine Rückschlüsse auf den Ort und den Zeitpunkt deren Entstehung sowie der darauf abgebildeten Personen zu, soweit sie überhaupt in einen Bezug mit den vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignissen gestellt werden können. Demnach vermag er auf Beschwerdeebene keine konkreten Hinweise für die Annahme glaubhaft zu machen, Deutschland würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten und/oder die ihm zustehenden Rechte verletzen. Allein aus dem Umstand, dass die deutschen Asylbehörden sein Asylgesuch bereits abgelehnt haben (vgl. SEM act. 10), lässt sich nicht ableiten, deren Entscheid sei nicht im Rahmen eines rechtsstaatlich korrekten Verfahrens ergangen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die darauf schliessen lassen, Deutschland habe im Falle des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement gemäss Art. 33 FK und Art. 3 EMRK nicht beachtet und beabsichtige, ihn in die Türkei zurückzuschaffen, ohne geprüft zu haben, ob ihm dort flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen würde. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, den deutschen Behörden allfällige Wiederaufnahme- oder Wiedererwägungsgründe im Rahmen eines Folgeantrags nach Art. 40 Verfahrensrichtlinie zu unterbreiten und auf diese Weise eine erneute Überprüfung des negativen Entscheides zu erwirken. Hinsichtlich des geltend gemachten, jedoch nicht weiter belegten behördlichen Drucks, der während seines Asylverfahrens gegen ihn ausgeübt worden sei, kann er sich an die zuständigen Polizei- und Justizbehörden wenden respektive den Rechtsmittelweg beschreiten. Deutschland ist ein Rechtsstaat und die Behörden sind gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. Es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass er den benötigten Schutz dort nicht erhalten würde. 6.3 Was den medizinischen Sachverhalt angeht, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). Eine solche Situation liegt hier offenkundig nicht vor. Weder aus der Beschwerdeschrift noch aus den vorinstanzlichen Akten sind Gründe ersichtlich, die für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts sprechen würden. Die Vorinstanz hat sich in Kenntnis der gestellten Diagnosen (vgl. SEM act. 17 und 19) ausführlich mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, seinem Aufenthalt in der (Nennung Klinik) und einer möglichen Suizidalität auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass angesichts der ausreichenden medizinischen Infrastruktur und Notfallversorgung kein medizinischer Behandlungsbedarf ersichtlich ist, der ein Hindernis für eine Überstellung nach Deutschland darstellen würde (vgl. SEM act. 24 S. 5). Diese Ausführungen sind vorliegend zu bestätigen. Wohl hat der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene am 27. Mai 2025 weitere ärztliche Unterlagen eingereicht. Die darin gestellten Diagnosen lassen jedoch keine wesentliche Änderung respektive Verschlimmerung seiner gesundheitlichen Situation seit dem vorinstanzlichen Verfahren erkennen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm in Deutschland nach einer Überstellung die erforderliche medizinische (Weiter-)Behandlung verweigert würde, zumal die Mitgliedstaaten zur Erbringung medizinischer Leistungen verpflichtet sind (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Nach seiner Ankunft in Deutschland kann sich der Beschwerdeführer zwecks Weiterbehandlung seiner Beschwerden an die dortigen medizinischen Institutionen wenden. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Auf diese Weise kann eine lückenlose Betreuung sichergestellt werden. Der medizinische Sachverhalt ist als genügend abgeklärt zu beurteilen. Der Beschwerdeführer führt an, psychisch sehr angeschlagen zu sein und im Falle einer Abweisung der Beschwerde beziehungsweise Überstellung nach Deutschland seinem Leben ein Ende setzen zu wollen. Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können Suiziddrohungen für sich alleine den Vollzug einer Wegweisung nicht in Frage stellen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Drohung getroffen werden (vgl. statt vieler Urteil E-1307/2025 vom 13. März 2025 E. 7.2.5 m.H.). Auch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis dar (vgl. Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 oder 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Allfälligen suizidalen Tendenzen ist im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken. Eine sorgfältige Vorbereitung der Rückkehr des Beschwerdeführers wird es ihm ermöglichen, die hinsichtlich seiner Gesundheitsprobleme benötigte ärztliche Versorgung zu organisieren respektive einzufordern. Eine Überstellung verstösst demnach auch in dieser Hinsicht nicht gegen Art. 3 EMRK (vgl. Urteil des EGMR A.S. gegen die Schweiz vom vom 30 Juni 2015, Nr. 39350/13, § 34). 6.4 Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, die Sache zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 2) ist somit abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.2 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Deutschland der für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen der deutschen Behörden hinsichtlich Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung einzuholen. Der entsprechende Subeventualantrag (Rechtsbegehren Ziff. 3) ist abzuweisen.

8. Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Überstellung nach Deutschland wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet.

9. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM ist zu bestätigen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihm wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 28. April 2025 die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Es sind demzufolge keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 28. April 2025 wurde das Gesuch um entgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist eine Rechtsvertretung zu benennen. Mit Eingabe vom 12. Mai 2025 zeigte Rechtsanwalt Urs Ebnöther die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers an. Er ist für das vorliegende Verfahren als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird - wie vorliegend - keine eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Deren Höhe ist mit Blick auf den aktenkundigen Aufwand und in Anwendung von Art. 7 ff. VGKE auf insgesamt Fr. 950.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er dem Gericht das amtliche Honorar zu vergüten (Art. 65 Abs. 4 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das SEM hat vor einer Überstellung die deutschen Behörden in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Probleme des Beschwerdeführers zu informieren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Rechtsanwalt Urs Ebnöther wird als amtlicher Anwalt eingesetzt.

5. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf insgesamt Fr. 950.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet. Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten, sollte er nachträglich zu hinreichenden Mitteln gelangen.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: