Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig. Es entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), beschränkt sich der Streitgegenstand grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die betroffenen Personen infolgedessen aus der Schweiz weggewiesen hat (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.).
E. 3.1 Die Beschwerdeführenden erheben formelle Rügen, über die vorab zu befinden ist.
E. 3.2 Sie rügen eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsermittlung sowie eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung das Kindeswohl der Beschwerdeführenden 3 und 4 unzureichend berücksichtigt. Der Sachverhalt sei damit nicht rechtsgenüglich erstellt worden, weshalb die Sache zur Sachverhaltsabklärung und zur Wahrnehmung der Begründungspflicht an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Da sodann eine Zustimmung der kroatischen Behörden zur Übernahme der Beschwerdeführenden ausgeblieben sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass in Kroatien ein materielles Asylverfahren durchgeführt werde. Die Wiederaufnahmegesuche würden vorliegend nicht zu einer Wiederaufnahme, sondern zu einer Prüfung der Zuständigkeit durch die kroatischen Behörden führen. Dies habe zur Folge, dass die Beschwerdeführenden in Kroatien erneut ins Dublin-Verfahren eingegliedert würden und ihnen das in der Dublin-III-Verordnung vorgesehene Recht auf Prüfung ihres Schutzbedarfs genommen werde. Die Vorinstanz habe diese Widersprüchlichkeit nicht aufgeklärt und es verpasst festzustellen, ob tatsächlich eine Zustimmung Kroatiens gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-Verordnung vorliege. Die Sache sei daher zur richtigen sowie vollständigen Sachverhaltsfeststellung (auch) hinsichtlich des zuständigen Dublin-Mitgliedstaates an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 3.3.1 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (BVGE 2014/2 E. 5.1).
E. 3.3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 ff. VwVG) folgt unter anderem die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2). Davon abgesehen beinhaltet der Gehörsanspruch, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (Prüfungspflicht; vgl. Art. 32 Abs. 1 VwVG).
E. 3.4 Diesen Vorgaben hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung entsprochen. Sie hat den rechterheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt und ist ihrer Begründungspflicht rechtsgenüglich nachgekommen. Im Rahmen der Sachverhaltsschilderung hielt sie ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2, bevor sie am 11. Oktober 2023 in Kroatien um Asyl ersuchten, im August 2023 in Griechenland Asylgesuche gestellt hatten. Darüber hinaus führte sie aus, dass sie die kroatischen Behörden am 27. Oktober 2023 um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte und die kroatischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung nahmen. Welche rechtlichen Folgen dies hat, ist keine Frage der Sachverhaltsfeststellung, sondern der materiellrechtlichen Beurteilung. Ferner machte sie in der angefochtenen Verfügung sowohl Ausführungen zur Situation von Personen, welche gestützt auf die Dublin-III-VO von der Schweiz nach Kroatien überstellt werden, im Allgemeinen als auch zur Situation der Beschwerdeführenden - unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit der Beschwerdeführenden 3 und 4 - im Besonderen. Sie äusserte sich dabei insbesondere in rechtsgenüglicher Weise zum Zugang zum Asylverfahren in Kroatien, zur Frage von Pushbacks, zu systematischer Gewaltanwendung seitens der kroatischen Polizei und dem Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln. Dass und inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt in den genannten Punkten weiter hätte abklären müssen, ergibt sich weder aus den Beschwerdevorbringen noch aus den übrigen Akten. Schliesslich befasste sie sich auch ausdrücklich mit der Situation der minderjährigen Beschwerdeführenden 3 und 4 und kam zum Schluss, dass das Kindeswohl einer Überstellung in casu nicht entgegenstehe. Es war den Beschwerdeführenden ohne weiteres möglich, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Dies zeigt auch die umfassende Beschwerdeschrift. Dass sie die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vor-instanz hinsichtlich deren Erkenntnisse zu Kroatien und der Würdigung ihrer Aussagen nicht teilen, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, sondern betrifft ebenfalls die materiellrechtliche Beurteilung.
E. 3.5 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache zur Sachverhaltsabklärung beziehungsweise Gehörswahrung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, welche während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 4.4 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Demgegenüber findet im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) - wie dem Vorliegenden - grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt.
E. 4.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-bedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 4.7 Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
E. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass sie zunächst am 11. September 2023 in Griechenland und danach am 11. Oktober 2023 in Kroatien Asylgesuche gestellt hatten (SEM-act. 17/1 und 19/1). Dieser Umstand könnte grundsätzlich zur Zuständigkeit Griechenlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden führen (vgl. Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO). Allerdings war sowohl zum Zeitpunkt der Asylantragstellung der Beschwerdeführenden in Griechenland als auch zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung rechtsprechungsgemäss davon auszugehen, dass in Griechenland systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO bestanden (vgl. BVGer-Urteil D-4160/2023 vom 10. August 2023, E. 6.2 m.w.H.). Da die Beschwerdeführenden vor ihren Asylgesuchen in der Schweiz auch bereits in Kroatien Asylanträge gestellt hatten, ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden zu Recht gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um deren Wiederaufnahme (vgl. hierzu Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-III-VO). Dass sich die Vorinstanz zu einer möglichen Zuständigkeit Griechenlands aufgrund der von ihr aufgeführten dortigen Asylanträge in der angefochtenen Verfügung nicht explizit äusserte, ist nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführenden nie geltend machten, sie wollten nach Griechenland überstellt werden.
E. 5.2 Die kroatischen Behörden liessen die Wideraufnahmegesuche vom 23. Oktober 2023 innert der in Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz Dublin-III-VO vorgesehenen Frist von zwei Wochen unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Kroatiens gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO implizit anerkannten. Damit ist - vor dem Hintergrund des vorliegenden EURODAC-Treffers - die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden grundsätzlich gegeben. Daran ändert auch das Vorbringen der Beschwerdeführenden 1 und 2, wonach sie in Kroatien gezwungen worden seien, ihre Fingerabdrücke abzugeben, nichts. Die Fingerabdruckabnahme bei illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden beruht auf Art. 14 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung). Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die kroatischen Behörden die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 abgenommen haben.
E. 6 Die Beschwerdeführenden bringen vor, in Kroatien staatlicher Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. Bei ihrer ersten Einreise nach Kroatien im Oktober 2023 seien sie mit anderen Familien und ledigen Männern aus Bosnien und Herzegowina kommend in den frühen Morgenstunden von der Polizei aufgegriffen worden. Die Männer seien sodann von den Polizisten heftig geschlagen worden. Den Beschwerdeführenden seien die Schuhe, ihr Geld sowie ihre Telefone abgenommen worden und die Polizisten hätten die Sachen ins Wasser eines Flusses geworfen. Anschliessend hätten die Polizisten die Beschwerdeführenden zurück nach Bosnien und Herzegowina gedrängt. Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 hätten je ein Kind auf dem Arm gehabt und nicht durch das brusthohe Wasser waten wollen, sich hierzu jedoch gezwungen gesehen, als die Polizisten Hunde auf sie gehetzt hätten. In Bosnien und Herzegowina hätten sie zwei Tage ausgeharrt, bevor sie erneut nach Kroatien eingereist seien. Bei ihrer zweiten Einreise seien sie in einem Wald von der kroatischen Polizei aufgegriffen und anschliessend von ihr für mindestens einen Tag und eine Nacht in einem Raum festgehalten worden. Während dieser Zeit hätten sie weder Essen noch Trinken erhalten. Anschliessend seien sie in ein kroatisches Flüchtlingscamp gebracht worden. Dort hätten sie sich aufgehalten, bis sie in die Schweiz weitergereist seien. Das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem weise systemische Mängel auf und das kroatische Gesundheitssystem sei für Asylsuchende schwer zugänglich. Aufgrund der Bedingungen in Kroatien hätten sie alle Krätze bekommen und würden wegen der erlebten Gewalt unter Schlafproblemen und Albträumen leiden. Wegen der faktisch fehlenden Möglichkeit, erfolgreich den Rechtsweg für das Erlittene zu bestreiten, würde ihre Rückkehr nach Kroatien zu einer Retraumatisierung führen. Die minderjährigen Beschwerdeführenden 3 und 4 hätten selbst Gewalt und Drohungen erlebt oder mitansehen müssen. Obwohl das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK; SR 0.107) grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Aufenthalt in dem Staat mit der bestmöglichen Versorgung begründe, garantiere Art. 24 KRK das Recht des Kindes auf das erreichbare Höchstmass an Gesundheit und lasse sich aus Art. 39 KRK ableiten, dass ein Anspruch auf Genesung in einer förderlichen Umgebung bestehe. Eine solche Ausgangssituation sei in Kroatien nicht gegeben. Eine Rückweisung dorthin stünde demnach einer Verletzung von Art. 3 KRK in Verbindung mit Art. 24 und 39 KRK gleich. Zumindest müssten individuelle Zusicherungen zum Zugang von adäquater, nahtloser medizinischer Behandlung und Unterbringung in den Strukturen für vulnerable Personen bei den kroatischen Behörden eingeholt werden.
E. 7.1 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Das Gericht stellte fest, dass nicht davon auszugehen sei, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufwiesen, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. E-1488/2020 E. 9.5). Der Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-Backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Im Rahmen einer auf die Dublin-III-VO gestützten Überstellung liege das Hauptaugenmerk auf der Frage, ob die gesuchstellende Person, zu deren Aufnahme sich die kroatischen Behörden bereit erklärt hätten, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten werde. Dabei stehe nicht mehr im Vordergrund, ob es für die schutzsuchende Person zuvor allenfalls äusserst schwierig gewesen sei, überhaupt auf kroatisches Territorium zu gelangen. Es sei nicht a priori von einer gleichgelagerten Gefährdung für Dublin-Rückkehrende auszugehen wie für Personen, welche erstmals versuchen würden, in das Land einzureisen oder es zu durchqueren. Aktuell würden keine genügenden Anzeichen für die Befürchtung bestehen, im Dublin-Kontext nach Kroatien überstellte Personen würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens in unzulässiger Weise ausgeschafft. Dies treffe sowohl auf die Überstellung im Rahmen von Take-Charge- (Aufnahme-) als auch von Take-Back- (Wiederaufnahme-) Verfahren zu (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, unabhängig davon, ob es sich um ein Take-Charge- oder Take-Back-Verfahren handle. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5).
E. 7.2 An dieser weiterhin aktuellen, auf einer Gesamtbetrachtung diverser staatlicher und nichtstaatlicher Quellen sowie der Rechtsprechung anderer Dublin-Mitgliedstaaten beruhenden Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Schwachstellen aufweist, vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführenden nichts zu ändern.
E. 7.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 8.1 Zur Frage des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, ist Folgendes auszuführen:
E. 8.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ausserdem wird Kroatien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), gebunden.
E. 8.3 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführenden nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Urteile F-1883/2023 vom 12. April 2023 E. 8.2; F-647/2023 vom 9. Februar 2023 E. 7.1; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1).
E. 8.4 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt mit Blick auf die von den Beschwerdeführenden geschilderten Erlebnisse, dass das Verhalten der kroatischen Behörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch sein können. Die Beschwerdeführenden vermögen aber nicht rechtsgenügend darzutun, dass die von ihnen bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sie sich nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei ihren vorherigen Einreisen nach Kroatien befinden werden (vgl. Urteil des BVGer E-1488/2020 E. 9.4 m.w.H.). Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sie sich nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Sollten sie sich durch kroatische Behörden oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnten sie sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden oder eine Anzeige einreichen. Das Gericht geht davon aus, dass dies - entgegen den Beschwerdevorbringen - effektiv möglich ist. Im Übrigen steht ihnen auch die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.
E. 8.5 Bezüglich der gesundheitlichen Aspekte ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke durch die Rückführung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.).
E. 8.6 Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (psychische Beschwerden und Schlafstörungen sowie Krätze [dokumentiert in den Berichten über die ambulante Konsultation vom 24. Oktober 2023; SEM-act. 40/2]) sind nicht von derartiger Schwere, dass sie eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen vermöchten. Zudem können die genannten Beschwerden - sollten sie weiter bestehen oder auch wieder auftreten - in Kroatien behandelt werden, das rechtsprechungsgemäss grundsätzlich über eine ausreichende sowie ausreichend zugängliche medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3). Nebst den staatlichen Einrichtungen bestehen in Kroatien auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit grundsätzlich von genügend Behandlungsmöglichkeiten ausgegangen werden darf (vgl. Urteile des BVGer D-2714/2021 E. 8.4.3; F-1657/2022 vom 21. April 2022 E. 7.3 m.w.H.).
E. 8.7 Sofern dies im Überstellungszeitpunkt erforderlich wäre, würden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, die kroatischen Behörden in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Bedürfnisse und Umstände der Beschwerdeführenden informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). Entsprechend wurde in den Überstellungsmodalitäten zur angefochtenen Verfügung vermerkt, dass die Beschwerdeführenden zum damaligen Zeitpunkt unter Juckreiz/Krätze litten (SEM-act. 41/1).
E. 8.8 Schliesslich sind - soweit ersichtlich - keine Umstände gegeben, aufgrund derer das übergeordnete Kindesinteresse gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK einer Überstellung der minderjährigen Beschwerdeführenden 3 und 4 nach Kroatien in entscheiderheblichem Mass entgegenstehen würde. Sie werden zusammen mit ihren Eltern nach Kroatien überstellt und den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sie dort voneinander getrennt werden könnten. Hinweise auf unmittelbar behandlungsbedürftige, schwere gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführenden 3 und 4 liegen gleichfalls nicht vor. Wie in der Beschwerde zu Recht eingeräumt wird, kann aus der Kinderrechtskonvention sodann kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; Urteil des BVGer F-2161/2024 vom 15. April 2024 E. 6.1; je m.w.H.).
E. 8.9 Nach dem Ausgeführten ist es nicht notwendig, von den kroatischen Behörden vorgängig der Überstellung individuelle Zusicherungen bezüglich der medizinischen Versorgung und des Zugangs zum Asylverfahren für die Beschwerdeführenden einzuholen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen.
E. 8.10 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang einer weiteren Überprüfung.
E. 8.11 Es liegen somit weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es besteht folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO.
E. 9 Die Vorinstanz ist daher zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet.
E. 10 Der am 22. Dezember 2023 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden 1 und 2 aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7123/2023 Urteil vom 18. Dezember 2025 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiber Gero Vaagt. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...),
3. C._______, geboren am (...),
4. D._______, geboren am (...), alle Afghanistan, vertreten durch MLaw Katrin Henzi, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer 1 ersuchte mit seiner Ehefrau, der Beschwerdeführerin 2, und ihren gemeinsamen minderjährigen Kindern, dem Beschwerdeführer 3 und der Beschwerdeführerin 4, am 17. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1/2-5/2). Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 zuvor am 11. September 2023 in Griechenland und am 11. Oktober 2023 in Kroatien Asylgesuche gestellt hatten (SEM-act. 17/1 und 19/1). B. Am 26. Oktober 2023 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer 1 im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu seinem Gesundheitszustand und dem der Beschwerdeführenden 3 und 4 (SEM-act. 27/5). C. Am 27. Oktober 2023 stellte die Vorinstanz zwei separate Gesuche an die kroatischen Behörden, mit denen sie jeweils gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführenden 2-4 ersuchte (SEM-act. 30/5 und 31/5). D. Das persönliche Dublin-Gespräch der Beschwerdeführerin 2 nach Art. 5 Dublin-III-VO fand am 2. November 2023 statt. Hierbei wurde auch ihr das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu ihrem Gesundheitszustand und nochmals dem der Beschwerdeführenden 3 und 4 gewährt (SEM-act. 34/5). E. Die kroatischen Behörden nahmen zu den Wiederaufnahmegesuchen der Vorinstanz innerhalb der Zweiwochenfrist nach Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz Dublin-III-VO keine Stellung. Daher teilte ihnen die Vorinstanz am 14. November 2023 mit, dass sie davon ausgehe, dass den Wiederaufnahmegesuchen stattgegeben worden sei und die Zuständigkeit für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden am 11. November 2023 auf Kroatien übergegangen sei (SEM-act. 36/1). Die kroatischen Behörden reagierten auf diese Mitteilung nicht. F. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 - eröffnet am 14. Dezember 2023 - trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies sie auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 42/17 und 43/1). G. Mit Beschwerde vom 21. Dezember 2023 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die Verfügung der Vorinstanz vom 13. Dezember 2023 sei vollständig aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten und in der Schweiz das materielle Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vom 13. Dezember 2023 vollständig aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vor-instanz anzuweisen, eine individuelle und konkrete Garantieerklärung beim Staat Kroatien einzuholen, aus welcher hervorgehe, dass sie im Falle einer Dublin-Überstellung angemessen medizinisch behandelt würden und einen fairen und diskriminierungsfreien Zugang zum Asylverfahren erhielten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden, ihrer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne einer superprovisorischen Massnahme seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von ihrer Überstellung nach Kroatien abzusehen. Zudem sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). H. Am 22. Dezember 2023 ordnete die vormalige Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an (BVGer-act. 2). I. Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2024 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut (BVGer-act. 4). J. Am 26. Januar 2024 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein (BVGer-act. 5) und die Beschwerdeführenden legten ihre Replik am 15. Februar 2024 ins Recht (BVGer-act. 7). K. Der vorsitzende Richter hat dieses Verfahren im Juni 2025 aus organisatorischen Gründen von der vormaligen Instruktionsrichterin übernommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig. Es entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), beschränkt sich der Streitgegenstand grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die betroffenen Personen infolgedessen aus der Schweiz weggewiesen hat (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden erheben formelle Rügen, über die vorab zu befinden ist. 3.2 Sie rügen eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsermittlung sowie eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung das Kindeswohl der Beschwerdeführenden 3 und 4 unzureichend berücksichtigt. Der Sachverhalt sei damit nicht rechtsgenüglich erstellt worden, weshalb die Sache zur Sachverhaltsabklärung und zur Wahrnehmung der Begründungspflicht an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Da sodann eine Zustimmung der kroatischen Behörden zur Übernahme der Beschwerdeführenden ausgeblieben sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass in Kroatien ein materielles Asylverfahren durchgeführt werde. Die Wiederaufnahmegesuche würden vorliegend nicht zu einer Wiederaufnahme, sondern zu einer Prüfung der Zuständigkeit durch die kroatischen Behörden führen. Dies habe zur Folge, dass die Beschwerdeführenden in Kroatien erneut ins Dublin-Verfahren eingegliedert würden und ihnen das in der Dublin-III-Verordnung vorgesehene Recht auf Prüfung ihres Schutzbedarfs genommen werde. Die Vorinstanz habe diese Widersprüchlichkeit nicht aufgeklärt und es verpasst festzustellen, ob tatsächlich eine Zustimmung Kroatiens gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-Verordnung vorliege. Die Sache sei daher zur richtigen sowie vollständigen Sachverhaltsfeststellung (auch) hinsichtlich des zuständigen Dublin-Mitgliedstaates an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.3 3.3.1 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (BVGE 2014/2 E. 5.1). 3.3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 ff. VwVG) folgt unter anderem die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2). Davon abgesehen beinhaltet der Gehörsanspruch, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (Prüfungspflicht; vgl. Art. 32 Abs. 1 VwVG). 3.4 Diesen Vorgaben hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung entsprochen. Sie hat den rechterheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt und ist ihrer Begründungspflicht rechtsgenüglich nachgekommen. Im Rahmen der Sachverhaltsschilderung hielt sie ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2, bevor sie am 11. Oktober 2023 in Kroatien um Asyl ersuchten, im August 2023 in Griechenland Asylgesuche gestellt hatten. Darüber hinaus führte sie aus, dass sie die kroatischen Behörden am 27. Oktober 2023 um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte und die kroatischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung nahmen. Welche rechtlichen Folgen dies hat, ist keine Frage der Sachverhaltsfeststellung, sondern der materiellrechtlichen Beurteilung. Ferner machte sie in der angefochtenen Verfügung sowohl Ausführungen zur Situation von Personen, welche gestützt auf die Dublin-III-VO von der Schweiz nach Kroatien überstellt werden, im Allgemeinen als auch zur Situation der Beschwerdeführenden - unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit der Beschwerdeführenden 3 und 4 - im Besonderen. Sie äusserte sich dabei insbesondere in rechtsgenüglicher Weise zum Zugang zum Asylverfahren in Kroatien, zur Frage von Pushbacks, zu systematischer Gewaltanwendung seitens der kroatischen Polizei und dem Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln. Dass und inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt in den genannten Punkten weiter hätte abklären müssen, ergibt sich weder aus den Beschwerdevorbringen noch aus den übrigen Akten. Schliesslich befasste sie sich auch ausdrücklich mit der Situation der minderjährigen Beschwerdeführenden 3 und 4 und kam zum Schluss, dass das Kindeswohl einer Überstellung in casu nicht entgegenstehe. Es war den Beschwerdeführenden ohne weiteres möglich, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Dies zeigt auch die umfassende Beschwerdeschrift. Dass sie die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vor-instanz hinsichtlich deren Erkenntnisse zu Kroatien und der Würdigung ihrer Aussagen nicht teilen, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, sondern betrifft ebenfalls die materiellrechtliche Beurteilung. 3.5 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache zur Sachverhaltsabklärung beziehungsweise Gehörswahrung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, welche während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.4 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Demgegenüber findet im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) - wie dem Vorliegenden - grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. 4.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-bedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4.7 Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 5. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass sie zunächst am 11. September 2023 in Griechenland und danach am 11. Oktober 2023 in Kroatien Asylgesuche gestellt hatten (SEM-act. 17/1 und 19/1). Dieser Umstand könnte grundsätzlich zur Zuständigkeit Griechenlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden führen (vgl. Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO). Allerdings war sowohl zum Zeitpunkt der Asylantragstellung der Beschwerdeführenden in Griechenland als auch zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung rechtsprechungsgemäss davon auszugehen, dass in Griechenland systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO bestanden (vgl. BVGer-Urteil D-4160/2023 vom 10. August 2023, E. 6.2 m.w.H.). Da die Beschwerdeführenden vor ihren Asylgesuchen in der Schweiz auch bereits in Kroatien Asylanträge gestellt hatten, ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden zu Recht gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um deren Wiederaufnahme (vgl. hierzu Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-III-VO). Dass sich die Vorinstanz zu einer möglichen Zuständigkeit Griechenlands aufgrund der von ihr aufgeführten dortigen Asylanträge in der angefochtenen Verfügung nicht explizit äusserte, ist nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführenden nie geltend machten, sie wollten nach Griechenland überstellt werden. 5.2 Die kroatischen Behörden liessen die Wideraufnahmegesuche vom 23. Oktober 2023 innert der in Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz Dublin-III-VO vorgesehenen Frist von zwei Wochen unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Kroatiens gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO implizit anerkannten. Damit ist - vor dem Hintergrund des vorliegenden EURODAC-Treffers - die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden grundsätzlich gegeben. Daran ändert auch das Vorbringen der Beschwerdeführenden 1 und 2, wonach sie in Kroatien gezwungen worden seien, ihre Fingerabdrücke abzugeben, nichts. Die Fingerabdruckabnahme bei illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden beruht auf Art. 14 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung). Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die kroatischen Behörden die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 abgenommen haben. 6. Die Beschwerdeführenden bringen vor, in Kroatien staatlicher Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. Bei ihrer ersten Einreise nach Kroatien im Oktober 2023 seien sie mit anderen Familien und ledigen Männern aus Bosnien und Herzegowina kommend in den frühen Morgenstunden von der Polizei aufgegriffen worden. Die Männer seien sodann von den Polizisten heftig geschlagen worden. Den Beschwerdeführenden seien die Schuhe, ihr Geld sowie ihre Telefone abgenommen worden und die Polizisten hätten die Sachen ins Wasser eines Flusses geworfen. Anschliessend hätten die Polizisten die Beschwerdeführenden zurück nach Bosnien und Herzegowina gedrängt. Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 hätten je ein Kind auf dem Arm gehabt und nicht durch das brusthohe Wasser waten wollen, sich hierzu jedoch gezwungen gesehen, als die Polizisten Hunde auf sie gehetzt hätten. In Bosnien und Herzegowina hätten sie zwei Tage ausgeharrt, bevor sie erneut nach Kroatien eingereist seien. Bei ihrer zweiten Einreise seien sie in einem Wald von der kroatischen Polizei aufgegriffen und anschliessend von ihr für mindestens einen Tag und eine Nacht in einem Raum festgehalten worden. Während dieser Zeit hätten sie weder Essen noch Trinken erhalten. Anschliessend seien sie in ein kroatisches Flüchtlingscamp gebracht worden. Dort hätten sie sich aufgehalten, bis sie in die Schweiz weitergereist seien. Das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem weise systemische Mängel auf und das kroatische Gesundheitssystem sei für Asylsuchende schwer zugänglich. Aufgrund der Bedingungen in Kroatien hätten sie alle Krätze bekommen und würden wegen der erlebten Gewalt unter Schlafproblemen und Albträumen leiden. Wegen der faktisch fehlenden Möglichkeit, erfolgreich den Rechtsweg für das Erlittene zu bestreiten, würde ihre Rückkehr nach Kroatien zu einer Retraumatisierung führen. Die minderjährigen Beschwerdeführenden 3 und 4 hätten selbst Gewalt und Drohungen erlebt oder mitansehen müssen. Obwohl das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK; SR 0.107) grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Aufenthalt in dem Staat mit der bestmöglichen Versorgung begründe, garantiere Art. 24 KRK das Recht des Kindes auf das erreichbare Höchstmass an Gesundheit und lasse sich aus Art. 39 KRK ableiten, dass ein Anspruch auf Genesung in einer förderlichen Umgebung bestehe. Eine solche Ausgangssituation sei in Kroatien nicht gegeben. Eine Rückweisung dorthin stünde demnach einer Verletzung von Art. 3 KRK in Verbindung mit Art. 24 und 39 KRK gleich. Zumindest müssten individuelle Zusicherungen zum Zugang von adäquater, nahtloser medizinischer Behandlung und Unterbringung in den Strukturen für vulnerable Personen bei den kroatischen Behörden eingeholt werden. 7. 7.1 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Das Gericht stellte fest, dass nicht davon auszugehen sei, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufwiesen, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. E-1488/2020 E. 9.5). Der Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-Backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Im Rahmen einer auf die Dublin-III-VO gestützten Überstellung liege das Hauptaugenmerk auf der Frage, ob die gesuchstellende Person, zu deren Aufnahme sich die kroatischen Behörden bereit erklärt hätten, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten werde. Dabei stehe nicht mehr im Vordergrund, ob es für die schutzsuchende Person zuvor allenfalls äusserst schwierig gewesen sei, überhaupt auf kroatisches Territorium zu gelangen. Es sei nicht a priori von einer gleichgelagerten Gefährdung für Dublin-Rückkehrende auszugehen wie für Personen, welche erstmals versuchen würden, in das Land einzureisen oder es zu durchqueren. Aktuell würden keine genügenden Anzeichen für die Befürchtung bestehen, im Dublin-Kontext nach Kroatien überstellte Personen würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens in unzulässiger Weise ausgeschafft. Dies treffe sowohl auf die Überstellung im Rahmen von Take-Charge- (Aufnahme-) als auch von Take-Back- (Wiederaufnahme-) Verfahren zu (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, unabhängig davon, ob es sich um ein Take-Charge- oder Take-Back-Verfahren handle. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5). 7.2 An dieser weiterhin aktuellen, auf einer Gesamtbetrachtung diverser staatlicher und nichtstaatlicher Quellen sowie der Rechtsprechung anderer Dublin-Mitgliedstaaten beruhenden Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Schwachstellen aufweist, vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführenden nichts zu ändern. 7.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Zur Frage des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, ist Folgendes auszuführen: 8.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ausserdem wird Kroatien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), gebunden. 8.3 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführenden nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Urteile F-1883/2023 vom 12. April 2023 E. 8.2; F-647/2023 vom 9. Februar 2023 E. 7.1; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). 8.4 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt mit Blick auf die von den Beschwerdeführenden geschilderten Erlebnisse, dass das Verhalten der kroatischen Behörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch sein können. Die Beschwerdeführenden vermögen aber nicht rechtsgenügend darzutun, dass die von ihnen bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sie sich nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei ihren vorherigen Einreisen nach Kroatien befinden werden (vgl. Urteil des BVGer E-1488/2020 E. 9.4 m.w.H.). Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sie sich nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Sollten sie sich durch kroatische Behörden oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnten sie sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden oder eine Anzeige einreichen. Das Gericht geht davon aus, dass dies - entgegen den Beschwerdevorbringen - effektiv möglich ist. Im Übrigen steht ihnen auch die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 8.5 Bezüglich der gesundheitlichen Aspekte ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke durch die Rückführung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). 8.6 Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (psychische Beschwerden und Schlafstörungen sowie Krätze [dokumentiert in den Berichten über die ambulante Konsultation vom 24. Oktober 2023; SEM-act. 40/2]) sind nicht von derartiger Schwere, dass sie eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen vermöchten. Zudem können die genannten Beschwerden - sollten sie weiter bestehen oder auch wieder auftreten - in Kroatien behandelt werden, das rechtsprechungsgemäss grundsätzlich über eine ausreichende sowie ausreichend zugängliche medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3). Nebst den staatlichen Einrichtungen bestehen in Kroatien auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit grundsätzlich von genügend Behandlungsmöglichkeiten ausgegangen werden darf (vgl. Urteile des BVGer D-2714/2021 E. 8.4.3; F-1657/2022 vom 21. April 2022 E. 7.3 m.w.H.). 8.7 Sofern dies im Überstellungszeitpunkt erforderlich wäre, würden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, die kroatischen Behörden in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Bedürfnisse und Umstände der Beschwerdeführenden informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). Entsprechend wurde in den Überstellungsmodalitäten zur angefochtenen Verfügung vermerkt, dass die Beschwerdeführenden zum damaligen Zeitpunkt unter Juckreiz/Krätze litten (SEM-act. 41/1). 8.8 Schliesslich sind - soweit ersichtlich - keine Umstände gegeben, aufgrund derer das übergeordnete Kindesinteresse gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK einer Überstellung der minderjährigen Beschwerdeführenden 3 und 4 nach Kroatien in entscheiderheblichem Mass entgegenstehen würde. Sie werden zusammen mit ihren Eltern nach Kroatien überstellt und den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sie dort voneinander getrennt werden könnten. Hinweise auf unmittelbar behandlungsbedürftige, schwere gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführenden 3 und 4 liegen gleichfalls nicht vor. Wie in der Beschwerde zu Recht eingeräumt wird, kann aus der Kinderrechtskonvention sodann kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; Urteil des BVGer F-2161/2024 vom 15. April 2024 E. 6.1; je m.w.H.). 8.9 Nach dem Ausgeführten ist es nicht notwendig, von den kroatischen Behörden vorgängig der Überstellung individuelle Zusicherungen bezüglich der medizinischen Versorgung und des Zugangs zum Asylverfahren für die Beschwerdeführenden einzuholen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen. 8.10 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang einer weiteren Überprüfung. 8.11 Es liegen somit weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es besteht folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO.
9. Die Vorinstanz ist daher zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet.
10. Der am 22. Dezember 2023 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden 1 und 2 aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Gero Vaagt