Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht über den Eintrag eines Geburtsdatums im ZEMIS entschieden hat. Auf die Ausführungen auf Seite 7 der Beschwerde (Ziff. 17 f.) ist deshalb nicht weiter einzugehen. Die Beschwerde enthält denn auch keinen konkreten Antrag in Bezug auf das ZEMIS. Es ist dem Beschwerdeführer unbenommen, mit einem entsprechenden Gesuch an das SEM zu gelangen, das zur Behandlung eines solchen verpflichtet ist.
E. 2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaats zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie gegen H. und R., C-582/17 und C-583/17, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und E. 8.2.1 m.H.).
E. 4.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch im Falle der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K 19 zu Art. 20).
E. 4.4 Im Fall von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist stets derjenige Mitgliedstaat zuständig, in dem der Minderjährige seinen (aktuellen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat; solche Minderjährige sind mithin vom Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K15 f. zu Art. 8 Dublin-III-VO, m.w.H.).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die Schweiz sei gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig, weil er minderjährig sei.
E. 5.2 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken; insbesondere müssen sie ihre Identität offenlegen und Reisepapiere sowie Identitätsausweise abgeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Dabei ist insbesondere an für echt befundene Identitätspapiere oder an eigene Angaben zu denken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3; Urteil des BVGer E-891/2017 vom 8. August 2018 E. 4.2.3 m.w.H.). Bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden - beispielsweise Knochenaltersanalysen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG) - abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 AsylV 1). Die asylsuchende Person hat bei der entsprechenden Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Das Resultat eines Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen.
E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer hat keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente ins Recht gelegt. Seine Identität steht folglich nicht fest und es ist daher auch nicht gesichert, dass die vorgelegten Dokumente ihm zuzuordnen sind. Eine afghanische Tazkira gilt nicht als fälschungssicher und ihr kommt deshalb gemäss geltender Rechtsprechung nur ein verminderter Beweiswert zu. Der Beschwerdeführer hat lediglich eine Fotografie eingereicht und selbst bei Vorliegen des Originals besteht die Möglichkeit, dass die darin enthaltenen zeitlichen Angaben über das Geburtsdatum nicht dem wirklichen Alter entsprechen (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2, 2013/30 E. 4.2.2). Die eingereichte Tazkira vermag somit in Bezug auf das Alter des Beschwerdeführers keine genügende Beweiskraft zu entfalten. Gleiches gilt für den Impfausweis, das Schuldokument und die Koranseite. Anderweitige Dokumente, welche Rückschlüsse auf sein Alter zulassen würden, reichte der Beschwerdeführer nicht ein. Zum seinem Alter liegen teils widersprüchliche Angaben vor. Auf dem am 14. Januar 2023 ausgefüllten Personalienblatt gab er den (...) als Geburtsdatum an (vgl. SEM-Akte [...]-3/2). In Kroatien wurde er mit einem anderen Geburtsdatum ([...]) registriert (vgl. SEM-Akte [...]-23/2). Die Notiz auf der Koranseite, mit welcher der Vater das Geburtsdatum des Beschwerdeführers vermerkt habe, nennt nochmals ein anderes Geburtsdatum ([...] [{...}]). Bei der EB UMA vom 27. April 2023 gab der Beschwerdeführer an, sein Geburtsdatum seit der Einschulung im Alter von 7 Jahren zu kennen, da er dann auch eine Tazkira benötigt habe (vgl. SEM-Akte 1227263-28/12 S. 3). Der eingereichten Tazkira-Kopie lässt sich jedoch entnehmen, dass das besagte Dokument erst im Jahr (...) ausgestellt worden sei, als der Beschwerdeführer bereits (...) Jahre alt gewesen sei, und die Schule nach eigenen Angaben bereits verlassen hatte.
E. 5.3.2 Auch mit seinen weiteren Aussagen vermag der Beschwerdeführer das Gericht nicht in einem für die Glaubhaftigkeit erforderlichen Mass von seiner Minderjährigkeit zu überzeugen. Zwar stimmen seine Aussagen bei der EB UMA vom 27. April 2023 zum Schulbesuch in rechnerischer Hinsicht überein (Schuleintritt mit 7 Jahren, Schulaustritt nach 7 Jahren im Alter von 14 Jahren), aber auf konkrete Rückfragen zur zeitlichen Einordnung von Ereignissen blieben seine Angaben vage oder er wich aus und repetierte stattdessen bereits Gesagtes (vgl. SEM-Akte {...}-28/12 bspw. S. 4 und 7). Das Vorbringen, gegenüber den kroatischen Behörden ebenfalls angegeben zu haben, am (...) des Monats (...) geboren und (...) Jahre alt zu sein, wobei diese das Geburtsjahr dann selbst umgerechnet hätten (vgl. SEM-Akte [...]-28/12 S. 8-9), vermag nicht zu überzeugen, wurde der Beschwerdeführer in Kroatien doch mit dem Geburtsdatum vom (...) (entspricht im afghanischen Kalender dem [...]. des Monats [...] [...]) registriert (vgl. SEM-Akte [...]-23/2). Die Annahme, die kroatischen Behörden hätten ohne entsprechende Angabe des Beschwerdeführers ein Geburtsdatum vermerkt, erscheint lebensfremd. Dem Beschwerdeführer gelingt es damit nicht, das behauptete Alter schlüssig darzulegen.
E. 5.3.3 Des Weiteren spricht auch das Ergebnis der am (...). Mai 2023 durchgeführten Begutachtung des Beschwerdeführers durch das (...) für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung sind die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.21 f.). Laut dem Gutachten vom 25. Mai 2023 entspricht das bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse ermittelte Stadium einem mittleren Alter von (...) +/- (...) Jahren und einem Mindestalter von (...) Jahren und damit von über 18 Jahren. Das Gutachten kommt in einer Gesamtbetrachtung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer das 18. Lebensjahr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vollendet habe (vgl. SEM-Akte [...]-37/11). Diese medizinische Altersabklärung ist damit als Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung in der Schweiz am 14. Januar 2023 zu erachten. Die vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vom 27. Juli 2023 geäusserten Vorbehalte gegenüber dem Gutachten vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Anhaltspunkte, die aufgrund ihrer Beweiskraft geeignet wären, dennoch für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu sprechen, sind den Akten nicht zu entnehmen.
E. 5.3.4 Nach Würdigung aller Umstände ist es dem Beschwerdeführer, der die Beweislast trägt, nicht gelungen, die geltend gemachte Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung in der Schweiz glaubhaft zu machen. Es überwiegen diejenigen Umstände, die für das Erreichen der Volljährigkeit sprechen. Er hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen und es ist vom Erreichen der Volljährigkeit auszugehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.2).
E. 5.4 Nachdem die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, fällt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht als Kriterium zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats in Betracht.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer erklärte zwar, er habe in Kroatien kein Asylgesuch gestellt, aber durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac steht fest, dass er am 7. Januar 2023 in Kroatien als asylsuchende Person registriert wurde. Die kroatischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 30. März 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ausdrücklich zu und wiesen gleichzeitig darauf hin, dass das Verfahren noch im Gange sei. Der Einwand des Beschwerdeführers, man habe ihm unter Zwang seine Fingerabdrücke abgenommen, ist unbehelflich und ändert nichts daran, dass die kroatischen Behörden ein Asylverfahren ihn betreffend eröffnet haben. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag der Umstand, dass die Zustimmung Kroatiens gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO, «in order to continue to determine responsibility» erfolgte, daran nichts zu ändern (vgl. hierzu Urteile des BVGer D-4063/2023 vom 25. Juli 2023 S. 4 und F-1876/2023 vom 13. April 2023 S. 4 m.w.H.). Auch sein Wunsch um Verbleib in der Schweiz vermag nicht gegen die Zuständigkeit Kroatiens zu sprechen, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer gelangte zwar in Griechenland in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten (vgl. auch den entsprechenden Eurodac-Treffer), was - wie in der Beschwerde vorgebracht - gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO die Zuständigkeit Griechenlands begründen könnte. Da im Falle von Griechenland indessen nach ständiger Praxis grundsätzlich vom Vorliegen systemischer Mängel (im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO) auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-4651/2022 vom 20. Oktober 2022) und der Beschwerdeführer vor seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz in Kroatien um Asyl nachsuchte, ersuchte das SEM gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Satz 1 respektive Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu Recht die kroatischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Dass sich das SEM dazu nicht explizit äusserte, ist nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer nie geltend machte, er wolle nach Griechenland überstellt werden, und zudem die Frist für ein Übernahmegesuch von Seiten der kroatischen Behörden an Griechenland in Anbetracht des Asylgesuchdatums mittlerweile abgelaufen ist.
E. 6.3 Des Weiteren ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auch nicht zu beanstanden, dass das Rückübernahmeersuchen an die kroatischen Behörden bereits vor Durchführung der EB UMA und des in diesem Rahmen geführten Dublin-Gesprächs erfolgte. Das besagte Rückübernahmeersuchen des SEM vom 16. März 2023 erfolgte auf der Grundlage des Eurodac-Treffers und das Vorgehen wirkte sich auch nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers aus, zumal die schweizerischen Behörden jederzeit die Möglichkeit hätten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben oder den kroatischen Behörden relevante Informationen aus dem Dublin-Gespräch nachzuliefern.
E. 7.1 Weiter ist zu prüfen, ob es im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 7.2 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 7.3 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30), des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeglicher Form von Rassendiskriminierung vom 21. Dezember 1965 (SR 0.104). Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat komme seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach und anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 7.4 Im Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Das Gericht stellte fest, dass nicht davon auszugehen ist, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 9.5). Der - angesichts der (im Urteil in E. 9.4.2 f.) dargelegten Situation prima vista nicht unbegründete - Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Pushbacks und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Im Rahmen einer auf die Dublin-III-VO gestützten Überstellung liege das Hauptaugenmerk auf der Frage, ob die gesuchstellende Person, zu deren Aufnahme sich die kroatischen Behörden bereit erklärt hätten, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten werde. Dabei stehe nicht mehr im Vordergrund, ob es für die schutzsuchende Person zuvor allenfalls äusserst schwierig gewesen sei, überhaupt auf kroatisches Territorium zu gelangen. Es sei nicht a priori von einer gleichgelagerten Gefährdung für Dublin-Rückkehrende auszugehen wie für Personen, die erstmals versuchten, in das Land einzureisen oder es zu durchqueren. Zum heutigen Zeitpunkt bestünden keine genügenden Anzeichen dafür, die befürchten liessen, im Dublin-Kontext überstellte Personen würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens in unzulässiger Weise aus Kroatien ausgeschafft. Dies treffe sowohl auf die Überstellung im Rahmen von Take-Charge (Aufnahme) als auch von Take-Back (Wiederaufnahme) Verfahren zu (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, die gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, unabhängig davon, ob es sich um ein Take-Charge oder Take-Back Verfahren handle. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5).
E. 7.5 Von einer Überstellung ist nur in Ausnahmefällen abzusehen, in welchen gesuchstellende Personen durch substanziierte Vorbringen darlegen können, dass die im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 aufgezeigte generelle Annahme in ihrem Fall nicht zutrifft. Dies gelingt dem Beschwerdeführer mit seinen Schilderungen der Erlebnisse beim Grenzübertritt nach Kroatien und während des kurzen Aufenthalts in dem Land sowie dem Verweis in der Rechtsmitteleingabe auf - teils erst nach dem zitierten Referenzurteil entstandene - Berichte verschiedener Organisationen betreffend punktuelle Schwachstellen im kroatischen Asylsystem nicht, wobei diesbezüglich auch auf die nachstehenden Erwägungen zu verweisen ist. Eine Übernahme der Zuständigkeit Kroatiens gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist damit nicht angezeigt.
E. 8.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Kroatiens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. Zwar kann die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Der Entscheid über den Selbsteintritt liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Ein einklagbarer Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht dann, wenn sich die Überstellung der asylsuchenden Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung erweist. Diesfalls muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei beim Grenzübertritt von kroatischen Polizisten schlecht behandelt und zwecks Registrierung zwei Tage lang festgehalten worden. Zudem leide er an gesundheitlichen Problemen respektive sei in schlechter psychischer Verfassung und befürchte, dass er in Kroatien keine adäquate Unterstützung finden würde. Auch bestehe seines Erachtens die Gefahr einer Rücküberstellung von Kroatien nach Griechenland.
E. 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Empfang und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problematisch sein können. Der Beschwerdeführer vermag indessen nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Mit seinen Schilderungen wird nicht dargetan, er laufe ernsthaft Gefahr, bei einer Rückkehr nach Kroatien unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Die kroatischen Behörden haben der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 30. März 2023 zugestimmt und damit ihre Zuständigkeit zur Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz explizit anerkannt. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, die kroatischen Behörden würden dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung den Zugang zum Asylverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vor, das dortige Asylverfahren würde nicht korrekt durchgeführt beziehungsweise Kroatien werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Gründe, die gegen eine allfällige Wegweisung in einen anderen Dublin-Mitgliedstaat sprechen würden, hat der Beschwerdeführer gegebenenfalls bei den kroatischen Behörden vorzubringen.
E. 8.4 Es sind auch keine konkreten Hinweise für die Annahme gegeben, Kroatien würde dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln und zu medizinischer Grundversorgung für den Beschwerdeführer nach einer Überstellung nach Kroatien gewährleistet ist. Nötigenfalls kann er sich an die zuständigen Behörden vor Ort wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Zudem könnte er die vor Ort tätigen karitativen Organisationen kontaktieren, sollte er deren Hilfestellung in Anspruch nehmen wollen. Auch mit der Behauptung, seitens kroatischer Grenzwächter Gewalt erfahren zu haben, was nicht auszuschliessen und keinesfalls gutzuheissen wäre, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, er würde ernsthafte Gefahr laufen, bei einer Rückkehr nach Kroatien unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens muss vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation befinden wird als bei seiner ersten (illegalen) Einreise nach Kroatien. Sollte er sich künftig von Behördenvertretern oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, ist es ihm zuzumuten, sich - allenfalls mit Unterstützung karitativer Organisationen vor Ort - an das Justizwesen Kroatiens oder dortige Aufsichtsbehörden zu wenden.
E. 8.5 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar-ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 8.5.1 Der medizinische Sachverhalt ist vorliegend als hinreichend erstellt zu erachten. Es besteht diesbezüglich keine Veranlassung, die Sache zwecks weiterer Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende (Eventual-)Antrag des Beschwerdeführers um Rückweisung ist abzuweisen. In den vorinstanzlichen Akten befinden sich zehn Arztberichte aus dem Zeitraum vom (...) 2023 bis zum (...) 2023 und eine tabellarische Auflistung der vom Beschwerdeführer wahrgenommenen Arzttermine bis zum 18. Juli 2023. Darüber hinaus reichte er am 2. August 2023 einen weiteren Arztbericht vom 27. Juli 2023 zu den Akten. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sind nicht von einer Schwere, dass sie die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermöchten. Er wurde hierzulande wegen (...) sowie einer (...) behandelt. Im Rahmen der EB UMA vom 27. April 2023 gab er zudem an, seit einem Gefängnisaufenthalt in H._______ psychische Probleme zu haben. Gemäss diesbezüglichem ärztlichem Bericht vom 16. Februar 2023, psychiatrischer Konsultation vom 21. Februar 2023 und ärztlichem Bericht vom 27. Juli 2023 leidet er an (...) und (...). Er sei besorgt um seine Angehörigen in Afghanistan und empfinde ein Gefühl der Perspektivenlosigkeit. Die Einnahme der ihm verschriebenen Medikamente lehnte er aber teils ab. Der Einwand des Beschwerdeführers in den Rechtsmitteleingaben, er habe Gesprächsbedarf und seine psychischen Beschwerden respektive die entsprechende Behandlungsbedürftigkeit bedürften weiterer Abklärung, vermag nicht zu verfangen, zumal selbst dann, wenn sich eine weitergehende psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungsbedürftigkeit bestätigen würde. In Kroatien steht eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer dort nach einer Überstellung erforderliche medizinische Behandlungen verweigert würden, zumal die Mitgliedstaaten zur entsprechenden Erbringung verpflichtet sind (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Nebst den staatlichen Einrichtungen bieten auch Nichtregierungsorganisationen in Kroatien Hilfestellung bei der psychologischen Betreuung von Asylsuchenden an, womit auch in dieser Hinsicht von einem genügenden Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1737/2023 vom 6. April 2023 E. 7.5.1, D-272/2023 vom 8. Februar 2023 E. 7.2.3, D-4163/2022 vom 2. Februar 2023 E. 9.3.2, D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 9.3.2, D-5623/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 6.2.2 und D-5299/2022 vom 30. November 2022 E. 7.2 m.v.H.).
E. 8.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben. Vorliegend bestehen keine Gründe, die ein Abweichen von dieser Regel gebieten würden. Der Beschwerdeführer kann sich an die zuständigen kroatischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen gegebenenfalls auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Überdies werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 8.6 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte.
E. 9.1 Der Vorinstanz kommt bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Entgegen der vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vom 27. Juli 2023 vertretenen Auffassung sind den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung respektive ein Über- beziehungsweise Unterschreiten des Ermessens (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch das SEM zu entnehmen. Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erhobene Eventualantrag um Rückweisung zwecks Neubeurteilung durch die Vorinstanz ist abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts.
E. 9.2 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. An dieser Stelle bleibt nochmals festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen.
E. 9.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 9.4 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von solchen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs.1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 10 Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 11 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 12.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist gutzuheissen, da die Begehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren, und von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind damit erfüllt.
E. 12.2 Angesichts des Verfahrensausgangs wären die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2
E. 12.3 ) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Infolge der gewährten unentgeltlichen Prozessführung ist auf die Kostenauflage zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4160/2023 Urteil vom 10. August 2023 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Juli 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach und gab dabei an, am (...) geboren und somit noch minderjährig zu sein. Am 19. Januar 2023 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank vom 17. Januar 2023 ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) 2022 in Griechenland aufgegriffen worden war und am 7. Januar 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. C. C.a Am 16. März 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Übernahme des Beschwerdeführers. C.b Am 30. März 2023 stimmten die kroatischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Deren Angaben zufolge wurde der Beschwerdeführer in Kroatien mit Geburtsdatum vom (...) registriert. Nachdem er am 7. Januar 2023 die Absicht zur Schutzsuche zum Ausdruck gebracht habe, habe er das Empfangszentrum vor dem Interview verlassen. D. Mit Schreiben vom 18. April 2023 reichte der Beschwerdeführer beim SEM Kopien respektive Fotografien folgender Dokumente ein: Tazkira, Impfausweis, Schuldokument und Koranseite. E. Anlässlich der Erstbefragung des Beschwerdeführers als unbegleiteter, minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) vom 27. April 2023 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, er sei afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer B._______. Er stamme aus dem Dorf C._______ im Distrikt D._______ in der Provinz E._______. Er sei am (...) (entspricht im gregorianischen Kalender dem [...]) geboren und derzeit ungefähr (...) Jahre und (...) Monate alt. Bei der Umrechnung des Datums in den gregorianischen Kalender hätten ihm andere Jugendliche unter Zuhilfenahme von Google geholfen. Sein Vater habe sein Geburtsdatum (dasjenige des Beschwerdeführers) nach seiner Geburt auf einer Seite im Koran notiert, wie es der afghanischen Tradition entspreche. Er habe sein Geburtsdatum schon immer gekannt beziehungsweise seitdem er im Alter von 7 Jahren mit der Schule begonnen habe, da er dafür auch eine Tazkira benötigt habe. Als er hierzulande beim Grenzübertritt von der Polizei angehalten worden sei, seien die von den griechischen Behörden erfassten Personalien übernommen worden. Warum in Griechenland der (...) als Geburtsdatum registriert worden sei, wisse er nicht. Er habe dort die gleichen Personalien angegeben wie hierzulande. Er sei mit 7 Jahren, wohl im Jahr (...), eingeschult worden und habe die Schule 7 Jahre lang besucht. Im Jahr (...) habe er die Schule im Alter von 14 Jahren verlassen, weil seine Mutter erkrankt sei. Im Jahr (...) seien seine Eltern wegen der Krankheit der Mutter nach F._______ gegangen und er habe sich dann um den Haushalt und die Landwirtschaft gekümmert. In Afghanistan sei es üblich, schon ab 6 oder 7 Jahren zu arbeiten. Er habe drei Brüder im Alter von (...), (...) und (...) Jahren und eine Schwester im Alter von (...) Jahren. Er kenne das Alter seiner Geschwister, seitdem er mit der Schule begonnen habe. Zudem habe er die Identitätskarte seines älteren Bruders gesehen. Die Geburtsdaten der Eltern kenne er nicht. Sein Vater sei wahrscheinlich zwischen (...) und (...) Jahre und seine Mutter etwa (...) Jahre alt. Heute lebe sein ältester Bruder in G._______, die Eltern und die anderen Geschwister seien in Afghanistan. Er habe nie einen Pass gehabt. Im Jahr (...) sei ihm im Alter von (...) Jahren in D._______ in Begleitung seines Vaters eine Tazkira ausgestellt worden. Das Original befinde sich in Afghanistan. Da seine Familie in einer Gegend lebe, in der es keine Postämter gebe, und seine Geschwister zudem noch zu klein seien, um zu wissen, wie sie Dokumente verschicken könnten, habe ihm sein mittlerer Bruder nur Fotos von den Unterlagen, welche er eingereicht habe, zukommen lassen. Er habe Afghanistan im Alter von (...) Jahren im Winter (...) verlassen. Über den Iran, die Türkei, Griechenland, Albanien, Montenegro, Bosnien, Kroatien, Slowenien und Italien sei er schliesslich in die Schweiz gelangt. Es sei nur in Griechenland und Kroatien daktyloskopisch erfasst worden. In Kroatien sei er zur Abgabe der Fingerabdrücke verpflichtet worden, er habe dort aber kein Asylgesuch gestellt. Er habe den kroatischen Behörden gesagt, dass er am (...). des Monats (...) geboren und (...) Jahre alt sei, das Geburtsjahr hätten diese dann selbst eingetragen. Nach der Registrierung habe er gehen können. Es gefalle ihm in der Schweiz und er möchte nicht nach Kroatien zurück. Er sei dort schlecht behandelt und diskriminiert worden. Die Einreise sei ihm erst beim dritten Versuch gelungen. Beim ersten Mal sei sein Schlauchboot abgefangen und ihm alles weggenommen worden. Beim zweiten Versuch sei er aus einem LKW-Container geholt und es sei ihm wieder alles abgenommen worden. Beim dritten Mal habe er die Grenze schliesslich zu Fuss überquert. Zwecks Registrierung sei er zwei Tage lang festgehalten und erst nach der Abnahme der Fingerabdrücke freigelassen worden. Seitdem er in H._______ im Gefängnis gewesen sei, habe er psychische Probleme. F. F.a Mit Schreiben vom 12. Mai 2023 lud das SEM den Beschwerdeführer zu einer medizinischen Altersabklärung vor. F.b Am (...) Mai 2023 wurde eine rechtsmedizinische Untersuchung des Beschwerdeführers durchgeführt und am 25. Mai 2023 ein entsprechendes Gutachten durch das (...) erstellt. Demzufolge wurde ein durchschnittliches Alter von (...) bis (...) Jahren und ein Mindestalter zum Zeitpunkt der Untersuchung von (...) Jahren festgestellt. Der Beschwerdeführer habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Altersjahr erfüllt. Das angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten erscheine ausgeschlossen. F.c Mit Schreiben vom 6. Juni 2023 informierte das SEM den Beschwerdeführer über das Altersgutachten und es teilte ihm mit, dass es die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit als nicht glaubhaft erachte und beabsichtige, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) anzupassen. Es gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. F.d Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 14. Juni 2023 Stellung. F.e Am 16. Juni 2023 änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...). Es versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk. G. Zwischen dem 30. Januar 2023 und 10. Juli 2023 gingen beim SEM diverse ärztliche Kurzberichte ein. Am 18. Juli 2023 forderte das SEM eine Auflistung der vom Beschwerdeführer wahrgenommenen und allfälliger ausstehender Arzttermine an. Die Liste wurde gleichentags übermittelt. H. Mit Verfügung vom 19. Juli 2023 - eröffnet am 20. Juli 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Es ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den Kanton I._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Des Weiteren händigte es die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Für die Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung verwiesen. I. Mit Eingabe vom 27. Juli 2023 erhob der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Erfassung als Minderjähriger sowie um Rückweisung der Sache an das SEM zwecks Prüfung seines Asylgesuchs im Rahmen eines nationalen Verfahrens, eventualiter - bei Nichtanerkennung der Minderjährigkeit - um Feststellung der Zuständigkeit der Schweiz und um materielle Prüfung des Asylgesuchs, subeventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks vollständiger Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem beantragte er die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 28. Juli 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus. K. Mit Eingabe vom 2. August 2023 reichte der Beschwerdeführer ein Beweismittel zu den Akten (Zuweisung zu medizinischer Abklärung vom 26. Juli 2023 und entsprechender ärztlicher Bericht vom 27. Juli 2023). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht über den Eintrag eines Geburtsdatums im ZEMIS entschieden hat. Auf die Ausführungen auf Seite 7 der Beschwerde (Ziff. 17 f.) ist deshalb nicht weiter einzugehen. Die Beschwerde enthält denn auch keinen konkreten Antrag in Bezug auf das ZEMIS. Es ist dem Beschwerdeführer unbenommen, mit einem entsprechenden Gesuch an das SEM zu gelangen, das zur Behandlung eines solchen verpflichtet ist.
2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaats zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie gegen H. und R., C-582/17 und C-583/17, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und E. 8.2.1 m.H.). 4.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch im Falle der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K 19 zu Art. 20). 4.4 Im Fall von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist stets derjenige Mitgliedstaat zuständig, in dem der Minderjährige seinen (aktuellen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat; solche Minderjährige sind mithin vom Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K15 f. zu Art. 8 Dublin-III-VO, m.w.H.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die Schweiz sei gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig, weil er minderjährig sei. 5.2 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken; insbesondere müssen sie ihre Identität offenlegen und Reisepapiere sowie Identitätsausweise abgeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Dabei ist insbesondere an für echt befundene Identitätspapiere oder an eigene Angaben zu denken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3; Urteil des BVGer E-891/2017 vom 8. August 2018 E. 4.2.3 m.w.H.). Bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden - beispielsweise Knochenaltersanalysen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG) - abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 AsylV 1). Die asylsuchende Person hat bei der entsprechenden Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Das Resultat eines Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. 5.3.1 Der Beschwerdeführer hat keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente ins Recht gelegt. Seine Identität steht folglich nicht fest und es ist daher auch nicht gesichert, dass die vorgelegten Dokumente ihm zuzuordnen sind. Eine afghanische Tazkira gilt nicht als fälschungssicher und ihr kommt deshalb gemäss geltender Rechtsprechung nur ein verminderter Beweiswert zu. Der Beschwerdeführer hat lediglich eine Fotografie eingereicht und selbst bei Vorliegen des Originals besteht die Möglichkeit, dass die darin enthaltenen zeitlichen Angaben über das Geburtsdatum nicht dem wirklichen Alter entsprechen (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2, 2013/30 E. 4.2.2). Die eingereichte Tazkira vermag somit in Bezug auf das Alter des Beschwerdeführers keine genügende Beweiskraft zu entfalten. Gleiches gilt für den Impfausweis, das Schuldokument und die Koranseite. Anderweitige Dokumente, welche Rückschlüsse auf sein Alter zulassen würden, reichte der Beschwerdeführer nicht ein. Zum seinem Alter liegen teils widersprüchliche Angaben vor. Auf dem am 14. Januar 2023 ausgefüllten Personalienblatt gab er den (...) als Geburtsdatum an (vgl. SEM-Akte [...]-3/2). In Kroatien wurde er mit einem anderen Geburtsdatum ([...]) registriert (vgl. SEM-Akte [...]-23/2). Die Notiz auf der Koranseite, mit welcher der Vater das Geburtsdatum des Beschwerdeführers vermerkt habe, nennt nochmals ein anderes Geburtsdatum ([...] [{...}]). Bei der EB UMA vom 27. April 2023 gab der Beschwerdeführer an, sein Geburtsdatum seit der Einschulung im Alter von 7 Jahren zu kennen, da er dann auch eine Tazkira benötigt habe (vgl. SEM-Akte 1227263-28/12 S. 3). Der eingereichten Tazkira-Kopie lässt sich jedoch entnehmen, dass das besagte Dokument erst im Jahr (...) ausgestellt worden sei, als der Beschwerdeführer bereits (...) Jahre alt gewesen sei, und die Schule nach eigenen Angaben bereits verlassen hatte. 5.3.2 Auch mit seinen weiteren Aussagen vermag der Beschwerdeführer das Gericht nicht in einem für die Glaubhaftigkeit erforderlichen Mass von seiner Minderjährigkeit zu überzeugen. Zwar stimmen seine Aussagen bei der EB UMA vom 27. April 2023 zum Schulbesuch in rechnerischer Hinsicht überein (Schuleintritt mit 7 Jahren, Schulaustritt nach 7 Jahren im Alter von 14 Jahren), aber auf konkrete Rückfragen zur zeitlichen Einordnung von Ereignissen blieben seine Angaben vage oder er wich aus und repetierte stattdessen bereits Gesagtes (vgl. SEM-Akte {...}-28/12 bspw. S. 4 und 7). Das Vorbringen, gegenüber den kroatischen Behörden ebenfalls angegeben zu haben, am (...) des Monats (...) geboren und (...) Jahre alt zu sein, wobei diese das Geburtsjahr dann selbst umgerechnet hätten (vgl. SEM-Akte [...]-28/12 S. 8-9), vermag nicht zu überzeugen, wurde der Beschwerdeführer in Kroatien doch mit dem Geburtsdatum vom (...) (entspricht im afghanischen Kalender dem [...]. des Monats [...] [...]) registriert (vgl. SEM-Akte [...]-23/2). Die Annahme, die kroatischen Behörden hätten ohne entsprechende Angabe des Beschwerdeführers ein Geburtsdatum vermerkt, erscheint lebensfremd. Dem Beschwerdeführer gelingt es damit nicht, das behauptete Alter schlüssig darzulegen. 5.3.3 Des Weiteren spricht auch das Ergebnis der am (...). Mai 2023 durchgeführten Begutachtung des Beschwerdeführers durch das (...) für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung sind die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.21 f.). Laut dem Gutachten vom 25. Mai 2023 entspricht das bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse ermittelte Stadium einem mittleren Alter von (...) +/- (...) Jahren und einem Mindestalter von (...) Jahren und damit von über 18 Jahren. Das Gutachten kommt in einer Gesamtbetrachtung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer das 18. Lebensjahr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vollendet habe (vgl. SEM-Akte [...]-37/11). Diese medizinische Altersabklärung ist damit als Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung in der Schweiz am 14. Januar 2023 zu erachten. Die vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vom 27. Juli 2023 geäusserten Vorbehalte gegenüber dem Gutachten vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Anhaltspunkte, die aufgrund ihrer Beweiskraft geeignet wären, dennoch für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu sprechen, sind den Akten nicht zu entnehmen. 5.3.4 Nach Würdigung aller Umstände ist es dem Beschwerdeführer, der die Beweislast trägt, nicht gelungen, die geltend gemachte Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung in der Schweiz glaubhaft zu machen. Es überwiegen diejenigen Umstände, die für das Erreichen der Volljährigkeit sprechen. Er hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen und es ist vom Erreichen der Volljährigkeit auszugehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.2). 5.4 Nachdem die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, fällt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht als Kriterium zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats in Betracht. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer erklärte zwar, er habe in Kroatien kein Asylgesuch gestellt, aber durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac steht fest, dass er am 7. Januar 2023 in Kroatien als asylsuchende Person registriert wurde. Die kroatischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 30. März 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ausdrücklich zu und wiesen gleichzeitig darauf hin, dass das Verfahren noch im Gange sei. Der Einwand des Beschwerdeführers, man habe ihm unter Zwang seine Fingerabdrücke abgenommen, ist unbehelflich und ändert nichts daran, dass die kroatischen Behörden ein Asylverfahren ihn betreffend eröffnet haben. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag der Umstand, dass die Zustimmung Kroatiens gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO, «in order to continue to determine responsibility» erfolgte, daran nichts zu ändern (vgl. hierzu Urteile des BVGer D-4063/2023 vom 25. Juli 2023 S. 4 und F-1876/2023 vom 13. April 2023 S. 4 m.w.H.). Auch sein Wunsch um Verbleib in der Schweiz vermag nicht gegen die Zuständigkeit Kroatiens zu sprechen, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3). 6.2 Der Beschwerdeführer gelangte zwar in Griechenland in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten (vgl. auch den entsprechenden Eurodac-Treffer), was - wie in der Beschwerde vorgebracht - gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO die Zuständigkeit Griechenlands begründen könnte. Da im Falle von Griechenland indessen nach ständiger Praxis grundsätzlich vom Vorliegen systemischer Mängel (im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO) auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-4651/2022 vom 20. Oktober 2022) und der Beschwerdeführer vor seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz in Kroatien um Asyl nachsuchte, ersuchte das SEM gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Satz 1 respektive Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu Recht die kroatischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Dass sich das SEM dazu nicht explizit äusserte, ist nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer nie geltend machte, er wolle nach Griechenland überstellt werden, und zudem die Frist für ein Übernahmegesuch von Seiten der kroatischen Behörden an Griechenland in Anbetracht des Asylgesuchdatums mittlerweile abgelaufen ist. 6.3 Des Weiteren ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auch nicht zu beanstanden, dass das Rückübernahmeersuchen an die kroatischen Behörden bereits vor Durchführung der EB UMA und des in diesem Rahmen geführten Dublin-Gesprächs erfolgte. Das besagte Rückübernahmeersuchen des SEM vom 16. März 2023 erfolgte auf der Grundlage des Eurodac-Treffers und das Vorgehen wirkte sich auch nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers aus, zumal die schweizerischen Behörden jederzeit die Möglichkeit hätten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben oder den kroatischen Behörden relevante Informationen aus dem Dublin-Gespräch nachzuliefern. 7. 7.1 Weiter ist zu prüfen, ob es im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.2 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 7.3 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30), des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeglicher Form von Rassendiskriminierung vom 21. Dezember 1965 (SR 0.104). Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat komme seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach und anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.4 Im Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Das Gericht stellte fest, dass nicht davon auszugehen ist, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 9.5). Der - angesichts der (im Urteil in E. 9.4.2 f.) dargelegten Situation prima vista nicht unbegründete - Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Pushbacks und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Im Rahmen einer auf die Dublin-III-VO gestützten Überstellung liege das Hauptaugenmerk auf der Frage, ob die gesuchstellende Person, zu deren Aufnahme sich die kroatischen Behörden bereit erklärt hätten, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten werde. Dabei stehe nicht mehr im Vordergrund, ob es für die schutzsuchende Person zuvor allenfalls äusserst schwierig gewesen sei, überhaupt auf kroatisches Territorium zu gelangen. Es sei nicht a priori von einer gleichgelagerten Gefährdung für Dublin-Rückkehrende auszugehen wie für Personen, die erstmals versuchten, in das Land einzureisen oder es zu durchqueren. Zum heutigen Zeitpunkt bestünden keine genügenden Anzeichen dafür, die befürchten liessen, im Dublin-Kontext überstellte Personen würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens in unzulässiger Weise aus Kroatien ausgeschafft. Dies treffe sowohl auf die Überstellung im Rahmen von Take-Charge (Aufnahme) als auch von Take-Back (Wiederaufnahme) Verfahren zu (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, die gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, unabhängig davon, ob es sich um ein Take-Charge oder Take-Back Verfahren handle. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5). 7.5 Von einer Überstellung ist nur in Ausnahmefällen abzusehen, in welchen gesuchstellende Personen durch substanziierte Vorbringen darlegen können, dass die im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 aufgezeigte generelle Annahme in ihrem Fall nicht zutrifft. Dies gelingt dem Beschwerdeführer mit seinen Schilderungen der Erlebnisse beim Grenzübertritt nach Kroatien und während des kurzen Aufenthalts in dem Land sowie dem Verweis in der Rechtsmitteleingabe auf - teils erst nach dem zitierten Referenzurteil entstandene - Berichte verschiedener Organisationen betreffend punktuelle Schwachstellen im kroatischen Asylsystem nicht, wobei diesbezüglich auch auf die nachstehenden Erwägungen zu verweisen ist. Eine Übernahme der Zuständigkeit Kroatiens gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist damit nicht angezeigt. 8. 8.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Kroatiens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. Zwar kann die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Der Entscheid über den Selbsteintritt liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Ein einklagbarer Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht dann, wenn sich die Überstellung der asylsuchenden Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung erweist. Diesfalls muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 8.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei beim Grenzübertritt von kroatischen Polizisten schlecht behandelt und zwecks Registrierung zwei Tage lang festgehalten worden. Zudem leide er an gesundheitlichen Problemen respektive sei in schlechter psychischer Verfassung und befürchte, dass er in Kroatien keine adäquate Unterstützung finden würde. Auch bestehe seines Erachtens die Gefahr einer Rücküberstellung von Kroatien nach Griechenland. 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Empfang und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problematisch sein können. Der Beschwerdeführer vermag indessen nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Mit seinen Schilderungen wird nicht dargetan, er laufe ernsthaft Gefahr, bei einer Rückkehr nach Kroatien unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Die kroatischen Behörden haben der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 30. März 2023 zugestimmt und damit ihre Zuständigkeit zur Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz explizit anerkannt. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, die kroatischen Behörden würden dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung den Zugang zum Asylverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vor, das dortige Asylverfahren würde nicht korrekt durchgeführt beziehungsweise Kroatien werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Gründe, die gegen eine allfällige Wegweisung in einen anderen Dublin-Mitgliedstaat sprechen würden, hat der Beschwerdeführer gegebenenfalls bei den kroatischen Behörden vorzubringen. 8.4 Es sind auch keine konkreten Hinweise für die Annahme gegeben, Kroatien würde dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln und zu medizinischer Grundversorgung für den Beschwerdeführer nach einer Überstellung nach Kroatien gewährleistet ist. Nötigenfalls kann er sich an die zuständigen Behörden vor Ort wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Zudem könnte er die vor Ort tätigen karitativen Organisationen kontaktieren, sollte er deren Hilfestellung in Anspruch nehmen wollen. Auch mit der Behauptung, seitens kroatischer Grenzwächter Gewalt erfahren zu haben, was nicht auszuschliessen und keinesfalls gutzuheissen wäre, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, er würde ernsthafte Gefahr laufen, bei einer Rückkehr nach Kroatien unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens muss vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation befinden wird als bei seiner ersten (illegalen) Einreise nach Kroatien. Sollte er sich künftig von Behördenvertretern oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, ist es ihm zuzumuten, sich - allenfalls mit Unterstützung karitativer Organisationen vor Ort - an das Justizwesen Kroatiens oder dortige Aufsichtsbehörden zu wenden. 8.5 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar-ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 8.5.1 Der medizinische Sachverhalt ist vorliegend als hinreichend erstellt zu erachten. Es besteht diesbezüglich keine Veranlassung, die Sache zwecks weiterer Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende (Eventual-)Antrag des Beschwerdeführers um Rückweisung ist abzuweisen. In den vorinstanzlichen Akten befinden sich zehn Arztberichte aus dem Zeitraum vom (...) 2023 bis zum (...) 2023 und eine tabellarische Auflistung der vom Beschwerdeführer wahrgenommenen Arzttermine bis zum 18. Juli 2023. Darüber hinaus reichte er am 2. August 2023 einen weiteren Arztbericht vom 27. Juli 2023 zu den Akten. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sind nicht von einer Schwere, dass sie die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermöchten. Er wurde hierzulande wegen (...) sowie einer (...) behandelt. Im Rahmen der EB UMA vom 27. April 2023 gab er zudem an, seit einem Gefängnisaufenthalt in H._______ psychische Probleme zu haben. Gemäss diesbezüglichem ärztlichem Bericht vom 16. Februar 2023, psychiatrischer Konsultation vom 21. Februar 2023 und ärztlichem Bericht vom 27. Juli 2023 leidet er an (...) und (...). Er sei besorgt um seine Angehörigen in Afghanistan und empfinde ein Gefühl der Perspektivenlosigkeit. Die Einnahme der ihm verschriebenen Medikamente lehnte er aber teils ab. Der Einwand des Beschwerdeführers in den Rechtsmitteleingaben, er habe Gesprächsbedarf und seine psychischen Beschwerden respektive die entsprechende Behandlungsbedürftigkeit bedürften weiterer Abklärung, vermag nicht zu verfangen, zumal selbst dann, wenn sich eine weitergehende psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungsbedürftigkeit bestätigen würde. In Kroatien steht eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer dort nach einer Überstellung erforderliche medizinische Behandlungen verweigert würden, zumal die Mitgliedstaaten zur entsprechenden Erbringung verpflichtet sind (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Nebst den staatlichen Einrichtungen bieten auch Nichtregierungsorganisationen in Kroatien Hilfestellung bei der psychologischen Betreuung von Asylsuchenden an, womit auch in dieser Hinsicht von einem genügenden Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1737/2023 vom 6. April 2023 E. 7.5.1, D-272/2023 vom 8. Februar 2023 E. 7.2.3, D-4163/2022 vom 2. Februar 2023 E. 9.3.2, D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 9.3.2, D-5623/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 6.2.2 und D-5299/2022 vom 30. November 2022 E. 7.2 m.v.H.). 8.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben. Vorliegend bestehen keine Gründe, die ein Abweichen von dieser Regel gebieten würden. Der Beschwerdeführer kann sich an die zuständigen kroatischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen gegebenenfalls auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Überdies werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 8.6 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. 9. 9.1 Der Vorinstanz kommt bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Entgegen der vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vom 27. Juli 2023 vertretenen Auffassung sind den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung respektive ein Über- beziehungsweise Unterschreiten des Ermessens (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch das SEM zu entnehmen. Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erhobene Eventualantrag um Rückweisung zwecks Neubeurteilung durch die Vorinstanz ist abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts. 9.2 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. An dieser Stelle bleibt nochmals festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen. 9.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 9.4 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von solchen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs.1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
10. Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
11. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 12. 12.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist gutzuheissen, da die Begehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren, und von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind damit erfüllt. 12.2 Angesichts des Verfahrensausgangs wären die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2 12.3 ) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Infolge der gewährten unentgeltlichen Prozessführung ist auf die Kostenauflage zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: