opencaselaw.ch

D-3930/2024

D-3930/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 4.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 4.3 Besitzt ein Antragsteller ein gültiges Visum, so ist grundsätzlich derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, der das Visum erteilt hat (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Dasselbe gilt, wenn das Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, sofern der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO kommt somit zur Anwendung, wenn die betroffene Person erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch stellt, aber über ein gültiges oder abgelaufenes Visum eines anderen Mitgliedstaates verfügt (Art. 12 Dublin-III-VO). Die Beschwerdeführenden verfügen über Visa in Deutschland, die am 7. Januar 2024 und damit nicht vor mehr als sechs Monaten abgelaufen sind (A33/3, A40/3). Nachdem die deutschen Behörden dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO fristgerecht am 4. Juni 2024 zugestimmt haben, steht die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO fest (A46/3, A47/3). Der Einwand der Beschwerdeführenden, wegen des in der Schweiz lebenden Bruders nicht nach Deutschland zu wollen, ändert nichts an der festgestellten grundsätzlichen Zuständigkeit Deutschlands, räumt doch die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen.

E. 4.4 Die grundsätzliche Zuständigkeit des deutschen Staates wird so weit nicht explizit bestritten, jedoch wollen die Beschwerdeführenden die Zuständigkeit der Schweiz aus Art. 8 Absatz 1 Dublin-III-VO (unbegleitete Minderjährige mit Geschwistern im Gesuchsstaat) für den Beschwerdeführer ableiten. Der minderjährige Beschwerdeführer war stets in Begleitung eines volljährigen Familienmitgliedes (Schwester) beziehungsweise der Beschwerdeführerin, welcher er seinem Vernehmen nach besonders nahesteht, weshalb es sich bei ihm nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, Art. 8 Dublin-III-VO folglich auf ihn nicht anwendbar ist. Dessen ungeachtet, kann er mit seiner Schwester nach Deutschland weiterreisen, so dass die Zuständigkeitsnorm von Art. 8 Dublin-III-VO auch aus diesem Grund nicht greifen würde. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die (alleinige) Wegweisung der Schwester sei aufgrund des unbestrittenen, besonderen Abhängigkeitsverhältnisses nicht zulässig (Beschwerde, S. 6), zielt auch diese Argumentation ins Leere, da die Vorinstanz die Verbindung der Geschwister eben gerade schützt, ihre Dossiers zusammenlegte (A55/2) und die Zustimmung Deutschlands alsdann im Sinne von Art. 11 Dublin-III-VO (Familienverfahren; vgl. A46/3, A47/3) erfolgte. Eine Trennung der Geschwister durch eine Wegweisung ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Damit erübrigen sich auch Erwägungen zur diesbezüglich in der Beschwerde geltend gemachten möglichen Verletzung des Kindeswohls.

E. 4.5 Da Art. 8 Abs. 1 Dublin-III.VO nicht einschlägig ist, hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich beim in der Schweiz lebenden erwachsenen (angeblichen) Bruder der Beschwerdeführenden nicht um einen Familienangehörigen im Sinne der Legaldefinition von Art. 2 Bst. g Dublin-III VO handelt, und ist zutreffend zum Schluss gelangt, selbst bei bestehender Verwandtschaft bestünden ihrerseits keine Hinweise auf ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III VO (vi-Entscheid, S. 5 f.). Es lässt sich kein Zuständigkeitskriterium aus seiner Anwesenheit in der Schweiz ableiten. Damit steht die staatsvertragliche Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens weiterhin grundsätzlich fest.

E. 4.6.1 Vor diesem Hintergrund erweisen sich die formellen Rügen einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet. Aus vorstehenden Erwägungen, wie auch aus der angefochtenen Verfügung selbst, ist ersichtlich, dass sich das SEM mit hinreichender Begründung mit den entscheidwesentlichen Sachverhaltselementen und den im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumenten der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt hat. Aus der Rüge einer fehlenden Anhörung vor der positiven Umsetzung der Vorinstanz von den (von den Beschwerdeführenden) selbst vorgebrachten Anliegen ist nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Es kann der Vorinstanz angesichts der mehrfachen diesbezüglichen Vorbringen (A24/1; A25/1; A38/10, Ziff. 9.01; Beschwerde, S. 3 und 5 f.) nicht vorgeworfen werden, dass sie die Dossiers zusammengeführt und die Beschwerdeführenden als Familieneinheit betrachtet hat. Der Beschwerdeführer fühlt sich gemäss eigenen Angaben von seiner Schwester beschützt, sie seien zusammen aufgewachsen, sie sei immer an seiner Seite gewesen und er wolle nicht von ihr getrennt werden (A38/10, Ziff. 5.01). Bei der Behandlung als Familieneinheit besteht unbestritten ein schützenswertes Interesse der Beschwerdeführenden. Aus dem Vorbringen einer (ungewollten faktischen) Sorgerechtsübernahme der volljährigen Beschwerdeführerin kann demnach nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden, zumal sie kein Sorgerecht für den Beschwerdeführer innehat. Demgemäss ist das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz abzuweisen.

E. 4.6.2 Aufgrund des Gesagten ist auch der verfahrensrechtliche Antrag auf Trennung der Verfahrensdossiers abzuweisen.

E. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Es gibt keine Gründe für die Annahme, das deutsche Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. anstelle vieler: Urteile des BVGer D-3964/2024 vom 19. Juli 2023 E. 7.3 und E-3051/2023 vom 1. Juni 2023 E. 6.2). Solche wurden von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht. Die staatsvertragliche Zuständigkeit Deutschlands bleibt bestehen.

E. 5.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 5.3 Da es sich, wie oben gesehen (E.4.4), beim Beschwerdeführer nicht um einen UMA handelt, sind seine diesbezüglichen Ausführungen zu Dokumenten etc. unerheblich.

E. 5.4 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Es darf davon ausgegangen werden, dass es die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt.

E. 5.5 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die deutschen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es gibt keinen Grund zur Annahme, die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Deutschland würde zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen oder Deutschland würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei allfälligen Problemen können sie sich im funktionierenden Rechtsstaat Deutschlands an die dortigen Behörden wenden (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 5.6 In gesundheitlicher Hinsicht geht aus den Akten die Bestätigung der Angaben der Beschwerdeführenden in ihren Anhörungen hervor. Gemäss den Arztberichten vom 13. Mai 2024 und 17. Mai 2024 ist die Beschwerdeführerin nebst den medikamentös behandelten Unterleibsbeschwerden gesund und es sind ausser für Impfungen keine ärztlichen Termine ausstehend (A49/2, A50/2, 51/2). Der Beschwerdeführer ist ebenfalls gesund und erhält eine Brille; wegen des Todes seiner Mutter leidet er an Albträumen, weshalb ein Termin beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst geplant sei (Augenarztbericht vom 29. April 2024, Arztbericht vom 13. Mai 2024; A49/2; A48/3). Mit der zwangsweisen Rückweisung der Beschwerdeführenden ist offenkundig kein Verstoss gegen Art. 3 EMRK ersichtlich (vgl. dazu BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), insbesondre handelt sich bei ihnen auch nicht um Schwerkranke, die durch die Abschiebung mit einem «real risk» konfrontiert würden (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, auch für allfällige psychische Leiden, verfügt und es keinen Grund zur Annahme gibt, den Beschwerdeführenden würde dort eine allfällig notwendige medizinische Abklärung und/oder Behandlung verweigert (vgl. auch Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie).

E. 5.7 Gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Der Schutzbereich dieser Bestimmung umfasst dabei neben der Kernfamilie auch weitere verwandtschaftliche Bande. So kann die Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden und dem mutmasslichen Bruder C._______ ebenfalls darunterfallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung vorliegt. Nach der Rechtsprechung setzt dies indessen zusätzlich voraus, dass zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht und, da kein gefestigtes Anwesenheitsverhältnis vorliegt, die privaten Interessen der Beschwerdeführenden die öffentlichen Interessen am Vollzug der Dublin-III VO überwiegen (vgl. zum Ganzen BVGE 2021 VI/1, E. 14-15.5). Ein solches ist weder aus den Akten noch aus den Angaben der Beschwerdeführenden ersichtlich. Das eingereichte Schreiben eines Rekurses vom 6. April 2023 im Auftrag von C._______ oder die Signalisation einer allfälligen Aufnahmebereitschaft mit handschriftlichem Brief begründet kein Abhängigkeitsverhältnis im genannten Sinne (vgl. Beschwerde, S. 3 ff., Beschwerdebeilagen 4 bis 6). Bis zur Einreise in die Schweiz haben sich die Geschwister viele Jahre nicht gesehen und keinen Kontakt gehabt (A38/10, Ziff. 3.02, 5.01). Zudem wollten die Beschwerdeführenden eigentlich zu einem anderen Bruder nach England und sind nur in die Schweiz gereist, weil dieser Plan scheiterte (A38/10, Ziff. 3.03, Ziff. 5.01). Es ist nicht ohne Weiteres von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden und C._______ auszugehen. Ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK, das einer Überstellung nach Deutschland entgegenstehen würde, ist nicht ersichtlich. Es steht C._______ im Übrigen frei, die Beschwerdeführenden auch von der Schweiz aus zu unterstützen.

E. 5.8 Im Zusammenhang mit dem Kindeswohl ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerde Hinweise auf eine mögliche Verletzung bei einem Wegweisungsvollzug nach Deutschland. Der Beschwerdeführer ist erst seit kurzem in der Schweiz (Asylgesuch vom 12. April 2024) und es ist auch in Berücksichtigung der Akten keine Verwurzelung anzunehmen. Mit den zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung ist festzuhalten und auf diese zu verweisen (vi-Entscheid, S. 7 f.).

E. 5.9 Es ist festzuhalten, dass - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt, zumal keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, und, soweit die Vorinstanz über Ermessen verfügt, keine Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich sind.

E. 6 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat - weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 7 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.

E. 8 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb die verfahrensrechtlichen Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden sind. Der am 25. Juni 2024 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da das Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist.

E. 9.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3930/2024 Urteil vom 27. Juni 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Eritrea, beide vertreten durch Urs Jehle, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Juni 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden (Geschwister) suchten am 12. April 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass ihnen von Deutschland vom 24. Dezember 2023 bis am 7. Januar 2024 gültige Visa ausgestellt worden waren. B. Am 19. April 2024 wurde die Beschwerdeführerin summarisch zu ihrer Person befragt und am 25. April 2024 im persönlichen Dublin Gespräch in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung angehört. Sie machte hinsichtlich des Reisewegs und ihres persönlichen Hintergrunds im Wesentlichen geltend, gemeinsam mit ihrem minderjährigen Bruder im Oktober 2020 beziehungsweise 2022 aus Eritrea ausgereist und jeweils unter Alias-Namen über verschiedene Länder (Kenia, Uganda, Türkei, Griechenland, Italien) mit unterschiedlichen Verkehrsmitteln (Flugzeug, Zug) in die Schweiz eingereist zu sein. Ihre Mutter sei am 9. September 2020 gestorben und ihr Vater sei Soldat bei der eritreischen Armee. In der Schweiz habe sie einen volljährigen Bruder. Auf Nachfrage gab sie in gesundheitlicher Hinsicht an, ausser medikamentös behandelter Unterleibsschmerzen gesund zu sein. Am 15. Mai 2024 fand mit dem Beschwerdeführer eine Erstbefragung (EB) unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (UMA) in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung statt. Er machte bezüglich des Reiseweges im Wesentlichen geltend, im Oktober 2020 gemeinsam mit seiner Schwester aus Eritrea ausgereist, zunächst nach Äthiopien und alsdann nach Nigeria gegangen zu sein. In Nigeria hätten er und seine Schwester ein Visum für Deutschland erhalten und sie seien von dort nach Frankfurt am Main geflogen. Nachdem sie weiter nach Frankreich gereist seien und vergeblich versucht hätten, zu einem in Grossbritannien lebenden Bruder zu gelangen, seien sie mit dem Zug in die Schweiz gefahren. Hier lebe der Bruder C._______, den er bis dahin als Drei- oder Vierjähriger letztmals gesehen habe. Er wolle mit ihm und seiner Schwester zusammenbleiben. Zur gesundheitlichen Situation gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage an, er habe Schlafprobleme und erhalte aufgrund seiner Augenprobleme eine Brille. Hinsichtlich der Zuständigkeit Deutschlands für das Asyl- und Wegweisungsverfahren und zu einem beabsichtigten Nichteintretensentscheid äusserten sich die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs dahingehend, sie würden nicht nach Deutschland gehen, sondern in der Schweiz mit ihrem Bruder zusammenleben wollen. C. Am 6. Mai 2024 beantragte die Rechtsvertretung beim SEM einen (Selbst-) Eintritt auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden und brachte hauptsächlich ein bestehendes Abhängigkeitsverhältnis der Geschwister und die Bereitschaft des Bruders C._______ vor, sie bei sich aufzunehmen und im Integrationsprozess zu unterstützen. D. Das SEM ersuchte die deutschen Behörden gestützt auf die deutschen Visa am 28. Mai 2024 um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Am 4. Juni 2024 hiessen die deutschen Behörden das Ersuchen gut. E. Am 12. Juni 2024 vereinte das SEM die zunächst separat geführten Dossiers der Beschwerdeführenden. F. Mit am 14. Juni 2024 eröffneter Verfügung vom 13. Juni 2024 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland an, forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Mit Eingabe vom 21. Juni 2024 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anweisung an die Vorinstanz, auf ihre Asylgesuche einzutreten, eventualiter die Rückweisung der Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung der Sache an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Trennung, aber koordinierte Behandlung ihrer Dossiers, um einen sofortigen Wegweisungsvollzugsstopp sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Der Beschwerde lagen nebst den Vollmachten und der angefochtenen Verfügung mit Empfangsbestätigung ein Abklärungsformular (Privatunterbringung UMA) vom 2. Mai 2024, eine Kopie eines handschriftlichen Schreibens vom 19. Juni 2024 und ein Schreiben von «La Fraternité» vom 6. April 2023 (Rekurs), bei. H. Der Instruktionsrichter setzte mit Verfügung vom 25. Juni 2024 den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3 Besitzt ein Antragsteller ein gültiges Visum, so ist grundsätzlich derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, der das Visum erteilt hat (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Dasselbe gilt, wenn das Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, sofern der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO kommt somit zur Anwendung, wenn die betroffene Person erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch stellt, aber über ein gültiges oder abgelaufenes Visum eines anderen Mitgliedstaates verfügt (Art. 12 Dublin-III-VO). Die Beschwerdeführenden verfügen über Visa in Deutschland, die am 7. Januar 2024 und damit nicht vor mehr als sechs Monaten abgelaufen sind (A33/3, A40/3). Nachdem die deutschen Behörden dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO fristgerecht am 4. Juni 2024 zugestimmt haben, steht die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO fest (A46/3, A47/3). Der Einwand der Beschwerdeführenden, wegen des in der Schweiz lebenden Bruders nicht nach Deutschland zu wollen, ändert nichts an der festgestellten grundsätzlichen Zuständigkeit Deutschlands, räumt doch die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. 4.4 Die grundsätzliche Zuständigkeit des deutschen Staates wird so weit nicht explizit bestritten, jedoch wollen die Beschwerdeführenden die Zuständigkeit der Schweiz aus Art. 8 Absatz 1 Dublin-III-VO (unbegleitete Minderjährige mit Geschwistern im Gesuchsstaat) für den Beschwerdeführer ableiten. Der minderjährige Beschwerdeführer war stets in Begleitung eines volljährigen Familienmitgliedes (Schwester) beziehungsweise der Beschwerdeführerin, welcher er seinem Vernehmen nach besonders nahesteht, weshalb es sich bei ihm nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, Art. 8 Dublin-III-VO folglich auf ihn nicht anwendbar ist. Dessen ungeachtet, kann er mit seiner Schwester nach Deutschland weiterreisen, so dass die Zuständigkeitsnorm von Art. 8 Dublin-III-VO auch aus diesem Grund nicht greifen würde. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die (alleinige) Wegweisung der Schwester sei aufgrund des unbestrittenen, besonderen Abhängigkeitsverhältnisses nicht zulässig (Beschwerde, S. 6), zielt auch diese Argumentation ins Leere, da die Vorinstanz die Verbindung der Geschwister eben gerade schützt, ihre Dossiers zusammenlegte (A55/2) und die Zustimmung Deutschlands alsdann im Sinne von Art. 11 Dublin-III-VO (Familienverfahren; vgl. A46/3, A47/3) erfolgte. Eine Trennung der Geschwister durch eine Wegweisung ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Damit erübrigen sich auch Erwägungen zur diesbezüglich in der Beschwerde geltend gemachten möglichen Verletzung des Kindeswohls. 4.5 Da Art. 8 Abs. 1 Dublin-III.VO nicht einschlägig ist, hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich beim in der Schweiz lebenden erwachsenen (angeblichen) Bruder der Beschwerdeführenden nicht um einen Familienangehörigen im Sinne der Legaldefinition von Art. 2 Bst. g Dublin-III VO handelt, und ist zutreffend zum Schluss gelangt, selbst bei bestehender Verwandtschaft bestünden ihrerseits keine Hinweise auf ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III VO (vi-Entscheid, S. 5 f.). Es lässt sich kein Zuständigkeitskriterium aus seiner Anwesenheit in der Schweiz ableiten. Damit steht die staatsvertragliche Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens weiterhin grundsätzlich fest. 4.6 4.6.1 Vor diesem Hintergrund erweisen sich die formellen Rügen einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet. Aus vorstehenden Erwägungen, wie auch aus der angefochtenen Verfügung selbst, ist ersichtlich, dass sich das SEM mit hinreichender Begründung mit den entscheidwesentlichen Sachverhaltselementen und den im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumenten der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt hat. Aus der Rüge einer fehlenden Anhörung vor der positiven Umsetzung der Vorinstanz von den (von den Beschwerdeführenden) selbst vorgebrachten Anliegen ist nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Es kann der Vorinstanz angesichts der mehrfachen diesbezüglichen Vorbringen (A24/1; A25/1; A38/10, Ziff. 9.01; Beschwerde, S. 3 und 5 f.) nicht vorgeworfen werden, dass sie die Dossiers zusammengeführt und die Beschwerdeführenden als Familieneinheit betrachtet hat. Der Beschwerdeführer fühlt sich gemäss eigenen Angaben von seiner Schwester beschützt, sie seien zusammen aufgewachsen, sie sei immer an seiner Seite gewesen und er wolle nicht von ihr getrennt werden (A38/10, Ziff. 5.01). Bei der Behandlung als Familieneinheit besteht unbestritten ein schützenswertes Interesse der Beschwerdeführenden. Aus dem Vorbringen einer (ungewollten faktischen) Sorgerechtsübernahme der volljährigen Beschwerdeführerin kann demnach nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden, zumal sie kein Sorgerecht für den Beschwerdeführer innehat. Demgemäss ist das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz abzuweisen. 4.6.2 Aufgrund des Gesagten ist auch der verfahrensrechtliche Antrag auf Trennung der Verfahrensdossiers abzuweisen. 5. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Es gibt keine Gründe für die Annahme, das deutsche Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. anstelle vieler: Urteile des BVGer D-3964/2024 vom 19. Juli 2023 E. 7.3 und E-3051/2023 vom 1. Juni 2023 E. 6.2). Solche wurden von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht. Die staatsvertragliche Zuständigkeit Deutschlands bleibt bestehen. 5.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5.3 Da es sich, wie oben gesehen (E.4.4), beim Beschwerdeführer nicht um einen UMA handelt, sind seine diesbezüglichen Ausführungen zu Dokumenten etc. unerheblich. 5.4 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Es darf davon ausgegangen werden, dass es die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. 5.5 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die deutschen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es gibt keinen Grund zur Annahme, die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Deutschland würde zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen oder Deutschland würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei allfälligen Problemen können sie sich im funktionierenden Rechtsstaat Deutschlands an die dortigen Behörden wenden (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 5.6 In gesundheitlicher Hinsicht geht aus den Akten die Bestätigung der Angaben der Beschwerdeführenden in ihren Anhörungen hervor. Gemäss den Arztberichten vom 13. Mai 2024 und 17. Mai 2024 ist die Beschwerdeführerin nebst den medikamentös behandelten Unterleibsbeschwerden gesund und es sind ausser für Impfungen keine ärztlichen Termine ausstehend (A49/2, A50/2, 51/2). Der Beschwerdeführer ist ebenfalls gesund und erhält eine Brille; wegen des Todes seiner Mutter leidet er an Albträumen, weshalb ein Termin beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst geplant sei (Augenarztbericht vom 29. April 2024, Arztbericht vom 13. Mai 2024; A49/2; A48/3). Mit der zwangsweisen Rückweisung der Beschwerdeführenden ist offenkundig kein Verstoss gegen Art. 3 EMRK ersichtlich (vgl. dazu BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), insbesondre handelt sich bei ihnen auch nicht um Schwerkranke, die durch die Abschiebung mit einem «real risk» konfrontiert würden (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, auch für allfällige psychische Leiden, verfügt und es keinen Grund zur Annahme gibt, den Beschwerdeführenden würde dort eine allfällig notwendige medizinische Abklärung und/oder Behandlung verweigert (vgl. auch Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). 5.7 Gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Der Schutzbereich dieser Bestimmung umfasst dabei neben der Kernfamilie auch weitere verwandtschaftliche Bande. So kann die Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden und dem mutmasslichen Bruder C._______ ebenfalls darunterfallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung vorliegt. Nach der Rechtsprechung setzt dies indessen zusätzlich voraus, dass zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht und, da kein gefestigtes Anwesenheitsverhältnis vorliegt, die privaten Interessen der Beschwerdeführenden die öffentlichen Interessen am Vollzug der Dublin-III VO überwiegen (vgl. zum Ganzen BVGE 2021 VI/1, E. 14-15.5). Ein solches ist weder aus den Akten noch aus den Angaben der Beschwerdeführenden ersichtlich. Das eingereichte Schreiben eines Rekurses vom 6. April 2023 im Auftrag von C._______ oder die Signalisation einer allfälligen Aufnahmebereitschaft mit handschriftlichem Brief begründet kein Abhängigkeitsverhältnis im genannten Sinne (vgl. Beschwerde, S. 3 ff., Beschwerdebeilagen 4 bis 6). Bis zur Einreise in die Schweiz haben sich die Geschwister viele Jahre nicht gesehen und keinen Kontakt gehabt (A38/10, Ziff. 3.02, 5.01). Zudem wollten die Beschwerdeführenden eigentlich zu einem anderen Bruder nach England und sind nur in die Schweiz gereist, weil dieser Plan scheiterte (A38/10, Ziff. 3.03, Ziff. 5.01). Es ist nicht ohne Weiteres von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden und C._______ auszugehen. Ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK, das einer Überstellung nach Deutschland entgegenstehen würde, ist nicht ersichtlich. Es steht C._______ im Übrigen frei, die Beschwerdeführenden auch von der Schweiz aus zu unterstützen. 5.8 Im Zusammenhang mit dem Kindeswohl ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerde Hinweise auf eine mögliche Verletzung bei einem Wegweisungsvollzug nach Deutschland. Der Beschwerdeführer ist erst seit kurzem in der Schweiz (Asylgesuch vom 12. April 2024) und es ist auch in Berücksichtigung der Akten keine Verwurzelung anzunehmen. Mit den zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung ist festzuhalten und auf diese zu verweisen (vi-Entscheid, S. 7 f.). 5.9 Es ist festzuhalten, dass - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt, zumal keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, und, soweit die Vorinstanz über Ermessen verfügt, keine Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich sind.

6. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat - weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

7. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.

8. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb die verfahrensrechtlichen Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden sind. Der am 25. Juni 2024 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 9. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da das Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist. 9.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: