Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch und die Wegweisung des Beschwerdeführers als auch gegen die ZEMIS-Datenänderung betreffend sein Geburtsdatum. Das Beschwerdeverfahren betreffend die Datenänderung wird in einem separaten Verfahren unter der Geschäftsnummer F-91/2026 geführt. Die diesbezüglichen Beschwerdebegehren sind somit nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu behandeln. Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass Rechtsbegehren 3 der Beschwerde («Es sei der Beschwerdeführer als minderjährig anzuerkennen.») isoliert betrachtet auch so verstanden werden könnte, dass die Anpassung im ZEMIS gerade nicht angefochten werden soll, andernfalls auf das dort hinterlegte Geburtsdatum und nicht bloss auf die dublinrechtlich relevante Minderjährigkeit Bezug genommen würde. Da vorliegend jedoch zusätzlich Rechtsbegehren 1 auf die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung lautet und die Vorinstanz in dieser Verfügung ausdrücklich festgehalten hat, dass die Altersanpassung mit dem vorliegenden Entscheid verfügt werde und zusammen mit diesem anfechtbar sei (S. 5 der angefochtenen Verfügung), ist bei gesamthafter Betrachtung davon auszugehen, dass auch die ZEMIS-Anpassung Gegenstand der Beschwerde bildet.
E. 2.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist.
E. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass der Beschwerdeführer seine behauptete Minderjährigkeit mangels Vorlage rechtsgenüglicher Identitätsdokumente nicht belegen konnte und dass er keine konsistenten und nachvollziehbaren Angaben zu seinem Alter und Geburtsdatum gemacht hat. Sie hat richtig dargetan, dass die Altersschätzung des IRM vom 25. November 2025, welche ein Mindestalter von 19 Jahren festhält und das geltend gemachte minderjährige Alter ausschliesst, rechtsprechungsgemäss ein starkes Indiz für Volljährigkeit darstellt. Mithin ist die Vorinstanz in Gesamtwürdigung zutreffend zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit nicht im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft gemacht hat. Die Vorinstanz verneinte folglich zu Recht die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, aufgrund derer vorliegend Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO zur Anwendung gelangen würde und der Beschwerdeführer vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen wäre. Sodann hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist und dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge. Weiter hat sie richtig erwogen, dass vorliegend - auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Misshandlungen anlässlich seiner illegalen Einreisen nach Kroatien (Inhaftierung, Schläge, Verweigerung von Essen und Trinken) - keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung im Rahmen des Dublinverfahrens keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt oder unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatstaat verbracht würde, und dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass er bei einer Rückkehr nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie hat den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinreichend abgeklärt und gewürdigt und insbesondere berücksichtigt, dass ihm in Kroatien der Zugang zu medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlichen Behandlungen von Krankheiten offensteht. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG dessen Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.
E. 3.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers auf Rechtsmittelebene zur Minderjährigkeit beziehungsweise zum Geburtsdatum - namentlich der erneute Hinweis, seine Mutter kenne sein Geburtsdatum, da dieses auf der letzten Seite des Korans festgehalten worden sei - vermögen nach dem Gesagten an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nichts zu ändern. Auch führen seine erneuten Schilderungen, wonach er durch kroatische Behörden an der Einreise gehindert, vorübergehend festgehalten, misshandelt (namentlich mehrfach mit Gewehrkolben am Kopf geschlagen) sowie ohne ausreichende Versorgung mit Essen und Wasser an die bosnische Grenze zurückgebracht worden sei, nicht zur Annahme, dass ihm bei einer Rückführung nach Kroatien im Rahmen des Dublinverfahrens Bedingungen drohten, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen könnten. Seine Ausführungen hinsichtlich systemischer Schwachstellen im kroatischen Asylverfahren, katastrophaler Unterbringungsbedingungen, erschwertem Zugang zur Gesundheitsversorgung und Polizeigewalt gegenüber Schutzsuchenden vermögen keine Änderung der Rechtsprechung zu gebieten, welche das Vorliegen systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO in Bezug auf Kroatien verneint.
E. 4 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 29. Dezember 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. Dies gilt auch für die nach dem Gesagten unbegründeten Eventual- und Subeventualbegehren, wonach die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen sei beziehungsweise wonach die Vorinstanz anzuweisen sei, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen.
E. 5 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und fällt der am 6. Januar 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
E. 6 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-40/2026 Urteil vom 12. Januar 2026 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiberin Joana Maria Mösch. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Joanna Freiermuth, AsyLex, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 20. Oktober 2025 in der Schweiz um Asyl und gab dabei an, am (...) geboren zu sein. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er am 15. Oktober 2025 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Die Vorinstanz ersuchte die kroatischen Behörden am 27. Oktober 2025 um Informationen zum Beschwerdeführer, das Ersuchen blieb jedoch unbeantwortet. C. Am 7. November 2025 führte die Vorinstanz die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (nachfolgend: EB UMA) durch. Dabei wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seiner Person befragt und ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens für das Asyl- und Wegweisungsverfahren, zum Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Kroatien gewährt. Im Beisein seiner Rechtsvertretung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er sein Geburtsdatum von seiner Mutter erfahren habe, als er sich im Iran befand. Diese habe es zusammen mit den Geburtstagen seiner Geschwister auf der letzten Seite des Korans vermerkt. In seiner Heimat habe er Dokumente wie eine Tazkira sowie Schulzeugnisse besessen, die sein Geburtsdatum bestätigen könnten. Diese seien jedoch nicht mehr verfügbar, da die Familie nach dem Fall der Regierung das Dorf abrupt habe verlassen müssen. Das gleiche Geburtsdatum habe er den kroatischen Behörden mitgeteilt; diese hätten jedoch ein anderes Datum eingetragen, weshalb er dort als 19-Jähriger gegolten habe. In der Heimat habe sein Geburtsdatum keine praktische Rolle gespielt, weshalb er keine Altersangaben zu Ereignissen wie Schulbeginn, Schulabbruch oder Ausreise machen könne. Weiter gab der Beschwerdeführer an, dass er nur in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe. In Kroatien seien ihm gegen seinen Willen Fingerabdrücke abgenommen worden; dort sei er zudem misshandelt worden. Er wolle nicht nach Kroatien zurück, da das Land Flüchtlinge schlecht behandle, wie er es selbst erfahren habe. An der Grenze sei er von den Behörden aufgegriffen, geschlagen und gefoltert worden. Hinsichtlich seines aktuellen Gesundheitszustands erklärte er, es gehe ihm gut. D. Am 21. November 2025 führte das Institut für Rechtsmedizin der Universität (...) (nachfolgend: IRM) im Auftrag der Vorinstanz eine forensische Lebensaltersschätzung beim Beschwerdeführer durch. Gemäss Bericht vom 25. November 2025 ergaben die erhobenen Befunde zum Zeitpunkt der Untersuchung in der Gesamtbetrachtung ein Mindestalter von 19 Jahren. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von 17 Jahren und 2 Monaten sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. E. Am 28. November 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Volljährigkeit und zur Anpassung seiner Personendaten im Zentralen Migrationsinformationssystem (nachfolgend: ZEMIS). Der Beschwerdeführer reichte am 2. Dezember 2025 eine Stellungnahme ein. F. Noch am 2. Dezember 2025 änderte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) und brachte einen Bestreitungsvermerk an. G. Am 3. Dezember 2025 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Diese hiessen das Ersuchen am 12. Dezember 2025 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. H. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2025 - eröffnet am gleichen Tag - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig hielt sie fest, dass im ZEMIS der (...) mit Bestreitungsvermerk als sein Geburtsdatum registriert worden sei, und wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin. I. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2025 informierte die damalige Rechtsvertretung die Vorinstanz über die Mandatsniederlegung. Am 30. Dezember 2025 mandatierte der Beschwerdeführer die referenzierte Rechtsvertretung, die seither das Mandat führt. J. Mit Beschwerde vom 5. Januar 2026 gelangte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Dezember 2025 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte deren vollumfängliche Aufhebung und die Anweisung an die Vorinstanz, auf sein Asylgesuch einzutreten (Rechtsbegehren 1-2); zudem sei er als minderjährig anzuerkennen (Rechtsbegehren 3). Eventualiter beantragte er die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts (Rechtsbegehren 4). Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den kroatischen Behörden eine verbindliche Zusicherung hinsichtlich Unterbringung, Zugang zum Asylverfahren und medizinischer Versorgung einzuholen (Rechtsbegehren 5). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, wobei die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs superprovisorisch zu verfügen sei. Weiter beantragte er, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. K. Am 6. Januar 2026 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch und die Wegweisung des Beschwerdeführers als auch gegen die ZEMIS-Datenänderung betreffend sein Geburtsdatum. Das Beschwerdeverfahren betreffend die Datenänderung wird in einem separaten Verfahren unter der Geschäftsnummer F-91/2026 geführt. Die diesbezüglichen Beschwerdebegehren sind somit nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu behandeln. Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass Rechtsbegehren 3 der Beschwerde («Es sei der Beschwerdeführer als minderjährig anzuerkennen.») isoliert betrachtet auch so verstanden werden könnte, dass die Anpassung im ZEMIS gerade nicht angefochten werden soll, andernfalls auf das dort hinterlegte Geburtsdatum und nicht bloss auf die dublinrechtlich relevante Minderjährigkeit Bezug genommen würde. Da vorliegend jedoch zusätzlich Rechtsbegehren 1 auf die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung lautet und die Vorinstanz in dieser Verfügung ausdrücklich festgehalten hat, dass die Altersanpassung mit dem vorliegenden Entscheid verfügt werde und zusammen mit diesem anfechtbar sei (S. 5 der angefochtenen Verfügung), ist bei gesamthafter Betrachtung davon auszugehen, dass auch die ZEMIS-Anpassung Gegenstand der Beschwerde bildet. 2. 2.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass der Beschwerdeführer seine behauptete Minderjährigkeit mangels Vorlage rechtsgenüglicher Identitätsdokumente nicht belegen konnte und dass er keine konsistenten und nachvollziehbaren Angaben zu seinem Alter und Geburtsdatum gemacht hat. Sie hat richtig dargetan, dass die Altersschätzung des IRM vom 25. November 2025, welche ein Mindestalter von 19 Jahren festhält und das geltend gemachte minderjährige Alter ausschliesst, rechtsprechungsgemäss ein starkes Indiz für Volljährigkeit darstellt. Mithin ist die Vorinstanz in Gesamtwürdigung zutreffend zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit nicht im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft gemacht hat. Die Vorinstanz verneinte folglich zu Recht die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, aufgrund derer vorliegend Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO zur Anwendung gelangen würde und der Beschwerdeführer vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen wäre. Sodann hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist und dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge. Weiter hat sie richtig erwogen, dass vorliegend - auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Misshandlungen anlässlich seiner illegalen Einreisen nach Kroatien (Inhaftierung, Schläge, Verweigerung von Essen und Trinken) - keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung im Rahmen des Dublinverfahrens keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt oder unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatstaat verbracht würde, und dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass er bei einer Rückkehr nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie hat den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinreichend abgeklärt und gewürdigt und insbesondere berücksichtigt, dass ihm in Kroatien der Zugang zu medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlichen Behandlungen von Krankheiten offensteht. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG dessen Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. 3.2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers auf Rechtsmittelebene zur Minderjährigkeit beziehungsweise zum Geburtsdatum - namentlich der erneute Hinweis, seine Mutter kenne sein Geburtsdatum, da dieses auf der letzten Seite des Korans festgehalten worden sei - vermögen nach dem Gesagten an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nichts zu ändern. Auch führen seine erneuten Schilderungen, wonach er durch kroatische Behörden an der Einreise gehindert, vorübergehend festgehalten, misshandelt (namentlich mehrfach mit Gewehrkolben am Kopf geschlagen) sowie ohne ausreichende Versorgung mit Essen und Wasser an die bosnische Grenze zurückgebracht worden sei, nicht zur Annahme, dass ihm bei einer Rückführung nach Kroatien im Rahmen des Dublinverfahrens Bedingungen drohten, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen könnten. Seine Ausführungen hinsichtlich systemischer Schwachstellen im kroatischen Asylverfahren, katastrophaler Unterbringungsbedingungen, erschwertem Zugang zur Gesundheitsversorgung und Polizeigewalt gegenüber Schutzsuchenden vermögen keine Änderung der Rechtsprechung zu gebieten, welche das Vorliegen systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO in Bezug auf Kroatien verneint.
4. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 29. Dezember 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. Dies gilt auch für die nach dem Gesagten unbegründeten Eventual- und Subeventualbegehren, wonach die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen sei beziehungsweise wonach die Vorinstanz anzuweisen sei, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen. 5. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und fällt der am 6. Januar 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin. 6. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung wird vom vorliegenden Dublin-Verfahren getrennt unter der Geschäftsnummer F-91/2026 geführt.
2. Die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Joana Maria Mösch Versand: