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F-8255/2025

F-8255/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-11-05 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Berichtigung des ZEMIS-Eintrags. Damit richtet sich die Beschwerde sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG als auch gegen den ZEMIS-Eintrag betreffend sein Geburtsdatum. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich ZEMIS-Datenbereinigung wird separat vom vorliegenden Asylverfahren unter der Nummer F-8363/2025 geführt und es werden zwei separate Urteile gefällt. Die Festlegung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers - Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung - bildet damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

E. 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG bzw. Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-7; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 3.3 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl der minderjährigen Person dient. Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Stellung seines Asylantrags in der Schweiz eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Bulgariens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. unter anderen: Urteil des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4).

E. 4.1 Die Beweislast für die Minderjährigkeit liegt im Asylverfahren bei der gesuchstellenden Person und ist zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person. Das Resultat eines Altersgutachtens stellt ein Element dar bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer angeblichen Minderjährigkeit (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).

E. 4.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zusammenfassend aus, der Beschwerdeführer habe keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht, welche seine Minderjährigkeit zweifelsfrei belegen würden. Die eingereichten Dokumente (Tazkira und eTazkira) würden unterschiedliche Geburtsdaten beinhalten. Seine Erklärung, die eTazkira habe er sich mit einem falschen Geburtsdatum ausstellen lassen, überzeuge nicht, da er keine genaueren Angaben zur Ausstellung machen konnte. Unklar sei auch, weshalb seine angeblich echte Tazkira einige Zeit verschwunden gewesen und erst später wieder aufgetaucht sei. Die in Kopie vorliegende Tazkira weise sodann keine überprüfbaren Sicherheitsmerkmale auf und entfalte keine gesonderte Beweiskraft. Auch seine Angaben hinsichtlich seiner Biografie seien unsubstantiiert und widersprüchlich ausgefallen. Er habe geltend gemacht, die Schule im Alter von 12 oder 13 Jahren abgebrochen zu haben und Afghanistan etwa sechs bis sieben Monate nach der Einnahme Kabuls durch die Taliban verlassen zu haben, was einem Zeitpunkt von Februar oder März 2022 entsprechen würde. Diese Angabe lasse sich mit dem anlässlich der Anhörung geltend gemachten Alter von (...) Jahren und (...) Monaten nicht vereinbaren. Weiter habe er nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb er trotz eines Schulbesuchs von vier Jahren nicht lesen könne. Er habe ausgeführt, nicht zu wissen, welches Alter in der Tazkira vermerkt sei, und er sei darüber auch nicht informiert worden. Dennoch gab er an, er habe auf dem Personalienblatt als Geburtsdatum den (...) angegeben, da dies zur Tazkira gepasst habe. Zudem sei er sowohl in Bulgarien als auch in Österreich gestützt auf seine eigenen Angaben als volljährig registriert worden. Das Altersgutachten gehe von einem Mindestalter von (...) Jahren aus. Dabei handle es sich um ein absolutes Mindestalter, welches eine Volljährigkeit nicht ausschliesse. Gesamthaft würden die Hinweise für eine Volljährigkeit diejenigen zugunsten der geltend gemachten Minderjährigkeit überwiegen.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er sei minderjährig. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz halte das Gutachten fest, dass eine Minderjährigkeit möglich sei und die Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt sei. Indem die Vorinstanz von der Volljährigkeit ausgehe, missachte sie die Schlussfolgerung der medizinischen Fachpersonen. Das Gutachten sei, wenn überhaupt, als Indiz für die Minderjährigkeit zu werten. Als weiteres, wenn auch schwaches Indiz, sei seine Tazkira zu qualifizieren, die von einem Geburtsjahr von (...) ausgehe. Es werde nicht bestritten, dass er teilweise nur oberflächliche Angaben gemacht habe. Aufgrund seiner eher rudimentären Schulbildung sowie seines Analphabetismus sei er nicht in der Lage, sein Alter in einem bestimmten Jahr basierend auf seinem Geburtsdatum zu berechnen. Zudem sei es in Afghanistan für ländlich aufwachsende Jugendliche üblich, dass sie ihr Alter nicht mit Sicherheit angeben könnten. Im Länderkontext seien seine unsubstantiierten Angaben nicht als Widerspruch oder Indiz für mangelnde Glaubhaftigkeit auszulegen, sondern als nachvollziehbar anzusehen. In einer Gesamtwürdigung sei das geltend gemachte Geburtsdatum vom (...) wahrscheinlicher als das aktuell im ZEMIS eingetragene Datum.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer vermag sein angebliches Geburtsdatum nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen. Er hat lediglich eine Kopie einer Tazkira eingereicht und die österreichischen Behörden legten ihrer Antwort vom 6. August 2025 eine Kopie einer eTazkira bei. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass diesen Kopien nahezu keine Beweiskraft zukomme. Tazkira gelten nicht als fälschungssichere Dokumente. Deshalb ist hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments praxisgemäss von einem geringen Beweiswert auszugehen.

E. 4.5 Aus dem Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität B._______ vom 1. September 2025 kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gutachten wird aufgrund der zahnärztlichen Untersuchung und der radiologischen Altersschätzungen des linken Handskeletts sowie der Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke von einem Mindestalter von (...) Jahren ausgegangen. Das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten sei mit den erhobenen Befunden zu vereinbaren. Die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährigkeit lasse sich nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen. Eine Minderjährigkeit sei möglich. Gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 sind in einem solchen Fall sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lässt, was wahrscheinlicher ist. Folglich vermag das vorliegende Altersgutachten weder ein Indiz für die geltend gemachte Minderjährigkeit darzustellen noch die Volljährigkeit mit Sicherheit festzustellen.

E. 4.6 Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter fallen widersprüchlich aus. Bei Einreichung seines Asylgesuchs am 27. Juli 2025 gab er auf dem Personalienblatt an, am (...) geboren zu sein (SEM-Akten act. 1; entsprechend [...] Jahre und [...] Monate). Anlässlich der Erstbefragung vom 14. August 2025 führte er hingegen aus, (...) Jahre und (...) Monate alt zu sein (SEM-Akten act. 26 F 1.06 S. 3). Auf diese Divergenz angesprochen, erklärte er, er habe das Geburtsdatum mit dem (...) angegeben, da er dachte, dies stimme mit den Angaben auf der Tazkira überein. Dies sei jedoch falsch gewesen. Es gebe einen Unterschied von 10, 15 oder 2, 3 Tagen. Er könne nicht lesen und wisse es nicht (SEM-Akten act. 26 F 1.06 S. 3). Abklärungen der Vorinstanz ergaben sodann, dass der Beschwerdeführer in Österreich mit Geburtsdatum vom (...) registriert wurde (SEM-Akten act. 20) und in Bulgarien mit dem (...) (SEM-Akten act. 23). Die Angabe eines konkreten Tages in Bulgarien deutet darauf hin, dass er selbst dieses Datum genannt hatte. Der Beschwerdeführer führte aus, er sei mit sieben oder acht Jahren eingeschult worden und habe die Schule bis zur vierten Klasse besucht (SEM-Akten act. 26 F 1.06 S. 4). Vor diesem Hintergrund erscheint es unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Aussagen weder lesen noch schreiben könne (SEM-Akten act. 26 F 1.06 S. 3). Auf dem Personalienblatt ist zudem vermerkt, dass dieses selbständig ausgefüllt worden sei (SEM-Akten act. 1). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist daher nicht nur von einer rudimentären Schulbildung auszugehen und vom Beschwerdeführer kann erwartet werden, widerspruchsfreie Angaben zu seinem Alter zu machen. Im Übrigen ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die nicht zu beanstanden sind.

E. 4.7 In einer Gesamtwürdigung ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Das einzige objektive Beweismittel - die Kopie der Tazkira - ist von geringem Beweiswert und lässt keinen eindeutigen Schluss in Bezug auf die Frage seiner Voll- oder Minderjährigkeit zu. Es liegt sodann auch noch eine Kopie einer eTazkira vor, die im Widerspruch zur Tazkira von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgeht. Umso mehr hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, konsistente Angaben zu seinen Personalien zu machen, was er indessen nicht getan hat.

E. 5.1 Nachdem die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gemacht zu erachten ist, hat die Vorinstanz zu Recht die bulgarischen Behörden um seine Wiederaufnahme ersucht. Die Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren ist angesichts des Eurodac-Treffers und der Gutheissung des Wiederaufnahmeersuchens grundsätzlich gegeben.

E. 5.2 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Bulgarien keine systemischen Schwachstellen auf, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7; jüngst Urteil F-6791/2025 vom 9. September 2025 E. 3). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes "asylum shopping"; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Mangels systemischer Mängel im bulgarischen Asylsystem erübrigen sich Weiterungen zur Gefahr einer allfälligen Kettenabschiebung (siehe einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Ausserdem hat er nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden dortigen Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde keine gesundheitlichen Probleme geltend und solche lassen sich auch den Akten nicht entnehmen.

E. 5.4 Somit stehen weder Art. 3 EMRK noch andere völkerrechtliche Bestimmungen einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien entgegen. Die Vorinstanz hat von einer Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zulässigerweise abgesehen. Das ihr zustehende Ermessen hat sie in Vornahme einer hinreichenden Einzelfallprüfung rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).

E. 6 Nach dem Ausgeführten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 29. Oktober 2025 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 7.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-8255/2025 Urteil vom 5. November 2025 Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Laura Heimgartner-Castelnovi, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, (...), Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2025 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 27. Juli 2025 in der Schweiz um Asyl und gab auf dem Personalienblatt an, am (...) geboren zu sein. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 14. April 2025 in Bulgarien nach illegaler Einreise aufgegriffen worden war und am 30. April 2025 in Bulgarien sowie am 17. Mai 2025 in Österreich um Asyl nachgesucht hatte. B. Am 5. August 2025 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen und österreichischen Behörden gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Auskunft über die Identität des Beschwerdeführers. Mit Antwort vom 6. August 2025 teilten die österreichischen Behörden mit, der Beschwerdeführer sei bei ihnen mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden. Die bulgarischen Behörden antworteten dem SEM am 11. August 2025, bei ihnen sei er mit dem Geburtsdatum (...) erfasst worden. C. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) am 14. August 2025 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Bulgarien. Er wurde informiert, dass bei ihm eine medizinische Altersabklärung vorgenommen werde, weil Zweifel an seinen Altersangaben bestünden. D. Zur Erstellung des Altersgutachtens (datierend vom 1. September 2025) durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität B._______ wurden eine körperliche Untersuchung, radiologische Untersuchungen der Hand und Schlüsselbeine sowie eine zahnärztliche Altersschätzung durchgeführt. E. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 16. September 2025 - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs - mit, sie werde sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) anpassen und mit einem Bestreitungsvermerk versehen. F. Am 29. September 2025 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die bulgarischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 1. Oktober 2025 zu. G. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 (eröffnet tags darauf) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Bulgarien und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner ordnete sie an, das Geburtsdatum im ZEMIS werde auf den (...) festgelegt und mit einem Bestreitungsvermerk versehen. H. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2025 (Poststempel gleichentags) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sein Geburtsdatum im ZEMIS sei auf den (...) anzupassen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. I. Mit superprovisorischer Massnahme vom 29. Oktober 2025 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). 1.2. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Berichtigung des ZEMIS-Eintrags. Damit richtet sich die Beschwerde sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG als auch gegen den ZEMIS-Eintrag betreffend sein Geburtsdatum. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich ZEMIS-Datenbereinigung wird separat vom vorliegenden Asylverfahren unter der Nummer F-8363/2025 geführt und es werden zwei separate Urteile gefällt. Die Festlegung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers - Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung - bildet damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 1.3. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG bzw. Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-7; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3. Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl der minderjährigen Person dient. Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Stellung seines Asylantrags in der Schweiz eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Bulgariens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. unter anderen: Urteil des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4). 4. 4.1. Die Beweislast für die Minderjährigkeit liegt im Asylverfahren bei der gesuchstellenden Person und ist zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person. Das Resultat eines Altersgutachtens stellt ein Element dar bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer angeblichen Minderjährigkeit (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 4.2. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zusammenfassend aus, der Beschwerdeführer habe keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht, welche seine Minderjährigkeit zweifelsfrei belegen würden. Die eingereichten Dokumente (Tazkira und eTazkira) würden unterschiedliche Geburtsdaten beinhalten. Seine Erklärung, die eTazkira habe er sich mit einem falschen Geburtsdatum ausstellen lassen, überzeuge nicht, da er keine genaueren Angaben zur Ausstellung machen konnte. Unklar sei auch, weshalb seine angeblich echte Tazkira einige Zeit verschwunden gewesen und erst später wieder aufgetaucht sei. Die in Kopie vorliegende Tazkira weise sodann keine überprüfbaren Sicherheitsmerkmale auf und entfalte keine gesonderte Beweiskraft. Auch seine Angaben hinsichtlich seiner Biografie seien unsubstantiiert und widersprüchlich ausgefallen. Er habe geltend gemacht, die Schule im Alter von 12 oder 13 Jahren abgebrochen zu haben und Afghanistan etwa sechs bis sieben Monate nach der Einnahme Kabuls durch die Taliban verlassen zu haben, was einem Zeitpunkt von Februar oder März 2022 entsprechen würde. Diese Angabe lasse sich mit dem anlässlich der Anhörung geltend gemachten Alter von (...) Jahren und (...) Monaten nicht vereinbaren. Weiter habe er nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb er trotz eines Schulbesuchs von vier Jahren nicht lesen könne. Er habe ausgeführt, nicht zu wissen, welches Alter in der Tazkira vermerkt sei, und er sei darüber auch nicht informiert worden. Dennoch gab er an, er habe auf dem Personalienblatt als Geburtsdatum den (...) angegeben, da dies zur Tazkira gepasst habe. Zudem sei er sowohl in Bulgarien als auch in Österreich gestützt auf seine eigenen Angaben als volljährig registriert worden. Das Altersgutachten gehe von einem Mindestalter von (...) Jahren aus. Dabei handle es sich um ein absolutes Mindestalter, welches eine Volljährigkeit nicht ausschliesse. Gesamthaft würden die Hinweise für eine Volljährigkeit diejenigen zugunsten der geltend gemachten Minderjährigkeit überwiegen. 4.3. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er sei minderjährig. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz halte das Gutachten fest, dass eine Minderjährigkeit möglich sei und die Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt sei. Indem die Vorinstanz von der Volljährigkeit ausgehe, missachte sie die Schlussfolgerung der medizinischen Fachpersonen. Das Gutachten sei, wenn überhaupt, als Indiz für die Minderjährigkeit zu werten. Als weiteres, wenn auch schwaches Indiz, sei seine Tazkira zu qualifizieren, die von einem Geburtsjahr von (...) ausgehe. Es werde nicht bestritten, dass er teilweise nur oberflächliche Angaben gemacht habe. Aufgrund seiner eher rudimentären Schulbildung sowie seines Analphabetismus sei er nicht in der Lage, sein Alter in einem bestimmten Jahr basierend auf seinem Geburtsdatum zu berechnen. Zudem sei es in Afghanistan für ländlich aufwachsende Jugendliche üblich, dass sie ihr Alter nicht mit Sicherheit angeben könnten. Im Länderkontext seien seine unsubstantiierten Angaben nicht als Widerspruch oder Indiz für mangelnde Glaubhaftigkeit auszulegen, sondern als nachvollziehbar anzusehen. In einer Gesamtwürdigung sei das geltend gemachte Geburtsdatum vom (...) wahrscheinlicher als das aktuell im ZEMIS eingetragene Datum. 4.4. Der Beschwerdeführer vermag sein angebliches Geburtsdatum nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen. Er hat lediglich eine Kopie einer Tazkira eingereicht und die österreichischen Behörden legten ihrer Antwort vom 6. August 2025 eine Kopie einer eTazkira bei. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass diesen Kopien nahezu keine Beweiskraft zukomme. Tazkira gelten nicht als fälschungssichere Dokumente. Deshalb ist hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments praxisgemäss von einem geringen Beweiswert auszugehen. 4.5. Aus dem Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität B._______ vom 1. September 2025 kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gutachten wird aufgrund der zahnärztlichen Untersuchung und der radiologischen Altersschätzungen des linken Handskeletts sowie der Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke von einem Mindestalter von (...) Jahren ausgegangen. Das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten sei mit den erhobenen Befunden zu vereinbaren. Die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährigkeit lasse sich nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen. Eine Minderjährigkeit sei möglich. Gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 sind in einem solchen Fall sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lässt, was wahrscheinlicher ist. Folglich vermag das vorliegende Altersgutachten weder ein Indiz für die geltend gemachte Minderjährigkeit darzustellen noch die Volljährigkeit mit Sicherheit festzustellen. 4.6. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter fallen widersprüchlich aus. Bei Einreichung seines Asylgesuchs am 27. Juli 2025 gab er auf dem Personalienblatt an, am (...) geboren zu sein (SEM-Akten act. 1; entsprechend [...] Jahre und [...] Monate). Anlässlich der Erstbefragung vom 14. August 2025 führte er hingegen aus, (...) Jahre und (...) Monate alt zu sein (SEM-Akten act. 26 F 1.06 S. 3). Auf diese Divergenz angesprochen, erklärte er, er habe das Geburtsdatum mit dem (...) angegeben, da er dachte, dies stimme mit den Angaben auf der Tazkira überein. Dies sei jedoch falsch gewesen. Es gebe einen Unterschied von 10, 15 oder 2, 3 Tagen. Er könne nicht lesen und wisse es nicht (SEM-Akten act. 26 F 1.06 S. 3). Abklärungen der Vorinstanz ergaben sodann, dass der Beschwerdeführer in Österreich mit Geburtsdatum vom (...) registriert wurde (SEM-Akten act. 20) und in Bulgarien mit dem (...) (SEM-Akten act. 23). Die Angabe eines konkreten Tages in Bulgarien deutet darauf hin, dass er selbst dieses Datum genannt hatte. Der Beschwerdeführer führte aus, er sei mit sieben oder acht Jahren eingeschult worden und habe die Schule bis zur vierten Klasse besucht (SEM-Akten act. 26 F 1.06 S. 4). Vor diesem Hintergrund erscheint es unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Aussagen weder lesen noch schreiben könne (SEM-Akten act. 26 F 1.06 S. 3). Auf dem Personalienblatt ist zudem vermerkt, dass dieses selbständig ausgefüllt worden sei (SEM-Akten act. 1). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist daher nicht nur von einer rudimentären Schulbildung auszugehen und vom Beschwerdeführer kann erwartet werden, widerspruchsfreie Angaben zu seinem Alter zu machen. Im Übrigen ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die nicht zu beanstanden sind. 4.7. In einer Gesamtwürdigung ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Das einzige objektive Beweismittel - die Kopie der Tazkira - ist von geringem Beweiswert und lässt keinen eindeutigen Schluss in Bezug auf die Frage seiner Voll- oder Minderjährigkeit zu. Es liegt sodann auch noch eine Kopie einer eTazkira vor, die im Widerspruch zur Tazkira von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgeht. Umso mehr hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, konsistente Angaben zu seinen Personalien zu machen, was er indessen nicht getan hat. 5. 5.1. Nachdem die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gemacht zu erachten ist, hat die Vorinstanz zu Recht die bulgarischen Behörden um seine Wiederaufnahme ersucht. Die Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren ist angesichts des Eurodac-Treffers und der Gutheissung des Wiederaufnahmeersuchens grundsätzlich gegeben. 5.2. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Bulgarien keine systemischen Schwachstellen auf, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7; jüngst Urteil F-6791/2025 vom 9. September 2025 E. 3). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes "asylum shopping"; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Mangels systemischer Mängel im bulgarischen Asylsystem erübrigen sich Weiterungen zur Gefahr einer allfälligen Kettenabschiebung (siehe einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). 5.3. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Ausserdem hat er nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden dortigen Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde keine gesundheitlichen Probleme geltend und solche lassen sich auch den Akten nicht entnehmen. 5.4. Somit stehen weder Art. 3 EMRK noch andere völkerrechtliche Bestimmungen einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien entgegen. Die Vorinstanz hat von einer Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zulässigerweise abgesehen. Das ihr zustehende Ermessen hat sie in Vornahme einer hinreichenden Einzelfallprüfung rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).

6. Nach dem Ausgeführten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 29. Oktober 2025 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 7. 7.1. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. 7.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenbereinigung im ZEMIS wird vom vorliegenden Dublin-Verfahren (F-8255/2025) getrennt und unter der Verfahrensnummer F-8363/2025 geführt.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Gregor Chatton Annina Mondgenast