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D-6899/2023

D-6899/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-12-20 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaats zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie gegen H. und R., C-582/17 und C-583/17, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und E. 8.2.1 m.H.).

E. 4.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch im Falle der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K 19 zu Art. 20).

E. 5.1 In der Beschwerde (vgl. S. 4 ff.) wird vorab eine mangelhafte Anwendung der Dublin-III-VO gerügt. Die Vorinstanz habe es gänzlich unterlassen zu würdigen, inwiefern von einer Zuständigkeit Kroatiens ausgegangen werde. Weder im angefochtenen Entscheid noch in den Akten sei ein Vermerk bezüglich des Asylgesuchs in Griechenland zu entnehmen, und der Beschwerdeführer sei im Rahmen des Dublin-Gesprächs einzig bezüglich der Registrierung in Kroatien befragt worden. Es sei zu keinem Zeitpunkt eine Anfrage an die griechischen Behörden gestellt worden. Vielmehr sei ohne weiteres die Zuständigkeit Kroatiens festgestellt worden, wodurch auch nicht sichergestellt sei, dass der Beschwerdeführer in Kroatien tatsächlich ein Asylverfahren durchlaufen könne und nicht von dort nach Griechenland überstellt würde, zumal auch jüngste Berichterstattungen davon zeugten, dass nach wie vor Kettenabschiebungen stattfänden.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer erklärte zwar anlässlich des Dublin-Gesprächs, er habe in Kroatien kein Asylgesuch gestellt, aber durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac steht fest, dass er am 30. Oktober 2023 in Kroatien als asylsuchende Person registriert worden war. Das SEM machte die kroatischen Behörden im Rückübernahmeersuchen ausdrücklich - und unter Hinweis auf den beigelegten Eurodac-Auszug - darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführer am 19. Januar 2018 bereits in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte. Die kroatischen Behörden stimmten mit diesem Wissen der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 30. November 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ausdrücklich zu und wiesen gleichzeitig darauf hin, dass das Verfahren noch im Gange sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag der Umstand, dass die Zustimmung Kroatiens gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO, "in order to continue to determine responsibility for the above mentioned person" erfolgte, daran nichts zu ändern (vgl. hierzu Urteile des BVGer D-4160/2023 vom 10. August 2023 S. 11, D-4063/2023 vom 25. Juli 2023 S. 4 und F-1876/2023 vom 13. April 2023 S. 4 m.w.H.). Aus dem erwähnten Hinweis ist lediglich zu schliessen, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständigen Mitgliedstaats noch nicht abgeschlossen ist und nach der Überstellung fortgesetzt wird. Im Übrigen vermag auch der Wunsch des Beschwerdeführers um Verbleib in der Schweiz nicht gegen die Zuständigkeit Kroatiens zu sprechen, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer gelangte in Griechenland in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten und hielt sich unbestrittenermassen während mehrerer Jahre dort auf; gemäss seinen Angaben (vgl. SEM-Akten 1293091-15 S. 1) habe er rund sechs Monate nach der Registrierung eine Ablehnung erhalten, sei dann aber weitere sechseinhalb Jahre in Griechenland geblieben, bis er Mitte Oktober 2023 weitergereist sei. Dies könnte - wie in der Beschwerde bemerkt wurde - gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO grundsätzlich die Zuständigkeit Griechenlands begründen. Da im Falle von Griechenland indessen grundsätzlich vom Vorliegen systemischer Mängel (im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO) auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-4160/2023 vom 10. August 2023) und der Beschwerdeführer vor seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz in Kroatien um Asyl nachsuchte, ersuchte das SEM gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Satz 1 respektive Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu Recht die kroatischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Dass sich das SEM zu einer allfälligen Zuständigkeit von Griechenland nicht explizit äusserte beziehungsweise die griechischen Behörden nicht ebenfalls um Rückübernahme ersuchte, ist bei dieser Sachlage nicht zu beanstanden beziehungsweise stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal der Beschwerdeführer nie geltend machte, er wolle nach Griechenland überstellt werden.

E. 5.4 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Asylgesuchstellung des Beschwerdeführers in Griechenland sowohl im Rahmen des Dublin-Gesprächs als auch in der angefochtenen Verfügung Erwähnung fand.

E. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob es im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 6.2 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 6.3 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30), des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeglicher Form von Rassendiskriminierung vom 21. Dezember 1965 (SR 0.104). Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat komme seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach und anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 6.4 Im Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, die gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, unabhängig davon, ob es sich um ein Take-Charge oder Take-Back Verfahren handle. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5). Demnach kann auch aus der bereits oben (vgl. E. 5.2) erwähnten Formulierung der kroatischen Behörden, die Zustimmung zur Rückübernahme erfolge "in order to continue to determine responsibility for the above mentioned person" keinesfalls abgeleitet werden, es bestehe die Gefahr, dass Kroatien den Beschwerdeführer nach dessen Rückkehr ohne weitere Prüfung nach Griechenland zurückführen werde.

E. 6.5 Von einer Überstellung ist nur in Ausnahmefällen abzusehen, in welchen gesuchstellende Personen durch substanziierte Vorbringen darlegen können, dass die im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 aufgezeigte generelle Annahme in ihrem Fall nicht zutrifft. Dies gelingt dem Beschwerdeführer mit seinen Schilderungen der Erlebnisse während seines kurzen Aufenthalts in Kroatien sowie dem Verweis in der Rechtsmitteleingabe auf - teils erst nach dem zitierten Referenzurteil entstandene - Unterlagen verschiedener Organisationen betreffend punktuelle Schwachstellen im kroatischen Asylsystem und auf den mit der Beschwerdeschrift eingereichten Bericht des Centre for Peace Studies vom 22. September 2023 nicht, wobei diesbezüglich auch auf die nachstehenden Erwägungen zu verweisen ist. Eine Übernahme der Zuständigkeit Kroatiens gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist damit nicht angezeigt.

E. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Kroatiens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. Zwar kann die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Der Entscheid über den Selbsteintritt liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Ein einklagbarer Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht dann, wenn sich die Überstellung der asylsuchenden Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung erweist. Diesfalls muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei beim Grenzübertritt festgenommen und auf den Polizeiposten gebracht worden, wo man ihn geschlagen und misshandelt habe. Man habe ihm sein Geld und sein Mobiltelefon weggenommen und ihn ins Wasser gestossen (vgl. SEM-Akten 1293091-15). Während er anlässlich des Dublin-Gesprächs angab, lediglich Schlafprobleme zu haben, führt er in der Beschwerde (vgl. S. 6 f.) aus, aufgrund der Misshandlungen unter körperlichen und psychischen Problemen zu leiden. Das SEM habe es jedoch unterlassen, den medizinischen Sachverhalt genügend abzuklären.

E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Empfang und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problematisch sein können. Der Beschwerdeführer vermag indessen nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Mit seinen Schilderungen wird nicht dargetan, er laufe ernsthaft Gefahr, bei einer Rückkehr nach Kroatien unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Die kroatischen Behörden haben der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 30. November 2023 zugestimmt. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, die kroatischen Behörden würden dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung den Zugang zum Asylverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vor, das dortige Asylverfahren würde nicht korrekt durchgeführt beziehungsweise Kroatien werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Gründe, die gegen eine allfällige Wegweisung in einen anderen Dublin-Mitgliedstaat sprechen würden, hat der Beschwerdeführer gegebenenfalls bei den kroatischen Behörden vorzubringen.

E. 7.4 Es sind auch keine konkreten Hinweise für die Annahme gegeben, Kroatien würde dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln und zu medizinischer Grundversorgung für den Beschwerdeführer nach einer Überstellung nach Kroatien gewährleistet ist. Nötigenfalls kann er sich an die zuständigen Behörden vor Ort wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Zudem könnte er die vor Ort tätigen karitativen Organisationen kontaktieren, sollte er deren Hilfestellung in Anspruch nehmen wollen. Auch mit der Behauptung, seitens kroatischer Polizisten Gewalt erfahren zu haben, was nicht auszuschliessen ist und keinesfalls gutzuheissen wäre, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, er würde ernsthafte Gefahr laufen, bei einer Rückkehr nach Kroatien unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens muss vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation befinden wird als bei seiner ersten (illegalen) Einreise nach Kroatien. Sollte er sich künftig von Behördenvertretern oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, ist es ihm zuzumuten, sich - allenfalls mit Unterstützung karitativer Organisationen vor Ort - an das Justizwesen Kroatiens oder dortige Aufsichtsbehörden zu wenden.

E. 7.5.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar-ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 7.5.2 Anlässlich eines Arztbesuches vom 6. November 2023 machte der Beschwerdeführer Schmerzen am (...) beziehungsweise am (...) sowie (...) geltend. Zu deren Behandlung wurden ihm "(...)" (für [...]), "(...)" (gegen Schmerzen), "(...) und "(...) abgegeben. Im neun Tage später durchgeführten Dublin-Gespräch erklärte er dann, es gehe ihm gut, er habe nur Probleme mit dem (...). Auf Beschwerdeebene werden keine weiteren konkreten gesundheitlichen Probleme vorgebracht oder gar mittels ärztlicher Unterlagen belegt.

E. 7.5.3 Entgegen der in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 6 f.) vertretenen Auffassung ist der medizinische Sachverhalt vorliegend als hinreichend erstellt zu erachten. Es besteht diesbezüglich keine Veranlassung, die Sache zwecks weiterer Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende (Eventual-)Antrag des Beschwerdeführers um Rückweisung ist abzuweisen.

E. 7.5.4 Sodann steht in Kroatien eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer dort nach einer Überstellung erforderliche medizinische Behandlungen verweigert würden, zumal die Mitgliedstaaten zur entsprechenden Erbringung verpflichtet sind (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Nebst den staatlichen Einrichtungen bieten auch Nichtregierungs-organisationen in Kroatien Hilfestellung bei der psychologischen Betreuung von Asylsuchenden an, womit auch in dieser Hinsicht von einem genügenden Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4160/2023 vom 10. August 2023 E. 8.5.1 m.w.H.).

E. 7.5.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben. Vorliegend bestehen keine Gründe, die ein Abweichen von dieser Regel gebieten würden. Der Beschwerdeführer kann sich an die zuständigen kroatischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen gegebenenfalls auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Überdies werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 7.6 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte.

E. 8.1 Der Vorinstanz kommt bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Entgegen der vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vom 13. Dezember 2023 vertretenen Auffassung sind den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung respektive ein Über- beziehungsweise Unterschreiten des Ermessens (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch das SEM zu entnehmen. Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erhobene Eventualantrag um Rückweisung zwecks Neubeurteilung durch die Vorinstanz ist abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts.

E. 8.2 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. An dieser Stelle bleibt nochmals festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen.

E. 8.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 8.4 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von solchen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs.1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 9 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt. Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 10 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 11.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6899/2023 Urteil vom 20. Dezember 2023 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 5. November 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er bereits am 30. Oktober 2023 in Kroatien und am 19. Januar 2018 in Griechenland Asylgesuche eingereicht hatte. A.b Am 8. November 2023 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. A.c Am 15. November 2023 wurde mit dem Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO), durchgeführt. Dabei wurde ihm das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs.1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Kroatien gewährt. Dabei gab er an, an der Grenze angehalten und auf einen Polizeiposten gebracht worden zu sein, wo ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Er habe in Kroatien nie ein Asylgesuch gestellt, sei aber weggewiesen worden und hätte Kroatien verlassen müssen. In der Folge sei er via Slowenien und Italien in die Schweiz gereist; dabei sei er weder mit den slowenischen noch mit den italienischen Behörden in Kontakt gekommen. Er habe weder in der Schweiz noch anderswo in Europa Verwandte. Nach Kroatien könne er nicht zurückkehren, weil er daran keine guten Erinnerungen habe. Er sei auf dem Polizeiposten misshandelt worden und man habe ihm alles gestohlen. Er sei auch in einen Fluss geworfen worden und hätte ertrinken können. Zu seinem Gesundheitszustand befragt erklärte er, er könne nicht gut schlafen, ansonsten gehe es ihm gut. A.d Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden am 16. November 2023 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. A.e Am 17. November 2023 wurde der Beschwerdeführer ins BAZ B._______ transferiert. A.f Die kroatischen Behörden hiessen das Rückübernahmeersuchen am 30. November 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. B. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2023 - eröffnet am 6. Dezember 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs.1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Es ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Des Weiteren händigte es die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass eine allfällige Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung habe. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 13. Dezember 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Zuständigkeit der Schweiz und die materielle Prüfung des Asylgesuchs, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mitsamt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Als Beilage zur Beschwerdeschrift reichte er einen Bericht des Centre for Peace Studies in Zagreb mit dem Titel "Dublin regulation and its application in Croatia" vom 22. September 2023 zu den Akten. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 14. Dezember 2023 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

3. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaats zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie gegen H. und R., C-582/17 und C-583/17, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und E. 8.2.1 m.H.). 4.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch im Falle der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K 19 zu Art. 20). 5. 5.1 In der Beschwerde (vgl. S. 4 ff.) wird vorab eine mangelhafte Anwendung der Dublin-III-VO gerügt. Die Vorinstanz habe es gänzlich unterlassen zu würdigen, inwiefern von einer Zuständigkeit Kroatiens ausgegangen werde. Weder im angefochtenen Entscheid noch in den Akten sei ein Vermerk bezüglich des Asylgesuchs in Griechenland zu entnehmen, und der Beschwerdeführer sei im Rahmen des Dublin-Gesprächs einzig bezüglich der Registrierung in Kroatien befragt worden. Es sei zu keinem Zeitpunkt eine Anfrage an die griechischen Behörden gestellt worden. Vielmehr sei ohne weiteres die Zuständigkeit Kroatiens festgestellt worden, wodurch auch nicht sichergestellt sei, dass der Beschwerdeführer in Kroatien tatsächlich ein Asylverfahren durchlaufen könne und nicht von dort nach Griechenland überstellt würde, zumal auch jüngste Berichterstattungen davon zeugten, dass nach wie vor Kettenabschiebungen stattfänden. 5.2 Der Beschwerdeführer erklärte zwar anlässlich des Dublin-Gesprächs, er habe in Kroatien kein Asylgesuch gestellt, aber durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac steht fest, dass er am 30. Oktober 2023 in Kroatien als asylsuchende Person registriert worden war. Das SEM machte die kroatischen Behörden im Rückübernahmeersuchen ausdrücklich - und unter Hinweis auf den beigelegten Eurodac-Auszug - darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführer am 19. Januar 2018 bereits in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte. Die kroatischen Behörden stimmten mit diesem Wissen der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 30. November 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ausdrücklich zu und wiesen gleichzeitig darauf hin, dass das Verfahren noch im Gange sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag der Umstand, dass die Zustimmung Kroatiens gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO, "in order to continue to determine responsibility for the above mentioned person" erfolgte, daran nichts zu ändern (vgl. hierzu Urteile des BVGer D-4160/2023 vom 10. August 2023 S. 11, D-4063/2023 vom 25. Juli 2023 S. 4 und F-1876/2023 vom 13. April 2023 S. 4 m.w.H.). Aus dem erwähnten Hinweis ist lediglich zu schliessen, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständigen Mitgliedstaats noch nicht abgeschlossen ist und nach der Überstellung fortgesetzt wird. Im Übrigen vermag auch der Wunsch des Beschwerdeführers um Verbleib in der Schweiz nicht gegen die Zuständigkeit Kroatiens zu sprechen, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3). 5.3 Der Beschwerdeführer gelangte in Griechenland in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten und hielt sich unbestrittenermassen während mehrerer Jahre dort auf; gemäss seinen Angaben (vgl. SEM-Akten 1293091-15 S. 1) habe er rund sechs Monate nach der Registrierung eine Ablehnung erhalten, sei dann aber weitere sechseinhalb Jahre in Griechenland geblieben, bis er Mitte Oktober 2023 weitergereist sei. Dies könnte - wie in der Beschwerde bemerkt wurde - gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO grundsätzlich die Zuständigkeit Griechenlands begründen. Da im Falle von Griechenland indessen grundsätzlich vom Vorliegen systemischer Mängel (im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO) auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-4160/2023 vom 10. August 2023) und der Beschwerdeführer vor seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz in Kroatien um Asyl nachsuchte, ersuchte das SEM gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Satz 1 respektive Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu Recht die kroatischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Dass sich das SEM zu einer allfälligen Zuständigkeit von Griechenland nicht explizit äusserte beziehungsweise die griechischen Behörden nicht ebenfalls um Rückübernahme ersuchte, ist bei dieser Sachlage nicht zu beanstanden beziehungsweise stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal der Beschwerdeführer nie geltend machte, er wolle nach Griechenland überstellt werden. 5.4 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Asylgesuchstellung des Beschwerdeführers in Griechenland sowohl im Rahmen des Dublin-Gesprächs als auch in der angefochtenen Verfügung Erwähnung fand. 6. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob es im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 6.2 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.3 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30), des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeglicher Form von Rassendiskriminierung vom 21. Dezember 1965 (SR 0.104). Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat komme seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach und anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.4 Im Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, die gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, unabhängig davon, ob es sich um ein Take-Charge oder Take-Back Verfahren handle. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5). Demnach kann auch aus der bereits oben (vgl. E. 5.2) erwähnten Formulierung der kroatischen Behörden, die Zustimmung zur Rückübernahme erfolge "in order to continue to determine responsibility for the above mentioned person" keinesfalls abgeleitet werden, es bestehe die Gefahr, dass Kroatien den Beschwerdeführer nach dessen Rückkehr ohne weitere Prüfung nach Griechenland zurückführen werde. 6.5 Von einer Überstellung ist nur in Ausnahmefällen abzusehen, in welchen gesuchstellende Personen durch substanziierte Vorbringen darlegen können, dass die im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 aufgezeigte generelle Annahme in ihrem Fall nicht zutrifft. Dies gelingt dem Beschwerdeführer mit seinen Schilderungen der Erlebnisse während seines kurzen Aufenthalts in Kroatien sowie dem Verweis in der Rechtsmitteleingabe auf - teils erst nach dem zitierten Referenzurteil entstandene - Unterlagen verschiedener Organisationen betreffend punktuelle Schwachstellen im kroatischen Asylsystem und auf den mit der Beschwerdeschrift eingereichten Bericht des Centre for Peace Studies vom 22. September 2023 nicht, wobei diesbezüglich auch auf die nachstehenden Erwägungen zu verweisen ist. Eine Übernahme der Zuständigkeit Kroatiens gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist damit nicht angezeigt. 7. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Kroatiens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. Zwar kann die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Der Entscheid über den Selbsteintritt liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Ein einklagbarer Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht dann, wenn sich die Überstellung der asylsuchenden Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung erweist. Diesfalls muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei beim Grenzübertritt festgenommen und auf den Polizeiposten gebracht worden, wo man ihn geschlagen und misshandelt habe. Man habe ihm sein Geld und sein Mobiltelefon weggenommen und ihn ins Wasser gestossen (vgl. SEM-Akten 1293091-15). Während er anlässlich des Dublin-Gesprächs angab, lediglich Schlafprobleme zu haben, führt er in der Beschwerde (vgl. S. 6 f.) aus, aufgrund der Misshandlungen unter körperlichen und psychischen Problemen zu leiden. Das SEM habe es jedoch unterlassen, den medizinischen Sachverhalt genügend abzuklären. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Empfang und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problematisch sein können. Der Beschwerdeführer vermag indessen nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Mit seinen Schilderungen wird nicht dargetan, er laufe ernsthaft Gefahr, bei einer Rückkehr nach Kroatien unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Die kroatischen Behörden haben der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 30. November 2023 zugestimmt. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, die kroatischen Behörden würden dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung den Zugang zum Asylverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vor, das dortige Asylverfahren würde nicht korrekt durchgeführt beziehungsweise Kroatien werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Gründe, die gegen eine allfällige Wegweisung in einen anderen Dublin-Mitgliedstaat sprechen würden, hat der Beschwerdeführer gegebenenfalls bei den kroatischen Behörden vorzubringen. 7.4 Es sind auch keine konkreten Hinweise für die Annahme gegeben, Kroatien würde dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln und zu medizinischer Grundversorgung für den Beschwerdeführer nach einer Überstellung nach Kroatien gewährleistet ist. Nötigenfalls kann er sich an die zuständigen Behörden vor Ort wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Zudem könnte er die vor Ort tätigen karitativen Organisationen kontaktieren, sollte er deren Hilfestellung in Anspruch nehmen wollen. Auch mit der Behauptung, seitens kroatischer Polizisten Gewalt erfahren zu haben, was nicht auszuschliessen ist und keinesfalls gutzuheissen wäre, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, er würde ernsthafte Gefahr laufen, bei einer Rückkehr nach Kroatien unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens muss vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation befinden wird als bei seiner ersten (illegalen) Einreise nach Kroatien. Sollte er sich künftig von Behördenvertretern oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, ist es ihm zuzumuten, sich - allenfalls mit Unterstützung karitativer Organisationen vor Ort - an das Justizwesen Kroatiens oder dortige Aufsichtsbehörden zu wenden. 7.5 7.5.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar-ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.5.2 Anlässlich eines Arztbesuches vom 6. November 2023 machte der Beschwerdeführer Schmerzen am (...) beziehungsweise am (...) sowie (...) geltend. Zu deren Behandlung wurden ihm "(...)" (für [...]), "(...)" (gegen Schmerzen), "(...) und "(...) abgegeben. Im neun Tage später durchgeführten Dublin-Gespräch erklärte er dann, es gehe ihm gut, er habe nur Probleme mit dem (...). Auf Beschwerdeebene werden keine weiteren konkreten gesundheitlichen Probleme vorgebracht oder gar mittels ärztlicher Unterlagen belegt. 7.5.3 Entgegen der in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 6 f.) vertretenen Auffassung ist der medizinische Sachverhalt vorliegend als hinreichend erstellt zu erachten. Es besteht diesbezüglich keine Veranlassung, die Sache zwecks weiterer Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende (Eventual-)Antrag des Beschwerdeführers um Rückweisung ist abzuweisen. 7.5.4 Sodann steht in Kroatien eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer dort nach einer Überstellung erforderliche medizinische Behandlungen verweigert würden, zumal die Mitgliedstaaten zur entsprechenden Erbringung verpflichtet sind (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Nebst den staatlichen Einrichtungen bieten auch Nichtregierungs-organisationen in Kroatien Hilfestellung bei der psychologischen Betreuung von Asylsuchenden an, womit auch in dieser Hinsicht von einem genügenden Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4160/2023 vom 10. August 2023 E. 8.5.1 m.w.H.). 7.5.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben. Vorliegend bestehen keine Gründe, die ein Abweichen von dieser Regel gebieten würden. Der Beschwerdeführer kann sich an die zuständigen kroatischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen gegebenenfalls auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Überdies werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 7.6 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. 8. 8.1 Der Vorinstanz kommt bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Entgegen der vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vom 13. Dezember 2023 vertretenen Auffassung sind den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung respektive ein Über- beziehungsweise Unterschreiten des Ermessens (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch das SEM zu entnehmen. Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erhobene Eventualantrag um Rückweisung zwecks Neubeurteilung durch die Vorinstanz ist abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts. 8.2 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. An dieser Stelle bleibt nochmals festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen. 8.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 8.4 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von solchen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs.1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt. Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

10. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 11. 11.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: