Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig. Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG).
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 2.2 Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Vielmehr ist der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, gehalten, Antragsteller, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, nachdem sie ihren ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen haben, wieder aufzunehmen (Art. 20 Abs. 5 Satz 1 Dublin-III-VO).
E. 2.3 Kroatien hat nach dem Remonstrationsgesuch der Schweiz der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden am 9. Dezember 2025 zugestimmt (vgl. vorinstanzliche Akten [SEM-act. 54/1 und 55/1]). Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gegeben.
E. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass keine wesentlichen Gründe für die Annahme von systemischen Schwachstellen des kroatischen Asyl- und Aufnahmesystems bestehen, die eine Zuständigkeit der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO begründen würden (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5; zuletzt etwa Urteil des BVGer F-3019/2025 vom 8. Mai 2025 E. 6.2). Die Vorbringen der Beschwerdeführenden, einschliesslich der von ihnen angeführten Berichte und ausländischen Rechtsprechung, vermögen nichts daran zu ändern.
E. 3.2 Weiter hat die Vorinstanz korrekt dargelegt, dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Diesbezüglich hat sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden hinsichtlich der schlechten Behandlung der kroatischen Behörden (Abnahme der Fingerabdrücke unter Zwang, erniedrigende Behandlung, Zugang zur medizinischen Versorgung sowie Schulbildung, Push-backs und Zugang zu Rechtsmitteln) berücksichtigt und rechtsprechungsgemäss gewürdigt. So hat sie korrekt festgehalten, dass mögliches unkorrektes oder rechtswidriges Verhalten einzelner Mitarbeitenden der kroatischen Sicherheitskräfte oder der Behörden entsprechend zur Anzeige gebracht werden können. Zudem ist die Abnahme von Fingerabdrücken bei illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden rechtlich nicht zu beanstanden (Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [Eurodac-Verordnung]). Es bleibt daran zu erinnern, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Die von den Beschwerdeführenden 1 und 2 geschilderten Vorfälle (siehe Bst. B) vermögen keine systemischen Mängel darzulegen oder die Schweiz zu einem Selbsteintritt zu verpflichten (vgl. Urteil F-3019/2025 E. 6.2 und 7.4 m.w.H.). Auch die gerügte Verletzung des Rechts auf geschlechtsspezifische Beurteilung der Gesuchsgründe erweist sich unter Berücksichtigung von Art. 2 Bst. b-f und Art. 3 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW [SR 0.108]) als unbegründet, da die Beschwerdeführerin 2 ihre Erlebnisse bereits im Rahmen des Dublin-Gesprächs schildern konnte, diese entsprechend in die Entscheidfindung der Vorinstanz miteingeflossen sind und überdies nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz weitere Abklärungen hätte tätigen sollen. Die von der Beschwerdeführerin 2 geltend gemachten und ärztlich abgeklärten gesundheitlichen Beschwerden (Aufzählung Beschwerden) hat die Vorinstanz hinreichend gewürdigt und zu Recht festgehalten, dass die in der Schweiz erhaltenen Medikamente auch in Kroatien erhältlich seien. Die Beschwerden weisen insgesamt keine derartige Schwere auf oder sind derart spezifisch, wonach Kroatien ihr keine allfällig notwendige und adäquate medizinische Behandlung respektive Nachbehandlungen bieten könnte (zur medizinischen Infrastruktur in Kroatien siehe statt vieler etwa Urteil F-3019/2025 E. 7.5 f.). Die Überstellung nach Kroatien vermag vor diesem Hintergrund keine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Sofern dies im Überstellungszeitpunkt erforderlich wäre, würden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, die kroatischen Behörden in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Bedürfnisse und Umstände informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). Bereits jetzt ist entsprechend in den Überstellungsmodalitäten vermerkt, inwiefern medizinische Einschränkungen und Behandlungs- sowie Medikationsbedarf bestehen. Insgesamt ist davon auszugehen, dass Kroatien nicht nur die Sicherheit von asylsuchenden Personen, sondern auch deren medizinische Versorgung garantiert und zur Einhaltung ihrer Rechte gemäss dem internationalen Recht verpflichtet ist (namentlich die EMRK, das CEDAW, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]; die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [Verfahrensrichtlinie] sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]; Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107; ratifiziert durch Kroatien am 12. Oktober 1992]). Den Akten sind auch keine konkreten Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sie an Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wären oder Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen (siehe Urteil des EuGH vom 30. November 2023, Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Dispositivziffer 2).
E. 3.3 Schliesslich sind keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer das vorrangig zu berücksichtigende Kindesinteresse (Art. 3 Abs. 1 KRK) einer Überstellung der Beschwerdeführenden 3-5 nach Kroatien entgegenstehen könnte. Zwar verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die Umstände eines Dublin- und Asylverfahrens gerade für Kinder belastend sein können. Dennoch bleibt festzuhalten, dass Kroatien familiengerechte Unterkünfte zur Verfügung stellt, womit sie dem übergeordneten Kindesinteresse gerecht werden (vgl. ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, Anfragebeantwortung zu Kroatien vom 9. April 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108142.html , abgerufen am 18.12.2025). Da die Beschwerdeführenden nur vier Tage nach der Einreichung ihrer Asylgesuche in Kroatien in die Schweiz weitergereist sind, ist nicht davon auszugehen, dass sie versucht haben, die geltend gemachte nicht kindsgerechte Behandlung und Unterbringung (vgl. Art. 14 und 23 Aufnahmerichtlinie) vor den kroatischen Behörden zu beanstanden und ihre diesbezüglichen Rechte einzufordern. Des Weiteren ist anzumerken, dass Kinder das Recht haben, während des Asylverfahrens die Schule zu besuchen (vgl. UNHCR Help Croatia, Rights and obligations, https://help.unhcr.org/croatia/homepage/rights-and-obligations/ , abgerufen am 18.12.2025). Ohnehin räumt die Kinderrechtskonvention keinen Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen ein (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; Urteil des BVGer F-2162/2024 vom 15. April 2024 E. 6.1; je m.w.H.). Demnach ist insgesamt betrachtet das übergeordnete Kindesinteresse gewahrt. Die Beschwerdeführenden 3-5 werden mit ihren Eltern und damit Hauptbezugspersonen nach Kroatien überstellt, wo sie ausreichende medizinische Versorgung, Unterkunft und Schulbildung erhalten. Die Durchführung einer Anhörung der minderjährigen Kinder - sofern eine Anhörung entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife infrage käme (vgl. Urteil des BVGer F-4994/2021 vom 11. März 2024 E. 5.4.3 m.w.H.; Urteil des BGer 2C_81/2021 vom 29. Juli 2021 E. 4.1) - würde diesbezüglich zu keinen gegenteiligen, für einen Selbsteintritt relevanten Erkenntnissen führen (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung betreffend Kindsanhörungen BGE 146 III 203 E. 3.3.2 m.w.H.). Art. 12 KRK statuiert das Partizipationsrecht von Kindern und die Notwendigkeit, dass sie sich in allen sie betreffenden Gerichts- und Verwaltungsverfahren frei äussern können und dass ihre Meinung in der Folge angemessen berücksichtigt wird. Dabei ist nicht in allen Fällen erforderlich, dass eine mündliche Kindsanhörung durchgeführt wird (vgl. Art. 12 Abs. 2 KRK; BVGE 2024 VII/2 E. 5.4.2 m.w.H.; ferner UNO-Ausschuss für die Rechte des Kindes [CRC], Allgemeine Bemerkung Nr. 12 [2009] zum Recht des Kindes auf rechtliches Gehör, 20. Juli 2009, CRC/C/GC/12, § 36). Vorliegend steht gemäss der Beschwerdeschrift die Schilderung der Erlebnisse in Kroatien aus Sicht der Kinder im Vordergrund. Diese Standpunkte wurden jedoch bereits durch die Ausführungen der Beschwerdeführenden 1 und 2 im vorinstanzlichen Verfahren sowie in der Beschwerdeschrift genügend zum Ausdruck gebracht, wobei die Eltern dieselben Interessen verfolgen wie ihre Kinder, nämlich die Begründung, dass auf ihr Asylgesuch eingetreten werden soll (vgl. BVGE 2024 VII/2 E. 5.4.2 m.w.H.). Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden 1 und 2 im Rahmen der Dublin-Gespräche ausdrücklich die Möglichkeit gewährt, sich zu den Interessen und zum Befinden ihrer Kinder zu äussern und diese schliesslich in der angefochtenen Verfügung angemessen berücksichtigt. Demzufolge sieht das Bundesverwaltungsgericht in Abweisung des entsprechenden Antrags keine Veranlassung, die Beschwerdeführenden 3-5 mündlich anzuhören.
E. 3.4 Nach dem Gesagten besteht auch keine Veranlassung, die Sache - wie gemäss Eventualantrag gefordert - zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auch der Subeventualantrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, verbindliche Zusicherungen bezüglich der Unterbringung und der medizinischen Versorgung von den kroatischen Behörden einzuholen, ist abzuweisen (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 12).
E. 3.5 Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz schliesslich auch in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
E. 3.6 Zusammengefasst ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet (Art. 44 AsylG).
E. 4 Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde abzuweisen. Mit diesem Urteil fällt der am 18. Dezember 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.
E. 5.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-9797/2025 Urteil vom 22. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiberin Megen Sulejmanagic. Parteien
1. A._______, geboren (...), Irak
2. B._______, geboren (...), Irak
3. C._______, geboren (...), Irak
4. D._______, geboren (...), Irak
5. E._______, geboren (...), Irak alle vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin,substituiert durch Emma Neuber, AsyLex, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - eine fünfköpfige Familie mit drei minderjährigen Kindern - ersuchten am 21. Oktober 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Ehefrau mit den Kindern (Beschwerdeführende 2-5) am 13. Mai 2024 und der Ehemann (Beschwerdeführer 1) am 10. Juni 2024 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatten. Am 17. Oktober 2025 ersuchten sie in Kroatien um Asyl. B. Am 30. Oktober 2025 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden 1 und 2 im Rahmen des Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Betracht komme. Gleichzeitig wurde ihnen Gelegenheit gegeben, die Interessen der Kinder (Beschwerdeführende 3-5) wahrzunehmen und zur gesundheitlichen Situation Stellung zu nehmen. Dabei äusserte der Beschwerdeführer 1, er werde nicht mehr nach Kroatien zurückkehren. Dort sei seine Ehefrau zur Schau gestellt worden, indem sie vor ihrer Familie und anderen Personen im Gefängnis auf die Toilette habe gehen müssen. Zudem sei der Raum mit einer Kamera überwacht und die Klimaanlage sehr kalt eingestellt worden. Die Beschwerdeführenden 3-5 hätten grosse Angst vor allem gehabt und seien in der Nacht wegen Alpträumen aufgewacht. Überdies hätten sie miterlebt, wie ihre Mutter (Beschwerdeführerin 2) vor anderen Personen habe nackt sein müssen. Die Beschwerdeführerin 2 brachte ebenfalls vor, nicht mehr nach Kroatien zurückkehren zu wollen. Eine dort anwesende Frau habe sie schreiend nach vorne gezogen und sie habe sich vor anderen Personen vollständig entkleiden müssen. Ferner habe sie von vornherein nicht nach Kroatien reisen wollen. In Bezug auf die Beschwerdeführenden 3-5 führte sie an, diese hätten Probleme bekommen, seit sie mitansehen mussten, wie sie sich habe vor anderen Personen nackt ausziehen müssen. Zudem hätten sie praktisch nichts zu essen bekommen und Wasser aus der Toilette trinken müssen. Der Beschwerdeführer 3 habe dort auch die Schule nicht besuchen können. In gesundheitlicher Hinsicht gaben die Beschwerdeführenden 1 und 2 an, es gehe den Beschwerdeführenden 3-5 bis auf den teilweisen Kontrollverlust über die Blase gut. Auch dem Beschwerdeführer 1 gehe es seinen Angaben zufolge psychisch und körperlich gut. Die Beschwerdeführerin 2 klagte über ihre psychische Gesundheit. Sie werde schnell nervös und leide an Albträumen. C. Am 6. November 2025 lehnten die kroatischen Behörden die zwei separaten Ersuchen der Vorinstanz - eines betreffend den Beschwerdeführer 1 und eines betreffend die Beschwerdeführenden 2-5 - um Wiederaufnahme ab. In diesem Zusammenhang teilten sie mit, Griechenland aufgrund der dortigen Asylgesuche um Übernahme zu ersuchen. D. Am 19. November 2025 teilten die griechischen Behörden der Vorinstanz auf deren Informationsersuchen vom 10. November 2025 hin mit, dass das Ersuchen der kroatischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden abgelehnt wurde. Zudem bestätigten sie die rechtskräftige Abweisung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden per 4. September 2025 respektive 13. Oktober 2025. E. Die kroatischen Behörden hiessen das erneute Gesuch der Vorinstanz vom 27. November 2025 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden (sog. Remonstrationsgesuch) gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), am 9. Dezember 2025 gut. F. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2025 (eröffnet am 11. Dezember 2025) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche nicht ein, ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem wies sie darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. G. Mit Beschwerde vom 18. Dezember 2025 beantragten die Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien spezifische Garantien von den kroatischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung der Beschwerdeführenden sicherzustellen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden, es seien die Beschwerdeführenden 3-5 vorzuladen und zu den Erlebnissen in Kroatien in einem kindgerechten Rahmen anzuhören. Zudem sei die Kostenbefreiung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Des Weiteren sei die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs superprovisorisch zu verfügen. H. Am 18. Dezember 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig. Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2. 2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 2.2 Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Vielmehr ist der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, gehalten, Antragsteller, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, nachdem sie ihren ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen haben, wieder aufzunehmen (Art. 20 Abs. 5 Satz 1 Dublin-III-VO). 2.3 Kroatien hat nach dem Remonstrationsgesuch der Schweiz der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden am 9. Dezember 2025 zugestimmt (vgl. vorinstanzliche Akten [SEM-act. 54/1 und 55/1]). Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gegeben. 3. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass keine wesentlichen Gründe für die Annahme von systemischen Schwachstellen des kroatischen Asyl- und Aufnahmesystems bestehen, die eine Zuständigkeit der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO begründen würden (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5; zuletzt etwa Urteil des BVGer F-3019/2025 vom 8. Mai 2025 E. 6.2). Die Vorbringen der Beschwerdeführenden, einschliesslich der von ihnen angeführten Berichte und ausländischen Rechtsprechung, vermögen nichts daran zu ändern. 3.2 Weiter hat die Vorinstanz korrekt dargelegt, dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Diesbezüglich hat sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden hinsichtlich der schlechten Behandlung der kroatischen Behörden (Abnahme der Fingerabdrücke unter Zwang, erniedrigende Behandlung, Zugang zur medizinischen Versorgung sowie Schulbildung, Push-backs und Zugang zu Rechtsmitteln) berücksichtigt und rechtsprechungsgemäss gewürdigt. So hat sie korrekt festgehalten, dass mögliches unkorrektes oder rechtswidriges Verhalten einzelner Mitarbeitenden der kroatischen Sicherheitskräfte oder der Behörden entsprechend zur Anzeige gebracht werden können. Zudem ist die Abnahme von Fingerabdrücken bei illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden rechtlich nicht zu beanstanden (Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [Eurodac-Verordnung]). Es bleibt daran zu erinnern, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Die von den Beschwerdeführenden 1 und 2 geschilderten Vorfälle (siehe Bst. B) vermögen keine systemischen Mängel darzulegen oder die Schweiz zu einem Selbsteintritt zu verpflichten (vgl. Urteil F-3019/2025 E. 6.2 und 7.4 m.w.H.). Auch die gerügte Verletzung des Rechts auf geschlechtsspezifische Beurteilung der Gesuchsgründe erweist sich unter Berücksichtigung von Art. 2 Bst. b-f und Art. 3 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW [SR 0.108]) als unbegründet, da die Beschwerdeführerin 2 ihre Erlebnisse bereits im Rahmen des Dublin-Gesprächs schildern konnte, diese entsprechend in die Entscheidfindung der Vorinstanz miteingeflossen sind und überdies nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz weitere Abklärungen hätte tätigen sollen. Die von der Beschwerdeführerin 2 geltend gemachten und ärztlich abgeklärten gesundheitlichen Beschwerden (Aufzählung Beschwerden) hat die Vorinstanz hinreichend gewürdigt und zu Recht festgehalten, dass die in der Schweiz erhaltenen Medikamente auch in Kroatien erhältlich seien. Die Beschwerden weisen insgesamt keine derartige Schwere auf oder sind derart spezifisch, wonach Kroatien ihr keine allfällig notwendige und adäquate medizinische Behandlung respektive Nachbehandlungen bieten könnte (zur medizinischen Infrastruktur in Kroatien siehe statt vieler etwa Urteil F-3019/2025 E. 7.5 f.). Die Überstellung nach Kroatien vermag vor diesem Hintergrund keine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Sofern dies im Überstellungszeitpunkt erforderlich wäre, würden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, die kroatischen Behörden in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Bedürfnisse und Umstände informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). Bereits jetzt ist entsprechend in den Überstellungsmodalitäten vermerkt, inwiefern medizinische Einschränkungen und Behandlungs- sowie Medikationsbedarf bestehen. Insgesamt ist davon auszugehen, dass Kroatien nicht nur die Sicherheit von asylsuchenden Personen, sondern auch deren medizinische Versorgung garantiert und zur Einhaltung ihrer Rechte gemäss dem internationalen Recht verpflichtet ist (namentlich die EMRK, das CEDAW, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]; die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [Verfahrensrichtlinie] sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]; Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107; ratifiziert durch Kroatien am 12. Oktober 1992]). Den Akten sind auch keine konkreten Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sie an Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wären oder Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen (siehe Urteil des EuGH vom 30. November 2023, Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Dispositivziffer 2). 3.3 Schliesslich sind keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer das vorrangig zu berücksichtigende Kindesinteresse (Art. 3 Abs. 1 KRK) einer Überstellung der Beschwerdeführenden 3-5 nach Kroatien entgegenstehen könnte. Zwar verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die Umstände eines Dublin- und Asylverfahrens gerade für Kinder belastend sein können. Dennoch bleibt festzuhalten, dass Kroatien familiengerechte Unterkünfte zur Verfügung stellt, womit sie dem übergeordneten Kindesinteresse gerecht werden (vgl. ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, Anfragebeantwortung zu Kroatien vom 9. April 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108142.html , abgerufen am 18.12.2025). Da die Beschwerdeführenden nur vier Tage nach der Einreichung ihrer Asylgesuche in Kroatien in die Schweiz weitergereist sind, ist nicht davon auszugehen, dass sie versucht haben, die geltend gemachte nicht kindsgerechte Behandlung und Unterbringung (vgl. Art. 14 und 23 Aufnahmerichtlinie) vor den kroatischen Behörden zu beanstanden und ihre diesbezüglichen Rechte einzufordern. Des Weiteren ist anzumerken, dass Kinder das Recht haben, während des Asylverfahrens die Schule zu besuchen (vgl. UNHCR Help Croatia, Rights and obligations, https://help.unhcr.org/croatia/homepage/rights-and-obligations/ , abgerufen am 18.12.2025). Ohnehin räumt die Kinderrechtskonvention keinen Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen ein (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; Urteil des BVGer F-2162/2024 vom 15. April 2024 E. 6.1; je m.w.H.). Demnach ist insgesamt betrachtet das übergeordnete Kindesinteresse gewahrt. Die Beschwerdeführenden 3-5 werden mit ihren Eltern und damit Hauptbezugspersonen nach Kroatien überstellt, wo sie ausreichende medizinische Versorgung, Unterkunft und Schulbildung erhalten. Die Durchführung einer Anhörung der minderjährigen Kinder - sofern eine Anhörung entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife infrage käme (vgl. Urteil des BVGer F-4994/2021 vom 11. März 2024 E. 5.4.3 m.w.H.; Urteil des BGer 2C_81/2021 vom 29. Juli 2021 E. 4.1) - würde diesbezüglich zu keinen gegenteiligen, für einen Selbsteintritt relevanten Erkenntnissen führen (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung betreffend Kindsanhörungen BGE 146 III 203 E. 3.3.2 m.w.H.). Art. 12 KRK statuiert das Partizipationsrecht von Kindern und die Notwendigkeit, dass sie sich in allen sie betreffenden Gerichts- und Verwaltungsverfahren frei äussern können und dass ihre Meinung in der Folge angemessen berücksichtigt wird. Dabei ist nicht in allen Fällen erforderlich, dass eine mündliche Kindsanhörung durchgeführt wird (vgl. Art. 12 Abs. 2 KRK; BVGE 2024 VII/2 E. 5.4.2 m.w.H.; ferner UNO-Ausschuss für die Rechte des Kindes [CRC], Allgemeine Bemerkung Nr. 12 [2009] zum Recht des Kindes auf rechtliches Gehör, 20. Juli 2009, CRC/C/GC/12, § 36). Vorliegend steht gemäss der Beschwerdeschrift die Schilderung der Erlebnisse in Kroatien aus Sicht der Kinder im Vordergrund. Diese Standpunkte wurden jedoch bereits durch die Ausführungen der Beschwerdeführenden 1 und 2 im vorinstanzlichen Verfahren sowie in der Beschwerdeschrift genügend zum Ausdruck gebracht, wobei die Eltern dieselben Interessen verfolgen wie ihre Kinder, nämlich die Begründung, dass auf ihr Asylgesuch eingetreten werden soll (vgl. BVGE 2024 VII/2 E. 5.4.2 m.w.H.). Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden 1 und 2 im Rahmen der Dublin-Gespräche ausdrücklich die Möglichkeit gewährt, sich zu den Interessen und zum Befinden ihrer Kinder zu äussern und diese schliesslich in der angefochtenen Verfügung angemessen berücksichtigt. Demzufolge sieht das Bundesverwaltungsgericht in Abweisung des entsprechenden Antrags keine Veranlassung, die Beschwerdeführenden 3-5 mündlich anzuhören. 3.4 Nach dem Gesagten besteht auch keine Veranlassung, die Sache - wie gemäss Eventualantrag gefordert - zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auch der Subeventualantrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, verbindliche Zusicherungen bezüglich der Unterbringung und der medizinischen Versorgung von den kroatischen Behörden einzuholen, ist abzuweisen (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 12). 3.5 Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz schliesslich auch in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). 3.6 Zusammengefasst ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet (Art. 44 AsylG).
4. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde abzuweisen. Mit diesem Urteil fällt der am 18. Dezember 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos. 5. 5.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Megen Sulejmanagic Versand: