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F-8329/2025

F-8329/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-11-03 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG, Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG [Legitimation], Art. 108 Abs. 3 AsylG [Frist] und Art. 52 Abs. 1 VwVG [Form]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; BVGE 2015/9 E. 6.2 und 8.2.2).

E. 1.3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG).

E. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 3 Nachdem die deutschen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch des SEM am 27. Oktober 2025 zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Deutschlands gestützt auf Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO prinzipiell gegeben. Sodann ist in grundlegender Hinsicht festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 4.1 Mit Blick auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist festzuhalten, dass das Asylverfahren in Deutschland keine systemischen Schwachstellen aufweist (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Unter Hinweis auf die konstante Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa die Urteile des BVGer F-3296/2025 vom 15. Mai 2025 E. 6; F-2124/2024 vom 11. April 2024 E. 5.1; D-3964/2023 vom 19. Juli 2023 E. 7.3, D-2755/2023 vom 14. Juli 2023 E. 6.2, E-3051/2023 vom 1. Juni 2023 E. 6.2 und D-1442/2023 vom 22. März 2023 E. 8.1) erübrigen sich diesbezüglich weitere Erörterungen.

E. 4.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 5 Als weitere potentielle Rechtsgrundlage für einen Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz ist Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen.

E. 5.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen, die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vor-instanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2).

E. 5.2 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO (vgl. E. 5 hiervor) kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Deutschland seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte schützt, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Urteile des BVGer E-4933/2023 vom 22. September 2023; E-4531/2023 vom 28. August 2023). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Der Beschwerdeführer führt aus, er habe keinen Kontakt zu Deutschland und wolle nicht dorthin zurück. Darauf angesprochen, dass er dort (Nennung Dauer) in Haft gewesen sei, bestritt er diesen Vorhalt und wies auf einen angeblichen (Nennung Verwandter) hin, den dies betroffen habe. Ausserdem habe er dort keine ausreichende soziale, medizinische und psychologische Unterstützung erhalten, zumal er an (Nennung Leiden) leide, die regelmässige medizinische Betreuung erforderten. Weder habe er eine stabile Unterkunft noch konstante medizinischen Kontrollen erhalten, was zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands geführt habe. Zudem sei er nach seiner Haftentlassung ohne reale Unterstützung dagestanden. Die Behörden hätten sich kaum um seine Situation gekümmert und der Zugang zu Integrations- oder Rehabilitationsmassnahmen sei ihm verwehrt geblieben. Er vermag seine Ausführungen jedoch nicht zu konkretisieren oder zu belegen. Zudem bleiben seine Entgegnungen widersprüchlich, etwa hinsichtlich der verbüssten Haft. So bestritt er auf Vorhalt im Dublin-Gespräch jemals in Haft gewesen zu sein (vgl. SEM act. 12 S. 1), um nun auf Beschwerdeebene anzugeben, er habe "nach seiner Haftentlassung" keine Unterstützung seitens der deutschen Behörden erhalten. Damit gesteht er ein, dass er tatsächlich in Haft war. Zudem bedeutet dies, dass seine Ausführungen zu seinen früheren Aufenthaltsorten vor der Einreise in die Schweiz - so insbesondere einen angeblichen (Nennung Dauer) Aufenthalt in B._______ - als tatsachenwidrig zu erachten sind (vgl. SEM act. 12 S. 1). Insgesamt vermag er keine konkreten Hinweise für die Annahme glaubhaft zu machen, Deutschland würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten und/oder die ihm zustehenden Rechte verletzen. Allein aus dem Umstand, dass die deutschen Asylbehörden sein Asylgesuch bereits abgelehnt haben (vgl. SEM act. 18), lässt sich nicht ableiten, deren Entscheid sei nicht im Rahmen eines rechtsstaatlich korrekten Verfahrens ergangen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die darauf schliessen lassen, Deutschland habe im Falle des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement gemäss Art. 33 FK und Art. 3 EMRK nicht beachtet und beabsichtige, ihn in seinen Herkunftsstaat zurückzuschaffen, ohne geprüft zu haben, ob ihm dort flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen würde. Im Übrigen hat er die Möglichkeit, den dortigen Behörden allfällige Wiederaufnahme- oder Wiedererwägungsgründe im Rahmen eines Folgeantrags nach Art. 40 Verfahrensrichtlinie zu unterbreiten. Hinsichtlich des geltend gemachten, jedoch nicht weiter belegten fehlenden Schutzes oder der ausgebliebenen Unterstützungshandlungen während seines dortigen Aufenthaltes, kann er sich an die zuständigen Polizei- und Justizbehörden wenden respektive den Rechtsmittelweg beschreiten. Deutschland ist ein Rechtsstaat und die Behörden sind gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren.

E. 5.3 Was den medizinischen Sachverhalt angeht, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). Eine solche Situation liegt hier offenkundig nicht vor. Weder aus der Beschwerdeschrift noch aus den vorinstanzlichen Akten sind Gründe ersichtlich, die für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts sprechen würden. Die Vorinstanz hat sich in Kenntnis der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, des Umstandes, dass er im BAZ weder eine medizinische Erstkonsultation in Anspruch nahm noch sich jemals an das Gesundheitspersonal wandte noch im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens medizinischen Unterlagen einreichte (vgl. SEM act. 22 S. 4 f.), ausführlich mit seinem Gesundheitszustand auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass kein medizinischer Behandlungsbedarf ersichtlich ist, der ein Hindernis für eine Überstellung nach Deutschland darstellen würde (vgl. SEM act. 22 S. 5). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm in Deutschland nach einer Überstellung die erforderliche medizinische (Weiter-)Behandlung verweigert würde, zumal die Mitgliedstaaten zur Erbringung medizinischer Leistungen verpflichtet sind (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 5.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich diesbezüglich weiterer Äusserungen.

E. 5.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO.

E. 6 Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Überstellung nach Deutschland ist in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet worden.

E. 7 Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-8329/2025 Urteil vom 3. November 2025 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), ohne Nationalität, diverse Alias-Namen Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am (...) in der Schweiz ein Asylgesuch. A.b Am 3. September 2025 fand das persönliche Gespräch statt gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei wurde ihm unter anderem das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Deutschlands, B._______, C._______ und D._______ für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Zugleich wurde er nach seinem Gesundheitszustand befragt. Er führte dazu aus, er sei im Jahr (...) aus E._______ ausgereist. Über F._______ und G._______ sei er am (...) nach D._______ gelangt. Anschliessend sei er nach H._______ und C._______ gereist, wo er sich während (Nennung Dauer) aufgehalten habe. Anschliessend sei er (Nennung Dauer) in B._______ gewesen, gefolgt von Aufenthalten in I._______ und J._______. Er habe in keinem der erwähnten Länder ein Asylgesuch eingereicht. Sein (Nennung Verwandter) lebe in Europa, aber er wisse nicht in welchem Land. Auf Vorhalt, dass er in Deutschland während (Nennung Dauer) inhaftiert gewesen und am (...) auf Bewährung entlassen worden sei, führte er an, dass dies sein (Nennung Verwandter) gewesen sei. Er sei nicht im Gefängnis gewesen und habe mit (Nennung deliktische Tätigkeit) nichts zu tun. In Deutschland habe er keinen Aufenthaltstitel. Er gerate wegen seines (Nennung Verwandter) in Schwierigkeiten, da sie miteinander verwechselt würden. Auch in B._______ oder C._______ habe er keinen Aufenthaltstitel. Er habe in keinem der europäischen Länder seine Fingerabdrücke abgeben müssen. Er habe ferner keine Kontakte zu Deutschland, B._______, C._______ oder D._______ und wolle nicht dorthin zurück. Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, er leide an (Nennung Leiden und Therapie). Sodann konsumiere er täglich (Nennung verschiedene Suchtmittel). Ferner wolle er wegen eines (Nennung Beschwerden) einen (Nennung Facharzt) aufsuchen. A.c Am 3. September 2025 ersuchte das SEM die deutschen Behörden, sich gemäss Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO für zuständig zu erklären und der Übernahme des Beschwerdeführers zuzustimmen. A.d Am (...) wurde der Beschwerdeführer von dem ihm zugewiesenen Bundesasylzentrum (BAZ) als verschwunden gemeldet. Am (...) meldete er sich dort erneut an. A.e Am 27. Oktober 2025 stimmten die deutschen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM zu. B. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2025 - am Folgetag eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Deutschland an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des SEM mit Beschwerde vom 30. Oktober 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragt, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und sein Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen. D. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2025 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG, Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG [Legitimation], Art. 108 Abs. 3 AsylG [Frist] und Art. 52 Abs. 1 VwVG [Form]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; BVGE 2015/9 E. 6.2 und 8.2.2). 1.3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG). 2. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

3. Nachdem die deutschen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch des SEM am 27. Oktober 2025 zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Deutschlands gestützt auf Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO prinzipiell gegeben. Sodann ist in grundlegender Hinsicht festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 4. 4.1 Mit Blick auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist festzuhalten, dass das Asylverfahren in Deutschland keine systemischen Schwachstellen aufweist (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Unter Hinweis auf die konstante Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa die Urteile des BVGer F-3296/2025 vom 15. Mai 2025 E. 6; F-2124/2024 vom 11. April 2024 E. 5.1; D-3964/2023 vom 19. Juli 2023 E. 7.3, D-2755/2023 vom 14. Juli 2023 E. 6.2, E-3051/2023 vom 1. Juni 2023 E. 6.2 und D-1442/2023 vom 22. März 2023 E. 8.1) erübrigen sich diesbezüglich weitere Erörterungen. 4.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

5. Als weitere potentielle Rechtsgrundlage für einen Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz ist Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen. 5.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen, die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vor-instanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2). 5.2 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO (vgl. E. 5 hiervor) kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Deutschland seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte schützt, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Urteile des BVGer E-4933/2023 vom 22. September 2023; E-4531/2023 vom 28. August 2023). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Der Beschwerdeführer führt aus, er habe keinen Kontakt zu Deutschland und wolle nicht dorthin zurück. Darauf angesprochen, dass er dort (Nennung Dauer) in Haft gewesen sei, bestritt er diesen Vorhalt und wies auf einen angeblichen (Nennung Verwandter) hin, den dies betroffen habe. Ausserdem habe er dort keine ausreichende soziale, medizinische und psychologische Unterstützung erhalten, zumal er an (Nennung Leiden) leide, die regelmässige medizinische Betreuung erforderten. Weder habe er eine stabile Unterkunft noch konstante medizinischen Kontrollen erhalten, was zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands geführt habe. Zudem sei er nach seiner Haftentlassung ohne reale Unterstützung dagestanden. Die Behörden hätten sich kaum um seine Situation gekümmert und der Zugang zu Integrations- oder Rehabilitationsmassnahmen sei ihm verwehrt geblieben. Er vermag seine Ausführungen jedoch nicht zu konkretisieren oder zu belegen. Zudem bleiben seine Entgegnungen widersprüchlich, etwa hinsichtlich der verbüssten Haft. So bestritt er auf Vorhalt im Dublin-Gespräch jemals in Haft gewesen zu sein (vgl. SEM act. 12 S. 1), um nun auf Beschwerdeebene anzugeben, er habe "nach seiner Haftentlassung" keine Unterstützung seitens der deutschen Behörden erhalten. Damit gesteht er ein, dass er tatsächlich in Haft war. Zudem bedeutet dies, dass seine Ausführungen zu seinen früheren Aufenthaltsorten vor der Einreise in die Schweiz - so insbesondere einen angeblichen (Nennung Dauer) Aufenthalt in B._______ - als tatsachenwidrig zu erachten sind (vgl. SEM act. 12 S. 1). Insgesamt vermag er keine konkreten Hinweise für die Annahme glaubhaft zu machen, Deutschland würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten und/oder die ihm zustehenden Rechte verletzen. Allein aus dem Umstand, dass die deutschen Asylbehörden sein Asylgesuch bereits abgelehnt haben (vgl. SEM act. 18), lässt sich nicht ableiten, deren Entscheid sei nicht im Rahmen eines rechtsstaatlich korrekten Verfahrens ergangen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die darauf schliessen lassen, Deutschland habe im Falle des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement gemäss Art. 33 FK und Art. 3 EMRK nicht beachtet und beabsichtige, ihn in seinen Herkunftsstaat zurückzuschaffen, ohne geprüft zu haben, ob ihm dort flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen würde. Im Übrigen hat er die Möglichkeit, den dortigen Behörden allfällige Wiederaufnahme- oder Wiedererwägungsgründe im Rahmen eines Folgeantrags nach Art. 40 Verfahrensrichtlinie zu unterbreiten. Hinsichtlich des geltend gemachten, jedoch nicht weiter belegten fehlenden Schutzes oder der ausgebliebenen Unterstützungshandlungen während seines dortigen Aufenthaltes, kann er sich an die zuständigen Polizei- und Justizbehörden wenden respektive den Rechtsmittelweg beschreiten. Deutschland ist ein Rechtsstaat und die Behörden sind gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. 5.3 Was den medizinischen Sachverhalt angeht, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). Eine solche Situation liegt hier offenkundig nicht vor. Weder aus der Beschwerdeschrift noch aus den vorinstanzlichen Akten sind Gründe ersichtlich, die für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts sprechen würden. Die Vorinstanz hat sich in Kenntnis der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, des Umstandes, dass er im BAZ weder eine medizinische Erstkonsultation in Anspruch nahm noch sich jemals an das Gesundheitspersonal wandte noch im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens medizinischen Unterlagen einreichte (vgl. SEM act. 22 S. 4 f.), ausführlich mit seinem Gesundheitszustand auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass kein medizinischer Behandlungsbedarf ersichtlich ist, der ein Hindernis für eine Überstellung nach Deutschland darstellen würde (vgl. SEM act. 22 S. 5). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm in Deutschland nach einer Überstellung die erforderliche medizinische (Weiter-)Behandlung verweigert würde, zumal die Mitgliedstaaten zur Erbringung medizinischer Leistungen verpflichtet sind (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 5.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich diesbezüglich weiterer Äusserungen. 5.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO.

6. Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Überstellung nach Deutschland ist in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet worden.

7. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: