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D-2260/2023

D-2260/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-04-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4 Vorab ist festzuhalten, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt - entgegen der entsprechenden Rüge in der Rechtsmitteleingabe - richtig und vollständig festgestellt hat. Allein der Umstand, dass es in seiner Länderpraxis hinsichtlich der Situation für Dublin-Rückkehrer in Kroatien respektive bezüglich der Frage, ob in Kroatien systemische Schwachstellen vorliegen, zu einer anderen Schlussfolgerung als der Beschwerdeführer gelangt, stellt noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist daher abzuweisen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d respektive Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie gegen H. und R., C-582/17 und C-583/17, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).

E. 5.3 Gemäss Art. 20 Abs. 5 Satz 1 Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, gehalten, Antragstellende, die sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, nachdem sie ihren ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen haben nach den Bestimmungen der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Bestimmung findet auch - wie vorliegend - im Falle der Weiterreise des Antragsstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, 2014, K. 19 zu Art. 20).

E. 5.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Selbsteintritt ist zwingend, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 6 Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank, dass er am 7. Februar 2023 in Kroatien aufgegriffen und in diesem Dublin-Mitgliedstaat gleichentags als Asylsuchender registriert wurde. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden um dessen Wiederaufnahme. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch um Rückübernahme innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Damit ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben (vgl. etwa Urteil des BVGer E-5839/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 6 m.w.H.), was in der Beschwerde auch nicht bestritten wird.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe jedoch systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmesystems Kroatiens geltend und fordert mithin die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO.

E. 7.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dieser Staat seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt.

E. 7.3 Im kürzlich ergangenen und zur Publikation als Referenzurteil vorgesehenen Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Berücksichtigung der problematischen Push-Back-Praxis der kroatischen Behörden - die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Es stellte fest, dass nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden. Dies gelte sowohl für das Aufnahmeverfahren (Take-Charge) als auch für das Wiederaufnahmeverfahren (Take-Back, vgl. a.a.O. E. 9, insb. E. 9.5). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht - auch unter Berücksichtigung der Beschwerdevorbringen und insbesondere des in der Beschwerde erwähnten Berichts "Rechtsprechung zum Dublin-Land Kroatien 2022, Juristische Analyse und Empfehlungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)" vom 21. Februar 2023 sowie der darin enthaltenen Ausführungen zu Push-Backs aus dem Landesinneren - keine Veranlassung.

E. 7.4 Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO erweist sich demnach als nicht gerechtfertigt.

E. 8.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.

E. 8.2 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sich nach seinem Aufgriff in Kroatien am 7. Februar 2023 fünf Tage in einem Raum aufgehalten habe, wo er (fast) nichts zu essen bekommen habe, nicht mit den in den Akten liegenden Dokumenten einer italienischen Polizeibehörde vereinbaren lässt. Aus diesen ergibt sich, dass er sich am 10. Februar 2023 bereits in Italien befand (vgl. Akten SEM [...]-10/17). Für seine unsubstanziierten Ausführungen in der Beschwerde, wonach er während seines Gewahrsams (im genannten Raum) misshandelt worden sei und er die ganze Zeit nasse Kleidung angehabt sowie kaum zu Trinken erhalten habe, findet sich in den vorinstanzlichen Akten sodann keine Stütze, weshalb sie kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dazutun vermögen. Sofern der Beschwerdeführer sodann mit seinem unsubstanziierten Vorbringen anlässlich des Dublin-Gesprächs, er sei von denselben Polizisten, die ihn aufgegriffen hätten, zur Grenze begleitet worden, sinngemäss geltend macht, er sei nach seiner Asylgesuchstellung von einem Push-Back betroffen gewesen, führt auch diese Behauptung nicht zu einem anderen Ergebnis, zumal in der Beschwerde nichts mehr dergleichen erwähnt wurde (vgl. ebenda Rz. 6).

E. 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im Sinne der weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers (insb. Behandlung wie ein Delinquent bei Aufgriff und gewaltsame Abnahme der Fingerabdrücke, gegebenenfalls mit Schlägen [vgl. Beschwerde Rz. 6] sowie Verbringung in einen kalten Raum) und den generellen Ausführungen in der Beschwerde nicht, dass der Empfang und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problematisch sein können. Der Beschwerdeführer vermag indessen mit seinen entsprechenden Vorbringen nicht darzutun, dass er in Kroatien - nach legaler Rückkehr aus einem Dublin-Mitgliedstaat - kein faires Asylverfahren erhalten würde und er ernsthaft Gefahr laufen würde, bei einer Rückkehr dorthin unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Er wird sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei seiner ersten (illegalen) Einreise nach Kroatien befinden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Kroatien grundsätzlich als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sich der Beschwerdeführer an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt seitens kroatischer Polizisten. Daran vermag der Umstand, dass ein rechtliches Vorgehen möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, nichts zu ändern (vgl. etwa Urteil des BVGer D-1686/2023 vom 5. April 2023 E. 6.3). Im Übrigen steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.

E. 8.4 Sodann stehen der aktenkundige Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (vgl. insb. Akten SEM [...]-19/2 und -24/2: [ausgeheilte] Schmerzen im Nacken und in der Schulter sowie Insomnie und Gedankenkreisen) sowie allfällige weitere psychische Beschwerden einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegen. Kroatien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Ferner bestehen dort nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychologische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 9.3.2 m.w.H). An dieser Einschätzung vermögen die Beschwerdevorbringen zu den Schwierigkeiten beim Zugang zu psychiatrischer Behandlung (vgl. Beschwerde Rz. 14) nichts zu ändern. Es besteht sodann - auch unter Berücksichtigung seines unsubstanziierten Vorbringens anlässlich des Dublin-Gesprächs, wonach ihm im Februar 2023 medizinische Hilfe verwehrt worden sei - kein hinreichender Grund zur Annahme, dass Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde.

E. 9.1 Zusammenfassend erweist sich die Überstellung nach Kroatien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ersichtlich sind. Im Übrigen ist die angefochtene Verfügung auch im Hinblick auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht zu beanstanden.

E. 9.2 Nach dem Gesagten ist es nicht angezeigt, das SEM dazu zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden (individuelle) Zusicherungen dafür einzuholen, dass diese sich an die von ihnen eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen halten. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 10 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 11 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen. Die Anträge, es sei ein superprovisorischer Vollzugsstopp zu erlassen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, sind damit gegenstandslos geworden. Das Gleiche gilt für das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

E. 12.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist - unbesehen der geltend gemachten Mittellosigkeit - abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren.

E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2260/2023 Urteil vom 27. April 2023 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Nathalie Vainio, AsyLex, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 13. April 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank durch das SEM ergab, dass er am 7. Februar 2023 in Kroatien aufgegriffen worden war und dort gleichentags um Asyl ersucht hatte. C. Am 22. Februar 2023 fand - im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung - das sogenannte Dublin-Gespräch statt, anlässlich welchem dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Kroatiens für die Behandlung seines Asylgesuchs sowie einer Rückkehr dorthin gewährt wurde. Der Beschwerdeführer bestätigte dabei die Eurodac-Treffer und brachte im Wesentlichen vor, er sei nach Überschreiten der kroatischen Grenze von kroatischen Polizisten mitgenommen und in einen kalten Raum gebracht worden, in welchem er fünf Tage geblieben sei. Dieselben Polizisten hätten ihn dann zur Grenze begleitet und danach sei er am 12. Februar 2023 in der Schweiz angekommen. Er wolle nicht nach Kroatien zurück und habe dort nicht um Asyl ersuchen wollen; die Polizisten hätten seine Fingerabdrücke gewaltsam abgenommen. Er sei wie ein Delinquent oder eher wie ein Tier behandelt worden, als er von den kroatischen Polizisten gefasst worden sei. Auch habe er um Hilfe gebeten, weil es ihm körperlich nicht gut gegangen sei, aber niemand habe ihm geholfen. Angesprochen auf gesundheitliche Probleme machte er geltend, er habe Schmerzen im Arm, weil er gestützt sei. Zudem leide er an Lebensmittelunverträglichkeiten, die darauf zurückzuführen seien, dass er während seines Aufenthalts in Kroatien nichts beziehungsweise nur wenig zu essen bekommen habe. Ferner habe er psychische Probleme. D. Ebenfalls am 22. Februar 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Diesem Gesuch wurde am 8. März 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO entsprochen. E. Mit Verfügung vom 13. April 2023 - eröffnet am 18. April 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Es ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Des Weiteren händigte es die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. F. Mit Schreiben vom 18. April 2023 zeigte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. G. Mit Eingabe vom 25. April 2023 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertretung - gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 13. April 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen kroatischen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass er ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung sowie eine nahtlose, adäquate und regelmässige psychologische Behandlung erhalte. Ferner beantragte er, es sei ein superprovisorischer Vollzugsstopp zu erlassen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen. Schliesslich sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 25. April 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Darin sind auch zwei Dokumente einer Polizeibehörde in Italien (in Kopie), die dem Beschwerdeführer bei seiner Einreise in die Schweiz von der Grenzwache abgenommen wurden, sowie zwei Arztberichte (vom 20. März 2023 und vom 20. April 2023) enthalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. Vorab ist festzuhalten, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt - entgegen der entsprechenden Rüge in der Rechtsmitteleingabe - richtig und vollständig festgestellt hat. Allein der Umstand, dass es in seiner Länderpraxis hinsichtlich der Situation für Dublin-Rückkehrer in Kroatien respektive bezüglich der Frage, ob in Kroatien systemische Schwachstellen vorliegen, zu einer anderen Schlussfolgerung als der Beschwerdeführer gelangt, stellt noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d respektive Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie gegen H. und R., C-582/17 und C-583/17, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 5.3 Gemäss Art. 20 Abs. 5 Satz 1 Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, gehalten, Antragstellende, die sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, nachdem sie ihren ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen haben nach den Bestimmungen der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Bestimmung findet auch - wie vorliegend - im Falle der Weiterreise des Antragsstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, 2014, K. 19 zu Art. 20). 5.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Selbsteintritt ist zwingend, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6. Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank, dass er am 7. Februar 2023 in Kroatien aufgegriffen und in diesem Dublin-Mitgliedstaat gleichentags als Asylsuchender registriert wurde. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden um dessen Wiederaufnahme. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch um Rückübernahme innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Damit ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben (vgl. etwa Urteil des BVGer E-5839/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 6 m.w.H.), was in der Beschwerde auch nicht bestritten wird. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe jedoch systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmesystems Kroatiens geltend und fordert mithin die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO. 7.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dieser Staat seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. 7.3 Im kürzlich ergangenen und zur Publikation als Referenzurteil vorgesehenen Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Berücksichtigung der problematischen Push-Back-Praxis der kroatischen Behörden - die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Es stellte fest, dass nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden. Dies gelte sowohl für das Aufnahmeverfahren (Take-Charge) als auch für das Wiederaufnahmeverfahren (Take-Back, vgl. a.a.O. E. 9, insb. E. 9.5). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht - auch unter Berücksichtigung der Beschwerdevorbringen und insbesondere des in der Beschwerde erwähnten Berichts "Rechtsprechung zum Dublin-Land Kroatien 2022, Juristische Analyse und Empfehlungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)" vom 21. Februar 2023 sowie der darin enthaltenen Ausführungen zu Push-Backs aus dem Landesinneren - keine Veranlassung. 7.4 Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO erweist sich demnach als nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 8.2 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sich nach seinem Aufgriff in Kroatien am 7. Februar 2023 fünf Tage in einem Raum aufgehalten habe, wo er (fast) nichts zu essen bekommen habe, nicht mit den in den Akten liegenden Dokumenten einer italienischen Polizeibehörde vereinbaren lässt. Aus diesen ergibt sich, dass er sich am 10. Februar 2023 bereits in Italien befand (vgl. Akten SEM [...]-10/17). Für seine unsubstanziierten Ausführungen in der Beschwerde, wonach er während seines Gewahrsams (im genannten Raum) misshandelt worden sei und er die ganze Zeit nasse Kleidung angehabt sowie kaum zu Trinken erhalten habe, findet sich in den vorinstanzlichen Akten sodann keine Stütze, weshalb sie kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dazutun vermögen. Sofern der Beschwerdeführer sodann mit seinem unsubstanziierten Vorbringen anlässlich des Dublin-Gesprächs, er sei von denselben Polizisten, die ihn aufgegriffen hätten, zur Grenze begleitet worden, sinngemäss geltend macht, er sei nach seiner Asylgesuchstellung von einem Push-Back betroffen gewesen, führt auch diese Behauptung nicht zu einem anderen Ergebnis, zumal in der Beschwerde nichts mehr dergleichen erwähnt wurde (vgl. ebenda Rz. 6). 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im Sinne der weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers (insb. Behandlung wie ein Delinquent bei Aufgriff und gewaltsame Abnahme der Fingerabdrücke, gegebenenfalls mit Schlägen [vgl. Beschwerde Rz. 6] sowie Verbringung in einen kalten Raum) und den generellen Ausführungen in der Beschwerde nicht, dass der Empfang und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problematisch sein können. Der Beschwerdeführer vermag indessen mit seinen entsprechenden Vorbringen nicht darzutun, dass er in Kroatien - nach legaler Rückkehr aus einem Dublin-Mitgliedstaat - kein faires Asylverfahren erhalten würde und er ernsthaft Gefahr laufen würde, bei einer Rückkehr dorthin unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Er wird sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei seiner ersten (illegalen) Einreise nach Kroatien befinden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Kroatien grundsätzlich als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sich der Beschwerdeführer an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt seitens kroatischer Polizisten. Daran vermag der Umstand, dass ein rechtliches Vorgehen möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, nichts zu ändern (vgl. etwa Urteil des BVGer D-1686/2023 vom 5. April 2023 E. 6.3). Im Übrigen steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 8.4 Sodann stehen der aktenkundige Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (vgl. insb. Akten SEM [...]-19/2 und -24/2: [ausgeheilte] Schmerzen im Nacken und in der Schulter sowie Insomnie und Gedankenkreisen) sowie allfällige weitere psychische Beschwerden einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegen. Kroatien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Ferner bestehen dort nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychologische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 9.3.2 m.w.H). An dieser Einschätzung vermögen die Beschwerdevorbringen zu den Schwierigkeiten beim Zugang zu psychiatrischer Behandlung (vgl. Beschwerde Rz. 14) nichts zu ändern. Es besteht sodann - auch unter Berücksichtigung seines unsubstanziierten Vorbringens anlässlich des Dublin-Gesprächs, wonach ihm im Februar 2023 medizinische Hilfe verwehrt worden sei - kein hinreichender Grund zur Annahme, dass Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. 9. 9.1 Zusammenfassend erweist sich die Überstellung nach Kroatien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ersichtlich sind. Im Übrigen ist die angefochtene Verfügung auch im Hinblick auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht zu beanstanden. 9.2 Nach dem Gesagten ist es nicht angezeigt, das SEM dazu zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden (individuelle) Zusicherungen dafür einzuholen, dass diese sich an die von ihnen eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen halten. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 10. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

11. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen. Die Anträge, es sei ein superprovisorischer Vollzugsstopp zu erlassen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, sind damit gegenstandslos geworden. Das Gleiche gilt für das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. 12. 12.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist - unbesehen der geltend gemachten Mittellosigkeit - abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand: