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F-2002/2026

F-2002/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-03-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden - ein Paar und die Tochter des Beschwerdeführers 1 - ersuchten am 12. Februar 2026 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 3, 9, 11). B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 3. Februar 2026 in Kroatien Asylgesuche gestellt hatten (SEM act. 14, 16). C. Am 19. Februar 2026 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden 1 und 2 im Rahmen des Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung der Asylgesuche grundsätzlich in Betracht komme. Gleichzeitig wurde ihnen Gelegenheit gegeben, die Interessen des Kindes (Beschwerdeführerin 3) wahrzunehmen und sich zur gesundheitlichen Situation zu äussern (SEM act. 28, 29). D. Die kroatischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden am 3. März 2026 gut, gestützt auf Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) (SEM act. 33, 34). E. Mit Verfügung vom 9. März 2026 (eröffnet am 11. März 2026) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche nicht ein, ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem wies sie darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 37). F. Am 11. März 2026 informierte die Rechtsvertretung das SEM über die Beendigung des Mandatsverhältnisses (SEM act. 39). G. Mit Beschwerde vom 18. März 2026 beantragten die Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei festzustellen, dass eine Überstellung nach Kroatien unzulässig und unzumutbar sei und den Beschwerdeführenden Schutz im Sinne einer vorläufigen Aufnahme zu gewähren sei. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). H. Am 20. März 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an (BVGer act. 2).

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die materielle Behandlung der Asylgesuche beantragt werden. Auf das Begehren betreffend vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden ist indessen nicht einzutreten. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme bildet nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit auch nicht des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG).

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 2.1 Die Vorinstanz erwog korrekt, dass gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Asylverfahren der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Hinblick auf die schlechte Behandlung seitens der kroatischen Behörden (Wegnahme von Gegenständen, Inhaftierung, Abnahme von Fingerabdrücken unter Zwang, kroatische Polizei habe auf den Boden geschossen) berücksichtigt und korrekt erwogen, dass die geschilderte Problematik nicht mit Rückführungen nach Kroatien gestützt auf die Dublin-III-VO in Verbindung gebracht werden könne und sie sie sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden könnten, sollten sie sich rechtswidrig behandelt fühlen (vgl. S. 4 f. der angefochtenen Verfügung). Weiter verwies das SEM zu Recht auf die allgemeine elfjährige, kostenlose Schulpflicht, welche auch für Kinder mit einem dauerhaften Wohnsitz in Kroatien gelte, ungeachtet deren Staatbürgerschaft. Weiter hat das SEM die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (Beschwerdeführerin 2: zum Zeitpunkt der Befragung etwas erkältet, Einschränkung des Handgelenks aufgrund eines Sturzes, gelegentliche Angst; Beschwerdeführer 1: Diabetes Typ 2 [gemäss eigenen Aussagen könne er damit gut umgehen], Wunde am Fuss) rechtsprechungskonform gewürdigt. Es hat argumentiert, Kroatien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) verpflichtet, ihnen die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Darüber hinaus hat das SEM in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Es ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur weiteren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.

E. 2.2 Was die Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelebene vorbringen, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Insbesondere vermögen ihre erneut geschilderten Erfahrungen an der kroatischen Grenze nicht zur Annahme zu führen, dass ihnen im Falle einer Rückführung nach Kroatien im Rahmen des Dublinverfahrens Bedingungen drohten, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen könnten. Ihre Ausführungen hinsichtlich der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung sowie der fehlenden angemessenen Unterstützung vermögen - auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten niedrigen Anerkennungsquote in Asylverfahren - keine Änderung der Rechtsprechung zu gebieten, welche das Vorliegen systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO in Bezug auf Kroatien verneint. Entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen ist zudem nicht davon auszugehen, ihre persönliche Situation begründe eine besondere Schutzbedürftigkeit. Ihre gesundheitlichen Beschwerden sind nicht als schwerwiegend einzustufen. Es ist davon auszugehen, dass sie in Kroatien ausreichende medizinische Versorgung und eine familiengerechte Unterkunft erhalten. Schliesslich steht auch das minderjährige Alter der Tochter einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien nicht entgegen, liegen doch keine erhärteten Hinweise dafür vor, dass sich Kroatien als Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Die Beschwerdeführerin 3 wird zudem bereits während des dortigen Asylverfahrens die Schule besuchen können (vgl. dazu Urteil des BVGer F-9797/2025 vom 22. Dezember 2025 E. 3.3 m.w.H.). Schliesslich drängen weder die Gesundheitssituation der Beschwerdeführenden, ihre Erlebnisse an der kroatischen Grenze noch ihr Alter einen Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen auf (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1). Abschliessend ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Beschwerdeführenden ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 2.3 Zusammengefasst ist die Vorinstanz zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet (Art. 44 AsylG).

E. 3 Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde - soweit darauf einzutreten - abzuweisen. Mit diesem Urteil fällt der am 20. März 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin.

E. 4.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2002/2026 Urteil vom 25. März 2026 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien

1. A._______, geboren (...),

2. B._______, geboren (...),

3. C._______, geboren (...), Staat unbekannt, alle vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 9. März 2026 / (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - ein Paar und die Tochter des Beschwerdeführers 1 - ersuchten am 12. Februar 2026 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 3, 9, 11). B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 3. Februar 2026 in Kroatien Asylgesuche gestellt hatten (SEM act. 14, 16). C. Am 19. Februar 2026 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden 1 und 2 im Rahmen des Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung der Asylgesuche grundsätzlich in Betracht komme. Gleichzeitig wurde ihnen Gelegenheit gegeben, die Interessen des Kindes (Beschwerdeführerin 3) wahrzunehmen und sich zur gesundheitlichen Situation zu äussern (SEM act. 28, 29). D. Die kroatischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden am 3. März 2026 gut, gestützt auf Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) (SEM act. 33, 34). E. Mit Verfügung vom 9. März 2026 (eröffnet am 11. März 2026) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche nicht ein, ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem wies sie darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 37). F. Am 11. März 2026 informierte die Rechtsvertretung das SEM über die Beendigung des Mandatsverhältnisses (SEM act. 39). G. Mit Beschwerde vom 18. März 2026 beantragten die Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei festzustellen, dass eine Überstellung nach Kroatien unzulässig und unzumutbar sei und den Beschwerdeführenden Schutz im Sinne einer vorläufigen Aufnahme zu gewähren sei. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). H. Am 20. März 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an (BVGer act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die materielle Behandlung der Asylgesuche beantragt werden. Auf das Begehren betreffend vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden ist indessen nicht einzutreten. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme bildet nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit auch nicht des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2. 2.1 Die Vorinstanz erwog korrekt, dass gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Asylverfahren der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Hinblick auf die schlechte Behandlung seitens der kroatischen Behörden (Wegnahme von Gegenständen, Inhaftierung, Abnahme von Fingerabdrücken unter Zwang, kroatische Polizei habe auf den Boden geschossen) berücksichtigt und korrekt erwogen, dass die geschilderte Problematik nicht mit Rückführungen nach Kroatien gestützt auf die Dublin-III-VO in Verbindung gebracht werden könne und sie sie sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden könnten, sollten sie sich rechtswidrig behandelt fühlen (vgl. S. 4 f. der angefochtenen Verfügung). Weiter verwies das SEM zu Recht auf die allgemeine elfjährige, kostenlose Schulpflicht, welche auch für Kinder mit einem dauerhaften Wohnsitz in Kroatien gelte, ungeachtet deren Staatbürgerschaft. Weiter hat das SEM die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (Beschwerdeführerin 2: zum Zeitpunkt der Befragung etwas erkältet, Einschränkung des Handgelenks aufgrund eines Sturzes, gelegentliche Angst; Beschwerdeführer 1: Diabetes Typ 2 [gemäss eigenen Aussagen könne er damit gut umgehen], Wunde am Fuss) rechtsprechungskonform gewürdigt. Es hat argumentiert, Kroatien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) verpflichtet, ihnen die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Darüber hinaus hat das SEM in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Es ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur weiteren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 2.2 Was die Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelebene vorbringen, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Insbesondere vermögen ihre erneut geschilderten Erfahrungen an der kroatischen Grenze nicht zur Annahme zu führen, dass ihnen im Falle einer Rückführung nach Kroatien im Rahmen des Dublinverfahrens Bedingungen drohten, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen könnten. Ihre Ausführungen hinsichtlich der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung sowie der fehlenden angemessenen Unterstützung vermögen - auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten niedrigen Anerkennungsquote in Asylverfahren - keine Änderung der Rechtsprechung zu gebieten, welche das Vorliegen systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO in Bezug auf Kroatien verneint. Entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen ist zudem nicht davon auszugehen, ihre persönliche Situation begründe eine besondere Schutzbedürftigkeit. Ihre gesundheitlichen Beschwerden sind nicht als schwerwiegend einzustufen. Es ist davon auszugehen, dass sie in Kroatien ausreichende medizinische Versorgung und eine familiengerechte Unterkunft erhalten. Schliesslich steht auch das minderjährige Alter der Tochter einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien nicht entgegen, liegen doch keine erhärteten Hinweise dafür vor, dass sich Kroatien als Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Die Beschwerdeführerin 3 wird zudem bereits während des dortigen Asylverfahrens die Schule besuchen können (vgl. dazu Urteil des BVGer F-9797/2025 vom 22. Dezember 2025 E. 3.3 m.w.H.). Schliesslich drängen weder die Gesundheitssituation der Beschwerdeführenden, ihre Erlebnisse an der kroatischen Grenze noch ihr Alter einen Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen auf (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1). Abschliessend ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Beschwerdeführenden ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3). 2.3 Zusammengefasst ist die Vorinstanz zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet (Art. 44 AsylG).

3. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde - soweit darauf einzutreten - abzuweisen. Mit diesem Urteil fällt der am 20. März 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin. 4. 4.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer