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E-1668/2023

E-1668/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-04-03 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerdeist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 -15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Kroatien ein Asylgesuch gestellt zu haben. Nachdem die kroatischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben.

E. 4.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK sowie der FK, und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht dargelegt hat, bestehen zurzeit - auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde erwähnten Berichte diverser Organisationen, in welchen das kroatische Asylwesen kritisiert wird - im Bereich der (hier interessierenden) Wiederaufnahmeverfahren («take back») keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu statt vieler die Urteile des BVGer D-1069/2023 vom 1. März 2023 E. 7.2.1, D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 8.2 und E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2).

E. 4.3 Insbesondere lassen auch die vom Beschwerdeführer bei seiner illegalen Einreise nach Kroatien angeblich erlebten Vorkommnisse (er sei geschlagen und ihm sei kein Essen gegeben worden), nicht den Schluss zu, er habe bei einer Überstellung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta zu gewärtigen. Selbst wenn diese Vorkommnisse sich ereignet haben sollten, ist darauf hinzuweisen, dass gegen das Fehlverhalten von einzelnen Polizeibeamten in Kroatien rechtlich vorgegangen werden kann, allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen. Der Umstand, dass dies möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, weist per se nicht auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hin (vgl. das Urteil des BVGer E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2).

E. 4.4 Der Vollständigkeit halber ist mit Bezug auf die (implizit) vorgebrachten sogenannten Push-backs in Kroatien folgendes festzustellen: In der angefochtenen Verfügung hat bereits die Vorinstanz gestützt auf Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien ausführlich und zutreffend dargelegt, dass von Push-backs allenfalls Personen betroffen sind, welche illegal und direkt, in der Regel von Bosnien und Herzegowina herkommend, nach Kroatien einreisen, nicht hingegen Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt werden (vgl. dazu auch die Urteile des BVGer D-1069/2023 E. 7.2.3, E-113/2023 vom 12. Januar 2023 E. 7.4 und E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.4). Diesen droht grundsätzlich weder eine (Ketten-)Abschiebung noch systematische Gewaltanwendung durch die kroatische Polizei, und der Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren steht ihnen offen.

E. 4.5.1 Auch die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers steht einer Überstellung nicht entgegen.

E. 4.5.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Den im Vorverfahren eingereichten psychiatrischen Bericht, in welchem dem Beschwerdeführer eine mittelgradige Depression und eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert werden (vgl. SEM-eAkten, [...]), greift er in der Beschwerde nicht auf und macht auch nicht geltend, eine Überstellung würde seine gesundheitliche Verfassung ernsthaft gefährden. Im Ergebnis vermag sein Gesundheitszustand eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 4.5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Kroatien keinen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO gravierenden und systemischen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre oder in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinem Heimat- respektive Herkunftsstaat zurück überstellt würde.

E. 4.6 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 5.1 Eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ist aus nachfolgenden Gründen ebenfalls nicht angezeigt.

E. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer sich auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seiner (angeblichen) Schwester A.W. beruft, ist der Vorinstanz zunächst darin beizupflichten, dass berechtigte Zweifel am geltend gemachten Verwandtschaftsverhältnis bestehen. Gemäss Auskunft der kroatischen Behörden im Rahmen des Übernahmeersuchens der Vorinstanz betreffend A.W. ist der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Kindern (welche er gegenüber der Vorinstanz nie erwähnte) gereist und hat die (angebliche) Schwester A.W. gegenüber den kroatischen Behörden nicht erwähnt und diese ist bei ihnen auch nicht registriert worden (vgl. SEM-eAkten, [...]). Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach in Kroatien das Fingerabdruck-Gerät bei A.W. nicht funktioniert habe, ist unglaubhaft (vgl. SEM-eAkten, [...]). Denn wenn dies zutreffen würde, hätten die kroatischen Behörden die Vorinstanz lebensnah über diesen Umstand informiert und A.W. wäre ihnen zumindest bekannt gewesen, was wie erwähnt jedoch nicht der Fall ist. Aber selbst wenn vom geltend gemachten Verwandtschaftsverhältnis auszugehen wäre, ist ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des hier einschlägigen Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht gegeben. Diese Bestimmung soll die Zusammenführung beziehungsweise die Vermeidung einer Trennung von Personen gewährleisten, die Besonderheiten aufweisen, welche eine Hilfsbedürftigkeit begründen, so dass eine Zusammenführung zu einer humanitären Pflicht wird (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Berlin 2018, Rz. 2 zu Art. 16 Dublin-III-VO). Solche Besonderheiten sind gemäss dieser Bestimmung namentlich eine Schwangerschaft, ein neugeborenes Kind, eine schwere Krankheit, eine ernsthafte Behinderung oder ein hohes Alter. Vorliegend ist weder beim Beschwerdeführer noch bei seiner (angeblichen) Schwester das Vorliegen eines solchen Hilfsbedürftigkeitsgrunds, welcher auf eine Abhängigkeit seiner (angeblichen) Schwester von ihm oder umgekehrt schliessen lassen würde, zu bejahen. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seit dem Jahr 2018 und dem Tod seiner Grossmutter alleine mit seiner Schwester in Burundi gelebt und sich um diese gekümmert. Er nehme die Vaterrolle ein und habe seit klein auf eine Betreuungsfunktion für sie eingenommen. Dies genügt hier unter Berücksichtigung des Gesamtkontexts im Ergebnis aber nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der genannten Bestimmung zu begründen. Bei Wahrunterstellung ist zwar naheliegend, dass die Übernahme der Verantwortung eines Kindes im Alter von zwölf oder dreizehn Jahren eine besondere Abhängigkeit schafft. Er zeigt diesbezüglich in der Beschwerde aber nicht substantiiert auf, inwiefern diese Betreuung und Unterstützung auch heute noch im gleich hohen Mass notwendig und gegeben ist, insbesondere aus Sicht von A.W. Im Übrigen ist ohnehin fraglich, inwiefern es dem Beschwerdeführer angesichts seiner dokumentierten, diagnostizierten psychischen Beeinträchtigungen (mittelgradige Depression und Posttraumatische Belastungsstörung) effektiv möglich wäre, solche Unterstützung für seine Schwester zu leisten. Schliesslich vermag er auch mit dem Argument des Kindeswohls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Er macht im Wesentlichen geltend, seine Schwester als seine Familienangehörige sei noch minderjährig und das Kindeswohl erlaube daher keine Trennung von ihm und seiner Schwester. Nach Einsicht in die Akten von A.W. (N [...]) ist zunächst festzustellen, dass die Vorinstanz die behauptete Minderjährigkeit, namentlich gestützt auf eine forensische Altersabklärung, als nicht glaubhaft erachtete und in der Folge ihr Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (Zemis) mit (...) eingetragen hat. Die Frage der Minderjährigkeit kann im vorliegenden Kontext im Raum stehen bleiben, denn gemäss eigenen Angaben von A.W. und dem mit der Beschwerde eingereichten burundischen Schülerausweis (in Kopie) ist sie im heutigen Zeitpunkt siebzehn Jahre und elf Monate alt und wird am (...) - somit in weniger als zwei Wochen - die Volljährigkeit erreichen. Vor diesem Hintergrund ist eine Gefährdung des Kindeswohl durch eine Trennung vom Beschwerdeführer nicht ersichtlich.

E. 6 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat dessen Überstellung nach Kroatien angeordnet.

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen.

E. 8.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 8.2 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1668/2023 Urteil vom 3. April 2023 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Matthias Neumann. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. März 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein kongolesischer Staatsangehöriger, ersuchte die Vorinstanz am 20. November 2022 um Gewährung von Asyl. B. Ein Abgleich mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 9. November 2022 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte. C. Am 5. März 2022 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. D. Die Vorinstanz gewährte ihm am 5. Dezember 2022 im Rahmen des Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien. Dabei machte er im Wesentlichen folgendes geltend: Er könne sich nicht mehr daran erinnern, wann er aus dem Kongo ausgereist sei. Er sei nach Burundi gegangen und von dort mit dem Flugzeug über Ruanda und Katar nach Serbien geflogen. Er sei mit einem Reisepass gereist, habe diesen inzwischen jedoch verloren. Er sei gemeinsam mit seiner minderjährigen Schwester gereist. Er habe mehrmals versucht, nach Kroatien einzureisen und sei immer wieder zurückgeschickt worden. Nachdem ihm die Einreise gelungen sei, hätten ihm die kroatischen Behörden die Fingerabdrücke abgenommen. Die Polizei in Kroatien habe ihn geschlagen, schlecht behandelt und ihm sei kein Essen gegeben worden. Seiner Schwester habe man in Kroatien keine Fingerabdrücke abgenommen. Er wisse nicht genau weshalb, aber das Gerät habe nicht richtig funktioniert. In gesundheitlicher Hinsicht gehe es ihm nicht gut. Er könne nicht gut schlafen und würde in der Nacht vom Erlebten träumen. Ausserdem leide er an Schwindel. Dies habe drei Gründe: Erstens die Erinnerungen an die Erlebnisse in Kroatien, zweitens die Rückweisung seines Vaters und drittens die Unfreiheit in Burundi aufgrund seiner Homosexualität. Die Rechtsvertretung merkte im Rahmen des Gesprächs an, soweit im Falle seiner Schwester wegen deren Minderjährigkeit eine Zuständigkeit der Schweiz gegeben sein sollte, werde in Bezug auf diese um einen Selbsteintritt der Schweiz ersucht. E. Die Vorinstanz ersuchte die kroatischen Behörden mit Gesuch vom 17. Januar 2023 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. F. Die kroatischen Behörden stimmten diesem Gesuch am 31. Januar 2023 zu. G. Die kroatischen Behörden lehnten das Gesuch der Vorinstanz vom 22. Februar 2023 um Rückübernahme der Schwester des Beschwerdeführers, B._______ (N [...]; fortan: A.W.), am 8. März 2023 ab. Sie führen zur Begründung an, A.W. sei in Kroatien nicht registriert worden und diese habe nie um Schutz ersucht noch den Willen um Asylgewährung kundgetan. Weiter hielten die kroatischen Behörden mit Bezug auf den Beschwerdeführer fest, dieser sei in Kroatien registriert und gemeinsam mit seiner Frau und Kindern gereist. Er habe in Kroatien um Asyl nachgesucht, habe die Person A.W. aber nicht erwähnt. H. Mit Verfügung vom 16. März 2023 (eröffnet am 17. März 2023) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte sie den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. I. Mit Eingabe vom 24. März 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahmen die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden hat. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerdeist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 -15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Kroatien ein Asylgesuch gestellt zu haben. Nachdem die kroatischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben. 4. 4.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK sowie der FK, und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht dargelegt hat, bestehen zurzeit - auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde erwähnten Berichte diverser Organisationen, in welchen das kroatische Asylwesen kritisiert wird - im Bereich der (hier interessierenden) Wiederaufnahmeverfahren («take back») keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu statt vieler die Urteile des BVGer D-1069/2023 vom 1. März 2023 E. 7.2.1, D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 8.2 und E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2). 4.3 Insbesondere lassen auch die vom Beschwerdeführer bei seiner illegalen Einreise nach Kroatien angeblich erlebten Vorkommnisse (er sei geschlagen und ihm sei kein Essen gegeben worden), nicht den Schluss zu, er habe bei einer Überstellung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta zu gewärtigen. Selbst wenn diese Vorkommnisse sich ereignet haben sollten, ist darauf hinzuweisen, dass gegen das Fehlverhalten von einzelnen Polizeibeamten in Kroatien rechtlich vorgegangen werden kann, allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen. Der Umstand, dass dies möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, weist per se nicht auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hin (vgl. das Urteil des BVGer E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2). 4.4 Der Vollständigkeit halber ist mit Bezug auf die (implizit) vorgebrachten sogenannten Push-backs in Kroatien folgendes festzustellen: In der angefochtenen Verfügung hat bereits die Vorinstanz gestützt auf Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien ausführlich und zutreffend dargelegt, dass von Push-backs allenfalls Personen betroffen sind, welche illegal und direkt, in der Regel von Bosnien und Herzegowina herkommend, nach Kroatien einreisen, nicht hingegen Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt werden (vgl. dazu auch die Urteile des BVGer D-1069/2023 E. 7.2.3, E-113/2023 vom 12. Januar 2023 E. 7.4 und E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.4). Diesen droht grundsätzlich weder eine (Ketten-)Abschiebung noch systematische Gewaltanwendung durch die kroatische Polizei, und der Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren steht ihnen offen. 4.5 4.5.1 Auch die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers steht einer Überstellung nicht entgegen. 4.5.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Den im Vorverfahren eingereichten psychiatrischen Bericht, in welchem dem Beschwerdeführer eine mittelgradige Depression und eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert werden (vgl. SEM-eAkten, [...]), greift er in der Beschwerde nicht auf und macht auch nicht geltend, eine Überstellung würde seine gesundheitliche Verfassung ernsthaft gefährden. Im Ergebnis vermag sein Gesundheitszustand eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 4.5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Kroatien keinen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO gravierenden und systemischen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre oder in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinem Heimat- respektive Herkunftsstaat zurück überstellt würde. 4.6 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 5. 5.1 Eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ist aus nachfolgenden Gründen ebenfalls nicht angezeigt. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer sich auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seiner (angeblichen) Schwester A.W. beruft, ist der Vorinstanz zunächst darin beizupflichten, dass berechtigte Zweifel am geltend gemachten Verwandtschaftsverhältnis bestehen. Gemäss Auskunft der kroatischen Behörden im Rahmen des Übernahmeersuchens der Vorinstanz betreffend A.W. ist der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Kindern (welche er gegenüber der Vorinstanz nie erwähnte) gereist und hat die (angebliche) Schwester A.W. gegenüber den kroatischen Behörden nicht erwähnt und diese ist bei ihnen auch nicht registriert worden (vgl. SEM-eAkten, [...]). Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach in Kroatien das Fingerabdruck-Gerät bei A.W. nicht funktioniert habe, ist unglaubhaft (vgl. SEM-eAkten, [...]). Denn wenn dies zutreffen würde, hätten die kroatischen Behörden die Vorinstanz lebensnah über diesen Umstand informiert und A.W. wäre ihnen zumindest bekannt gewesen, was wie erwähnt jedoch nicht der Fall ist. Aber selbst wenn vom geltend gemachten Verwandtschaftsverhältnis auszugehen wäre, ist ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des hier einschlägigen Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht gegeben. Diese Bestimmung soll die Zusammenführung beziehungsweise die Vermeidung einer Trennung von Personen gewährleisten, die Besonderheiten aufweisen, welche eine Hilfsbedürftigkeit begründen, so dass eine Zusammenführung zu einer humanitären Pflicht wird (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Berlin 2018, Rz. 2 zu Art. 16 Dublin-III-VO). Solche Besonderheiten sind gemäss dieser Bestimmung namentlich eine Schwangerschaft, ein neugeborenes Kind, eine schwere Krankheit, eine ernsthafte Behinderung oder ein hohes Alter. Vorliegend ist weder beim Beschwerdeführer noch bei seiner (angeblichen) Schwester das Vorliegen eines solchen Hilfsbedürftigkeitsgrunds, welcher auf eine Abhängigkeit seiner (angeblichen) Schwester von ihm oder umgekehrt schliessen lassen würde, zu bejahen. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seit dem Jahr 2018 und dem Tod seiner Grossmutter alleine mit seiner Schwester in Burundi gelebt und sich um diese gekümmert. Er nehme die Vaterrolle ein und habe seit klein auf eine Betreuungsfunktion für sie eingenommen. Dies genügt hier unter Berücksichtigung des Gesamtkontexts im Ergebnis aber nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der genannten Bestimmung zu begründen. Bei Wahrunterstellung ist zwar naheliegend, dass die Übernahme der Verantwortung eines Kindes im Alter von zwölf oder dreizehn Jahren eine besondere Abhängigkeit schafft. Er zeigt diesbezüglich in der Beschwerde aber nicht substantiiert auf, inwiefern diese Betreuung und Unterstützung auch heute noch im gleich hohen Mass notwendig und gegeben ist, insbesondere aus Sicht von A.W. Im Übrigen ist ohnehin fraglich, inwiefern es dem Beschwerdeführer angesichts seiner dokumentierten, diagnostizierten psychischen Beeinträchtigungen (mittelgradige Depression und Posttraumatische Belastungsstörung) effektiv möglich wäre, solche Unterstützung für seine Schwester zu leisten. Schliesslich vermag er auch mit dem Argument des Kindeswohls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Er macht im Wesentlichen geltend, seine Schwester als seine Familienangehörige sei noch minderjährig und das Kindeswohl erlaube daher keine Trennung von ihm und seiner Schwester. Nach Einsicht in die Akten von A.W. (N [...]) ist zunächst festzustellen, dass die Vorinstanz die behauptete Minderjährigkeit, namentlich gestützt auf eine forensische Altersabklärung, als nicht glaubhaft erachtete und in der Folge ihr Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (Zemis) mit (...) eingetragen hat. Die Frage der Minderjährigkeit kann im vorliegenden Kontext im Raum stehen bleiben, denn gemäss eigenen Angaben von A.W. und dem mit der Beschwerde eingereichten burundischen Schülerausweis (in Kopie) ist sie im heutigen Zeitpunkt siebzehn Jahre und elf Monate alt und wird am (...) - somit in weniger als zwei Wochen - die Volljährigkeit erreichen. Vor diesem Hintergrund ist eine Gefährdung des Kindeswohl durch eine Trennung vom Beschwerdeführer nicht ersichtlich.

6. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat dessen Überstellung nach Kroatien angeordnet.

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. 8. 8.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 8.2 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Matthias Neumann Versand: