Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Abänderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums ([...] 2006) auf den (...) 2007. Die vorliegende Beschwerde richtet sich demnach sowohl gegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch als auch gegen die ZEMIS-Eintragung. Über letzteres ist aus prozessökonomischen Gründen nicht im vorliegenden Dublin-Verfahren zu entscheiden, weshalb im Nachgang ein separates Verfahren unter der Geschäfts-Nr. F-7016/2024 bezüglich der beantragten Datenänderung im ZEMIS zu führen ist (vgl. Art. 24 Abs. 3 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 4 VwVG und Art. 6 AsylG).
E. 3.1 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) - wie vorliegend - findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 4.3 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wobei von der Situation zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat ausgegangen wird (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filz-wieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Deutschlands vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. unter anderen: Urteil des BVGerF-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4).
E. 5 Nachfolgend ist demnach zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer minderjährig und mithin die Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist.
E. 5.1 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, m.w.H.). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).
E. 5.2 Was die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter anbelangt, hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung dargelegt, dass seine diesbezüglichen Angaben unsubstantiiert sind. Diesbezüglich kann grundsätzlich auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (vgl. SEM-act. 27/1 S. 3 ff.) verwiesen werden. Gestützt darauf, auf das Fehlen von Identitätsdokumenten und den Umstand, dass er sich in Deutschland als volljährig ausgab, kam die Vorinstanz zum Schluss, es sei von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an seiner Minderjährigkeit fest und fordert eine Altersuntersuchung (vgl. BVGer-act. 1). Diesem Antrag ist nach einer Gesamtwürdigung der Sachverhaltselemente nicht stattzugeben. Der Beschwerdeführer machte in der EB UMA-Befragung widersprüchliche Angaben. So gab er einerseits an, er habe in Tunesien «ungefähr 2013» zuletzt die Schule besucht und korrigierte dies anschliessend dahingehend, dass er seine Schulbildung «im Jahr 2019» abgebrochen habe (vgl. SEM-act 12/1, Ziff. 1.17.04). Zwar könnte dies noch, wie er behauptet (vgl. ibidem), auf Verständnisschwierigkeiten bei der Übersetzung zurückgeführt werden. Allerdings gab der Beschwerdeführer unumwunden zu, in Deutschland bewusst ein falsches Geburtsdatum sowie einen falschen Namen angegeben zu haben (vgl. SEM-act. 22/1), was seine Ausführungen als insgesamt unglaubhaft erscheinen lässt. Darüber hinaus vermochte er keine Identitätsdokumente vorzuweisen und wurde in Deutschland mit einem Geburtsdatum vom (...) 2003 registriert (vgl. SEM-act. 9/52). Auch akzeptierte dieses Land seine Übernahme trotz den Hinweisen der schweizerischen Behörden auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit (vgl. SEM-act. 16/5). Vor diesem Hintergrund kann in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3) auf die Durchführung eines Altersgutachtens ohne Rechtsverletzung verzichtet werden.
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach dem Gesagten und nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Sie hat in ihrer Verfügung das Geburtsdatum des Beschwerdeführers somit im Ergebnis zu Recht auf den (...) festgesetzt und gelangte anschliessend mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die deutschen Behörden.
E. 6 In der Beschwerde wird zu Recht nicht geltend gemacht, dass die Asylverfahren in Deutschland systemische Schwachstellen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufwiesen (vgl. diesbezüglich zur Praxis des BVGer bspw. die Urteile D-3930/2024 vom 27. Juni 2024 E. 5.4 ff., D-3964/2023 vom 19. Juli 2023 E. 7.3 und D-2755/2023 vom 14. Juli 2023 E. 6.2). Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben. Letztere umfasst auch die Verpflichtung, Asylsuchenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie).
E. 7 Als weitere potentielle Rechtsgrundlage für eine Zuständigkeitsübernahme durch die Schweiz ist Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen.
E. 7.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht überprüft den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf dessen Angemessenheit hin; es beschränkt seine Beurteilung darauf, ob die Vorinstanz den Sachverhalt korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und ihren Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 7.2 In Bezug auf einen Selbsteintritt ist zunächst festzuhalten, dass die Erwägungen der Vorinstanz, wonach vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich seien, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden, nicht zu beanstanden sind. Die bei einer Rückführung nach Deutschland zu erwartenden Bedingungen führen nicht zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. In Berücksichtigung der Aufnahmebedingungen von Asylsuchenden in Deutschland stehen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten leichten psychischen Probleme und Zahnschmerzen (vgl. SEM-act. 23/3; BVGer-act. 1) einer Überstellung nicht entgegen. Deutschland verfügt über eine funktionierende Gesundheitsversorgung und die deutschen Behörden sind verpflichtet, diese asylsuchenden Personen gemäss Aufnahmerichtlinie zugänglich zu machen (vgl. oben E. 6). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, haben ihrerseits dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Überstellung Rechnung zu tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über medizinische Bedürfnisse informieren. Somit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommendes Ermessen rechtskonform ausgeübt hat.
E. 8 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Deutschland angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.
E. 9 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 6. November 2024 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist aufgrund der Aussichtlosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Rechtsverbeiständung ist ebenfalls abzuweisen. Da der vorliegende Fall keine rechtlichen oder sonstigen Besonderheiten aufweist, erwies sich eine amtliche Bestellung einer Anwältin oder eines Anwalts als nicht notwendig (Art. 65 Abs. 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6957/2024 Urteil vom 8. November 2024 Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiber Matiu Dermont. Parteien A._______, geboren am (...) 2006, Tunesien, c/o BAZ Kreuzlingen, Döbelistrasse 13, 8280 Kreuzlingen, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2024. Sachverhalt: A. Am 27. August 2024 ersuchte der tunesische Beschwerdeführer A._______ (geboren 2006) in der Schweiz um Asyl. Bei der Personalienaufnahme gab er an, am (...) 2007 in Tunesien geboren zu sein. B. Am 25. September 2024 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer eine Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) durch. C. Am 14. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer im Rahmen seines rechtlichen Gehörs zu den Zweifeln der Vorinstanz an der vorgebrachten Identität und zur beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums auf den (...) 2006 eine Stellungnahme ein. D. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 (am 24. Oktober 2024 eröffnet) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte sie fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) laute: (...) 2006, mit Bestreitungsvermerk. E. Am 30. Oktober 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Zur Begründung führte er aus, er sei noch minderjährig und ohne das Anordnen einer Altersabklärung als volljährig eingestuft worden. Der Beschwerde sei ferner die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörden seien superprovisorisch anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 6. November 2024 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Abänderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums ([...] 2006) auf den (...) 2007. Die vorliegende Beschwerde richtet sich demnach sowohl gegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch als auch gegen die ZEMIS-Eintragung. Über letzteres ist aus prozessökonomischen Gründen nicht im vorliegenden Dublin-Verfahren zu entscheiden, weshalb im Nachgang ein separates Verfahren unter der Geschäfts-Nr. F-7016/2024 bezüglich der beantragten Datenänderung im ZEMIS zu führen ist (vgl. Art. 24 Abs. 3 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 4 VwVG und Art. 6 AsylG). 3. 3.1. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) - wie vorliegend - findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3. Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wobei von der Situation zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat ausgegangen wird (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filz-wieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Deutschlands vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. unter anderen: Urteil des BVGerF-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4).
5. Nachfolgend ist demnach zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer minderjährig und mithin die Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist. 5.1. Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, m.w.H.). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 5.2. Was die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter anbelangt, hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung dargelegt, dass seine diesbezüglichen Angaben unsubstantiiert sind. Diesbezüglich kann grundsätzlich auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (vgl. SEM-act. 27/1 S. 3 ff.) verwiesen werden. Gestützt darauf, auf das Fehlen von Identitätsdokumenten und den Umstand, dass er sich in Deutschland als volljährig ausgab, kam die Vorinstanz zum Schluss, es sei von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an seiner Minderjährigkeit fest und fordert eine Altersuntersuchung (vgl. BVGer-act. 1). Diesem Antrag ist nach einer Gesamtwürdigung der Sachverhaltselemente nicht stattzugeben. Der Beschwerdeführer machte in der EB UMA-Befragung widersprüchliche Angaben. So gab er einerseits an, er habe in Tunesien «ungefähr 2013» zuletzt die Schule besucht und korrigierte dies anschliessend dahingehend, dass er seine Schulbildung «im Jahr 2019» abgebrochen habe (vgl. SEM-act 12/1, Ziff. 1.17.04). Zwar könnte dies noch, wie er behauptet (vgl. ibidem), auf Verständnisschwierigkeiten bei der Übersetzung zurückgeführt werden. Allerdings gab der Beschwerdeführer unumwunden zu, in Deutschland bewusst ein falsches Geburtsdatum sowie einen falschen Namen angegeben zu haben (vgl. SEM-act. 22/1), was seine Ausführungen als insgesamt unglaubhaft erscheinen lässt. Darüber hinaus vermochte er keine Identitätsdokumente vorzuweisen und wurde in Deutschland mit einem Geburtsdatum vom (...) 2003 registriert (vgl. SEM-act. 9/52). Auch akzeptierte dieses Land seine Übernahme trotz den Hinweisen der schweizerischen Behörden auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit (vgl. SEM-act. 16/5). Vor diesem Hintergrund kann in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3) auf die Durchführung eines Altersgutachtens ohne Rechtsverletzung verzichtet werden. 5.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach dem Gesagten und nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Sie hat in ihrer Verfügung das Geburtsdatum des Beschwerdeführers somit im Ergebnis zu Recht auf den (...) festgesetzt und gelangte anschliessend mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die deutschen Behörden.
6. In der Beschwerde wird zu Recht nicht geltend gemacht, dass die Asylverfahren in Deutschland systemische Schwachstellen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufwiesen (vgl. diesbezüglich zur Praxis des BVGer bspw. die Urteile D-3930/2024 vom 27. Juni 2024 E. 5.4 ff., D-3964/2023 vom 19. Juli 2023 E. 7.3 und D-2755/2023 vom 14. Juli 2023 E. 6.2). Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben. Letztere umfasst auch die Verpflichtung, Asylsuchenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie).
7. Als weitere potentielle Rechtsgrundlage für eine Zuständigkeitsübernahme durch die Schweiz ist Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen. 7.1. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht überprüft den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf dessen Angemessenheit hin; es beschränkt seine Beurteilung darauf, ob die Vorinstanz den Sachverhalt korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und ihren Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 7.2. In Bezug auf einen Selbsteintritt ist zunächst festzuhalten, dass die Erwägungen der Vorinstanz, wonach vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich seien, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden, nicht zu beanstanden sind. Die bei einer Rückführung nach Deutschland zu erwartenden Bedingungen führen nicht zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. In Berücksichtigung der Aufnahmebedingungen von Asylsuchenden in Deutschland stehen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten leichten psychischen Probleme und Zahnschmerzen (vgl. SEM-act. 23/3; BVGer-act. 1) einer Überstellung nicht entgegen. Deutschland verfügt über eine funktionierende Gesundheitsversorgung und die deutschen Behörden sind verpflichtet, diese asylsuchenden Personen gemäss Aufnahmerichtlinie zugänglich zu machen (vgl. oben E. 6). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, haben ihrerseits dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Überstellung Rechnung zu tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über medizinische Bedürfnisse informieren. Somit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommendes Ermessen rechtskonform ausgeübt hat.
8. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Deutschland angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.
9. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 6. November 2024 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist aufgrund der Aussichtlosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Rechtsverbeiständung ist ebenfalls abzuweisen. Da der vorliegende Fall keine rechtlichen oder sonstigen Besonderheiten aufweist, erwies sich eine amtliche Bestellung einer Anwältin oder eines Anwalts als nicht notwendig (Art. 65 Abs. 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenbereinigung im ZEMIS wird vom vorliegenden Dublin-Verfahren getrennt und unter der Verfahrensnummer F-7016/2024 geführt.
2. Die Beschwerde F-6957/2024 wird abgewiesen. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um rechtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matiu Dermont Versand: