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E-6222/2024

E-6222/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-10-09 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).

E. 1.2 Auf den in der Beschwerde gestellten prozessualen Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, wird nicht eingetreten, da der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG betreffend das Asylgesuch und die Wegweisung (inkl. Vollzug ebendieser; Dispositivziffern 1 und 3-5) als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend dessen Geburtsdatum (Dispositivziffer 2). Das Verfahren betreffend Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums wird praxisgemäss vom vorliegend zu behandelnden Verfahren getrennt und separat unter der Verfahrensnummer E-6231/2024 geführt; bildet mithin nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Das Beschwerdeverfahren betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Überstellung in einen sicheren Drittstaat ist angesichts dessen Dringlichkeit (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) vorzuziehen; das ZEMIS-Beschwerdeverfahren wird zu einem späteren Zeitpunkt weiterzuführen sein. Eine Koordination erfolgt insofern, als in beiden Verfahren derselbe Spruchkörper eingesetzt ist.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

E. 5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 6.2 Den Akten zufolge wurde der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt, verfügt über eine gültige Aufenthaltsbewilligung und die griechischen Behörden haben seiner Rückübernahme am 4. September 2024 ausdrücklich zugestimmt. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde denn auch nichts Gegenteiliges vor.

E. 6.3 Griechenland ist ein EU-Staat und gilt gemäss einem Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG.

E. 6.4 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich der EB UMA lediglich sein Geburtsdatum aber kein konkretes Alter angegeben; selbst als er wiederholt darum gebeten worden sei, das Alter zu nennen, habe er alleinig das Geburtsdatum wiederholt. Nach einer 8-jährigen Schulbildung, wie er dies angegeben habe, könne erwartet werden, dass er das Geburtsdatum ausrechnen könne. Zudem habe er einerseits angegeben, erst nach der Ausreise sein Alter nachgeschaut zu haben, andererseits habe er kurz darauf gesagt, dass das Alter in der Familie «schon» wichtig gewesen sei. Darüber hinaus sei er in Griechenland mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden, habe aber angegeben, dass er den griechischen Behörden mitgeteilt habe, (...) Jahre alt zu sein. Während der Ausführungen zu Griechenland habe er ohne Aufforderung angeben können, bei der Ankunft (...) Jahre alt gewesen zu sein, während er aber an der EB UMA sein Alter nicht habe ausrechnen können. Darauf angesprochen habe er lediglich angegeben, dass er das Alter von (...) Jahren gewusst habe. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer von seiner Rechtsvertretung auf die bevorstehenden Fragen und deren Bedeutung vorbereitet worden sei und er über eine mehrjährige Schulbildung verfüge, müssten korrekte Antworten auf Nachfragen vorausgesetzt werden können, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Zwar sei die Registrierung in Griechenland nicht aufgrund von Identitätsdokumenten erfolgt, weshalb diese Angaben nicht als gesichert gelten könnten. Es gebe aber keine Hinweise darauf, dass die griechischen Behörden während des durchgeführten Verfahrens Zweifel an der Volljährigkeit gehabt hätten. Die Befunde des Altersgutachtens liessen zwar keine Rückschlüsse auf Minder- oder Volljährigkeit zu, würden aber die von ihm gemachte Altersangabe ausschliessen, womit das Gutachten im Widerspruch zu seinen Aussagen stehe. In einer Gesamtwürdigung aller Elemente sei festzustellen, dass die behauptete Minderjährigkeit aufgrund der teilweise widersprüchlichen und ausweichenden Angaben, der in Griechenland registrierten Volljährigkeit und der die Altersangabe ausschliessenden Befunde des rechtsmedizinischen Altersgutachtens nicht glaubwürdig sei. Die teilweise stimmigen Aussagen zu einzelnen Elementen seines Lebenslaufs vermöchten dies nicht aufzuheben, da diese Aussagen eine zeitlich nachvollziehbare Einordnung seines Lebensweges mit Rückschluss auf sein tatsächliches Lebensalter nicht zuliessen. Das SEM betrachte ihn daher als volljährig zum Zeitpunkt der Stellung seines Asylgesuchs in der Schweiz und für das weitere Verfahren.

E. 8.2 Anlässlich der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner e-Tazkera ein und machte geltend, er habe diese Kopie erst jetzt von seiner Familie erhalten, da sein Vater zuerst das Geld für die Kosten der Neuausstellung seiner auf der Flucht verlorenen e-Tazkera habe auftreiben und in die Stadt habe fahren müssen. Das Ausstellungsdatum sei nicht angepasst worden, da es sich bei der Karte lediglich um eine Neuausstellung handle und nicht um eine neue Erfassung. Der auf der e-Tazkera aufgeführte Name stimme mit demjenigen überein, den er anlässlich der EB UMA als seinen richtigen Namen genannt habe. Sein Geburtsdatum sei auf dieser e-Tazkera ersichtlich und es gehe daraus hervor, dass er minderjährig sei. Er könne auf keinen Fall nach Griechenland zurückkehren, weil er dort trotz Schutzstatus keine Unterstützung erhalten würde. Neben Ausführungen zum Altersgutachten und der Bestreitung, dass dieses als Indiz für die Volljährigkeit gewertet werden könne, wird im Wesentlichen geltend gemacht, es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer in der EB UMA die Frage nach seinem Alter nicht verstanden habe. Ein Geburtsdatum lasse sich nicht «ausrechnen», nur feststellen oder mitteilen. An anderer Stelle habe er zudem unaufgefordert gesagt, er sei mit (...) Jahren nach Griechenland gekommen. Betreffend die Schulbildung lasse die Vorinstanz ausser Acht, dass diese nur im Winterhalbjahr während vier oder fünf Monaten stattgefunden habe, die Schulen nicht gut seien und er bereits als (...)-jähriger habe arbeiten müssen. Er habe plausibel dargelegt, wie es zur Registrierung als Volljähriger in Griechenland gekommen sei.

E. 9.1 Soweit der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit geltend macht, hat er diese zu beweisen, soweit ihm ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da er die Beweislast dafür trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 m.w.H., EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Wurde der Sachverhalt abschliessend festgestellt und ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, hat er die Folgen zu tragen und wird als volljährig betrachtet (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 5.4).

E. 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Zum Altersgutachten bleibt festzuhalten, dass sich keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit machen lässt, da vorliegend bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung das Mindestalter unter 18 Jahren lag (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2; SEM-Akte [...]-26/6). Angesichts der beschränkten Aussagekraft des Altersgutachtens erübrigen sich weitere Ausführungen dazu, zumal die nachfolgenden Ausführungen gegen die geltend gemachte Minderjährigkeit sprechen. Der Beschwerdeführer hat keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a Bst. c AsylV 1 oder andere Dokumente zu den Akten gereicht, mit welchen er sein Geburtsdatum beweisen oder zumindest glaubhaft machen kann. Die auf Beschwerdeebene eingereichte Kopie (respektive das Foto) einer e-Tazkera, welche als Geburtsdatum den «(...)» festhält, weist nur einen äusserst geringen Beweiswert auf und ist wenig geeignet, das Alter zu beweisen oder glaubhaft zu machen, zumal solche Unterlagen aus Afghanistan sowohl leicht fälschbar als auch käuflich erhältlich sind. Darüber hinaus bringt die eingereichte Kopie weitere Ungereimtheiten hervor. Auf dieser ist nicht - und wie vom Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt, in der EB UMA sowie der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör angegeben (vgl. SEM-Akten [...]-2/2; [...]-21/12 Rz. 1.06; [...]-31/4) - der (...) als Geburtsdatum aufgeführt, sondern der (...). Die Beschwerde äussert sich mit keinem Wort zu dieser Unstimmigkeit respektive diesem Widerspruch und hält lediglich fest, der Beschwerdeführer habe «dort» seit seiner Geburt am (...) mit seiner Familie gelebt (Beschwerde S. 4). Darüber hinaus wird der (...) in den Rechtsbegehren als Geburtsdatum genannt. Zudem bringt der Beschwerdeführer nur unsubstantiiert und ohne Belege vor, warum es ihm erst jetzt möglich gewesen sei, eine Kopie dieser e-Tazkera einzureichen. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus in der EB UMA angegeben hatte, im Februar 2024 mit (...) Jahren in Griechenland eingereist respektive dieses Datum angegeben zu haben, ergeben sich weitere Widersprüche. Zum einen wäre er, bei den von ihm geltend gemachten Geburtsdaten ([...] bzw. [...]) bei der Einreise in Griechenland erst (...) Jahre alt gewesen. Zum anderen konnte er nicht schlüssig und substantiiert erklären, warum er dort als volljährig registriert wurde: In der EB UMA gab er an, in Griechenland gesagt zu haben, dass er (...) Jahre alt sei, später aber gesehen habe, dass er als (...)-jähriger registriert worden sei (vgl. SEM-Akte [...]-21/12 Rz. 1.06 S. 4). In der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör wurde hingegen ausgeführt, er habe zunächst stets sein Geburtsdatum auf der Tazkera angegeben und sich erst zu einem späteren Zeitpunkt angeblich fälschlicherweise als volljährig ausgegeben (vgl. SEM-Akte [...]-31/4). Auffällig ist sodann, dass der Beschwerdeführer ohne Weiteres von seiner (...) Monate alten Schwester gesprochen (vgl. SEM-Akte [...]-21/12 Rz. 1.06) und mitgeteilt hat, er habe bereits als (...) -jähriges Kind arbeiten müssen (vgl. SEM-Akte [...]-21/12 Rz. 1.17.06). Darüber hinaus nannte er auch das Alter, mit welchem er die Schule begonnen ([...]-jährig) und aufgehört (mit [...] Jahren) habe (vgl. SEM-Akte [...]-21/12 Rz. 1.17.04). Die Vorinstanz hat die Frage nach dem Alter des Beschwerdeführers denn auch deutlich gestellt («Wie alt sind Sie demnach heute?», vgl. SEM-Akte [...]-21/12 Rz. 1.06). Bei dieser Frage durfte die Vorinstanz ohne Weiteres erwarten, dass der Beschwerdeführer das Alter und nicht das Geburtsdatum nennt, zumal er - eigener Aussage zufolge - auch bei der Einreise in Griechenland sein Alter (und nicht das Geburtsdatum) angegeben hatte und er das Datum der EB UMA kannte («Heute ist 30. Tag des 7. Monates nach Ihrem Kalender. Das heisst, es sind zwei oder drei Monate schon vergangen, oder?», vgl. SEM-Akte [...]-21/12 Rz. 1.06). Selbst mit einer - wie vom Beschwerdeführer vorgebrachten schlechten Schulbildung - darf erwartet werden, dass dieser sein Alter «ausrechnen» kann. Dem Beschwerdeführer gelingt es somit auch auf Beschwerdeebene nicht, diese Ungereimtheiten zu klären. Nach einer Gesamtwürdigung überwiegen diejenigen Umstände, die für das Erreichen der Volljährigkeit sprechen. Es ist folglich nicht von einer besonderen Vulnerabilität des Beschwerdeführers wegen Minderjährigkeit auszugehen.

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2 Die Beschwerde hält bezüglich der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest, der Beschwerdeführer habe keine Unterkunft sowie nichts zu Essen gehabt. Er habe keine Unterstützung und keinen Zugang zu Bildungsangeboten erhalten. Aufgrund fehlenden Zugangs zu Arbeit und Sprachkursen sei es ihm nicht möglich gewesen, eine Unterkunft zu finden. Auch habe er keinen Zugang zu medizinischer oder psychologischer Behandlung gehabt. Ihm drohe der Rutsch in die existenzielle Notlage, aus der er sich nur durch die Ausreise in die Schweiz habe retten können. Der Entscheid stütze sich darüber hinaus hauptsächlich auf Textbausteine. Im Falle einer Rückkehr würde er erneut in menschenunwürdigen Zuständen leben müssen; es drohe ihm Obdachlosigkeit ohne Zugang zu Sozialleistungen sowie nicht garantierter adäquater medizinischer und psychologischer Behandlung. Es bestehe die konkrete Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung gemäss Art. 3 EMRK und Art. 4 EU-Grundrechtecharta.

E. 11.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 11.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der vorstehend (vgl. E. 11.1) genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2).

E. 11.3 Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise dafür, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegenstünde. Der Beschwerdeführer hat sich insgesamt lediglich knapp (...) Monate (nach Anerkennung als Flüchtling lediglich 2 Monate) in Griechenland aufgehalten. Vor diesem Hintergrund und gestützt auf seine pauschale Angabe, er habe keine Unterstützung erhalten (vgl. Beschwerde S. 5, 15), ist nicht davon auszugehen, dass er alles ihm Zumutbare unternommen hätte, um Zugang zu den ihm zustehenden Leistungen zu erhalten. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben und es kann auf die zutreffende Einschätzung der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. SEM-Akte [...]-46/17 S. 14), zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich auf Beschwerdeebene nichts Gegenteiliges geltend macht.

E. 11.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist zulässig.

E. 11.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung gilt mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind; hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äussert vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen das oben zitierte Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). Wird im konkreten Einzelfall festgestellt, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besteht, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4).

E. 11.6 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender und hinreichender Begründung bejaht hat. Soweit sie zur Begründung Textbausteine heranzieht, ist dies vorliegend nicht zu beanstanden, zumal diese auf die Situation des Beschwerdeführers zutreffen und sich keine Hinweise darauf finden lassen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Bei ihm handelt es sich um einen volljährigen Mann (s. E. 9 oben). Konkrete Hinweise auf eine ausgeprägte Hilflosigkeit im alltäglichen Leben lassen sich den Akten nicht entnehmen. Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktiv um Unterstützung bei den griechischen Behörden nachgesucht hätte und ihm diese verweigert beziehungsweise die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten worden wären. Mit Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft stehen dem Beschwerdeführer in Griechenland grundsätzlich die Garantien der Qualifikationsrichtlinie (insbesondere Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Sozialhilfeleistungen, Wohnraum und medizinischer Versorgung) zu. Ihm ist es zuzumuten, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Mit den pauschalen Ausführungen zur schwierigen Situation in Griechenland mit Hinweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vermag der Beschwerdeführer die angeführte Legalvermutung nicht umzustossen. Es handelt sich bei ihm nicht um eine vulnerable Person im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung. Sollte der Beschwerdeführer darüber hinaus in Zukunft auf medizinische Versorgung oder psychologische Behandlung angewiesen sein, ist es ihm zuzumuten, diese in Griechenland in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen ist vollumfänglich auf die detaillierten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. SEM-Akte [...]-46/17). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 11.7 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig und korrekt festgestellt. Das Subeventualbegehren um Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz ist abzuweisen.

E. 11.8 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland ist schliesslich möglich, zumal die griechischen Behörden am 4. September 2024 der Rückübernahme explizit zugestimmt haben und er über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt.

E. 11.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung - in den hier angefochtenen und geprüften Dispositivziffern 1, 3-5 - Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 13 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 14 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da das Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6222/2024 Urteil vom 9. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Irina Schulthess. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Kerstin Krüger, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 24. September 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. Juli 2024 in der Schweiz um Asyl nach und gab auf dem Personalienblatt an, am (...) geboren und damit minderjährig zu sein. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) 2024 in Griechenland aufgegriffen worden war und am (...) 2024 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte. Sowohl das dem SEM eingereichte griechische Reisedokument als auch die griechische Aufenthaltsbewilligung führten als Geburtsdatum den (...). B. Das SEM richtete am 16. Juli 2024 gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ein Informationsersuchen an die griechischen Behörden. Diese teilten dem SEM mit Schreiben vom 30. Juli 2024 mit, der Beschwerdeführer sei am 10. Mai 2024 als Flüchtling anerkannt worden und verfüge über eine bis am 9. Mai 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung. Er sei in Griechenland als Erwachsener registriert worden (Geburtsdatum vom [...]) und es gebe keine Informationen über Familienangehörige oder Verwandte in anderen Mitgliedstaaten. C. Anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) vom 30. Juli 2024 machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, er sei im Jahr (...), im (...) Monat, am (...) Tag respektive nach gregorianischem Kalender am (...) geboren. Am 14. Februar 2024 sei er in Griechenland angekommen und habe angegeben, (...) Jahre alt zu sein. Die Leute, die dort gewesen seien, hätten ihm aber gesagt, dass er als Minderjähriger noch ein oder zwei Jahre im Camp bleiben müsse. Es wäre für ihn besser, sich als volljährig auszugeben. Er habe selber ein Durcheinander gehabt, der Dolmetscher sei auch nicht gut gewesen. Man habe nicht mehr als vier oder fünf Minuten sprechen dürfen. Er habe nicht gewusst, was er machen solle. Er habe dann gesehen, dass er als (...)-jähriger erfasst worden sei. Zwar habe er noch in Afghanistan mit seinem Mobiltelefon ein Foto seiner Tazkera gemacht; dieses bei der Reise aber im Wasser verloren. In der EB UMA wurde der Beschwerdeführer darüber hinaus zur Zuständigkeit Griechenlands betreffend sein Asylgesuch befragt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe in Griechenland keinen Zugang zu Bildung gehabt und das griechische Volk möge Afghanen nicht. Er habe keine Unterstützung erhalten und kenne niemanden, der ihn schützen könne. Nach dem Entscheid hätten die griechischen Behörden die tägliche Nahrung «geschnitten». Nachdem er den Pass erhalten habe, seien zwei Polizisten gekommen, welche ihn von beiden Seiten zwangsweise aus dem Camp gebracht hätten und ihn auf der Strasse hätten stehen lassen. In den griechischen Camps habe er zudem Haarausfall sowie verschiedene Hautausschläge und eitrige Wunden bekommen. Der Arzt habe ihm nichts gegeben und er habe immer noch Narben davon. D. Im Verlaufsbericht der B._______ (nachfolgend: B._______) vom 12. August 2024 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei auf eigenen Wunsch, aufgrund von Schlafproblemen bei der psychologischen Sprechstunde angemeldet und über die Behandlungsmöglichkeiten aufgeklärt worden. Es wurde vereinbart, der Beschwerdeführer würde sich selbständig melden, sollten sich die Symptome wieder verschlechtern. E. Im Auftrag des SEM erstattete das Institut für Rechtsmedizin der Universität C._______ (nachfolgend: IRM C._______) am 13. August 2024 ein Gutachten zur Altersschätzung des Beschwerdeführers. Dieses kam zum Schluss, in Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde ergebe sich ein Mindestalter von (...) Jahren. Das angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten sei mit dem erhobenen Befund nicht zu vereinbaren. Das Erreichen der Volljährigkeit lasse sich nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen. Minderjährigkeit sei möglich. F. Mit Schreiben vom 16. August 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum durchgeführten Altersgutachten und zur beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...), da aufgrund widersprüchlicher Angaben, wiederholt ausweichenden Erklärungen, dem Vorliegen der Originaldokumente aus Griechenland sowie dem Ergebnis des Altersgutachten ernsthafte Zweifel an der Minderjährigkeit bestünden. Am 20. August 2024 nahm der Beschwerdeführer zur geplanten Altersanpassung schriftlich Stellung und hielt im Wesentlichen fest, er sei mit der beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums nicht einverstanden und halte an seinen bisherigen Ausführungen, er sei im Jahr (...) geboren und (...) Jahre alt, fest. Er habe anlässlich der EB UMA schlüssig beantworten können, wie er vom Geburtsdatum, (...), erfahren habe, und habe dieses von Beginn weg und konstant angegeben. Die glaubhaften Aussagen sprächen eindeutig für seine Minderjährigkeit. Das vorliegende Altersgutachten sei entgegen der Ansicht des SEM zudem kein Indiz für seine Volljährigkeit. G. Am 3. September 2024 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (EU-Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). Diese stimmten dem Ersuchen am 4. September 2024 zu und teilten mit, der Beschwerdeführer sei am 10. Mai 2024 als Flüchtling anerkannt worden und verfüge über eine vom 10. Mai 2024 bis zum 9. Mai 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung. H. Mit Schreiben vom 9. September 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das ergänzende rechtliche Gehör betreffend den geplanten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) und der damit verbundenen beabsichtigten Wegweisung nach Griechenland. Der Beschwerdeführer reichte am 11. September 2024 seine schriftliche Stellungnahme ein, worin unter anderem ausgeführt wurde, dass, sollte das SEM an der Altersanpassung - welche noch nicht verfügt, aber bereits vorgenommen worden sei - festhalten, eine Wegweisung für ihn weder zumutbar noch zulässig sei. Er habe während dieser Zeit traumatisierende Erlebnisse durchleben müssen, weshalb er sich in C._______ in psychologische Behandlung begeben habe. Trotz vieler Bemühungen habe er in Griechenland keine Hilfe durch die Behörden oder Hilfsorganisationen erhalten. Eine psychologische Behandlung in Griechenland sei - nebst grundlegenden menschlichen Bedürfnissen nach Essen und Wohnraum - nicht gewährleistet. Es werde zudem an der geltend und glaubhaft gemachten Minderjährigkeit festgehalten. I. Mit E-Mail vom 17. September 2024 beantwortete Medic-Help des zuständigen Bundesasylzentrums (BAZ) die Anfrage des SEM nach dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Dabei wurde angegeben, der aktuelle Gesundheitszustand sei soweit unauffällig; der letzte Kontakt habe am (...) 2024 wegen (...) auf der (...) stattgefunden. Er sei aktuell nicht in ärztlicher Behandlung, auch nicht bei der B._______ und benötige keine Medikamente. J. Mit Eingabe vom 23. September 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Entscheidentwurf des SEM. K. Mit Verfügung vom 24. September 2024 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein (Dispositivziffer 1), ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) sowie den Vollzug (Dispositivziffer 4-5) an und händigte die editionspflichtigen Akten aus (Dispositivziffer 6). Gleichzeitig stellte es fest, sein Geburtsdatum sei im ZEMIS auf den (...) festgelegt und mit einem Bestreitungsvermerk versehen worden (Dispositivziffer 2). L. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Ziffern 1 und 3 der Verfügung seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Ziffer 2 der Verfügung sei aufzuheben und das im ZEMIS geführte Geburtsdatum auf den (...) anzupassen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, er sei als UMA zu behandeln und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn in den Wohnstrukturen für UMA unterzubringen und von einer Überstellung nach Griechenland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. M. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 2. Oktober 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.2 Auf den in der Beschwerde gestellten prozessualen Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, wird nicht eingetreten, da der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG betreffend das Asylgesuch und die Wegweisung (inkl. Vollzug ebendieser; Dispositivziffern 1 und 3-5) als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend dessen Geburtsdatum (Dispositivziffer 2). Das Verfahren betreffend Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums wird praxisgemäss vom vorliegend zu behandelnden Verfahren getrennt und separat unter der Verfahrensnummer E-6231/2024 geführt; bildet mithin nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Das Beschwerdeverfahren betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Überstellung in einen sicheren Drittstaat ist angesichts dessen Dringlichkeit (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) vorzuziehen; das ZEMIS-Beschwerdeverfahren wird zu einem späteren Zeitpunkt weiterzuführen sein. Eine Koordination erfolgt insofern, als in beiden Verfahren derselbe Spruchkörper eingesetzt ist. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

5. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 6.2 Den Akten zufolge wurde der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt, verfügt über eine gültige Aufenthaltsbewilligung und die griechischen Behörden haben seiner Rückübernahme am 4. September 2024 ausdrücklich zugestimmt. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde denn auch nichts Gegenteiliges vor. 6.3 Griechenland ist ein EU-Staat und gilt gemäss einem Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. 6.4 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich der EB UMA lediglich sein Geburtsdatum aber kein konkretes Alter angegeben; selbst als er wiederholt darum gebeten worden sei, das Alter zu nennen, habe er alleinig das Geburtsdatum wiederholt. Nach einer 8-jährigen Schulbildung, wie er dies angegeben habe, könne erwartet werden, dass er das Geburtsdatum ausrechnen könne. Zudem habe er einerseits angegeben, erst nach der Ausreise sein Alter nachgeschaut zu haben, andererseits habe er kurz darauf gesagt, dass das Alter in der Familie «schon» wichtig gewesen sei. Darüber hinaus sei er in Griechenland mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden, habe aber angegeben, dass er den griechischen Behörden mitgeteilt habe, (...) Jahre alt zu sein. Während der Ausführungen zu Griechenland habe er ohne Aufforderung angeben können, bei der Ankunft (...) Jahre alt gewesen zu sein, während er aber an der EB UMA sein Alter nicht habe ausrechnen können. Darauf angesprochen habe er lediglich angegeben, dass er das Alter von (...) Jahren gewusst habe. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer von seiner Rechtsvertretung auf die bevorstehenden Fragen und deren Bedeutung vorbereitet worden sei und er über eine mehrjährige Schulbildung verfüge, müssten korrekte Antworten auf Nachfragen vorausgesetzt werden können, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Zwar sei die Registrierung in Griechenland nicht aufgrund von Identitätsdokumenten erfolgt, weshalb diese Angaben nicht als gesichert gelten könnten. Es gebe aber keine Hinweise darauf, dass die griechischen Behörden während des durchgeführten Verfahrens Zweifel an der Volljährigkeit gehabt hätten. Die Befunde des Altersgutachtens liessen zwar keine Rückschlüsse auf Minder- oder Volljährigkeit zu, würden aber die von ihm gemachte Altersangabe ausschliessen, womit das Gutachten im Widerspruch zu seinen Aussagen stehe. In einer Gesamtwürdigung aller Elemente sei festzustellen, dass die behauptete Minderjährigkeit aufgrund der teilweise widersprüchlichen und ausweichenden Angaben, der in Griechenland registrierten Volljährigkeit und der die Altersangabe ausschliessenden Befunde des rechtsmedizinischen Altersgutachtens nicht glaubwürdig sei. Die teilweise stimmigen Aussagen zu einzelnen Elementen seines Lebenslaufs vermöchten dies nicht aufzuheben, da diese Aussagen eine zeitlich nachvollziehbare Einordnung seines Lebensweges mit Rückschluss auf sein tatsächliches Lebensalter nicht zuliessen. Das SEM betrachte ihn daher als volljährig zum Zeitpunkt der Stellung seines Asylgesuchs in der Schweiz und für das weitere Verfahren. 8.2 Anlässlich der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner e-Tazkera ein und machte geltend, er habe diese Kopie erst jetzt von seiner Familie erhalten, da sein Vater zuerst das Geld für die Kosten der Neuausstellung seiner auf der Flucht verlorenen e-Tazkera habe auftreiben und in die Stadt habe fahren müssen. Das Ausstellungsdatum sei nicht angepasst worden, da es sich bei der Karte lediglich um eine Neuausstellung handle und nicht um eine neue Erfassung. Der auf der e-Tazkera aufgeführte Name stimme mit demjenigen überein, den er anlässlich der EB UMA als seinen richtigen Namen genannt habe. Sein Geburtsdatum sei auf dieser e-Tazkera ersichtlich und es gehe daraus hervor, dass er minderjährig sei. Er könne auf keinen Fall nach Griechenland zurückkehren, weil er dort trotz Schutzstatus keine Unterstützung erhalten würde. Neben Ausführungen zum Altersgutachten und der Bestreitung, dass dieses als Indiz für die Volljährigkeit gewertet werden könne, wird im Wesentlichen geltend gemacht, es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer in der EB UMA die Frage nach seinem Alter nicht verstanden habe. Ein Geburtsdatum lasse sich nicht «ausrechnen», nur feststellen oder mitteilen. An anderer Stelle habe er zudem unaufgefordert gesagt, er sei mit (...) Jahren nach Griechenland gekommen. Betreffend die Schulbildung lasse die Vorinstanz ausser Acht, dass diese nur im Winterhalbjahr während vier oder fünf Monaten stattgefunden habe, die Schulen nicht gut seien und er bereits als (...)-jähriger habe arbeiten müssen. Er habe plausibel dargelegt, wie es zur Registrierung als Volljähriger in Griechenland gekommen sei. 9. 9.1 Soweit der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit geltend macht, hat er diese zu beweisen, soweit ihm ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da er die Beweislast dafür trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 m.w.H., EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Wurde der Sachverhalt abschliessend festgestellt und ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, hat er die Folgen zu tragen und wird als volljährig betrachtet (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 5.4). 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Zum Altersgutachten bleibt festzuhalten, dass sich keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit machen lässt, da vorliegend bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung das Mindestalter unter 18 Jahren lag (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2; SEM-Akte [...]-26/6). Angesichts der beschränkten Aussagekraft des Altersgutachtens erübrigen sich weitere Ausführungen dazu, zumal die nachfolgenden Ausführungen gegen die geltend gemachte Minderjährigkeit sprechen. Der Beschwerdeführer hat keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a Bst. c AsylV 1 oder andere Dokumente zu den Akten gereicht, mit welchen er sein Geburtsdatum beweisen oder zumindest glaubhaft machen kann. Die auf Beschwerdeebene eingereichte Kopie (respektive das Foto) einer e-Tazkera, welche als Geburtsdatum den «(...)» festhält, weist nur einen äusserst geringen Beweiswert auf und ist wenig geeignet, das Alter zu beweisen oder glaubhaft zu machen, zumal solche Unterlagen aus Afghanistan sowohl leicht fälschbar als auch käuflich erhältlich sind. Darüber hinaus bringt die eingereichte Kopie weitere Ungereimtheiten hervor. Auf dieser ist nicht - und wie vom Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt, in der EB UMA sowie der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör angegeben (vgl. SEM-Akten [...]-2/2; [...]-21/12 Rz. 1.06; [...]-31/4) - der (...) als Geburtsdatum aufgeführt, sondern der (...). Die Beschwerde äussert sich mit keinem Wort zu dieser Unstimmigkeit respektive diesem Widerspruch und hält lediglich fest, der Beschwerdeführer habe «dort» seit seiner Geburt am (...) mit seiner Familie gelebt (Beschwerde S. 4). Darüber hinaus wird der (...) in den Rechtsbegehren als Geburtsdatum genannt. Zudem bringt der Beschwerdeführer nur unsubstantiiert und ohne Belege vor, warum es ihm erst jetzt möglich gewesen sei, eine Kopie dieser e-Tazkera einzureichen. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus in der EB UMA angegeben hatte, im Februar 2024 mit (...) Jahren in Griechenland eingereist respektive dieses Datum angegeben zu haben, ergeben sich weitere Widersprüche. Zum einen wäre er, bei den von ihm geltend gemachten Geburtsdaten ([...] bzw. [...]) bei der Einreise in Griechenland erst (...) Jahre alt gewesen. Zum anderen konnte er nicht schlüssig und substantiiert erklären, warum er dort als volljährig registriert wurde: In der EB UMA gab er an, in Griechenland gesagt zu haben, dass er (...) Jahre alt sei, später aber gesehen habe, dass er als (...)-jähriger registriert worden sei (vgl. SEM-Akte [...]-21/12 Rz. 1.06 S. 4). In der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör wurde hingegen ausgeführt, er habe zunächst stets sein Geburtsdatum auf der Tazkera angegeben und sich erst zu einem späteren Zeitpunkt angeblich fälschlicherweise als volljährig ausgegeben (vgl. SEM-Akte [...]-31/4). Auffällig ist sodann, dass der Beschwerdeführer ohne Weiteres von seiner (...) Monate alten Schwester gesprochen (vgl. SEM-Akte [...]-21/12 Rz. 1.06) und mitgeteilt hat, er habe bereits als (...) -jähriges Kind arbeiten müssen (vgl. SEM-Akte [...]-21/12 Rz. 1.17.06). Darüber hinaus nannte er auch das Alter, mit welchem er die Schule begonnen ([...]-jährig) und aufgehört (mit [...] Jahren) habe (vgl. SEM-Akte [...]-21/12 Rz. 1.17.04). Die Vorinstanz hat die Frage nach dem Alter des Beschwerdeführers denn auch deutlich gestellt («Wie alt sind Sie demnach heute?», vgl. SEM-Akte [...]-21/12 Rz. 1.06). Bei dieser Frage durfte die Vorinstanz ohne Weiteres erwarten, dass der Beschwerdeführer das Alter und nicht das Geburtsdatum nennt, zumal er - eigener Aussage zufolge - auch bei der Einreise in Griechenland sein Alter (und nicht das Geburtsdatum) angegeben hatte und er das Datum der EB UMA kannte («Heute ist 30. Tag des 7. Monates nach Ihrem Kalender. Das heisst, es sind zwei oder drei Monate schon vergangen, oder?», vgl. SEM-Akte [...]-21/12 Rz. 1.06). Selbst mit einer - wie vom Beschwerdeführer vorgebrachten schlechten Schulbildung - darf erwartet werden, dass dieser sein Alter «ausrechnen» kann. Dem Beschwerdeführer gelingt es somit auch auf Beschwerdeebene nicht, diese Ungereimtheiten zu klären. Nach einer Gesamtwürdigung überwiegen diejenigen Umstände, die für das Erreichen der Volljährigkeit sprechen. Es ist folglich nicht von einer besonderen Vulnerabilität des Beschwerdeführers wegen Minderjährigkeit auszugehen. 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Die Beschwerde hält bezüglich der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest, der Beschwerdeführer habe keine Unterkunft sowie nichts zu Essen gehabt. Er habe keine Unterstützung und keinen Zugang zu Bildungsangeboten erhalten. Aufgrund fehlenden Zugangs zu Arbeit und Sprachkursen sei es ihm nicht möglich gewesen, eine Unterkunft zu finden. Auch habe er keinen Zugang zu medizinischer oder psychologischer Behandlung gehabt. Ihm drohe der Rutsch in die existenzielle Notlage, aus der er sich nur durch die Ausreise in die Schweiz habe retten können. Der Entscheid stütze sich darüber hinaus hauptsächlich auf Textbausteine. Im Falle einer Rückkehr würde er erneut in menschenunwürdigen Zuständen leben müssen; es drohe ihm Obdachlosigkeit ohne Zugang zu Sozialleistungen sowie nicht garantierter adäquater medizinischer und psychologischer Behandlung. Es bestehe die konkrete Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung gemäss Art. 3 EMRK und Art. 4 EU-Grundrechtecharta. 11. 11.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 11.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der vorstehend (vgl. E. 11.1) genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2). 11.3 Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise dafür, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegenstünde. Der Beschwerdeführer hat sich insgesamt lediglich knapp (...) Monate (nach Anerkennung als Flüchtling lediglich 2 Monate) in Griechenland aufgehalten. Vor diesem Hintergrund und gestützt auf seine pauschale Angabe, er habe keine Unterstützung erhalten (vgl. Beschwerde S. 5, 15), ist nicht davon auszugehen, dass er alles ihm Zumutbare unternommen hätte, um Zugang zu den ihm zustehenden Leistungen zu erhalten. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben und es kann auf die zutreffende Einschätzung der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. SEM-Akte [...]-46/17 S. 14), zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich auf Beschwerdeebene nichts Gegenteiliges geltend macht. 11.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist zulässig. 11.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung gilt mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind; hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äussert vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen das oben zitierte Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). Wird im konkreten Einzelfall festgestellt, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besteht, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). 11.6 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender und hinreichender Begründung bejaht hat. Soweit sie zur Begründung Textbausteine heranzieht, ist dies vorliegend nicht zu beanstanden, zumal diese auf die Situation des Beschwerdeführers zutreffen und sich keine Hinweise darauf finden lassen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Bei ihm handelt es sich um einen volljährigen Mann (s. E. 9 oben). Konkrete Hinweise auf eine ausgeprägte Hilflosigkeit im alltäglichen Leben lassen sich den Akten nicht entnehmen. Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktiv um Unterstützung bei den griechischen Behörden nachgesucht hätte und ihm diese verweigert beziehungsweise die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten worden wären. Mit Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft stehen dem Beschwerdeführer in Griechenland grundsätzlich die Garantien der Qualifikationsrichtlinie (insbesondere Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Sozialhilfeleistungen, Wohnraum und medizinischer Versorgung) zu. Ihm ist es zuzumuten, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Mit den pauschalen Ausführungen zur schwierigen Situation in Griechenland mit Hinweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vermag der Beschwerdeführer die angeführte Legalvermutung nicht umzustossen. Es handelt sich bei ihm nicht um eine vulnerable Person im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung. Sollte der Beschwerdeführer darüber hinaus in Zukunft auf medizinische Versorgung oder psychologische Behandlung angewiesen sein, ist es ihm zuzumuten, diese in Griechenland in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen ist vollumfänglich auf die detaillierten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. SEM-Akte [...]-46/17). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 11.7 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig und korrekt festgestellt. Das Subeventualbegehren um Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz ist abzuweisen. 11.8 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland ist schliesslich möglich, zumal die griechischen Behörden am 4. September 2024 der Rückübernahme explizit zugestimmt haben und er über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. 11.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung - in den hier angefochtenen und geprüften Dispositivziffern 1, 3-5 - Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

13. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

14. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da das Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Irina Schulthess Versand: