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F-9811/2025

F-9811/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-12-23 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Berichtigung des ZEMIS-Eintrags. Damit richtet sich die Beschwerde sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG als auch gegen den ZEMIS-Eintrag betreffend sein Geburtsdatum. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der ZEMIS-Datenbereinigung wird separat vom vorliegenden Asylverfahren unter der Nummer F- 9887/2025 geführt und es werden zwei separate Urteile gefällt. Die Festlegung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers - Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung - bildet damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

E. 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG bzw. Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG)

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-7; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 3.3 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es ihrem Wohl dient. Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Stellung seines Asylantrags in der Schweiz eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Deutschlands vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. unter anderen: Urteil des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4).

E. 4.1 Die Beweislast für die Minderjährigkeit liegt im Asylverfahren bei der gesuchstellenden Person und ist zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder wider die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person. Das Resultat eines Altersgutachtens stellt bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer angeblichen Minderjährigkeit ein Element dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).

E. 4.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zusammenfassend aus, der Beschwerdeführer habe keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht, welche seine Minderjährigkeit zweifelsfrei belegen würden. Des Weiteren habe er sich anlässlich der EB UMA in verschiedenen Punkten zu seiner Biografie und seiner Durchreise widersprochen. Zudem sei er in den Asylverfahren in Deutschland und Kroatien als volljährige Person registriert worden. Folglich sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er sei minderjährig. Obwohl er im Rahmen der Befragung teilweise widersprüchliche Aussagen gemacht habe, sollten diese nicht als starkes Indiz gegen seine Glaubwürdigkeit gewertet werden. Ebenfalls nicht als starkes Indiz zu werten seien die Altersangaben in Kroatien bzw. Deutschland, da dem SEM dabei die Umstände der Registrierungen nicht bekannt gewesen seien. Insbesondere in Kroatien soll kein Dolmetscher anwesend gewesen sein, weshalb dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit gegeben worden sei, die Richtigkeit seiner Aussagen zu überprüfen. In Deutschland soll er bewusst über seine Altersangaben gelogen haben, da er das Land so früh wie möglich habe verlassen wollen. Angesichts dieser Umstände hätte die Frage nach dem Alter durch eine medizinische Altersabklärung geklärt werden müssen. Da die Vorinstanz dies unterlassen habe, habe sie gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) verstosssen.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer vermag sein angebliches Geburtsdatum nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen. Im Rahmen des Verfahrens vor der Instanz reichte er eine Kopie seiner Tazkira ein (vgl. SEM-Akten 20/5). Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass diesen Kopien nahezu keine Beweiskraft zukomme. Tazkiras gelten nicht als fälschungssichere Dokumente. Deshalb ist hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments praxisgemäss von einem geringen Beweiswert auszugehen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-8255/2025 vom 5. November 2025 E. 4.4).

E. 4.5 Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter fallen widersprüchlich aus. So gab er an, in die Türkei eingereist zu sein, als er 13 Jahre alt gewesen sei (SEM-Akten 21/1, S. 5). Anschliessend sei er vier Jahre und drei oder vier Monate dort geblieben (SEM-Akten 21/1, S. 8). Folglich wäre er zum Zeitpunkt des Asylantrags in der Schweiz am 5. August 2025 bereits über (...) Jahre alt gewesen. Dies würde dem angegebenen Geburtsdatum vom (...) widersprechen. Überdies gab er sämtliche Daten nach gregorianischem Kalender an, ohne zu wissen, wie sie nach afghanischem Kalender lauten würden. Dies ist eher ungewöhnlich und fragwürdig, zumal der Beschwerdeführer angab, nie in seinem Leben die Schule besucht zu haben (vgl. SEM-Akten 21/1, S. 5). Des Weiteren nahm die Vorinstanz direkten Kontakt zu den deutschen Behörden auf. Diese führten unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Asylverfahrens das Geburtsdatum des (...) angegeben und dies mehrfach bestätigt habe, zuletzt im Rahmen seiner Anhörung im Dezember 2024. Zu keinem Zeitpunkt seien Zweifel an dem angegebenen Alter aufgekommen, weshalb auch keine Altersbestimmung durchgeführt worden sei (vgl. SEM-Akten 16/3). Da der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich nachgewiesen hat, dass die Verfahren in Deutschland oder Kroatien mit wesentlichen Verfahrensmängeln behaftet waren, ist davon auszugehen, dass die von den ausländischen Behörden festgestellte Volljährigkeit nicht zu beanstanden ist.

E. 4.6 Obwohl ein Altersgutachten als Element in die Beurteilung der Frage nach der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit miteinbezogen werden kann, sieht das Gesetz keine Pflicht vor, in jedem Fall ein solches Gutachten einzuholen. In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz über einen weiten Ermessensspielraum verfügt (siehe beispielhaft die Urteile des BVGer E-1799/2024 und E-1839/2024 vom 3. September 2024 E. 4.2, m.w.H.). Angesichts der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers, der geringen Beweiskraft der vorgelegten Tazkira (Urteil des BVGer F-4592/2025 vom 1. Juli 2025 E. 2.5) und der Tatsache, dass dieses Dokument erstmals in der Schweiz und nicht auch in Deutschland vorgelegt wurde (siehe SEM-Akten 16/3), war die Vorinstanz nicht verpflichtet, ein kostenintensives medizinisches Altersgutachten in Auftrag zu geben. Folglich sind keine Elemente ersichtlich, die eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes begründen würden.

E. 4.7 In einer Gesamtwürdigung ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ist nicht ersichtlich, weshalb der entsprechende Eventualantrag auf Rückweisung des Falls an die Vorinstanz abzuweisen ist.

E. 5.1 Nachdem die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gemacht erscheint, hat die Vorinstanz zu Recht die deutschen Behörden um seine Wiederaufnahme ersucht. Die Vorinstanz hat deshalb korrekt erwogen, dass gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-8329/2025 vom 3. November 2025 E. 4.1 m.w.H.), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Deutschland angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die deutschen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Ausserdem hat er nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden dortigen Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde keine gesundheitlichen Probleme geltend und solche lassen sich auch den Akten nicht entnehmen.

E. 5.3 Somit stehen weder Art. 3 EMRK noch andere völkerrechtliche Bestimmungen einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland entgegen. Die Vorinstanz hat von einer Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zulässigerweise abgesehen. Das ihr zustehende Ermessen hat sie in Vornahme einer hinreichenden Einzelfallprüfung rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).

E. 6.1 Nach dem Ausgeführten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Ebenfalls gegenstandslos geworden ist der prozessuale Antrag auf superprovisorische Festsetzung des Geburtsdatums auf den (...). Der am 19. Dezember 2025 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 7.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-9811/2025 Urteil vom 23. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiber Matthew Pydar. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Mag. iur. Fernando Arévalo Menchaca, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. August 2025 in der Schweiz um Asyl und gab auf dem Personalienblatt an, am (...) geboren zu sein. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 26. November 2024 in Deutschland und am 20. Oktober 2024 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte. A.b. Am 7. August 2025 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Auskunft über die Identität des Beschwerdeführers. Am 11. August 2025 teilten die deutschen Behörden mit, der Beschwerdeführer sei bei ihnen mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden. A.c. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) am 2. September 2025 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Deutschland. A.d. Am 3. September 2025 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die deutschen Behörden stimmten dem Ersuchen am 4. September 2025 zu. A.e. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2025 - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs - mit, sie werde sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) anpassen und mit einem Bestreitungsvermerk versehen. A.f. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2025 (eröffnet tags darauf) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Deutschland und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner ordnete sie an, das Geburtsdatum im ZEMIS werde auf den (...) festgelegt. B. B.a. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2025 (Poststempel gleichentags) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sein Geburtsdatum im ZEMIS sei auf den (...) anzupassen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS sei einstweilen auf den (...) zu setzen. B.b. Mit superprovisorischer Massnahme vom 19. Dezember 2025 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Berichtigung des ZEMIS-Eintrags. Damit richtet sich die Beschwerde sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG als auch gegen den ZEMIS-Eintrag betreffend sein Geburtsdatum. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der ZEMIS-Datenbereinigung wird separat vom vorliegenden Asylverfahren unter der Nummer F- 9887/2025 geführt und es werden zwei separate Urteile gefällt. Die Festlegung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers - Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung - bildet damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG bzw. Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-7; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3. Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es ihrem Wohl dient. Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Stellung seines Asylantrags in der Schweiz eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Deutschlands vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. unter anderen: Urteil des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4). 4. 4.1. Die Beweislast für die Minderjährigkeit liegt im Asylverfahren bei der gesuchstellenden Person und ist zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder wider die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person. Das Resultat eines Altersgutachtens stellt bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer angeblichen Minderjährigkeit ein Element dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 4.2. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zusammenfassend aus, der Beschwerdeführer habe keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht, welche seine Minderjährigkeit zweifelsfrei belegen würden. Des Weiteren habe er sich anlässlich der EB UMA in verschiedenen Punkten zu seiner Biografie und seiner Durchreise widersprochen. Zudem sei er in den Asylverfahren in Deutschland und Kroatien als volljährige Person registriert worden. Folglich sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. 4.3. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er sei minderjährig. Obwohl er im Rahmen der Befragung teilweise widersprüchliche Aussagen gemacht habe, sollten diese nicht als starkes Indiz gegen seine Glaubwürdigkeit gewertet werden. Ebenfalls nicht als starkes Indiz zu werten seien die Altersangaben in Kroatien bzw. Deutschland, da dem SEM dabei die Umstände der Registrierungen nicht bekannt gewesen seien. Insbesondere in Kroatien soll kein Dolmetscher anwesend gewesen sein, weshalb dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit gegeben worden sei, die Richtigkeit seiner Aussagen zu überprüfen. In Deutschland soll er bewusst über seine Altersangaben gelogen haben, da er das Land so früh wie möglich habe verlassen wollen. Angesichts dieser Umstände hätte die Frage nach dem Alter durch eine medizinische Altersabklärung geklärt werden müssen. Da die Vorinstanz dies unterlassen habe, habe sie gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) verstosssen. 4.4. Der Beschwerdeführer vermag sein angebliches Geburtsdatum nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen. Im Rahmen des Verfahrens vor der Instanz reichte er eine Kopie seiner Tazkira ein (vgl. SEM-Akten 20/5). Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass diesen Kopien nahezu keine Beweiskraft zukomme. Tazkiras gelten nicht als fälschungssichere Dokumente. Deshalb ist hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments praxisgemäss von einem geringen Beweiswert auszugehen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-8255/2025 vom 5. November 2025 E. 4.4). 4.5. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter fallen widersprüchlich aus. So gab er an, in die Türkei eingereist zu sein, als er 13 Jahre alt gewesen sei (SEM-Akten 21/1, S. 5). Anschliessend sei er vier Jahre und drei oder vier Monate dort geblieben (SEM-Akten 21/1, S. 8). Folglich wäre er zum Zeitpunkt des Asylantrags in der Schweiz am 5. August 2025 bereits über (...) Jahre alt gewesen. Dies würde dem angegebenen Geburtsdatum vom (...) widersprechen. Überdies gab er sämtliche Daten nach gregorianischem Kalender an, ohne zu wissen, wie sie nach afghanischem Kalender lauten würden. Dies ist eher ungewöhnlich und fragwürdig, zumal der Beschwerdeführer angab, nie in seinem Leben die Schule besucht zu haben (vgl. SEM-Akten 21/1, S. 5). Des Weiteren nahm die Vorinstanz direkten Kontakt zu den deutschen Behörden auf. Diese führten unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Asylverfahrens das Geburtsdatum des (...) angegeben und dies mehrfach bestätigt habe, zuletzt im Rahmen seiner Anhörung im Dezember 2024. Zu keinem Zeitpunkt seien Zweifel an dem angegebenen Alter aufgekommen, weshalb auch keine Altersbestimmung durchgeführt worden sei (vgl. SEM-Akten 16/3). Da der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich nachgewiesen hat, dass die Verfahren in Deutschland oder Kroatien mit wesentlichen Verfahrensmängeln behaftet waren, ist davon auszugehen, dass die von den ausländischen Behörden festgestellte Volljährigkeit nicht zu beanstanden ist. 4.6. Obwohl ein Altersgutachten als Element in die Beurteilung der Frage nach der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit miteinbezogen werden kann, sieht das Gesetz keine Pflicht vor, in jedem Fall ein solches Gutachten einzuholen. In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz über einen weiten Ermessensspielraum verfügt (siehe beispielhaft die Urteile des BVGer E-1799/2024 und E-1839/2024 vom 3. September 2024 E. 4.2, m.w.H.). Angesichts der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers, der geringen Beweiskraft der vorgelegten Tazkira (Urteil des BVGer F-4592/2025 vom 1. Juli 2025 E. 2.5) und der Tatsache, dass dieses Dokument erstmals in der Schweiz und nicht auch in Deutschland vorgelegt wurde (siehe SEM-Akten 16/3), war die Vorinstanz nicht verpflichtet, ein kostenintensives medizinisches Altersgutachten in Auftrag zu geben. Folglich sind keine Elemente ersichtlich, die eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes begründen würden. 4.7. In einer Gesamtwürdigung ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ist nicht ersichtlich, weshalb der entsprechende Eventualantrag auf Rückweisung des Falls an die Vorinstanz abzuweisen ist. 5. 5.1. Nachdem die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gemacht erscheint, hat die Vorinstanz zu Recht die deutschen Behörden um seine Wiederaufnahme ersucht. Die Vorinstanz hat deshalb korrekt erwogen, dass gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-8329/2025 vom 3. November 2025 E. 4.1 m.w.H.), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Deutschland angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. 5.2. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die deutschen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Ausserdem hat er nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden dortigen Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde keine gesundheitlichen Probleme geltend und solche lassen sich auch den Akten nicht entnehmen. 5.3. Somit stehen weder Art. 3 EMRK noch andere völkerrechtliche Bestimmungen einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland entgegen. Die Vorinstanz hat von einer Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zulässigerweise abgesehen. Das ihr zustehende Ermessen hat sie in Vornahme einer hinreichenden Einzelfallprüfung rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). 6. 6.1. Nach dem Ausgeführten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6.2. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Ebenfalls gegenstandslos geworden ist der prozessuale Antrag auf superprovisorische Festsetzung des Geburtsdatums auf den (...). Der am 19. Dezember 2025 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 7. 7.1. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. 7.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren betreffend die Datenbereinigung im ZEMIS wird vom vorliegenden Dublin-Verfahren (F-9811/2025) getrennt und unter der Verfahrensnummer F-9887/2025 geführt.

2. Die Beschwerde im Dublin-Verfahren F-9811/2025 wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matthew Pydar Versand: