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F-1876/2023

F-1876/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-04-13 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1876/2023 Urteil vom 13. April 2023 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richterin Déborah D'Aveni; Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien Z._______, geb. (...) 1967, Kuba, vertreten durch Lara Hoeft, Verein Pikett Asyl, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 27. März 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 5. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (Akten des SEM Vorhaben: [...] / N [...] [SEM-act.] 1), dass das SEM mit Verfügung vom 27. März 2023 - eröffnet am 28. März 2023 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (SEM-act. 29), dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. April 2023 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob (Akten des BVGer [Rek-act.] 1), dass sie in der Sache beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass subeventualiter die Vorinstanz anzuweisen sei, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe, dass die Beschwerdeführerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entscheide, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 5. April 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass mit superprovisorischer Massnahme vom 5. April 2023 der Vollzug der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Kroatien einstweilen ausgesetzt wurde (Rek-act. 2), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit der vorliegenden Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass als staatsvertragliche Grundlage für die Zuständigkeit eines anderen Staates die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO, ABl. L 180/31 vom 29.6.2013), zur Anwendung gelangt, dass die Beschwerdeführerin gemäss einem Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vor ihrer Einreise in die Schweiz am 2. Februar 2023 in Kroatien um Asyl nachsuchte (SEM-act. 8), dass daher als rechtliche Grundlage für die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO in Betracht fällt, dass nach der genannten Bestimmung der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag stellt, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen, dass die Vorinstanz am 9. Februar 2023 gestützt auf die zitierte Bestimmung mit einem Wiederaufnahmegesuch nach Art. 23 ff. Dublin-III-VO an die kroatischen Behörden gelangte (SEM-act. 10), dass die kroatischen Behörden das Wiederaufnahmegesuch zunächst am 23. Februar 2023 abwiesen (SEM-act. 18), jedoch auf ein Remonstrationsgesuch der Vorinstanz hin (SEM-act. 20) am 23. März 2023 ihre Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin erklärten (SEM-act. 24) und damit die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens anerkannten, woran auch nichts ändert, dass die Zustimmung gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO erfolgte (vgl. Urteil des BVGer F-1157/2023 vom 7. März 2023 E. 6). dass die Beschwerdeführerin der Zuständigkeit Kroatiens entgegenhält, sie habe dort weder ein Asylgesuch stellen wollen noch gestellt, ihre Registrierung als Asylsuchende in diesem Dublin-Mitgliedstaat sei auf mangelnde Information und Kommunikationsschwierigkeiten zurückzuführen, dass sich jedoch die Zuständigkeit eines Dublin-Mitgliedstaates zur Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens unabhängig vom Willen einer asylsuchenden Person nach objektiven, in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien bestimmt, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen über Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten gelangte, dass daher nach Massgabe von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO und in Ermangelung eines höherrangigen, auf einen anderen Dublin-Mitgliedstaat verweisenden Kriteriums des Kapitels III die Zuständigkeit Kroatiens auch dann begründet worden wäre, hätte die Beschwerdeführerin dort kein Asylgesuch gestellt, dass somit die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu bestätigen ist, ohne dass auf die dagegen gerichteten Einwände der Beschwerdeführerin näher eingegangen werden müsste, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngst bestätigten Rechtsprechung nicht davon ausgeht, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systematische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. Urteile des BVGer E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 und D-1611/2016 vom 22. März 2016, beide als Referenzurteile publiziert, sowie das Urteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023, zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen), dass daher eine Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf die genannte Bestimmung nicht angezeigt ist, dass Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO unter anderem bestimmt, dass eine antragstellende Person, die aus bestimmten Gründen (Schwangerschaft, neugeborenes Kind, schwere Krankheit, ernsthafte Behinderung oder hohes Alter) auf die Unterstützung ihres Kindes, eines ihrer Geschwister oder eines Elternteils angewiesen ist, das/der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, in der Regel von diesem Kind, Geschwister oder Elternteil nicht getrennt bzw. mit ihm zusammengeführt wird, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, das Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen, und die Betroffenen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben, dass sich die Beschwerdeführerin, deren Schwester mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz lebt, auf die genannte Bestimmung beruft, dass sie in diesem Zusammenhang geltend macht, sie leide an Krebs, mithin einer schweren Krankheit im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, die dringende Behandlung erfordere und lebensgefährlich sein könne, dass die Behandlung ihres Krebsleidens kräftezehrend und mit erheblichen physischen und psychischen Belastungen verbunden sei, weshalb sie auf Beistand und Unterstützung durch ihre Schwester angewiesen sei, dass sie von ihrer Schwester noch in Kuba unter anderem mit Medikamentensendungen unterstützt worden sei und ihre Beziehung sehr eng sei, auch wenn sie sich in den letzten Jahren nicht hätten sehen können, dass den Vorbringen der Beschwerdeführerin anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 15. Februar 2023 (SEM-act. 15) und den akturierten medizinischen Berichten (SEM-act. 19, 22, 25, 26) entnommen werden kann, dass sich die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 noch in Kuba einer Mastektomie links bei Mammakarzinom, einer Lymphknotenresektion sowie mehreren Zyklen Chemo- und Strahlentherapie unterziehen musste und dass sie bis auf weiteres - nach Darstellung der Beschwerdeführerin bis 2026 - unter medikamentöser Therapie mit Tamoxifen steht, dass die Tumornachsorge - soweit erkennbar - zur Zeit nebst der bereits erwähnten medikamentösen Therapie mit Tamoxifen regelmässige ärztliche Kontrollen unter Einsatz von Mammographie und Sonographie umfasst, die bis anhin ausser mehreren (gutartigen) Myomen im Uterus keine Auffälligkeiten zu Tage brachten (SEM-act. 22, 25, 26), dass der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin, so wie er sich gegenwärtig darstellt, mit der Vorinstanz nicht als schwere Krankheit im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO betrachtet werden kann, welche eine unter der genannten Bestimmung relevante Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von ihrer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Schwester zu begründen vermöchte, dass sich die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen nicht auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO berufen kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und es ins pflichtgemässe Ermessen des SEM legt, ein Gesuch aus humanitären Gründen auch dann zu behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist, dass indessen auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ein einklagbarer Anspruch besteht, wenn die Überstellung des Antragstellers in den an sich zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm des Völkerrechts verletzen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; ferner Urteil des BVGer F-3457/2019 vom 11. Juli 2019 E. 4.4; je m.H.), dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch anzunehmen ist, dieser Staat anerkenne und schütze weiterhin die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013) ergeben, dass zu diesen Rechten die erforderliche medizinische Versorgung gehört, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), dass im Falle von Schutzsuchenden mit besonderen Bedürfnissen das Recht auf Zugang zur erforderlichen medizinischen oder sonstigen Hilfe, erforderlichenfalls einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung, hinzutritt (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass die Vermutung, Kroatien halte seine völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen ein, zwar im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.), dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend macht, die ungesicherte medizinische Versorgung ihrer Krankheit in Kroatien würde bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat zu einer erheblichen Gefahr für ihr Leben und ihre Gesundheit führen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass eine solche Konstellation im Fall der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht gegeben ist, dass Kroatien im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und kein Grund ersichtlich ist, der die Annahme rechtfertigt, Kroatien könnte der Beschwerdeführerin in Verletzung seiner sich aus der Aufnahmerichtlinie ergebenden Verpflichtungen den Zugang zur erforderlichen medizinischen Versorgung verweigern, dass schliesslich die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben würden, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind, dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind und dies auch schon im Zeitpunkt der Gesuchstellung waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Julius Longauer Versand: