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D-3964/2023

D-3964/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-07-19 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter nachfolgendem Vorbehalt (Erwägung 2) - einzutreten.

E. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 2 Die Rechtsbegehren in der Beschwerde zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl sowie der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme bilden nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens; auf die entsprechenden Begehren ist nicht einzutreten. Aus der Begründung des Rechtsmittels des Beschwerdeführers geht - trotz anderslautender Rechtsbegehren in der standardmässig vorgedruckten Formularbeschwerde - letztlich aber eindeutig hervor, dass sich die Laienbeschwerde gegen das Nichteintreten auf sein Asylgesuch und seine Überstellung nach Deutschland richtet und der Beschwerdeführer die materielle Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz beantragt.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 5.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 5.3 Besitzt ein Antragsteller ein gültiges Visum, so ist grundsätzlich derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, der das Visum erteilt hat (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Dasselbe gilt, wenn das Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, sofern der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO kommt somit zur Anwendung, wenn die betroffene Person erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch stellt, aber über ein gültiges oder abgelaufenes Visum eines anderen Mitgliedstaates verfügt (Art. 12 Dublin-III-VO). Der Beschwerdeführer verfügte über ein Visum in Deutschland, das am 18. Januar 2023 und damit nicht vor mehr als sechs Monaten abgelaufen war (A18/2; vgl. Sachverhalt C). Nachdem die deutschen Behörden dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO fristgerecht am 17. April 2023 zugestimmt haben, steht die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO fest. Der Einwand des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs bei der Vorinstanz, er wolle nicht nach Deutschland zurück, weil ihm die Landschaft in der Schweiz gefalle, ändert nichts an der festgestellten grundsätzlichen Zuständigkeit Deutschlands, räumt doch die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen.

E. 5.4 Die grundsätzliche Zuständigkeit des deutschen Staates wird nicht explizit bestritten, jedoch bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerde vor, er habe einen negativen Dublin-Entscheid erhalten, obwohl er minderjährig sei. Er macht dazu geltend, die Vorinstanz habe sein Geburtsdatum unrichtigerweise auf den (...) 2001 anstelle des von ihm genannten Geburtsdatums vom (...) 2005 festgelegt. Sein Onkel habe das ältere Geburtsdatum bei der Beantragung des Visums in Indien angegeben. Seine «inkonsistenten Aussagen» könnten Hinweise auf seine Minderjährigkeit sein. Ein Fehlurteil würde seine Kinderschutzrechte verletzen. Es lässt sich vorliegend auch keine Zuständigkeit der Schweiz aus Art. 8 Dublin-III-VO (Minderjährigkeit) ableiten. Einerseits wurde die Plausibilität des geltend gemachten Geburtsdatums des Beschwerdeführers in Bezug auf den ZEMIS-Eintrag bereits vom SEM in einer separaten Verfügung vom 26. April 2023 beurteilt (A19/2; vgl. Sachverhalt D). Die Verfügung wurde vom damals rechtlich vertretenen Beschwerdeführer nicht angefochten und sie erwuchs in Rechtskraft. Die Beschwerdegründe im Zusammenhang mit dem konkreten Geburtsdatum sind in vorliegendem Asylverfahren unbehelflich (ZEMIS-Verfahren; A19/2) und die Volljährigkeit wurde im Rahmen des ZEMIS-Verfahrens vom Beschwerdeführer mangels Anfechtung nicht explizit angezweifelt. Andererseits hält die Vorinstanz betreffend Minderjährigkeit in ausführlichen, nachvollziehbaren Erwägungen fest, dass diese im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Indizien unglaubhaft und weshalb auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu schliessen sei (unter anderem anhand der Angaben zum Visumerhalt und zur Weiterreise). Insbesondere stelle das von ihm verwendete Ausweisdokument für den Visumsantrag ein starkes Indiz dafür dar. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass dessen Echtheit nicht widerlegt wurde und davon auszugehen ist, dass es sich in diesem Ausweisdokument um die Person des Beschwerdeführers handelt, zumal das Visum aufgrund dessen von der deutschen Auslandvertretung in Indien ausgestellt wurde und die deutschen Behörden seine Personalien nicht anzweifelten beziehungsweise sein Aufnahmeersuchen guthiessen (vi-Entscheid Ziff. II). In der Beschwerde werden weder die bisherigen pauschalen Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers präzisiert (Unkenntnis; A12/14, Ziff. 1.06, 1.17.04, 2.05), noch irgendwelche (entsprechende) Dokumente eingereicht. Seine Äusserungen sind entgegen seiner Auffassung nicht «inkonsistent», sondern die diesbezüglichen Angaben fehlen praktisch gänzlich (angebliche Unkenntnis). In diesem Zusammenhang ist er auf seine Beweislast hinzuweisen und muss er die Folgen der Beweislosigkeit tragen (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 5.4 m.w.H.). Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zu Recht die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft erachtet beziehungsweise auf seine Volljährigkeit geschlossen, womit sich auch Erwägungen zur in der Beschwerde geltend gemachten möglichen Verletzung des Kindeswohls erübrigen.

E. 5.5 Vor diesem Hintergrund erweist sich die formelle Rüge einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung als unbegründet. Aus vorstehenden Erwägungen, wie auch aus der angefochtenen Verfügung selbst, ist ersichtlich, dass sich das SEM mit hinreichender Begründung mit den entscheidwesentlichen Sachverhaltselementen und den im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Entgegen der sinngemässen Behauptung in der Beschwerde lagen genügend Anhaltspunkte vor, um die Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers beurteilen zu können und ermessenweise auf die Erstellung eines Altersgutachtens zu verzichten. Zudem ist ohnehin nicht allein auf das Ergebnis eines Altersgutachtens abzustellen. Die Vor-instanz hat zu Recht im Rahmen einer Gesamtwürdigung auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers geschlossen. Demgemäss ist das Subeventualbegehren um Rückweisung der Sache zur Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz abzuweisen.

E. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 6.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Gegebenenfalls ist zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben ist.

E. 7.2 Indem der Beschwerdeführer aufgrund der behaupteten Minderjährigkeit in der Beschwerde implizit einen Selbsteintritt verlangt, ist auf vorstehende Erwägungen (E. 5.4) hinzuweisen, wonach von seiner Volljährigkeit auszugehen ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO; Art. 29a Abs. 3 AsylV 1).

E. 7.3 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Es darf davon ausgegangen werden, dass es die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Es gibt keine Gründe für die Annahme, das deutsche Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. anstelle vieler: Urteile des BVGer E-3051/2023 vom 1. Juni 2023 E. 6.2, D-1767/2023 vom 6. April 2023 und D-1442/2023 vom 22. März 2023 E. 8.1). Solche wurden vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert geltend gemacht. Die staatsvertragliche Zuständigkeit Deutschlands bleibt bestehen.

E. 7.4 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die deutschen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es gibt keinen Grund zur Annahme, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland würde zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen oder Deutschland würde ihn dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei allfälligen Problemen kann er sich im funktionierenden Rechtsstaat Deutschlands an die dortigen Behörden wenden (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Der blosse Einwand des Beschwerdeführers («es ist nicht garantiert, dass Deutschland mir Asyl gewährt») vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Das (unsubstantiierte) Vorbringen des Beschwerdeführers, eine Rückkehr nach China würde eine Gefahr für seine Freiheit bedeuten, wird vom zuständigen Dublin-Staat Deutschland zu prüfen sein.

E. 7.5 In gesundheitlicher Hinsicht gab der Beschwerdeführer im Dublin-Gespräch an, gesund zu sein (A12/14, Ziff. 8.02). Den Akten ist zu entnehmen, dass er im Verlauf des Verfahrens über Kopf- und Nebenhöhlenschmerzen sowie Schlafstörungen im Massenlager geklagt hat und er psychisch belastet sei (A/23/1). In der Beschwerde bringt er pauschal «es gab einen Selbstmordversuch» vor und verlangt eine vollständige Abklärung seines Gesundheitszustandes beziehungsweise eine Garantie für eine geschützte Überstellung nach Deutschland. Im Weiteren seien gemäss den Akten am 14. Juli 2023 suizidale Tendenzen aufgetreten (A29/1).

E. 7.5.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend offenkundig nicht gegeben. Medizinische Unterlagen, beispielsweise konkret zum mutmasslichen Selbstmordversuch oder allgemein zu seinem aktuellen Gesundheitszustand reichte der Beschwerdeführer (trotz Mitwirkungspflicht) nicht ein. Es ist darauf hinzuweisen, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, auch für allfällige psychische Leiden, verfügt und es keinen Grund zur Annahme gibt, dem Beschwerdeführer würde dort eine allfällig notwendige medizinische Abklärung und/oder Behandlung verweigert (vgl. auch Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Den vorinstanzlichen Akten sind jedenfalls keine gravierenden Gesundheitsbeschwerden des Beschwerdeführers zu entnehmen und es wurden auch in der Beschwerde keine solchen rechtsgenüglich und substantiiert geltend gemacht. Im Sinne des Ersuchens des Beschwerdeführers einer «geschützten Überstellung» ist auf die Möglichkeit der Vorinstanz, bei Bedarf einen Antrag auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG), hinzuweisen. Demnach ist die Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland als zulässig zu erachten.

E. 7.5.2 Aufgrund des Gesagten ist der Antrag auf eine medizinische Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in der Schweiz abzuweisen.

E. 7.6 Es ist festzuhalten, dass kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt, zumal - auch unter Berücksichtigung allfälliger suizidaler Tendenzen im Hinblick auf eine Rückkehr nach Deutschland - keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, und, soweit die Vorinstanz über Ermessen verfügt, keine Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich sind.

E. 8 Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen betreffend adäquate medizinische Versorgung. Der Subeventualantrag auf Einholung individueller Garantien ist daher abzuweisen.

E. 9 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat - weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 10 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.

E. 11 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.

E. 12.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist gegenstandslos geworden.

E. 12.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3964/2023 Urteil vom 19. Juli 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Juli 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 24. März 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem von ihm gleichentags ausgefüllten Personalienblatt gab er an, am 26. Dezember 2005 geboren und damit minderjährig zu sein. Identitätspapiere wies er keine vor. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass ihm von Deutschland ein vom 23. Dezember 2022 bis 18. Januar 2023 gültiges Visum ausgestellt worden war. B. Am 6. April 2023 fand die Erstbefragung (EB) unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (UMA) statt. Anlässlich der EB UMA machte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Zuständigkeit für sein Asylgesuch im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei vor zwei Jahren aus dem Heimatstaat im Frühling oder Sommer ausgereist und eine Weile in Nepal geblieben. Für die Ausstellung von Dokumenten habe er nach Indien gehen müssen und die weitere Reise sei von einem Schlepper organisiert worden. Zwei Monate vor seiner Einreise in die Schweiz sei er in einem Haus irgendwo in Deutschland untergekommen. Zu seinem von ihm angegebenen Geburtsdatum vom 26. Dezember 2005 brachte er unter anderem vor, dieses sei ihm von seinen Eltern mitgeteilt worden und er sei siebzehn Jahre alt. Ein diesbezügliches Dokument habe er nie gesehen, jedoch habe er ein solches in Form eines gelben Büchleins ausstellen lassen, wofür ihm die Fingerabdrücke abgenommen und die Augen kontrolliert worden seien. Er sei auch fotografiert worden und habe unterschreiben müssen. Auf Nachfrage, wo das Dokument gemacht worden sei, gab er an, dafür überall hin gebracht worden zu sein. Er könne es zudem nicht einreichen, weil es der Schlepper einbehalten habe. Im Weiteren wisse er weder wie alt er bei der Einschulung gewesen sei noch wieviele Jahre er die Schule besucht und wann er diese abgebrochen habe. Hinsichtlich seines Alters, der Zuständigkeit Deutschlands für das Asyl- und Wegweisungsverfahren und zu einem beabsichtigten Nichteintretensentscheid äusserte er sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs dahingehend, er sei minderjährig, wolle die Schule besuchen und nicht nach Deutschland zurückgeschickt werden, da ihm die schweizerische Landschaft sehr gut gefalle. Auf Nachfrage gab er an, gesund zu sein. C. Das SEM ersuchte die deutschen Behörden gestützt auf das deutsche Visum am 12. April 2023 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Am 17. April 2023 hiessen die deutschen Behörden das Ersuchen gut. D. Mit am 27. April 2023 eröffneter Verfügung vom 26. April 2023 wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den 26. Dezember 2001 festgesetzt. Zur Begründung führte das SEM aus, gemäss Auskunft des CS-VIS habe der Beschwerdeführer in Indien einen Antrag auf ein Schengen-Visum gestellt, welches am 14. Dezember 2022 erteilt worden und er damit nach Deutschland geflogen sei. Der einzige Identitätsnachweis stamme von diesem Visum beziehungsweise einem Reisepass, in welchem sein Geburtsdatum mit dem 26. Dezember 2001 vermerkt sei. E. Die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beantragte beim SEM mit Schreiben vom 28. April 2023 die Erstellung eines Altersgutachtens. Das SEM lehnte diesen Antrag am 4. Mai 2023 unter anderem mit Hinweis auf die ZEMIS-Verfügung vom 26. April 2023 ab. F. Mit am 10. Juli 2023 eröffneter Verfügung vom 6. Juli 2023 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland an, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer. G. Mit ergänzter Formular-Eingabe vom 16. Juli 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sinngemäss ersuchte er subeventualiter um die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz sowie subsubeventualiter um die Anweisung an die Vorinstanz, von den zuständigen deutschen Behörden Zusicherungen betreffend adäquate medizinische Versorgung, auch während der Überstellung nach Deutschland, einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der amtlichen Rechtsverbeiständung ersucht. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 18. Juli 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter nachfolgendem Vorbehalt (Erwägung 2) - einzutreten. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

2. Die Rechtsbegehren in der Beschwerde zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl sowie der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme bilden nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens; auf die entsprechenden Begehren ist nicht einzutreten. Aus der Begründung des Rechtsmittels des Beschwerdeführers geht - trotz anderslautender Rechtsbegehren in der standardmässig vorgedruckten Formularbeschwerde - letztlich aber eindeutig hervor, dass sich die Laienbeschwerde gegen das Nichteintreten auf sein Asylgesuch und seine Überstellung nach Deutschland richtet und der Beschwerdeführer die materielle Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz beantragt.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 5. 5.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 5.3 Besitzt ein Antragsteller ein gültiges Visum, so ist grundsätzlich derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, der das Visum erteilt hat (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Dasselbe gilt, wenn das Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, sofern der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO kommt somit zur Anwendung, wenn die betroffene Person erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch stellt, aber über ein gültiges oder abgelaufenes Visum eines anderen Mitgliedstaates verfügt (Art. 12 Dublin-III-VO). Der Beschwerdeführer verfügte über ein Visum in Deutschland, das am 18. Januar 2023 und damit nicht vor mehr als sechs Monaten abgelaufen war (A18/2; vgl. Sachverhalt C). Nachdem die deutschen Behörden dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO fristgerecht am 17. April 2023 zugestimmt haben, steht die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO fest. Der Einwand des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs bei der Vorinstanz, er wolle nicht nach Deutschland zurück, weil ihm die Landschaft in der Schweiz gefalle, ändert nichts an der festgestellten grundsätzlichen Zuständigkeit Deutschlands, räumt doch die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. 5.4 Die grundsätzliche Zuständigkeit des deutschen Staates wird nicht explizit bestritten, jedoch bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerde vor, er habe einen negativen Dublin-Entscheid erhalten, obwohl er minderjährig sei. Er macht dazu geltend, die Vorinstanz habe sein Geburtsdatum unrichtigerweise auf den (...) 2001 anstelle des von ihm genannten Geburtsdatums vom (...) 2005 festgelegt. Sein Onkel habe das ältere Geburtsdatum bei der Beantragung des Visums in Indien angegeben. Seine «inkonsistenten Aussagen» könnten Hinweise auf seine Minderjährigkeit sein. Ein Fehlurteil würde seine Kinderschutzrechte verletzen. Es lässt sich vorliegend auch keine Zuständigkeit der Schweiz aus Art. 8 Dublin-III-VO (Minderjährigkeit) ableiten. Einerseits wurde die Plausibilität des geltend gemachten Geburtsdatums des Beschwerdeführers in Bezug auf den ZEMIS-Eintrag bereits vom SEM in einer separaten Verfügung vom 26. April 2023 beurteilt (A19/2; vgl. Sachverhalt D). Die Verfügung wurde vom damals rechtlich vertretenen Beschwerdeführer nicht angefochten und sie erwuchs in Rechtskraft. Die Beschwerdegründe im Zusammenhang mit dem konkreten Geburtsdatum sind in vorliegendem Asylverfahren unbehelflich (ZEMIS-Verfahren; A19/2) und die Volljährigkeit wurde im Rahmen des ZEMIS-Verfahrens vom Beschwerdeführer mangels Anfechtung nicht explizit angezweifelt. Andererseits hält die Vorinstanz betreffend Minderjährigkeit in ausführlichen, nachvollziehbaren Erwägungen fest, dass diese im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Indizien unglaubhaft und weshalb auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu schliessen sei (unter anderem anhand der Angaben zum Visumerhalt und zur Weiterreise). Insbesondere stelle das von ihm verwendete Ausweisdokument für den Visumsantrag ein starkes Indiz dafür dar. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass dessen Echtheit nicht widerlegt wurde und davon auszugehen ist, dass es sich in diesem Ausweisdokument um die Person des Beschwerdeführers handelt, zumal das Visum aufgrund dessen von der deutschen Auslandvertretung in Indien ausgestellt wurde und die deutschen Behörden seine Personalien nicht anzweifelten beziehungsweise sein Aufnahmeersuchen guthiessen (vi-Entscheid Ziff. II). In der Beschwerde werden weder die bisherigen pauschalen Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers präzisiert (Unkenntnis; A12/14, Ziff. 1.06, 1.17.04, 2.05), noch irgendwelche (entsprechende) Dokumente eingereicht. Seine Äusserungen sind entgegen seiner Auffassung nicht «inkonsistent», sondern die diesbezüglichen Angaben fehlen praktisch gänzlich (angebliche Unkenntnis). In diesem Zusammenhang ist er auf seine Beweislast hinzuweisen und muss er die Folgen der Beweislosigkeit tragen (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 5.4 m.w.H.). Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zu Recht die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft erachtet beziehungsweise auf seine Volljährigkeit geschlossen, womit sich auch Erwägungen zur in der Beschwerde geltend gemachten möglichen Verletzung des Kindeswohls erübrigen. 5.5 Vor diesem Hintergrund erweist sich die formelle Rüge einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung als unbegründet. Aus vorstehenden Erwägungen, wie auch aus der angefochtenen Verfügung selbst, ist ersichtlich, dass sich das SEM mit hinreichender Begründung mit den entscheidwesentlichen Sachverhaltselementen und den im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Entgegen der sinngemässen Behauptung in der Beschwerde lagen genügend Anhaltspunkte vor, um die Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers beurteilen zu können und ermessenweise auf die Erstellung eines Altersgutachtens zu verzichten. Zudem ist ohnehin nicht allein auf das Ergebnis eines Altersgutachtens abzustellen. Die Vor-instanz hat zu Recht im Rahmen einer Gesamtwürdigung auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers geschlossen. Demgemäss ist das Subeventualbegehren um Rückweisung der Sache zur Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz abzuweisen. 6. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 7. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Gegebenenfalls ist zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben ist. 7.2 Indem der Beschwerdeführer aufgrund der behaupteten Minderjährigkeit in der Beschwerde implizit einen Selbsteintritt verlangt, ist auf vorstehende Erwägungen (E. 5.4) hinzuweisen, wonach von seiner Volljährigkeit auszugehen ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO; Art. 29a Abs. 3 AsylV 1). 7.3 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Es darf davon ausgegangen werden, dass es die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Es gibt keine Gründe für die Annahme, das deutsche Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. anstelle vieler: Urteile des BVGer E-3051/2023 vom 1. Juni 2023 E. 6.2, D-1767/2023 vom 6. April 2023 und D-1442/2023 vom 22. März 2023 E. 8.1). Solche wurden vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert geltend gemacht. Die staatsvertragliche Zuständigkeit Deutschlands bleibt bestehen. 7.4 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die deutschen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es gibt keinen Grund zur Annahme, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland würde zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen oder Deutschland würde ihn dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei allfälligen Problemen kann er sich im funktionierenden Rechtsstaat Deutschlands an die dortigen Behörden wenden (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Der blosse Einwand des Beschwerdeführers («es ist nicht garantiert, dass Deutschland mir Asyl gewährt») vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Das (unsubstantiierte) Vorbringen des Beschwerdeführers, eine Rückkehr nach China würde eine Gefahr für seine Freiheit bedeuten, wird vom zuständigen Dublin-Staat Deutschland zu prüfen sein. 7.5 In gesundheitlicher Hinsicht gab der Beschwerdeführer im Dublin-Gespräch an, gesund zu sein (A12/14, Ziff. 8.02). Den Akten ist zu entnehmen, dass er im Verlauf des Verfahrens über Kopf- und Nebenhöhlenschmerzen sowie Schlafstörungen im Massenlager geklagt hat und er psychisch belastet sei (A/23/1). In der Beschwerde bringt er pauschal «es gab einen Selbstmordversuch» vor und verlangt eine vollständige Abklärung seines Gesundheitszustandes beziehungsweise eine Garantie für eine geschützte Überstellung nach Deutschland. Im Weiteren seien gemäss den Akten am 14. Juli 2023 suizidale Tendenzen aufgetreten (A29/1). 7.5.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend offenkundig nicht gegeben. Medizinische Unterlagen, beispielsweise konkret zum mutmasslichen Selbstmordversuch oder allgemein zu seinem aktuellen Gesundheitszustand reichte der Beschwerdeführer (trotz Mitwirkungspflicht) nicht ein. Es ist darauf hinzuweisen, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, auch für allfällige psychische Leiden, verfügt und es keinen Grund zur Annahme gibt, dem Beschwerdeführer würde dort eine allfällig notwendige medizinische Abklärung und/oder Behandlung verweigert (vgl. auch Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Den vorinstanzlichen Akten sind jedenfalls keine gravierenden Gesundheitsbeschwerden des Beschwerdeführers zu entnehmen und es wurden auch in der Beschwerde keine solchen rechtsgenüglich und substantiiert geltend gemacht. Im Sinne des Ersuchens des Beschwerdeführers einer «geschützten Überstellung» ist auf die Möglichkeit der Vorinstanz, bei Bedarf einen Antrag auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG), hinzuweisen. Demnach ist die Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland als zulässig zu erachten. 7.5.2 Aufgrund des Gesagten ist der Antrag auf eine medizinische Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in der Schweiz abzuweisen. 7.6 Es ist festzuhalten, dass kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt, zumal - auch unter Berücksichtigung allfälliger suizidaler Tendenzen im Hinblick auf eine Rückkehr nach Deutschland - keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, und, soweit die Vorinstanz über Ermessen verfügt, keine Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich sind.

8. Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen betreffend adäquate medizinische Versorgung. Der Subeventualantrag auf Einholung individueller Garantien ist daher abzuweisen.

9. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat - weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

10. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.

11. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. 12. 12.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist gegenstandslos geworden. 12.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: