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F-285/2026

F-285/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-01-29 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Der Beschwerdeführer beantragt die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Diese enthält neben dem Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid (Dispositivziffern 1 und 3-7) auch die Datenänderung im ZEMIS (Dispositivziffer 2). Der Beschwerdeführer formuliert kein konkretes Rechtsbegehren betreffend Datenänderung im ZEMIS und bezieht sich in Beschwerdebetreff und -begründung nur auf den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid. Folglich ist davon auszugehen, dass in diesem Beschwerdeverfahren nur der Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid angefochten wird. Es steht dem Beschwerdeführer frei, innerhalb der noch laufenden Frist Beschwerde gegen die Datenänderung im ZEMIS zu erheben (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG), worauf er bereits in der Zwischenverfügung vom 19. Januar 2026 hingewiesen wurde.

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG [Legitimation], Art. 108 Abs. 3 AsylG [Frist] und Art. 52 Abs. 1 VwVG [Form]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist, sofern damit das Eintreten auf das Asylgesuch, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz, subeventualiter die Einholung individueller Zusicherungen verlangt wird. Nicht einzutreten ist auf das Begehren, der Beschwerdeführer sei als minderjährig anzuerkennen. Ein Interesse an diesem Begehren, welches über das Interesse an der Gutheissung der übrigen Begehren hinausgeht, ist weder dargetan noch ersichtlich. Vielmehr geht dieses Begehren als Begründungselement in den Hauptbegehren auf (vgl. BGE 148 I 160 E. 1.6 m.H.).

E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Vorliegend richtet sich die staatsvertragliche Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren nach der Dublin-III-VO (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Fall einer minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat ist nach Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Mitgliedstaat zuständig, in dem sie ihren Antrag gestellt hat, sofern es ihrem Wohl dient. Hat sie in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt, ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem sie sich aufhält, nachdem sie dort einen Asylantrag gestellt hat (vgl. Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache C-648/11, M.A., B.T. und D.A. vs. Vereinigtes Königreich, Rn. 66). Unbegleitete minderjährige Personen sind damit vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen und es besteht bei festzustellender Minderjährigkeit eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz.

E. 3.3 Asylsuchende Personen unter 18 Jahren gelten als minderjährig (vgl. Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO). Die Minderjährigkeit ist von der betroffenen Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 AsylG; BVGE 2023 VI/4 E. 6.3, 2018 VI/3 E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sind sämtliche Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der Altersangaben sprechen, abzuwägen. Wesentlich sind für echt befundene Identitätsdokumente oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Das Ergebnis eines Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren erstmals ein Foto seiner elektronischen Tazkira (e-Tazkira) vom (...) 2024 ein, wonach er am (...) 2008 geboren wurde (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 7 - Beilage 2). Angesichts des Ergebnisses der Gesamtwürdigung wurde auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz verzichtet (vgl. E. 2.2). Da die eingereichte Kopie der e-Tazkira weder auf ihre Echtheit noch auf ihren Inhalt überprüft werden kann, kommt ihr nur ein sehr geringer Beweiswert zu (vgl. etwa Urteile des BVGer F-3675/2025 vom 8. Dezember 2025 E. 4.2.1, E-6222/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 9.2). Ferner kann der Beschwerdeführer die Herkunft des Fotos nicht nachvollziehbar erklären. Seine Ausführungen, er habe das Foto von einem Freund erhalten, mit dem er im Iran zusammengelebt und dem er es vor seiner Flucht geschickt habe (vgl. BVGer-act. 7), erscheinen konstruiert. Dies gilt umso mehr, als dass er an der EB UMA vom 15. Oktober 2025 ausgesagt hatte, ihm sei das Original seiner Tazkira an der iranisch-türkischen Grenze abgenommen worden und er habe keine Kopien. Wenn seine Familie Kopien hätte, hätte er diese schon erhalten (vgl. SEM-act. 16 F/A 1.06). Folglich kann er die vorgebrachte Minderjährigkeit nicht durch rechtsgenügende Identitätsdokumente belegen.

E. 4.2 Das Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 18. November 2025 ergibt beim Beschwerdeführer ein Mindestalter von 17.6 Jahren (SEM-act. 22 S. 5). Rechtsprechungsgemäss lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt. Diesfalls ist sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lässt, was wahrscheinlicher ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Entsprechend kann das vorliegende Altersgutachten weder als Indiz für noch gegen die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gewertet werden. Der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden, dass das Altersgutachten als Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu werten sei, da seine Altersangabe von 17 Jahren und (...) Monaten mit dem eruierten Mindestalter von 17. 6 Monaten nicht vereinbar sei (vgl. SEM-act. 43 S. 6 f.). Diese Schlussfolgerung lässt sich mit der referenzierten Rechtsprechung nicht vereinbaren und erscheint ob der nur (...)monatigen Abweichung der Altersangaben überspitzt.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer ist in Kroatien mit dem Geburtsdatum (...) 2007 registriert (SEM-act. 37). An der EB UMA vom 15. Oktober 2025 erklärte er, er habe sein Alter wie in der Schweiz angegeben, um dann zu ergänzen, er habe sich ein Jahr älter ausgegeben, um mit seinen Kollegen zusammenzubleiben (vgl. SEM-act. 16 F/A 2.06). Auf dem Schweizerischen Personalienblatt vom 1. Oktober 2025 notierte er als Geburtsjahr zunächst «2007», korrigierte dies aber auf «2008» (SEM-act. 1). Da er nur die Jahreszahl, nicht aber Tag oder Monat korrigierte, lässt sich dies kaum damit erklären, dass er den europäischen Kalender nicht gewohnt sei. Mit der Vorinstanz kann die zweimalige Anpassung seines Geburtsjahres dahingehend gedeutet werden, dass er sein Alter mitunter strategisch angab.

E. 4.4 Anlässlich der EB UMA vom 15. Oktober 2025 gab der Beschwerdeführer an, sein genaues Geburtsdatum ([...] 2008) gekannt zu haben. Manchmal, wenn er es nicht gewusst habe, habe er seine Familie, die seinen Geburtstag gefeiert habe, danach gefragt. Auch konnte er das Alter seiner vier Geschwister im Verhältnis zum eigenen Alter benennen. Angesichts dessen sind konsistente Altersangaben erwartbar. Dennoch konnte er nicht angeben, wie alt er war, als die Familie (erstmals) umzog und er die Schule verliess. Die Aussagen zu den Umzügen seiner Familie, seiner Schulzeit und Arbeit in einer Schneiderei sind detailarm und teilweise ausweichend. So führte er aus, sich nicht an das Datum zu erinnern, wann er mit der Schule aufgehört habe - dies sei vor seiner Ausreise gewesen -, um danach auf Nachfrage hin genau angeben zu können, ein oder zwei Monate später, nämlich (in den gregorianischen Kalender umgerechnet) am 22. September 2024 Afghanistan verlassen zu haben (vgl. SEM-act. 16 F/A 1.06 und 1.17.05). Diese vagen und lückenhaften Aussagen kann er nicht nachvollziehbar dadurch erklären, dass ihm sein Alter nicht immer tatsächlich präsent war und er daher in Momenten, in denen sein Alter nicht relevant gewesen sei, nicht mehr sagen könne, wie alt er gewesen sei (SEM-act. 28 S. 1). Folglich kann er die vorgebrachte Minderjährigkeit nicht durch substantiierte Aussagen zu seinem Lebensweg stützen.

E. 4.5 Im Ergebnis liegen kein rechtsgenügendes Identitätsdokument, kein aussagekräftiges Altersgutachten, aber eine abweichende Registrierung in einem anderen Dublin-Mitgliedstaat und ein korrigiertes Personalienblatt vor. Daher wäre es umso mehr am Beschwerdeführer gewesen, detaillierte und konsistente Angaben zu seinen Personalien und seiner Biografie zu machen. Seine Aussagen sind zwar nicht offen widersprüchlich, aber vage, ausweichend und mangels objektiver Bezüge nicht überprüfbar. In einer Gesamtbetrachtung gelingt es ihm folglich nicht, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Da er somit als Volljähriger gilt, ist er vom Wiederaufnahmeverfahren nicht ausgenommen.

E. 5.1 Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass der Beschwerdeführer bereits am 28. September 2025 in Kroatien um Asyl ersucht hat und daher grundsätzlich Kroatien für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist. Die kroatischen Behörden haben ihre Zuständigkeit gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO am 23. Dezember 2025 explizit anerkannt. Weiter hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem trotz kritischer Berichte aus dem kroatischen Grenzgebiet keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO), und vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dabei hat sie das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Kroatien kein Asylgesuch gestellt und ihm seien die Fingerabdrücke zwangsweise abgenommen, berücksichtigt und korrekt erwogen, dass der Dublin-Mitgliedstaat kompetent ist, die Fingerabdrücke der illegal einreisenden respektive asylsuchenden Personen auch ohne deren Zustimmung abzunehmen. Ferner hat sie seine Aussagen, die kroatische Polizei hätten ihn geschlagen, inhaftiert, ihm Nahrung vorenthalten und ihn nicht über seine Rechte im Asylverfahren informiert, beachtet und zu Recht erwogen, dass sich aus dem Fehlverhalten einzelner Sicherheitskräfte keine systematische Gewaltanwendung ableiten lässt und er sich an die dortigen Rechtsmittel- oder Ombudsstellen wenden kann. Schliesslich hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [SR 142.311]). Sie ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet (vgl. Art. 44 AsylG). Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (SEM-act. 43 S. 8 ff.).

E. 5.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Die wiedergegebenen Urteile deutscher Gerichte (die das Bundesverwaltungsgericht ohnehin nicht binden) sowie die Berichte von Medien und Nichtregierungsorganisationen zur Situation von Asylsuchenden in Kroatien können keine systemischen Mängel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO) belegen. Für eine Änderung der Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen: BGE 147 V 342 E. 5.5.1) besteht in Würdigung der Äusserungen des Beschwerdeführers keine Veranlassung. Es ist demnach davon auszugehen, dass Gesuchstellende, die gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten und Kroatien ihre Sicherheit garantiert und ihre Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält. Auch besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte der Asylsuchenden. Kroatien ist Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und hat die entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten oder dass Kroatien ihm die minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich nötigenfalls an die Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen). Sein Vorbringen, er habe in Kroatien de facto keine Möglichkeit, sich gegen Polizeigewalt juristisch zu wehren, überzeugt nicht, weil weder vorgebracht noch ersichtlich ist, dass er versucht hätte, sich an die kroatischen Behörden zu wenden. Bereits seine eintägige Aufenthaltsdauer in Kroatien lässt bezweifeln, dass er diesbezüglich konkrete Massnahmen ergriffen hätte. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Kroatien einer Situation ausgesetzt wäre, aufgrund derer aus völkerrechtlichen Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) oder sich ein Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen aufdrängen würde (vgl. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1).

E. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt, so ist er darauf hinzuweisen, dass sie mangels systemischer Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem nicht verpflichtet war, die dortigen Verhältnisse weiter abzuklären. Dies gilt umso mehr, als dass sie sich mit dem gerügten Fehlverhaltens kroatischer Sicherheitskräfte und den Beschwerdemöglichkeiten dagegen detailliert auseinandergesetzt hat. Überdies kann sich der volljährige Beschwerdeführer nicht auf die besondere Schutzbedürftigkeit Minderjähriger berufen. In diesem Zusammenhang ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz ihr bezüglich eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen zustehendes Ermessen nicht rechtmässig ausgeübt hätte. Da die Angemessenheit des Entscheids nicht überprüft werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), erübrigen sich weitere Ausführungen. Folglich ist der Eventualantrag, die Sache sei zu weiteren Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzulehnen.

E. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12, zuletzt Urteile des BVGer F-40/2026 vom 12. Januar 2026 E. 4, F-9797/2025 vom 22. Dezember 2025 E. 3.4, F-7123/2023 vom 18. Dezember 2025 E. 8.9). Im Fall des gesundheitlich nicht beeinträchtigten Beschwerdeführers bestehen keine Gründe, von dieser Praxis abzuweichen. Daher ist der Subeventualbegehren, es seien entsprechende Zusicherungen einzuholen, abzuweisen.

E. 6 Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung als rechtmässig (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit diesem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird gegenstandslos.

E. 7.1 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren wie es sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt als aussichtslos zu bezeichnen waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).

E. 8 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite.)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-285/2026 Urteil vom 29. Januar 2026 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), alias C._______, geboren am (...), alias D._______, geboren am (...), je Afghanistan,vertreten durch MLaw Joanna Freiermuth und Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, AsyLex, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 7. Januar 2026 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 1. Oktober 2025 in der Schweiz um Asyl. Dabei gab er an, am (...) 2008 geboren und somit minderjährig zu sein. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 28. September 2025 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. A.c Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 15. Oktober 2025 im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) das rechtliche Gehör zu seinem Geburtsdatum und Alter, seinem Lebens- und Reiseweg, einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer möglichen Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich in Frage komme. Ferner wurde er zu seinem Gesundheitszustand befragt und über ein mögliches Altersgutachten aufgeklärt. A.d In der Folge gab die Vorinstanz ein Altersgutachten in Auftrag, welches das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel am 18. November 2025 erstattete. A.e Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 21. November 2025 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...) 2007. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers datiert vom 26. November 2025. A.f Am 1. Dezember 2025 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, sie habe sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) 2007 mit Bestreitungsvermerk angepasst. A.g Die kroatischen Behörden lehnten das Gesuch der Vorinstanz um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2025 ab, da das behördlich benutzte Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht mitgeteilt worden sei. Die Vorinstanz informierte am 15. Dezember 2025, dass er in der Schweiz mit Geburtsdatum vom (...) 2007 offiziell registriert sei, und ersuchte um erneute Prüfung des Wiederaufnahmegesuchs. Die kroatischen Behörden hiessen das Gesuch am 23. Dezember 2025 gut. A.h Mit Verfügung vom 7. Januar 2026 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, hielt fest, dass der (...) 2007 mit Bestreitungsvermerk als sein Geburtsdatum im ZEMIS registriert wurde, ordnete seine Wegweisung nach Kroatien an, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, und wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin. B. B.a Der Beschwerdeführer erhob am 14. Januar 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, und er sei als minderjährig anzuerkennen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den kroatischen Behörden verbindliche Zusicherungen bezüglich der Unterbringung, dem Zugang zum Asylverfahren und der medizinischen Versorgung des Beschwerdeführers einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und den Wegweisungsvollzug superprovisorisch auszusetzen. Überdies sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung zu gewähren und rubrizierte Vertreterin als amtliche Vertretung einzusetzen. B.b Am 14. Januar 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. B.c Mit Verfügung vom 19. Januar 2026 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das in seiner Beschwerde referenzierte nationale Identitätsdokument einzureichen, und Art, Umfang und Entlöhnung der Tätigkeit seiner Vertreterin bei AsyLex zu konkretisieren und durch geeignete Beweismittel zu belegen. Mit Eingabe vom 26. Januar 2026 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der Beschwerdeführer beantragt die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Diese enthält neben dem Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid (Dispositivziffern 1 und 3-7) auch die Datenänderung im ZEMIS (Dispositivziffer 2). Der Beschwerdeführer formuliert kein konkretes Rechtsbegehren betreffend Datenänderung im ZEMIS und bezieht sich in Beschwerdebetreff und -begründung nur auf den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid. Folglich ist davon auszugehen, dass in diesem Beschwerdeverfahren nur der Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid angefochten wird. Es steht dem Beschwerdeführer frei, innerhalb der noch laufenden Frist Beschwerde gegen die Datenänderung im ZEMIS zu erheben (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG), worauf er bereits in der Zwischenverfügung vom 19. Januar 2026 hingewiesen wurde. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG [Legitimation], Art. 108 Abs. 3 AsylG [Frist] und Art. 52 Abs. 1 VwVG [Form]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist, sofern damit das Eintreten auf das Asylgesuch, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz, subeventualiter die Einholung individueller Zusicherungen verlangt wird. Nicht einzutreten ist auf das Begehren, der Beschwerdeführer sei als minderjährig anzuerkennen. Ein Interesse an diesem Begehren, welches über das Interesse an der Gutheissung der übrigen Begehren hinausgeht, ist weder dargetan noch ersichtlich. Vielmehr geht dieses Begehren als Begründungselement in den Hauptbegehren auf (vgl. BGE 148 I 160 E. 1.6 m.H.). 2. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Vorliegend richtet sich die staatsvertragliche Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren nach der Dublin-III-VO (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Fall einer minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat ist nach Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Mitgliedstaat zuständig, in dem sie ihren Antrag gestellt hat, sofern es ihrem Wohl dient. Hat sie in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt, ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem sie sich aufhält, nachdem sie dort einen Asylantrag gestellt hat (vgl. Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache C-648/11, M.A., B.T. und D.A. vs. Vereinigtes Königreich, Rn. 66). Unbegleitete minderjährige Personen sind damit vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen und es besteht bei festzustellender Minderjährigkeit eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz. 3.3 Asylsuchende Personen unter 18 Jahren gelten als minderjährig (vgl. Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO). Die Minderjährigkeit ist von der betroffenen Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 AsylG; BVGE 2023 VI/4 E. 6.3, 2018 VI/3 E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sind sämtliche Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der Altersangaben sprechen, abzuwägen. Wesentlich sind für echt befundene Identitätsdokumente oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Das Ergebnis eines Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren erstmals ein Foto seiner elektronischen Tazkira (e-Tazkira) vom (...) 2024 ein, wonach er am (...) 2008 geboren wurde (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 7 - Beilage 2). Angesichts des Ergebnisses der Gesamtwürdigung wurde auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz verzichtet (vgl. E. 2.2). Da die eingereichte Kopie der e-Tazkira weder auf ihre Echtheit noch auf ihren Inhalt überprüft werden kann, kommt ihr nur ein sehr geringer Beweiswert zu (vgl. etwa Urteile des BVGer F-3675/2025 vom 8. Dezember 2025 E. 4.2.1, E-6222/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 9.2). Ferner kann der Beschwerdeführer die Herkunft des Fotos nicht nachvollziehbar erklären. Seine Ausführungen, er habe das Foto von einem Freund erhalten, mit dem er im Iran zusammengelebt und dem er es vor seiner Flucht geschickt habe (vgl. BVGer-act. 7), erscheinen konstruiert. Dies gilt umso mehr, als dass er an der EB UMA vom 15. Oktober 2025 ausgesagt hatte, ihm sei das Original seiner Tazkira an der iranisch-türkischen Grenze abgenommen worden und er habe keine Kopien. Wenn seine Familie Kopien hätte, hätte er diese schon erhalten (vgl. SEM-act. 16 F/A 1.06). Folglich kann er die vorgebrachte Minderjährigkeit nicht durch rechtsgenügende Identitätsdokumente belegen. 4.2 Das Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 18. November 2025 ergibt beim Beschwerdeführer ein Mindestalter von 17.6 Jahren (SEM-act. 22 S. 5). Rechtsprechungsgemäss lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt. Diesfalls ist sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lässt, was wahrscheinlicher ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Entsprechend kann das vorliegende Altersgutachten weder als Indiz für noch gegen die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gewertet werden. Der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden, dass das Altersgutachten als Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu werten sei, da seine Altersangabe von 17 Jahren und (...) Monaten mit dem eruierten Mindestalter von 17. 6 Monaten nicht vereinbar sei (vgl. SEM-act. 43 S. 6 f.). Diese Schlussfolgerung lässt sich mit der referenzierten Rechtsprechung nicht vereinbaren und erscheint ob der nur (...)monatigen Abweichung der Altersangaben überspitzt. 4.3 Der Beschwerdeführer ist in Kroatien mit dem Geburtsdatum (...) 2007 registriert (SEM-act. 37). An der EB UMA vom 15. Oktober 2025 erklärte er, er habe sein Alter wie in der Schweiz angegeben, um dann zu ergänzen, er habe sich ein Jahr älter ausgegeben, um mit seinen Kollegen zusammenzubleiben (vgl. SEM-act. 16 F/A 2.06). Auf dem Schweizerischen Personalienblatt vom 1. Oktober 2025 notierte er als Geburtsjahr zunächst «2007», korrigierte dies aber auf «2008» (SEM-act. 1). Da er nur die Jahreszahl, nicht aber Tag oder Monat korrigierte, lässt sich dies kaum damit erklären, dass er den europäischen Kalender nicht gewohnt sei. Mit der Vorinstanz kann die zweimalige Anpassung seines Geburtsjahres dahingehend gedeutet werden, dass er sein Alter mitunter strategisch angab. 4.4 Anlässlich der EB UMA vom 15. Oktober 2025 gab der Beschwerdeführer an, sein genaues Geburtsdatum ([...] 2008) gekannt zu haben. Manchmal, wenn er es nicht gewusst habe, habe er seine Familie, die seinen Geburtstag gefeiert habe, danach gefragt. Auch konnte er das Alter seiner vier Geschwister im Verhältnis zum eigenen Alter benennen. Angesichts dessen sind konsistente Altersangaben erwartbar. Dennoch konnte er nicht angeben, wie alt er war, als die Familie (erstmals) umzog und er die Schule verliess. Die Aussagen zu den Umzügen seiner Familie, seiner Schulzeit und Arbeit in einer Schneiderei sind detailarm und teilweise ausweichend. So führte er aus, sich nicht an das Datum zu erinnern, wann er mit der Schule aufgehört habe - dies sei vor seiner Ausreise gewesen -, um danach auf Nachfrage hin genau angeben zu können, ein oder zwei Monate später, nämlich (in den gregorianischen Kalender umgerechnet) am 22. September 2024 Afghanistan verlassen zu haben (vgl. SEM-act. 16 F/A 1.06 und 1.17.05). Diese vagen und lückenhaften Aussagen kann er nicht nachvollziehbar dadurch erklären, dass ihm sein Alter nicht immer tatsächlich präsent war und er daher in Momenten, in denen sein Alter nicht relevant gewesen sei, nicht mehr sagen könne, wie alt er gewesen sei (SEM-act. 28 S. 1). Folglich kann er die vorgebrachte Minderjährigkeit nicht durch substantiierte Aussagen zu seinem Lebensweg stützen. 4.5 Im Ergebnis liegen kein rechtsgenügendes Identitätsdokument, kein aussagekräftiges Altersgutachten, aber eine abweichende Registrierung in einem anderen Dublin-Mitgliedstaat und ein korrigiertes Personalienblatt vor. Daher wäre es umso mehr am Beschwerdeführer gewesen, detaillierte und konsistente Angaben zu seinen Personalien und seiner Biografie zu machen. Seine Aussagen sind zwar nicht offen widersprüchlich, aber vage, ausweichend und mangels objektiver Bezüge nicht überprüfbar. In einer Gesamtbetrachtung gelingt es ihm folglich nicht, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Da er somit als Volljähriger gilt, ist er vom Wiederaufnahmeverfahren nicht ausgenommen. 5. 5.1 Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass der Beschwerdeführer bereits am 28. September 2025 in Kroatien um Asyl ersucht hat und daher grundsätzlich Kroatien für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist. Die kroatischen Behörden haben ihre Zuständigkeit gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO am 23. Dezember 2025 explizit anerkannt. Weiter hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem trotz kritischer Berichte aus dem kroatischen Grenzgebiet keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO), und vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dabei hat sie das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Kroatien kein Asylgesuch gestellt und ihm seien die Fingerabdrücke zwangsweise abgenommen, berücksichtigt und korrekt erwogen, dass der Dublin-Mitgliedstaat kompetent ist, die Fingerabdrücke der illegal einreisenden respektive asylsuchenden Personen auch ohne deren Zustimmung abzunehmen. Ferner hat sie seine Aussagen, die kroatische Polizei hätten ihn geschlagen, inhaftiert, ihm Nahrung vorenthalten und ihn nicht über seine Rechte im Asylverfahren informiert, beachtet und zu Recht erwogen, dass sich aus dem Fehlverhalten einzelner Sicherheitskräfte keine systematische Gewaltanwendung ableiten lässt und er sich an die dortigen Rechtsmittel- oder Ombudsstellen wenden kann. Schliesslich hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [SR 142.311]). Sie ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet (vgl. Art. 44 AsylG). Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (SEM-act. 43 S. 8 ff.). 5.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Die wiedergegebenen Urteile deutscher Gerichte (die das Bundesverwaltungsgericht ohnehin nicht binden) sowie die Berichte von Medien und Nichtregierungsorganisationen zur Situation von Asylsuchenden in Kroatien können keine systemischen Mängel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO) belegen. Für eine Änderung der Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen: BGE 147 V 342 E. 5.5.1) besteht in Würdigung der Äusserungen des Beschwerdeführers keine Veranlassung. Es ist demnach davon auszugehen, dass Gesuchstellende, die gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten und Kroatien ihre Sicherheit garantiert und ihre Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält. Auch besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte der Asylsuchenden. Kroatien ist Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und hat die entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten oder dass Kroatien ihm die minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich nötigenfalls an die Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen). Sein Vorbringen, er habe in Kroatien de facto keine Möglichkeit, sich gegen Polizeigewalt juristisch zu wehren, überzeugt nicht, weil weder vorgebracht noch ersichtlich ist, dass er versucht hätte, sich an die kroatischen Behörden zu wenden. Bereits seine eintägige Aufenthaltsdauer in Kroatien lässt bezweifeln, dass er diesbezüglich konkrete Massnahmen ergriffen hätte. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Kroatien einer Situation ausgesetzt wäre, aufgrund derer aus völkerrechtlichen Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) oder sich ein Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen aufdrängen würde (vgl. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1). 5.3 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt, so ist er darauf hinzuweisen, dass sie mangels systemischer Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem nicht verpflichtet war, die dortigen Verhältnisse weiter abzuklären. Dies gilt umso mehr, als dass sie sich mit dem gerügten Fehlverhaltens kroatischer Sicherheitskräfte und den Beschwerdemöglichkeiten dagegen detailliert auseinandergesetzt hat. Überdies kann sich der volljährige Beschwerdeführer nicht auf die besondere Schutzbedürftigkeit Minderjähriger berufen. In diesem Zusammenhang ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz ihr bezüglich eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen zustehendes Ermessen nicht rechtmässig ausgeübt hätte. Da die Angemessenheit des Entscheids nicht überprüft werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), erübrigen sich weitere Ausführungen. Folglich ist der Eventualantrag, die Sache sei zu weiteren Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzulehnen. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12, zuletzt Urteile des BVGer F-40/2026 vom 12. Januar 2026 E. 4, F-9797/2025 vom 22. Dezember 2025 E. 3.4, F-7123/2023 vom 18. Dezember 2025 E. 8.9). Im Fall des gesundheitlich nicht beeinträchtigten Beschwerdeführers bestehen keine Gründe, von dieser Praxis abzuweichen. Daher ist der Subeventualbegehren, es seien entsprechende Zusicherungen einzuholen, abzuweisen.

6. Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung als rechtmässig (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit diesem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird gegenstandslos. 7. 7.1 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren wie es sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt als aussichtslos zu bezeichnen waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).

8. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Meike Pauletzki