Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6355/2023 Urteil vom 23. November 2023 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. November 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 27. August 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und dabei unter anderem angab, er sei 16 Jahre alt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung minderjähriger Asylsuchender vom 4. Oktober 2023 (EB UMA) gegen eine Überstellung nach Kroatien vorbrachte, dass er in Kroatien schlecht behandelt worden sei, indem er nichts zu essen erhalten habe, dass in einem Altersgutachten vom 18. Oktober 2023 zum Schluss gelangt wurde, aufgrund der Untersuchung des Schlüsselbeins sei von einem Mindestalter von 19 Jahren auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2023 an seiner Minderjährigkeit festhalten liess, dass das SEM mit Verfügung vom 10. November 2023 - eröffnet am selben Tag - das Geburtsdatum im ZEMIS auf den 1. Januar 2004 (mit Bestreitungsvermerk) festlegte, in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass die zugewiesene Rechtsvertretung am 10. November 2023 ihr Mandat niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 17. November 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf Kostenvorschuss ersucht wurde, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 20. November 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass im Rahmen der Beschwerdebegründung auf die Dispositivziffer eins der Verfügung vom 10. November 2023 (ZEMIS-Eintrag) oder das Alter des Beschwerdeführers in keiner Weise eingegangen wurde, weshalb davon auszugehen ist, dass betreffend die entsprechende Dispositivziffer eins kein Beschwerdewille besteht, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, er habe in Kroatien nie um Asyl ersuchen wollen, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank aber ergab, dass er am 21. August 2023 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hat, dass das SEM die kroatischen Behörden daher zu Recht am 23. Oktober 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, zumal das SEM auch zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausging, was auf Beschwerdeebene auch nicht mehr bestritten wird, dass die kroatischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 6. November 2023 zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens somit gegeben ist, dass daran auch der Umstand nichts ändert, dass die Zustimmung gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO, "in order to continue to determine responsibility" erfolgte (vgl. Urteil des BVGer F-1876/2023 vom 13. April 2023 S. 4 m.w.H.), dass das Vorliegen systemischer Schwachstellen unter Hinweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu verneinen ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5), dass diese Feststellung auch im Lichte der in der Beschwerde referenzierten Äusserungen einer Delegation der NGOs «Centre for Peace Studies» und «Are You Serious?» anlässlich der Verleihung des Menschenrechtspreises «Offene Alpen» am 15. Juni 2023 in Bern (vgl. Constanze Warta, Schweiz / Kroatien: Menschenrechtspreis auf der Balkanroute, 20. Juli 2023, , abgerufen am 21.11.2023) weiterhin Gültigkeit hat, dass Gleiches für die in der Beschwerde ebenfalls erwähnten kritischen Berichte gilt (vgl. Solidarité sans frontières und Droit de Rester, Eine Spirale der Gewalt Dublin-Rückführungen nach Kroatien und die Rolle der Schweiz, 28. Juni 2023, www.sosf.ch/cms/upload/230628_Sosf_DublinKroatien_Spirale_der_Gewalt_DE_WEB.pdf sowie Lighthouse Reports, Europe's Black Sites - Refugees arbitrarily detained, tortured at secret facilities in EU, https://www.lighthousereports.com/investigation/europes-black-sites sowie Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Juristische Analyse zu Kroatien: SFH beurteilt aktuelle Praxis der Schweiz kritisch, 10. März 2023, https://www.fluechtlingshilfe.ch/publikationen/news-und-stories/juristische-analyse-zu-kroatien-sfh-beurteilt-aktuelle-praxis-der-schweiz-kritisch , sämtliche Berichte abgerufen am 21.11.2023), dass auch der Hinweis auf die Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte Braunschweig und Stuttgart sowie des höchsten Verwaltungsgerichts der Niederlande vom 13. April 2023 (202104072/1/V3) an der Feststellung des Referenzurteils E-1488/2020 nichts zu ändern vermag, zumal namentlich die deutsche Rechtsprechung als uneinheitlich zu bezeichnen ist (vgl. dazu etwa Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 20. Juni 2023 [M 10 S 23.50598], N 20 f.), dass schliesslich auch der Hinweis auf die kroatische Asylstatistik nichts ändert, wonach Kroatien im Jahre 2022 lediglich fünf Asylgesuche afghanischer Staatsangehöriger geprüft habe und diese Zahl kleiner sei, als diejenige der afghanischen Asylsuchenden, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens von der Schweiz nach Kroatien überstellt worden seien (gemäss Beschwerdeschrift acht), dass diese Zahlen kaum Rückschlüsse auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen systemischer Mängel zulassen, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vermutungsweise davon ausgegangen werden kann, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass diese Vermutung zwar im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die von den Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. Urteil des BVGer F-1924/2023 vom 13. April 2023 E. 7.2 m.w.H.), dass selbst unter der Annahme, die vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse entsprächen den Tatsachen, festzuhalten ist, dass er diese im Rahmen der illegalen Einreise erlebt hat, dass er sich im Falle einer Überstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens in einer grundsätzlich anderen Situation befindet, weshalb aus den geschilderten Erlebnissen keine Schlüsse auf die Bedingungen gezogen werden können, denen er bei einer Rückführung nach Kroatien in den dortigen Aufenthaltsstrukturen ausgesetzt wäre (vgl. Urteil des BVGer D-6041/2022 vom 16. Mai 2023 E. 8.1), dass namentlich nicht angenommen werden kann, die Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass Kroatien grundsätzlich ein funktionierender Rechtsstaat ist und sich der Beschwerdeführer bei Bedarf an die dortigen Behörden wenden könnte (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2260/2023 vom 27. April 2023 E. 8.3), dass sich die Überstellung nach Kroatien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt ersichtlich sind, dass dem SEM ausserhalb des Bereichs völkerrechtlicher Vollzugshindernisse bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), dass die angefochtene Verfügung unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist, zumal sich das SEM genügend mit dem konkreten Einzelfall auseinandergesetzt hat, dass folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vorliegt, Kroatien somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO bleibt und verpflichtet ist, den Beschwerdeführer aufzunehmen, dass ferner keine Gründe ersichtlich sind, die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf Kostenvorschuss mit Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger