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F-3675/2025

F-3675/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-12-08 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den ZEMIS-Eintrag betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers als auch gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) betreffend dessen Asylgesuch. Mit Urteil F-3876/2025 vom 26. November 2025 entschied das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der festgestellten formellen Rechtsverweigerung, dass das Beschwerdeverfahren gegen den Nichteintretensentscheid (F-3675/2025) neben dem Beschwerdeverfahren betreffend Datenbereinigung im ZEMIS separat geführt werde (a.a.O. E. 1.1, Dispositiv-Ziff. 2). Streitgegenständlich ist im vorliegenden Rechtsmittelverfahren damit nurmehr der Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 3.3 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8).

E. 3.4 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3 m.w.H.). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder Angaben der betroffenen Person (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5 m.w.H.).

E. 4 Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit zumindest glaubhaft machen konnte.

E. 4.1 Das Resultat eines Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Das Mindestalter des Beschwerdeführers liegt gemäss der medizinischen Altersabklärung bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse bei 16.4 beziehungsweise 16.1 Jahren. Bei der zahnärztlichen Untersuchung ergab sich ein Durchschnittsalter von 20 bis 21 Jahren, wobei für das festgestellte Mineralisationsstadium der Weisheitszähne in der wissenschaftlichen Referenzliteratur kein Mindestalter angegeben werde. In einer Zusammenschau der Befunde sei von einem Mindestalter von 16.4 Jahren auszugehen. Diese Erkenntnis sei mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter von 17 Jahren vereinbar, wobei sein Durchschnittsalter zwischen 18 und 21 Jahren liege. Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, lässt sich dem Altersgutachten folglich keine eindeutige Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers entnehmen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.).

E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer vermag sein angebliches Geburtsdatum nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen. Bei der eingereichten E-Tazkira handelt es sich lediglich um eine Kopie, die weder auf ihre Echtheit noch auf ihren Inhalt überprüfbar ist. Dementsprechend kommt ihr ein äusserst geringer Beweiswert zu.

E. 4.2.2 Auf dem Personalienblatt ist als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der (...) März 2008 angegeben. Zwar trifft es zu, dass er dieses Formular gemäss entsprechendem Vermerk nicht selbst ausgefüllt hat. Indessen hat er die Wahrheit der dort gemachten Angaben unterschriftlich bestätigt. Während der Erstbefragung UMA gab der Beschwerdeführer dann zunächst an, er wisse nicht genau, wann er geboren sei, nur um auf die gleich anschliessende Frage, wie es denn zum Geburtsdatum auf dem Personalienblatt gekommen sei, zu antworten, er wisse, dass er am (...) Februar 2008 geboren sei. Die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers, er habe das «vorhin» nicht so ganz verstanden, verstehe es aber jetzt, vermag auch angesichts dessen, dass er zu Beginn der Befragung angegeben hat, den Dolmetscher sehr gut zu verstehen, nur wenig zu überzeugen. In der Erstbefragung UMA sagte er sodann mehrmals aus, er habe sich die E-Tazkira im Alter von 17 Jahren ausstellen lassen. Diese Aussage stimmt jedoch nicht mit den Angaben in der E-Tazkira überein. Demnach wurde er am (...) Februar 2008 geboren und das Dokument wurde am (...) Mai 2024, also als er angeblich 16 Jahre und (...) Monate alt war, ausgestellt. Berücksichtigt man das Ausstellungsdatum des Dokuments, erweisen sich auch seine Aussagen, wonach er es sich einen Monat vor Ausreise habe ausstellen lassen und vier Monate von Afghanistan bis in die Schweiz (wo er am 2. März 2025 eingereist ist) unterwegs gewesen sei, als nicht stimmig. Schliesslich sind die Aussagen zu seiner Biografie widersprüchlich. So gab er in der Erstbefragung UMA zunächst zu Protokoll, er sei mit sieben Jahren eingeschult worden und habe mit zehn Jahren die Schule verlassen. Nach der Schule habe er mehrere Jahre nichts gemacht, bevor er Holzarbeiten verrichtet habe. Im weiteren Verlauf der Befragung führte er aus, er habe vor seiner Arbeit, etwa drei bis vier Jahre seit er die Schule verlassen habe, nichts gemacht. Auf die gleich darauffolgende Frage, wann er begonnen habe zu arbeiten, antwortete er jedoch, er sei 16 Jahre alt oder etwas jünger gewesen, was sich mit den zuvor gemachten Aussagen nicht vereinbaren lässt.

E. 4.2.3 Hinzu kommt, dass das in Bulgarien registrierte Geburtsdatum ([...] 2004) respektive die dort erfassen Personalien («C._______») von den hierzulande gemachten Angaben abweichen. Der Beschwerdeführer gab zur anderslautenden Registrierung in Bulgarien anlässlich der Erstbefragung UMA lediglich zu Protokoll, dass er den Behörden gesagt habe, er heisse «A._______» und sei 17 Jahre alt; was die Behörden aufgeschrieben hätten, wisse er nicht. Es handelt sich hierbei jedoch um eine unbelegte Parteibehauptung. Die pauschalen Ausführungen in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 5. Mai 2025, wonach etwa «die Fluchtsituation, sprachliche Hürden, mögliche Missverständnisse mit Dolmetschenden und psychische Belastungen» zu dieser Unstimmigkeit geführt hätten, vermögen ebenso nicht zu überzeugen.

E. 4.2.4 Nach dem Gesagten sind die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum respektive den Personalien unglaubhaft. Das einzig objektive Beweismittel, die Kopie der E-Tazkira, ist vorliegend von äusserst geringem Beweiswert. Es hätte dem Beschwerdeführer oblegen, substantiierte und konsistente Angaben zu seiner Biografie und seinen Personalien zu machen. Stattdessen sind seine Aussagen vage, wenig überzeugend und weisen in mehrfacher Hinsicht Widersprüche auf. Einen objektiv nachvollziehbaren Grund für die unterschiedlichen Personalien respektive das divergierende Geburtsdatum in Bulgarien blieb der Beschwerdeführer gänzlich schuldig. Es bestehen erhebliche Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter und damit auch der geltend gemachten Minderjährigkeit. Es liegt hier kein Zweifelsfall vor. Die Vorinstanz hat sich hinlänglich dazu geäussert, inwiefern seine Angaben zum Geburtsdatum beziehungsweise Alter nicht glaubhaft sind. Dem ist nichts hinzuzufügen.

E. 4.3 Schliesslich hat die Vorinstanz im Wiederaufnahmeersuchen vom 7. April 2025 gegenüber den bulgarischen Behörden unter Beilage des Altersgutachtens einlässlich dargelegt, warum sie von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgeht und eine Altersanpassung beabsichtigt. Die bulgarischen Behörden haben das vorinstanzliche Wiederaufnahmeersuchen am 9. April 2025 akzeptiert und somit die Einschätzung der Vorinstanz zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers explizit geteilt.

E. 4.4 Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht zumindest glaubhaft machen. Folglich gelangt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht zur Anwendung und der Beschwerdeführer ist vom Wiederaufnahmeverfahren nicht ausgenommen (siehe E. 3.3 hiervor).

E. 5 Nach dem Gesagten ist die staatsvertragliche Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben. Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, wonach er in Bulgarien bei der Polizei seine Fingerabdrücke habe abgeben müssen, aber keinen Asylantrag gestellt habe. Es ist an dieser Stelle daran zu erinnern, dass die Dublin-III-VO den Antragstellenden kein Wahlrecht hinsichtlich des Mitgliedstaates gewährt, der ihren Antrag prüfen soll (BVGE 2010/5 E. 8.3).

E. 6 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Bulgarien keine systemischen Schwachstellen gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. Urteile des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 [als Referenzurteil publiziert] E. 6.6.7; jüngst F-8167/2025 vom 17. November 2025 E. 7.2; F-8446/2025 vom 10. November 2025 E. 4.1; F-8255/2025 vom 5. November 2025 E. 5.2). Der Beschwerdeführer hat sich durch seine Weiterreise in die Schweiz dem Asylverfahren in Bulgarien eigenverantwortlich entzogen. Mangels anderweitiger Hinweise ist davon auszugehen, dass die bulgarischen Behörden in seinem Fall ein faires Asyl- und Wegweisungsverfahren unter Beachtung des Non-Refoulement-Gebots durchführen werden. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO findet folglich keine Anwendung.

E. 7 Verbleibt zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 auszuüben ist.

E. 7.1 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Zusatzprotokolls der FK vom 3. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 21. Dezember 1965 (CERD, SR 0.104) und hat die diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten.

E. 7.2 Auch angesichts der anerkanntermassen schwierigen Bedingungen für Asylsuchende in Bulgarien lassen die Vorbringen des Beschwerdeführers (Gewaltanwendung durch die bulgarischen Behörden, prekäre Unterbringungsbedingungen, fehlende medizinische Versorgung) nicht den Schluss zu, er habe bei einer Überstellung nach Bulgarien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sine von Art. 3 EMRK zu gewärtigen. Sollte er nach seiner Rückkehr von Behördenvertretern rechtswidrig behandelt werden, hat er sich an das bulgarische Justizwesen oder die dortigen Aufsichtsbehörden zu wenden. Dies gilt auch bei einer allfälligen Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]).

E. 7.3 In Bezug auf seinen Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung UMA zu Protokoll, dass es ihm zurzeit gesundheitlich gut gehe. Körperliche Beschwerden habe er keine, nur zwei Beulen auf dem Kopf, wo er in Bulgarien mit einem Gewehrkolben geschlagen worden sei. Es tue nicht weh, aber die Beulen seien noch da. Auf die Frage nach seinem psychischen Befinden, erwiderte der Beschwerdeführer, dass es ihm sonst gut gehe. Allfällige gesundheitliche Leiden des Beschwerdeführers erreichen offensichtlich nicht einen derartigen Schweregrad, der die Annahme rechtfertigen würde, eine Überstellung nach Bulgarien sei nicht - oder nur nach der Einholung einer individuellen Garantie der bulgarischen Behörden - mit Art. 3 EMRK vereinbar (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff). Im Übrigen verfügt Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), wobei Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren ist (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie).

E. 7.4 Schliesslich besteht auch kein Anlass, die Vorinstanz anzuweisen, explizit Zusicherungen hinsichtlich angemessener Unterbringung, medizinischer Versorgung, Ernährung sowie Zugang zu einem fairen Asylverfahren bei den bulgarischen Behörden einzuholen. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.

E. 7.5 Somit stehen weder Art. 3 EMRK noch andere völkerrechtliche Bestimmungen einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien entgegen. Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zutreffend nicht ausgeübt. Das ihr zustehende Ermessen hat sie in Vornahme einer hinreichenden Einzelfallprüfung rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).

E. 8.1 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers, welcher als Volljähriger zu geltend hat, nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist hinlänglich erstellt, weshalb der nicht näher begründete Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung abzuweisen ist. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.2 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mit heutigem Datum gegenstandslos geworden.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde ihm mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2025 die unentgeltliche Prozessführung gewährt, weshalb auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3675/2025 Urteil vom 8. Dezember 2025 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Bahman Ghafouri, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Mai 2025. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 2. März 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 11. Januar 2025 in Bulgarien aufgegriffen worden war und dort am 20. Januar 2025 bereits ein Asylgesuch eingereicht hatte. A.b Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 20. März 2025 im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (Erstbefragung UMA) das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Bulgarien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. A.c Das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals B._______ erstellte am 2. April 2025 gestützt auf eine Altersabklärung ein rechtsmedizinisches Gutachten. A.d Am 7. April 2025 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden um Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b, c oder d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die bulgarischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen am 9. April 2025 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. A.e Am 29. April 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den 1. Januar 2007 (anstatt (...) 2008). Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 5. Mai 2025 Stellung. Gleichentags passte die Vorinstanz das Geburtsdatum im ZEMIS auf den 1. Januar 2007 an und versah es mit einem Bestreitungsvermerk. A.f Mit Verfügung vom 8. Mai 2025 - eröffnet am 13. Mai 2025 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. B. B.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Mai 2025 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Einholung von individuellen schriftlichen Zusicherungen der bulgarischen Behörden an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei die Vorinstanz anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2008 anzupassen. Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme sei die Vorinstanz anzuweisen, sein Geburtsdatum bis zu einem rechtskräftigen Urteil auf den (...) 2008 anzupassen. Ebenfalls seien die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Schliesslich ersuchte der Beschwerdeführer unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. B.b Am 21. Mai 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. B.c Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2025 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. B.d Mit Urteil F-3876/2025 vom 26. November 2025 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverweigerungsbeschwerde in Bezug auf die Anpassung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 2008 gut. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den ZEMIS-Eintrag betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers als auch gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) betreffend dessen Asylgesuch. Mit Urteil F-3876/2025 vom 26. November 2025 entschied das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der festgestellten formellen Rechtsverweigerung, dass das Beschwerdeverfahren gegen den Nichteintretensentscheid (F-3675/2025) neben dem Beschwerdeverfahren betreffend Datenbereinigung im ZEMIS separat geführt werde (a.a.O. E. 1.1, Dispositiv-Ziff. 2). Streitgegenständlich ist im vorliegenden Rechtsmittelverfahren damit nurmehr der Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8). 3.4 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3 m.w.H.). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder Angaben der betroffenen Person (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5 m.w.H.).

4. Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit zumindest glaubhaft machen konnte. 4.1 Das Resultat eines Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Das Mindestalter des Beschwerdeführers liegt gemäss der medizinischen Altersabklärung bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse bei 16.4 beziehungsweise 16.1 Jahren. Bei der zahnärztlichen Untersuchung ergab sich ein Durchschnittsalter von 20 bis 21 Jahren, wobei für das festgestellte Mineralisationsstadium der Weisheitszähne in der wissenschaftlichen Referenzliteratur kein Mindestalter angegeben werde. In einer Zusammenschau der Befunde sei von einem Mindestalter von 16.4 Jahren auszugehen. Diese Erkenntnis sei mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter von 17 Jahren vereinbar, wobei sein Durchschnittsalter zwischen 18 und 21 Jahren liege. Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, lässt sich dem Altersgutachten folglich keine eindeutige Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers entnehmen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.). 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer vermag sein angebliches Geburtsdatum nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen. Bei der eingereichten E-Tazkira handelt es sich lediglich um eine Kopie, die weder auf ihre Echtheit noch auf ihren Inhalt überprüfbar ist. Dementsprechend kommt ihr ein äusserst geringer Beweiswert zu. 4.2.2 Auf dem Personalienblatt ist als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der (...) März 2008 angegeben. Zwar trifft es zu, dass er dieses Formular gemäss entsprechendem Vermerk nicht selbst ausgefüllt hat. Indessen hat er die Wahrheit der dort gemachten Angaben unterschriftlich bestätigt. Während der Erstbefragung UMA gab der Beschwerdeführer dann zunächst an, er wisse nicht genau, wann er geboren sei, nur um auf die gleich anschliessende Frage, wie es denn zum Geburtsdatum auf dem Personalienblatt gekommen sei, zu antworten, er wisse, dass er am (...) Februar 2008 geboren sei. Die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers, er habe das «vorhin» nicht so ganz verstanden, verstehe es aber jetzt, vermag auch angesichts dessen, dass er zu Beginn der Befragung angegeben hat, den Dolmetscher sehr gut zu verstehen, nur wenig zu überzeugen. In der Erstbefragung UMA sagte er sodann mehrmals aus, er habe sich die E-Tazkira im Alter von 17 Jahren ausstellen lassen. Diese Aussage stimmt jedoch nicht mit den Angaben in der E-Tazkira überein. Demnach wurde er am (...) Februar 2008 geboren und das Dokument wurde am (...) Mai 2024, also als er angeblich 16 Jahre und (...) Monate alt war, ausgestellt. Berücksichtigt man das Ausstellungsdatum des Dokuments, erweisen sich auch seine Aussagen, wonach er es sich einen Monat vor Ausreise habe ausstellen lassen und vier Monate von Afghanistan bis in die Schweiz (wo er am 2. März 2025 eingereist ist) unterwegs gewesen sei, als nicht stimmig. Schliesslich sind die Aussagen zu seiner Biografie widersprüchlich. So gab er in der Erstbefragung UMA zunächst zu Protokoll, er sei mit sieben Jahren eingeschult worden und habe mit zehn Jahren die Schule verlassen. Nach der Schule habe er mehrere Jahre nichts gemacht, bevor er Holzarbeiten verrichtet habe. Im weiteren Verlauf der Befragung führte er aus, er habe vor seiner Arbeit, etwa drei bis vier Jahre seit er die Schule verlassen habe, nichts gemacht. Auf die gleich darauffolgende Frage, wann er begonnen habe zu arbeiten, antwortete er jedoch, er sei 16 Jahre alt oder etwas jünger gewesen, was sich mit den zuvor gemachten Aussagen nicht vereinbaren lässt. 4.2.3 Hinzu kommt, dass das in Bulgarien registrierte Geburtsdatum ([...] 2004) respektive die dort erfassen Personalien («C._______») von den hierzulande gemachten Angaben abweichen. Der Beschwerdeführer gab zur anderslautenden Registrierung in Bulgarien anlässlich der Erstbefragung UMA lediglich zu Protokoll, dass er den Behörden gesagt habe, er heisse «A._______» und sei 17 Jahre alt; was die Behörden aufgeschrieben hätten, wisse er nicht. Es handelt sich hierbei jedoch um eine unbelegte Parteibehauptung. Die pauschalen Ausführungen in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 5. Mai 2025, wonach etwa «die Fluchtsituation, sprachliche Hürden, mögliche Missverständnisse mit Dolmetschenden und psychische Belastungen» zu dieser Unstimmigkeit geführt hätten, vermögen ebenso nicht zu überzeugen. 4.2.4 Nach dem Gesagten sind die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum respektive den Personalien unglaubhaft. Das einzig objektive Beweismittel, die Kopie der E-Tazkira, ist vorliegend von äusserst geringem Beweiswert. Es hätte dem Beschwerdeführer oblegen, substantiierte und konsistente Angaben zu seiner Biografie und seinen Personalien zu machen. Stattdessen sind seine Aussagen vage, wenig überzeugend und weisen in mehrfacher Hinsicht Widersprüche auf. Einen objektiv nachvollziehbaren Grund für die unterschiedlichen Personalien respektive das divergierende Geburtsdatum in Bulgarien blieb der Beschwerdeführer gänzlich schuldig. Es bestehen erhebliche Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter und damit auch der geltend gemachten Minderjährigkeit. Es liegt hier kein Zweifelsfall vor. Die Vorinstanz hat sich hinlänglich dazu geäussert, inwiefern seine Angaben zum Geburtsdatum beziehungsweise Alter nicht glaubhaft sind. Dem ist nichts hinzuzufügen. 4.3 Schliesslich hat die Vorinstanz im Wiederaufnahmeersuchen vom 7. April 2025 gegenüber den bulgarischen Behörden unter Beilage des Altersgutachtens einlässlich dargelegt, warum sie von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgeht und eine Altersanpassung beabsichtigt. Die bulgarischen Behörden haben das vorinstanzliche Wiederaufnahmeersuchen am 9. April 2025 akzeptiert und somit die Einschätzung der Vorinstanz zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers explizit geteilt. 4.4 Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht zumindest glaubhaft machen. Folglich gelangt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht zur Anwendung und der Beschwerdeführer ist vom Wiederaufnahmeverfahren nicht ausgenommen (siehe E. 3.3 hiervor).

5. Nach dem Gesagten ist die staatsvertragliche Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben. Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, wonach er in Bulgarien bei der Polizei seine Fingerabdrücke habe abgeben müssen, aber keinen Asylantrag gestellt habe. Es ist an dieser Stelle daran zu erinnern, dass die Dublin-III-VO den Antragstellenden kein Wahlrecht hinsichtlich des Mitgliedstaates gewährt, der ihren Antrag prüfen soll (BVGE 2010/5 E. 8.3).

6. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Bulgarien keine systemischen Schwachstellen gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. Urteile des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 [als Referenzurteil publiziert] E. 6.6.7; jüngst F-8167/2025 vom 17. November 2025 E. 7.2; F-8446/2025 vom 10. November 2025 E. 4.1; F-8255/2025 vom 5. November 2025 E. 5.2). Der Beschwerdeführer hat sich durch seine Weiterreise in die Schweiz dem Asylverfahren in Bulgarien eigenverantwortlich entzogen. Mangels anderweitiger Hinweise ist davon auszugehen, dass die bulgarischen Behörden in seinem Fall ein faires Asyl- und Wegweisungsverfahren unter Beachtung des Non-Refoulement-Gebots durchführen werden. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO findet folglich keine Anwendung.

7. Verbleibt zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 auszuüben ist. 7.1 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Zusatzprotokolls der FK vom 3. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 21. Dezember 1965 (CERD, SR 0.104) und hat die diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten. 7.2 Auch angesichts der anerkanntermassen schwierigen Bedingungen für Asylsuchende in Bulgarien lassen die Vorbringen des Beschwerdeführers (Gewaltanwendung durch die bulgarischen Behörden, prekäre Unterbringungsbedingungen, fehlende medizinische Versorgung) nicht den Schluss zu, er habe bei einer Überstellung nach Bulgarien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sine von Art. 3 EMRK zu gewärtigen. Sollte er nach seiner Rückkehr von Behördenvertretern rechtswidrig behandelt werden, hat er sich an das bulgarische Justizwesen oder die dortigen Aufsichtsbehörden zu wenden. Dies gilt auch bei einer allfälligen Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). 7.3 In Bezug auf seinen Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung UMA zu Protokoll, dass es ihm zurzeit gesundheitlich gut gehe. Körperliche Beschwerden habe er keine, nur zwei Beulen auf dem Kopf, wo er in Bulgarien mit einem Gewehrkolben geschlagen worden sei. Es tue nicht weh, aber die Beulen seien noch da. Auf die Frage nach seinem psychischen Befinden, erwiderte der Beschwerdeführer, dass es ihm sonst gut gehe. Allfällige gesundheitliche Leiden des Beschwerdeführers erreichen offensichtlich nicht einen derartigen Schweregrad, der die Annahme rechtfertigen würde, eine Überstellung nach Bulgarien sei nicht - oder nur nach der Einholung einer individuellen Garantie der bulgarischen Behörden - mit Art. 3 EMRK vereinbar (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff). Im Übrigen verfügt Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), wobei Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren ist (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). 7.4 Schliesslich besteht auch kein Anlass, die Vorinstanz anzuweisen, explizit Zusicherungen hinsichtlich angemessener Unterbringung, medizinischer Versorgung, Ernährung sowie Zugang zu einem fairen Asylverfahren bei den bulgarischen Behörden einzuholen. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen. 7.5 Somit stehen weder Art. 3 EMRK noch andere völkerrechtliche Bestimmungen einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien entgegen. Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zutreffend nicht ausgeübt. Das ihr zustehende Ermessen hat sie in Vornahme einer hinreichenden Einzelfallprüfung rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). 8. 8.1 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers, welcher als Volljähriger zu geltend hat, nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist hinlänglich erstellt, weshalb der nicht näher begründete Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung abzuweisen ist. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8.2 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mit heutigem Datum gegenstandslos geworden. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde ihm mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2025 die unentgeltliche Prozessführung gewährt, weshalb auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Andrea Beeler Versand: