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D-2111/2023

D-2111/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-04-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2111/2023, D-2114/2023 und D-2119/2023 Urteil vom 27. April 2023 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Russland, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügungen des SEM vom 13. April 2023 / N (...), N (...) und N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer 1; N [...]), B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin 1), C._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin 2), D._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer 2), E._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin 3; gemeinsam: N [...]) und F._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer 3; N [...]), - alle russische Staatsangehörige - am 24. März 2023 in die Schweiz einreisten und gleichentags um Asyl nachsuchten, dass am 28. März 2023 durchgeführte Abgleiche mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergaben, dass sie am (...) 2023 bereits in Kroatien Asylgesuche eingereicht hatten, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) die kroatischen Behörden am 28. März 2023 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass die Beschwerdeführenden am 29. März 2023 die Rechtsvertretung im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region G._______ mandatierten, dass am 30. März 2023 die Personalienaufnahmen (PA) erfolgten, dass am 4. April 2023 die persönlichen Gespräche (nachfolgend: Dublin-Gespräch) gemäss Art. 5 Dublin-III-VO mit den Beschwerdeführer 1 bis 3 sowie den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 stattfanden, wobei ihnen das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigen Nichteintreten auf ihre Asylgesuche sowie zur Wegweisung nach Kroatien gewährt wurde, dass die Beschwerdeführerin 3 aufgrund ihres noch jungen Alters nicht befragt wurde, dass die kroatischen Behörden am 11. April 2023 die Gesuche um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO guthiessen, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit separaten Verfügungen vom 13. April 2023 - alle eröffnet am 14. April 2023 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien verfügte, sie unter Androhung von Zwangsmitteln aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und gleichzeitig feststellte, allfälligen Beschwerden gegen die Entscheide komme keine aufschiebende Wirkung zu, sowie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Rechtsvertretung dem SEM am 14. April 2023 die Beendigung der Mandatsverhältnisse mitteilte, dass die Beschwerdeführenden mit separaten Eingaben vom 19. April 2023 (Datum der Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerden erhoben und dabei beantragten, die Verfügungen des SEM seien aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten und die Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter seien die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und die Angelegenheiten zur weiteren Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei das SEM anzuweisen, von den zuständigen kroatischen Behörden Zusicherungen einzuholen, wonach ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung und eine adäquate und regelmässige medizinische und psychologische Behandlung zur Verfügung stehe, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden, der Aussetzung des Vollzugs sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung von Kostenvorschüssen ersuchten, dass nach Eingang der Beschwerden beim Gericht drei separate Verfahren eröffnet wurden (unter den Geschäftsnummern D-2111/2023 für N [...], D-2114/2023 für N [...] und D-2119/2023 für N [...]), dass die vorinstanzlichen Akten dem Gericht am 20. April 2023 in elektronischer Form vorlagen und gleichentags der Vollzug der Wegweisungen mit superprovisorischen Massnahmen gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1986 (VwVG; SR 172.021) per sofort einstweilen ausgesetzt wurden, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden zur Einreichung der Beschwerden legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass die Beschwerdeverfahren D-2111/2023, D-2114/2023 und D-2119/2023 aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs in sachverhaltlicher und prozessualer Hinsicht, des einheitlichen Ausgangs und aus prozessökonomischen Gründen von Amtes wegen zu vereinigen sind, dass sich die Beschwerden - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweisen, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln sind (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Beschwerdeführenden eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache beantragten, weil die deutschen Gerichte die Einschätzung des SEM nicht teilen würden, die Vorinstanz die systemischen Mängel in Kroatien nicht ausreichend abgeklärt sowie einschlägige Berichte nicht beachtet habe und die sie betreffenden gesundheitlichen Aspekte unzureichend abgeklärt worden seien, womit sie den Sachverhalt unrichtig sowie unvollständig festgestellt, mithin den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, dass das Verwaltungs- respektive Asylverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.), dass die Sachverhaltsfeststellung namentlich unvollständig ist, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer / Anja Martina Binder, in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage 2019, N 16 zu Art. 12 VwVG), dass die Vorinstanz in den angefochtenen Verfügungen die Erkenntnisse aus den umfangreichen Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Kroatien zu den Push-Backs und zu Dublin-Rückkehrenden in zusammengefasster Form wiedergegeben und nachvollziehbar aufgezeigt hat, gestützt auf welche Grundlage sie zu ihren Sachverhaltsfeststellungen gelangte, dass sie die konkreten Vorbringen der Beschwerdeführenden hat miteinfliessen lassen und sich mit ihren individuellen Situationen hinreichend auseinandergesetzt hat, dass die Würdigung der individuellen Situationen im Übrigen materieller Natur ist beziehungsweise der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden unter Verweis auf deutsche Gerichtsurteile die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht teilen, keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts darstellt, dass überdies nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig abgeklärt haben sollte, stützte sie ihre Erwägungen doch insbesondere auf die fundierten Abklärungen der zuständigen Schweizerischen Botschaft, was vorliegend nicht zu beanstanden ist, dass im Übrigen auch der medizinische Sachverhalt ausreichend abgeklärt wurde, suchten die Beschwerdeführenden doch seit ihrer Ankunft in der Schweiz weder das medizinische Personal im BAZ auf noch war die Vorinstanz aufgrund ihrer Ausführungen zum Gesundheitszustand anlässlich der Dublin-Gespräche gehalten, weitere medizinische Abklärungen zu tätigen, dass zudem weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene medizinische Unterlagen eingereicht wurden, die darauf schliessen lassen würden, dass der medizinische Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden wäre und dementsprechend auch in dieser Hinsicht keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ersichtlich ist, dass sich aufgrund des Gesagten die formellen Rügen als unbegründet erweisen, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und das entsprechende Eventualbegehren abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Rahmen der - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahren (engl.: take back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO stattfinden (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, eine antragstellende Person, welche während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass Abgleiche der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der Eurodac-Datenbank ergaben, dass diese vor ihrer Einreise in die Schweiz am (...) 2023 in Kroatien um Asyl nachsuchten (vgl. SEM-Akten [...]-8/1, [...]-22/1 und [...]-7/1), weshalb das SEM zu Recht gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte (vgl. SEM-Akten [...]-10/5, [...]-24/5 und [...]-10/5), dass die Beschwerdeführenden zwar bestritten, in Kroatien Asylgesuche eingereicht zu haben, die kroatischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist den Wiederaufnahmegesuchen des SEM jedoch ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. SEM-Akte [...]-19/2, [...]-44/2 in Bezug auf die Übernahme der Beschwerdeführerin 1 und ihrer drei minderjährigen Kinder und [...]-18/2) und damit die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens anerkannten, woran auch nichts ändert, dass die Zustimmungen gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO, "in order to continue to determine responsibility" erfolgten (vgl. Urteil des BVGer F-1876/2023 vom 13. April 2023 S. 4 m.w.H.), dass die Beschwerdeführenden der Zuständigkeit Kroatiens entgegenhielten, sie hätten dort weder Asylgesuche stellen wollen noch gestellt und ihre Registrierungen als Asylsuchende in diesem Dublin-Mitgliedstaat seien auf mangelnde Information sowie Kommunikationsschwierigkeiten zurückzuführen, dass sich jedoch die Zuständigkeit eines Dublin-Mitgliedstaates zur Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens unabhängig vom Willen einer asylsuchenden Person nach objektiven, in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien bestimmt, dass die Beschwerdeführenden unbestrittenermassen über Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten gelangten, dass daher nach Massgabe von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO und in Ermangelung eines höherrangigen, auf einen anderen Dublin-Mitgliedstaat verweisenden Kriteriums des Kapitels III die Zuständigkeit Kroatiens auch dann begründet worden wäre, hätten die Beschwerdeführenden dort keine Asylgesuche gestellt, dass somit die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren gegeben ist, dass auch die implizit geäusserten Wünsche der Beschwerdeführenden nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz nichts daran ändern, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass Kroatien Signatarstaat der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass im zur Publikation vorgesehenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1488/2020 vom 22. März 2023 die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis von Dublin-Überstellungen nach Kroatien - unabhängig davon, ob es sich dabei um ein take charge- (Aufnahme) oder ein take back- (Wiederaufnahme) Verfahren handelt - bestätigt wurde, da nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5), dass das Gericht im erwähnten Entscheid festhielt, der Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-Backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten (vgl. a.a.O. E. 9.4.2 f.), dass insofern zum heutigen Zeitpunkt keine genügenden Anzeichen dafür bestünden, dass Dublin-Rückkehrende ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft werden würden, und insbesondere aufgrund dieser Ausgangslage nicht davon auszugehen sei, dass solches systematisch geschehen würde, dass im Ergebnis davon auszugehen sei, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten; dies unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines take charge- oder take back-Verfahrens überstellt werde, dass insbesondere keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5), dass auch unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführenden geschilderten Erlebnisse (Beleidigungen, schlechte hygienische Bedingungen im Flüchtlingscamp sowie kein Zugang zu genügend und gutem Essen) sowie der in den Beschwerden erwähnten Quellen, in welchen das kroatische Asylwesen kritisiert wird, nicht davon auszugehen ist, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen, weshalb vorliegend die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass von einer Überstellung schliesslich nur in Ausnahmefällen abzusehen ist, wofür es jedoch substantiierter Vorbringen bedarf, die geeignet sind, darzulegen, dass die generelle Annahme der Zulässigkeit der Überstellung nach Kroatien - wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1488/2020 dargestellt - im Einzelfall nicht zutrifft, dass dies den Beschwerdeführenden mit den allgemeinen Ausführungen zur Situation in Kroatien nicht gelingt, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführenden - angesichts der expliziten Zustimmungen der kroatischen Behörden zur Wiederaufnahme und - mit ihren Ausführungen kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun konnten, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihre Anträge auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Kroatien werde sie nach Tschetschenien oder Russland überführen und sie somit unter Missachtung des Grundsatzes des Non-Refoulement zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihre Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass daran auch der auf Beschwerdeebene zitierte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), Russland: Wehrdienstverweigerer im Krieg gegen die Ukraine vom 29. September 2022, nichts zu ändern vermag, dass schliesslich die vom Beschwerdeführer 1 im Rahmen des Dublin-Gesprächs vorgetragenen gesundheitlichen Beschwerden (Gastritis und Sodbrennen; vgl. SEM-Akte [...]-15/3) nicht derart gravierend sind, als dass in Anwendung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass die übrigen Beschwerdeführenden anlässlich der Dublin-Gespräche angaben, es gehe ihnen gut und sie hätten weder körperliche noch psychische Beschwerden (vgl. SEM-Akten [...]-32/2, [...]-34/2, [...]-36/2 und [...]-15/3), dass Kroatien im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (auch für psychische Leiden) und der Zugang zum dortigen Gesundheitssystem für asylsuchende Personen gewährleistet ist (vgl. hierzu statt vieler Urteile des BVGer E-1668/2023 vom 3. April 2023 E. 4.5.2 und E-1638/2023 vom 4. März 2023 E. 5.4), zumal die Mitgliedstaaten den Antragsstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass es vor diesem Hintergrund nicht angezeigt erscheint, das SEM dazu zu verpflichten, von den kroatischen Behörden vor einer Überstellung individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, zu medizinischer Versorgung sowie zu adäquater Unterbringung einzuholen (vgl. hierzu, statt vieler, Urteil des BVGer F-1959/2023 vom 19. April 2023 E. 4.2), weshalb die entsprechenden Subeventualanträge ebenfalls abzuweisen sind, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung oder ein Über- oder Unterschreiten des Ermessens (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind und sich das Gericht unter diesen Umständen weiterer Äusserungen zur Frage eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen enthält, dass nach dem Gesagten kein Grund für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 17 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 besteht und Kroatien somit der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO bleibt, dass in Bezug auf die Vollzugsmodalitäten die für den Vollzug zuständigen kantonalen Migrationsbehörden darauf zu achten haben werden, dass die Überstellung sämtlicher Familienmitglieder nach Kroatien, nach Möglichkeit, koordiniert erfolgen wird, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und - weil diese nicht im Besitz von gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungen sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellungen nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1) und die Beschwerden aus diesen Gründen als offensichtlich unbegründet abzuweisen sind, dass die Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen sind, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung nach Art. 107a Abs. 2 AsylG als gegenstandslos erweisen und die am 20. April 2023 angeordneten Vollzugsstopps mit dem vorliegenden Urteil dahinfallen, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der unbelegt gebliebenen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden - abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, dass den Beschwerdeführenden bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'500.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerdeverfahren D-2111/2023, D-2114/2023 und D-2119/2023 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer