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E-3051/2023

E-3051/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-06-01 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter nachfolgendem Vorbehalt (E. 2) - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 2 Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl sowie der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme bilden nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens; auf die entsprechenden Begehren ist nicht einzutreten. Aus der Begründung des Rechtsmittels des Beschwerdeführers geht - trotz anderslautender Rechtsbegehren in der standardmässig vorgedruckten Formularbeschwerde - letztlich aber eindeutig hervor, dass sich die Laienbeschwerde gegen das Nichteintreten auf sein Asylgesuch und seine Überstellung nach Deutschland richtet und der Beschwerdeführer die materielle Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz beantragt.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 5.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) wie dem vorliegenden findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 5.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).

E. 6.1 Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 20. April 2023 in Deutschland als Asylsuchender registriert worden ist. Das SEM hat deshalb die deutschen Behörden am 12. Mai 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersucht. Nachdem die deutschen Behörden dieser am 15. Mai 2023, das heisst innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist, zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asylverfahrens grundsätzlich gegeben.

E. 6.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Deutschland keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler: Urteile des BVGer D-1767/2023 vom 6. April 2023 und D-1442/2023 vom 22. März 2023 E. 8.1). Es bestehen weder aufgrund der Akten noch der Beschwerde Hinweise, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Deutschland nicht rechtsstaatlich korrekt durchgeführt werden wird. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist folglich nicht gerechtfertigt.

E. 7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 auszuüben ist.

E. 7.2 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 3. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Auch ist anzunehmen, das Land anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013), ergeben.

E. 7.3 Die Vermutung, Deutschland halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall widerlegt werden. Dafür braucht es konkrete Indizien, die von der gesuchstellenden Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1).

E. 7.4 Der Beschwerdeführer führte beim Dublin-Gespräch, in seiner Beschwerde und der handschriftlichen Beilage (welche im vorliegenden Einzelfall vom Gericht inhaltlich verstanden wird und daher nicht übersetzt werden muss) zu dieser aus, er habe Angst, dass er von seiner Familie, insbesondere von seinem (...) und (...), welche in Deutschland lebten, aus religiösen Gründen verfolgt würde. Diesbezügliche Beweismittel legte er nicht ins Recht. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich Grund zur Befürchtung haben, in Deutschland von seinem (...) oder von anderen Verwandten behelligt zu werden, kann er die Hilfe staatlicher Organe in Anspruch nehmen. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die deutschen Behörden ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. In gesundheitlicher Hinsicht macht er im Dublin-Gespräch und in seiner Beschwerde - ohne Einreichung diesbezüglicher Beweismittel wie Arztberichte - geltend, er habe psychische Probleme sowie Probleme an der (...) und (...)beschwerden. Sollte er nach der Rückkehr nach Deutschland eine medizinische Abklärung oder Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Demnach ist die Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland als zulässig zu erachten.

E. 7.5 Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

E. 8 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Überstellung nach Deutschland angeordnet.

E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin. Der sinngemässe Eventualantrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

E. 10.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist gegenstandslos geworden.

E. 10.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3051/2023 Urteil vom 1. Juni 2023 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 16. Mai 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 30. April 2023 in der Schweiz um Asyl nach (vgl. Akten der Vorinstanz 1249389-[nachfolgend: SEM-act.] 1/2). Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 20. April 2023 illegal in Deutschland eingereist war und dort gleichentags um Asyl nachgesucht hatte (vgl. SEM-act. 6/1). A.b Am 11. Mai 2023 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO; Dublin-Gespräch; vgl. SEM-act. 13/3) statt. Der Beschwerdeführer führte anlässlich des Dublin-Gesprächs, bei welchem ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands, zur mutmasslichen Rückkehr dorthin sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde, im Wesentlichen aus, er habe sein Heimatland Afghanistan Anfang August 2022 verlassen. Er sei durch den Iran, Russland, Belarus und Polen nach Deutschland gereist, wo er etwas mehr als eine Woche bei einem Kollegen gewohnt habe. Von Stuttgart sei er mit dem Zug nach Winterthur und von da nach Altstätten gereist. Lediglich in Deutschland habe er Behördenkontakt gehabt. Dort wolle er aber nicht bleiben. Es seien ihm dort seine Fingerabdrücke abgenommen worden, da er illegal eingereist sei. In einem Flüchtlingslager sei er in Deutschland aber nicht gewesen. Der Hauptgrund, dass er nicht nach Deutschland zurück wolle, sei, dass er ein ruhiges Leben führen und sich von seinen Verwandten distanzieren wolle. Einer seiner Onkel sei ein «Mullah» und mache ihm das Leben schwer, da er Atheist sei. Er wolle aber frei leben, Frieden haben und nicht belästigt werden. Er habe bereits in Afghanistan viele Probleme wegen seines Atheismus gehabt und wolle ein neues Leben aufbauen. In seinem Heimatland würde er wegen «seines Glaubens» verfolgt und hingerichtet werden. Gemäss den islamischen Gesetzen sei er auch in Deutschland gefährdet. Viele seiner Verwandten lebten dort, weshalb sein Leben in Deutschland gefährdeter sei als in der Schweiz. Die Verwandten in Deutschland würden ihn nicht leben lassen, bereits in der dort verbrachten Woche habe er ständig Angst gehabt. Auf Nachfrage führte er aus, seine Familie habe die Beziehung mit seinem Onkel abgebrochen, was diesen sehr frustriert habe. Der Onkel bezeichne ihn als «eine Schande». Es wisse niemand aus seiner Familie über seinen Aufenthalt in der Schweiz Bescheid. Auch in Deutschland wisse es niemand, aber er habe dort ständig den Stress, dass es herausgefunden werde. Wenn er gefunden werde, würde er getötet. Psychisch gehe es ihm nicht gut. Er habe auch Probleme an der (...) und (...)beschwerden. Diese Probleme seien auf der Reise nach Europa entstanden. A.c Am 12. Mai 2023 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (vgl. SEM-act. 14/5). A.d Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 11. Mai 2023 Kopien seiner Tazkira und seiner Geburtsurkunde inklusive englischer Übersetzung zu den Akten (vgl. SEM-act. 18/1). A.e Die deutschen Behörden hiessen das Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 15. Mai 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gut (vgl. SEM-act. 19/2). A.f Die Vorinstanz verfasste am 16. Mai 2023 eine Aktennotiz betreffend medizinische Abklärungen mit folgendem Inhalt an: «Abklärungen bei der zuständigen Pflege des Bundesasylzentrums B._______ haben ergeben, dass der Gesuchsteller aufgrund von (...)- und (...)beschwerden bei der Pflege vorstellig geworden ist. Er hat diesbezüglich Medikamente erhalten. Zur Entspannung bzw. zum Einschlafen nimmt der Gesuchsteller Zeller-Tabletten ein. Ansonsten hat er keine weiteren Beschwerden geltend gemacht und nimmt auch keine zusätzlichen Medikamente ein.» (vgl. SEM-act. 20/1). B. Mit Verfügung vom 16. Mai 2023 (eröffnet am 22. Mai 2023) trat die Vor-instanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Der zuständige Kanton wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Im Weiteren händigte sie dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme (vgl. SEM-act. 21/11 und 23/1). C. Gegen den Nichteintretensentscheid gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 26. Mai 2023 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Ferner sei ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung «wiederherzustellen». Der Beschwerde legte er ein Schreiben vom 25. Mai 2023 in englischer Sprache und Kopien seiner Geburtsurkunde mit Übersetzung sowie seiner Tazkira bei. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 30. Mai 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin mit superprovisorischer Mass-nahme den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter nachfolgendem Vorbehalt (E. 2) - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

2. Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl sowie der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme bilden nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens; auf die entsprechenden Begehren ist nicht einzutreten. Aus der Begründung des Rechtsmittels des Beschwerdeführers geht - trotz anderslautender Rechtsbegehren in der standardmässig vorgedruckten Formularbeschwerde - letztlich aber eindeutig hervor, dass sich die Laienbeschwerde gegen das Nichteintreten auf sein Asylgesuch und seine Überstellung nach Deutschland richtet und der Beschwerdeführer die materielle Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz beantragt.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) wie dem vorliegenden findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 5.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel). 6. 6.1 Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 20. April 2023 in Deutschland als Asylsuchender registriert worden ist. Das SEM hat deshalb die deutschen Behörden am 12. Mai 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersucht. Nachdem die deutschen Behörden dieser am 15. Mai 2023, das heisst innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist, zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asylverfahrens grundsätzlich gegeben. 6.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Deutschland keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler: Urteile des BVGer D-1767/2023 vom 6. April 2023 und D-1442/2023 vom 22. März 2023 E. 8.1). Es bestehen weder aufgrund der Akten noch der Beschwerde Hinweise, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Deutschland nicht rechtsstaatlich korrekt durchgeführt werden wird. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist folglich nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 auszuüben ist. 7.2 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 3. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Auch ist anzunehmen, das Land anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013), ergeben. 7.3 Die Vermutung, Deutschland halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall widerlegt werden. Dafür braucht es konkrete Indizien, die von der gesuchstellenden Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). 7.4 Der Beschwerdeführer führte beim Dublin-Gespräch, in seiner Beschwerde und der handschriftlichen Beilage (welche im vorliegenden Einzelfall vom Gericht inhaltlich verstanden wird und daher nicht übersetzt werden muss) zu dieser aus, er habe Angst, dass er von seiner Familie, insbesondere von seinem (...) und (...), welche in Deutschland lebten, aus religiösen Gründen verfolgt würde. Diesbezügliche Beweismittel legte er nicht ins Recht. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich Grund zur Befürchtung haben, in Deutschland von seinem (...) oder von anderen Verwandten behelligt zu werden, kann er die Hilfe staatlicher Organe in Anspruch nehmen. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die deutschen Behörden ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. In gesundheitlicher Hinsicht macht er im Dublin-Gespräch und in seiner Beschwerde - ohne Einreichung diesbezüglicher Beweismittel wie Arztberichte - geltend, er habe psychische Probleme sowie Probleme an der (...) und (...)beschwerden. Sollte er nach der Rückkehr nach Deutschland eine medizinische Abklärung oder Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Demnach ist die Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland als zulässig zu erachten. 7.5 Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

8. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Überstellung nach Deutschland angeordnet.

9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin. Der sinngemässe Eventualantrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 10. 10.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist gegenstandslos geworden. 10.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: