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D-4063/2023

D-4063/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-07-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4063/2023 Urteil vom 25. Juli 2023 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), und ihr Kind B._______, geboren am (...), Burundi, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Juli 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 13. April 2023 zusammen mit ihrem minderjährigen Kind B._______ in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 22. März 2023 in Kroatien illegal eingereist und am gleichen Tag als Asylsuchende registriert worden ist, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Dublin-Gespräche vom 28. April 2023 sowie 5. Juli 2023 gegen eine Rückkehr nach Kroatien einwendete, sie und ihr Kind seien dort von den kroatischen Behörden sehr schlecht behandelt worden und es gehe ihnen gesundheitlich nicht gut, dass die Beschwerdeführerin zudem geltend machte, in ihrer Unterkunft in Kroatien von Privatpersonen vergewaltigt worden zu sein, dass das SEM mit Verfügung vom 13. Juli 2023 - eröffnet am 14. Juli 2023 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 21. Juli 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass eventualiter die Vorinstanz anzuweisen sei, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen betreffend Obdach, Nahrung und medizinische sowie psychologische Behandlung einzuholen, dass eventualiter die Vorinstanz im Falle einer Wegweisung anzuweisen sei, die Vollzugsbehörden darüber zu informieren, dass die Überstellung mit derjenigen der Schwester der Beschwerdeführerin zu koordinieren sei, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht wurde, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Juli 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das SEM vorliegend die kroatischen Behörden zu Recht am 18. April 2023 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und des Kindes gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die kroatischen Behörden diesem Gesuch am 2. Mai 2023 zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens somit gegeben ist, dass daran auch der Umstand nichts ändert, dass die Zustimmung gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO, "in order to continue to determine responsibility" erfolgte (vgl. Urteil des BVGer F-1876/2023 vom 13. April 2023 S. 4 m.w.H.), dass das Vorliegen systemischer Schwachstellen unter Hinweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu verneinen ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5), dass diese Feststellung auch im Lichte der in der Beschwerde referenzierten Berichte, insbesondere derer, die erst nach dem soeben zitierten Referenzurteil entstanden sind (namentlich Solidarité sans frontières und Droit de Rester, Eine Spirale der Gewalt, Dublin-Rückführungen nach Kroatien und die Rolle der Schweiz, 28. Juni 2023, 230628_Sosf_DublinKroatien_Spirale_der_Gewalt_DE_WEB.pdf oder Human Rights Watch, «Like We Were Just Animals» - Pushbacks of People Seeking Protection from Croatia to Bosnia and Herzegovina, Mai 2023, https://www.hrw.org/sites/default/files/media_2023/05/croatia0523web.pdf , beide abgerufen am 25.07.2023) weiterhin Gültigkeit hat, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vermutungsweise davon ausgegangen werden kann, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführenden nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass diese Vermutung zwar im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die von den Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. Urteil des BVGer F-1924/2023 vom 13. April 2023 E. 7.2 m.w.H.), dass selbst unter der Annahme, die von der Beschwerdeführerin geschilderten Erlebnisse entsprächen den Tatsachen, festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführenden diese im Rahmen der illegalen Einreise erlebt haben, dass sie sich im Falle einer Überstellung im Rahmen eines Dublinverfahrens in einer grundsätzlich anderen Situation befänden, weshalb aus den geschilderten Erlebnissen keine Schlüsse auf die Bedingungen gezogen werden können, denen sie bei einer Rückführung nach Kroatien in den dortigen Aufenthaltsstrukturen ausgesetzt wären, dass namentlich nicht angenommen werden kann, die Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass Kroatien grundsätzlich ein funktionierender Rechtsstaat ist und sich die Beschwerdeführenden bei Bedarf an die dortigen Behörden wenden könnten (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2260/2023 vom 27. April 2023 E. 8.3), dass dies auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt seitens kroatischer Polizisten gilt und der Hinweis in der Beschwerdeschrift, wonach ein rechtliches Vorgehen möglicherweise mit gewissen Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte, an dieser Feststellung nichts zu ändern vermag (vgl. dazu Urteil des BVGer D-3966/2023 vom 19. Juli 2023 E. 7.2), dass Kroatien ferner hinsichtlich etwaiger Übergriffe durch Privatpersonen als schutzfähig und schutzwillig zu bezeichnen ist (vgl. dazu Urteil des BVGer D-1428/2023 vom 7. Juli 2023 E. 6.3), dass der medizinische Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten ist, zumal sich in den vorinstanzlichen Akten sieben Arztberichte aus dem Zeitraum vom 28. April 2023 bis zum 23. Juni 2023 sowie zwei Aktennotizen zu telefonischen Erkundigungen vom 3. Mai 2023 respektive 13. Juli 2023 befinden, dass der Einwand in der Beschwerdeschrift, der im ärztlichen Kurzbericht vom 23. Juni 2023 festgestellte Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung bedürfe einer weiteren Abklärung, nicht verfängt, zumal selbst unter der Annahme, dieser Verdacht würde sich bestätigen, eine entsprechende Behandlung auch in Kroatien möglich wäre, dass daher keine Rückweisung an die Vorinstanz zu erfolgen hat, dass das SEM betreffend die (...) der Beschwerdeführerin, ihre psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungsbedürftigkeit sowie die (...) zu Recht darauf verwies, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. dazu Urteil des BVGer D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 9.3.2 m.w.H.), dass gleiches für etwaige medizinische Probleme des Kindes gilt, dass daran auch der Hinweis auf Beschwerdeebene nichts zu ändern vermag, wonach die Organisation «Médecins du Monde» zurzeit mangels hinreichender finanzieller Mittel nicht mehr im Aufnahmezentrum Zagreb tätig sei, zumal sich die Beschwerdeführenden auch an andere Organisationen wenden könnten, etwa das Kroatische Rote Kreuz (vgl. dazu Urteil des BVGer E-3851/2023 vom 14. Juli 2023 E.7.4.5), dass es nach dem Gesagten nicht angezeigt ist, das SEM dazu zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden (individuelle) Zusicherungen einzuholen, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist, dass sich die Überstellung nach Kroatien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt ersichtlich sind, dass dem SEM ausserhalb des Bereichs völkerrechtlicher Vollzugshindernisse bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und die angefochtene Verfügung unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist, dass folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vorliegt, Kroatien somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO bleibt und verpflichtet ist, die Beschwerdeführenden aufzunehmen, dass das SEM schliesslich zu Recht eine Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 16 Dublin-III-VO verneinte, da zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester kein Abhängigkeitsverhältnis besteht, was im Übrigen auch nicht explizit geltend gemacht wird, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass eine allfällige Koordination der Überstellung der Beschwerdeführenden mit derjenigen der Schwester der Beschwerdeführerin in die Zuständigkeit der Vollzugsbehörden fällt, weshalb auf den entsprechenden Eventualantrag nicht weiter einzugehen ist, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand: